Entscheidung vom Verwaltungsgericht Freiburg - 4 K 3540/20

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich dagegen, dass die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss aufgehoben hat.
Die Kläger wurden am X.2006 und am X.2008 jeweils in X geboren.
Auf die Anträge ihrer damals geschiedenen Mutter vom 19.08.2011 bewilligte die Beklagte dieser mit Bescheiden vom 05.09.2011 jeweils Unterhaltsvorschuss für die Kläger, dessen Höhe sie von Zeit zu Zeit an die geänderten Verhältnisse anpasste. Während des Leistungsbezugs gab die Mutter der Kläger wiederholt, zuletzt unter dem 11.08.2016, auf Fragebögen zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen mit, dass sie geschieden sei. Später befragte die Beklagte die Mutter der Kläger zu den Leistungsvoraussetzungen nicht mehr.
Am 21.10.2019 teilte die Amtsbeiständin der Kläger der Unterhaltsvorschusskasse der Beklagten mit, dass die Mutter der Kläger seit dem Jahr 2016 verheiratet sei und der Ehemann mit ihr in einem Haushalt lebe. Die Beklagte hörte die Mutter der Kläger unter dem 22.10.2019 dazu an, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht mehr vorlägen, weil sie nicht mehr als alleinerziehend gelte. Gleichzeitig sperrte sie die Auszahlung von Unterhaltsvorschussleistungen ab dem 01.11.2019. Bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 04.11.2019 legte die Mutter der Kläger eine X Heiratsurkunde vor, aus der sich als Heiratsdatum der 07.01.2016 ergibt.
Mit gleichlautenden Bescheiden vom 12.12.2019, adressiert jeweils an die Mutter der Kläger, teilte die Beklagte dieser „als gesetzliche(r) Vertreterin“ des Klägers zu 1 bzw. des Klägers zu 2 mit: Der Bewilligungsbescheid vom 05.09.2011 für den Kläger zu 1 bzw. den Kläger zu 2 werde zum 01.11.2019 aufgehoben; die Zahlung werde zum gleichen Datum eingestellt. Sie sei verpflichtet, Schadensersatz in Höhe von 9.034,00 EUR bzw. 7.826,00 EUR für die Zeit vom 08.01.2016 bis 31.10.2019 gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. i. V. m. § 6 Abs. 4 UVG zu leisten. Unter Nr. 4 des Bescheids ordnete die Beklagte jeweils die sofortige Vollziehung „dieses Bescheids“ an mit der Begründung, dass der Bewilligungsbescheid gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufzuheben sei, weil „Sie die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt haben, dass Sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben nach § 6 UVG gemacht haben oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen haben oder gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst haben, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.“ Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Beklagte jeweils aus, dass dieses „sowohl in Ihrem wie im öffentlichen Interesse notwendig (sei), um weitere Überzahlungen und daraus entstehende Rückzahlungsverpflichtungen zu vermeiden“.
Ebenfalls unter dem 12.02.2019 bat die Beklagte das Jobcenter Freiburg, zu prüfen, ob die zu Unrecht gewährten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nach §§ 102 ff. SGB X erstattet werden könnten. Das verneinte das Jobcenter Freiburg mit Schreiben vom 15.01.2020.
Mit zwei Schreiben vom 12.02.2020 wies die Beklagte die Mutter der Kläger darauf hin, dass sie mit Bescheiden vom 12.12.2019 die zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschussleistungen in Höhe von insgesamt 16.860,00 EUR von ihr zurückgefordert und sie zur Aufnahme ihrer Zahlung aufgefordert habe; die Klägerin solle bis spätestens zum 06.03.2020 mit monatlichen Ratenzahlungen (z.B. 50 EUR je Kind) beginnen.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2020, bei der Beklagten eingegangen am 20.03.2020, legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger für die Mutter der Kläger und den Kläger zu 1 Widerspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12.12.2019 ein.
Ein identischer Schriftsatz (mit Angabe der identischen Versendungszeit in der Kopfzeile) ist in der Verwaltungsakte für den Kläger zu 2 enthalten. Ob der Prozessbevollmächtigte einen gleichlautenden Schriftsatz auch für den Kläger zu 2 eingereicht hat, lässt sich den vorgelegten Akten der Beklagten nicht entnehmen.
10 
Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte der Kläger aus: Der Widerspruch sei nicht verfristet. Die Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid sei unvollständig, weil nicht auf den möglichen elektronischen Zugangsweg nach § 36a SGB I hingewiesen werde. Eine Rücknahme der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss sei nicht möglich, weil bei den Widerspruchsführern weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit hinsichtlich der unterbliebenen Angabe über die Eheschließung vorliege. Diese seien auf eine entsprechende Mitteilungspflicht nicht hingewiesen worden. Hilfsweise werde ein Antrag gemäß § 44 SGB X gestellt.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2020 wies das Regierungspräsidium Freiburg „den Widerspruch“ der Mutter der Kläger zurück und führte aus: Der Widerspruch sei form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Zwar sei die Monatsfrist nicht gewahrt. Die Rechtsbehelfsbelehrung in den angefochtenen Bescheiden sei jedoch fehlerhaft, da die Beklagte darin nicht über die Möglichkeit einer elektronischen Widerspruchseinlegung belehrt habe. Dies sei jedoch erforderlich gewesen, da die Beklagte im Kopfbogen der angefochtenen Bescheide ihre E-Mail-Adresse angegeben und in ihrer Rechtsbehelfsbelehrung nicht darauf hingewiesen habe, dass sie noch nicht über die technischen Voraussetzungen für eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form verfügen. Damit habe der Widerspruch innerhalb eines Jahres eingelegt werden können. Der Widerspruch sei aber unbegründet. Die beiden Rückforderungsbescheide seien rechtmäßig und verletzten die beiden Kinder nicht in ihren Rechten. Gegen eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide für die Zukunft bestünden keine Einwände. Insoweit komme es auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht an. Durch die erneute Heirat der Mutter der Kläger sei eine (wesentliche) Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetreten. Die Rückforderung sei berechtigt, da die Mutter der Kläger es unterlassen habe, die Unterhaltsvorschusskasse über ihre Heirat zu unterrichten. Darüber sei sie in den Bewilligungsbescheiden belehrt worden.
12 
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 06.11.2020 allein für die Mutter der Kinder gegen die beiden Bescheide vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2020 Klage (4 K 3513/20), nahm diese aber am 09.11.2020 zurück.
13 
Am 09.11.2020 hat er ausdrücklich nur für die Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Klagen seien zulässig. Sie seien insbesondere nicht verfristet. Davon sei auch das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde ausgegangen. Die Klagen seien auch begründet. Entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums habe die Beklagte die Bewilligungsbescheide auch mit Wirkung für die Vergangenheit, nämlich zum 01.11.2019, aufgehoben. Dafür hätten die Voraussetzung aber, wie bereits dargelegt, nicht vorgelegen. Ferner sei nicht klar, an wen sich die angefochtenen Bescheide richteten. Als (postalischer) Adressat werde nur die Mutter der Kläger genannt. Diese sei aber bei den Verfügungen des Bescheids (nur) als gesetzliche Vertreterin der Kläger angesprochen. In der Begründung der Bescheide wiederum würden nicht die Kläger, sondern werde nur ihre Mutter angesprochen.
14 
Die Kläger beantragen,
15 
die Bescheide der Beklagten vom 12.12.2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 07.10.2020 aufzuheben.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klagen abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Adressaten ihrer Bescheide seien sowohl die Kläger als auch ihre Mutter. Letztere werde zur Rückzahlung verpflichtet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Bewilligungsbescheide zum 01.11.2016 gegenüber den Klägern lägen auch insoweit vor, als die angefochtenen Bescheide zurückwirkten, weil die Mutter der Kläger ihre Wiederverheiratung grobfahrlässig nicht mitgeteilt habe. Von ihr dürften die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückgefordert werden die angefochtenen Bescheide seien hinsichtlich der Adressaten hinreichend bestimmt. Schon aus dem entsprechenden Verfügungssatz ergebe sich, dass hinsichtlich der verlangten Rückzahlung die Mutter der Kläger Adressat der Verfügung sei. Hinsichtlich dieser Rückforderung seien die Kläger nicht klagebefugt.
19 
Mit Schriftsatz vom 05.05.2021 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers geäußert: Der Widerspruchsbescheid beziehe sich im Rahmen der Entscheidung nur auf die Kläger. Bezüglich der Rückforderung des geleisteten Unterhaltsvorschusses werde aber für die Mutter der Kläger beantragt, die Bescheide vom 12.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.10.2020 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Die damalige Berichterstatterin hatte darin eine Erweiterung der Anfechtungsklage insoweit gesehen, als nunmehr auch die Mutter der Kläger Klägerin sei und den Beteiligten mitgeteilt, dass diese Klagerweiterung sachdienlich sei; jedoch bestünden insoweit Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist, da der Widerspruchsbescheid nach vorläufiger Auffassung auch gegenüber dieser ergangen sein dürfte.
20 
Die Beklagte teilt die Auffassung, dass eine Klage der Mutter der Klägerin verspätet sei. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat mitgeteilt, dass er für diese mit Schriftsatz vom 08.06.2021 bei der Beklagte einen Antrag gemäß § 44 SGB X gestellt habe.
21 
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Mutter der Klägerin wohl doch keine Klageerweiterung vorliege. Im Übrigen sei fraglich, ob gegenüber dieser überhaupt ein Leistungsbescheid ergangen sei oder insoweit nur ein Hinweis auf die gesetzlich begründete Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 5 UVG vorliege.
22 
Der Kammer liegen zwei Hefte Unterhaltsvorschuss-Akten der Beklagten sowie ein Heft Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg vor.

Entscheidungsgründe

 
23 
Über die Klage entscheidet der Vorsitzende anstelle der Kammer, nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
24 
Kläger des Verfahrens sind allein die beiden Kinder. Für diese allein hat deren Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 09.11.2020 Klage erhoben.
25 
Eine andere Auslegung der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger kommt nicht deshalb in Betracht, weil im Unterhaltsvorschussrecht anerkannt ist, dass anspruchsberechtigt nicht nur das berechtigte Kind (vgl. § 1 Abs. 1 UVG), sondern auch - im eigenen Namen - der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter ist, weil über die Zahlung (besser: Bewilligung) einer Unterhalts(vorschuss)leistung auf Antrag des Elternteils oder dessen gesetzlichen Vertreters entschieden wird (vgl. § 9 Abs. 1 UVG und hierzu VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2020 - 4 K 345/20 -, juris Rn. 24; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 10.12.2019 - 1 LB 197/18 -, a.a.O. Rn. 14, m.w.N.). Zwar dürfte aus den gleichen Gründen die Unterhaltsvorschuss-Behörde berechtigt sein, eine Bewilligung von Unterhaltsvorschuss, die gegenüber dem Elternteil bzw. gesetzlichen Vertreter (zugunsten des berechtigten Kindes) ausgesprochen worden ist (vgl. § 9 Abs. 1 UVG), sowohl gegenüber dem berechtigten Kind, vertreten durch den bei ihm lebenden Elternteil oder seinen gesetzlichen Vertreter, oder unmittelbar gegenüber dem Elternteil bzw. gesetzlichen Vertreter aufzuheben. Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn, wie hier, die Bewilligungsbescheide ebenfalls an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. an den gesetzlichen Vertreter des Kindes gerichtet waren.
26 
Allerdings sind die angefochtenen Bescheide, auch vor diesem Hintergrund, dahin auszulegen, dass Adressatin nach dem erkennbaren Willen der Beklagten (und der Widerspruchsbehörde) allein die Mutter der Kläger sein sollte. Gegen eine solche Auslegung spricht nicht zwingend, dass die Mutter der Kläger in dem Satz, der die Regelungen bzw. zusammenfassenden Aussagen des Bescheids einleitetet, als „gesetzliche Vertreterin“ angesprochen wird; denn dies entspricht der Formulierung in § 9 Abs. 1 UVG, aus der, wie oben dargelegt, gefolgert werden kann, dass der Elternteil bzw. der Erziehungsberechtigte Adressat einer Aufhebung einer Bewilligung von Unterhaltsvorschuss sein kann. Dafür, dass die Mutter der Kläger allein Adressat der angefochtenen Bescheide sein sollte, spricht überdies, dass die Beklagte im gleichen Bescheid auch deren Erstattungs- und Rückzahlungspflicht angesprochen hat. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid, der dem angefochtenen Bescheiden die maßgebliche Gestalt gibt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), allein die Mutter der Kläger als Widerspruchsführerin bezeichnet (und ihr allein die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt), soweit es in der Begründung des Widerspruchsbescheids (auf Seite 3, vorletzter Absatz) eine Rechtsverletzung der beiden Kinder verneint hat, handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen.
27 
Dies ändert aber nichts daran, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger diese in der Klagschrift gerade nicht (auch) als Klägerin bezeichnet hat. Dass die Mutter der Kläger nach dem Willen des Prozessbevollmächtigten nicht (auch) Kläger sein sollte, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass dieser die zuvor für die Mutter der Kläger erhobene Klage gegen die gleichen Bescheide (offenkundig in der Annahme, dass diese nicht Adressatin der angefochtenen Bescheide sei) umgehend zurückgenommen hatte.
28 
Die Mutter der Kläger ist auch nicht etwa - durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 05.05.2021 - Klägerin des Verfahrens geworden. Eine Klageänderung im Sinne einer subjektiven Klageerweiterung (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) liegt insoweit nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat diesen Schriftsatz zwar an das Verwaltungsgericht gerichtet. Er hat darin aber keinen erweiternden Klagantrag gestellt, sondern - ausweislich der Einleitung seiner Ausführungen - zur Klageerwiderung der Beklagten vom 28.04.2021 „Stellung“ genommen und in diesem Rahmen - in Bezug auf die „Regelungen“ jeweils in Nummer 3 der beiden angefochtenen Bescheiden, also die dort ausgesprochene Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 UVG - den Antrag formuliert, „die Bescheide vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2020 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen“; überdies hat er ausgeführt, dass dieser Antrag vorsorglich gestellt werde, wobei noch über den Widerspruch der Mutter der Kläger zu entscheiden sei. Bei verständiger Würdigung kann es sich damit nur um einen allein an die Beklagte gerichteten Antrag handeln. Auf Nachfrage hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger dieser Auslegung auch nicht widersprochen.
29 
Gegenstand der Klagen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der beiden Kläger sind nur die Nrn. 1 und 2 der angefochtenen Bescheide vom 12.12.2019, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2020, nicht auch die jeweils in Nr. 3 der Bescheide ausgesprochenen „Schadensersatzpflicht“ der Mutter der Kläger. Zwar haben die Kläger haben ihren in der Klagschrift und im Schriftsatz vom 02.03.2021 umfassend gestellten Klagantrag insoweit nicht beschränkt. Aus dem Klagevorbringen ergibt sich aber eindeutig, dass sie sich im vorliegenden Verfahren allein dagegen wenden wollen, dass die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss aufgehoben hat.
30 
Die Klagen sind als Anfechtungsklagen statthaft; denn bei der Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, § 31 SGB X). Der in Nr. 2 der Bescheide mitgeteilten Einstellung der Leistungen kommt insoweit keine eigene Regelungswirkung zu.
31 
Soweit zweifelhaft ist, ob der Ausspruch der Beklagten in Nr. 3 der angefochtenen Bescheide eine Regelung (als Leistungsbescheid hinsichtlich der Schadensersatzpflicht der Mutter der Kläger, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306 = juris, Rn. 12) oder nur einen Hinweis auf die gesetzlich begründet Ersatz- und Rückzahlungspflicht enthält (vgl. dazu den Hinweis des Vorsitzenden vom 26.08.2021), kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn die Klagen der Kläger umfassen diesen Ausspruch in den angefochtenen Bescheiden nicht. Deshalb kann dies, wie auch die zugehörige Frage, ob das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid den Hinweis zu einem Verwaltungsakt qualifiziert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 - 3 C 49.04 -, juris, Rn. 21, sowie schon Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21.86 -, juris, Rn. 9), offenbleiben.
32 
Die Kläger sind hinsichtlich der allein angefochtenen Aufhebung der Bewilligungsbescheide auch klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO); denn insoweit sind die Kläger nicht nur reflexhaft betroffen, sondern – ungeachtet der Adressierung des Bescheids allein an ihre Mutter – möglicherweise in ihrem Recht auf Unterhaltsvorschuss (§ 1 Abs. 1 UVG) verletzt.
33 
Soweit die vorgelegten Akten der Beklagten nur einen Widerspruch des Prozessbevollmächtigten für die Mutter der Kläger sowie den Kläger zu 1, nicht aber für den Kläger zu 2, enthalten, könnte dies allerdings darauf hindeuten, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger zu 2 keinen Widerspruch eingelegt hat, vielmehr die Beklagte den für den Kläger zu 1 und eingelegten Widerspruchs kopiert und in die für den Kläger zu 2 gesondert geführte Akte eingeheftet hat. Damit könnte der gegenüber dem Kläger zu 2 ergangene Aufhebungsbescheid bestandskräftig geworden sein, es sei denn, dass - wozu die Kammer neigt - der Widerspruch der Mutter dem Kläger zu 2 aus den oben angestellten Überlegungen zur Anspruchsberechtigung zuzurechnen wäre. Letztlich können diese Fragen offenbleiben; denn die Klage des Klägers zu 2 ist, wie noch ausgeführt wird, jedenfalls unbegründet.
34 
Ob der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger eingelegte Widerspruch verspätet war, kann ebenfalls dahinstehen; denn das Regierungspräsidium hat ihn wegen eines von ihm bejahten Fehlers der Rechtsmittelbelehrung (vgl. aber nunmehr, allerdings zu §§ 81, 55a VwGO, BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 – 9 C 8.19 –, juris, Rn. 27) als rechtzeitig behandelt und den Widerspruch (der Mutter der Kläger) in der Sache beschieden.
35 
Die im Übrigen zulässigen Klagen sind nicht begründet; denn die Entscheidungen der Beklagten, die Bescheide über die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss vom 05.09.2011 für die Kläger zum 01.11.2019 aufzuheben und die Zahlung (deshalb) einzustellen, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36 
Nr. 1 der angefochtenen Bescheide ist nicht unbestimmt im Sinn von § 33 Abs. 1 SGB X; denn dort ist eindeutig geregelt, dass die Bewilligungsbescheide aus dem Jahr 2011 ab dem 01.11.2019 aufgehoben werden. Unbestimmt ist Nr. 1 der angefochtenen Bescheide auch nicht hinsichtlich des Adressaten der Aufhebung. Denn dies ist, wie ausgeführt, allein die Mutter der Kläger.
37 
Dass die Beklagte die Bewilligungsbescheide für die Zukunft, also ab Erlass der Aufhebungsbescheide vom 12.12.2019, nicht nur aufheben durfte, sondern sogar aufheben musste, folgt ohne Weiteres aus § 48 Abs. 1 SGB X. Denn bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss an die Kläger handelte es sich jeweils um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung und es war insoweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, als dass die Mutter sich (bereits im Jahr 2016) wiederverheiratet und seither auch nicht getrennt hatte, womit die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG ununterbrochen entfallen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 5 C 42.99 -, BVerwGE 112, 259 = juris, Rn. 15 ff.); auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Kläger kommt es insoweit nicht an. Auch stand die Aufhebung der Bewilligungsbescheide angesichts des Wortlauts von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X („… ist … aufzuheben …“) nicht im Ermessen der Beklagten.
38 
Die Beklagte musste die Bewilligungsbescheide aber auch rückwirkend, ab dem 01.11.2019, aufheben. Insoweit lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor.
39 
Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
40 
Eine entsprechende Kenntnis der Mutter der Kläger liegt vor; denn spätestens am 01.11.2019 war ihr der Wegfall der Anspruchsvoraussetzung aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 22.10.2019 bekannt; dass diese ihr nicht oder erst später zugegangen wären, haben die Kläger nicht behauptet und läge auch angesichts des Umstands fern, dass die Mutter der Kläger am 04.11.2019 auf jene Schreiben hin bei der Beklagten persönlich vorgesprochen hatte.
41 
Diese Kenntnis der Mutter vom Wegfall der Anspruchsvoraussetzung ist den Klägern zuzurechnen (vgl. § 166 Abs. 1 BGB entsprechend).
42 
Dass die Beklagte möglicherweise nicht erkannt hat, dass für die Zeit vom 01.11.2019 bis zum Erlass ihrer Aufhebungsbescheide eine rückwirkende Aufhebung vorliegt und sie in den angefochtenen Bescheiden insoweit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht erwähnt hat, kann schon deshalb auf keinen Ermessensfehler führen (vgl. § 39 Abs. 1 SGB I sowie, zu dessen Anwendung auch auf belastende Verwaltungsakte, BSG, Urt. v. 20.01.2021 - B 13 R 13/19 R -, juris, Rn. 37; vgl. ferner § 114 VwGO), weil nach dieser Vorschrift die Aufhebung erfolgen „soll“ und ein atypischer Fall, bei dessen Vorliegen allein Ermessen auszuüben wäre (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.), nicht gegeben ist.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

 
23 
Über die Klage entscheidet der Vorsitzende anstelle der Kammer, nachdem sich die Beteiligten mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Entscheidung ergeht durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Beteiligten sind zu dieser Verfahrensweise angehört worden (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
24 
Kläger des Verfahrens sind allein die beiden Kinder. Für diese allein hat deren Prozessbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 09.11.2020 Klage erhoben.
25 
Eine andere Auslegung der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Kläger kommt nicht deshalb in Betracht, weil im Unterhaltsvorschussrecht anerkannt ist, dass anspruchsberechtigt nicht nur das berechtigte Kind (vgl. § 1 Abs. 1 UVG), sondern auch - im eigenen Namen - der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. dessen gesetzlicher Vertreter ist, weil über die Zahlung (besser: Bewilligung) einer Unterhalts(vorschuss)leistung auf Antrag des Elternteils oder dessen gesetzlichen Vertreters entschieden wird (vgl. § 9 Abs. 1 UVG und hierzu VG Freiburg, Beschl. v. 06.04.2020 - 4 K 345/20 -, juris Rn. 24; OVG Meckl.-Vorp., Urt. v. 10.12.2019 - 1 LB 197/18 -, a.a.O. Rn. 14, m.w.N.). Zwar dürfte aus den gleichen Gründen die Unterhaltsvorschuss-Behörde berechtigt sein, eine Bewilligung von Unterhaltsvorschuss, die gegenüber dem Elternteil bzw. gesetzlichen Vertreter (zugunsten des berechtigten Kindes) ausgesprochen worden ist (vgl. § 9 Abs. 1 UVG), sowohl gegenüber dem berechtigten Kind, vertreten durch den bei ihm lebenden Elternteil oder seinen gesetzlichen Vertreter, oder unmittelbar gegenüber dem Elternteil bzw. gesetzlichen Vertreter aufzuheben. Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn, wie hier, die Bewilligungsbescheide ebenfalls an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, bzw. an den gesetzlichen Vertreter des Kindes gerichtet waren.
26 
Allerdings sind die angefochtenen Bescheide, auch vor diesem Hintergrund, dahin auszulegen, dass Adressatin nach dem erkennbaren Willen der Beklagten (und der Widerspruchsbehörde) allein die Mutter der Kläger sein sollte. Gegen eine solche Auslegung spricht nicht zwingend, dass die Mutter der Kläger in dem Satz, der die Regelungen bzw. zusammenfassenden Aussagen des Bescheids einleitetet, als „gesetzliche Vertreterin“ angesprochen wird; denn dies entspricht der Formulierung in § 9 Abs. 1 UVG, aus der, wie oben dargelegt, gefolgert werden kann, dass der Elternteil bzw. der Erziehungsberechtigte Adressat einer Aufhebung einer Bewilligung von Unterhaltsvorschuss sein kann. Dafür, dass die Mutter der Kläger allein Adressat der angefochtenen Bescheide sein sollte, spricht überdies, dass die Beklagte im gleichen Bescheid auch deren Erstattungs- und Rückzahlungspflicht angesprochen hat. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid, der dem angefochtenen Bescheiden die maßgebliche Gestalt gibt (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), allein die Mutter der Kläger als Widerspruchsführerin bezeichnet (und ihr allein die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt), soweit es in der Begründung des Widerspruchsbescheids (auf Seite 3, vorletzter Absatz) eine Rechtsverletzung der beiden Kinder verneint hat, handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen.
27 
Dies ändert aber nichts daran, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger diese in der Klagschrift gerade nicht (auch) als Klägerin bezeichnet hat. Dass die Mutter der Kläger nach dem Willen des Prozessbevollmächtigten nicht (auch) Kläger sein sollte, zeigt sich im Übrigen auch daran, dass dieser die zuvor für die Mutter der Kläger erhobene Klage gegen die gleichen Bescheide (offenkundig in der Annahme, dass diese nicht Adressatin der angefochtenen Bescheide sei) umgehend zurückgenommen hatte.
28 
Die Mutter der Kläger ist auch nicht etwa - durch den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 05.05.2021 - Klägerin des Verfahrens geworden. Eine Klageänderung im Sinne einer subjektiven Klageerweiterung (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) liegt insoweit nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat diesen Schriftsatz zwar an das Verwaltungsgericht gerichtet. Er hat darin aber keinen erweiternden Klagantrag gestellt, sondern - ausweislich der Einleitung seiner Ausführungen - zur Klageerwiderung der Beklagten vom 28.04.2021 „Stellung“ genommen und in diesem Rahmen - in Bezug auf die „Regelungen“ jeweils in Nummer 3 der beiden angefochtenen Bescheiden, also die dort ausgesprochene Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 UVG - den Antrag formuliert, „die Bescheide vom 12.12.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2020 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen“; überdies hat er ausgeführt, dass dieser Antrag vorsorglich gestellt werde, wobei noch über den Widerspruch der Mutter der Kläger zu entscheiden sei. Bei verständiger Würdigung kann es sich damit nur um einen allein an die Beklagte gerichteten Antrag handeln. Auf Nachfrage hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger dieser Auslegung auch nicht widersprochen.
29 
Gegenstand der Klagen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) der beiden Kläger sind nur die Nrn. 1 und 2 der angefochtenen Bescheide vom 12.12.2019, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2020, nicht auch die jeweils in Nr. 3 der Bescheide ausgesprochenen „Schadensersatzpflicht“ der Mutter der Kläger. Zwar haben die Kläger haben ihren in der Klagschrift und im Schriftsatz vom 02.03.2021 umfassend gestellten Klagantrag insoweit nicht beschränkt. Aus dem Klagevorbringen ergibt sich aber eindeutig, dass sie sich im vorliegenden Verfahren allein dagegen wenden wollen, dass die Beklagte die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss aufgehoben hat.
30 
Die Klagen sind als Anfechtungsklagen statthaft; denn bei der Aufhebung der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss handelt es sich um einen Verwaltungsakt (vgl. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, § 31 SGB X). Der in Nr. 2 der Bescheide mitgeteilten Einstellung der Leistungen kommt insoweit keine eigene Regelungswirkung zu.
31 
Soweit zweifelhaft ist, ob der Ausspruch der Beklagten in Nr. 3 der angefochtenen Bescheide eine Regelung (als Leistungsbescheid hinsichtlich der Schadensersatzpflicht der Mutter der Kläger, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 - 5 C 20.11 -, BVerwGE 144, 306 = juris, Rn. 12) oder nur einen Hinweis auf die gesetzlich begründet Ersatz- und Rückzahlungspflicht enthält (vgl. dazu den Hinweis des Vorsitzenden vom 26.08.2021), kommt es darauf im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn die Klagen der Kläger umfassen diesen Ausspruch in den angefochtenen Bescheiden nicht. Deshalb kann dies, wie auch die zugehörige Frage, ob das Regierungspräsidium als Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid den Hinweis zu einem Verwaltungsakt qualifiziert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.09.2005 - 3 C 49.04 -, juris, Rn. 21, sowie schon Urt. v. 26.06.1987 - 8 C 21.86 -, juris, Rn. 9), offenbleiben.
32 
Die Kläger sind hinsichtlich der allein angefochtenen Aufhebung der Bewilligungsbescheide auch klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO); denn insoweit sind die Kläger nicht nur reflexhaft betroffen, sondern – ungeachtet der Adressierung des Bescheids allein an ihre Mutter – möglicherweise in ihrem Recht auf Unterhaltsvorschuss (§ 1 Abs. 1 UVG) verletzt.
33 
Soweit die vorgelegten Akten der Beklagten nur einen Widerspruch des Prozessbevollmächtigten für die Mutter der Kläger sowie den Kläger zu 1, nicht aber für den Kläger zu 2, enthalten, könnte dies allerdings darauf hindeuten, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger zu 2 keinen Widerspruch eingelegt hat, vielmehr die Beklagte den für den Kläger zu 1 und eingelegten Widerspruchs kopiert und in die für den Kläger zu 2 gesondert geführte Akte eingeheftet hat. Damit könnte der gegenüber dem Kläger zu 2 ergangene Aufhebungsbescheid bestandskräftig geworden sein, es sei denn, dass - wozu die Kammer neigt - der Widerspruch der Mutter dem Kläger zu 2 aus den oben angestellten Überlegungen zur Anspruchsberechtigung zuzurechnen wäre. Letztlich können diese Fragen offenbleiben; denn die Klage des Klägers zu 2 ist, wie noch ausgeführt wird, jedenfalls unbegründet.
34 
Ob der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger eingelegte Widerspruch verspätet war, kann ebenfalls dahinstehen; denn das Regierungspräsidium hat ihn wegen eines von ihm bejahten Fehlers der Rechtsmittelbelehrung (vgl. aber nunmehr, allerdings zu §§ 81, 55a VwGO, BVerwG, Urt. v. 25.01.2021 – 9 C 8.19 –, juris, Rn. 27) als rechtzeitig behandelt und den Widerspruch (der Mutter der Kläger) in der Sache beschieden.
35 
Die im Übrigen zulässigen Klagen sind nicht begründet; denn die Entscheidungen der Beklagten, die Bescheide über die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss vom 05.09.2011 für die Kläger zum 01.11.2019 aufzuheben und die Zahlung (deshalb) einzustellen, sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36 
Nr. 1 der angefochtenen Bescheide ist nicht unbestimmt im Sinn von § 33 Abs. 1 SGB X; denn dort ist eindeutig geregelt, dass die Bewilligungsbescheide aus dem Jahr 2011 ab dem 01.11.2019 aufgehoben werden. Unbestimmt ist Nr. 1 der angefochtenen Bescheide auch nicht hinsichtlich des Adressaten der Aufhebung. Denn dies ist, wie ausgeführt, allein die Mutter der Kläger.
37 
Dass die Beklagte die Bewilligungsbescheide für die Zukunft, also ab Erlass der Aufhebungsbescheide vom 12.12.2019, nicht nur aufheben durfte, sondern sogar aufheben musste, folgt ohne Weiteres aus § 48 Abs. 1 SGB X. Denn bei der Bewilligung von Unterhaltsvorschuss an die Kläger handelte es sich jeweils um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung und es war insoweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, als dass die Mutter sich (bereits im Jahr 2016) wiederverheiratet und seither auch nicht getrennt hatte, womit die Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 UVG ununterbrochen entfallen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 - 5 C 42.99 -, BVerwGE 112, 259 = juris, Rn. 15 ff.); auf eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis der Kläger kommt es insoweit nicht an. Auch stand die Aufhebung der Bewilligungsbescheide angesichts des Wortlauts von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X („… ist … aufzuheben …“) nicht im Ermessen der Beklagten.
38 
Die Beklagte musste die Bewilligungsbescheide aber auch rückwirkend, ab dem 01.11.2019, aufheben. Insoweit lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor.
39 
Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
40 
Eine entsprechende Kenntnis der Mutter der Kläger liegt vor; denn spätestens am 01.11.2019 war ihr der Wegfall der Anspruchsvoraussetzung aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 22.10.2019 bekannt; dass diese ihr nicht oder erst später zugegangen wären, haben die Kläger nicht behauptet und läge auch angesichts des Umstands fern, dass die Mutter der Kläger am 04.11.2019 auf jene Schreiben hin bei der Beklagten persönlich vorgesprochen hatte.
41 
Diese Kenntnis der Mutter vom Wegfall der Anspruchsvoraussetzung ist den Klägern zuzurechnen (vgl. § 166 Abs. 1 BGB entsprechend).
42 
Dass die Beklagte möglicherweise nicht erkannt hat, dass für die Zeit vom 01.11.2019 bis zum Erlass ihrer Aufhebungsbescheide eine rückwirkende Aufhebung vorliegt und sie in den angefochtenen Bescheiden insoweit § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht erwähnt hat, kann schon deshalb auf keinen Ermessensfehler führen (vgl. § 39 Abs. 1 SGB I sowie, zu dessen Anwendung auch auf belastende Verwaltungsakte, BSG, Urt. v. 20.01.2021 - B 13 R 13/19 R -, juris, Rn. 37; vgl. ferner § 114 VwGO), weil nach dieser Vorschrift die Aufhebung erfolgen „soll“ und ein atypischer Fall, bei dessen Vorliegen allein Ermessen auszuüben wäre (vgl. BSG, Urt. v. 30.06.2016 - B 5 RE 1/15 R -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.), nicht gegeben ist.
43 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.

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