Beschluss vom Verwaltungsgericht Freiburg - 10 K 1074/21

Tenor

Soweit in Ziffer 1 des Bescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. Februar 2021 die Ausreisefrist auf 30 Tage nach Bekanntgabe der Verfügung festgesetzt wird, wird die aufschiebende Wirkung der Klage zu dem Aktenzeichen 10 K 1073/21 angeordnet; im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 4/45, der Antragsgegner zu 1/5.

Der Streitwert wird auf 22.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine Abschiebungsandrohung.
Der Antragsteller zu 1) ist nach eigenen Angaben kosovarischer Staatsangehöriger. Die Antragsteller zu 2) bis 9) sind serbische Staatsangehörige; die Antragsteller zu 3) bis 9) sind die Kinder der Antragsteller zu 1) und 2). Die Antragsteller zu 1) bis 4) reisten wohl am 01. April 2011 zusammen mit der Mutter des Antragstellers zu 1), D. M., in das Bundesgebiet ein. Die Antragsteller zu 5) bis 9) sind in der Bundesrepublik geboren.
Die Antragsteller zu 1) bis 9) hielten sich seit ihrer Einreise bzw. ihrer Geburt ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf und wurden seither „geduldet“. Ein förmliches Asylgesuch wurde von keinem der Antragsteller gestellt und ein Asylverfahren demnach nicht durchgeführt. Für die Antragsteller zu 1) bis 4) liegen Rückübernahmeerklärungen Serbiens vom 14. März 2012 vor; weitere diesbezügliche Anfragen des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei dem serbischen Konsulat sind aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlich.
Im Einzelnen:
Bereits im Mai 2011 wurden die Antragsteller zu 1) bis 4) aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats zu verlassen, zugleich wurde ihnen für den Fall, dass sie der Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb dieser Frist nachkommen, die Abschiebung nach Serbien angedroht. Hiergegen gerichtete Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Freiburg (verbunden zu Az. 5 K 1083/11 und 5 K 1084/11) blieben erfolglos. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt (Az.: 5 K 1084/11); die Klage wurde zurückgenommen (Az.: 5 K 1083/11), nachdem ein diesbezüglicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde und eine Beschwerde bei dem VGH Baden-Württemberg gegen den ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls erfolglos geblieben war (Az.: 12 S 2079/11).
Am 29. Februar 2012 beantragten die Antragsteller zu 1) bis 4) sowie die Mutter des Antragstellers zu 1) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, wozu das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach entsprechender Bitte durch die Ausländerbehörde vom 24. April 2012 bezüglich etwaiger zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse Stellung nahm; Abschiebungsverbote lägen danach für die Antragsteller nicht vor. Die Ausländerbehörde der Stadt Freiburg lehnte – nach Erweiterung des Antrags auch für die am 06. März 2012 im Bundesgebiet geborene Antragstellerin zu 5) – mit Bescheid vom 29. Juli 2013 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragsteller zu 1) bis 5) ab. Die Antragsteller reisten nicht freiwillig aus.
Am 17. Januar 2014 erhoben der Antragsteller zu 1) und dessen Mutter Klage wegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor dem VG Freiburg (4 K 83/14). Die Klage wurde, soweit die Kläger damit die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrten, abgewiesen (Urteil vom 16. Juni 2015). Mit Beschluss des VG Freiburg – ebenfalls vom 16. Juni 2015 – wurde ein weiteres Verfahren wegen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingestellt, nachdem (auch) diese von den Antragstellern zu 2) bis 5) erhobene Klage zurückgenommen worden war (Az.: 4 K 1324/15).
Unter dem 15. Mai 2018 wurde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gestellt. Weder eine Begründung noch die für eine Erteilung erforderlichen Unterlagen wurden eingereicht. Soweit ersichtlich wurde daher über den Antrag nicht entschieden.
Die Ausländerbehörde der Stadt Freiburg teilte dem Regierungspräsidium Karlsruhe per E-Mail vom 13. August 2020 mit, dass keine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (mehr) anhängig seien.
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Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 wurden die Antragsteller zu der beabsichtigten Abschiebung sowie der beabsichtigten Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes und dessen Dauer angehört. Trotz beantragter und am 03. Februar 2021 gewährter Akteneinsicht erfolgte keine Stellungnahme durch die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller, so dass die Antragsteller mit der hier angegriffenen – der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 16. März 2021 zugestellten – Verfügung vom 26. Februar 2021 aufgefordert wurden, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung zu verlassen (Ziffer 1). Für den Fall, dass sie der Ausreiseverpflichtung binnen der vorstehenden Frist nicht nachkommen, wurde den Antragstellern die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat, in den die Antragsteller einreisen dürfen oder der zu ihrer Aufnahme verpflichtet ist, angedroht (Ziffer 2). Das mit Vollzug einer Abschiebung drohende Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf zwei Jahre ab der Ausreise befristet (Ziffer 3).
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Die Prozessbevollmächtigte beantragte mit Schreiben vom 05. März 2021 für die Antragsteller zu 1) bis 3) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG. Unter dem 11. März 2021 erfolgte in Bezug auf die Anhörung vom 20. Januar 2021 die schriftliche Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten zur beabsichtigten und zwischenzeitlich – am 26. Februar 2021 – ergangenen Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe.
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Am 10. April 2021 haben die Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. Februar 2021 erhoben. Sie begründen ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass jedenfalls die Antragsteller zu 3) bis 9) faktische Inländer seien. Anknüpfungspunkte nach Serbien ergäben sich insbesondere für sie nicht, sie sprächen ausschließlich Deutsch, besuchten in Deutschland regelmäßig (und erfolgreich) die Schule bzw. den Kindergarten. Kontakt nach Serbien oder zu dort lebenden Verwandten existiere nicht, ebenso wenig sei der dortige Kulturkreis bekannt oder vertraut; die Antragsteller zu 5) bis 9) seien sogar in der Bundesrepublik Deutschland geboren, sie sprächen ausschließlich Deutsch, kein Serbisch und nur leidlich Romani. Die Antragstellerin zu 3) erfülle zudem die Voraussetzung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25a Abs. 1 AufenthG; hieraus leite sich gemäß § 25a Abs. 2 AufenthG ein Bleiberecht für die Eltern – die Antragsteller zu 1) und 2) – her, aus dem sich wiederum ein Aufenthaltsrecht für die Antragsteller zu 4) bis 9) ergebe. Die Ausreisefrist sei unverhältnismäßig kurz bemessen. Der Antragsteller zu 1) könne nicht nach Serbien abgeschoben werden, da er kein serbischer Staatsangehöriger sei. Die Wiedereinreisesperre im Rahmen des § 11 AufenthG sei unverhältnismäßig lang. Schließlich müsse zunächst die Entscheidung über die Anträge nach § 25a AufenthG abgewartet werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass für den Antragsteller zu 1) die Möglichkeit der Erteilung einer Beschäftigungsduldung bestünde.
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Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung der am 10. April 2021 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. Februar 2021 (Az. 81a83-0342079/hs) anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Die Antragsteller seien vollziehbar ausreisepflichtig. Rechtliche Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Auch sei bisher kein Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt worden, so dass eine Rückkehrentscheidung durch die Ausländerbehörde zu treffen gewesen sei. Ferner bewirke der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktionswirkung i.S.d. § 81 Abs. 3 AufenthG, da sich die Antragsteller nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Die Ausreisefrist sei angemessen; einem Rücknahmeersuchen sei durch Serbien für die antragstellende Familie – auch für den Antragsteller zu 1) – zugestimmt worden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei insbesondere deshalb angemessen, da die Familie gemeinsam abgeschoben werden solle. Die Erteilung einer Duldung schulpflichtiger Kinder bis zu deren Schulabschluss komme nur in Frage, wenn die Kinder bereits im letzten Schuljahr seien, was vorliegend nicht zutreffe. Dem Antragsteller zu 1) könne eine Beschäftigungsduldung nicht erteilt werden, da er bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.
18 
Der Kammer liegen die Ausländerakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor (Band I und II). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten, die Gerichtsakte sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
19 
Die Kammer begreift bei verständiger Würdigung des von den Antragstellern verfolgten Rechtsschutzziels (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO), das ersichtlich auf die vorläufige Verhinderung der Abschiebung der Antragsteller und damit gegen die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht gerichtet ist, deren Antragsbegehren sachdienlich dahingehend, dass diese die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (10 K 1073/21) gegen den angefochtenen Bescheid begehren.
20 
1. Die so verstandenen Anträge sind zulässig (a), aber nur hinsichtlich der in Ziffer 1 festgesetzten Ausreisefrist begründet (b); im Übrigen sind die Anträge unbegründet (c).
21 
a) Die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung (Ziffern 1 und 2 des Bescheides) sind als Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG sofort vollziehbar. Ein Widerspruchsverfahren ist, da es sich um die Entscheidung eines Regierungspräsidiums handelt, gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 AGVwGO BW nicht durchzuführen, so dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung anknüpfendes, befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (Ziffer 3 des Bescheides) entfalten gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, juris LS und Rn. 41 ff.), so dass auch insofern der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der diesbezüglichen Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO statthaft sowie im Übrigen zulässig ist.
22 
b) Hinsichtlich der Festsetzung der Ausreisefrist sind die Anträge begründet und ist die aufschiebende Wirkung insoweit (teilweise) anzuordnen.
23 
Das private Interesse der Antragsteller, vom Vollzug der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG) sofort vollziehbaren Verfügungen (Ziffer 1) einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung. Denn bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die festgesetzte Ausreisefrist als voraussichtlich rechtswidrig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zur Abschiebungsandrohung insgesamt BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 C 17.17 –, juris).
24 
aa) Die in Ziffer 1 festgesetzte Ausreisefrist dürfte rechtswidrig sein; dies lässt die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung im Übrigen jedoch unberührt (vgl. statt aller Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG, Rn. 23 ff.).
25 
(1) Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Ausreisefrist ist vorliegend § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Gemäß § 59 Abs. 1 S. 4 AufenthG kann diese Ausreisefrist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausreisefrist kommt es nicht auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht an. Die Ausreisefrist betrifft nicht die Voraussetzungen der Aufenthaltsbeendigung, sondern die Durchsetzung der Ausreisepflicht. Das Gebot, dem Ausländer eine Frist zur Ausreise zu setzen, ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) und dient der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Dem Ausländer soll durch die Bestimmung einer angemessenen Ausreisefrist eine freiwillige Ausreise ermöglicht und ihm damit Gelegenheit gegeben werden, sowohl seine persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet zu regeln als auch den Eintritt der Rechtswirkungen einer Abschiebung zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2003 – 11 S 1188/02 –, juris Rn. 36 m.w.N.). Für die im pflichtgemäßen Ermessen (§ 40 LVwVfG) der Behörde stehende Fristbestimmung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 – 1 C 14.96 –, NVwZ-RR 1998, 454) und diese, für die Ermessensentscheidung wesentlichen tatsächlichen wie rechtlichen Gesichtspunkte, in der Begründung anzuführen. Dazu gehören unter anderem der zu erwartende organisatorische Aufwand im Zusammenhang mit der Ausreise – welcher unter anderem von den Verkehrsverbindungen zum Zielstaat abhängig ist –, noch zu erledigende wichtige Angelegenheiten – etwa der Verkauf von Vermögensgegenständen –, bei Familien die Zahl der betroffenen Personen sowie der Umfang des Hausstandes (BeckOK AufenthG/Kluth (29. Ed. 01.01.2021) § 59 Rn. 17 m.w.N. auch zur alten Rechtslage). Die maßgeblichen Gesichtspunkte für die Fristbestimmung sollten sich nach den allgemeinen Anforderungen des § 39 Abs. 1 S. 2 LVwVfG – in Ergänzung zu den Schriftform- und Begründungserfordernissen des § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG – aus der Begründung ergeben (VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Oktober 1986 – 1 S 2501/86 –, DVBl 1987, 55; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 8 ff.). Bei der in § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG normierten Frist handelt es sich um eine Regelfrist. Ausnahmen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich, vor allem bei besonders langer Dauer des Aufenthalts und wenn schulpflichtige Kinder von der Ausreise betroffen sind. Dann nämlich kann die Einräumung einer deutlich längeren Ausreisefrist angemessen sein (BT Drs. 17/5470, S. 24; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG, Rn. 21).
26 
So liegt der Fall hier; die Festsetzung der Frist ist voraussichtlich rechtswidrig. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat in seinem Bescheid lediglich ausgeführt, dass die zur Ausreise gesetzte Frist unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen der Antragsteller mit Blick auf die bisherige Aufenthaltsdauer ausreichend sei, um ihre persönliche Belange vor der Ausreise zu regeln. Gründe für eine längere Ausreisefrist seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Damit hat es insbesondere ermessensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsteller zu 3) bis 6) schulpflichtig sind. Dies war bereits nach Aktenlage erkennbar. Ebenso war dem Regierungspräsidium Karlsruhe die erhebliche Aufenthaltsdauer der Familie in der Bundesrepublik bekannt. Somit kommt es – entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums – auch nicht darauf an, dass nach der Anhörung eine Stellungnahme durch die Antragsteller oder ihre Prozessbevollmächtigte (zunächst) nicht vorgelegt wurde. Die pauschale Formulierung, die Ausreisefrist sei auch mit Blick auf die Aufenthaltsdauer ausreichend, lässt Zweifel daran aufkommen, dass die Aufenthaltsdauer der Familie von immerhin etwa zehn Jahren überhaupt inhaltliche Berücksichtigung gefunden hat; dies gilt auch im Hinblick auf die beträchtliche Personenanzahl der neunköpfigen Familie, deren Ausreise organisiert werden muss, sowie die Bedeutung einer (freiwilligen) Ausreise für vier schulpflichtige Kinder während eines laufenden Schuljahres. Eine Auseinandersetzung oder gar eine Abwägung dieser relevanten Gesichtspunkte hat ausgehend von der Begründung des Bescheides seitens des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht stattgefunden, obgleich das bestehende Ermessen erkannt wurde. Offenbleiben kann, ob in jedem Fall, in dem (auch) schulpflichtige Kinder abgeschoben werden sollen, das Ermessen der Behörde dahingehend auf null reduziert ist, dass die Frist (ausnahmsweise) zu auf mehr als 30 Tage festzusetzen ist.
27 
Eine Ausübung des Ermessens – und eine entsprechende Darlegung in der Begründung – war auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Ausreisefrist innerhalb des Rahmens des § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG gewählt hat und die Antragsteller besondere Umstände, die eine Fristverlängerung gebieten, nicht vorgetragen haben. Denn das Ermessen ist dem Zweck der Ausreisefrist entsprechend auszuüben (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. März 2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 9). Diesbezüglich verfängt das Argument des Regierungspräsidiums Karlsruhe auch nicht, die Antragsteller könnten einen formlosen Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist stellen. Hierdurch entfällt nicht das Erfordernis, ein gesetzlich normiertes Ermessen auch tatsächlich – fehlerfrei – auszuüben, die hierfür relevanten Belange in die Entscheidung einzubeziehen und in der Begründung niederzulegen.
28 
(2) Die Rechtswidrigkeit der Fristsetzung zur (freiwilligen) Ausreise hat indes nicht die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt zur Folge. Vielmehr kann prozessual zwischen der Ausreisefrist und der Abschiebungsandrohung getrennt werden. Eine entgegenstehende untrennbare Verknüpfung der Fristsetzung für die Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung – in dem Sinne einer Konnexität – besteht nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 AufenthG sowie dem Regelungszusammenhang grundsätzlich nicht. Einerseits kann gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG eine Ausreisefrist unabhängig von einer Abschiebungsandrohung festgesetzt werden. Andererseits kann eine Abschiebungsandrohung unter bestimmten Voraussetzungen (§ 59 Abs. 5 AufenthG) ohne Bestimmung einer Ausreisefrist erfolgen. Auch die gesetzliche Regelung in § 59 Abs. 1 S. 6, 7 AufenthG, wonach die Ausreisefrist unterbrochen wird, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt und nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit (automatisch) erneut zu laufen beginnt, lässt erkennen, dass das rechtliche Schicksal der Abschiebungsandrohung nicht von der Ausreisefrist abhängen soll (so bezüglich § 50 Abs. 4 AuslG (a.F.) VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2003 – 11 S 1188/02 –, juris Rn. 35). Aus § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG folgt gerade nicht, dass die Abschiebungsandrohung selbst rechtswidrig und notwendig aufzuheben ist, wenn die Fristsetzung ihrerseits an Rechtsmängeln leidet. Vielmehr ist die – nach Aufhebung einer Ausreisefrist als rechtswidrig – verbleibende Abschiebungsandrohung zwar unvollständig, behält aber gleichwohl ihren Regelungsgehalt. Die Abschiebung kann lediglich nicht vollzogen werden, bevor die Behörde erneut eine (angemessene) Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (vgl. grundlegend zur Frage der isolierten Anfechtbarkeit der Ausreisepflicht BVerwG, Urteil vom 03. April 2001 – 9 C 22.00 –, juris Rn. 9; darauf bezugnehmend VGH Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2003 – 11 S 1188/02 –, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2009 – 18 A 2620/08 –, juris Rn. 39 ff.).
29 
bb) Es bleibt dem Regierungspräsidium Karlsruhe unbenommen, ergänzende Ermessenserwägungen anzustellen und gegebenenfalls einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO zu stellen.
30 
c) Im Übrigen sind die Anträge unbegründet, da das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragsteller, vom Vollzug der kraft Gesetzes (vgl. § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG; § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AufenthG) sofort vollziehbaren Verfügungen (Ziffern 1 bis 3 des Bescheides) einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt. Denn bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die Ausreiseaufforderung, die Abschiebungsandrohung sowie die Aufenthalts- und Einreisesperre als voraussichtlich rechtmäßig. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zur Abschiebungsandrohung BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 – 1 C 17.17 –, juris; zum Einreise- und Aufenthaltsverbot Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 11 AufenthG Rn. 134 m.w.N.).
31 
aa) Rechtsgrundlage für die Verfügungen in Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Bescheids, mit denen die Antragsteller zur Ausreise aus der Bunderepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Verfügung aufgefordert und ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat angedroht wurde, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei, ist § 59 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Hiernach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist – zwischen sieben und 30 Tagen – für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Diese Regelung setzt voraus, dass der Ausländer ausreisepflichtig ist, wobei diese Ausreisepflicht nach überzeugender Auffassung nicht vollziehbar sein muss (vgl. insofern nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. April 2013 – 11 S 581/13 –, juris Rn. 21 m.w.N.; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 59 AufenthG, Rn. 14).
32 
(1) Die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung sind voraussichtlich formell rechtmäßig.
33 
Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 20. Januar 2021 zum beabsichtigten Erlass der angefochtenen Verfügungen angehört, § 28 Abs. 1 LVwVfG.
34 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist voraussichtlich sachlich zuständig. Aus § 8 Abs. 1 AAZuVO BW folgt eine landesweite Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für Maßnahmen und Entscheidungen zur Beendigung des Aufenthalts bei abgelehnten Asylbewerbern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen kein Asylgesuch oder keinen Asylantrag gestellt haben (Nr. 1), und vollziehbar ausreisepflichtigen sonstigen Ausländern sowie deren Familienangehörigen, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, auch wenn die Familienangehörigen nicht vollziehbar ausreisepflichtig sind (Nr. 2). Es liegen zwar nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AAZuVO BW vor, da die Antragsteller bislang keinen Asylantrag gestellt haben und kein Asylverfahren durchgeführt worden ist. Es dürfte indes der Anwendungsbereich des § 8 Abs. 1 Nr. 2 AAZuVO eröffnet sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen auch im Übrigen vor, da die Antragsteller jedenfalls gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig sind. Zwar machen die Antragsteller zu 1) bis 3) geltend, (nunmehr) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG beantragt zu haben. Die beantragten Aufenthaltstitel sind indes weder erteilt noch abgelehnt worden; überdies lösen die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG aus, da sich die Antragsteller zu 1) bis 3) seit ihrer Einreise nicht rechtmäßig in der Bundesrepublik aufhalten. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragsteller zu 1) bis 4) dürfte sich überdies auch aus § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG ergeben.
35 
Schließlich ergingen die streitgegenständlichen Verfügungen auch in Schriftform, vgl. Art. 12 RL 2008/115/EG, § 77 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG, und enthielten eine Begründung, vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Ferner bezeichnen die angegriffenen Verfügungen den Staat, in den abgeschoben werden soll (Serbien) und enthalten zudem den Hinweis, dass eine Abschiebung auch in einen anderen Staat möglich ist, § 59 Abs. 2 S. 2 AufenthG.
36 
(2) Die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung genügen voraussichtlich auch in materieller Hinsicht den Anforderungen des § 59 AufenthG. Insbesondere sind die Antragsteller nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und damit im Sinne von § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die voraussichtlich rechtswidrige Ausreisefrist lässt die Rechtmäßigkeit der Verfügung im Übrigen unberührt (siehe hierzu bereits oben unter II. 1. b)).
37 
(3) Soweit die Antragsteller ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in dem Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG, Art. 6 GG, Art. 8 EMRK im Hinblick auf ihre (vermeintliche) Stellung als „faktische Inländer“ geltend machen, wird damit die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung ebenfalls nicht infrage gestellt. Denn nach § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung bzw. Duldungsgründen nicht entgegen (vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 59 AufenthG Rn. 53). Vielmehr bleibt eine Abschiebungsandrohung auch dann rechtmäßig, wenn eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erfolgen kann, weil ihr Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe entgegenstehen; denn die Abschiebungsandrohung und die Duldung sind zwei voneinander unabhängige und sich in ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit gegenseitig nicht beeinflussende Regelungsinstrumente der Verwaltungsvollstreckung (zur Vorgängervorschrift § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2003 – 11 S 1188/02 –, juris Rn. 26 m.w.N.).
38 
(4) Soweit der Antragsteller zu 1) überdies geltend macht, die Abschiebungsandrohung sei auch deshalb rechtswidrig, weil er kein serbischer, sondern kosovarischer Staatsangehöriger sei, in der Abschiebungsandrohung aber Serbien als Zielstaat benannt wird, ist dies ebenfalls unerheblich. Für die rechtliche Beurteilung des in der Verfügung bezeichneten Zielstaates ist es grundsätzlich unbeachtlich ist, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitzt (BVerwG, Beschluss vom 01. September 1998 – 1 B 41.98 – juris, Rn. 4).
39 
bb) Auch das für den Fall einer Abschiebung angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung begegnen nach der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keinen Bedenken. Rechtsgrundlage des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im vorliegenden Fall wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot nur für den Fall erlassen, dass es zu einer Abschiebung der Antragsteller kommt.
40 
Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung dürfte sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Die gerichtliche Kontrolle im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO erfasst auch die Bestimmung der Befristung des Verbots, denn bei der Entscheidung über den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sowie dessen Befristung handelt es sich um einen einheitlichen Verwaltungsakt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 11 S 3477/19 –, juris Rn. 80; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 – 11 S 2996/19 –, juris Rn. 40).
41 
Indes ist die diesbezügliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf die Überprüfung etwaiger Ermessenfehler beschränkt, § 114 S. 1 VwGO. Anhaltspunkte dafür, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe hier ermessensrelevante Belange der Antragsteller unberücksichtigt gelassen oder gar sein Ermessen verkannt hätte, sind nicht ersichtlich. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf zwei Jahre erscheint bei summarischer Prüfung verhältnismäßig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller als Familie gemeinsam abgeschoben würden und auch keine weiteren familiären Bindungen in die Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht wurden. Etwaige darüber hinaus bestehende soziale Kontakte können zudem durch die Nutzung sozialer Medien aufrechterhalten und gepflegt werden.
42 
2. Es kann im Übrigen dahingestellt bleiben, ob die Antragsteller als sogenannte „faktische Inländer“ unter den Schutz des Art. 8 EMRK zu subsumieren sind und eine Abschiebung daher gemäß § 60a AufenthG auszusetzen wäre. Diese Frage ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Bescheidung der Anträge zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25a AufenthG.
43 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GKG. Den Antragstellern gegenüber wurde jeweils eine gesonderte Abschiebungsandrohung verfügt, gegen welche um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht wurde. In Fällen einer isolierten Abschiebungsandrohung ist in Abweichung von der Empfehlung in Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 vom (vollen) Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auszugehen, wobei dieser Wert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08. Januar 2021 – 12 S 3969/20 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache wurde nicht von den Antragstellern intendiert, so dass es beim hälftigen (Auffang-)Streitwert i.H.v. 22.500,- EUR verbleibt. Die Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise (Ziffer 1 des Bescheids) ist mit der Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids) als einheitlicher Verwaltungsakt zu verstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 – 11 S 1112/20–, juris Rn. 37) und wirkt sich daher nicht streitwerterhöhend aus. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 3 des Bescheids) führt in Abweichung von § 39 Abs. 1 GKG– gleichsam einer untergeordneten Nebenforderung, vgl. § 43 Abs. 1 GKG– ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 11 L 5/20 –, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 26. August 2020 – 11 S 2038/19–, juris Rn. 45, vom 23. Juni 2020 –11 S 990/19–, juris Rn. 58, und vom 21. Januar 2020 –11 S 3477/19–, juris Rn. 104).

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