Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 5 K 2000/14

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Betrag, um den die Versorgungsbezüge des Klägers wegen des Versorgungsausgleichs für seine am 31.12.1988 von ihm geschiedene Ehefrau x gekürzt werden, mit Wirkung zum 01.06.2014 auf 888,99 EUR festzusetzen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 25.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen abändernden Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: LBV), der die Kürzung seiner Versorgungsbezüge aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung zum Gegenstand hat.
Der Kläger, Leitender Regierungsdirektor a. D., trat am 01.06.2004 in den Ruhestand. Er bezieht seither Versorgungsbezüge, die aufgrund eines Versorgungsausgleichs für seine erste Ehefrau, der am 01.03.1947 geborenen x, gekürzt werden. Zum Zeitpunkt des Eheendes am 31.12.1988 waren gemäß der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Emmendingen vom 30.06.1989 zu Lasten der Versorgung des Klägers beim LBV und zu Gunsten seiner ersten Ehefrau auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1.122,50 DM (= 573,93 EUR) begründet worden. Das LBV berechnete über die Jahre hinweg den Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieses Betrags weiter und berücksichtigte hierbei die Besoldungserhöhungen. Mit Bescheid vom 18.03.2004 setzte das LBV für den Zeitpunkt 01.04.2004 einen Kürzungsbetrag von 805,37 EUR fest. Im Februar 2014 betrug der einbehaltene Kürzungsbetrag aufgrund der Dynamisierung 900,60 EUR.
Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 06.02.2014 - x - wurde der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der zwischen den ehemaligen Eheleuten geschlossenen Saldierungsvereinbarung herabgesetzt, nachdem der Kläger am 18.11.2010 eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt hatte. Gemäß dem Beschluss wurden für x Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 1.088,71 DM (= 556,65 EUR) monatlich, bezogen auf den 31.12.1988, begründet. Die geschiedene Ehefrau des Klägers bezieht seit dem 01.03.2010 Altersrente für langjährig Versicherte.
Die Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts Villingen-Schwenningen über die Abänderung des Versorgungsausgleichs ist dem LBV seit dem 09.05.2014 bekannt.
Daraufhin änderte das LBV mit Bescheid vom 25.06.2014 den Bescheid vom 18.03.2004 über die Kürzung der Versorgungsbezüge dahingehend ab, dass der Kürzungsbetrag mit Wirkung vom 01.06.2014 auf 913,22 EUR festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt: Im Fall einer Abänderung des Versorgungsausgleichs sei gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG der Betrag des Ruhegehalts zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mit dem Betrag des Ruhegehalts zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung zuzüglich einer Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG ins Verhältnis zu setzen und sodann mit dem Wert des Versorgungsausgleichs zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zu multiplizieren, so dass der Berechnung folgende Formel zugrunde liege:
Versorgungsausgleich/alt x (Ruhegehalt/neu : Ruhegehalt/alt) = Versorgungsausgleich/neu.
Zur Berechnung des neuen Kürzungsbetrags wurde der nach dem Abänderungsbeschluss des Familiengerichts neu bestimmte Kürzungsbetrag vom 01.06.2004 in Höhe von 789,68 EUR um den Faktor erhöht, der sich aus dem Verhältnis des Ruhegehalts zum 01.06.2014 (maßgeblicher Zeitpunkt der Neubewertung) in Höhe von 4.764,36 EUR zum Ruhegehalt zum 01.06.2004 (Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand) in Höhe von 4.119,94 EUR ergibt. Die Ruhegehälter wurden jeweils wie folgt berechnet:
Ruhegehalt (ohne Familienzuschlag)
01.06.2004
01.06.2014
Grundgehalt Bes. Gr. A16 Stufe 12
5.426,13 EUR
6.538,43 EUR
Amtszulage
 175,72 EUR
 209,76 EUR
Summe 
5.601,85 EUR
6.748,19 EUR
Fiktive Erhöhung um 2,5 %
        
5.741,90 EUR
(integrierte Landessonderzahlung)
                
Faktor Versorgung 0,984
        
6.640,22 EUR
ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
5.741,90 EUR
6.640,22 EUR
Anpassungsfaktor 0,95667
5.493,11 EUR
        
Ruhegehalt 75,00 %
4.119,84 EUR
        
Ruhegehalt 71,75 %
        
4.764,36 EUR
Ergebnis Ruhegehalt
4.119,84 EUR
4.764,63 EUR
                        
789,68 EUR x (4.764,36 EUR : 4.119,84 EUR) = 913,22 EUR.
Gegen diesen Bescheid vom 25.06.2014 erhob der Kläger am 24.07.2014 Widerspruch, der vom LBV mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 aus den Gründen Ausgangsbescheids zurückgewiesen wurde.
10 
Am 02.09.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er zunächst vor: Der Kürzungsbetrag sei falsch berechnet worden. Es könne nicht sein, dass dieser Betrag nach der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht höher sei als vor der Herabsetzung, obwohl es in der Zwischenzeit keine Besoldungserhöhungen gegeben habe. Der Kürzungsbetrag müsse nun 873,47 EUR betragen, da der neu errechnete Betrag für den Zeitpunkt 01.04.2004 in Höhe von 789,68 EUR, entsprechend der Erhöhung des ursprünglichen Betrags von 814,19 EUR (Stand: 01.04.2004) auf 900,60 EUR (Stand: Februar 2014), um 10,61 % zu erhöhen sei. Die Neuberechnung hätte mit Wirkung zum 01.12.2010 erfolgen müssen, da gemäß § 226 Abs. 4 FamFG die Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts auf den Zeitpunkt des der Antragstellung folgenden Monats zurückwirke. Zudem seien bei den Besoldungserhöhungen, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG der Dynamisierung zugrunde zu legen seien, nur prozentuale Erhöhungen, aber keine Sockelbeträge zu berücksichtigen.
11 
Später äußert er die Auffassung: Der monatliche Kürzungsbetrag betrage 859,78 EUR. Das LBV habe den Kürzungsbetrag falsch errechnet, da das der Berechnung zugrunde gelegte Ruhegehalt zu niedrig sei, so dass sich ein zu hoher Kürzungsbetrag ergebe. Für den Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 sei ein Ruhegehalt in Höhe von 4.460,29 EUR und für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderungsentscheidung am 01.06.2014 ein Ruhegehalt in Höhe von 4.856,21 EUR in Ansatz zu bringen. Das LBV komme hier zu niedrigeren Beträgen, da es bei der Berechnung beider Ruhegehälter den ehebezogenen Familienzuschlag fälschlicherweise nicht berücksichtigt habe, obwohl dieser gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBeamtVG ruhegehaltsfähig sei. Zudem habe das LBV im Rahmen des Ruhegehalts zu Beginn des Ruhestands den Landesanteil Besoldung (§ 5 Abs. 3 Landessonderzahlungsgesetz - LSZG) als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG nur fiktiv in Hohe von 2,5 v.H. (140,05 EUR) berücksichtigt, obwohl dieser Anteil in Höhe des tatsachlich gezahlten Betrags zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (306,07 EUR) hätte berücksichtigt werden müssen. Dass der Landesanteil Besoldung in dem Zeitraum 2005 bis 2007 schrittweise heruntergesetzt und ab dem 01.01.2008 in die Bezügetabellen integriert worden sei, ändere daran nichts, da es sich bei § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG um eine Stichtagsregelung handele, so dass der tatsachlich gezahlte Landesanteil Besoldung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 zugrunde zu legen sei. Da der Versorgungsausgleich, ausgehend von der Entscheidung des Familiengerichts am 01.06.2004 789,68 EUR betragen habe, errechne sich der Versorgungsausgleich zum 01.06.2014 wie folgt: 789,68 EUR x (4.856,21 EUR : 4.460,29 EUR) = 859,78 EUR.
12 
Der Kläger beantragt zuletzt (sachdienlich),
13 
den Beklagten zu verpflichten, den Kürzungsbetrag für sein Ruhegehalt zum 01.06.2014 auf 859,78 EUR festzusetzen und den Bescheid des Beklagten vom 25.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt der Beklagte vor: Es sei der gesetzlich vorgeschriebenen Berechnungsmethode geschuldet, dass der Kürzungsbetrag trotz der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht höher ausfalle. Der Kürzungsbetrag errechne sich unter Zugrundelegung der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Da der monatliche Versorgungsausgleich 556,65 EUR betrage, ergebe sich ein Kürzungsbetrag von 913,22 EUR. Die Berücksichtigung von Sockelbeträgen bei der Erhöhung der Versorgungsbezüge im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG sei rechtmäßig. Im Rahmen der Berechnung des Ruhegehalts im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG sei der ehebezogene Familienzuschlag gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass sich seit seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2004 die Parameter zur Berechnung des Ruhegehalts geändert hatten. Zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand im Jahr 2004 habe sich das Ruhegehalt aus Grundgehalt, Amtszulage und Landesteil Besoldung (= Sonderzahlung) zusammengesetzt, multipliziert mit einem Anpassungsfaktor von 0,98917. 75 v.H. dieses so errechneten Betrags habe man als Ruhegehalt in Ansatz gebracht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Landesanteil Besoldung monatlich gemäß dem Landessonderzahlungsgesetz zu zahlen und daher im Ruhegehalt zu berücksichtigen gewesen. Der Anpassungsfaktor ergebe sich daraus, dass das Versorgungsniveau dauerhaft von 75 v.H. auf 71,75 v.H. abgesenkt werden sollte. Um dies schrittweise zu verwirklichen, sei die Absenkung stufenweise erfolgt, indem die der Versorgungsberechnung zugrunde liegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge bei den ersten sieben linearen Anpassungen nach dem 31.12.2002 mit einem schrittweise vermindernden Anpassungsfaktor vervielfältigt worden seien. Zum 01.06.2004 sei der Anpassungsfaktor 0,98917 maßgeblich gewesen. Nach dieser Berechnung habe das Ruhegehalt des Klägers zum 01.06.2004 4.660,29 EUR betragen (gemeint ist wohl ein Betrag in Höhe von 4382,96 EUR, da in dem Betrag von 4.660,29 EUR der Familienzuschlag enthalten ist, der nach Ansicht des LBV nicht zu berücksichtigen ist).
17 
Zum Zeitpunkt 01.06.2014 habe sich das Ruhegehalt aus Grundgehalt und Amtszulage zusammengesetzt, multipliziert mit dem Faktor Versorgung 0,984. 71,75 v.H. des so errechneten Betrags seien als Ruhegehalt in Ansatz zu bringen gewesen. Da man das Versorgungsniveau mittlerweile auf 71,75 v.H. abgesenkt habe, sei der Anpassungsfaktor entfallen. Der Faktor Versorgung in Höhe von 0,984 ergebe sich aus den Änderungen bezüglich des Landesanteils Besoldung. Es habe sich zunächst die Höhe des Landesanteils geändert. Der Bemessungssatz sei ab dem 01.01.2008 durch das Haushaltsstrukturgesetz 2007 geändert und von 5,33 % auf 4,17 % gemindert worden. Der Bemessungssatz für die Sonderzahlung für die familienbezogenen Bestandteile in Höhe von 7,19 % habe sich nicht geändert. Zudem sei der Landesteil Besoldung mit dem Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 (im Folgenden: BVAnpG 2008) in die Besoldung integriert worden. Daher habe man den Landesteil Besoldung nicht mehr in die Berechnung mit eingestellt, sondern die Bezüge um 4,17 % (§ 3 Abs. Nr. 1 BVAnpG 2008) erhöht, während der Landesanteil Versorgung und damit die Sonderzahlung für Versorgungsempfänger auf 2,5 % abgesenkt worden seien. Nach § 3 Abs. 2 BVAnpG 2008 seien die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge daher um den Faktor 0,984 anzupassen gewesen. Nach dieser Berechnung habe das Ruhegehalt des Klägers zum 01.06.2014 4.764,36 EUR betragen.
18 
Um die Ruhegehälter vergleichen und die Kürzung berechnen zu können, müsse man jedoch bei der Gegenüberstellung das Ruhegehalt zum Zeitpunkt 01.06.2004 fiktiv um 2,5 % des Grundgehalts und der Amtszulage erhöhen. Dies berücksichtige die Integration und Absenkung des Landesanteils Besoldung. Es sei nicht der damals tatsächlich vorliegende Landesanteil Besoldung in Hohe von 306,07 EUR zu berücksichtigen. Zudem sei bei der Gegenüberstellung das Ruhegehalt aus dem Jahr 2004 mit dem Anpassungsfaktor 0,95667 zu multiplizieren, obwohl der maßgebliche Anpassungsfaktor damals 0,98917 betragen habe. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten seit dem 01.01.2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. maßgeblich. Somit sei bei der Gegenüberstellung lediglich ein Ruhegehalt in Höhe von 4.119,84 EUR in Ansatz zu bringen. Das Ruhegehalt zum 01.06.2014 betrage weiterhin 4.764,36 EUR (jeweils ohne Familienzuschlag).
19 
Da der Versorgungsausgleich, ausgehend von der Entscheidung des Familiengerichts, zum 01.06.2004 789,68 EUR betragen habe, errechne sich der Versorgungsausgleich zum 01.06.2014 wie folgt: 789.68 EUR x (4.764,36 EUR : 4.119,84 EUR) = 913,22 EUR.
20 
Der Kammer liegen die Akten des LBV über die Versorgungsangelegenheiten des Klägers (1 Heft und 1 Ordner) vor. Der Inhalt dieser Akten und Unterlagen sowie der Gerichtsakten war Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist zum Teil begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 25.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 sind, soweit darin ein 888,99 EUR übersteigender Kürzungsbetrag festgesetzt wird, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Kürzungsbetrag (nur) in einer Hohe von 888,99 EUR festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinausgehend die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung eines Kürzungsbetrags in Hohe von 859,78 EUR begehrt, ist die Klage unbegründet.
23 
Rechtsgrundlage für die Kürzung der Bezüge eines Beamten im Ruhestand ist § 13 Abs. 2 LBeamtVG (der seinem Inhalt nach § 57 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - BeamtVG - entspricht, weshalb im Weiteren auf die Kommentierung und Rechtsprechung zum BeamtVG verwiesen werden kann).
24 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Betrag belief sich nach der abändernden Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 06.02.2014 auf 556,65 EUR monatlich, bezogen auf den 31.12.1988. Die Entscheidung des Familiengerichts hat Tatbestandswirkung für das Verwaltungsgericht (vgl. Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Sept. 2016, Hauptband II, § 57 RdNr. 103). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG erhöht oder vermindert sich dieser Monatsbetrag um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Dementsprechend hat sich der Monatsbetrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG ausweislich der auch vom Kläger insoweit nicht in Frage gestellten Berechnung des LBV bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 auf 789,68 EUR erhöht. Dieser Kürzungsbetrag erhöht oder vermindert sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. Bei der Dynamisierung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBeamtVG sind neben prozentualen Erhöhungen der Bezüge auch Sockelbeträge nach prozentualer Umrechnung miteinzubeziehen. Für die Berechnung des neuen Kürzungsbetrags ist der Zeitpunkt 01.06.2014 maßgeblich. Für die Neuberechnung des Kürzungsbetrags nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts, zuzüglich einer Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG abzustellen. Ein Bezug auf den früheren Zeitpunkt des § 226 Abs. 4 FamFG kommt hingegen nicht in Betracht, da nicht nur der Kläger Leistungen bezieht, sondern auch seine erste Ehefrau von der Deutschen Rentenversicherung Rente unter Berücksichtigung der begründeten Anrechte bezieht. § 30 Abs. 2 VersAusglG ist ab dem Zeitpunkt anwendbar, in dem die frühere Ehefrau eine Rente bezieht, bei deren Berechnung die zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 8 K 4605/11 -, juris).
25 
Um den neuen Kürzungsbetrag unter Berücksichtigung der abändernden Entscheidung des Familiengerichts zu berechnen, kommt es - entgegen der ursprünglichen Auffassung des Klägers - nicht in Betracht, den Versorgungsausgleich zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (789,68 EUR) um 10,61 v.H. zu erhöhen. Es genügt nicht, den Betrag um den Prozentsatz zu erhöhen, um welchen sich der Kürzungsbetrag unter Zugrundelegung des vom Familiengericht am 30.06.1989 festgesetzten Betrags zwischen 01.06.2004 und 01.06.2014 erhöht hat. Stattdessen müssen, worin beide Beteiligte am Ende des gerichtlichen Verfahrens überstimmen, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG das Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 - im Folg.: Anfangsruhegehalt - und das Ruhegehalt am 01.06.2014 - im Folg.: Endruhegehalt - ermittelt und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei müssen das Anfangs- und das Endruhegehalt nach der im jeweiligen Zeitpunkt - hier am 01.06.2006 einerseits und am 01.06.2014 andererseits - geltenden Sach- und Rechtslage ermittelt werden. Denn in Bezug auf Beamtenversorgungsbezüge ist nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip stets das im jeweiligen Zeitabschnitt geltende Recht der Beamtenversorgung anzuwenden und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Behörden- oder Gerichtsentscheidung; dies gilt insbesondere auch für die Ermittlung der Höhe des Ruhegehalts (vgl. auch OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 09.12.2014, ZBR 2015. 138; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.01.2012 - 3 BV 08.1947 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015 - 23 K 5125/13 -, juris).
26 
Bei der Berechnung der Ruhegehälter im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG ist auch der jeweils geltende (ehebezogene) Familienzuschlag zu berücksichtigen. Das folgt in Bezug auf das Anfangsruhegehalt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (in der am 01.06.2004 geltenden Fassung) und in Bezug auf das Endruhegehalt aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 65 Abs. 1 LBeamtVG (in der am 01.06.2014 geltenden Fassung). Soweit der Beklagte der Auffassung ist, gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG (i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG), einer Vorschrift über die „zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft“, seien familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe erhalten, bei der Berechnung von Anwartschaften nicht zu berücksichtigen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn das Versorgungsausgleichgesetz existierte im Jahr 2004 noch nicht, es ist vielmehr erst am 01.09.2009 in Kraft getreten. Allein deshalb kann dieses Gesetz für die Berechnung des Anfangsruhegehalts, für die (allein) auf das am 01.06.2004 geltenden Recht abzustellen ist, nicht von Bedeutung sein. Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichgesetzes gab es keine dem § 40 Abs. 5 VersAusglG entsprechende Regelung, insbesondere nicht in dem im Jahr 2004 noch geltenden Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Aber selbst im Fall der Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes - und damit im Rahmen der Berechnung des Endruhegehalts - hat § 40 Abs. 5 VersAusglG hier aufgrund der Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG außer Betracht zu bleiben. Nach dieser Vorschrift gilt (nur) § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG entsprechend, wenn sich ein Anrecht in der Leistungsphase befindet und für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, da dem Kläger bereits eine Versorgung gewährt worden ist und sich das Anrecht daher bereits seit dem 01.06.2004 in der Leistungsphase befindet. Von der Verweisung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist § 40 Abs. 5 VersAusglG ausdrücklich nicht erfasst mit der Folge, dass § 40 Abs. 5 VersAusglG keine Anwendung findet und gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG vielmehr der tatsächlich gezahlte Betrag der Versorgung maßgeblich ist. Für die Berechnung des Anfangsruhegehalts ist danach der am 01.06.2004 geltende (ehebezogene) Familienzuschlag von 104,24 EUR zu berücksichtigen.
27 
Auch bei der Berechnung des Endgrundgehalts ist hiernach der am 01.06.2014 geltende (ehebezogene) Familienzuschlag zu berücksichtigen und zwar in Höhe von 128,02 EUR. Aus § 19 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ergibt sich, dass dieser Zuschlag sogar ohne Vervielfältigung mit dem für die anderen Besoldungsbestandteile geltenden Faktor 0,984 einzustellen ist.
28 
Weiter ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch der Landesanteil Besoldung (in der Bezügemitteilung des LBV für den Kläger vom Juni 2004 bezeichnet als „Landesanteil Bes“) bei der Berechnung des Anfangsruhegehalts in der tatsächlich angefallenen Höhe von 306,07 EUR (am 01.06.2004) zu berücksichtigen und nicht lediglich fiktiv in Höhe von 2,5 v.H. der monatlichen Bezüge eines Beamten. Denn, wie zuvor ausgeführt, ist hier das Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugrunde zu legen. Unstreitig ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand am 01.06.2004 nach dem Landessonderzahlungsgesetz vom 29.10.2003 (LSZG) die Sonderzahlung „Landesanteil Bes“ monatlich in Höhe von 306,07 EUR (5,33 v.H.) angefallen. Die Reduzierung des Landesanteils Besoldung auf 4,17 v.H. und des Landesanteils Versorgung auf 2,5 v.H. durch das Haushaltsstrukturgesetz 2007 erfolgte erst mehrere Jahre später. Erst durch das am 01.01.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (BV AnpG 2008) wurde der Landesanteil Besoldung mit einem Prozentsatz von 2,5 in die Bezügetabellen nach dem Landesbesoldungsgesetz integriert. Demgegenüber ist bei der Berechnung des Endgrundgehalts (zum Zeitpunkt 01.06.2014) der Landesanteil Besoldung aufgrund der zwischenzeitlichen (in Bezug auf die Höhe reduzierten) Integration in die Besoldungstabellen zutreffenderweise nicht mehr zu berücksichtigen.
29 
Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass das LBV - insoweit auch ohne Beanstandung durch den Kläger - die in seiner Bezügemitteilung für den Kläger vom Juni 2004 genannten weiteren Posten, wie den Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag („FZ-Unterschiedsbetrag“) in Höhe von 89,16 EUR und „Landesanteil Kin“ in Höhe von 8,54 EUR, der sich zusammensetzt aus 7,19 % des FZ-Unterschiedsbetrags gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 LSZG zuzüglich einem Sonderbetrag pro Kind in Höhe von 2,53 EUR gemäß § 6 LSZG, in der Berechnung des Anfangsruhegehalts unberücksichtigt gelassen hat. Denn der auf § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (in der sowohl am 01.06.2004 als auch gegenwärtig geltenden Fassung) beruhende Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag wird nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht als Teil des Ruhegehalts, sondern „neben“ dem Ruhegehalt gezahlt und zählt damit nicht zu dem im Rahmen von § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgeblichen Ruhegehalt. Das gilt auch für den „Landesanteil Kin“; denn die Regelung in § 2 Abs. 3 LSZG unterscheidet ausdrücklich zwischen dem als ruhegehaltsfähig bezeichneten Grundbetrag (in Form des Landesanteils Besoldung) in Satz 1 und den nicht ruhegehaltsfähigen Teilen des Familienzuschlags (u. a. dem Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag) sowie dem Sonderbetrag für Kinder in Satz 2.
30 
Berücksichtigt man bei der Berechnung des Anfangsruhegehalts zusätzlich zum Grundgehalt und der Amtszulage den Familienzuschlag in Höhe von 104,24 EUR sowie den tatsachlich erhaltenen Landesanteil Besoldung in Höhe von 306,07 EUR, ergeben sich als Zwischenergebnis ruhegehaltsfähige Dienstbezüge für den Kläger in Höhe von 6.012,16 EUR. Von diesem Betrag ausgehend berechnet sich die im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgebliche Höhe des Anfangsruhegehalts durch Multiplikation mit dem geltenden Ruhegehaltssatz, im Fall des Klägers unstreitig mit dem Höchstruhegehaltssatz. Dieser Höchstruhegehaltssatz betrug nach dem Beamtenversorgungsgesetz bis zum 31.12.2002 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. In der Folgezeit wurde diese Höchstruhegehaltssatz stufenweise (gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG) auf 71.75 % abgeschmolzen. Im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung am 01.06.2004 galt für den Kläger der Anpassungsfaktor der Stufe 2, das heißt der Faktor 0,98917. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das für die Berechnung des Kürzungsbetrags nach § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgebliche Anfangsruhegehalt jedoch nicht mit 75 % und anschließender Multiplikation mit dem Faktor 0,98917 zu ermitteln, was den (auch vom Kläger ermittelten) Betrag von 4.460,29 EUR ergäbe. Vielmehr ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten. Nach dieser Rechtsprechung ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten bereits seit dem 01.01.2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versorgungsfall während oder erst nach der Übergangsphase des § 69e BeamtVG eintritt (BGH, Urteil vom 26.11.2003, NJW 2004, 1245, und Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 161/02 -, juris). Diese Rechtsprechung betrifft zwar unmittelbar nur das zivilrechtliche Versorgungsausgleichsrecht nach § 1587 BGB bzw. nach dem (seit dem 01.09.2009 geltenden) Versorgungsausgleichsgesetz und nicht das öffentlich-rechtliche Beamtenversorgungsrecht, deren Rechtsbereiche grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2012 - 4 S 2103/11 -, m.w.N.). Doch ist bei der Berechnung eines Kürzungsbetrags nach § 13 Abs. 2 LBeamtVG aus Gründen der Einheit und Kohärenz der Rechtsordnung eine Ausnahme in dem Sinn geboten, dass der Kürzungsbetrag und der dem Ausgleichsberechtigten nach zivilrechtlichen Grundsätzen zustehende Versorgungsausgleich miteinander in Einklang stehen. Diese Wechselbeziehung zwischen dem (beamtenversorgungsrechtlichen) Kürzungsbetrag und dem (zivilrechtlichen) Versorgungsausgleich ist auch gesetzlich im Beamtenversorgungsrecht angelegt, indem in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG (ebenso wie durch § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) bestimmt ist, dass sich der Kürzungsbetrag nach den familiengerichtlich (also zivilrechtlich) begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechten berechnet. Diese Wechselbeziehung zwischen der Höhe des Versorgungsausgleichs und der Höhe des Kürzungsbetrags wäre beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich sich gemäß der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem 01.01.2003 durchgehend anhand eines Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 % berechnete, bei der Dynamisierung des Kürzungsbetrags jedoch der auf § 69e BeamtVG beruhende höhere Ruhegehaltssatz zu berücksichtigen wäre. Denn nach der auf § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG beruhenden Berechnungsformel für die Dynamisierung des Kürzungsbetrags, die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, hätte die vom Kläger favorisierte Berechnungsweise auf der Grundlage von § 69e BeamtVG (wegen des in diesem Fall höheren Anfangsruhegehalts im Verhältnis zum unverändert bleibenden Endruhegehalt) zur Folge, dass der Kürzungsbetrag niedriger ausfiele als der vom Beklagten als dem Versorgungsträger zu zahlende Versorgungsausgleich. Das wiederum hätte die weitere Folge, dass der Differenzbetrag entgegen der Systematik des Versorgungsausgleichsrechts durch am Versorgungsausgleich unbeteiligte Dritte, letztlich wohl aus Steuermitteln, gedeckt werden müsste (im Erg. ebenso Leihkauff, a.a.O., § 57 RdNrn. 109 f.).
31 
Hiernach ergibt sich bei dem gebotenen Vergleich des maßgeblichen Anfangsruhegehalts (zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand am 01.06.2004) mit dem maßgeblichen Endruhegehalts unter Berücksichtigung der bis zum 01.06.2014 erfolgten Erhöhung und teilweise auch strukturellen Veränderung der Besoldungsbezüge folgende Gegenüberstellung:
32 
        
Anfangsruhegehalt
Endruhegehalt
Grundgehalt Bes. Gr. A16 Stufe 12
 5.426,13 EUR
6.538,43 EUR
Amtszulage
175,72 EUR
 209,76 EUR
Ehebezogener Familienzuschlag
104,24 EUR
        
Landesanteil Besoldung
306,07 EUR
        
Summe 
 6.012,16 EUR
6.748,19 EUR
Faktor Versorgung 0,984
 6.640,22 EUR
        
Ehebezogener Familienzuschlag
        
 128,02 EUR
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
 6.012,16 EUR
 6.768,24 EUR
Ruhegehaltssatz 71,75 %
 4.313,73 EUR
 4.856,21 EUR
Ergebnis Ruhegehalt
 4.313,73 EUR
 4.856,21 EUR
33 
Der Kürzungsbetrag berechnet sich sonach wie folgt:
34 
789,68 EUR x (4.856,21 EUR : 4.313,73 EUR)= 888,99 EUR.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
36 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Eine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil es bei der Berechnung des Kürzungsbetrags maßgeblich auf die Rechtsverhältnisse im Jahr 2004 und damit auf heute nicht mehr geltendes Recht ankommt und der Klärung der hier bedeutsamen Rechtsfragen somit nur noch für seltene Fälle Bedeutung zukommt.

Gründe

 
21 
Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 
Die zulässige Verpflichtungsklage ist zum Teil begründet. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 25.06.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.08.2014 sind, soweit darin ein 888,99 EUR übersteigender Kürzungsbetrag festgesetzt wird, rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Kürzungsbetrag (nur) in einer Hohe von 888,99 EUR festgesetzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit der Kläger darüber hinausgehend die Verpflichtung des Beklagten zur Festsetzung eines Kürzungsbetrags in Hohe von 859,78 EUR begehrt, ist die Klage unbegründet.
23 
Rechtsgrundlage für die Kürzung der Bezüge eines Beamten im Ruhestand ist § 13 Abs. 2 LBeamtVG (der seinem Inhalt nach § 57 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz des Bundes - BeamtVG - entspricht, weshalb im Weiteren auf die Kommentierung und Rechtsprechung zum BeamtVG verwiesen werden kann).
24 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG berechnet sich der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Betrag belief sich nach der abändernden Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 06.02.2014 auf 556,65 EUR monatlich, bezogen auf den 31.12.1988. Die Entscheidung des Familiengerichts hat Tatbestandswirkung für das Verwaltungsgericht (vgl. Leihkauff, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Sept. 2016, Hauptband II, § 57 RdNr. 103). Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LBeamtVG erhöht oder vermindert sich dieser Monatsbetrag um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Dementsprechend hat sich der Monatsbetrag im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG ausweislich der auch vom Kläger insoweit nicht in Frage gestellten Berechnung des LBV bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 auf 789,68 EUR erhöht. Dieser Kürzungsbetrag erhöht oder vermindert sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. Bei der Dynamisierung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBeamtVG sind neben prozentualen Erhöhungen der Bezüge auch Sockelbeträge nach prozentualer Umrechnung miteinzubeziehen. Für die Berechnung des neuen Kürzungsbetrags ist der Zeitpunkt 01.06.2014 maßgeblich. Für die Neuberechnung des Kürzungsbetrags nach Abänderung des Versorgungsausgleichs durch das Familiengericht ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts, zuzüglich einer Übergangszeit gemäß § 30 Abs. 2 VersAusglG abzustellen. Ein Bezug auf den früheren Zeitpunkt des § 226 Abs. 4 FamFG kommt hingegen nicht in Betracht, da nicht nur der Kläger Leistungen bezieht, sondern auch seine erste Ehefrau von der Deutschen Rentenversicherung Rente unter Berücksichtigung der begründeten Anrechte bezieht. § 30 Abs. 2 VersAusglG ist ab dem Zeitpunkt anwendbar, in dem die frühere Ehefrau eine Rente bezieht, bei deren Berechnung die zu ihren Gunsten und zu Lasten des Klägers begründeten Rentenanwartschaften berücksichtigt werden (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2012 - 8 K 4605/11 -, juris).
25 
Um den neuen Kürzungsbetrag unter Berücksichtigung der abändernden Entscheidung des Familiengerichts zu berechnen, kommt es - entgegen der ursprünglichen Auffassung des Klägers - nicht in Betracht, den Versorgungsausgleich zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (789,68 EUR) um 10,61 v.H. zu erhöhen. Es genügt nicht, den Betrag um den Prozentsatz zu erhöhen, um welchen sich der Kürzungsbetrag unter Zugrundelegung des vom Familiengericht am 30.06.1989 festgesetzten Betrags zwischen 01.06.2004 und 01.06.2014 erhöht hat. Stattdessen müssen, worin beide Beteiligte am Ende des gerichtlichen Verfahrens überstimmen, gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG das Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand am 01.06.2004 - im Folg.: Anfangsruhegehalt - und das Ruhegehalt am 01.06.2014 - im Folg.: Endruhegehalt - ermittelt und zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei müssen das Anfangs- und das Endruhegehalt nach der im jeweiligen Zeitpunkt - hier am 01.06.2006 einerseits und am 01.06.2014 andererseits - geltenden Sach- und Rechtslage ermittelt werden. Denn in Bezug auf Beamtenversorgungsbezüge ist nach dem im Beamtenversorgungsrecht geltenden Versorgungsfallprinzip stets das im jeweiligen Zeitabschnitt geltende Recht der Beamtenversorgung anzuwenden und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Behörden- oder Gerichtsentscheidung; dies gilt insbesondere auch für die Ermittlung der Höhe des Ruhegehalts (vgl. auch OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 09.12.2014, ZBR 2015. 138; Bayer. VGH, Beschluss vom 17.01.2012 - 3 BV 08.1947 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2015 - 23 K 5125/13 -, juris).
26 
Bei der Berechnung der Ruhegehälter im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG ist auch der jeweils geltende (ehebezogene) Familienzuschlag zu berücksichtigen. Das folgt in Bezug auf das Anfangsruhegehalt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 50 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (in der am 01.06.2004 geltenden Fassung) und in Bezug auf das Endruhegehalt aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 65 Abs. 1 LBeamtVG (in der am 01.06.2014 geltenden Fassung). Soweit der Beklagte der Auffassung ist, gemäß § 40 Abs. 5 VersAusglG (i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG), einer Vorschrift über die „zeitratierliche Bewertung einer Anwartschaft“, seien familienbezogene Bestandteile des Ehezeitanteils, die die Ehegatten nur auf Grund einer bestehenden Ehe erhalten, bei der Berechnung von Anwartschaften nicht zu berücksichtigen, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn das Versorgungsausgleichgesetz existierte im Jahr 2004 noch nicht, es ist vielmehr erst am 01.09.2009 in Kraft getreten. Allein deshalb kann dieses Gesetz für die Berechnung des Anfangsruhegehalts, für die (allein) auf das am 01.06.2004 geltenden Recht abzustellen ist, nicht von Bedeutung sein. Vor Inkrafttreten des Versorgungsausgleichgesetzes gab es keine dem § 40 Abs. 5 VersAusglG entsprechende Regelung, insbesondere nicht in dem im Jahr 2004 noch geltenden Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG). Aber selbst im Fall der Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes - und damit im Rahmen der Berechnung des Endruhegehalts - hat § 40 Abs. 5 VersAusglG hier aufgrund der Regelung in § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG außer Betracht zu bleiben. Nach dieser Vorschrift gilt (nur) § 40 Abs. 1 bis 3 VersAusglG entsprechend, wenn sich ein Anrecht in der Leistungsphase befindet und für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, da dem Kläger bereits eine Versorgung gewährt worden ist und sich das Anrecht daher bereits seit dem 01.06.2004 in der Leistungsphase befindet. Von der Verweisung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG ist § 40 Abs. 5 VersAusglG ausdrücklich nicht erfasst mit der Folge, dass § 40 Abs. 5 VersAusglG keine Anwendung findet und gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG vielmehr der tatsächlich gezahlte Betrag der Versorgung maßgeblich ist. Für die Berechnung des Anfangsruhegehalts ist danach der am 01.06.2004 geltende (ehebezogene) Familienzuschlag von 104,24 EUR zu berücksichtigen.
27 
Auch bei der Berechnung des Endgrundgehalts ist hiernach der am 01.06.2014 geltende (ehebezogene) Familienzuschlag zu berücksichtigen und zwar in Höhe von 128,02 EUR. Aus § 19 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ergibt sich, dass dieser Zuschlag sogar ohne Vervielfältigung mit dem für die anderen Besoldungsbestandteile geltenden Faktor 0,984 einzustellen ist.
28 
Weiter ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch der Landesanteil Besoldung (in der Bezügemitteilung des LBV für den Kläger vom Juni 2004 bezeichnet als „Landesanteil Bes“) bei der Berechnung des Anfangsruhegehalts in der tatsächlich angefallenen Höhe von 306,07 EUR (am 01.06.2004) zu berücksichtigen und nicht lediglich fiktiv in Höhe von 2,5 v.H. der monatlichen Bezüge eines Beamten. Denn, wie zuvor ausgeführt, ist hier das Ruhegehalt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zugrunde zu legen. Unstreitig ist zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand am 01.06.2004 nach dem Landessonderzahlungsgesetz vom 29.10.2003 (LSZG) die Sonderzahlung „Landesanteil Bes“ monatlich in Höhe von 306,07 EUR (5,33 v.H.) angefallen. Die Reduzierung des Landesanteils Besoldung auf 4,17 v.H. und des Landesanteils Versorgung auf 2,5 v.H. durch das Haushaltsstrukturgesetz 2007 erfolgte erst mehrere Jahre später. Erst durch das am 01.01.2008 in Kraft getretene Gesetz zur Integration der Sonderzahlungen und zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2008 und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 11.12.2007 (BV AnpG 2008) wurde der Landesanteil Besoldung mit einem Prozentsatz von 2,5 in die Bezügetabellen nach dem Landesbesoldungsgesetz integriert. Demgegenüber ist bei der Berechnung des Endgrundgehalts (zum Zeitpunkt 01.06.2014) der Landesanteil Besoldung aufgrund der zwischenzeitlichen (in Bezug auf die Höhe reduzierten) Integration in die Besoldungstabellen zutreffenderweise nicht mehr zu berücksichtigen.
29 
Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass das LBV - insoweit auch ohne Beanstandung durch den Kläger - die in seiner Bezügemitteilung für den Kläger vom Juni 2004 genannten weiteren Posten, wie den Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag („FZ-Unterschiedsbetrag“) in Höhe von 89,16 EUR und „Landesanteil Kin“ in Höhe von 8,54 EUR, der sich zusammensetzt aus 7,19 % des FZ-Unterschiedsbetrags gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 LSZG zuzüglich einem Sonderbetrag pro Kind in Höhe von 2,53 EUR gemäß § 6 LSZG, in der Berechnung des Anfangsruhegehalts unberücksichtigt gelassen hat. Denn der auf § 50 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (in der sowohl am 01.06.2004 als auch gegenwärtig geltenden Fassung) beruhende Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag wird nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht als Teil des Ruhegehalts, sondern „neben“ dem Ruhegehalt gezahlt und zählt damit nicht zu dem im Rahmen von § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgeblichen Ruhegehalt. Das gilt auch für den „Landesanteil Kin“; denn die Regelung in § 2 Abs. 3 LSZG unterscheidet ausdrücklich zwischen dem als ruhegehaltsfähig bezeichneten Grundbetrag (in Form des Landesanteils Besoldung) in Satz 1 und den nicht ruhegehaltsfähigen Teilen des Familienzuschlags (u. a. dem Familienzuschlag-Unterschiedsbetrag) sowie dem Sonderbetrag für Kinder in Satz 2.
30 
Berücksichtigt man bei der Berechnung des Anfangsruhegehalts zusätzlich zum Grundgehalt und der Amtszulage den Familienzuschlag in Höhe von 104,24 EUR sowie den tatsachlich erhaltenen Landesanteil Besoldung in Höhe von 306,07 EUR, ergeben sich als Zwischenergebnis ruhegehaltsfähige Dienstbezüge für den Kläger in Höhe von 6.012,16 EUR. Von diesem Betrag ausgehend berechnet sich die im Rahmen des § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgebliche Höhe des Anfangsruhegehalts durch Multiplikation mit dem geltenden Ruhegehaltssatz, im Fall des Klägers unstreitig mit dem Höchstruhegehaltssatz. Dieser Höchstruhegehaltssatz betrug nach dem Beamtenversorgungsgesetz bis zum 31.12.2002 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. In der Folgezeit wurde diese Höchstruhegehaltssatz stufenweise (gemäß § 69e Abs. 3 BeamtVG) auf 71.75 % abgeschmolzen. Im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung am 01.06.2004 galt für den Kläger der Anpassungsfaktor der Stufe 2, das heißt der Faktor 0,98917. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das für die Berechnung des Kürzungsbetrags nach § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG maßgebliche Anfangsruhegehalt jedoch nicht mit 75 % und anschließender Multiplikation mit dem Faktor 0,98917 zu ermitteln, was den (auch vom Kläger ermittelten) Betrag von 4.460,29 EUR ergäbe. Vielmehr ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten. Nach dieser Rechtsprechung ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten bereits seit dem 01.01.2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich, ohne dass es darauf ankommt, ob der Versorgungsfall während oder erst nach der Übergangsphase des § 69e BeamtVG eintritt (BGH, Urteil vom 26.11.2003, NJW 2004, 1245, und Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 161/02 -, juris). Diese Rechtsprechung betrifft zwar unmittelbar nur das zivilrechtliche Versorgungsausgleichsrecht nach § 1587 BGB bzw. nach dem (seit dem 01.09.2009 geltenden) Versorgungsausgleichsgesetz und nicht das öffentlich-rechtliche Beamtenversorgungsrecht, deren Rechtsbereiche grundsätzlich unabhängig voneinander zu betrachten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2012 - 4 S 2103/11 -, m.w.N.). Doch ist bei der Berechnung eines Kürzungsbetrags nach § 13 Abs. 2 LBeamtVG aus Gründen der Einheit und Kohärenz der Rechtsordnung eine Ausnahme in dem Sinn geboten, dass der Kürzungsbetrag und der dem Ausgleichsberechtigten nach zivilrechtlichen Grundsätzen zustehende Versorgungsausgleich miteinander in Einklang stehen. Diese Wechselbeziehung zwischen dem (beamtenversorgungsrechtlichen) Kürzungsbetrag und dem (zivilrechtlichen) Versorgungsausgleich ist auch gesetzlich im Beamtenversorgungsrecht angelegt, indem in § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBeamtVG (ebenso wie durch § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) bestimmt ist, dass sich der Kürzungsbetrag nach den familiengerichtlich (also zivilrechtlich) begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechten berechnet. Diese Wechselbeziehung zwischen der Höhe des Versorgungsausgleichs und der Höhe des Kürzungsbetrags wäre beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich sich gemäß der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem 01.01.2003 durchgehend anhand eines Höchstruhegehaltssatzes von 71,75 % berechnete, bei der Dynamisierung des Kürzungsbetrags jedoch der auf § 69e BeamtVG beruhende höhere Ruhegehaltssatz zu berücksichtigen wäre. Denn nach der auf § 13 Abs. 2 Satz 3 LBeamtVG beruhenden Berechnungsformel für die Dynamisierung des Kürzungsbetrags, die zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, hätte die vom Kläger favorisierte Berechnungsweise auf der Grundlage von § 69e BeamtVG (wegen des in diesem Fall höheren Anfangsruhegehalts im Verhältnis zum unverändert bleibenden Endruhegehalt) zur Folge, dass der Kürzungsbetrag niedriger ausfiele als der vom Beklagten als dem Versorgungsträger zu zahlende Versorgungsausgleich. Das wiederum hätte die weitere Folge, dass der Differenzbetrag entgegen der Systematik des Versorgungsausgleichsrechts durch am Versorgungsausgleich unbeteiligte Dritte, letztlich wohl aus Steuermitteln, gedeckt werden müsste (im Erg. ebenso Leihkauff, a.a.O., § 57 RdNrn. 109 f.).
31 
Hiernach ergibt sich bei dem gebotenen Vergleich des maßgeblichen Anfangsruhegehalts (zum Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in den Ruhestand am 01.06.2004) mit dem maßgeblichen Endruhegehalts unter Berücksichtigung der bis zum 01.06.2014 erfolgten Erhöhung und teilweise auch strukturellen Veränderung der Besoldungsbezüge folgende Gegenüberstellung:
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Anfangsruhegehalt
Endruhegehalt
Grundgehalt Bes. Gr. A16 Stufe 12
 5.426,13 EUR
6.538,43 EUR
Amtszulage
175,72 EUR
 209,76 EUR
Ehebezogener Familienzuschlag
104,24 EUR
        
Landesanteil Besoldung
306,07 EUR
        
Summe 
 6.012,16 EUR
6.748,19 EUR
Faktor Versorgung 0,984
 6.640,22 EUR
        
Ehebezogener Familienzuschlag
        
 128,02 EUR
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge
 6.012,16 EUR
 6.768,24 EUR
Ruhegehaltssatz 71,75 %
 4.313,73 EUR
 4.856,21 EUR
Ergebnis Ruhegehalt
 4.313,73 EUR
 4.856,21 EUR
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Der Kürzungsbetrag berechnet sich sonach wie folgt:
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789,68 EUR x (4.856,21 EUR : 4.313,73 EUR)= 888,99 EUR.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. Eine Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil es bei der Berechnung des Kürzungsbetrags maßgeblich auf die Rechtsverhältnisse im Jahr 2004 und damit auf heute nicht mehr geltendes Recht ankommt und der Klärung der hier bedeutsamen Rechtsfragen somit nur noch für seltene Fälle Bedeutung zukommt.

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