Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 3 K 433/06

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger trat am 01.10.2004 als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst des Beklagten ein. Seine Stammdienststelle war das Landgericht Offenburg, sein Wohnort Freiburg.
Mit Verfügung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.09.2005 wurde er antragsgemäß für die Verwaltungs(pflicht)station vom 01.11.2005 bis zum 15.02.2006 dem VGH Baden-Württemberg in Mannheim zugewiesen.
In dieser Zeit fuhr er zehnmal mit der Eisenbahn von seinem Wohnort zu seinem Ausbilder an den VGH Baden-Württemberg und zurück. Eine Fahrt konnte er mit einer Familienheimfahrt verbinden, weshalb dafür keine besonderen Kosten anfielen. Für die übrigen Reisen entstanden ihm Kosten in Höhe von jeweils 38,-- EUR. Außerdem kaufte er sich eine Bahncard (50), um die Fahrkarten zu einem um 50 % reduzierten Preis erwerben zu können.
Mit Schreiben vom 19.12.2005 stellte er beim Landgericht Offenburg den Antrag auf Trennungsgeld in der Form der (hälftigen) Reisekostenerstattung für zwei Fahrten an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im November 2005 in Höhe von 138,-- EUR. Zur Begründung gab er an, dass ihm gem. §§ 7 Abs. 4 JAG, 22 Abs. 2 LRKG die Hälfte der Kosten für die beiden Bahnfahrten in Höhe von insgesamt 76,-- EUR und die hälftigen Kosten für die Bahncard (50) in Höhe von 200,-- EUR erstattet werden könnten. Das dem Beklagten eingeräumte Ermessen sei gem. Art. 3 Abs. 1 GG auf Null reduziert, weil Rechtsreferendare, die in der Verwaltungs(pflicht)station an die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer - DHV - abgeordnet würden, ebenfalls (hälftiges) Trennungsgeld erhielten.
Mit Bescheid vom 12.01.2006 lehnte das Landgericht Offenburg den Antrag ab. Nach Nr. 6 der VwV-JuM zu § 22 LRKG werde Rechtsreferendaren in den Pflichtstationen nur Trennungsgeld gewährt, wenn sie aus dienstlichen Gründen einer anderen als der beantragten Ausbildungsstelle zugewiesen würden. Von dieser Regelung könne auch vorliegend nicht abgewichen werden. Denn nach Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses anstelle des Beamtenstatus auf Widerruf hätten Rechtsreferendare jahrelang überhaupt kein Trennungsgeld erhalten. Lediglich im Hinblick auf die Besonderheiten der Ausbildung an der DHV seien später einige Zugeständnisse gemacht worden.
Den vom Kläger eingelegten Widerspruch wies das OLG Karlsruhe mit Bescheid vom 06.02.2006 zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid wird darin zur Begründung ausgeführt, in der Besserstellung der in der Verwaltungs(pflicht)station an die DHV abgeordneten Rechtsreferendare, die gem. Nr. 6.3.2 VwV-JuM zu § 22 LRKG vom zuständigen Regierungspräsidium (hälftiges) Trennungsgeld erhielten, liege kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die unterschiedliche Behandlung gegenüber antragsgemäß an den VGH Baden-Württemberg abgeordneten Rechtsreferendaren sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die Ausbildung an der DHV sei im Hinblick auf die dort gewährleistete besonders qualifizierte Vorbereitung auf eine Verwendung im höheren Verwaltungsdienst des Beklagten besonders förderungswürdig. Auch sei sie nur ortsgebunden in Speyer möglich, während sonst Ausbildungsstellen bei Verwaltungsbehörden und -gerichten in wesentlich kürzerer Entfernung zum Wohnort bzw. zur Stammdienststelle zur Verfügung stünden.
Am 20.02.2006 hat der Kläger verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, die er wie folgt begründet: Der Beklagte verstoße gegen Art. 3 GG, wenn er den an die DHV zugewiesenen Rechtsreferendaren Trennungsgeld gewähre, denjenigen, die die Verwaltungsstation antragsgemäß beim VGH Baden-Württemberg absolvierten, dagegen nicht. § 7 Abs. 4 JAG bestimme insoweit, dass Rechtsreferendaren unter anderem Trennungsgeld nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Beklagten geltenden Bestimmungen erhalten könnten. Diese Norm verkürze den Trennungsgeldanspruch der Widerrufsbeamten bei Rechtsreferendaren zu einer Ermessensentscheidung, sehe aber sonst keine Differenzierung zwischen ihnen vor. Maßgebliche Vergleichsgruppe seien daher die Rechtsreferendare insgesamt. Gewähre der Beklagte den auf ihren Antrag an die DHV abgeordneten Rechtsreferendaren Trennungsgeld, so müsse dies einheitlich gelten, jedenfalls auch für die an den VGH Baden-Württemberg abgeordneten. Denn sachliche Gründe für eine Differenzierung lägen nicht vor. Zunächst könne sich der Beklagte - anders als jetzt im Klageverfahren - nicht darauf berufen, dass bei den der DHV zugewiesenen Rechtsreferendaren die kostenrechtliche Entschädigung in den Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums falle, weshalb nach Nr. 6.8 der VwV-JuM zu § 9 LTVG das Regierungspräsidium für die Gewährung des (hälftigen) Trennungsgeldes nach § 22 Abs. 2 LRKG zuständig sei, während es bei den sonstigen Rechtsreferendaren bei der Zuständigkeit des Landgerichts als Stammdienststelle verbleibe (Nr. 6.1.2 VwV-JuM zu § 9 LTGV). Die Zuschneidung der Geschäftsbereiche stehe im Ermessen des Ministerpräsidenten und könne daher keine Ungleichbehandlungen rechtfertigen, weil sonst der Willkür Tür und Tor geöffnet wären. - An der DHV absolvierten die Rechtsreferendare zwar ein dreimonatiges Studium. Das sei aber nur eine beschreibende Besonderheit, wie sie letztlich bei jeder der in § 42 Abs. 1 Nr. 4 JAPrO für die Verwaltungs(pflicht)station genannten Ausbildungsstellen anzutreffen sei, zu nennen sei hier etwa die Entscheidung über Rechtsmittel beim VGH Baden-Württemberg. Das praxisbezogene Studium, das im übrigen nicht mit dem einjährigen Masterstudium vergleichbar sei, rechtfertige daher ebenfalls keine Differenzierung. - Der Beklagte argumentiere im gerichtlichen Verfahren weiter, die Trennungsgeldgewährung an die an die DHV abgeordneten Rechtsreferendare sei gerechtfertigt, weil er im Hinblick auf die besonders qualifizierte Ausbildung dort und deren Bedeutung für seinen Nachwuchs im höheren Verwaltungsdienst pro Jahr über 200.000,-- Euro investiere, um sich 47 Belegungsplätze zu sichern; er habe deshalb ein Interesse daran, dass dieses Angebot auch von Rechtsreferendaren mit ortsferner Stammdienststelle angenommen werden könne und entsprechende Zuteilungswünsche nicht an finanziellen Erwägungen scheiterten. Auch dies greife nicht durch. Der Beklagte verkenne damit, dass beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gerade im Hinblick auf die Verwendung im höheren Verwaltungsdienst ebenfalls eine besonders qualifizierte Ausbildung gewährleistet sei, deshalb wechselten auch viele VGH-Richter häufig zwischen dem VGH Baden-Württemberg und einem Ministerium hin und her. Aus diesem Grund werde beim VGH Baden-Württemberg auch jeweils nur ein Rechtsreferendar pro Regierungsbezirk - streng ausgewählt nach der Examensnote - zugelassen. Schließlich sei auch die Ausbildung beim VGH Baden-Würt-temberg nur ortsgebunden in Mannheim möglich und koste Geld, weil die Richter für die Referendarausbildung entlastet werden müssten. - Ihm seien durch die Abordnung an den VGH Baden-Württemberg zwar tatsächlich geringere Kosten entstanden als bei einer solchen an die DHV. Die Kostenbelastung sei jedoch gleichwohl außerordentlich, und er habe sie angesichts der geringen Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare von 788,-- EUR netto pro Monat nur durch eine Nebentätigkeit finanzieren können. Sei der Wohnort des Rechtsreferendars ungünstiger oder bestehe der Ausbilder auf häufigeren Anwesenheiten, könnten schnell noch wesentlich höhere Kosten entstehen. Auch die Entscheidung für eine Ausbildung am VGH Baden-Württemberg dürfe aber - selbst in Zeiten knapper Haushaltsmittel - nicht durch Kostengesichtspunkte beeinflusst werden. Dass die Zuweisung an den VGH Baden-Württemberg auf Antrag erfolgt sei und sein darin zum Ausdruck kommendes besonderes Interesse an dieser Ausbildung, werde sowieso schon durch die hälftige Kürzung des Trennungsgeldanspruchs nach § 22 Abs. 2 LRKG berücksichtigt. Dieser Umstand könne dann nicht erneut herangezogen werden, um eine vollständige Ablehnung des Trennungsgelds zu begründen. - Der Beklagte könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass selbst ein Gleichheitsverstoß nicht zu einer Ermessensreduktion auf Null im Sinne einer Pflicht zur Trennungsgeldgewährung führe, weil er die Möglichkeit habe, stattdessen den Trennungsgeldanspruch für Rechtsreferendare an der DHV zu streichen und dann auf diese Weise die Gleichbehandlung mit anderen Rechtsreferendaren herzustellen. Natürlich stehe es dem Beklagten frei, seine Verwaltungspraxis für die Zukunft zu ändern; anders als bei einem Gesetz sei er aber bei einer Verwaltungsvorschrift für in der Vergangenheit liegende Vorgänge an sein eigenes Handeln gebunden. - Jedenfalls aber sei der Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten. Denn er habe bei der Ermessensausübung verkannt, dass die Ausbildung beim VGH Baden-Württemberg ebenfalls besonders qualifiziert sei und nur ortsgebunden in Mannheim erfolgen könne. Letztlich habe er von seinem Ermessen auch keinen Gebrauch gemacht, sondern nur die einschlägige Verwaltungsvorschrift gesetzesgleich angewandt bzw. im Widerspruchsbescheid erstmals Gründe zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung angeführt. Dass der Beklagte diese dann im Klageverfahren durch immer neue Gesichtspunkte nicht mehr ergänzt, sondern durch andere tragende Gründe ersetzt habe, überschreite die Grenzen des § 114 Satz 2 VwGO.
Der Kläger hatte zunächst nur 138,-- EUR Trennungsgeld für November 2005 beantragt. Nach Abschluss der Verwaltungsstation hat er seine Klage - ohne vorherigen erneuten Antrag bei seiner Stammdienststelle - auf die (Hälfte der) insgesamt während der Verwaltungsstation angefallenen Fahrtkosten erweitert. Das sei prozessökonomisch sinnvoll, weil der Streit so abschließend im gerichtlichen Verfahren geklärt werden könne. Ein neuer Antrag beim Landgericht Offenburg würde nur zur Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens führen. Hinsichtlich der Begründung zur Höhe des geforderten Betrages wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 27.03.2006 und vom 23.04.2006 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Landgerichts Offenburg vom 12.01.2006 und den Widerspruchsbescheid des OLG Karlsruhe vom 01.02.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit der Verwaltungsstation am VGH Baden-Württemberg Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 236,-- EUR zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung macht er geltend, in Ausübung des in §§ 7 Abs. 4 JAG, 22 Abs. 2 LRKG bei der Entscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld an Rechtsreferendare eingeräumten Ermessens habe das Justizministerium die Verwaltungsvorschrift „Reisekosten, Trennungsgeld und Umzugskostenvergütung für Rechtsreferendare“ erlassen. Nach Nr. 6.2 dieser Verwaltungsvorschrift könne der Kläger kein Trennungsgeld beanspruchen, weil er ausdrücklich die Zuweisung an den VGH Baden-Württemberg beantragt habe. Gesichtspunkte, die ausnahmsweise eine Abweichung von dieser Verwaltungsvorschrift rechtfertigen könnten, habe er nicht vorgetragen. Das Regierungspräsidium hätte den Kläger ohne Weiteres auch an eine geeignete Ausbildungsstelle in Offenburg oder Freiburg zuweisen können. - Die Bevorzugung der an die DHV abgeordneten Rechtsreferendare sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Die dortige Ausbildung sei völlig anders als die bei einem Gericht. Im Rahmen des dort angebotenen praxisbezogenen Studiums seien mindestens 20 Semesterwochenstunden zu belegen, was die arbeitstägliche Anwesenheit in Speyer erfordere. Der VGH Baden-Württemberg biete natürlich auch eine qualitativ hochwertige Ausbildung an und sei als Obergericht ebenfalls eine attraktive Ausbildungsstelle. Sie beziehe sich jedoch auf das Führen und Entscheiden von Verwaltungsgerichtsprozessen, wie sie - abgesehen von den Besonderheiten des Rechtsmittelrechts und der Normenkontrollverfahren - auch an anderen Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg angeboten werde. Die Reisewege und die Fahrtkosten seien dann entsprechend geringer. Auch genüge in Absprache mit dem Ausbilder regelmäßig ein Anwesenheitstag pro Woche. Wenn unter diesen Umständen durch eine vom Rechtsreferendar selbst beantragten auswärtigen Zuweisung erhöhte Kosten ausgelöst würden, so sei es angesichts der schlechten Haushaltslage des Beklagten sachgerecht und ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz möglich, die Gewährung von Trennungsgeld zu versagen.
14 
Dem Gericht liegt der Aktensonderband „Reisekostenrechtliche Erstattung“ des OLG Karlsruhe vor. Darauf sowie auf die Gerichtsakten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Der Kläger hat zunächst nur die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Trennungsgeld für November 2005 begehrt, seinen Antrag im Laufe des Verfahrens aber auf den nachfolgenden Zeitraum bis zum Ende der Verwaltungs(pflicht)station am 15.02.2006 erweitert. Diese Klageänderung ist gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Einwilligung des Beklagten ist anzunehmen, weil er sich im Schriftsatz vom 11.04.2006 rügelos auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Ungeachtet dessen ist die Klageänderung auch sachdienlich, weil sie es ermöglicht, den Streit zwischen den Beteiligten abschließend zu klären (dazu noch näher unten).
17 
Die geänderte Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig, und zwar auch insoweit, als der Kläger ohne vorherigen Antrag bei seiner Stammdienststelle die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 15.02.2006 begehrt. Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens vor Klageerhebung ist nicht erforderlich. Da der Beklagte für November 2005 bereits eine ablehnende Entscheidung getroffen hat und der Sachverhalt im nachfolgenden Zeitraum gleich gelagert ist, ist als sicher davon auszugehen, dass er im Falle eines erneuten Antrags sein Ermessen bei der Entscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld wiederum zum Nachteil des Klägers ausüben würde. Unter diesen Umständen wäre es ein bloßer Formalismus, die Zulässigkeit der Klage von einem vorherigen erneuten Verwaltungsverfahren abhängig zu machen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., Rdnr. 5a vor § 68).
18 
Die Klage ist indessen nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landgerichts Offenburg vom 19.01.2006 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 01.02.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für seine Fahrten von Freiburg an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen der Verwaltungs(pflicht)station keinen Anspruch auf Trennungsgeld in Form der (hälftigen) Fahrtkostenerstattung. Auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung kommt nicht in Betracht, denn der Beklagte hat die ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen (§ 115 Abs. 5 VwGO).
19 
Die Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Trennungsgeld in Form der (hälftigen) Fahrtkostenerstattung ergibt sich aus §§ 7 Abs. 4 JAG, 22 Abs. 2 S. 1 LRKG. Danach kann Rechtsreferendaren, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (§ 5 Abs. 1 S. 1 JAG), bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung unter anderem Trennungsgeld nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes geltenden Bestimmungen bewilligt werden. Diesen wiederum steht bei solchen Abordnungen die Hälfte des Trennungsgeldes nach § 22 Abs. 1 LRKG i.V.m. der LTGVO zu, die in §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, 6 Abs. 1 im Falle einer Abordnung mit täglicher Rückkehr zum Wohnort Fahrtkostenersatz bis zur Höhe der beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehenden notwendige Fahrkosten vorsieht.
20 
Die nähere Ausübung des dem Beklagten bei der Entscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld in § 7 Abs. 4 JAG eingeräumten Ermessens (vgl. den Wortlaut „kann“) ist in der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Durchführung des Landesreisekostengesetzes und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz vom 05.10.2004 (Die Justiz, S. 457 ff.) - VwV-JuM -, einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift, näher geregelt. Nr. 6.2 der VwV-JuM zu § 22 bestimmt, dass bei Zuweisungen im Rahmen der Pflichtstation Trennungsgeld nur gewährt wird, wenn aus dienstlichen Gründen eine Zuweisung an eine andere als die beantragte Ausbildungsstelle erfolgt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht die VwV-JuM nur für die Wahlstation vor. Nr. 6.3 VwV-JuM zu § 22 sieht zwar bei Zuweisungen im Rahmen der Wahlstation kein Trennungsgeld vor; Ausnahmen gelten hier jedoch unter anderem für Zuweisungen an die DHV (Nr. 6.3.2 der VwV-JuM zu § 22).
21 
Entgegen der Auffassung des Klägers führen die genannten Regelungen der VwV-JuM nicht dazu, dass im Falle einer antragsgemäßen Abordnung an den VGH Mannheim das Ermessen des Beklagten unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Null reduziert wäre und ihm ein Anspruch auf Trennungsgeld zustünde.
22 
Nach dem Wortlaut der genannten Verwaltungsvorschrift ergibt sich dies zwanglos daraus, dass auch Rechtsreferendaren, die im Rahmen der Verwaltungs(pflicht)station antragsgemäß an die DHV abgeordnet werden, kein Trennungsgeldanspruch zusteht; denn Nr. 6.3.2 VwV-JuM zu § 22 bestimmt eine Ausnahme nur für Zuweisungen im Rahmen der Wahlstation. Anders als Rechtsnormen unterliegen Verwaltungsvorschriften indessen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, DVBl. 1996, 814 u. v. 23.04.2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384). Maßgeblich ist daher, dass der Beklagte in ständiger Praxis auch solchen Rechtsreferendaren Trennungsgeld gewährt, die im Rahmen der Verwaltungs (pflicht) station an die DHV abgeordnet werden. Das verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg.
23 
Art. 3 Abs. 1 GG verlangt allerdings, dass mehrere Gruppen von Normadressaten gleich behandelt werden, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre. Art. 3 Abs. 1 GG zieht für eine Unterscheidung dabei umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.12.1992 - 1 BvR 296/88 -, BVerfGE 88, 5/12).
24 
Danach ist es nicht geboten, Rechtsreferendare, die im Rahmen der Verwaltungspflichtstation antragsgemäß an den VGH Mannheim abgeordnet werden, zwingend ebenso zu behandeln, wie die an die DHV abgeordneten. Zwischen beiden Gruppen bestehen wesentliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, gerade weil der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die hohen Kosten für die Fahrten nach Mannheim durch einen abweichenden Zuweisungsantrag zu vermeiden, ohne im Rahmen seiner Ausbildung vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG relevante Nachteile hinnehmen zu müssen.
25 
Am VGH Mannheim werden Rechtsreferendare im Entscheiden von Verwaltungsprozessen ausgebildet. Die typischen Tätigkeiten eines Referendars während der dortigen Ausbildung bestehen im Bearbeiten von Akten mit anschließender Anfertigung von Gutachten, Voten und Entscheidungsentwürfen. Regelmäßig gehört zur Ausbildung auch die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie an Beratungen des Senats, eventuell auch die Übernahme der Tätigkeit des Protokollführers. Zwar weist der VGH als Obergericht die Besonderheit auf, dass dort im Wesentlichen über Rechtsmittel und nicht über erstinstanzliche Streitigkeiten zu entscheiden ist (vgl. aber auch den Katalog erstinstanzlicher Zuständigkeiten in § 48 VwGO). Das mag die Ausbildung für Rechtsreferendare besonders attraktiv machen, ändert aber im Grundsatz nichts daran, dass die Ausbildung im Rahmen der Tätigkeit eines Verwaltungsrichters erfolgt, wie sie grundsätzlich auch an erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten durchgeführt wird. Teilweise kann ein Rechtsreferendar sogar bei der Zuweisung an eine Verwaltungsbehörde Einblick, wenn nicht in das Entscheiden, so doch in das damit vergleichbare Führen von Verwaltungsprozessen gewinnen. Der Kläger hätte also ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, mit einem Antrag auf eine ortsnahe Zuweisung die Entstehung hoher Reisekosten zu vermeiden. Ein Verlust an Ausbildungsqualität wäre damit nicht verbunden gewesen. Zwar ist die Tätigkeit eines Richters am VGH gegenüber derjenigen eines Richters in der ersten Instanz hervorgehoben. Bei einem Rechtsreferendar, der überhaupt erst noch die Befähigung zum Richteramt erwerben muss, kann dies jedoch kein maßgeblicher Gesichtspunkt sein.
26 
Demgegenüber unterscheidet sich die Ausbildung an der DHV deutlich von derjenigen bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde. Sie besteht nicht in der Bearbeitung konkreter Fälle, sondern in einem verwaltungswissenschaftlichen Studium. Die Ausbildung in dieser Form ist tatsächlich nur ortsgebunden in Speyer möglich. Will ein Rechtsreferendar ein solches Studium absolvieren, kann er dies dementsprechend je nach Wohnort nur unter Inkaufnahme zum Teil beträchtlicher Kosten an der DHV in Speyer. Zwar steht allen Rechtsreferendaren die Möglichkeit offen, diese Kosten durch einen anderen Zuweisungsantrag zu vermeiden. Sie müssen dann allerdings auf die spezifische Form der Ausbildung an der DHV und nicht lediglich auf die Ausbildung an einem bestimmten Ort bzw. Gericht verzichten.
27 
Ohne Erfolg rügt der Kläger auch, der Bescheid des Landgerichts Offenburg vom 19.01.2006 und der Widerspruchsbescheid des OLG Karlsruhe vom 01.02.2006 seien ermessensfehlerhaft, weshalb ihm jedenfalls ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zustehe. Weder kann dem Beklagten Ermessensnichtgebrauch vorgeworfen werden, noch ging er bei der Ermessensentscheidung von einem falschen Sachverhalt aus.
28 
Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wie die VwV-JuM, die dem Ziel dienen, innerhalb der Behördenhierarchie eine gleichmäßige Ermessensausübung zu erreichen, sind grundsätzlich zulässig und mit der Ermächtigung der Verwaltung nach Ermessen zu entscheiden, vereinbar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., Rdnr. 51 zu § 40 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
29 
Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO gesetzt sind. Insbesondere müssen die Richtlinien selbst dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung gerecht werden und deren Grenzen einhalten. Außerdem entbindet die Ermessenssteuerung durch Richtlinien die Verwaltung nicht von der Pflicht, im Rahmen der Ermessensausübung die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die starre Anwendung der Richtlinien ohne Berücksichtigung derartiger Umstände ist Ermessensnichtgebrauch. Maßgeblich ist letztlich, dass das Ergebnis des Einzelfalles dem Zweck der das Ermessen einräumenden Norm entspricht und deren Grenzen eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45/51 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 41 ff. zu § 114).
30 
Die Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses für Rechtsreferendare an Stelle des vorher bestehenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf dient unter anderem dazu, die Kosten der Ausbildung der Rechtsreferendare zu verringern, ohne das Ausbildungsziel, nämlich den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, zu gefährden. Dieser Gedanke bestimmt den Zweck der Ermessenseinräumung in § 7 Abs. 4 JAG. Die oben genannten Regelungen der VwV-JuM werden ihm in ihrer Handhabung durch die Justizverwaltung des Beklagten gerecht. Rechtsreferendare haben die Möglichkeit, durch den Antrag auf Zuweisung an eine für sie günstig gelegene Ausbildungsstelle die Entstehung von Reisekosten möglichst zu vermeiden. Muss die Zuweisung aus dienstlichen Gründen - etwa weil nur so der Ausbildungserfolg erreicht werden kann - an eine andere Stelle erfolgen, ist dem Rechtsreferendar Trennungsgeld zu gewähren. Der Beklagte wird so von vermeidbaren Kosten weitgehend entlastet, während umgekehrt die Qualität der Ausbildung gesichert bleibt.
31 
Besonderheiten des Einzelfalles, die ausnahmsweise zu einer von den Vorgaben der VwV-JuM abweichenden Entscheidung führen müssten, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Sowohl in seinem Antrag vom 19.12.2005 als auch in seinem Widerspruchsschreiben vom 14.01.2006 beruft er sich lediglich darauf, dass er aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch habe, ebenso wie die antragsgemäß an die DHV abgeordneten Rechtsreferendare behandelt zu werden. Wie bereits oben ausgeführt, ist dies jedoch nicht der Fall. Auch das Argument, die Ausbildung am VGH sei ebenso wie die an der DHV besonders qualifiziert, was der Beklagte bei der Ermessensentscheidung verkannt habe, verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Maßgeblich ist hier, worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch hingewiesen hat, dass die Rechtsreferendare mit gleicher Qualität ortsnah auch an erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten ausgebildet werden können, während die Ausbildung an der DHV ortsgebunden nur in Speyer möglich ist (siehe dazu bereits oben).
32 
Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die hälftige Kürzung des Trennungsgeldanspruchs bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dem besonderen Interesse des Beamten an der Ausbildung Rechnung trägt. Der Schlussfolgerung, bei Rechtsreferendaren sei eine weitere Kürzung deshalb ermessensfehlerhaft, ist allerdings nicht zu folgen. Die Ermessenseinräumung in § 7 Abs. 4 JAG dient gerade dazu, auch den hälftigen Trennungsgeldanspruch versagen zu können.
33 
Da der Beklagte die Ermessensentscheidung jedenfalls im Widerspruchsbescheid entsprechend den Anforderungen aus § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG begründet hat (vgl. dazu § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG), greift auch die Rüge des Klägers nicht durch, der Beklagte habe seine Ermessensentscheidung über die durch § 114 Satz 2 VwGO gezogenen Grenzen hinaus im gerichtlichen Verfahren nicht nur ergänzt, sondern durch eine neue ersetzt.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
15 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Der Kläger hat zunächst nur die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Trennungsgeld für November 2005 begehrt, seinen Antrag im Laufe des Verfahrens aber auf den nachfolgenden Zeitraum bis zum Ende der Verwaltungs(pflicht)station am 15.02.2006 erweitert. Diese Klageänderung ist gem. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Die Einwilligung des Beklagten ist anzunehmen, weil er sich im Schriftsatz vom 11.04.2006 rügelos auf die geänderte Klage eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Ungeachtet dessen ist die Klageänderung auch sachdienlich, weil sie es ermöglicht, den Streit zwischen den Beteiligten abschließend zu klären (dazu noch näher unten).
17 
Die geänderte Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig, und zwar auch insoweit, als der Kläger ohne vorherigen Antrag bei seiner Stammdienststelle die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Trennungsgeld für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 15.02.2006 begehrt. Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens vor Klageerhebung ist nicht erforderlich. Da der Beklagte für November 2005 bereits eine ablehnende Entscheidung getroffen hat und der Sachverhalt im nachfolgenden Zeitraum gleich gelagert ist, ist als sicher davon auszugehen, dass er im Falle eines erneuten Antrags sein Ermessen bei der Entscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld wiederum zum Nachteil des Klägers ausüben würde. Unter diesen Umständen wäre es ein bloßer Formalismus, die Zulässigkeit der Klage von einem vorherigen erneuten Verwaltungsverfahren abhängig zu machen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., Rdnr. 5a vor § 68).
18 
Die Klage ist indessen nicht begründet. Der ablehnende Bescheid des Landgerichts Offenburg vom 19.01.2006 und der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 01.02.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat für seine Fahrten von Freiburg an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Rahmen der Verwaltungs(pflicht)station keinen Anspruch auf Trennungsgeld in Form der (hälftigen) Fahrtkostenerstattung. Auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung kommt nicht in Betracht, denn der Beklagte hat die ablehnende Entscheidung ermessensfehlerfrei getroffen (§ 115 Abs. 5 VwGO).
19 
Die Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Trennungsgeld in Form der (hälftigen) Fahrtkostenerstattung ergibt sich aus §§ 7 Abs. 4 JAG, 22 Abs. 2 S. 1 LRKG. Danach kann Rechtsreferendaren, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (§ 5 Abs. 1 S. 1 JAG), bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung unter anderem Trennungsgeld nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes geltenden Bestimmungen bewilligt werden. Diesen wiederum steht bei solchen Abordnungen die Hälfte des Trennungsgeldes nach § 22 Abs. 1 LRKG i.V.m. der LTGVO zu, die in §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6, 6 Abs. 1 im Falle einer Abordnung mit täglicher Rückkehr zum Wohnort Fahrtkostenersatz bis zur Höhe der beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel entstehenden notwendige Fahrkosten vorsieht.
20 
Die nähere Ausübung des dem Beklagten bei der Entscheidung über die Gewährung von Trennungsgeld in § 7 Abs. 4 JAG eingeräumten Ermessens (vgl. den Wortlaut „kann“) ist in der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Durchführung des Landesreisekostengesetzes und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zum Landesreisekostengesetz vom 05.10.2004 (Die Justiz, S. 457 ff.) - VwV-JuM -, einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift, näher geregelt. Nr. 6.2 der VwV-JuM zu § 22 bestimmt, dass bei Zuweisungen im Rahmen der Pflichtstation Trennungsgeld nur gewährt wird, wenn aus dienstlichen Gründen eine Zuweisung an eine andere als die beantragte Ausbildungsstelle erfolgt. Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht die VwV-JuM nur für die Wahlstation vor. Nr. 6.3 VwV-JuM zu § 22 sieht zwar bei Zuweisungen im Rahmen der Wahlstation kein Trennungsgeld vor; Ausnahmen gelten hier jedoch unter anderem für Zuweisungen an die DHV (Nr. 6.3.2 der VwV-JuM zu § 22).
21 
Entgegen der Auffassung des Klägers führen die genannten Regelungen der VwV-JuM nicht dazu, dass im Falle einer antragsgemäßen Abordnung an den VGH Mannheim das Ermessen des Beklagten unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Null reduziert wäre und ihm ein Anspruch auf Trennungsgeld zustünde.
22 
Nach dem Wortlaut der genannten Verwaltungsvorschrift ergibt sich dies zwanglos daraus, dass auch Rechtsreferendaren, die im Rahmen der Verwaltungs(pflicht)station antragsgemäß an die DHV abgeordnet werden, kein Trennungsgeldanspruch zusteht; denn Nr. 6.3.2 VwV-JuM zu § 22 bestimmt eine Ausnahme nur für Zuweisungen im Rahmen der Wahlstation. Anders als Rechtsnormen unterliegen Verwaltungsvorschriften indessen keiner eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17.01.1996 - 11 C 5.95 -, DVBl. 1996, 814 u. v. 23.04.2003 - 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384). Maßgeblich ist daher, dass der Beklagte in ständiger Praxis auch solchen Rechtsreferendaren Trennungsgeld gewährt, die im Rahmen der Verwaltungs (pflicht) station an die DHV abgeordnet werden. Das verhilft der Klage jedoch nicht zum Erfolg.
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Art. 3 Abs. 1 GG verlangt allerdings, dass mehrere Gruppen von Normadressaten gleich behandelt werden, wenn zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt wäre. Art. 3 Abs. 1 GG zieht für eine Unterscheidung dabei umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten auswirkt und je weniger der einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.12.1992 - 1 BvR 296/88 -, BVerfGE 88, 5/12).
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Danach ist es nicht geboten, Rechtsreferendare, die im Rahmen der Verwaltungspflichtstation antragsgemäß an den VGH Mannheim abgeordnet werden, zwingend ebenso zu behandeln, wie die an die DHV abgeordneten. Zwischen beiden Gruppen bestehen wesentliche Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, gerade weil der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die hohen Kosten für die Fahrten nach Mannheim durch einen abweichenden Zuweisungsantrag zu vermeiden, ohne im Rahmen seiner Ausbildung vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG relevante Nachteile hinnehmen zu müssen.
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Am VGH Mannheim werden Rechtsreferendare im Entscheiden von Verwaltungsprozessen ausgebildet. Die typischen Tätigkeiten eines Referendars während der dortigen Ausbildung bestehen im Bearbeiten von Akten mit anschließender Anfertigung von Gutachten, Voten und Entscheidungsentwürfen. Regelmäßig gehört zur Ausbildung auch die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie an Beratungen des Senats, eventuell auch die Übernahme der Tätigkeit des Protokollführers. Zwar weist der VGH als Obergericht die Besonderheit auf, dass dort im Wesentlichen über Rechtsmittel und nicht über erstinstanzliche Streitigkeiten zu entscheiden ist (vgl. aber auch den Katalog erstinstanzlicher Zuständigkeiten in § 48 VwGO). Das mag die Ausbildung für Rechtsreferendare besonders attraktiv machen, ändert aber im Grundsatz nichts daran, dass die Ausbildung im Rahmen der Tätigkeit eines Verwaltungsrichters erfolgt, wie sie grundsätzlich auch an erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten durchgeführt wird. Teilweise kann ein Rechtsreferendar sogar bei der Zuweisung an eine Verwaltungsbehörde Einblick, wenn nicht in das Entscheiden, so doch in das damit vergleichbare Führen von Verwaltungsprozessen gewinnen. Der Kläger hätte also ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, mit einem Antrag auf eine ortsnahe Zuweisung die Entstehung hoher Reisekosten zu vermeiden. Ein Verlust an Ausbildungsqualität wäre damit nicht verbunden gewesen. Zwar ist die Tätigkeit eines Richters am VGH gegenüber derjenigen eines Richters in der ersten Instanz hervorgehoben. Bei einem Rechtsreferendar, der überhaupt erst noch die Befähigung zum Richteramt erwerben muss, kann dies jedoch kein maßgeblicher Gesichtspunkt sein.
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Demgegenüber unterscheidet sich die Ausbildung an der DHV deutlich von derjenigen bei einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde. Sie besteht nicht in der Bearbeitung konkreter Fälle, sondern in einem verwaltungswissenschaftlichen Studium. Die Ausbildung in dieser Form ist tatsächlich nur ortsgebunden in Speyer möglich. Will ein Rechtsreferendar ein solches Studium absolvieren, kann er dies dementsprechend je nach Wohnort nur unter Inkaufnahme zum Teil beträchtlicher Kosten an der DHV in Speyer. Zwar steht allen Rechtsreferendaren die Möglichkeit offen, diese Kosten durch einen anderen Zuweisungsantrag zu vermeiden. Sie müssen dann allerdings auf die spezifische Form der Ausbildung an der DHV und nicht lediglich auf die Ausbildung an einem bestimmten Ort bzw. Gericht verzichten.
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Ohne Erfolg rügt der Kläger auch, der Bescheid des Landgerichts Offenburg vom 19.01.2006 und der Widerspruchsbescheid des OLG Karlsruhe vom 01.02.2006 seien ermessensfehlerhaft, weshalb ihm jedenfalls ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zustehe. Weder kann dem Beklagten Ermessensnichtgebrauch vorgeworfen werden, noch ging er bei der Ermessensentscheidung von einem falschen Sachverhalt aus.
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Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wie die VwV-JuM, die dem Ziel dienen, innerhalb der Behördenhierarchie eine gleichmäßige Ermessensausübung zu erreichen, sind grundsätzlich zulässig und mit der Ermächtigung der Verwaltung nach Ermessen zu entscheiden, vereinbar (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., Rdnr. 51 zu § 40 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).
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Die Überprüfung der Anwendung solcher Richtlinien durch die Verwaltungsgerichte hat sich im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG an den Maßstäben zu orientieren, die in § 114 VwGO gesetzt sind. Insbesondere müssen die Richtlinien selbst dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung gerecht werden und deren Grenzen einhalten. Außerdem entbindet die Ermessenssteuerung durch Richtlinien die Verwaltung nicht von der Pflicht, im Rahmen der Ermessensausübung die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Die starre Anwendung der Richtlinien ohne Berücksichtigung derartiger Umstände ist Ermessensnichtgebrauch. Maßgeblich ist letztlich, dass das Ergebnis des Einzelfalles dem Zweck der das Ermessen einräumenden Norm entspricht und deren Grenzen eingehalten werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111.79 -, BVerwGE 58, 45/51 ff.; Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 41 ff. zu § 114).
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Die Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses für Rechtsreferendare an Stelle des vorher bestehenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf dient unter anderem dazu, die Kosten der Ausbildung der Rechtsreferendare zu verringern, ohne das Ausbildungsziel, nämlich den Erwerb der Befähigung zum Richteramt, zu gefährden. Dieser Gedanke bestimmt den Zweck der Ermessenseinräumung in § 7 Abs. 4 JAG. Die oben genannten Regelungen der VwV-JuM werden ihm in ihrer Handhabung durch die Justizverwaltung des Beklagten gerecht. Rechtsreferendare haben die Möglichkeit, durch den Antrag auf Zuweisung an eine für sie günstig gelegene Ausbildungsstelle die Entstehung von Reisekosten möglichst zu vermeiden. Muss die Zuweisung aus dienstlichen Gründen - etwa weil nur so der Ausbildungserfolg erreicht werden kann - an eine andere Stelle erfolgen, ist dem Rechtsreferendar Trennungsgeld zu gewähren. Der Beklagte wird so von vermeidbaren Kosten weitgehend entlastet, während umgekehrt die Qualität der Ausbildung gesichert bleibt.
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Besonderheiten des Einzelfalles, die ausnahmsweise zu einer von den Vorgaben der VwV-JuM abweichenden Entscheidung führen müssten, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Sowohl in seinem Antrag vom 19.12.2005 als auch in seinem Widerspruchsschreiben vom 14.01.2006 beruft er sich lediglich darauf, dass er aus Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch habe, ebenso wie die antragsgemäß an die DHV abgeordneten Rechtsreferendare behandelt zu werden. Wie bereits oben ausgeführt, ist dies jedoch nicht der Fall. Auch das Argument, die Ausbildung am VGH sei ebenso wie die an der DHV besonders qualifiziert, was der Beklagte bei der Ermessensentscheidung verkannt habe, verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Maßgeblich ist hier, worauf der Beklagte im Widerspruchsbescheid auch hingewiesen hat, dass die Rechtsreferendare mit gleicher Qualität ortsnah auch an erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten ausgebildet werden können, während die Ausbildung an der DHV ortsgebunden nur in Speyer möglich ist (siehe dazu bereits oben).
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Zutreffend weist der Kläger zwar darauf hin, dass die hälftige Kürzung des Trennungsgeldanspruchs bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dem besonderen Interesse des Beamten an der Ausbildung Rechnung trägt. Der Schlussfolgerung, bei Rechtsreferendaren sei eine weitere Kürzung deshalb ermessensfehlerhaft, ist allerdings nicht zu folgen. Die Ermessenseinräumung in § 7 Abs. 4 JAG dient gerade dazu, auch den hälftigen Trennungsgeldanspruch versagen zu können.
33 
Da der Beklagte die Ermessensentscheidung jedenfalls im Widerspruchsbescheid entsprechend den Anforderungen aus § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG begründet hat (vgl. dazu § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwVfG), greift auch die Rüge des Klägers nicht durch, der Beklagte habe seine Ermessensentscheidung über die durch § 114 Satz 2 VwGO gezogenen Grenzen hinaus im gerichtlichen Verfahren nicht nur ergänzt, sondern durch eine neue ersetzt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht kein Anlass, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

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