Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 13 K 1097/19

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, auf den Antrag des Klägers vom 12.08.2018 erneut über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte zu 4/5, der Kläger zu 1/5.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Neubescheidung seines Antrags auf Beförderung und die Feststellung, dass sein Einsatz auf seinem aktuellen Dienstposten rechtswidrig ist.
Der im Jahr ... geborene Kläger steht als Kreisbauamtmann (A 11) im Dienst des Beklagten und ist als Sachbearbeiter für den Bereich ... in dessen Amt ... tätig.
Nachdem die Aufgaben des Klägers komplexer und umfangreicher geworden waren, wurde der Dienstposten am 08.05.2018 durch die Bewertungskommission des Beklagten neu bewertet und der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet, was dem Kläger mit Schreiben vom 18.05.2018 mitgeteilt wurde.
Das ... -Amt des Beklagten teilte der Leiterin des Amtes ... daraufhin mit Schreiben vom 04.06.2018 mit, dass der Kläger zur Beförderung vorgesehen sei, die gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sei, und bat um Mitteilung, ob eine Beförderung uneingeschränkt befürwortet werde, was die Amtsleiterin mit Schreiben vom selben Tag bejahte.
Am 04.07.2018 lehnte der beschließende Verwaltungs- und Finanzausschuss des Kreistags in nichtöffentlicher Sitzung die vom Landrat vorgeschlagene Ernennung des Klägers zum Kreisbauamtsrat mit Wirkung vom 01.08.2018 sowie seine gleichzeitige Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 ab, worüber der Landrat den Kläger am 06.07.2018 mündlich informierte.
Unter dem 12.08.2018 beantragte der Kläger beim Beklagten die schriftliche, ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung von A 11 auf A 12 zum innegehabten Dienstposten.
Mit Schreiben vom 12.09.2018 wandte sich der Kläger, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte, an den Landrat und führte im Wesentlichen aus, dass es im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung unzulässig sei, ihn im Statusamt nach A 11 zu belassen, obwohl sein Dienstposten mit A 12 bewertet sei. Der Beklagte habe aufgrund seiner Fürsorgepflicht über die Zuteilung einer Planstelle sachgerecht zu entscheiden, falls dem Dienstposten noch keine höherwertige Planstelle zugewiesen sei. Nach Zuweisung der Planstelle zum Dienstposten sei ein Beförderungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführen, welcher auch den Kreistag binde. Die Ablehnungsgründe des Kreistags bezüglich der Leistung des Klägers, über die der Landrat den Kläger informiert habe, stellten offenbar keine sachliche Beurteilung seiner Leistung dar. Die Entscheidung des Kreistags komme vielmehr einer Maßregelung der ... durch die betroffenen Kommunen und deren Bürgermeister gleich. Zugleich kündigte sie das Beschreiten des Rechtswegs an, falls nicht sachbezogen und ohne Rechtsfehler über das Beförderungsinteresse des Klägers entschieden werde. Außerdem könne dieser die Feststellung beantragen, dass der auf Dauer angelegte Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten ohne entsprechende Beförderungsabsicht rechtswidrig sei. Im Übrigen könne sich wegen der Beschäftigung auf einem höher bewerteten Dienstposten ohne Beförderung in Zukunft ein Schadensersatzanspruch ergeben.
Mit Schreiben vom 07.11.2018 teilte der Landrat dem Kläger im Wesentlichen mit, der Kreistagsausschuss habe in seiner Sitzung vom 04.07.2018 den Entscheidungsvorschlag der Verwaltung, ihn - den Kläger - in A 12 zu befördern und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, abgelehnt. Der Entscheidungsvorschlag, der eine entsprechende Vorbeurteilung enthalten habe, sei vom Ausschuss lange und kontrovers diskutiert worden. Die Mitglieder des Ausschusses hätten darüber hinaus eigene Wahrnehmungen, Begründungen, Nachfragen und Argumente vorgebracht, die zu einer Gesamtbeurteilung geführt hätten. Der Ausschuss habe beide Vorschläge der Verwaltung abgelehnt und insbesondere mit sehr deutlicher Mehrheit bzw. nahezu einstimmig entschieden, den Kläger derzeit nicht zu befördern. Neben der dienstlichen Beurteilung, die als wesentliches Entscheidungsmerkmal herangezogen worden sei, berücksichtige die Entscheidung des Ausschusses die fehlende Eignung des Klägers. Dabei sei erkannt worden, dass Beförderungsverfahren sich gem. Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten hätten. Die Eignung umfasse insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung seien. Hierzu gehöre auch kunden- und serviceorientiertes Auftreten, Repräsentation des Landkreises nach Außen, diplomatische Ansprache und wahrnehmbarer Wille, gemeinsam vertragliche Lösungen zu erarbeiten. Es sei auch auf der Stelle des Klägers, auf der unterschiedliche Interessen in Einklang gebracht werden müssten, unerlässlich, die Kunden und ihre Anliegen ernst zu nehmen und zu beachten. Auseinandersetzungen müssten rein sachlich und jederzeit freundlich, verlässlich und respektvoll erfolgen. Es handele sich um eine Position mit zahlreichen Außenbeziehungen, in denen der Landkreis repräsentiert werde und als verlässlicher Partner erscheinen müsse. Wie der Ausschuss deutlich gemacht habe und in der Sitzung offenbar geworden sei, fehle es an eben diesem Auftreten. Dabei handele es sich nicht um einzelne Wahrnehmungen einzelner Bürgermeister und Einzelvorkommnisse, sondern nachvollziehbar um einen grundsätzlichen Mangel, der zur fehlenden Eignung führe. Zu berücksichtigen sei, dass die Bürgermeister in ihren Kommunen nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für Investorinnen und Investoren Ansprechpartner und insoweit auch Multiplikatoren seien. Sie gäben also weiter, was die Menschen in ihren Gemeinden wahrnähmen. Ihre Erkenntnisse, Wahrnehmungen und Gründe seien im Rahmen des Ermessens in die Entscheidung des Ausschusses einzustellen. Die Tatsache, dass der Dienstposten des Klägers neu bewertet worden sei, rechtfertige keine andere Entscheidung. Denn die Einstufung und Wertigkeit des Dienstpostens, den der Beamte innehabe, sei kein den Vorgaben des Grundsatzes der Bestenauswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG entsprechendes Kriterium. Selbst die Übertragung eines höheren Dienstpostens begründe hiernach keinen Anspruch auf Beförderung. Die Voraussetzungen für die Beförderung des Klägers lägen daher derzeit nicht vor.
Mit Schreiben vom 03.12.2018 erhob der Kläger am 04.12.2018 Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Beförderung mit Schreiben des Landrats vom 07.11.2018 unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen und beantragte Akteneinsicht in seine Personalakte sowie in die Sitzungsniederschrift des Verwaltungs- und Finanzausschusses des Kreistags zur Erörterung des ihn betreffenden Beförderungsvorschlags.
10 
Mit Schreiben vom 18.12.2018 teilte der Beklagte dem Kläger im Wesentlichen mit, dass eine Einsichtnahme in die betreffende Sitzungsniederschrift des Verwaltungs- und Finanzausschusses nicht gewährt werden könne, da § 33 LKrO eine Einsichtnahme in nicht öffentliche Protokolle nur für Mitglieder des Kreistags vorsehe.
11 
Mit Schreiben vom 15.02.2019 teilte der Beklagte dem Kläger im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Akteneinsicht in seine Personalakte mit, dass man eine Antwort bis 22.03.2019 erwarte, sollte der Widerspruch noch ergänzt werden.
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Vom 30.01.2020 bis 14.08.2020 war der Kläger aufgrund eines Herzleidens krankgeschrieben. Die Wiedereingliederung ab 01.07.2020 verlief erfolgreich.
13 
Am 13.03.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen aus, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, da er seinen Widerspruch vom 03.12.2018 bereits mit seiner Einlegung unter Verweis auf das Schreiben vom 12.09.2018 abschließend begründet habe. Zu keinem Zeitpunkt sei darüber hinaus eine ergänzende Widerspruchsbegründung angekündigt worden. Dass der Beklagte dem Kläger am 15.02.2019 angeboten habe, den Widerspruch ergänzend zu begründen, habe offenbar lediglich weiterem Zeitgewinn gedient. Seine dauerhafte Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten verletze seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, da der Beklagte seine ursprüngliche Beförderungsabsicht aufgegeben habe. Der Zuschnitt des Dienstpostens liege ausschließlich in der Verantwortung des Dienstherrn und nicht in der des Beamten. Er habe der vorgeschlagenen Veränderung seines Dienstpostens nicht zugestimmt, da sonst die Gefahr bestanden habe, dass er damit seiner auf Beförderung gerichteten Klage den Boden entzöge. Dadurch erkläre er sich jedoch auch nicht mit einer überwertigen Verwendung ohne Beförderung einverstanden. Der Kreistag habe seinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung nach A 12 anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Im Falle einer voraussichtlich dauerhaften Übertragung höherwertiger Aufgaben sei es geboten, dass der Dienstherr dem betroffenen Beamten eine realistische Perspektive eröffne, ein den übertragenen Funktionen entsprechendes Statusamt zu erhalten. Die Einleitung des streitgegenständlichen Beförderungsverfahrens sei daher verfassungsrechtlich geboten gewesen, nachdem sein Dienstposten mit A 12 bewertet worden sei und der Dienstherr sich entschieden habe, ihn weiterhin auf diesem Dienstposten zu verwenden. Der Einleitung des Beförderungsverfahrens habe auch nicht entgegengestanden, dass im Einklang mit § 11 Abs. 2 LBG weder eine Stelle ausgeschrieben worden sei, noch konkurrierende Bewerber vorhanden gewesen seien. Für das Beförderungsverfahren sei lediglich das Vorhandensein einer - hier gegebenen - Planstelle und Art. 33 Abs. 2 GG zu beachten gewesen. Daneben habe er unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG i.V.m. den hergebrachten Grundsätzen der amtsangemessenen Beschäftigung, der leistungsgerechten Besoldung und des Anspruchs auf Fürsorge ein Recht darauf, dass über seine Beförderung ermessensfehlerfrei entschieden werde. Es sei nicht erkennbar, dass er aus Gründen seine Eignung oder Leistung für den ihm weiterhin zugewiesenen Dienstposten nicht geeignet sei oder auf diesem keine guten Leistungen gezeigt habe. Ausweislich seiner letzten dienstlichen Beurteilung habe er sich als überdurchschnittlich guter Beamter erwiesen. In Widerspruch zu der Annahme, er sei für die Funktion, die er ausübe, nicht geeignet, stehe auch, dass er unverändert verwendet werde. Zudem bestehe auch ein Verstoß gegen die aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgende Dokumentationspflicht, da die schriftlichen Gründe der ablehnenden Entscheidung des Kreistags weder ihm noch dem Gericht zugänglich gemacht worden seien. Dem Beklagten zufolge seien zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beförderung im Jahr 2018 die dafür erforderlichen Haushaltsmittel vorhanden gewesen und es wäre für das Jahr 2019 eine Planstelle ausgewiesen worden. Das Beförderungsverfahren sei nicht abgebrochen worden und habe sich auch sonst nicht erledigt. Auch wenn der Kreistag im Dezember 2019 entschieden haben sollte, seinem Dienstposten des Klägers keine nach A 12 bewertete Planstelle mehr zuzuordnen, sei dies nicht als Abbruch des Beförderungsverfahrens anzusehen. Denn diese Entscheidung sei lediglich Folge der Ablehnung seiner Beförderung und damit kein Abbruch des Beförderungsverfahrens, sondern lediglich die Konsequenz seines Abschlusses durch abschlägige Entscheidung.
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Mit Schreiben vom 12.10.2020, übergeben in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2020, hat die Leiterin des ... -Amts dem Kläger mitgeteilt, dass das Verfahren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG, betreffend die Stelle ... im Amt ..., „sicherheitshalber“ abgebrochen werde. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 04.07.2018 und das Schreiben des Landrats vom 07.11.2018 im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Bewerber und insbesondere nicht der Kläger eine hinreichend gute Eignung, Befähigung und fachliche Leistung entsprechend dem Anforderungsprofil eines Statusamtes nach A 12 LBesG habe vorweisen können. Der Abbruch werde auch deshalb vorgenommen, weil im Rahmen der Verwaltungsorganisation Überlegungen vorhanden seien, dass die betreffende Stelle einen neuen Zuschnitt an Dienstaufgaben erhalten solle, so dass diese nur noch nach A 11 LBesG zu bewerten sein würden.
15 
Dazu führt der Kläger weiter aus: Auch der am 13.10.2020 mitgeteilte „Abbruch“ des Beförderungsverfahrens sei nur Folge der Ablehnung seiner Beförderung und jedenfalls ohne Sachgrund erfolgt. Die konsequente Fortführung und Umsetzung der unsachlichen und rechtswidrigen Beförderungsentscheidung des Kreistagsausschusses stelle keinen sachlichen Abbruchgrund dar. Die im Schreiben vom 12.10.2020 geltend gemachten Abbruchgründe wiederholten lediglich die negative Beförderungsentscheidung und kündigten an, diese nunmehr umzusetzen, indem er künftig amtsangemessen auf einem neu zu schaffenden Dienstposten beschäftigt werden solle. Damit werde der begangene Rechtsfehler aber lediglich vertieft und nicht beseitigt. Im Übrigen sei es unzulässig, wenn der Kreistag sich durch Entzug von Planstellen außerstande setzen würde, die Ansprüche der Beamten auf den Gleichlauf von Statusamt und Dienstposten sowie ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Beförderung erfüllen zu können. Würde man in der zwischenzeitlich anderweitigen Verfügung über die Planstelle den Abbruch des Beförderungsverfahrens sehen, sei dies ein unzulässiger Versuch, dem laufenden Rechtsstreit den Boden zu entziehen. Einen Sachgrund hierfür gebe es nicht. Er gehe davon aus, dass der Beklagte imstande und bereit sein werde, dem Dienstposten die entsprechende Planstelle wieder zuzuweisen, wenn dies zur Erfüllung seiner Beförderungsansprüche erforderlich sei. Das Dogma „keine Beförderung ohne Planstelle“ habe für den Kommunalhaushalt keine Geltung, da es im Landkreis keine Legislative gebe, die Haushaltshoheit in den Händen der Verwaltung und dort des Kreistags liege, der auch für Beförderungen zuständig sei. An einer § 49 BHO/LHO entsprechenden Norm fehle es im Bereich der kommunalen Stellenbewirtschaftung deshalb. Das Vorhandensein einer Planstelle habe darüber hinaus hier keine streitentscheidende Bedeutung, da der Beklagte es grundsätzlich für sachlich angebracht gehalten habe, für seine Stelle eine A 12-Planstelle im Haushalt auszubringen und dies auch getan hätte, wenn der Verwaltungs- und Finanzausschuss seine Beförderung nicht wegen angeblich fehlender Eignung abgelehnt hätte. Der vorliegende Fall sei nicht mit der Entscheidung eines Dienstherrn vergleichbar, einen Dienstposten endgültig nicht zu besetzen, da der Dienstposten hier weiter mit ihm besetzt sei. Der Beklagte könne sich seinem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Beförderungsentscheidung auch nicht mehr dadurch entziehen, dass er ihm einzelne Aufgaben entziehe, da dies keinen Sachgründen folgen würde.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag des Klägers vom 12.08.2018 über seine Beförderung nach A 12 erneut und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts ermessensfehlerfrei zu entscheiden,
18 
festzustellen, dass der auf Dauer angelegte Einsatz des Klägers seit dem 06.07.2018 auf seinem aktuellen, nach A 12 bewerteten Dienstposten ohne Beförderungsabsicht rechtswidrig ist, und
die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung führt er über sein bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen aus, die Klage sei als Untätigkeitsklage bereits unzulässig, da er nicht ohne zureichenden Grund untätig gewesen sei. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 15.02.2019 die Möglichkeit gegeben worden, seinen Widerspruch nach erfolgter Akteneinsicht bis zum 22.03.2019 ergänzend zu begründen. Seitens des Klägers gebe es kein Rechtsschutzinteresse mehr, da diesem angeboten worden sei, seinen Dienstposten so zu strukturieren, dass die Dienstaufgaben denjenigen der Besoldungsgruppe A 11 entsprechen. Dies habe der Kläger klar und eindeutig abgelehnt, das Landratsamt halte dieses Angebot nach wie vor aufrecht. Es gebe auch interne Überlegungen zur Umstrukturierung der Stelle, allerdings sei ihm daran gelegen, diese ggf. mit dem Kläger selbst zu besprechen und insbesondere eine Neubewertung erst dann vorzunehmen, wenn dieser einwillige. Die Klage sei zudem jedenfalls unbegründet. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag vom 12.08.2018 gehabt. Das Entstehen des Bewerbungsverfahrensanspruches setze voraus, dass seitens des Haushaltsplangebers eine entsprechende Planstelle bereitgestellt sei und seitens der Exekutive entschieden werde, auf dieser Grundlage eine Beförderung auch tatsächlich durchzuführen. Gemäß § 89 LBesG gelte insbesondere die Regelung des § 49 LHO für den Landkreis entsprechend. Die Stellen seien im Stellenplan des Landkreises auch nach Ämtern auszubringen, dies geschehe aber wohl nur nachrichtlich. Die Organisationshoheit der Verwaltung des Landkreises werde damit aber nicht eingeschränkt, eine andere Zuordnung vorzunehmen. Dafür spreche auch § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO. Grundsätzlich gelte aber für den Fall, dass eine Planstelle nach Haushalts- und Stellenplan nicht zur Verfügung stehe, dass, solle eine entsprechende dienstrechtliche Maßnahme erfolgen, zunächst eine Nachtragssatzung mit Änderung des Stellenplans vorgenommen werden müsse. Die Übertragung eines solchen Nachtragshaushalts auf einen beschließenden Ausschuss sei ausgeschlossen. Die Zuständigkeitsbestimmungen für die Ernennung bezögen sich sowohl auf die Frage, ob überhaupt eine Ernennung erfolge, als auch darauf, wer im Rahmen einer Auswahlentscheidung dafür ausgewählt werde. Werde wie vorliegend vom beschließenden Ausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat entschieden, dass überhaupt keine Ernennung in Bezug auf eine Planstelle erfolgen solle, so sei ein Konkurrentenauswahlverfahren nicht mehr existent. Streng zu trennen von diesen personalrechtlichen Entscheidungen sei die Beschlussfassung über den Stellenplan, selbst in den Fällen, in welchen die Hebung einer Stelle in Bezug auf den derzeitigen Stelleninhaber oder eine andere bestimmte Person vorgenommen werde. Demnach sei durch den Landrat und beschließenden Ausschuss (bzw. Kreistag) zunächst die Entscheidung zu treffen, ob die Planstelle besetzt werden solle. Im Weiteren sei zu beschließen, wer für die Stelle ausgewählt werde. Im vorliegenden Fall habe der zuständige beschließende Ausschuss im Einvernehmen mit dem Landrat es abgelehnt, die ihm angetragene Ernennung des Klägers vorzunehmen. Zwar sei zunächst noch ab Mai/Juni 2018 der Planstelle, die der Kläger besetze, eine solche nach Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet worden. Der Kreistag habe aber nach der Vorberatung des Verwaltungs- und Finanzausschusses im Rahmen der Beratungen über den Haushalt für das Jahr 2019 am 19.12.2018 jene Planstelle der Besoldungsgruppe A12 ersatzlos gestrichen. Eine Planstelle nach A 12 betreffend den Dienstposten des Klägers im Amt ... existiere seitdem nicht mehr. Ein Gerichtsverfahren könne und dürfe nicht dazu führen, dass der Haushaltsgesetzgeber gezwungen wäre, eine Planstelle zu schaffen. Selbst dann, wenn ein leistungsbezogenes Auswahlverfahren begonnen worden sein sollte, was hier nicht der Fall sei, werde dieses gegenstandslos, wenn keine Planstelle bereitgestellt werde. Die Situation gleiche derjenigen, die bei einem rechtlich wirksamen Abbruch eines Bewerberauswahlverfahrens eintrete, etwa, weil aufgrund der der leistungsbezogenen Auswahl vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn entschieden werde, dass ein Dienstposten endgültig nicht mehr besetzt werde. Hier sei ein solches Bewerberauswahlverfahren noch gar nicht begonnen worden, vielmehr sei zur Frage des „Ob“ einer Beförderung auf der Ebene der Verwaltung durch den Landrat im Einvernehmen mit dem beschließenden Ausschuss entschieden worden, eine Beförderung nicht vorzunehmen. Das Rechtsschutzinteresse sei aufgrund der haushaltspolitischen Entscheidung des Kreistags im Dezember 2018 weggefallen, weshalb die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Ernennung bzw. Beförderung und ihm stehe auch kein Rechtsanspruch auf Schaffung einer Planstelle nach A 12 bzw. auf Zuordnung einer solchen Planstelle zu seinem Dienstposten zu. Beides unterfalle der Haushaltshoheit des Kreistags bzw. der Organisationshoheit des Landrates bzw. des Landratsamtes. Auch aus einer langjährigen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens ergebe sich nach der Rechtsprechung allenfalls die Möglichkeit, durch einen Feststellungsantrag auf eine Änderung hinzuwirken. Eine Rechtsschutzvereitelung sei vorliegend nicht gegeben, auch liege keine Manipulation des Haushaltssatzungsgebers zum Nachteil eines bestimmten Beamten vor. Der Kläger habe auch keinen Anspruch darauf, dass festgestellt werde, dass dessen Tätigkeit auf einem nach A 12 bewerteten Dienstposten rechtswidrig sei. Im Falle des Klägers liege weder eine hierfür erforderliche langjährige Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens vor, noch gründe sich eine solche vermeintliche Situation auf eine problematische Stellenstruktur. Es seien bei ihm keinerlei andere Dienstposten zu finden, bei denen eine etwaige strukturell bedingte überwertige Beschäftigung von Beamten festzustellen sei. Die Punktegrenze zu A 12 sei im Falle des Dienstpostens des Klägers nur gerade so überschritten und die bestehenden Dienstaufgaben seien diesem demnach zumutbar. Da der Kläger am 15.04.2022 bereits sein gesetzliches Ruhestandsalter erreiche, sei diesem die Beschäftigung in A 12 bis zur Pensionierung zumutbar. Der Beklagte werde aber dem Kläger nur noch Dienstaufgaben der Wertigkeit nach A 11 übertragen, sollte das Gericht wider Erwarten zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger unter Verstoß gegen geltendes Recht überwertig beschäftigt werde. Das vom Gericht angeforderte Protokoll der Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses werde nicht vorgelegt, da es sich um eine nichtöffentliche Sitzung gehandelt habe. Die Entscheidung, keine Beförderung vorzunehmen, sei dem Kläger gegenüber hinreichend begründet worden. Die Gründe seien umfassend dokumentiert im Schreiben des Landrats vom 07.11.2018. Der Landrat habe die Entscheidung im Einvernehmen mit dem Ausschuss getroffen und trage diese mit.
22 
Am 28.05.2020 hat der Berichterstatter in nichtöffentlicher Sitzung die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
23 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten des Beklagten (1 Heft Verfahrensakten und 1 Heft Personalakten) sowie die Gerichtsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist insgesamt zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
A.
25 
Die Klage ist hinsichtlich des Leistungsantrags, mit dem der Kläger bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 88 VwGO) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf seinen Antrag vom 12.08.2018 erneut über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, zulässig und begründet.
I.
26 
Die Klage ist mit dem Leistungsantrag zulässig.
27 
Die Klage auf erneute Entscheidung ist der Sache nach auf Fortführung des begonnenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet und mithin als allgemeine Leistungsklage statthaft, da weder der Erlass noch die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt wird. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens stellt keinen Verwaltungsakt dar, weil diese Entscheidung nicht darauf gerichtet ist, eine unmittelbare Rechtsfolge zu setzen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2018 - 6 A 471/17 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 23 m.w.N. zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 VwGO).
28 
In der vorliegenden Konstellation steht der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch den Beklagten ausnahmsweise auch nicht der Erhebung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache entgegen. Denn der Kläger wurde über den Abbruch erstmals in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 hinreichend deutlich informiert. Insofern ist zu berücksichtigen, dass effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens - um eine zeitnahe Klärung zu gewährleisten - grundsätzlich nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO erlangt werden kann. Dieser ist vom betroffenen Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift (BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, a.a.O., Rn. 22 ff.). Dies setzt aber eine entsprechende Mitteilung voraus, mit welcher die Bewerber eines Stellenbesetzungsverfahrens über den Abbruch des Verfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form in Kenntnis gesetzt wurden. Der Dienstherr muss in einer solchen Mitteilung unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29.07.2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2019 - 6 B 1707/18 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.). Eine solche Abbruchmitteilung ist vorliegend bis zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschreitung des Klagewegs hier ausnahmsweise statthaft. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss des Kreistags des Beklagten hat zwar mit Beschluss vom 04.07.2018 nicht nur die Beförderung des Klägers abgelehnt, sondern zugleich auch das Auswahlverfahren beendet. Indem der Ausschuss sich gegen die Auswahl des einzigen Bewerbers entschieden hat, hat er konkludent zugleich die Entscheidung getroffen, von einer Beförderung und der Besetzung der A 12-Planstelle bis auf weiteres gänzlich abzusehen. Der Beklagte hat den Kläger jedoch bis zur mündlichen Verhandlung nicht unmissverständlich darüber informiert, dass das Verfahren endgültig abgebrochen sei. Für den Kläger war, als ihm der Landrat von der ablehnenden Entscheidung des Ausschusses berichtete, nicht hinreichend nachvollziehbar, dass damit das Beförderungsverfahren endgültig beendet war. Insbesondere wurde im Schreiben des Landrats an die Klägervertreterin vom 07.11.2018 insoweit lediglich ausgeführt, dass der Ausschuss sich aufgrund fehlender Eignung gegen die Beförderung des Klägers entschieden habe und dass die Voraussetzungen hierfür „derzeit“ nicht vorlägen. Auch nach Widerspruchs- und Klageerhebung hat der Beklagte den Kläger zunächst nicht darauf hingewiesen, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden sei. Er hat sich vielmehr darauf berufen, dass ein Stellenbesetzungsverfahren tatsächlich noch gar nicht eingeleitet worden sei. Erst im Laufe der mündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter ein Schreiben der Leiterin des ...- Amts vom 12.10.2020 übergeben, mit dem das Verfahren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG betreffend den Dienstposten des Klägers „sicherheitshalber“ abgebrochen werden sollte. Dieses Schreiben vom 12.10.2020 bringt den Abbruch des Verfahrens zwar wohl hinreichend deutlich zum Ausdruck. Es widerspräche aber nicht nur dem Gedanken der Prozessökonomie, sondern auch dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und dem Grundsatz fairen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, a.a.O., Rn. 25), würde man der vorliegenden, entscheidungsreifen Klage wegen der Abbruchmitteilung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Statthaftigkeit absprechen und den Kläger auf ein neuerliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verweisen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten auf die grundsätzlich vorgesehene Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, auf das sich der Beklagte auch selbst nicht beruft, steht dem in der vorliegenden Konstellation nicht entgegen. Er strebt eine anderweitige Besetzung der Stelle nicht an und hätte es zudem jederzeit in der Hand gehabt, den Kläger zeitnah nach dem Abbruch durch einen eindeutigen Hinweis zu informieren.
29 
Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht entgegen, dass das grundsätzlich erforderliche Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) nicht durchgeführt wurde. Die Klage ist jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 11 m.w.N.) als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da über den Widerspruch des Klägers vom 04.12.2018 ohne zureichenden Grund noch immer nicht entschieden worden ist.
II.
30 
Die Klage ist mit dem Leistungsantrag auch begründet. Der Kläger hat aus seinem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Fortführung des Auswahlverfahrens und Neuentscheidung über seine Bewerbung auf die Beförderungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dieser Anspruch ist weder durch den Beschluss des Verwaltungs- und Finanzausschusses des Kreistags des Beklagten vom 04.07.2018, mit dem er die Beförderung des Klägers in A 12 und seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 abgelehnt hat, noch durch die Mitteilung des Landrats des Beklagten vom 07.11.2018 erloschen oder untergegangen.
31 
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuentscheidung über seine Bewerbung auf die Beförderungsstelle, der mit der Ablehnung seiner Beförderung aus den bislang angeführten Gründen nicht erloschen ist.
32 
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch sind § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 1 LBG sowie Art. 33 Abs. 2 GG. Danach dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Statusamtes genügt und sich in einem höheren Statusamt voraussichtlich bewähren wird. Der Grundsatz der Bestenauswahl gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 10 und vom 03.12.2014, a.a.O., Rn. 15).
33 
Der Beklagte hat spätestens mit der Vorlage des Beschlussvorschlags des Landrats vom 30.05.2018 betreffend die Beförderung des Klägers zum Kreisbauamtsrat an den Verwaltungs- und Finanzausschuss des Kreistags ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beförderungsstelle A 12 beim Amt ... eingeleitet. Dieses Verfahren ist nicht rechtmäßig durch die Entscheidung des Kreistagsausschusses vom 04.07.2018, den Kläger nicht zu befördern und ihn nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, ihm förmlich mitgeteilt durch Schreiben des Landrats vom 07.11.2018, abgeschlossen worden.
34 
Die Ablehnung der Beförderung mit der Begründung laut Schreiben des Landrats vom 07.11.2018 verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG. Danach darf die Auswahl nur nach Kriterien erfolgen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Neben der Befähigung und der fachlichen Leistung gehören zur (sonstigen) Eignung im engeren Sinne noch weitere persönliche Merkmale mit Leistungsbezug, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße ein Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes voraussichtlich gewachsen ist. Hierzu zählen die gesundheitliche Eignung sowie eine dem angestrebten Amt entsprechende körperliche, geistige und seelische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Diese umfassen insbesondere dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit sowie Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 26 m.w.N. zur charakterlichen als Unterfall der persönlichen Eignung; vgl. zum Ganzen Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 2019, § 9 Rn. 18 m.w.N.). Die Entscheidung über die Bewerberauswahl hat sich vorrangig an leistungsbezogenen Kriterien zu orientieren und daher regelmäßig aufgrund der - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 VR 3.03 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris und Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, juris Rn. 21). Anhand welcher Mittel die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber festgestellt wird, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG indes nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 15). Die für den Leistungsvergleich im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Eignungsprognose muss grundsätzlich in Bezug auf ein konkretes Statusamt erfolgen; auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Statusamtes am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16 f., und vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O., Rn. 28 f.), welches durch die Besoldungsgruppe, die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn oder Laufbahngruppe und die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 36.18 -, juris Rn. 20; vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2020 - 4 S 1044/20 -, juris Rn. 10 ff., auch zu den - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen). Anderweitige leistungsbezogene Erkenntnisquellen können vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich zu diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können. Sie vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes beziehungsweise der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich etwa in einer entsprechenden Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 10.11.2016 - 9 K 4614/16 -, juris Rn. 10 und vom 28.07.2016 - 7 K 2211/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - OVG 4 S 13/07 -, juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 Rn. 25). Falls der Dienstherr seine Entscheidung in einem auf aktuellen Beurteilungen aufbauenden Auswahlverfahren ergänzend etwa auf Vorstellungsgespräche stützt, muss er berücksichtigen, dass es sich bei Vorstellungsgesprächen nicht um ein leistungsbezogenes Auswahlkriterium handelt, sowie, dass auch diese allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln können und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, juris Rn. 13 und vom 28.09.2016, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2016, a.a.O.). Andere Anforderungen ergeben sich auch nicht von vornherein daraus, dass vorliegend die Entscheidung über die Beförderung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LKrO grundsätzlich durch den Kreistag bzw. einen seiner beschließenden Ausschüsse im Einvernehmen mit dem Landrat erfolgt, denn beide Organe sind an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden und haben dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers Rechnung zu tragen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2016, a.a.O., Rn. 16). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2012, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).
35 
a. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG zu Lasten des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht zu befördern, nicht den dargelegten Grundsätzen der Leistungsauswahl entspricht, da die dabei vorgenommene Eignungsprognose maßgeblich auf den individuellen Eindrücken einiger Ausschussmitglieder und nicht auf der damals aktuellen dienstlichen Beurteilung des Klägers beruhte.
36 
Der ablehnende Beschluss des Verwaltungs- und Finanzausschusses des Kreistags vom 04.07.2018 erfolgte auf der Grundlage des die Ernennung des Klägers zum Kreisbauamtsrat und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 befürwortenden schriftlichen Entscheidungsvorschlags des Landrats. Dieser begründete seinen Vorschlag im Wesentlichen damit, dass der Kläger sehr gute Arbeitsergebnisse erziele. Dies sei auch in der zuletzt vorgenommenen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung so bestätigt worden. Die Stelle des Klägers sei nach dem analytischen Bewertungsverfahren der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) nach A 12 LBesG bewertet worden. Die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die vorgeschlagene Beförderung lägen vor. Wie sich aus dem Schreiben des Landrats vom 07.11.2018 an die Klägervertreterin ergibt, haben die Mitglieder des Ausschusses über diese Vorbeurteilung hinaus in der Sitzung am 04.07.2018 eigene Wahrnehmungen, Begründungen, Nachfragen und Argumente vorgebracht, die zu einer Gesamtbeurteilung geführt hätten. Neben der dienstlichen Beurteilung, die als wesentliches Entscheidungsmerkmal herangezogen worden sei, berücksichtige die Entscheidung des Ausschusses die fehlende Eignung des Klägers. Die Eignung umfasse insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung seien. Hierzu gehöre auch kunden- und serviceorientiertes Auftreten, Repräsentation des Landkreises nach Außen, diplomatische Ansprache und wahrnehmbarer Wille, gemeinsam vertragliche Lösungen zu erarbeiten. Es sei auch auf der Stelle des Klägers, auf der unterschiedliche Interessen in Einklang gebracht werden müssten, unerlässlich, die Kunden und ihre Anliegen ernst zu nehmen und zu beachten. Auseinandersetzungen müssten rein sachlich und jederzeit freundlich, verlässlich und respektvoll erfolgen. Es handele sich um eine Position mit zahlreichen Außenbeziehungen, in denen der Landkreis repräsentiert werde und als verlässlicher Partner erscheinen müsse. Wie der Ausschuss deutlich gemacht habe und in der Sitzung offenbar geworden sei, fehle es an eben diesem Auftreten. Dabei handele es sich nicht um einzelne Wahrnehmungen einzelner Bürgermeister und Einzelvorkommnisse, sondern nachvollziehbar um einen grundsätzlichen Mangel, der zur fehlenden Eignung führe. Zu berücksichtigen sei, dass die (im Ausschuss vertretenen) Bürgermeister in ihren Kommunen nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für Investorinnen und Investoren Ansprechpartner und insoweit auch Multiplikatoren seien. Sie gäben also weiter, was die Menschen in ihren Gemeinden wahrnähmen. Ihre Erkenntnisse, Wahrnehmungen und Gründe seien im Rahmen des Ermessens in die Entscheidung des Ausschusses über die Beförderung einzustellen. Die Kammer hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Landrat die maßgeblichen Erwägungen des Ausschusses in seinem Schreiben vom 07.11.2018 umfassend wiedergegeben hat. Welches Ausschussmitglied welche Erwägungen in die Entscheidung eingebracht hat, ist unerheblich. Ein weiterer Aufklärungsbedarf bestand vor diesem Hintergrund nicht, weshalb die Kammer davon abgesehen hat, auf der Vorlage des entsprechenden Auszugs der Niederschrift über die Ausschusssitzung vom 04.07.2018 zu bestehen, welche der Beklagte im Hinblick auf deren nichtöffentlichen Charakter und § 33 Abs. 2 Satz 4 LKrO auf entsprechende Anfragen der Klägervertreterin sowie des Gerichts hin mehrfach abgelehnt hat.
37 
Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass es dem Kreistagsausschuss nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht von vornherein verwehrt ist, die eigenen Erkenntnisse und Wahrnehmungen seiner Mitglieder bei seiner Entscheidungsfindung ergänzend zur dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. auch Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 Rn. 25, wonach grundsätzlich sogar Berichte von dritter Seite als sonstige leistungsbezogene Erkenntnisquellen ergänzend herangezogen werden können). Dabei hat der Ausschuss jedoch zu berücksichtigen, dass seine Eignungsprognose in Bezug auf das angestrebte Statusamt und auf einer hinreichend gesicherten Erkenntnisgrundlage zu erfolgen hat. Die punktuellen Eindrücke der Ausschussmitglieder von den Leistungen eines Bewerbers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf seinem gegenwärtigen Dienstposten haben dabei gegenüber den Erkenntnissen aus der dienstlichen Beurteilung, die eigens für diesen Zweck über mehrere Jahre nach formalisierten Kriterien gewonnen wurden, grundsätzlich untergeordnetes Gewicht. Die soeben beschriebene Einschätzung des Ausschusses zur Eignung des Klägers steht in derart deutlichem Widerspruch zu seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung vom 06.10.2015 zum Stichtag 30.06.2015 (Beurteilungszeitraum 01.07.2012 - 30.06.2015), dass von einer lediglich ergänzenden Berücksichtigung der betreffenden eigenen „Erkenntnisse, Wahrnehmungen und Gründe“ der Ausschussmitglieder nicht mehr die Rede sein kann. In dieser Regelbeurteilung erzielte der Kläger eine Gesamtpunktzahl von 3,67 (von maximal 5,0 Punkten). Das Leistungsmerkmal „Kundenorientiertes Handeln, Umgang mit dem Bürger“ („Der Mitarbeiter ist freundlich und hilfsbereit und geht auf die Bedürfnisse der Adressaten ein“) wurde dabei mit 3,5 Punkten und mithin im mittleren Bereich der Note „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet, was mit der Auffassung der Ausschussmitglieder, er sei im Wesentlichen aufgrund seiner Persönlichkeit und seines vermeintlich mangelnden kunden- und serviceorientierten Auftretens nicht in der Lage, den Landkreis zu repräsentieren und als verlässlichen Partner erscheinen zu lassen, schwer vereinbar ist. Beim Leistungsmerkmal „Praxisbezogenes, lösungsorientiertes Denken“, welches ihm der Ausschuss sinngemäß ebenfalls abgesprochen hat, erhielt er sogar 4,0 Punkte („übertrifft die Anforderungen“). Soweit der Ausschuss den Kläger im Hinblick auf seine Persönlichkeit, seine charakterlichen Eigenschaften und insbesondere sein Auftreten nach außen als ungeeignet ansah, lassen sich der dienstlichen Beurteilung grundlegende Defizite auch sonst nicht entnehmen. Im Gegenteil: Seine persönliche Kompetenz wurde im Rahmen seiner Befähigungsbeurteilung insgesamt mit 3,83 Punkten, also im oberen Bereich der Note „normal ausgeprägt“ bewertet. Die Untermerkmale des schriftlichen sowie des mündlichen Ausdrucksvermögens, welche seine kommunikativen Fähigkeiten betreffen, wurden dabei ebenso wie die Verantwortungsbereitschaft („Der Mitarbeiter übernimmt Verantwortung für sein Handeln und vertritt dieses nach innen und außen“) sogar mit 4,0 Punkten („stärker ausgeprägt“) bewertet. Entsprechendes gilt für das Untermerkmal „Kreativität, Ideenreichtum“ und das - unter anderem auch das Durchsetzungsvermögen und die Überzeugungskraft umfassende - vierte Untermerkmal („Eigene Vorstellungen werden mit überzeigenden Argumenten sachlich und selbstbewusst, auch gegen Widerstände, vertreten“). Ferner wurde das Verhandlungsgeschick des Klägers mit 3,5 Punkten und mithin nur unwesentlich schlechter bewertet. Schließlich wurde das Befähigungsmerkmal der sozialen Kompetenz ebenfalls mit insgesamt 3,83 Punkten bewertet, wobei die Untermerkmale („Zusammenarbeit, kooperatives Verhalten“, „Kommunikationsfähigkeit“ und „Kritikfähigkeit“) ihren Beschreibungen nach jedoch im Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle bezogen sind. Der Ausschuss hat sich, soweit vorgetragen oder sonst ersichtlich, nicht näher mit den Widersprüchen auseinandergesetzt, die zwischen den soeben ausgeführten konkreten Erkenntnissen aus der Regelbeurteilung und dem darin gezeichneten Gesamtbild des Klägers einerseits und andererseits dem von den Ausschussmitgliedern aufgrund punktueller Erfahrungen gewonnenen Eindruck von seiner Eignung bestehen. Dass der Ausschuss sich insoweit nicht in ausreichendem Maße von den Erkenntnissen der dienstlichen Beurteilung hat leiten lassen, machen auch die Ausführungen des Landrats im Schreiben vom 07.11.2018 deutlich, wonach der Ausschuss „neben“ der dienstlichen Beurteilung die „fehlende Eignung“ des Klägers berücksichtigt habe. Die dienstliche Regelbeurteilung vom 06.10.2015 war im Übrigen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Ausschusses am 04.07.2018 im Hinblick auf den Zeitablauf von weniger als drei Jahren seit Erstellung auch noch hinreichend aktuell (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2016 - 4 S 585/16 -, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2020 - 2 B 10681/20 -, juris Rn. 18 f.), zumal das Haupt- und Personalamt des Beklagten sich nach eigenem Bekunden im Vorfeld der Entscheidung des Kreistagsausschusses schriftlich bestätigen ließ, dass sich an der zuletzt erstellten Regelbeurteilung nichts geändert habe (vgl. das Schreiben des Haupt- und Personalamts an die Klägervertreterin vom 19.02.2020).
38 
b. Nach den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsauswahl besteht auch kein Zweifel, dass bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung des Ausschusses über die Beförderung auf Grundlage einer aktuellen dienstlichen Beurteilung ein Erfolg der Bewerbung des Klägers zumindest ernsthaft möglich ist, zumal er bislang der einzige Bewerber ist.
39 
c. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte zudem, wie der Kläger geltend gemacht hat, gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgende Dokumentationserfordernis verstoßen hat, da der Landrat den Kläger lediglich mit Schreiben vom 07.11.2018 über die Erwägungen und Beschlüsse des Kreistagsausschusses informiert hat, ihm aber bislang die Einsicht in die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 04.07.2018 verwehrt hat. Auch insofern bestand mithin kein weiterer gerichtlicher Aufklärungsbedarf.
40 
d. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kreistagsausschuss auch gegen die Verfahrensvorschrift des § 32 Abs. 7 Satz 6 und 7 LKrO verstoßen hat. Wie der Beklagte selbst zutreffend ausgeführt hat, ist gemäß § 32 Abs. 7 Satz 8 LKrO über die Ernennung der Bediensteten des Landkreises und somit auch über die Beförderung des Klägers durch Wahl Beschluss zu fassen. Hierzu bestimmen § 32 Abs. 7 Satz 6 und 7 LKrO allgemein: „Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.“ Gegen diese Vorgaben hat der Kreistagsausschuss jedoch verstoßen, da er soweit vorgetragen und ersichtlich Beschluss gefasst hat, ohne einen zweiten Wahlgang durchzuführen, obwohl der Kläger als einziger Bewerber zur Wahl stand. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist eine Abweichung vom Erfordernis der Durchführung eines zweiten Wahlgangs jedoch nicht gestattet (vgl. Faiß, in: Ade u.a., Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Loseblatt, Stand: März 2019, § 32 LKrO Ziff. 11: „muss stattfinden“; vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2020, § 37 Rn. 44 zur entspr. „zwingenden“ Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 6 GemO). Ob der Kläger sich indes auf die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift, die er selbst nicht gerügt hat, überhaupt berufen könnte, kann hier jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen (vgl. aber auch Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 37 Rn. 44 denen zufolge die Vorschrift dazu dient, eine zeitraubende neue Ausschreibung zu vermeiden).
41 
2. Soweit der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren erstmals darauf berufen hat, der Kreistagsausschuss habe bei der Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, lediglich von seinem Organisationsermessen Gebrauch gemacht, weshalb ein Anspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG von vornherein ausgeschlossen sei, dringt er damit nicht durch.
42 
Insofern ist im Ausgangspunkt festzustellen, dass zwischen dem aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsenden organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen und der an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebundenen Auswahlentscheidung grundsätzlich strikt zu differenzieren ist. Die einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und ggf. wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen werden, unterfällt der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Die Ausübung der Organisationsgewalt, vor allem die Feststellung des Stellen- bzw. Amtsbedarfs, wird nicht durch subjektive Rechtspositionen von Beamten eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 11.11 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit das nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten etwa, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung. Seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit ist darauf beschränkt, ob sie durch Ermessensmissbrauch geprägt sind (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 01.08.2019 - 2 A 3.18 -, juris Rn. 25 f. und vom 31.05.1990 - 2 C 16.89 -, juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Art. 33 Abs. 2 GG entfaltet insofern auch - unbeschadet des genannten Missbrauchs- und Manipulationsverbotes - keine „Vorwirkung“ (vgl. hierzu Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 59 m.w.N.). Entscheidet sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt, ein Amt nicht zu vergeben, wird ein hierauf bezogenes Auswahlverfahren gegenstandslos. Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht dementsprechend unter (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, a.a.O., Rn. 16 und hierzu noch näher unter 3.). Ist indes eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen, hat der Dienstherr die Ernennung des Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.04.1996, a.a.O., Rn. 20).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt im Beschluss des Kreistagsausschusses vom 04.07.2018, den Kläger nicht zu befördern, der Sache nach eine an Art. 33 Abs.2 GG zu messende Entscheidung über seine konkrete Bewerbung und keine bloße, der eigentlichen Auswahl vorgelagerte Organisationsentscheidung. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der vorliegenden Konstellation auch nicht daraus, dass der Kreistagsausschuss die betreffende Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 zuvor noch nicht dem Amt … und dem vom Kläger dort wahrgenommenen Dienstposten zugewiesen bzw. eine solche Zuweisung mit seinem Beschluss vom 04.07.2018 konkludent abgelehnt habe. Denn auf sein diesbezügliches weites Organisationsermessen könnte der Ausschuss sich nur berufen, wenn er es nachvollziehbar als solches ausgeübt hätte. Dies ist nicht der Fall, wenn er die genannten Organisationsentscheidungen wie im Falle des Klägers sachlich mit seiner Entscheidung über eine konkrete Bewerbung verknüpft.
44 
Dabei geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der Kompetenzverteilung im Landkreis die der organisatorischen Ebene der Stellenbewirtschaftung zugehörigen Entscheidungen, eine im Haushalt vorgesehene Planstelle einem konkreten Amt und Dienstposten zuzuweisen und diese auch tatsächlich zu besetzen, grundsätzlich von denselben Organen getroffen werden können, die auch über die nachgelagerte Frage der Bewerberauswahl entscheiden. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LKrO grundsätzlich der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten des Landkreises entscheidet. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein (§ 19 Abs. 2 Satz 2 LKrO). Vorliegend hat der Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die diesbezüglichen Befugnisse des Kreistags auf dessen beschließenden Verwaltungs- und Finanzausschuss zu übertragen, soweit sie Beamte der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 betreffen, die - wie der Kläger - nicht leitend tätig sind (vgl. § 34 Abs. 1, Satz1, Abs. 2 Nr. 1 LKrO und §§ 2 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Ziff. 13 lit. a der Hauptsatzung des Beklagten vom 12.05.2010 bzw. nunmehr die entsprechende Zuständigkeit des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Bildung bezüglich Beförderungen von Beamten in A 12, vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2, 5 Ziff. 12 lit. a der Hauptsatzung des Beklagten vom 19.12.2018). Die Zuständigkeiten nach § 19 Abs. 2 LKrO (i.V.m. den genannten Bestimmungen der Hauptsatzung des Beklagten) in Personalangelegenheiten umfassen dabei neben der Ernennung der Bediensteten des Landkreises selbst auch die ihr vorgelagerten Organisationsentscheidungen im Rahmen der Stellenbewirtschaftung. Entscheidungen hierüber sind insbesondere nicht dem Landrat allein vorbehalten, auch wenn die Verteilung der Stellen auf die Ämter auch dessen Organisationsgewalt nach § 42 Abs. 1 LKrO betrifft (vgl. dazu Pautsch, in: Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, 11. Edition, Stand: 01.10.2020, § 42 LKrO Rn. 5). Dagegen spricht vor allem, dass dem Kreistag nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LKrO bei fehlendem Einvernehmen mit dem Landrat die Letztentscheidungskompetenz bei Besetzungsentscheidungen vorbehalten bleibt. Entsprechendes muss dann auch für die - eng mit dem Stellenplan (§ 47 LKrO) als Bestandteil der dem Kreistag zugewiesenen Haushaltsplanung (§ 48 LKrO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 4 GemO) verknüpften - Fragen gelten, welchem Amt eine Stelle zugewiesen wird und ob eine Stelle überhaupt besetzt wird. Andernfalls könnte der Landrat stets versuchen, einer ihm unliebsamen Besetzungsentscheidung des Kreistags durch eine entsprechende gegenläufige Organisationsentscheidung den Boden zu entziehen.
45 
Im Hinblick auf ihre soeben dargelegte Doppelzuständigkeit in Personalangelegenheiten können sich die Organe des Landkreises auf ihr weites Organisationsermessen bei der Stellenbewirtschaftung nur dann berufen, wenn sie tatsächlich eine reine Organisationsentscheidung über Fragen der Stellenbewirtschaftung treffen. Diese muss nachvollziehbar unabhängig von der nachgelagerten Frage der Bewerberauswahl erfolgen. Das wäre hier etwa der Fall, wenn der Kreistagsausschuss vor Einleitung des Beförderungsverfahrens nach organisatorischen Kriterien und ohne Ansehung der konkret in Betracht kommenden Bewerber darüber befunden hätte, ob eine Zuweisung der verfügbaren A 12-Planstelle zum Dienstposten des Klägers im Hinblick auf die verfügbaren Haushaltsmittel und die aus seiner Sicht effiziente Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Landkreises erfolgen soll oder nicht. Dagegen ist eine solche reine Organisationsentscheidung dann nicht mehr gegeben, wenn der Kreistagsausschuss sie sachlich mit der Auswahlentscheidung über einen bzw. mehrere konkrete Bewerber verknüpft. Eine solche Verknüpfung war vorliegend in besonders intensivem Maße gegeben. Die Willensbildung des Kreistagsausschusses hinsichtlich der organisatorischen Entscheidungen über die Zuweisung einer verfügbaren Planstelle zu einem konkreten Dienstposten und die grundsätzliche Bereitschaft zu ihrer Besetzung (das „Ob“) soll nach dem Vorbringen des Beklagten lediglich konkludent im Zuge der Beschlussfassung über die Bewerberauswahl erfolgt und demnach vollständig hiervon abhängig gemacht worden sein. Würde man dem Beklagten in einem solchen Fall aber gestatten, sich auf das weite Organisationsermessen zu berufen, würden die verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Entscheidung über die betreffende Beförderung aufgrund der besonderen Kompetenzverteilung innerhalb des Landkreises und der Verfahrensausgestaltung des Beklagten im konkreten Fall gänzlich leerlaufen.
46 
Dass der Ausschuss der Sache nach eine Entscheidung über die Bewerbung des Klägers um eine Beförderung getroffen hat, haben auch sämtliche im Verwaltungsverfahren beteiligten Stellen des Beklagten durchgehend angenommen. Dessen ...- Amt führte in seinem Schreiben an die dem Kläger vorgesetzte Amtsleiterin vom 04.06.2018 aus, dass eine Entscheidung über die Beförderung des Klägers anstehe. Diese sei gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Im Hinblick darauf wurde die Amtsleitung um Mitteilung gebeten, ob die Beförderung (u.a.) des Klägers im Jahr 2018 uneingeschränkt befürwortet werde. Die endgültige Entscheidung über die Beförderungen träfen die zuständigen Gremien. Nachdem die Amtsleitung hierauf mit Schreiben vom selben Tag die Beförderung des Klägers uneingeschränkt befürwortet hatte, legte der Landrat dem Verwaltungs- und Finanzausschuss des Kreistags die Beschlussvorlage vom 30.05.2018 vor, wonach der Kläger auf seinen Vorschlag hin mit Wirkung vom 01.08.2018 zum Kreisbauamtsrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen werden sollte. So wurde im Fall eines ebenfalls aufgrund einer Neubewertung seines Dienstpostens zur Beförderung vorgesehenen Kollegen des Klägers auch tatsächlich verfahren, wie der Kläger vorgetragen und die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Nach dem oben wiedergegebenen Schreiben des Landrats vom 07.11.2018 erfolgte die ablehnende Entscheidung des Ausschusses allein im Hinblick auf die Einschätzung, dass der Kläger für das angestrebte Amt ungeeignet sei. Dabei sei durchaus erkannt worden, dass Beförderungsverfahren sich gem. Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten hätten. Der Landrat berief sich in dem Schreiben seinerseits darauf, dass die Entscheidung des Ausschusses den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entspreche. Erst im gerichtlichen Verfahren machte der Beklagte dann nachträglich geltend, dass der Ausschuss im Hinblick auf sein weites Organisationsermessen bei der Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen vorliegend nicht an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden gewesen sei.
47 
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss war ferner auch befugt, unmittelbar die vom Landrat vorgeschlagene Beförderung des Klägers in seiner Sitzung vom 04.07.2018 zu beschließen, ohne dass es hierfür einer weiteren Organisationsentscheidung von anderer Seite bedurft hätte. Insbesondere stand, wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung einräumten, im Stellenplan für das Jahr 2018 eine freie Planstelle nach A 12 aus dem Gesamthaushalt zur Verfügung. Der Umstand, dass diese Planstelle im Stellenplan nicht dem Dienstposten des Klägers bzw. dem Amt ... zugeordnet war, ändert nichts daran, dass der Ausschuss befugt war, diese Zuordnung vorzunehmen. Denn schon die konkrete Zuordnung der Planstellen zu den einzelnen Ämtern erfolgt im Landkreis grundsätzlich ohnehin nicht im vom Kreistag beschlossenen Stellenplan. Die Aufteilung der Stellen nach der Gliederung des Haushaltsplans - und dementsprechend nach den einzelnen Ämtern und sonstigen Dienststellen - wird in den Stellenplan grundsätzlich nur nachrichtlich aufgenommen (vgl. § 48 LKrO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 4 GemHVO sowie Anlage 11 zu § 5 GemHVO, Teil C und hierzu VG Freiburg, Urteil vom 09.01.2019 - 4 K 1245/18 -, juris Rn. 27). Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Aufteilung im Stellenplan des Beklagten für das Jahr 2018 vom Kreistag verbindlich vorgegeben werden sollte, da der nachrichtliche Charakter darin (anders als etwa bei Teil D und E des Stellenplans) nicht zum Ausdruck kam, wären die nach § 19 Abs. 2 LKrO i.V.m. der Hauptsatzung des Beklagten für die Stellenbewirtschaftung zuständigen Organe - Kreistagsausschuss und Landrat - befugt gewesen, die im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen im Haushalt des Beklagten unerhebliche Hebung der Stelle des Klägers vorzunehmen, ohne dass es eines vom Kreistag zu beschließenden Nachtragshaushalts bedurft hätte (vgl. § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO i.V.m. § 48 LKrO). Dies ist zwischen den Beteiligten jedenfalls im Ergebnis auch unstreitig. Insbesondere haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Zuordnung der betreffenden Planstelle zum Dienstposten des Klägers konkludent ohne weiteres mit der Entscheidung über dessen vorgeschlagene Beförderung und seiner Einweisung in eine Planstelle einhergegangen wäre und der Kreistagsausschuss hierzu auch befugt gewesen sei.
48 
Im Übrigen steht eine freie A 12-Planstelle auch noch im aktuellen Gesamthaushaltsplan zur Verfügung. Nachdem der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zunächst vorgetragen hatte, dass eine für den Kläger vorgesehene Stelle zwischenzeitlich vom Kreistag bei der Beschlussfassung über den Haushalt für 2019 gestrichen worden sei, haben seine Vertreter dies in der mündlichen Verhandlung richtiggestellt und auf Nachfrage bestätigt, dass nicht nur im Jahr 2018 eine freie Stelle im Gesamthaushalt verfügbar gewesen sei, die dem Amt ... und dem Kläger vom Ausschuss hätte zugewiesen werden können, sondern dass auch im aktuellen Haushalt für das Jahr 2020 eine freie Planstelle nach A 12 vorhanden sei.
49 
3. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist auch nicht nachträglich durch einen rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergegangen.
50 
Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Wegen seines Organisationsermessens kann der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden. Liegt kein solcher Grund für den Abbruch vor, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist u.a. gegeben, wenn der Dienstherr den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint. Insoweit geht es nicht um das dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn, sondern bereits um das Auswahlverfahren, für das die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensansprüche maßgebend sind. Der vom Dienstherrn für den Abbruch vorgebrachte Grund muss danach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt in diesem Fall ferner voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29.07.2020, a.a.O., Rn. 12 f. m.w.N.).
51 
Gemessen hieran stellt die Beendigung des Auswahlverfahrens durch den Beschluss des Ausschusses vom 04.07.2020 keinen rechtmäßigen Abbruch dar. Der Beklagte hat dafür keinen sachlichen Grund vorgebracht. Wie oben bereits dargelegt, verstoßen seine Entscheidungsgründe gegen die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG, da die Eignungsprognose des Ausschusses maßgeblich auf den individuellen Eindrücken einiger Ausschussmitglieder von den Leistungen des Klägers ohne hinreichende Auseinandersetzung mit dessen dienstlicher Beurteilung und mithin nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruhte.
52 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte demgegenüber darauf, dass die Entscheidung des Ausschusses mit der Organisationsentscheidung einhergegangen sei, die Stelle gar nicht besetzen zu wollen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Abgrenzung von Auswahl- und Organisationsentscheidung hier entsprechend. Da der Ausschuss gerade keine maßgeblich auf übergeordneten, organisatorischen Erwägungen der Stellenbewirtschaftung basierende Organisationsentscheidung getroffen hat, sondern seine ablehnende Entscheidung vom 04.07.2018 allein auf die vermeintlich fehlende Eignung des Klägers gestützt hat, sind die Gründe dafür an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen.
53 
Ein rechtmäßiger Abbruch des Auswahlverfahrens ist bislang auch sonst nicht erfolgt. Insbesondere ist ein solcher nicht in dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreiben der Leiterin des ... -Amts vom 12.10.2020 zu sehen, mit dem das Verfahren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG, betreffend den Dienstposten des Klägers, „sicherheitshalber“ abgebrochen werden sollte. Auch dieser Abbruch wurde primär unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungs- und Finanzausschusses mit der vermeintlich unzureichenden Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers begründet und leidet mithin an denselben Mängeln. Soweit es in dem Schreiben weiter heißt, der Abbruch werde auch deshalb vorgenommen, weil im Rahmen der Verwaltungsorganisation „Überlegungen vorhanden seien“, dass die betreffende Stelle einen Zuschnitt an Dienstaufgaben erhalten solle, so dass diese nur noch nach A 11 LBesG zu bewerten sein würden, folgt daraus im Ergebnis nichts anderes. Dass tatsächlich von der Bewerberauswahl unabhängige organisatorische Erwägungen für einen etwaigen neuen Zuschnitt des Dienstpostens maßgeblich sind, hat der Beklagte damit - auch in Anbetracht der Umstände, in denen das Schreiben im laufenden gerichtlichen Verfahren entstanden und übergeben worden ist - nicht nachvollziehbar dargelegt.
54 
Im Übrigen dürfte die Leiterin des ...- Amts für einen Abbruch auch nicht zuständig sein, da die Letztentscheidung über ein Stellenbesetzungsverfahren jedenfalls dann, wenn der Kreistag bzw. dessen beschließender Ausschuss hiermit bereits befasst wurde, nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LKrO vielmehr diesen Organen vorbehalten sein dürfte und daher wohl nicht allein vom Landrat oder einer ihm nachgeordneten Stelle verfügt werden kann.
55 
4. Bei einer erneuten Entscheidung über die Beförderung des Klägers wird der Beklagte mithin Folgendes zu beachten haben: Trifft er keine neue, nachvollziehbar von der Bewerbung des Klägers unabhängige Organisationsentscheidung, dass die vom Kläger begehrte A 12-Stelle im Amt ... gar nicht vergeben wird, darf seine Entscheidung über die Beförderung des Klägers gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nur nach Kriterien erfolgen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Die dabei in Bezug auf das angestrebte Statusamt vorzunehmende Eignungsprognose muss auf einer hinreichend gesicherten Erkenntnisgrundlage und daher grundsätzlich maßgeblich auf einer aktuellen dienstlichen Beurteilung des Klägers beruhen. Die Eindrücke der Ausschussmitglieder von den Leistungen des Klägers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf seinem gegenwärtigen Dienstposten darf der zuständige Kreistagsausschusses demgegenüber lediglich ergänzend zur dienstlichen Beurteilung berücksichtigen.
56 
Auf eine Beendigung des Bewerbungsverfahrens und den Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers durch eine neue Organisationsentscheidung und das diesbezügliche weite Organisationsermessen können sich die Organe des Landkreises nur dann berufen, wenn sie tatsächlich eine reine Organisationsentscheidung über Fragen der Stellenbewirtschaftung treffen. Diese müsste nachvollziehbar unabhängig von der Entscheidung über eine konkrete Bewerbung wie derjenigen des Klägers erfolgen. Unter dieser Maßgabe bleibt dem Beklagten die bereits von ihm in Erwägung gezogene Möglichkeit unbenommen, das Amt ... umzustrukturieren und dem vom Kläger wahrgenommenen und derzeit mit A 12 bewerteten Dienstposten weniger oder weniger gewichtige Aufgaben zuzuordnen. Entgegen dem sinngemäßen Vorbringen des Klägers ist er daran weder durch den Verstoß gegen dessen Bewerbungsverfahrensanspruch noch durch seine Fürsorgepflichten im Hinblick auf dessen bisherige höherwertige Beschäftigung von vornherein gehindert.
B.
57 
Die Klage ist mit dem weiteren Antrag, festzustellen, dass der auf Dauer angelegte Einsatz des Klägers seit dem 06.07.2018 auf seinem aktuellen, nach A 12 bewerteten Dienstposten ohne Beförderungsabsicht rechtswidrig ist, zulässig, aber unbegründet.
I.
58 
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig.
59 
Die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens steht auch dem Feststellungsantrag nicht entgegen (siehe hierzu bereits oben unter A.I.). Insbesondere hat die Klägervertreterin in ihrem Schreiben vom 12.09.2018 bereits darauf hingewiesen, dass es unzulässig sei, den Kläger im Statusamt A 11 zu belassen, obwohl der Dienstposten mit A 12 bewertet sei und die notfalls gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf entsprechende Feststellung angekündigt, so dass sich der Widerspruch des Klägers bei verständiger Auslegung auch auf diesen Aspekt bezog.
60 
Auch ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und im Hinblick auf den zugrundeliegenden Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung ein Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Fall eines Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten der Beamte auf eine Angleichung hinwirken könne, „indem er etwa die Feststellung beantragt, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig ist“ (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 23). Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger auf einem höherwertigen Dienstposten beschäftigt wird. Auch hat der Beklagte zwischenzeitlich angeboten, den Dienstposten entsprechend dem Statusamt des Klägers umzustrukturieren. Gleichwohl besteht aber Streit darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die anhaltende höherwertige Beschäftigung des Klägers rechtmäßig ist. Insbesondere hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren zunächst dahingehend eingelassen, dass er die höherwertige Beschäftigung des Klägers bis zum Eintritt des Pensionsalters für rechtmäßig halte. Auch hat er eine Rechtspflicht zur zeitnahen Beendigung der Trennung von Amt und Funktion bislang nicht ausdrücklich anerkannt. Es kann daher dahinstehen, ob sich ein Feststellungsinteresse des Klägers darüber hinaus auch im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess aufgrund der höherwertigen Beschäftigung ergibt, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
61 
Vor diesem Hintergrund ist ferner das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht dadurch ausgeschlossen, dass er selbst der vom Beklagten in einem Dienstgespräch Ende Juli 2020 vorgeschlagenen Umstrukturierung des Dienstpostens nicht zugestimmt hat, da er gleichwohl betont hat, nicht mit der höherwertigen Beschäftigung einverstanden zu sein und der Beklagte die Umstrukturierung bislang auch nicht vollzogen hat.
II.
62 
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ohne Beförderungsabsicht auf Dauer angelegten Einsatzes auf seinem aktuellen, nach A 12 bewerteten Dienstposten seit dem 06.07.2018.
63 
Der Beamte hat Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereichs“. Dementsprechend können Beamte verlangen, dass ihnen Funktionsämter, zum einen ein abstrakt-funktionelles und zum anderen ein konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Ein Beamter kann daher auch eine gegen seinen Willen ausgesprochene dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Beschäftigung abwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2016 - 2 C 14.15 -, NVwZ-RR 2017, 506 Rn. 22 ff. m.w.N.). Der voraussichtlich dauerhafte Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten kann aus diesem Grund selbst im Falle einer wesentlichen Behördenänderung nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, juris Rn. 31).
64 
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Zwischen den Beteiligten ist zwar unstreitig, dass der Kläger gegenwärtig auf einem Dienstposten tätig ist, der nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet ist und somit nicht seinem Statusamt als Kreisbauamtmann (Besoldungsgruppe A 11) entspricht. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war und ist aber sein Einsatz auf diesem Dienstposten nach dem Konzept des Beklagten im Hinblick auf dessen Höherwertigkeit nicht auf Dauer angelegt. Die Diskrepanz zwischen dem Statusamt des Klägers und der Dienstpostenbewertung steht erst seit der Neubewertung des betreffenden Dienstpostens durch die Bewertungskommission des Beklagten vom 08.05.2018 fest. Die dabei ermittelte höhere Punktzahl von 474 Punkten (statt zuvor 439), die nur vergleichsweise knapp zu einer höheren Einstufung führte (Punktespektrum A 12: 462-526), beruht ausweislich der Begründung des Klägers selbst für die erneute Stellenbeschreibung vom 28.03.2018 auf einer kontinuierlichen Zunahme der Menge, des Umfangs und der Komplexität der mit der Stelle verbundenen Aufgaben in den vorhergehenden Jahren. Im unmittelbaren Anschluss an die Neubewertung hat der Landrat zunächst eine Beförderung des Klägers angestrebt und dies dem Kreistagsausschuss für Verwaltung und Finanzen unterbreitet, der am 04.07.2018 gegen eine Beförderung entschied, was der Landrat dem Kläger am 06.07.2018 mündlich mitteilte. Hieran anschließend wurde der Beklagte zwar zunächst nicht von sich aus tätig, um das Aufgabenprofil des Klägers seinem Statusamt anzupassen. Dies ist aber nach dem überzeugenden Vorbringen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht auf einer Absicht zur dauerhaften höherwertigen Verwendung zurückzuführen. Vielmehr war das weitere Abwarten im Hinblick auf den Umgang mit der höherwertigen Beschäftigung nachvollziehbar primär der bestehenden Rechtsunsicherheit und dem Bemühen um die Wahrung des Amtsfriedens während des laufenden Rechtsstreits geschuldet, in welchem der Kläger seinen Beförderungsantrag weiterverfolgt hat. Dieser begann etwa einen Monat nach der ablehnenden Entscheidung des Kreistagsausschusses, als der Kläger am 12.08.2018 mit einem entsprechenden Antrag zum Ausdruck brachte, dass er eine schriftliche, ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung begehre. Dem schloss sich der Schriftverkehr zwischen der Klägervertreterin und dem Beklagten an, welcher zum Ablehnungsschreiben des Landrats vom 07.11.2018, zum Widerspruch und schließlich zur Klageerhebung führte. Hinzu kommt, dass der Kläger seit Ende Januar 2020 bis zum 14.08.2020 infolge eines Herzleidens krankgemeldet war und vom 01.07.2020 bis zum 14.08.2020 seinen Dienst nur eingeschränkt im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme wahrnahm. Spätestens Ende Juli 2020 wurde dem Kläger dann in einem Dienstgespräch seitens des Beklagten ausdrücklich eine Umstrukturierung seiner Stelle angeboten, durch welche seine Dienstaufgaben denjenigen der Besoldungsgruppe A 11 entsprechen würden. Dieses vom Beklagten seither aufrechterhaltene Angebot hat der Kläger stets abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat er auf gerichtliche Nachfrage betont, dass er seine bisherigen Aufgaben gerne weiter ausüben wolle, hierfür aber entsprechend bezahlt werden möchte. Zugleich hat die Klägervertreterin die Sorge geäußert, dass eine Umstrukturierung der auf Neubescheidung des Beförderungsantrags gerichteten Klage den Boden entziehen würde. Insofern liegt zumindest auf der Hand, dass die Umstrukturierung des Dienstpostens ein erneutes Beförderungsverfahren unwahrscheinlicher machen würde und dass die fortgesetzte Inhaberschaft des mit A 12 bewerteten Dienstpostens die Erfolgsaussichten des Klägers in einem solchen Verfahren verbessern könnte (vgl. zu Letzterem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2016, a.a.O., Rn. 17). Das Abwarten des Beklagten erscheint vor diesem Hintergrund durchaus auch als Versuch, auf das primäre Interesse des Klägers an einer Beförderung angemessen einzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren zunächst mit Schriftsatz vom 05.07.2019, also vor dem Dienstgespräch mit dem Kläger im Juli 2020, darauf berufen hat, dass er berechtigt sei, ihn bis zum Eintritt seines Ruhestands höherwertig zu beschäftigen. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass dies tatsächlich nie beabsichtigt gewesen sei und man lediglich die Entscheidung des Gerichts habe abwarten wollen.
C.
65 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 VwGO). Ein verständiger Beteiligter in der Lage des Klägers durfte mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich halten.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
67 
Beschluss vom 16.11.2020
68 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 40, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 sowie § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 (abgedruckt u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh § 164) auf 24.484,20 EUR festgesetzt (Summe aus 19.484,20 EUR für den Leistungsantrag [Jahresgehalt für A 12 Stufe 12 in 2019: 12 x 4.871,05 = 58.452,60; hiervon ½ = 29.226,30; hiervon 2/3 im Hinblick darauf, dass Antrag auf bloße Neubescheidung gerichtet ist] und Auffangwert i.H.v. 5.000,-- EUR für den Feststellungsantrag).

Gründe

 
24 
Die Klage ist insgesamt zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
A.
25 
Die Klage ist hinsichtlich des Leistungsantrags, mit dem der Kläger bei sachdienlicher Auslegung (vgl. § 88 VwGO) beantragt, den Beklagten zu verurteilen, auf seinen Antrag vom 12.08.2018 erneut über seine Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, zulässig und begründet.
I.
26 
Die Klage ist mit dem Leistungsantrag zulässig.
27 
Die Klage auf erneute Entscheidung ist der Sache nach auf Fortführung des begonnenen Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet und mithin als allgemeine Leistungsklage statthaft, da weder der Erlass noch die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt wird. Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens stellt keinen Verwaltungsakt dar, weil diese Entscheidung nicht darauf gerichtet ist, eine unmittelbare Rechtsfolge zu setzen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.08.2018 - 6 A 471/17 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.12.2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 23 m.w.N. zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 VwGO).
28 
In der vorliegenden Konstellation steht der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens durch den Beklagten ausnahmsweise auch nicht der Erhebung eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache entgegen. Denn der Kläger wurde über den Abbruch erstmals in der mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 hinreichend deutlich informiert. Insofern ist zu berücksichtigen, dass effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens - um eine zeitnahe Klärung zu gewährleisten - grundsätzlich nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO erlangt werden kann. Dieser ist vom betroffenen Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Abbruchmitteilung zu beantragen. Nach Ablauf dieser Frist darf der Dienstherr darauf vertrauen, dass der Bewerber den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht angreift (BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, a.a.O., Rn. 22 ff.). Dies setzt aber eine entsprechende Mitteilung voraus, mit welcher die Bewerber eines Stellenbesetzungsverfahrens über den Abbruch des Verfahrens rechtzeitig und in geeigneter Form in Kenntnis gesetzt wurden. Der Dienstherr muss in einer solchen Mitteilung unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er das Stellenbesetzungsverfahren ohne Stellenbesetzung endgültig beenden will (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29.07.2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 12 f. m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.04.2019 - 6 B 1707/18 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.). Eine solche Abbruchmitteilung ist vorliegend bis zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist die Beschreitung des Klagewegs hier ausnahmsweise statthaft. Der Verwaltungs- und Finanzausschuss des Kreistags des Beklagten hat zwar mit Beschluss vom 04.07.2018 nicht nur die Beförderung des Klägers abgelehnt, sondern zugleich auch das Auswahlverfahren beendet. Indem der Ausschuss sich gegen die Auswahl des einzigen Bewerbers entschieden hat, hat er konkludent zugleich die Entscheidung getroffen, von einer Beförderung und der Besetzung der A 12-Planstelle bis auf weiteres gänzlich abzusehen. Der Beklagte hat den Kläger jedoch bis zur mündlichen Verhandlung nicht unmissverständlich darüber informiert, dass das Verfahren endgültig abgebrochen sei. Für den Kläger war, als ihm der Landrat von der ablehnenden Entscheidung des Ausschusses berichtete, nicht hinreichend nachvollziehbar, dass damit das Beförderungsverfahren endgültig beendet war. Insbesondere wurde im Schreiben des Landrats an die Klägervertreterin vom 07.11.2018 insoweit lediglich ausgeführt, dass der Ausschuss sich aufgrund fehlender Eignung gegen die Beförderung des Klägers entschieden habe und dass die Voraussetzungen hierfür „derzeit“ nicht vorlägen. Auch nach Widerspruchs- und Klageerhebung hat der Beklagte den Kläger zunächst nicht darauf hingewiesen, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden sei. Er hat sich vielmehr darauf berufen, dass ein Stellenbesetzungsverfahren tatsächlich noch gar nicht eingeleitet worden sei. Erst im Laufe der mündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter ein Schreiben der Leiterin des ...- Amts vom 12.10.2020 übergeben, mit dem das Verfahren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG betreffend den Dienstposten des Klägers „sicherheitshalber“ abgebrochen werden sollte. Dieses Schreiben vom 12.10.2020 bringt den Abbruch des Verfahrens zwar wohl hinreichend deutlich zum Ausdruck. Es widerspräche aber nicht nur dem Gedanken der Prozessökonomie, sondern auch dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes und dem Grundsatz fairen Verfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, a.a.O., Rn. 25), würde man der vorliegenden, entscheidungsreifen Klage wegen der Abbruchmitteilung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die Statthaftigkeit absprechen und den Kläger auf ein neuerliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verweisen. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten auf die grundsätzlich vorgesehene Klärung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, auf das sich der Beklagte auch selbst nicht beruft, steht dem in der vorliegenden Konstellation nicht entgegen. Er strebt eine anderweitige Besetzung der Stelle nicht an und hätte es zudem jederzeit in der Hand gehabt, den Kläger zeitnah nach dem Abbruch durch einen eindeutigen Hinweis zu informieren.
29 
Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht entgegen, dass das grundsätzlich erforderliche Vorverfahren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) nicht durchgeführt wurde. Die Klage ist jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Aufl. 2019, § 75 Rn. 11 m.w.N.) als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da über den Widerspruch des Klägers vom 04.12.2018 ohne zureichenden Grund noch immer nicht entschieden worden ist.
II.
30 
Die Klage ist mit dem Leistungsantrag auch begründet. Der Kläger hat aus seinem Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß Art. 33 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Fortführung des Auswahlverfahrens und Neuentscheidung über seine Bewerbung auf die Beförderungsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Dieser Anspruch ist weder durch den Beschluss des Verwaltungs- und Finanzausschusses des Kreistags des Beklagten vom 04.07.2018, mit dem er die Beförderung des Klägers in A 12 und seine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 abgelehnt hat, noch durch die Mitteilung des Landrats des Beklagten vom 07.11.2018 erloschen oder untergegangen.
31 
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neuentscheidung über seine Bewerbung auf die Beförderungsstelle, der mit der Ablehnung seiner Beförderung aus den bislang angeführten Gründen nicht erloschen ist.
32 
Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch sind § 9 BeamtStG i.V.m. § 20 Abs. 1 LBG sowie Art. 33 Abs. 2 GG. Danach dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte oder Richter den Anforderungen seines Statusamtes genügt und sich in einem höheren Statusamt voraussichtlich bewähren wird. Der Grundsatz der Bestenauswahl gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos. Jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 29.11.2012 - 2 C 6.11 -, juris Rn. 10 und vom 03.12.2014, a.a.O., Rn. 15).
33 
Der Beklagte hat spätestens mit der Vorlage des Beschlussvorschlags des Landrats vom 30.05.2018 betreffend die Beförderung des Klägers zum Kreisbauamtsrat an den Verwaltungs- und Finanzausschuss des Kreistags ein Stellenbesetzungsverfahren für eine Beförderungsstelle A 12 beim Amt ... eingeleitet. Dieses Verfahren ist nicht rechtmäßig durch die Entscheidung des Kreistagsausschusses vom 04.07.2018, den Kläger nicht zu befördern und ihn nicht in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen, ihm förmlich mitgeteilt durch Schreiben des Landrats vom 07.11.2018, abgeschlossen worden.
34 
Die Ablehnung der Beförderung mit der Begründung laut Schreiben des Landrats vom 07.11.2018 verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 33 Abs. 2 GG. Danach darf die Auswahl nur nach Kriterien erfolgen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Neben der Befähigung und der fachlichen Leistung gehören zur (sonstigen) Eignung im engeren Sinne noch weitere persönliche Merkmale mit Leistungsbezug, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße ein Bewerber den Anforderungen des angestrebten Amtes voraussichtlich gewachsen ist. Hierzu zählen die gesundheitliche Eignung sowie eine dem angestrebten Amt entsprechende körperliche, geistige und seelische Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit. Diese umfassen insbesondere dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbstständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit sowie Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 -, juris Rn. 26 m.w.N. zur charakterlichen als Unterfall der persönlichen Eignung; vgl. zum Ganzen Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Loseblatt, Stand: Dezember 2019, § 9 Rn. 18 m.w.N.). Die Entscheidung über die Bewerberauswahl hat sich vorrangig an leistungsbezogenen Kriterien zu orientieren und daher regelmäßig aufgrund der - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20.02.2004 - 2 VR 3.03 -, juris; Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2016 - 4 S 1578/16 -, juris und Urteil vom 31.07.2012 - 4 S 575/12 -, juris Rn. 21). Anhand welcher Mittel die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber festgestellt wird, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG indes nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2019 - 4 S 2770/18 -, juris Rn. 15). Die für den Leistungsvergleich im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Eignungsprognose muss grundsätzlich in Bezug auf ein konkretes Statusamt erfolgen; auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Statusamtes am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, juris Rn. 16 f., und vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O., Rn. 28 f.), welches durch die Besoldungsgruppe, die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn oder Laufbahngruppe und die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 06.06.2019 - 2 C 36.18 -, juris Rn. 20; vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.05.2020 - 4 S 1044/20 -, juris Rn. 10 ff., auch zu den - hier nicht einschlägigen - Ausnahmefällen). Anderweitige leistungsbezogene Erkenntnisquellen können vor diesem Hintergrund grundsätzlich nur ergänzend zu den dienstlichen Beurteilungen herangezogen werden, weil sie im Vergleich zu diesen eine nur beschränkte Aussagekraft haben und die Beurteilungsgrundlagen nur erweitern, also das anderweitig gewonnene Bild über einen Bewerber nur abrunden können. Sie vermitteln in der Regel nicht mehr als eine Momentaufnahme, decken zwangsläufig nur einen Teil der Anforderungen des neuen Amtes beziehungsweise der neuen Laufbahn ab und sind von der Tagesform des Bewerbers abhängig. Wer sich etwa in einer entsprechenden Prüfungssituation bewährt, ist nicht zwangsläufig der leistungsstärkste und beste Bewerber. Dienstliche Beurteilungen beziehen sich demgegenüber regelmäßig auf einen längeren, meist sogar mehrjährigen Zeitraum, in dem der Beamte den konkreten vielfältigen Anforderungen seines Amtes gerecht zu werden hatte, und bieten nach ihrer Zweckbestimmung eine weitaus gesichertere Grundlage für die Feststellung der Eignung im Rahmen einer am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidung (vgl. VG Karlsruhe, Beschlüsse vom 10.11.2016 - 9 K 4614/16 -, juris Rn. 10 und vom 28.07.2016 - 7 K 2211/16 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.05.2007 - OVG 4 S 13/07 -, juris, jeweils m.w.N.; vgl. auch Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 Rn. 25). Falls der Dienstherr seine Entscheidung in einem auf aktuellen Beurteilungen aufbauenden Auswahlverfahren ergänzend etwa auf Vorstellungsgespräche stützt, muss er berücksichtigen, dass es sich bei Vorstellungsgesprächen nicht um ein leistungsbezogenes Auswahlkriterium handelt, sowie, dass auch diese allenfalls eine Momentaufnahme von der Persönlichkeit des Bewerbers vermitteln können und der Eindruck eines solchen Gesprächs daher nur eine beschränkte Aussagekraft hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.12.2016 - 4 S 2078/16 -, juris Rn. 13 und vom 28.09.2016, a.a.O.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2016, a.a.O.). Andere Anforderungen ergeben sich auch nicht von vornherein daraus, dass vorliegend die Entscheidung über die Beförderung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 LKrO grundsätzlich durch den Kreistag bzw. einen seiner beschließenden Ausschüsse im Einvernehmen mit dem Landrat erfolgt, denn beide Organe sind an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden und haben dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers Rechnung zu tragen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 10.11.2016, a.a.O., Rn. 16). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, denn es kommt insoweit auf die Erwägungen an, die der Dienstherr hierfür in Ausübung seines Auswahlermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.07.2012, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.).
35 
a. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG zu Lasten des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass die Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht zu befördern, nicht den dargelegten Grundsätzen der Leistungsauswahl entspricht, da die dabei vorgenommene Eignungsprognose maßgeblich auf den individuellen Eindrücken einiger Ausschussmitglieder und nicht auf der damals aktuellen dienstlichen Beurteilung des Klägers beruhte.
36 
Der ablehnende Beschluss des Verwaltungs- und Finanzausschusses des Kreistags vom 04.07.2018 erfolgte auf der Grundlage des die Ernennung des Klägers zum Kreisbauamtsrat und die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 befürwortenden schriftlichen Entscheidungsvorschlags des Landrats. Dieser begründete seinen Vorschlag im Wesentlichen damit, dass der Kläger sehr gute Arbeitsergebnisse erziele. Dies sei auch in der zuletzt vorgenommenen Leistungs- und Befähigungsbeurteilung so bestätigt worden. Die Stelle des Klägers sei nach dem analytischen Bewertungsverfahren der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) nach A 12 LBesG bewertet worden. Die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die vorgeschlagene Beförderung lägen vor. Wie sich aus dem Schreiben des Landrats vom 07.11.2018 an die Klägervertreterin ergibt, haben die Mitglieder des Ausschusses über diese Vorbeurteilung hinaus in der Sitzung am 04.07.2018 eigene Wahrnehmungen, Begründungen, Nachfragen und Argumente vorgebracht, die zu einer Gesamtbeurteilung geführt hätten. Neben der dienstlichen Beurteilung, die als wesentliches Entscheidungsmerkmal herangezogen worden sei, berücksichtige die Entscheidung des Ausschusses die fehlende Eignung des Klägers. Die Eignung umfasse insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung seien. Hierzu gehöre auch kunden- und serviceorientiertes Auftreten, Repräsentation des Landkreises nach Außen, diplomatische Ansprache und wahrnehmbarer Wille, gemeinsam vertragliche Lösungen zu erarbeiten. Es sei auch auf der Stelle des Klägers, auf der unterschiedliche Interessen in Einklang gebracht werden müssten, unerlässlich, die Kunden und ihre Anliegen ernst zu nehmen und zu beachten. Auseinandersetzungen müssten rein sachlich und jederzeit freundlich, verlässlich und respektvoll erfolgen. Es handele sich um eine Position mit zahlreichen Außenbeziehungen, in denen der Landkreis repräsentiert werde und als verlässlicher Partner erscheinen müsse. Wie der Ausschuss deutlich gemacht habe und in der Sitzung offenbar geworden sei, fehle es an eben diesem Auftreten. Dabei handele es sich nicht um einzelne Wahrnehmungen einzelner Bürgermeister und Einzelvorkommnisse, sondern nachvollziehbar um einen grundsätzlichen Mangel, der zur fehlenden Eignung führe. Zu berücksichtigen sei, dass die (im Ausschuss vertretenen) Bürgermeister in ihren Kommunen nicht nur für Bürgerinnen und Bürger, sondern auch für Investorinnen und Investoren Ansprechpartner und insoweit auch Multiplikatoren seien. Sie gäben also weiter, was die Menschen in ihren Gemeinden wahrnähmen. Ihre Erkenntnisse, Wahrnehmungen und Gründe seien im Rahmen des Ermessens in die Entscheidung des Ausschusses über die Beförderung einzustellen. Die Kammer hat keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass der Landrat die maßgeblichen Erwägungen des Ausschusses in seinem Schreiben vom 07.11.2018 umfassend wiedergegeben hat. Welches Ausschussmitglied welche Erwägungen in die Entscheidung eingebracht hat, ist unerheblich. Ein weiterer Aufklärungsbedarf bestand vor diesem Hintergrund nicht, weshalb die Kammer davon abgesehen hat, auf der Vorlage des entsprechenden Auszugs der Niederschrift über die Ausschusssitzung vom 04.07.2018 zu bestehen, welche der Beklagte im Hinblick auf deren nichtöffentlichen Charakter und § 33 Abs. 2 Satz 4 LKrO auf entsprechende Anfragen der Klägervertreterin sowie des Gerichts hin mehrfach abgelehnt hat.
37 
Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass es dem Kreistagsausschuss nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht von vornherein verwehrt ist, die eigenen Erkenntnisse und Wahrnehmungen seiner Mitglieder bei seiner Entscheidungsfindung ergänzend zur dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen (vgl. auch Plog/Wiedow, a.a.O., § 22 Rn. 25, wonach grundsätzlich sogar Berichte von dritter Seite als sonstige leistungsbezogene Erkenntnisquellen ergänzend herangezogen werden können). Dabei hat der Ausschuss jedoch zu berücksichtigen, dass seine Eignungsprognose in Bezug auf das angestrebte Statusamt und auf einer hinreichend gesicherten Erkenntnisgrundlage zu erfolgen hat. Die punktuellen Eindrücke der Ausschussmitglieder von den Leistungen eines Bewerbers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf seinem gegenwärtigen Dienstposten haben dabei gegenüber den Erkenntnissen aus der dienstlichen Beurteilung, die eigens für diesen Zweck über mehrere Jahre nach formalisierten Kriterien gewonnen wurden, grundsätzlich untergeordnetes Gewicht. Die soeben beschriebene Einschätzung des Ausschusses zur Eignung des Klägers steht in derart deutlichem Widerspruch zu seiner letzten dienstlichen Regelbeurteilung vom 06.10.2015 zum Stichtag 30.06.2015 (Beurteilungszeitraum 01.07.2012 - 30.06.2015), dass von einer lediglich ergänzenden Berücksichtigung der betreffenden eigenen „Erkenntnisse, Wahrnehmungen und Gründe“ der Ausschussmitglieder nicht mehr die Rede sein kann. In dieser Regelbeurteilung erzielte der Kläger eine Gesamtpunktzahl von 3,67 (von maximal 5,0 Punkten). Das Leistungsmerkmal „Kundenorientiertes Handeln, Umgang mit dem Bürger“ („Der Mitarbeiter ist freundlich und hilfsbereit und geht auf die Bedürfnisse der Adressaten ein“) wurde dabei mit 3,5 Punkten und mithin im mittleren Bereich der Note „entspricht voll den Anforderungen“ bewertet, was mit der Auffassung der Ausschussmitglieder, er sei im Wesentlichen aufgrund seiner Persönlichkeit und seines vermeintlich mangelnden kunden- und serviceorientierten Auftretens nicht in der Lage, den Landkreis zu repräsentieren und als verlässlichen Partner erscheinen zu lassen, schwer vereinbar ist. Beim Leistungsmerkmal „Praxisbezogenes, lösungsorientiertes Denken“, welches ihm der Ausschuss sinngemäß ebenfalls abgesprochen hat, erhielt er sogar 4,0 Punkte („übertrifft die Anforderungen“). Soweit der Ausschuss den Kläger im Hinblick auf seine Persönlichkeit, seine charakterlichen Eigenschaften und insbesondere sein Auftreten nach außen als ungeeignet ansah, lassen sich der dienstlichen Beurteilung grundlegende Defizite auch sonst nicht entnehmen. Im Gegenteil: Seine persönliche Kompetenz wurde im Rahmen seiner Befähigungsbeurteilung insgesamt mit 3,83 Punkten, also im oberen Bereich der Note „normal ausgeprägt“ bewertet. Die Untermerkmale des schriftlichen sowie des mündlichen Ausdrucksvermögens, welche seine kommunikativen Fähigkeiten betreffen, wurden dabei ebenso wie die Verantwortungsbereitschaft („Der Mitarbeiter übernimmt Verantwortung für sein Handeln und vertritt dieses nach innen und außen“) sogar mit 4,0 Punkten („stärker ausgeprägt“) bewertet. Entsprechendes gilt für das Untermerkmal „Kreativität, Ideenreichtum“ und das - unter anderem auch das Durchsetzungsvermögen und die Überzeugungskraft umfassende - vierte Untermerkmal („Eigene Vorstellungen werden mit überzeigenden Argumenten sachlich und selbstbewusst, auch gegen Widerstände, vertreten“). Ferner wurde das Verhandlungsgeschick des Klägers mit 3,5 Punkten und mithin nur unwesentlich schlechter bewertet. Schließlich wurde das Befähigungsmerkmal der sozialen Kompetenz ebenfalls mit insgesamt 3,83 Punkten bewertet, wobei die Untermerkmale („Zusammenarbeit, kooperatives Verhalten“, „Kommunikationsfähigkeit“ und „Kritikfähigkeit“) ihren Beschreibungen nach jedoch im Schwerpunkt auf die Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle bezogen sind. Der Ausschuss hat sich, soweit vorgetragen oder sonst ersichtlich, nicht näher mit den Widersprüchen auseinandergesetzt, die zwischen den soeben ausgeführten konkreten Erkenntnissen aus der Regelbeurteilung und dem darin gezeichneten Gesamtbild des Klägers einerseits und andererseits dem von den Ausschussmitgliedern aufgrund punktueller Erfahrungen gewonnenen Eindruck von seiner Eignung bestehen. Dass der Ausschuss sich insoweit nicht in ausreichendem Maße von den Erkenntnissen der dienstlichen Beurteilung hat leiten lassen, machen auch die Ausführungen des Landrats im Schreiben vom 07.11.2018 deutlich, wonach der Ausschuss „neben“ der dienstlichen Beurteilung die „fehlende Eignung“ des Klägers berücksichtigt habe. Die dienstliche Regelbeurteilung vom 06.10.2015 war im Übrigen jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Ausschusses am 04.07.2018 im Hinblick auf den Zeitablauf von weniger als drei Jahren seit Erstellung auch noch hinreichend aktuell (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.06.2016 - 4 S 585/16 -, juris Rn. 5; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.07.2020 - 2 B 10681/20 -, juris Rn. 18 f.), zumal das Haupt- und Personalamt des Beklagten sich nach eigenem Bekunden im Vorfeld der Entscheidung des Kreistagsausschusses schriftlich bestätigen ließ, dass sich an der zuletzt erstellten Regelbeurteilung nichts geändert habe (vgl. das Schreiben des Haupt- und Personalamts an die Klägervertreterin vom 19.02.2020).
38 
b. Nach den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsauswahl besteht auch kein Zweifel, dass bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Entscheidung des Ausschusses über die Beförderung auf Grundlage einer aktuellen dienstlichen Beurteilung ein Erfolg der Bewerbung des Klägers zumindest ernsthaft möglich ist, zumal er bislang der einzige Bewerber ist.
39 
c. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beklagte zudem, wie der Kläger geltend gemacht hat, gegen das aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgende Dokumentationserfordernis verstoßen hat, da der Landrat den Kläger lediglich mit Schreiben vom 07.11.2018 über die Erwägungen und Beschlüsse des Kreistagsausschusses informiert hat, ihm aber bislang die Einsicht in die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 04.07.2018 verwehrt hat. Auch insofern bestand mithin kein weiterer gerichtlicher Aufklärungsbedarf.
40 
d. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Kreistagsausschuss auch gegen die Verfahrensvorschrift des § 32 Abs. 7 Satz 6 und 7 LKrO verstoßen hat. Wie der Beklagte selbst zutreffend ausgeführt hat, ist gemäß § 32 Abs. 7 Satz 8 LKrO über die Ernennung der Bediensteten des Landkreises und somit auch über die Beförderung des Klägers durch Wahl Beschluss zu fassen. Hierzu bestimmen § 32 Abs. 7 Satz 6 und 7 LKrO allgemein: „Steht nur ein Bewerber zur Wahl und erreicht dieser nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, findet ein zweiter Wahlgang statt; auch im zweiten Wahlgang ist mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden.“ Gegen diese Vorgaben hat der Kreistagsausschuss jedoch verstoßen, da er soweit vorgetragen und ersichtlich Beschluss gefasst hat, ohne einen zweiten Wahlgang durchzuführen, obwohl der Kläger als einziger Bewerber zur Wahl stand. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist eine Abweichung vom Erfordernis der Durchführung eines zweiten Wahlgangs jedoch nicht gestattet (vgl. Faiß, in: Ade u.a., Kommunalverfassungsrecht Baden-Württemberg, Loseblatt, Stand: März 2019, § 32 LKrO Ziff. 11: „muss stattfinden“; vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, Loseblatt, Stand: Mai 2020, § 37 Rn. 44 zur entspr. „zwingenden“ Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 6 GemO). Ob der Kläger sich indes auf die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift, die er selbst nicht gerügt hat, überhaupt berufen könnte, kann hier jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen (vgl. aber auch Kunze/Bronner/Katz, a.a.O., § 37 Rn. 44 denen zufolge die Vorschrift dazu dient, eine zeitraubende neue Ausschreibung zu vermeiden).
41 
2. Soweit der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren erstmals darauf berufen hat, der Kreistagsausschuss habe bei der Entscheidung, den Kläger nicht zu befördern, lediglich von seinem Organisationsermessen Gebrauch gemacht, weshalb ein Anspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG von vornherein ausgeschlossen sei, dringt er damit nicht durch.
42 
Insofern ist im Ausgangspunkt festzustellen, dass zwischen dem aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsenden organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen und der an die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG gebundenen Auswahlentscheidung grundsätzlich strikt zu differenzieren ist. Die einer Stellenbesetzung vorgelagerten Fragen, ob und ggf. wie viele Stellen (Ämter) mit welcher Wertigkeit geschaffen werden, unterfällt der Organisationsgewalt des Dienstherrn. Die Ausübung der Organisationsgewalt, vor allem die Feststellung des Stellen- bzw. Amtsbedarfs, wird nicht durch subjektive Rechtspositionen von Beamten eingeschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 11.11 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit das nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten etwa, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit. Der Beamte hat auch in diesem Stadium der Stellenbewirtschaftung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des ihm übertragenen Dienstpostens oder auf eine Beförderung. Seine Rechte werden grundsätzlich nicht berührt (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, juris Rn. 18 f. m.w.N.). Die gerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn im Rahmen seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit ist darauf beschränkt, ob sie durch Ermessensmissbrauch geprägt sind (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 01.08.2019 - 2 A 3.18 -, juris Rn. 25 f. und vom 31.05.1990 - 2 C 16.89 -, juris Rn. 24, jeweils m.w.N.). Art. 33 Abs. 2 GG entfaltet insofern auch - unbeschadet des genannten Missbrauchs- und Manipulationsverbotes - keine „Vorwirkung“ (vgl. hierzu Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 59 m.w.N.). Entscheidet sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt, ein Amt nicht zu vergeben, wird ein hierauf bezogenes Auswahlverfahren gegenstandslos. Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht dementsprechend unter (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, a.a.O., Rn. 16 und hierzu noch näher unter 3.). Ist indes eine vom Haushaltsgesetzgeber geschaffene Planstelle im Wege der Beförderung zu besetzen, hat der Dienstherr die Ernennung des Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.04.1996, a.a.O., Rn. 20).
43 
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt im Beschluss des Kreistagsausschusses vom 04.07.2018, den Kläger nicht zu befördern, der Sache nach eine an Art. 33 Abs.2 GG zu messende Entscheidung über seine konkrete Bewerbung und keine bloße, der eigentlichen Auswahl vorgelagerte Organisationsentscheidung. Etwas anderes ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten in der vorliegenden Konstellation auch nicht daraus, dass der Kreistagsausschuss die betreffende Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 zuvor noch nicht dem Amt … und dem vom Kläger dort wahrgenommenen Dienstposten zugewiesen bzw. eine solche Zuweisung mit seinem Beschluss vom 04.07.2018 konkludent abgelehnt habe. Denn auf sein diesbezügliches weites Organisationsermessen könnte der Ausschuss sich nur berufen, wenn er es nachvollziehbar als solches ausgeübt hätte. Dies ist nicht der Fall, wenn er die genannten Organisationsentscheidungen wie im Falle des Klägers sachlich mit seiner Entscheidung über eine konkrete Bewerbung verknüpft.
44 
Dabei geht die Kammer davon aus, dass aufgrund der Kompetenzverteilung im Landkreis die der organisatorischen Ebene der Stellenbewirtschaftung zugehörigen Entscheidungen, eine im Haushalt vorgesehene Planstelle einem konkreten Amt und Dienstposten zuzuweisen und diese auch tatsächlich zu besetzen, grundsätzlich von denselben Organen getroffen werden können, die auch über die nachgelagerte Frage der Bewerberauswahl entscheiden. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LKrO grundsätzlich der Kreistag im Einvernehmen mit dem Landrat über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten des Landkreises entscheidet. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Anwesenden allein (§ 19 Abs. 2 Satz 2 LKrO). Vorliegend hat der Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die diesbezüglichen Befugnisse des Kreistags auf dessen beschließenden Verwaltungs- und Finanzausschuss zu übertragen, soweit sie Beamte der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 betreffen, die - wie der Kläger - nicht leitend tätig sind (vgl. § 34 Abs. 1, Satz1, Abs. 2 Nr. 1 LKrO und §§ 2 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Ziff. 13 lit. a der Hauptsatzung des Beklagten vom 12.05.2010 bzw. nunmehr die entsprechende Zuständigkeit des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Bildung bezüglich Beförderungen von Beamten in A 12, vgl. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 2, 5 Ziff. 12 lit. a der Hauptsatzung des Beklagten vom 19.12.2018). Die Zuständigkeiten nach § 19 Abs. 2 LKrO (i.V.m. den genannten Bestimmungen der Hauptsatzung des Beklagten) in Personalangelegenheiten umfassen dabei neben der Ernennung der Bediensteten des Landkreises selbst auch die ihr vorgelagerten Organisationsentscheidungen im Rahmen der Stellenbewirtschaftung. Entscheidungen hierüber sind insbesondere nicht dem Landrat allein vorbehalten, auch wenn die Verteilung der Stellen auf die Ämter auch dessen Organisationsgewalt nach § 42 Abs. 1 LKrO betrifft (vgl. dazu Pautsch, in: Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht Baden-Württemberg, 11. Edition, Stand: 01.10.2020, § 42 LKrO Rn. 5). Dagegen spricht vor allem, dass dem Kreistag nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LKrO bei fehlendem Einvernehmen mit dem Landrat die Letztentscheidungskompetenz bei Besetzungsentscheidungen vorbehalten bleibt. Entsprechendes muss dann auch für die - eng mit dem Stellenplan (§ 47 LKrO) als Bestandteil der dem Kreistag zugewiesenen Haushaltsplanung (§ 48 LKrO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 4 GemO) verknüpften - Fragen gelten, welchem Amt eine Stelle zugewiesen wird und ob eine Stelle überhaupt besetzt wird. Andernfalls könnte der Landrat stets versuchen, einer ihm unliebsamen Besetzungsentscheidung des Kreistags durch eine entsprechende gegenläufige Organisationsentscheidung den Boden zu entziehen.
45 
Im Hinblick auf ihre soeben dargelegte Doppelzuständigkeit in Personalangelegenheiten können sich die Organe des Landkreises auf ihr weites Organisationsermessen bei der Stellenbewirtschaftung nur dann berufen, wenn sie tatsächlich eine reine Organisationsentscheidung über Fragen der Stellenbewirtschaftung treffen. Diese muss nachvollziehbar unabhängig von der nachgelagerten Frage der Bewerberauswahl erfolgen. Das wäre hier etwa der Fall, wenn der Kreistagsausschuss vor Einleitung des Beförderungsverfahrens nach organisatorischen Kriterien und ohne Ansehung der konkret in Betracht kommenden Bewerber darüber befunden hätte, ob eine Zuweisung der verfügbaren A 12-Planstelle zum Dienstposten des Klägers im Hinblick auf die verfügbaren Haushaltsmittel und die aus seiner Sicht effiziente Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Landkreises erfolgen soll oder nicht. Dagegen ist eine solche reine Organisationsentscheidung dann nicht mehr gegeben, wenn der Kreistagsausschuss sie sachlich mit der Auswahlentscheidung über einen bzw. mehrere konkrete Bewerber verknüpft. Eine solche Verknüpfung war vorliegend in besonders intensivem Maße gegeben. Die Willensbildung des Kreistagsausschusses hinsichtlich der organisatorischen Entscheidungen über die Zuweisung einer verfügbaren Planstelle zu einem konkreten Dienstposten und die grundsätzliche Bereitschaft zu ihrer Besetzung (das „Ob“) soll nach dem Vorbringen des Beklagten lediglich konkludent im Zuge der Beschlussfassung über die Bewerberauswahl erfolgt und demnach vollständig hiervon abhängig gemacht worden sein. Würde man dem Beklagten in einem solchen Fall aber gestatten, sich auf das weite Organisationsermessen zu berufen, würden die verfassungsrechtlichen Garantien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Entscheidung über die betreffende Beförderung aufgrund der besonderen Kompetenzverteilung innerhalb des Landkreises und der Verfahrensausgestaltung des Beklagten im konkreten Fall gänzlich leerlaufen.
46 
Dass der Ausschuss der Sache nach eine Entscheidung über die Bewerbung des Klägers um eine Beförderung getroffen hat, haben auch sämtliche im Verwaltungsverfahren beteiligten Stellen des Beklagten durchgehend angenommen. Dessen ...- Amt führte in seinem Schreiben an die dem Kläger vorgesetzte Amtsleiterin vom 04.06.2018 aus, dass eine Entscheidung über die Beförderung des Klägers anstehe. Diese sei gemäß § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Im Hinblick darauf wurde die Amtsleitung um Mitteilung gebeten, ob die Beförderung (u.a.) des Klägers im Jahr 2018 uneingeschränkt befürwortet werde. Die endgültige Entscheidung über die Beförderungen träfen die zuständigen Gremien. Nachdem die Amtsleitung hierauf mit Schreiben vom selben Tag die Beförderung des Klägers uneingeschränkt befürwortet hatte, legte der Landrat dem Verwaltungs- und Finanzausschuss des Kreistags die Beschlussvorlage vom 30.05.2018 vor, wonach der Kläger auf seinen Vorschlag hin mit Wirkung vom 01.08.2018 zum Kreisbauamtsrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen werden sollte. So wurde im Fall eines ebenfalls aufgrund einer Neubewertung seines Dienstpostens zur Beförderung vorgesehenen Kollegen des Klägers auch tatsächlich verfahren, wie der Kläger vorgetragen und die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben. Nach dem oben wiedergegebenen Schreiben des Landrats vom 07.11.2018 erfolgte die ablehnende Entscheidung des Ausschusses allein im Hinblick auf die Einschätzung, dass der Kläger für das angestrebte Amt ungeeignet sei. Dabei sei durchaus erkannt worden, dass Beförderungsverfahren sich gem. Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten hätten. Der Landrat berief sich in dem Schreiben seinerseits darauf, dass die Entscheidung des Ausschusses den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entspreche. Erst im gerichtlichen Verfahren machte der Beklagte dann nachträglich geltend, dass der Ausschuss im Hinblick auf sein weites Organisationsermessen bei der Ausbringung und Bewirtschaftung von Planstellen vorliegend nicht an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden gewesen sei.
47 
Der Verwaltungs- und Finanzausschuss war ferner auch befugt, unmittelbar die vom Landrat vorgeschlagene Beförderung des Klägers in seiner Sitzung vom 04.07.2018 zu beschließen, ohne dass es hierfür einer weiteren Organisationsentscheidung von anderer Seite bedurft hätte. Insbesondere stand, wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung einräumten, im Stellenplan für das Jahr 2018 eine freie Planstelle nach A 12 aus dem Gesamthaushalt zur Verfügung. Der Umstand, dass diese Planstelle im Stellenplan nicht dem Dienstposten des Klägers bzw. dem Amt ... zugeordnet war, ändert nichts daran, dass der Ausschuss befugt war, diese Zuordnung vorzunehmen. Denn schon die konkrete Zuordnung der Planstellen zu den einzelnen Ämtern erfolgt im Landkreis grundsätzlich ohnehin nicht im vom Kreistag beschlossenen Stellenplan. Die Aufteilung der Stellen nach der Gliederung des Haushaltsplans - und dementsprechend nach den einzelnen Ämtern und sonstigen Dienststellen - wird in den Stellenplan grundsätzlich nur nachrichtlich aufgenommen (vgl. § 48 LKrO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 4 GemHVO sowie Anlage 11 zu § 5 GemHVO, Teil C und hierzu VG Freiburg, Urteil vom 09.01.2019 - 4 K 1245/18 -, juris Rn. 27). Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Aufteilung im Stellenplan des Beklagten für das Jahr 2018 vom Kreistag verbindlich vorgegeben werden sollte, da der nachrichtliche Charakter darin (anders als etwa bei Teil D und E des Stellenplans) nicht zum Ausdruck kam, wären die nach § 19 Abs. 2 LKrO i.V.m. der Hauptsatzung des Beklagten für die Stellenbewirtschaftung zuständigen Organe - Kreistagsausschuss und Landrat - befugt gewesen, die im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen im Haushalt des Beklagten unerhebliche Hebung der Stelle des Klägers vorzunehmen, ohne dass es eines vom Kreistag zu beschließenden Nachtragshaushalts bedurft hätte (vgl. § 82 Abs. 3 Nr. 4 GemO i.V.m. § 48 LKrO). Dies ist zwischen den Beteiligten jedenfalls im Ergebnis auch unstreitig. Insbesondere haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Zuordnung der betreffenden Planstelle zum Dienstposten des Klägers konkludent ohne weiteres mit der Entscheidung über dessen vorgeschlagene Beförderung und seiner Einweisung in eine Planstelle einhergegangen wäre und der Kreistagsausschuss hierzu auch befugt gewesen sei.
48 
Im Übrigen steht eine freie A 12-Planstelle auch noch im aktuellen Gesamthaushaltsplan zur Verfügung. Nachdem der Beklagte im gerichtlichen Verfahren zunächst vorgetragen hatte, dass eine für den Kläger vorgesehene Stelle zwischenzeitlich vom Kreistag bei der Beschlussfassung über den Haushalt für 2019 gestrichen worden sei, haben seine Vertreter dies in der mündlichen Verhandlung richtiggestellt und auf Nachfrage bestätigt, dass nicht nur im Jahr 2018 eine freie Stelle im Gesamthaushalt verfügbar gewesen sei, die dem Amt ... und dem Kläger vom Ausschuss hätte zugewiesen werden können, sondern dass auch im aktuellen Haushalt für das Jahr 2020 eine freie Planstelle nach A 12 vorhanden sei.
49 
3. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist auch nicht nachträglich durch einen rechtmäßigen Abbruch des Auswahlverfahrens untergegangen.
50 
Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.2014, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Wegen seines Organisationsermessens kann der Dienstherr ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden. Liegt kein solcher Grund für den Abbruch vor, so darf von Verfassungs wegen keine Neuausschreibung erfolgen. Durch eine Auswahlentscheidung in einem neuen Auswahlverfahren werden die Bewerber des ursprünglichen Auswahlverfahrens in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt. Ein sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist u.a. gegeben, wenn der Dienstherr den unverändert bleibenden Dienstposten weiterhin vergeben will, aber den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet oder das bisherige Verfahren nach seiner Einschätzung an nicht behebbaren Mängeln mit der Folge leidet, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint. Insoweit geht es nicht um das dem Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerte Organisationsermessen des Dienstherrn, sondern bereits um das Auswahlverfahren, für das die aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensansprüche maßgebend sind. Der vom Dienstherrn für den Abbruch vorgebrachte Grund muss danach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt in diesem Fall ferner voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29.07.2020, a.a.O., Rn. 12 f. m.w.N.).
51 
Gemessen hieran stellt die Beendigung des Auswahlverfahrens durch den Beschluss des Ausschusses vom 04.07.2020 keinen rechtmäßigen Abbruch dar. Der Beklagte hat dafür keinen sachlichen Grund vorgebracht. Wie oben bereits dargelegt, verstoßen seine Entscheidungsgründe gegen die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG, da die Eignungsprognose des Ausschusses maßgeblich auf den individuellen Eindrücken einiger Ausschussmitglieder von den Leistungen des Klägers ohne hinreichende Auseinandersetzung mit dessen dienstlicher Beurteilung und mithin nicht auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruhte.
52 
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte demgegenüber darauf, dass die Entscheidung des Ausschusses mit der Organisationsentscheidung einhergegangen sei, die Stelle gar nicht besetzen zu wollen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen zur Abgrenzung von Auswahl- und Organisationsentscheidung hier entsprechend. Da der Ausschuss gerade keine maßgeblich auf übergeordneten, organisatorischen Erwägungen der Stellenbewirtschaftung basierende Organisationsentscheidung getroffen hat, sondern seine ablehnende Entscheidung vom 04.07.2018 allein auf die vermeintlich fehlende Eignung des Klägers gestützt hat, sind die Gründe dafür an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen.
53 
Ein rechtmäßiger Abbruch des Auswahlverfahrens ist bislang auch sonst nicht erfolgt. Insbesondere ist ein solcher nicht in dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schreiben der Leiterin des ... -Amts vom 12.10.2020 zu sehen, mit dem das Verfahren auf Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 LBesG, betreffend den Dienstposten des Klägers, „sicherheitshalber“ abgebrochen werden sollte. Auch dieser Abbruch wurde primär unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungs- und Finanzausschusses mit der vermeintlich unzureichenden Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des Klägers begründet und leidet mithin an denselben Mängeln. Soweit es in dem Schreiben weiter heißt, der Abbruch werde auch deshalb vorgenommen, weil im Rahmen der Verwaltungsorganisation „Überlegungen vorhanden seien“, dass die betreffende Stelle einen Zuschnitt an Dienstaufgaben erhalten solle, so dass diese nur noch nach A 11 LBesG zu bewerten sein würden, folgt daraus im Ergebnis nichts anderes. Dass tatsächlich von der Bewerberauswahl unabhängige organisatorische Erwägungen für einen etwaigen neuen Zuschnitt des Dienstpostens maßgeblich sind, hat der Beklagte damit - auch in Anbetracht der Umstände, in denen das Schreiben im laufenden gerichtlichen Verfahren entstanden und übergeben worden ist - nicht nachvollziehbar dargelegt.
54 
Im Übrigen dürfte die Leiterin des ...- Amts für einen Abbruch auch nicht zuständig sein, da die Letztentscheidung über ein Stellenbesetzungsverfahren jedenfalls dann, wenn der Kreistag bzw. dessen beschließender Ausschuss hiermit bereits befasst wurde, nach § 19 Abs. 2 Satz 2 LKrO vielmehr diesen Organen vorbehalten sein dürfte und daher wohl nicht allein vom Landrat oder einer ihm nachgeordneten Stelle verfügt werden kann.
55 
4. Bei einer erneuten Entscheidung über die Beförderung des Klägers wird der Beklagte mithin Folgendes zu beachten haben: Trifft er keine neue, nachvollziehbar von der Bewerbung des Klägers unabhängige Organisationsentscheidung, dass die vom Kläger begehrte A 12-Stelle im Amt ... gar nicht vergeben wird, darf seine Entscheidung über die Beförderung des Klägers gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nur nach Kriterien erfolgen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Die dabei in Bezug auf das angestrebte Statusamt vorzunehmende Eignungsprognose muss auf einer hinreichend gesicherten Erkenntnisgrundlage und daher grundsätzlich maßgeblich auf einer aktuellen dienstlichen Beurteilung des Klägers beruhen. Die Eindrücke der Ausschussmitglieder von den Leistungen des Klägers bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auf seinem gegenwärtigen Dienstposten darf der zuständige Kreistagsausschusses demgegenüber lediglich ergänzend zur dienstlichen Beurteilung berücksichtigen.
56 
Auf eine Beendigung des Bewerbungsverfahrens und den Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Klägers durch eine neue Organisationsentscheidung und das diesbezügliche weite Organisationsermessen können sich die Organe des Landkreises nur dann berufen, wenn sie tatsächlich eine reine Organisationsentscheidung über Fragen der Stellenbewirtschaftung treffen. Diese müsste nachvollziehbar unabhängig von der Entscheidung über eine konkrete Bewerbung wie derjenigen des Klägers erfolgen. Unter dieser Maßgabe bleibt dem Beklagten die bereits von ihm in Erwägung gezogene Möglichkeit unbenommen, das Amt ... umzustrukturieren und dem vom Kläger wahrgenommenen und derzeit mit A 12 bewerteten Dienstposten weniger oder weniger gewichtige Aufgaben zuzuordnen. Entgegen dem sinngemäßen Vorbringen des Klägers ist er daran weder durch den Verstoß gegen dessen Bewerbungsverfahrensanspruch noch durch seine Fürsorgepflichten im Hinblick auf dessen bisherige höherwertige Beschäftigung von vornherein gehindert.
B.
57 
Die Klage ist mit dem weiteren Antrag, festzustellen, dass der auf Dauer angelegte Einsatz des Klägers seit dem 06.07.2018 auf seinem aktuellen, nach A 12 bewerteten Dienstposten ohne Beförderungsabsicht rechtswidrig ist, zulässig, aber unbegründet.
I.
58 
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag zulässig.
59 
Die fehlende Durchführung eines Vorverfahrens steht auch dem Feststellungsantrag nicht entgegen (siehe hierzu bereits oben unter A.I.). Insbesondere hat die Klägervertreterin in ihrem Schreiben vom 12.09.2018 bereits darauf hingewiesen, dass es unzulässig sei, den Kläger im Statusamt A 11 zu belassen, obwohl der Dienstposten mit A 12 bewertet sei und die notfalls gerichtliche Durchsetzung eines Anspruchs auf entsprechende Feststellung angekündigt, so dass sich der Widerspruch des Klägers bei verständiger Auslegung auch auf diesen Aspekt bezog.
60 
Auch ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und im Hinblick auf den zugrundeliegenden Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung ein Feststellungsinteresse gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Fall eines Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten der Beamte auf eine Angleichung hinwirken könne, „indem er etwa die Feststellung beantragt, dass sein langjähriger Einsatz auf einem über seinem Statusamt angesiedelten Dienstposten rechtswidrig ist“ (BVerfG, Beschluss vom 07.03.2013, a.a.O., Rn. 23). Zwar ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger auf einem höherwertigen Dienstposten beschäftigt wird. Auch hat der Beklagte zwischenzeitlich angeboten, den Dienstposten entsprechend dem Statusamt des Klägers umzustrukturieren. Gleichwohl besteht aber Streit darüber, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die anhaltende höherwertige Beschäftigung des Klägers rechtmäßig ist. Insbesondere hat der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren zunächst dahingehend eingelassen, dass er die höherwertige Beschäftigung des Klägers bis zum Eintritt des Pensionsalters für rechtmäßig halte. Auch hat er eine Rechtspflicht zur zeitnahen Beendigung der Trennung von Amt und Funktion bislang nicht ausdrücklich anerkannt. Es kann daher dahinstehen, ob sich ein Feststellungsinteresse des Klägers darüber hinaus auch im Hinblick auf einen etwaigen Schadensersatzprozess aufgrund der höherwertigen Beschäftigung ergibt, wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht.
61 
Vor diesem Hintergrund ist ferner das Rechtsschutzinteresse des Klägers nicht dadurch ausgeschlossen, dass er selbst der vom Beklagten in einem Dienstgespräch Ende Juli 2020 vorgeschlagenen Umstrukturierung des Dienstpostens nicht zugestimmt hat, da er gleichwohl betont hat, nicht mit der höherwertigen Beschäftigung einverstanden zu sein und der Beklagte die Umstrukturierung bislang auch nicht vollzogen hat.
II.
62 
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ohne Beförderungsabsicht auf Dauer angelegten Einsatzes auf seinem aktuellen, nach A 12 bewerteten Dienstposten seit dem 06.07.2018.
63 
Der Beamte hat Anspruch auf Übertragung eines seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechenden funktionellen Amtes, eines „amtsangemessenen Aufgabenbereichs“. Dementsprechend können Beamte verlangen, dass ihnen Funktionsämter, zum einen ein abstrakt-funktionelles und zum anderen ein konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten, übertragen werden, deren Wertigkeit ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Ein Beamter kann daher auch eine gegen seinen Willen ausgesprochene dauerhafte Übertragung einer höherwertigen Beschäftigung abwehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.05.2016 - 2 C 14.15 -, NVwZ-RR 2017, 506 Rn. 22 ff. m.w.N.). Der voraussichtlich dauerhafte Einsatz auf einem höherwertigen Dienstposten kann aus diesem Grund selbst im Falle einer wesentlichen Behördenänderung nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn den Betroffenen eine zumutbare und realistische Möglichkeit eröffnet wird, die Befähigungsvoraussetzungen für das dem wahrgenommenen Dienstposten entsprechende Statusamt berufsbegleitend zu erwerben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2014 - 2 C 51.13 -, juris Rn. 31).
64 
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Zwischen den Beteiligten ist zwar unstreitig, dass der Kläger gegenwärtig auf einem Dienstposten tätig ist, der nach Besoldungsgruppe A 12 bewertet ist und somit nicht seinem Statusamt als Kreisbauamtmann (Besoldungsgruppe A 11) entspricht. Entgegen dem Vorbringen des Klägers war und ist aber sein Einsatz auf diesem Dienstposten nach dem Konzept des Beklagten im Hinblick auf dessen Höherwertigkeit nicht auf Dauer angelegt. Die Diskrepanz zwischen dem Statusamt des Klägers und der Dienstpostenbewertung steht erst seit der Neubewertung des betreffenden Dienstpostens durch die Bewertungskommission des Beklagten vom 08.05.2018 fest. Die dabei ermittelte höhere Punktzahl von 474 Punkten (statt zuvor 439), die nur vergleichsweise knapp zu einer höheren Einstufung führte (Punktespektrum A 12: 462-526), beruht ausweislich der Begründung des Klägers selbst für die erneute Stellenbeschreibung vom 28.03.2018 auf einer kontinuierlichen Zunahme der Menge, des Umfangs und der Komplexität der mit der Stelle verbundenen Aufgaben in den vorhergehenden Jahren. Im unmittelbaren Anschluss an die Neubewertung hat der Landrat zunächst eine Beförderung des Klägers angestrebt und dies dem Kreistagsausschuss für Verwaltung und Finanzen unterbreitet, der am 04.07.2018 gegen eine Beförderung entschied, was der Landrat dem Kläger am 06.07.2018 mündlich mitteilte. Hieran anschließend wurde der Beklagte zwar zunächst nicht von sich aus tätig, um das Aufgabenprofil des Klägers seinem Statusamt anzupassen. Dies ist aber nach dem überzeugenden Vorbringen der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht auf einer Absicht zur dauerhaften höherwertigen Verwendung zurückzuführen. Vielmehr war das weitere Abwarten im Hinblick auf den Umgang mit der höherwertigen Beschäftigung nachvollziehbar primär der bestehenden Rechtsunsicherheit und dem Bemühen um die Wahrung des Amtsfriedens während des laufenden Rechtsstreits geschuldet, in welchem der Kläger seinen Beförderungsantrag weiterverfolgt hat. Dieser begann etwa einen Monat nach der ablehnenden Entscheidung des Kreistagsausschusses, als der Kläger am 12.08.2018 mit einem entsprechenden Antrag zum Ausdruck brachte, dass er eine schriftliche, ermessensfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung begehre. Dem schloss sich der Schriftverkehr zwischen der Klägervertreterin und dem Beklagten an, welcher zum Ablehnungsschreiben des Landrats vom 07.11.2018, zum Widerspruch und schließlich zur Klageerhebung führte. Hinzu kommt, dass der Kläger seit Ende Januar 2020 bis zum 14.08.2020 infolge eines Herzleidens krankgemeldet war und vom 01.07.2020 bis zum 14.08.2020 seinen Dienst nur eingeschränkt im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme wahrnahm. Spätestens Ende Juli 2020 wurde dem Kläger dann in einem Dienstgespräch seitens des Beklagten ausdrücklich eine Umstrukturierung seiner Stelle angeboten, durch welche seine Dienstaufgaben denjenigen der Besoldungsgruppe A 11 entsprechen würden. Dieses vom Beklagten seither aufrechterhaltene Angebot hat der Kläger stets abgelehnt. In der mündlichen Verhandlung hat er auf gerichtliche Nachfrage betont, dass er seine bisherigen Aufgaben gerne weiter ausüben wolle, hierfür aber entsprechend bezahlt werden möchte. Zugleich hat die Klägervertreterin die Sorge geäußert, dass eine Umstrukturierung der auf Neubescheidung des Beförderungsantrags gerichteten Klage den Boden entziehen würde. Insofern liegt zumindest auf der Hand, dass die Umstrukturierung des Dienstpostens ein erneutes Beförderungsverfahren unwahrscheinlicher machen würde und dass die fortgesetzte Inhaberschaft des mit A 12 bewerteten Dienstpostens die Erfolgsaussichten des Klägers in einem solchen Verfahren verbessern könnte (vgl. zu Letzterem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2016, a.a.O., Rn. 17). Das Abwarten des Beklagten erscheint vor diesem Hintergrund durchaus auch als Versuch, auf das primäre Interesse des Klägers an einer Beförderung angemessen einzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte sich im gerichtlichen Verfahren zunächst mit Schriftsatz vom 05.07.2019, also vor dem Dienstgespräch mit dem Kläger im Juli 2020, darauf berufen hat, dass er berechtigt sei, ihn bis zum Eintritt seines Ruhestands höherwertig zu beschäftigen. Die Beklagtenvertreter haben in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass dies tatsächlich nie beabsichtigt gewesen sei und man lediglich die Entscheidung des Gerichts habe abwarten wollen.
C.
65 
Die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 1 VwGO). Ein verständiger Beteiligter in der Lage des Klägers durfte mit Blick auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache vernünftigerweise die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich halten.
66 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
67 
Beschluss vom 16.11.2020
68 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 40, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 sowie § 39 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Ziff. 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 (abgedruckt u.a. bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh § 164) auf 24.484,20 EUR festgesetzt (Summe aus 19.484,20 EUR für den Leistungsantrag [Jahresgehalt für A 12 Stufe 12 in 2019: 12 x 4.871,05 = 58.452,60; hiervon ½ = 29.226,30; hiervon 2/3 im Hinblick darauf, dass Antrag auf bloße Neubescheidung gerichtet ist] und Auffangwert i.H.v. 5.000,-- EUR für den Feststellungsantrag).

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