Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Die Klage ist, soweit sie gegen die Disziplinarverfügung gerichtet ist, zulässig, aber unbegründet (I.). Auch soweit die Klägerin die Einstellung des Disziplinarverfahrens und die Feststellung begehrt, sie habe die ihr vorgeworfenen Dienstvergehen nicht begangen (II.), bleibt ihre Klage ohne Erfolg. |
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| | 1. Die Disziplinarverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. |
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| | Insbesondere ist die Durchführung der Zeugenvernehmung am 14.12.2020 und am 29.01.2020 ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LDG ist der Beamtin Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. § 16 Abs. 2 Satz 2 LDG bestimmt ausdrücklich, dass auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung kein Anspruch besteht. Unabhängig davon ist der Disziplinarbehörde darin beizupflichten, dass allein die Vorlage einer Arbeits- oder Dienstunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig nicht ausreicht, um eine Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Disziplinarbehörde die Vernehmung bewusst so terminiert hätte, dass eine Teilnahme der Klägerin ausgeschlossen war (vgl. zu dieser Konstellation Düsselberg, in: von Alberti/Burr/Düsselberg/A./Stehle/Wahlen, Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 16 Rn. 23 m.w.N.). Insbesondere war die Klägerin schon seit längerem dienstunfähig erkrankt und eine Genesung nicht absehbar. Zugleich drohte eine Verschlechterung der Beweisqualität durch weiteren Zeitablauf. Die Disziplinarbehörde war daher im Interesse der Amtsaufklärung und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot gehalten, ungeachtet des Ausbleibens der Klägerin die Vernehmungen durchzuführen. Überdies war es der Klägerin unbenommen, ihren Bevollmächtigten an der Vernehmung teilnehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, zumal die Klägerin nicht dargelegt hat, welche Fragen sie an die Zeugen gestellt oder welche Vorhalte sie ihnen gemacht hätte. |
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| | Auch die Übersendung der Vernehmungsniederschriften ist nicht zu beanstanden. Hierfür bestehen keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben und auch eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Disziplinarverfahrens ist nicht ersichtlich. Insbesondere wären die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerin durch eine frühere Übersendung nicht verbessert worden. Soweit die Klägerin die aus ihrer Sicht verzögerte Übersendung der Niederschriften als Indiz für eine fehlende Eilbedürftigkeit der Vernehmungen wertet, übergeht sie die bereits dargelegte Bedeutung einer zeitnahen Vernehmung für die Qualität des Zeugenbeweises, die durch die Fertigung der Niederschrift nicht berührt wird. |
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| | Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin (erst) im Zuge der Anhörung zum beabsichtigten Erlass der Disziplinarverfügung auf ihr Recht hingewiesen worden ist, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPVG wirkt der Personalrat beim Erlass von Disziplinarverfügungen nur auf Antrag der Beschäftigten mit. Gemäß § 82 Abs. 2 i.V.m. § 76 Abs. 3 LPVG sind die Beschäftigten von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig sind sie auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Damit geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass der Hinweis auf das Antragsrecht erst dann zu erfolgen hat, wenn die beabsichtigte Maßnahme – hier: der Erlass einer Disziplinarverfügung mit einem bestimmten Inhalt – bereits konkret beabsichtigt ist. |
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| | 2. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. |
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| | In materieller Hinsicht prüft die Kammer die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde nach Maßgabe von § 12 LDG zugrunde zu legenden Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, jeweils juris und m.w.N.). |
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| | Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 LDG. Danach können einer Beamtin, die durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt hat, ihre monatlichen Bezüge um höchstens 20 Prozent für längstens drei Jahre anteilig vermindert werden, um sie zur Pflichterfüllung anzuhalten. |
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| | Die Kammer sieht das Vorliegen eines Dienstvergehens als erwiesen an (a.). Die Disziplinarbehörde hat auch das ihr bei der Bemessung der Bezügekürzung eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b.). |
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| a) Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht eine Beamtin ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihr obliegenden Pflichten verletzt. Der Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen der Beamtin. Diese werden durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme geahndet, die aufgrund einer Gesamtwürdigung ihres Verhaltens und ihrer Persönlichkeit zu bestimmen ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 - 2 B 37.12 -, juris, Rn. 17). |
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| | aa) Die Kammer ist nach der Anhörung der Klägerin, der Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen und Auswertung der Disziplinarakten zu der Überzeugung gelangt, dass die der Klägerin in der angefochtenen Disziplinarverfügung gemachten Vorwürfe im Hinblick auf ihr Verhalten im Unterricht der Klasse 9a am 01.10.2020 und am 15.10.2020 zutreffen. |
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| | Die Disziplinarverfügung beruht auf einer sorgfältigen Auswertung der Aussagen der Schülerinnen und Schüler, die von der Disziplinarbehörde bereits Mitte Dezember 2020 und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Vorgängen als Zeugen vernommen worden sind. Die mündliche Verhandlung, in der diese Zeugen erneut vernommen worden sind, hat keine gegenteiligen Erkenntnisse zutage gefördert, sondern den vorzuwerfenden Sachverhalt bestätigt. |
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| | (1) Die Klägerin hat im Unterricht am 01.10.2020 die damals geltenden Corona-Schutz-Maßnahmen, namentlich soweit sie mit einer Maskenpflicht einhergingen, mit den Verbrechen und Gewalttaten der nationalsozialistischen Herrschaft auf eine Ebene gestellt. Dies steht aufgrund der in dieser Frage im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen und Zeugen fest, die teilweise bereits im Kern in den E-Mails festgehalten sind, die ihre Eltern wenige Stunden nach dem Vorfall an die Schulleiterin geschrieben haben. |
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| | So hat die Zeugin C. auf die Frage der Ermittlungsführerin, was im Unterricht der Klägerin so besonderes gewesen sei, dass sie davon ihren Eltern berichtet habe, erklärt, dass die Klägerin, die zuvor die Machtergreifung Hitlers referiert habe, gemeint habe, „das ist jetzt so wie jetzt mit Corona und dass das ja auch so eine Diktatur ist jetzt“. Die Nachfrage der Ermittlungsführerin, ob die Klägerin nach ihrem Verständnis einen Zusammenhang mit dem Unterrichtsthema und der aktuellen Situation hergestellt habe, bejahte sie. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass die Klägerin, während sie zur Machtergreifung Hitlers referierte, zunächst nebenbei die Bemerkung fallen gelassen habe, dass es mit Corona jetzt genauso sei, dass sie – die Zeugin – das zunächst gar nicht richtig verstanden habe, dass die Klägerin sodann aber klargestellt habe, dass es ihr um Corona gehe und dass sie dabei nach ihrer Erinnerung auch das Wort „Corona-Diktatur“ benutzt habe. |
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| | Die Zeugin B. hat bei ihrer Vernehmung durch die Ermittlungsführerin erklärt, sie habe es erst gar nicht so richtig bemerkt, aber plötzlich habe die Klägerin in Bezug auf den Nationalsozialismus über irgendeinen Politiker gesprochen, der ihrer Meinung nach etwas falsch gemacht habe; da habe die Klägerin das erste Mal mit der Maskenverweigerung angefangen. Später führte sie auf Nachfrage der Ermittlungsführerin zum 01.10.2020 aus, die Klägerin sei vom Thema Hitler auf das andere Thema zu sprechen gekommen, sie – die Zeugin – sei abgelenkt gewesen und habe es zuerst gar nicht richtig gemerkt, wie die Klägerin abgeschweift sei. Bei ihr habe sich der Eindruck eingestellt, als habe die Klägerin die heutige Situation tatsächlich mit dem Nationalsozialismus verglichen. In der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin erneut von einem eher schleichenden Verlauf berichtet, bei dem sie erst im Laufe der Zeit bemerkt habe, dass die Klägerin vom Unterrichtsthema zur Corona-Pandemie übergegangen sei. |
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| | Der Zeuge A. hat in seiner Vernehmung durch die Ermittlungsführerin erklärt, die Klägerin habe am 01.10.2020 zuerst den „Vorsitzenden des Robert-Koch-Instituts“ schlechtgemacht und dann eine Verbindung der momentanen Situation zu Nazideutschland aufgebaut, wobei er sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern könne. Die Klägerin habe eine „Brücke“ zwischen der Pandemie und der NS-Diktatur gebaut und beides miteinander verglichen. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge erklärt, die Klägerin habe die aktuelle politische Ordnung in Deutschland mit dem Naziregime verglichen und gesagt, der Gesundheitsminister sei nicht vom Fach und habe keine Ahnung. Ausgehend vom Unterrichtsthema „Nazizeit“ habe sie einen Bogen gespannt dahingehend, dass die Zeit heute wieder genauso sei wie damals. |
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| | Der Zeuge D. hat der Ermittlungsführerin berichtet, die Klägerin habe erklärt, der Gesundheitsminister oder ein anderes Regierungsmitglied, so genau könne er das nicht mehr sagen, habe keine Ahnung, da er Tierarzt sei, und dass man schon fast in einer Diktatur leben würde. Auf Nachfrage ergänzte er, dass die Klägerin in einer der beiden Unterrichtsstunden gesagt habe, es sei schon ähnlich wie damals, also zu der Zeit von Hitler. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge ebenfalls angegeben, sich daran erinnern zu können, dass die Klägerin Parallelen zu Nazideutschland gezogen und über die Regierung geschimpft habe; die Klägerin habe so etwas gesagt wie „das ist hier ja schon fast wie in einer Diktatur“. |
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| | Der Zeuge G. hat gegenüber der Ermittlungsführerin angegeben, die Klägerin habe erklärt, dass es ähnlich wie bei der Hitler-Diktatur sei, weil man gezwungen werde, den Mundschutz aufzuziehen. Dabei hat er diese Äußerung in der zweiten Stunde, also am 15.10.2020, verortet. In der mündlichen Verhandlung konnte er sich nur noch daran erinnern, dass Politiker oder Wissenschaftler Gegenstand von Äußerungen gewesen seien. |
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| | Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge E. hat angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, dass eine Verbindung vom Unterrichtsthema und dem Maskentragen hergestellt worden sei; er habe damals – anders als andere – nicht den Eindruck gehabt, dass die Klägerin einen Zusammenhang hergestellt habe. |
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| | Der ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge F. gab an, dass die Klägerin einen Vergleich angestellt habe, und zwar, dass Deutschland noch so wäre wie unter Hitler; an weitere Einzelheiten vermochte er sich nicht zu erinnern. |
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| | Die Zeugenaussagen lassen keine Belastungstendenz erkennen; vielmehr waren die Zeugen sichtlich darum bemüht, nur selbst Erlebtes zu berichten und auch später in der Schülerschaft ausgetauschte Wahrnehmungen davon zu trennen. Die Schilderungen sind lebhaft und anschaulich erfolgt, wobei die Zeugen ganz unterschiedliche Worte gewählt und jeweils unterschiedliche Beobachtungen hervorgehoben haben, die aus ihrer Sicht bemerkenswert waren. Soweit die Zeugen zweimal vernommen worden sind, haben sie keine Steigerungstendenzen erkennen lassen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. |
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| | Dem steht nicht entgegen, dass die Zeuginnen und Zeugen sich nicht an einen bestimmten Wortlaut der Klägerin zu erinnern vermochten. Denn vor allem die Zeuginnen B. und C. haben nachvollziehbar geschildert, dass die Klägerin im Zuge des Unterrichtsgesprächs für sie überraschend und zunächst unmerklich abgeschweift ist. Für die Richtigkeit der Angaben spricht auch, dass die Zeugen A. und D. sowie in Ansätzen auch die Zeugin B. die Gleichsetzung der Zustände im Hinblick auf die Corona-Maßnahmen und die Hitler-Diktatur in den unmittelbaren Kontext zu abfälligen Äußerungen der Klägerin über den Präsidenten des Robert-Koch-Instituts, Dr. Wieler, stellen konnten, der als Tierarzt in den Augen der Klägerin nicht über die erforderliche Kompetenz verfüge. Dass dieser durchgehend teilweise als Gesundheitsminister und teilweise als Vorsitzender des Robert-Koch-Instituts bezeichnet worden ist, spricht dagegen, dass den Aussagen eine Absprache zugrunde liegt. |
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| | Gegen eine solche von der Klägerin behauptete Absprache spricht schließlich, dass bereits in der ersten, kurz nach Unterrichtsschluss am 01.10.2020 um 14:29 Uhr versandten E-Mail eines Elternteils davon die Rede ist, der Zeuge D. habe nach der Schule davon berichtet, die Klägerin habe erklärt, man lebe hier „fast schon in einer Diktatur“. Auch in den E-Mails der Mütter der Zeugen A. und G. sowie der Zeugin C., die ebenfalls noch am 01.10.2020 bei der Schulleiterin eingingen, ist dieser Vorhalt bereits enthalten. Dabei spricht gegen ein Komplott auch, dass dieser aus Sicht der Kammer schwerwiegendste Vorwurf in den genannten E-Mails und auch in den Zeugenaussagen nicht an erster Stelle genannt wird, sondern für die Schüler die verharmlosenden Äußerungen der Klägerin zum Corona-Virus im Zentrum standen. |
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| | Die Darstellung der Klägerin, sie habe nach einem vor Beginn der Unterrichtsstunde vom Zeugen E. angestoßenen kurzen Austausch über das Corona-Virus mit dem Unterricht begonnen und hernach eine ganz normale Schulstunde gehalten, in der sie sich nicht mehr zur Corona-Pandemie geäußert habe, ist durch die vorgenannten glaubhaften Zeugenaussagen widerlegt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schülerschaft Äußerungen der Klägerin lediglich missverstanden haben könnte. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sich wie von den Zeuginnen und Zeugen im Kern übereinstimmend berichtet, geäußert hat. |
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| | (2) Im Unterricht am 15.10.2020 hat die Klägerin den bayerischen Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit ihrer Kritik an den Corona-Schutz-Maßnahmen als „Kackarsch“ bezeichnet. Auch dies steht aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Zeugenaussagen fest. |
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| | Der Zeuge D. hat vor der Disziplinarbehörde und in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die Klägerin habe am 15.10.2020 „Herrn Söder als Scheiß Kackarsch“ bzw. als „Kackarsch von Söder“ bezeichnet. Diese Wahrnehmung hat auch in der E-Mail seines Vaters vom 16.10.2020 – [Die Klägerin] „schimpfte auf Regierung und Herrn Söder (Scheiß…)“ – ihren Niederschlag gefunden. Auch die Zeugen A., E. und F. haben gegenüber der Ermittlungsführerin bzw. in der mündlichen Verhandlung von sehr ähnlichen Äußerungen der Klägerin – „der Kackarsch von Söder“ bzw. „so ein Kackarsch“ (Zeuge A.), „Kackarsch“ (Zeuge E.) bzw. „Scheißkackarsch“ (Zeuge F.) – berichtet. Der Zeuge H. hat in seinem auf den 15.10.2020 datierten Aktenvermerk festgehalten, dass ihm im unmittelbaren Anschluss an die Unterrichtstunde der Klägerin von einigen Schülerinnen und Schülern berichtet worden sei, die Klägerin habe „Herrn Söder übelst beschimpft“. |
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| | Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht zum einen die Originalität der Angaben. Es handelt sich um eine völlig unübliche Beleidigung, so dass es fernliegt, dass die Zeugen der Klägerin eine solche Äußerung unterschieben sollten. Hinzu kommen die Aussagekontinuität der Zeugen A. und D. sowie der Umstand, dass diese Wahrnehmungen bereits unmittelbar nach dem Vorfall in der E-Mail und im Aktenvermerk dokumentiert worden sind. Dass der Zeuge A. die Äußerung der Klägerin der ersten Unterrichtsstunde, also dem 01.10.2020 zugeordnet hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angabe zum Inhalt der Äußerung. Denn die Unfähigkeit, einen einzelnen Vorfall nach mehreren Wochen nicht mehr genau einer der beiden Unterrichtseinheiten zuordnen zu können, entspricht dem begrenzten menschlichen Erinnerungsvermögen. |
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| | Die von der Klägerin vorgebrachte Erklärung, ein anderer Schüler habe diese Beleidigung in den Raum geworfen, weshalb sie ihn ermahnt und nur auf insistierende Nachfrage des Zeugen F. die Äußerung wiederholt habe, bewertet die Kammer als Schutzbehauptung. So hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 12.08.2021 noch erklärt, ein Schüler, den sie bezeichnenderweise zu diesem Zeitpunkt nicht namhaft gemacht hat, habe die Äußerung gerufen, woraufhin sie diesen zurechtgewiesen und verlangt habe, dass dieser dergleichen unterlasse. Davon, dass sie selbst diesen Begriff wiederholt habe, war keine Rede. Der Zeuge F. hat sich auch auf Vorhalt der Klägerin nicht daran erinnern können, diese um Wiederholung der Äußerung gebeten zu haben. Dabei hat dieser selbst nicht angegeben, die Klägerin habe sich entsprechend geäußert, noch hätte ihn der von der Klägerin behauptete Vorgang in irgendeiner Weise in einem schlechten Licht dastehen lassen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund dafür, ihn zu verschweigen. Schließlich erscheint es der Kammer völlig fernliegend, dass sich die Klägerin als erfahrene Lehrerin dazu würde nötigen lassen, eine solch üble Beleidigung wörtlich zu wiederholen. |
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| | (3) Zur Überzeugung der Kammer steht ebenfalls fest, dass die Klägerin im Unterricht am 01.10.2020 erklärt hat, der Präsident des Robert-Koch-Instituts sei lediglich Tierarzt und als solcher nicht befähigt, Entscheidungen im Hinblick auf die Corona-Pandemie zu treffen. |
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| | Die Zeugin C. und die Zeugen A., D. und F. haben der Ermittlungsführerin berichtet, die Klägerin habe in Bezug auf „den RKI Chef“ (Zeugin C.) bzw. „den Vorsitzenden des Robert-Koch-Instituts“ (Zeuge A.) bzw. „den Gesundheitsminister“ (Zeugen D. und F.) erklärt, diesem fehle es als Tierarzt an der Kompetenz, qualifizierte Aussagen zur Pandemiebekämpfung, namentlich zum Nutzen von Masken, zu tätigen. In der mündlichen Verhandlung haben die Zeugen A., D. und F. im Kern übereinstimmend angegeben, die Klägerin habe erklärt, der amtierende „Gesundheitsminister“ sei als Tierarzt nicht vom Fach und habe keine Ahnung. Auch in den E-Mails der Mutter der Zeugin C., der Mutter des Zeugen G. und des Vaters des Zeugen D. vom 01.10.2020 ist jeweils davon die Rede, dass die Klägerin dem Präsidenten des Robert-Koch-Instituts die humanmedizinische Kompetenz abgesprochen habe. |
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| | Das Verteidigungsvorbringen der Klägerin, sie habe ohne Bewertung lediglich angemerkt, dass Herr Dr. Wieler Tierarzt sei und ihrer Verwunderung über dessen Äußerung, man habe Anordnungen des Gesundheitsministeriums nicht zu hinterfragen, Ausdruck verliehen, ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der in sich konsistenten Zeugenaussagen, die zudem zeitnah dokumentiert worden sind, in Zweifel zu ziehen. Gerade der Umstand, dass ein Teil der Zeugen die Äußerungen der Klägerin auf „den Gesundheitsminister“ bezogen hat, spricht gegen eine Absprache zum Nachteil der Klägerin. |
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| | (4) Darüber hinaus hat die Klägerin der Klasse 9a jedenfalls am 01.10.2020 erklärt, das Tragen von Masken sei gefährlich, weil sich in ihnen Viren ansammeln könnten, die unter anderem Hirnhautentzündungen auslösen würden; ferner hat sie mit dieser Begründung am 15.10.2020 diejenigen, die gleichwohl eine Maske aufbehalten haben, in den hinteren Teil des Klassenzimmers versetzt. |
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| | Die Zeugin C. hat gegenüber der Ermittlungsführerin angegeben, die Klägerin habe der Klasse gegenüber erklärt, dass das Tragen von Masken gesundheitsschädlich sei, weil ein viel größeres Risiko bestehe, eine Hirnhautentzündung zu bekommen, da über die Masken, die man in die Hosentasche stecke, Viren eingeatmet würden. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, die Klägerin habe erklärt, dass Masken schlecht seien, weil sie in den Hosentaschen mit Keimen kontaminiert würden. Deshalb habe sie den Teil der Schülerschaft, der sich auch nach Lektüre des von ihr ausgegebenen Flyers geweigert habe, die Maske abzusetzen, „aus Angst vor den Viren in unseren Masken“ nach hinten geschickt. |
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| | Die Zeugin B. sowie die Zeugen D., E., F. und G. haben bei der Vernehmung durch die Ermittlungsführerin und auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gleichsinnige Angaben gemacht. Insbesondere haben die Zeugin B sowie die Zeugen D. und G. davon berichtet, dass die Klägerin die Masken mit der Gefahr einer Hirnhautentzündung in Zusammenhang gebracht habe. Alle konnten sich daran erinnern, dass die Klägerin die Maskentragenden unter Verweis auf eine von ihnen ausgehende Ansteckungsgefahr in den hinteren Teil des Klassenraums geschickt habe. |
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| | Die Schilderung des Zeugen A. gegenüber der Ermittlungsführerin, wonach die Klägerin auf eine mögliche Entstellung des Gesichts durch das Maskentragen hingewiesen habe, ist demgegenüber vereinzelt geblieben. Er hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. |
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| | Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht, dass die Zeugen die Erklärungen und Verhaltensweisen der Klägerin in den Kontext des Unterrichtsgeschehens einzuordnen wussten und mit der Gefahr der Hirnhautentzündung bzw. der unhygienischen Aufbewahrung in der Hosentasche überwiegend sehr eigentümliche Details zu berichten wussten. Überdies decken sich die Angaben mit dem Aktenvermerk des Zeugen H., in dem dieser unter dem 15.10.2020 festgehalten hat, dass die Schüler ihm in der Folgestunde berichtet hätten, die Klägerin habe erklärt, dass die größere Gefahr von unhygienischen Masken ausgehe, und dass diejenigen, die weiter Maske getragen hätten, im hinteren Teil des Klassenzimmers hätten Platz nehmen müssen, weil die Klägerin Distanz zu ihnen habe wahren wollen. Auch in den E-Mails der Mutter der Zeugin C., des Vaters des Zeugen A., des Vaters der Zeugin B. sowie des Vaters des Zeugen D., die bereits am 01.10.2020 an die Schulleiterin gerichtet worden sind, wird durchgehend davon berichtet, dass die Klägerin das Tragen von Masken im Hinblick auf eine wegen unhygienischer Handhabung erhöhte Ansteckungsgefahr als schädlich dargestellt habe. In der E-Mail der Eltern der Zeugin B. vom 15.10.2020 ist bereits davon die Rede, dass die Klägerin die Gefahr einer Hirnhautentzündung behauptet habe und die maskentragenden Schülerinnen und Schüler in der letzten Reihe „abgesondert“ habe. Im Kern deckungsgleich ist die E-Mail des Vaters des Zeugen D. vom 16.10.2020. |
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| | Angesichts dieser detaillierten Erinnerungen der Zeugen an konkrete Äußerungen der Klägerin, die zudem zeitnah dokumentiert worden sind, kann der Klägerin ihre Einlassung, sie habe in der Klasse zu keinem Zeitpunkt über Sinn und Gefährlichkeit von Masken gesprochen und die Schülerinnen und Schüler nur nach hinten versetzt, um einen freien 2-Meter-Radius zu haben, um die aufgrund einer durch die Masken bei ihr ausgelösten Panikattacke in den Griff zu bekommen, nicht geglaubt werden. Letzteres steht zudem in unauflöslichem Widerspruch zu ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.08.2021, in der sie erklärt hat, das Versetzen in die letzte Reihe sei eine pädagogische Maßnahme gewesen, um weitere Provokationen zu unterbinden. In ihrer Stellungnahme vom 12.08.2021 ist überdies nur davon die Rede, dass sie den Zeugen F. gebeten habe, sich weiter von ihr wegzusetzen. |
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| | (5) Bei alledem hat die Klägerin versucht, ihre Ansichten der Klasse aufzudrängen und Äußerungen aus dem Kreis der Schülerschaft, die gegen die von ihr in Bezug auf die Corona-Pandemie abgegebenen Erklärungen gerichtet waren, abgetan und lächerlich gemacht. |
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| | Die Zeuginnen B. und C. sowie die Zeugen A., D. und F. haben, wenn auch mit unterschiedlichen Worten, so doch in der Sache übereinstimmend davon berichtet, dass die Klägerin nach ihrem Eindruck keine offene Diskussion der Klasse angeleitet habe, sondern der Klasse unter unsachlicher Zurückweisung von Gegenäußerungen ihre Auffassung habe aufdrängen wollen. |
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| | Besonders anschaulich ist dabei die Schilderung des Zeugen D. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch die Ermittlungsführerin davon berichtet, dass er auf die Ausführung der Klägerin, wonach Masken nicht davor schützen würden, Viren aus der Luft aufzunehmen, entgegnet habe, dass es darum gehe, beim Ausatmen die Mitmenschen zu schützen. Die Klägerin habe daraufhin gesagt, dass er eine Technik erfinden solle, bei der man nicht einatme, sondern nur ausatme; und erst, wenn er diese Technik erfunden habe, könne man weiterreden. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge seine Angaben im Wesentlichen wiederholt. Der Vater des Zeugen D. hat in seiner E-Mail vom 01.10.2020 von dessen Angaben berichtet, wonach die Klägerin zwar Gegenäußerungen der Schülerschaft zugelassen, diese aber abgetan und leicht lächerlich gemacht habe. Der Zeuge A. hat die Schilderung des Zeugen D. in seiner Vernehmung durch die Ermittlungsführerin bestätigt. Auf die Frage, ob eine Diskussion stattgefunden habe, hat er erläutert, dass die Klägerin Mitschülerinnen und Mitschüler, die ihr widersprochen hätten, drangenommen habe, dass sie deren Äußerungen aber „sehr stark niedergemacht oder lächerlich gemacht oder zum Teil auch einfach übergangen“ habe, weshalb von einer echten Diskussion keine Rede sein könne. So habe beispielsweise der Zeuge D. auf die Ausführung der Klägerin hin, dass die Maske nicht vor Ansteckung schütze, entgegnet, dass es darum gehe, die Mitmenschen vor ausgeatmeten Viren zu schützen, woraufhin die Klägerin entgegnet habe, dass er – der Zeuge D. – ihr einmal zeigen solle, „wie man einatmen ohne ausatmen“ könne. Weiter hat der Zeuge erklärt, die Klägerin habe die Äußerungen der Schülerschaft nicht als Meinung akzeptiert, sondern „als falschen Fakt dargestellt“, also es so dargestellt, dass die Schülerschaft über falsche Informationen verfüge. Über die ihrer Ansicht nach richtigen Informationen habe sie nicht diskutieren, sondern die Klasse lediglich belehren wollen; ein wirklicher Meinungsaustausch sei nicht zustande gekommen. In der mündlichen Verhandlung hat er auf die Frage, ob es eine Diskussion gegeben habe, ausgeführt, dass nach seiner Erinnerung die Klägerin ihre Meinung zum Thema Masken mitgeteilt habe und sodann einige Mitschüler ihre Meinung kundgetan hätten; einen echten Austausch von Meinungen habe es nicht gegeben. Mit Bezug auf andere Unterrichtstunden wusste er noch zu berichten, dass die Klägerin Schüler bloßgestellt und über sie gelacht habe. |
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| | Die Zeugin B. hat in ihrer Vernehmung durch die Ermittlungsführerin erklärt, die Klägerin habe bereits in der Stunde am 01.10.2020 mit „sehr vehementem Tonfall“ geredet und versucht, die Klasse zu überzeugen, dabei sei es aber noch zu keiner Diskussion mit Mitschülern gekommen. In der zweiten Stunde (am 15.10.2020) sei ihr – der Zeugin – klargeworden, dass die Klägerin versucht habe, ihnen – der Klasse – ihre Meinung „aufzuzwingen“. In der mündlichen Verhandlung hat sie erneut davon berichtet, dass die Klägerin nach ihrer Wahrnehmung „sehr vehement“ über das Thema Masken zu sprechen begonnen hatte; an Einzelheiten möglicher Entgegnungen aus der Schülerschaft hat sie sich nicht mehr erinnern können. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge F. hat auf die Frage nach einer Diskussion zum Maskenthema ausgesagt, die Klägerin habe keine Diskussion geführt, sondern die aus der Schülerschaft vorgebrachten Argumente „abgewehrt und lächerlich gemacht“. Die Klägerin habe diese nach seiner Erinnerung nicht ernstgenommen und eher in einer Art Witz geantwortet oder gelacht. An Einzelheiten vermochte sich der Zeuge nicht zu erinnern. |
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| | Die Angaben des Zeugen G. gegenüber der Ermittlungsführerin, wonach die Klägerin versucht habe, der Klasse ihre Sicht der Dinge zu erklären und es Schüler gegeben habe, die ihr widersprochen hätten, bestätigen die vorgenannten Aussagen zwar nicht, stehen aber auch nicht im Widerspruch zu ihnen, denn die Schilderung des Zeugen G. verhält sich nicht näher zu Art und Weise der Gesprächsführung. In der mündlichen Verhandlung vermochte sich der Zeuge G., ebenso wie der erstmals vernommene Zeuge E. an Einzelheiten nicht mehr erinnern. |
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| | Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Auffassung zur Schädlichkeit von Masken nicht lediglich als Denkanstoß in eine von der Klasse geführte Diskussion ein-, sondern mit einer keinen Widerspruch duldenden Vehemenz vorgebracht und dabei Gegenäußerungen abgetan und lächerlich gemacht hat. Dabei ist es nachvollziehbar, dass die Erinnerung der meisten Zeugen in der mündlichen Verhandlung in diesem aus ihrer Perspektive offenkundig weniger bedeutenden Aspekt nachgelassen hat und vor allem der Zeuge D. bis zur mündlichen Verhandlung ein konkretes Beispiel für das Lächerlichmachen der Schüleräußerungen benennen konnte, denn dieser war selbst von einer konkret herabsetzenden Bemerkung betroffen. |
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| | (6) Schließlich hat die Klägerin einem Teil derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Unterricht am 15.10.2020 freiwillig Maske getragen haben, ein Flugblatt zum Thema „Maskenpflicht“ übergeben, diese aus dem Klassenzimmer geschickt und dazu aufgefordert, sich vor einem Wiedereintritt damit auseinanderzusetzen. Dabei ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass ein Teil der Schülerinnen und Schüler, die den Klassenraum verlassen haben, sich den von der Klägerin auf den Flur Geschickten aus freien Stücken angeschlossen hat. |
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| | Diese Feststellung beruht wiederum auf den Angaben der als Zeugen vernommenen Schülerinnen und Schüler. |
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| | Die Zeuginnen B. und C. sowie der Zeuge F., die zu der Gruppe von Schülerinnen und Schülern gehört haben, die den Unterricht der Klägerin am 15.10.2020 mit dem Flugblatt verlassen hat, haben übereinstimmend davon berichtet, dass die Klägerin alle, die sich – wie sie – geweigert hätten, im Unterricht ihre Maske abzunehmen, vor die Tür geschickt und ihnen dabei ein Flugblatt mitgegeben habe, dass sie hätten durchlesen sollen. Der Zeuge F. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es für ihn überhaupt nicht nach der Vorbereitung einer Pro-/Contra-Diskussion ausgesehen habe; vielmehr habe die Klägerin ihnen das Flugblatt ausgeteilt, damit sie erfahren würden, dass Corona nicht gefährlich und Masken schädlich seien. Auch die Zeugin B. hat angegeben, dass sie sich an einen Arbeitsauftrag nicht erinnern könne. |
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| | Auch die Zeugen A. und D., die ihre Maske im Unterricht abgesetzt hatten und im Klassenraum verblieben waren, haben gegenüber der Ermittlungsführerin und in der mündlichen Verhandlung davon berichtet, die Klägerin habe in der Stunde vom 15.10.2020 diejenigen angesprochen, die Maske getragen hätten und, als diese die Maske nicht abgenommen hätten, hinausgeschickt. Sie habe ihnen bedeutet, dass sie erst wieder hineinkommen dürften, wenn sie sich ein Flugblatt durchgelesen hätten, das sie ihnen mitgegeben habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge D. weiter bekundet, unter den im Klassenraum Verbliebenen habe sich ein Gefühl des Befremdens eingestellt, bezogen darauf, dass Schüler nur deshalb hinausgeschickt worden seien, weil sie Maske getragen hätten. In ihren E-Mails vom 15.10.2020 und vom 16.10.2020 haben die Eltern der Zeugin B. sowie der Vater des Zeugen D. die Schulleiterin über den Bericht ihrer Kinder in Kenntnis gesetzt, wonach die Klägerin diejenigen, die sich geweigert hätten, die Masken abzunehmen, vor die Tür geschickt und ihnen das Flugblatt zum Lesen mitgegeben habe. |
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| | Allerdings hat der Zeuge G. seine gegenüber der Ermittlungsführerin getätigte Aussage, wonach die Klägerin die Mundschutz Tragenden zunächst gebeten habe, den Mundschutz abzusetzen und, als diese ihr nicht Folge geleistet hätten, diese Gruppe nach Übergabe des Flugblattes „rausgemusst“ habe, in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage – aber ohne Vorhalt der klägerischen Schilderung – dahingehend konkretisiert, dass die Klägerin zunächst einer oder zwei Personen gesagt habe, sie sollten den Flyer lesen, dann aber viele mit nach draußen gegangen seien. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin, die bereits in ihrer Stellungnahme vom 12.08.2021 erklärt hat, dass sich für sie überraschend ein Teil der Schülerschaft spontan dazu entschlossen habe, den Klassenraum ebenfalls zu verlassen. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht die nötige Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin alle Schülerinnen und Schüler, die sich zum Schluss auf dem Flur befunden haben, des Klassenraumes verwiesen hat; wobei offenbleiben kann, ob dies auf einem Missverständnis oder einer spontanen Solidarisierung mit dem von der Klägerin angesprochenen Teil der Maskentragenden beruht. |
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| | Die Beteuerung der Klägerin, dass sie den von ihr hinausgeschickten Schülerinnen und Schülern den Auftrag zu einer später im Plenum zu führenden Diskussion erteilt und allein deshalb das Flugblatt ausgegeben habe, hält die Kammer hingegen für eine Schutzbehauptung. Denn die Angaben der Klägerin weisen in dieser Hinsicht eine bemerkenswerte Steigerungstendenz auf: In ihrer Stellungnahme vom 12.08.2021 hatte sie noch dargelegt, der Zeuge F. habe keine Ruhe gegeben, weshalb sie ihm die Möglichkeit einer Diskussion in Aussicht gestellt habe; allerdings zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem er sich breiter informiert habe, sonst würde eine Diskussion in der Klasse keinen Sinn machen. Zu diesem Zweck habe sie ihm ein Flugblatt überlassen; daraufhin hätten sich bis dahin nicht beteiligte Schüler angeschlossen. Alle Schüler hätten freiwillig und fröhlich feixend den Raum verlassen, um die spätere Diskussion vorzubereiten. Ihre Frage, ob 5 bis 10 Minuten zur Vorbereitung genügten, sei bejaht worden. In der mündlichen Verhandlung hat sie demgegenüber angegeben, neben dem Zeugen F. hätten sich die Zeugin B. und zwei andere an der Vorbereitung einer Diskussion beteiligt. Weil deren Gespräche am Rande des Klassenraumes aber zu laut geworden seien, habe sie ihnen vorgeschlagen, nach draußen zu gehen, woraufhin sich zehn weitere Leute ohne Nachfrage angeschlossen hätten. Draußen müsse sich die Gruppe wohl aufgestachelt haben, denn die Gruppe sei fröhlich feixend hinaus- und aggressiv aufgebracht mit dem Konrektor wieder hineingekommen. Damit bestehen erhebliche Widersprüche in den Schilderungen der Klägerin, die zudem eine Steigerungstendenz dahingehend aufweisen, dass ihr Vorgehen zuletzt in einem noch günstigeren Licht erscheint, weil sie die Gruppe erst nach dem fehlgeschlagenen Versuch, die Vorbereitung der Diskussion innerhalb des Klassenraumes vornehmen zu lassen, nach draußen gebeten habe. |
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| | Überdies ist die Kammer insbesondere gerade aufgrund der insofern übereinstimmenden und konsistenten Schilderungen der Zeugen A., D. und G., die nicht von Maßnahmen der Klägerin betroffen waren, davon überzeugt, dass sie zumindest hinsichtlich des von ihr bewusst hinausgeschickten Teils der Schülerschaft das Junktim aufgestellt hat, wonach ihr Wiedereintritt in den Klassenraum von einer Auseinandersetzung mit dem Flugblatt abhängt. Schließlich hält die Kammer die von der Klägerin gegebene Erklärung, ihr sei der Inhalt des Flugblattes, das sie ausgegeben habe, nicht bewusst gewesen, für vollkommen unglaubhaft. |
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| | In diesem Zusammenhang teilt die Kammer die Annahme der Disziplinarbehörde, dass vor der Stunde am 15.10.2020 unter der Schülerschaft ein Aufruf kursierte, die Klägerin durch Maskentragen im Unterricht zu ärgern und/oder zu provozieren. Das haben mehrere Zeugen bereits der Ermittlungsführerin so geschildert und es auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt (Zeugin C., Zeugen D., E., F. und G.). Allerdings besteht für die Kammer kein Grund, die von den Zeugen A. und B. gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen, die von keiner Provokation berichtet haben. Denn der Zeuge F. hat nachvollziehbar geschildert, dass ein Teil der Schülerschaft die Maske allein zur Provokation aufbehalten habe, ein anderer Teil sich jedoch bereits von sich aus besser vor einer Corona-Infektion habe schützen wollen. |
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| | bb) Die Klägerin hat durch dieses Verhalten gegen ihre Pflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 33 Abs. 2 BeamtStG (Pflicht, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt) und § 36 Abs. 1 BeamtStG (Pflicht zur Einhaltung von Recht und Gesetz) verstoßen. |
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| | (1) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten einer Beamtin innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Bei und im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit tritt die Beamtin als Repräsentantin des Staates auf, wobei von ihr ein unparteiisches, gerechtes und vertrauenswürdiges Verhalten erwartet werden darf. Ihre Meinungsäußerungsfreiheit ist deshalb nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterworfen (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 -, juris; Beschluss vom 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 -, juris). Das bedeutet nicht, dass es ihr verwehrt wäre, Maßnahmen ihres Dienstherrn zu kritisieren. Wegen der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn muss sie bei ihrer Kritik aber sachlich bleiben. Die Grenze zur Pflichtverletzung ist jedenfalls dann überschritten, wenn sie wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihr zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt oder sich zu Beleidigungen hinreißen lässt (vgl. Hermann, in: Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 955). |
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| | Dieser Anforderung ist die Klägerin zum einen nicht gerecht geworden, als sie die im Herbst 2020 getroffenen Corona-Schutz-Maßnahmen, namentlich soweit sie mit einer Maskenpflicht einhergingen, mit den Verbrechen und Gewalttaten der nationalsozialistischen Herrschaft auf eine Ebene gestellt hat. Hierbei handelt es sich um eine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt sachlich nachvollziehbare Bewertung. Eine derartige Äußerung ist, zumal wenn sie von einer Geschichtslehrerin im Unterricht getätigt worden ist, geeignet, zu einem erheblichen Achtungs- und Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zu führen. Denn entweder liegt in ihr eine Verharmlosung der Verbrechen und Gewalttaten der nationalsozialistischen Herrschaft (vgl. zum Fall der Verharmlosung durch Erwecken von Zweifeln an der Zahl der Opfer VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1997 - D 17 S 24/96 -, juris, Rn. 50), was im Fall der Klägerin eher fernliegt, oder ein die Sphäre der Sachauseinandersetzung bewusst verlassendes, böswilliges Verächtlichmachen der im Interesse des Gesundheitsschutzes getroffenen Maßnahmen des Dienstherrn. |
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| | Indem die Klägerin den bayerischen Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit ihrer Kritik an den Corona-Schutz-Maßnahmen als „Kackarsch“ bezeichnet hat, hat sie sich vor ihrer Klasse zu einer Beleidigung (§ 185 StGB) hinreißen lassen. Es handelt sich zwar nicht um ein geläufiges, aber doch um ein besonders krasses, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort aus der Fäkalsprache, bei dem wegen der kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligten und tabuisierten Begrifflichkeit wohl von einer Formalbeleidigung auch im verfassungsrechtlichen Sinne auszugehen sein dürfte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, juris, Rn. 21). Sollte gleichwohl eine Abwägung vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) erforderlich sein, würde diese aufgrund des Kontextes (Äußerung in der Öffentlichkeit einer Schulklasse), der besonders drastischen Beeinträchtigung der persönlichen Ehre des Betroffenen bei Abwesenheit einer sachlichen Auseinandersetzung im Übrigen sowie angesichts des Umstandes, dass die Klägerin von den Entscheidungen des bayerischen Ministerpräsidenten nicht betroffen war, also auch kein Fall der unmittelbaren Machtkritik vorlag, zu Lasten der Klägerin ausgehen. In der innerdienstlich begangenen Beleidigung liegt zugleich ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 BeamtStG, wonach Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen. |
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| | (2) Überdies hat die Klägerin an beiden Tagen gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot verstoßen. |
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| | (a) Gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Dies betrifft – wie vorliegend – auch private politische Meinungsäußerungen während des Dienstes. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesverfassungsgerichts, dass es sich hierbei um eine dem Grunde nach zulässige Beschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG handelt. Für Beamte darf die Ausübung dieses Rechts beschränkt werden, um die Erhaltung eines durch Art. 33 Abs. 5 GG statuierten, für den Staat unentbehrlichen, ihn tragenden, verlässlichen Beamtentums zu sichern. Jedes Verhalten, das als politische Meinungsäußerung gewertet werden muss, ist danach nur dann durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht unvereinbar ist mit den von Art. 33 Abs. 5 GG geforderten besonderen Pflichten des Beamten aus dem Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn. Für die Anwendung und Auslegung der die Meinungsfreiheit des Beamten einschränkenden Vorschrift des § 33 Abs. 2 BeamtStG ist jeweils im konkreten Fall das Interesse des Beamten an der Betätigung der Meinungsfreiheit seinen besonderen Dienst- und Treuepflichten gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Der zu beachtende Schutzzweck besteht darin, die Funktionsfähigkeit des Beamtentums dadurch zu gewährleisten, dass zum einen im Rahmen des Dienstbetriebes störende politische Auseinandersetzungen vermieden werden, andererseits die politische Neutralität der Amtsführung und das Vertrauen der Öffentlichkeit hierauf nicht gefährdet oder auch nur in Zweifel gezogen werden kann. Eine politische Meinungsäußerung liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn sie sich auf die Darstellung von Programmen und politischen Zielen solcher Gruppierungen bezieht, die die Beteiligung an der politischen Meinungsbildung in den Institutionen der repräsentativen Demokratie – wie die hergebrachten politischen Parteien – erstreben, sondern auch bei Äußerungen und Aktivitäten von Gruppierungen, die solches nicht anstreben, wenn durch sie der Schutzzweck der Norm berührt wird. Dazu gehören Fragen, die von grundlegender Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger sind, die innerhalb und außerhalb politischer Parteien kontrovers diskutiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 50.88 -, juris, Rn. 18 f. – Anti-Atomkraft-Plakette). |
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| | Der Maßstab für das politische Mäßigungsgebot wird neben Art und Inhalt der politischen Betätigung auch durch das jeweilige Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinn sowie den Bezug der politischen Betätigung zum Amt konkretisiert. Für Lehrerinnen und Lehrer gelten zunächst die allgemeinen Beamtenpflichten. Darüber hinaus sind die Stellung der Lehrkräfte gegenüber der Allgemeinheit wie auch ihre besonderen Amtspflichten in erster Linie nach dem Leitbild zu bemessen, das Verfassung und Gesetz für das Lehramt an Schulen bestimmen. Das in Konkretisierung von Art. 33 Abs. 5 GG in § 33 Abs. 2 BeamtStG formulierte politische Mäßigungsgebot findet daher für Lehrkräfte zusätzlich seine Inhaltsbestimmung in dem Elternrecht und dem festgelegten Erziehungsauftrag der Schule sowie in den – möglicherweise – kollidierenden Grundrechten von Eltern und Schülern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 50.88 -, juris, Rn. 22). |
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| | In Ansehung von Art. 12 und 21 LV und § 1 SchG folgt, dass die Schule ihrem gesetzlichen Auftrag, die ihr anvertrauten Kinder zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen, nur genügen kann, wenn die Schule ihnen auch die Grundlagen der politischen Bildung vermittelt und sie so in die Lage versetzt, politische Auffassungen zu werten und darauf aufbauend eigene sachlich fundierte Ansichten zu entwickeln. Das setzt eine Auseinandersetzung auch mit politisch in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Fragen voraus, bei denen sich die Lehrkräfte kaum werden darauf beschränken können, die möglichen Standpunkte und die für und gegen sie sprechenden Argumente darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 50.88 -, juris, Rn. 23 ff.). Denn die Unterrichtsgestaltung in den Fächern, in denen die politischen Aspekte des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags berührt werden, steht im besonderen Maße im Spannungsfeld zwischen der pädagogischen Freiheit der Lehrkraft einerseits und ihren dienstlichen Pflichten zu Objektivität, Neutralität, Toleranz und politischer Zurückhaltung andererseits. Deshalb ist die Lehrkraft, die sich zur Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags in gewissem Maße auch mit ihrer Persönlichkeit einbringen muss, in den Schranken des Mäßigungsgebotes berechtigt, sich – im Rahmen der Grundwerte der Verfassung – zu ihrer eigenen politischen Auffassung zu bekennen; eine vollständige politische Enthaltsamkeit im Unterricht wird von ihr nicht verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.1984 - DH 18/83 -, NJW 1985, 1661 m.w.N.). |
|
| | Der einer Lehrkraft einzuräumende Spielraum ist aber überschritten, wenn sie die ihr anvertrauten Schüler zugunsten einer Meinung aus dem Spektrum der Anschauungen in einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft einzunehmen versucht. Mit dem Gebot der politischen Neutralität der Lehrkräfte im Dienst, das in § 38 Abs. 2 Schulgesetz der pädagogischen Verantwortung bewusst vorangestellt wird und das nicht zuletzt dem Elternrecht und seinem Verhältnis zum verfassungsrechtlich festgelegten Erziehungsauftrag der Schule (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG) Rechnung trägt, verträgt sich eine Unterrichtsgestaltung nicht, mit der die Gefahr einhergeht, dass Schülerinnen und Schüler in gesellschaftspolitisch grundlegenden Kontroversen in der Schule einseitig indoktriniert werden. Der Staat hat daher die Pflicht, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen, als für eine angemessene Rücksichtnahme auf die in einer pluralen Gesellschaft sehr unterschiedlichen Auffassungen gesorgt und jede einseitige Werbung politischer Art seitens der Lehrerschaft unterbunden wird. Die Akzeptanz des öffentlichen Schulsystems sowie das Vertrauen in die Objektivität und politische Neutralität der Schule kann nachhaltig erschüttert werden, wenn Lehrkräfte politische Auseinandersetzungen in die Schule hineintragen und dadurch die ihnen anvertrauten Kinder indoktrinieren. Der Dienstherr darf nicht hinnehmen, dass ihm politische Äußerungen zugerechnet werden oder auch nur der Eindruck erweckt wird, er stehe hinter ihnen, erst recht dann nicht, wenn ihm dadurch ein empfindlicher Vertrauensschaden in der Öffentlichkeit droht. Er kann deshalb verlangen, dass Lehrerinnen und Lehrer es unterlassen, ihr Amt und das mit diesem verbundene Ansehen und Vertrauen dazu zu benutzen und einzusetzen, politische Auffassungen wirksamer als der „Normalbürger“ durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 50.88 -, juris, Rn. 22 ff. unter besonderer Betonung des Erziehungsrechts der Eltern). |
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| | (b) Die Klägerin hat in ihrem Geschichtsunterricht der Klasse 9a am 01.10.2020 und am 15.10.2020 nicht nur ihre Auffassung kundgetan, das Tragen von Masken sei gefährlich, weil sich in ihnen Viren ansammeln könnten, die u.a. Hirnhautentzündungen auslösen, sie hat überdies widersprechende Äußerungen aus dem Kreis der Schülerschaft abgetan und lächerlich gemacht. Diejenigen, die gleichwohl eine Maske aufbehalten haben, hat sie in den hinteren Teil des Klassenzimmers versetzt. |
|
| | Ferner hat sie einem Teil der Schülerschaft, der in ihrem Unterricht am 15.10.2020 freiwillig Maske getragen hat, ein Flugblatt zum Thema „Maskenpflicht“ mit der Maßgabe übergeben, sich vor einer erneuten Teilnahme am Unterricht damit auseinanderzusetzen. |
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| | Dieses Verhalten der Klägerin war politisch im vorgenannten Sinne, weil es sich bei der Sinnhaftigkeit der staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen, einschließlich der Maskenpflicht, im Herbst 2020 um eine Frage von grundlegender Bedeutung für die gesamte Bevölkerung gehandelt hat, die Gegenstand lebhafter gesellschaftlicher wie politischer Kontroversen gewesen ist. Die Klägerin hat bei der Behandlung derselben die sich aus ihrem Amt als Studienrätin ergebende Zurückhaltung vermissen lassen. |
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| | In beiden Fällen setzte die Klägerin unzulässig ihr Amt als Lehrerin zur Werbung für ihre politische Auffassung gegenüber den Schülerinnen und Schülern ein. Damit setzte sie sich auch in Widerspruch zum gesetzlich festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule sowie dessen Verhältnis zum Elternrecht. |
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| | Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Diskussion über die Sinnhaftigkeit der Schutzmaßnahmen, namentlich des Tragens von Masken, nicht von ihr initiiert, sondern durch Äußerungen aus der Schülerschaft angestoßen worden ist. In diesem Fall wäre die Klägerin gehalten gewesen, auf eine ausgewogene und sachliche Behandlung des Themas zu dringen. Stattdessen hat sie es unternommen, ihre persönliche Auffassung zu den Corona-Schutzmaßnahmen im Allgemeinen und dem Nutzen von Masken im Besonderen den Schülerinnen und Schülern regelrecht aufzudrängen. Die aus dem Kreis der Schülerschaft vorgebrachten Gegenpositionen hat sie nicht in der gebotenen Zurückhaltung zur Geltung kommen lassen, sondern lächerlich gemacht. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Entscheidung, den Schülerinnen und Schülern, die eine Maske getragen haben, in den hinteren Teil des Klassenraums zu versetzen, als eine abweichende Einschätzung sanktionierende Maßregelung. Soweit die Klägerin diese Maßnahme als Reaktion auf ihre Panikattacke darzustellen versucht hat, kann ihr nicht gefolgt werden, weil sich ihre Angaben – wie bereits oben näher dargestellt – insofern als inkonsistent erweisen. |
|
| | Vor allem aber hat die Klägerin durch Austeilen des Flugblattes am 15.10.2020 die Grenze zur politischen Agitation im Amt überschritten. Aus der Gesamtschau der Umstände ergibt sich, dass sie dieses Flugblatt nicht, wie sie es in der mündlichen Verhandlung darzustellen versucht hat, als Unterrichtsmaterial ausgegeben hat. Zum einen wäre die alleinige Ausgabe des – was der Klägerin auch seinerzeit bereits hätte bekannt sein müssen – von einer Führungsfigur der sogenannten Corona-Leugner-Szene herausgegebenen, äußerst einseitig gehaltenen Flugblattes offenkundig ungeeignet, eine ausgewogene und sachliche Diskussion vorzubereiten. Zum anderen legt die Klägerin selbst Wert auf die Feststellung, keine Diskussion in der Klasse habe führen zu wollen. Dann ist es aber nicht erklärlich, weshalb sie ein solches Flugblatt im Unterricht griffbereit mitführt. Hätte sich die Klägerin dazu entschlossen, Für und Wider der Masken mit der Klasse erörtern zu wollen, wäre es zu erwarten gewesen, dass sie alle Schülerinnen und Schüler in den Unterricht einbezieht und nicht, wie geschehen, allein den Teil der Schülerschaft, der ihrer Auffassung ablehnend gegenüberstand, zur Auseinandersetzung mit dem Flugblatt anzuhalten. Ihre Erklärung, vom Zeugen F. zum Abhalten einer Diskussion genötigt worden zu sein, verfängt schon deshalb nicht, weil ihr ihre durch Steigerungen gekennzeichnete Einlassung – wie bereits ausgeführt – nicht geglaubt werden kann. |
|
| | Die Klägerin hat das Mäßigungsgebot grob missachtet. Sie ist der Versuchung erlegen, das Klassenzimmer zu einem Forum für eine einseitige Beeinflussung der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu machen. Dass der Versuch, wie sich aus Zeugenaussagen der Schülerinnen und Schüler ergibt, wohl gescheitert ist, ist ebenso (erst) auf der Ebene der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Eltern, die sich bei der Schulleiterin über die Klägerin beschwert haben, ersichtlich nicht davon ausgegangen sind, dass es sich um ein von dieser bzw. dem Dienstherrn allgemein gebilligtes Verhalten handelt. |
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| | (c) Auch indem die Klägerin die Qualifikation des Präsidenten des Robert-Koch-Instituts ohne vernünftigen Anlass infrage gestellt hat, hat sie gegen das Mäßigungsverbot verstoßen. |
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| | Der Präsident des Robert-Koch-Instituts ist Veterinärmediziner und war vor seiner Berufung Universitätsprofessor für Mikrobiologie und Tierseuchenlehre. Das ist dem auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts veröffentlichten Lebenslauf ohne Weiteres zu entnehmen und entspricht auch der Darstellung in der Wikipedia. Der Äußerung der Klägerin kann daher zwar ein Bezug zu wahren Tatsachen nicht völlig abgesprochen werden, allerdings stellen sich die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen als in einem solchen Maße als grob unsachlich dar, dass sie als böswillige Verächtlichmachung zu bewerten sind. So verkennt die Klägerin, dass der Präsident des Robert-Koch-Instituts ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet der Tierseuchen und Zoonosen ist und übergeht den Umstand, dass er einer auf die Humanmedizin spezialisierten Fachbehörde vorsteht (vgl. § 4 IfSG), und auf einen entsprechenden Mitarbeiterstab zurückgreifen kann. Disziplinarrechtliche Bedeutung kommt diesem Verstoß gegen das Mäßigungsgebot gerade auch deshalb zu, weil die Äußerung in einer Zeit ohnehin bestehender gesellschaftlicher Unsicherheit hinein getätigt worden ist, so dass eine Desinformation der in ihrer Meinungsbildungsfähigkeit noch nicht gereiften Schülerinnen und Schüler besonders schwere Folgen für deren Gesundheit und das öffentliche Gesundheitswesen hätte haben können. Dabei ist es unerheblich, ob diese Äußerung für sich genommen eine Disziplinarmaßnahme i. S. d. § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG angezeigt erscheinen ließe, denn sie steht zeitlich wie inhaltlich in einem unauflösbaren Zusammenhang mit dem sonstigen disziplinarwürdigen Verhalten der Klägerin. |
|
| | b) Die ausgesprochene Maßnahme der Bezügekürzung steht – nach Grund und Höhe – gemäß § 29 Abs. 1 LDG im pflichtgemäßen Ermessen der Disziplinarbehörde. Dessen Ausübung ist gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen jedoch die der Ermessensbetätigung vorgelagerten tatbestandlichen Voraussetzungen, dass das Dienstvergehen als (mindestens) mittelschwer einzustufen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung der Beamtin eingetreten ist. |
|
| | Das Dienstvergehen der Klägerin wiegt mittelschwer (aa.). Sie hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihre pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt (bb.). Der danach in das Ermessen der Disziplinarbehörde gestellte Ausspruch der Kürzung hält die gesetzlichen Vorgaben zu Dauer und Höhe ein. Er erweist sich auch weder als unverhältnismäßig noch lässt die angefochtene Verfügung sonst Ermessensfehler erkennen (cc.). |
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| | aa) Die Kammer teilt die Beurteilung der Disziplinarbehörde, dass die Klägerin ein mittelschweres Dienstvergehen begangen hat. |
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| | (1) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 26 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 B 19.16 -, juris m.w.N.). Für die Schwere des Dienstvergehens können die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte bestimmend sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris, Rn. 111 m.w.N.). |
|
| | Der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen des Beamten. Diese werden durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme geahndet, die aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Beamten zu bestimmen ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 - 2 B 37.12 -, juris, Rn. 17). |
|
| | Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 02.2005 - 1 D 1.04 -, juris, Rn. 113). Vorliegend wiegen die Verletzung des Gebots zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie zur Mäßigung allerdings gleichermaßen schwer. Die einzelnen Verletzungshandlungen sind gleichartig, weil es sich jeweils um Äußerungen einer Lehrerin im Unterricht handelt, und stehen in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang, weil sie innerhalb von zwei Unterrichtseinheiten gegenüber derselben Klasse begangen worden sind. Allein der Umstand, dass die Bezeichnung des bayerischen Ministerpräsidenten als „Kackarsch“ eine strafbare Beleidigung darstellt, während die übrigen Dienstpflichtverletzungen nicht strafbewehrt sind, führt nicht dazu, dass dieser Äußerung eine maßstabsbildende Bedeutung in dem Sinne zukäme, dass aus dem Strafrahmen ein disziplinarrechtlicher Orientierungsrahmen abzuleiten wäre. Denn der Vergleich der Corona-Schutzmaßnahmen mit der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus erweist sich aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit als nicht minder gravierend. |
|
| | Dieses einheitliche Dienstvergehen der Klägerin ist vollständig dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich in erster Linie nach der materiellen Dienstbezogenheit. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt wurden. Der dienstliche Bereich ist von demjenigen Lebenskreis eines Beamten abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei ist, mag er auch nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen sein, wie sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ergibt. Für eine innerdienstliche Verfehlung spricht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt. Stellt sich das Verhalten des Beamten bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das einer Privatperson dar, ist es als ein außerdienstliches, sonst als innerdienstliches zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris, Rn. 21). |
|
| | Vorliegend hat die Klägerin durch ihr Verhalten im Unterricht der Klasse 9a am 01.10.2020 und am 15.10.2020 gegen dienstbezogene Pflichten, namentlich zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und zur Mäßigung, verstoßen. Beide Dienstpflichten beanspruchen – wenn auch in unterschiedlichem Maße – Geltung innerhalb wie außerhalb des Dienstes. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Klägerin sich jeweils im Dienst befand, für die Qualifikation der Dienstpflichtverletzung entscheidende Bedeutung zu. |
|
| | (2) Für die Beurteilung als mittelschwer spricht vorliegend der Umstand, dass die Klägerin sich nicht nur einmal, sondern im Abstand von zwei Wochen wiederholt gegenüber der gleichen Klasse dienstpflichtwidrig verhalten und dabei im Kern ähnliche Verstöße begangen hat. Dass eine Geschichtslehrerin, der in diesen Fragen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, gegenüber den ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe, bei denen noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre historisch-politische Urteilskraft bereits voll entwickeltet ist, die Corona-Schutzmaßnahmen als mit den Verbrechen des Nazi-Regimes vergleichbar hingestellt hat, wiegt schwer; und zwar selbst dann, wenn die (einzelne) Corona-Schutzmaßnahmen – was vorliegend keiner gerichtlichen Überprüfung bedarf – unverhältnismäßig oder nicht zielführend gewesen sein sollten. Auch der Verstoß gegen das Mäßigungsgebot im Unterrichtsgespräch ist durchaus gravierend, weil es sich um eine – für die Klägerin auch besonders leicht einsehbare – Kernpflicht des Lehramts handelt. Von einer (zumal Geschichts-)Lehrerin kann erwartet werden, dass ihr das mit Blick auf die Erörterung im weiteren Sinne politischer Themen auch im Bereich der Schule allgemein anerkannte Überwältigungsverbot des sogenannten Beutelsbacher Konsenses geläufig ist. Dieses stellt sich für beamtete Lehrkräfte als Konkretisierung des Mäßigungsgebotes dar. Es verbietet es, Schülerinnen und Schüler „im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der Gewinnung eines selbständigen Urteils zu hindern“ (vgl. hierzu näher Wrase, APuZ 14/15/2020, S. 10 [14]; vgl. ferner den Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis historisch-politischer Bildung und Erziehung in der Schule vom 06.03.2009 i.d.F. vom 11.10.2018 sowie Ziffer 18 und 20 der Anlage 2 zur Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge vom 27.04.2015 [für die Fächer Politik- und Wirtschaftswissenschaft]). |
|
| | Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Dienstvergehens in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, sind nicht zutage getreten. Die behandelnde Ärztin der Klägerin, Dr. X. – Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie –, hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 21.03.2022 mitgeteilt, dass diese sich seit November 2020 bei ihr in Behandlung befinde. Sie leide – bedingt durch zwei gravierende Traumatisierungen in ihrer Kindheit – an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und einer rezidivierenden depressiven Störung. Deshalb habe sie sich seit 2013 bei verschiedenen Therapeuten in Behandlung befunden. Zum Zustand der Klägerin im Zeitraum Mitte September bis Mitte Oktober 2020 könne sie keine gesicherten Angaben machen, weil sich die Klägerin damals noch nicht in ihrer Behandlung befunden habe. Im November 2020 habe sie jedoch keine ausgeprägte depressive Störung diagnostiziert, die zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit hätte führen können. Die von der Klägerin weiter als „Entlastungszeugin“ benannte Ärztin des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2022 mitgeteilt, dass die Klägerin im Herbst 2020 nicht bei ihr vorstellig geworden sei und sie daher keine Aussagen über ihren damaligen Gesundheitszustand machen könne. Zuvor sei sie aufgrund eines Gutachtenauftrags vom 12.06.2019 und danach erst wieder im Juli 2021 mit der Klägerin in Kontakt gewesen. Bei der zuletzt durchgeführten Begutachtung habe sie lediglich nach Aktenlage entschieden und die Gutachten der die Klägerin behandelnden Ärztin gewürdigt. |
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| | Auch wenn zugunsten der Klägerin davon auszugehen ist, dass sie auch im Tatzeitraum an der von ihrer behandelnden Ärztin geschilderten psychischen Erkrankung gelitten hat, lässt dies – auch jenseits der Frage einer eingeschränkten Schuldfähigkeit – die Dienstpflichtverletzungen nicht in einem milderen Licht erscheinen. |
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| | Die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung, der Anblick der maskentragenden Schülerinnen und Schüler habe bei ihr vor dem Hintergrund, dass sie als Kind den Erstickungstod ihrer Zwillingsschwester habe miterleben müssen, eine Panikreaktion ausgelöst, kann nicht verfangen. Die Klägerin hat, obwohl sie sich bereits im laufenden Disziplinarverfahren zu den Vorwürfen eingelassen hat, diesen Umstand nicht einmal andeutungsweise erwähnt, obwohl ihr (zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beraten) klar gewesen sein musste, dass dieser bedeutsam sein würde. Auch auf die auf § 87b VwGO gestützte gerichtliche Aufforderung vom 02.02.2022, bis zum 14.03.2022 alle für sie relevanten Tatsachen und Beweismittel anzugeben, hat sie nichts dergleichen verlautbart und dies, obgleich in der gleichen Verfügung die Frage ihrer psychischen Gesundheit angesprochen worden war. Hätte die Klägerin die von ihr geschilderte Panikattacke erlitten, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Umstand gegenüber der von der Kammer schriftlich befragten Fachärztin Dr. X., in deren Behandlung sich die Klägerin einige Wochen später begeben hat, zur Sprache gekommen und von dieser in ihrer Stellungnahme erwähnt worden wäre. Tatsächlich hat Dr. X. im Hinblick auf die Panikattacken, an denen die Klägerin leidet, mitgeteilt, dass diese nach den Angaben der Klägerin – neben dem Geruch von Turnhallen – dadurch ausgelöst worden seien, dass die Klägerin bei der Notwendigkeit, selbst Maske zu tragen, „durch das Gefühl des eingeschränkten Atmens eine erhöhte Bereitschaft zu Panikattacken“ entwickelt habe. Anhaltspunkte dafür, dass Panikattacken auch durch die Konfrontation mit Dritten, die Maske tragen, ausgelöst worden wären, lassen sich der Stellungnahme nicht entnehmen. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, zumal die Klägerin diesem Bild in der fraglichen Zeit regelmäßig ausgesetzt war. Hinzu kommt, dass sie nicht nur die Maskenträger in den hinteren Teil des Klassenraumes geschickt hat, sondern mit der Sorge vor einer eigenen Ansteckung durch die unhygienischen Masken eine in eine völlig andere Richtung weisende Erklärung gegeben hat. Dagegen, dass die Klägerin zur Bekämpfung einer Panikattacke gehandelt hat, spricht schließlich, dass sie in ihrer Stellungnahme vom August 2021 die Umsetzung des Zeugen F. ausdrücklich als pädagogische Maßnahme darzustellen versucht hat. |
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| | Aus den gleichen Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Rahmen einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase gehandelt hat. Denn zum einen erscheint die Beeinträchtigung der Klägerin, auch wenn man ihre Erkrankung und die Sorge um ihre Mutter berücksichtigt, nicht schwerwiegend genug und weist auch keinen kausalen Bezug zu ihrem Verhalten auf und zum anderen hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sich ihre Einstellung zwischenzeitlich verändert hätte. |
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| | Bei der Bewertung des Verhaltens am 15.10.2020 ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass zumindest der überwiegende Teil der Schülerinnen und Schüler, die im Unterricht ihre Maske aufbehalten haben, die Klägerin damit bewusst herausfordern wollten. Allerdings handelt es sich um keine so gravierende Provokation, dass sie das Verhalten der Klägerin in einem gänzlich anderen Licht erscheinen ließe, vielmehr geht das Verhalten der Klasse nach den glaubhaften Zeugenaussagen nicht über das altersgemäß Erwartbare hinaus. Namentlich die erzwungene Auseinandersetzung mit dem Flugblatt und das „Strafversetzen“ mit der Begründung, dass von den Schülerinnen und Schülern für sie eine Gefahr ausgehe, kann nicht mehr als spontane Überreaktion auf eine unerwartete Provokation verstanden werden. |
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| | Auch blieben die Auswirkungen des Dienstvergehens auf den Dienstbetrieb – wenn auch bedingt durch die im Anschluss eingetretene Dienstunfähigkeit der Klägerin und den Beginn des Freistellungsjahres – begrenzt. Zwar haben sich unmittelbar nach den Vorfällen mehrere Eltern bei der Schulleiterin über die Klägerin beschwert; eine nachhaltige Desorientierung bei den Schülerinnen und Schülern ist jedoch offenbar ausgeblieben. |
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| | Zugunsten der Klägerin hat die Disziplinarbehörde berücksichtigt, dass das Dienstvergehen in die herausfordernde Zeit der Corona-Pandemie gefallen ist. Dies erscheint im Hinblick auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschilderten persönlichen Härten, die mit den aus Gründen des Infektionsschutzes erfolgten Beschränkungen der Besuchsmöglichkeiten bei ihrer pflegebedürftigen Mutter einhergegangen sind, auch angezeigt. |
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| | Mit Blick auf das angemessen zu würdigende Persönlichkeitsbild der Klägerin (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) ist ferner festzuhalten, dass sie straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Auch hat sie sich weder zuvor noch danach vergleichbare Fehltritte erlaubt. |
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| | bb) Die Klägerin hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt. |
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| | Bezugspunkt für die nach objektiven Kriterien zu bestimmende Intensität einer Vertrauensbeeinträchtigung sind neben dem allgemeinen Beamtenstatus die konkreten mit dem innegehabten Amt verbundenen Aufgaben (vgl. Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 26 LDG Rn. 26). Im Fall der Klägerin ist mithin zu berücksichtigen, dass ihr als Studienrätin hinsichtlich ihres Verhaltens eine besondere Vorbildfunktion zukommt, dies gilt in gesteigertem Maße für das Verhalten gegenüber der ihr anvertrauten Schülerschaft. Auch in Ansehung der allgemeinen Schulpflicht besteht eine berechtigte Erwartung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern, dass diese von Seiten der Lehrkräfte, denen sich die Schülerinnen und Schüler nicht entziehen können und von deren Förderung und Beurteilung ihr weiteres Fortkommen abhängt, weder indoktriniert noch unsachgemäß gemaßregelt werden. |
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| | Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der in den Verwaltungsakten dokumentierten Reaktionen einer Reihe von Eltern teilt die Disziplinarkammer die Einschätzung der Disziplinarbehörde, dass die Klägerin durch ihr Verhalten das Vertrauen zumindest der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern, die sich bei der Schulleitung beschwert haben, darin, dass sie ihr Amt pflichtgemäß ausüben werde, erheblich beeinträchtigt hat. |
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| | cc) Der danach in das Ermessen der Disziplinarbehörde gestellte Ausspruch der Kürzung der Bezüge hält die gesetzlichen Vorgaben zu Dauer und Höhe ein; insbesondere erweist er sich nicht als unverhältnismäßig |
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| | Während die Laufzeit der Kürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend. Dabei nimmt die Rechtsprechung Regelkürzungssätze von 1/25 bei Beamten des einfachen Dienstes, 1/20 bei Beamten des mittleren Dienstes und 1/10 bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 an. Von diesen Regelkürzungssätzen kann indes in den Fällen außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Beamten eine Ausnahme gemacht und der Kürzungssatz erhöht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 -, juris, Rn. 47 m.w.N.) |
|
| | Dieser Rahmen für die Bemessung des Kürzungsbestandteils wurde nicht überschritten. Die Klägerin, die nach Lage der Akten keine Unterhaltsverpflichtungen trifft und nach den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat keine Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, die eine eingehendere Begründung von Seiten der Disziplinarbehörde erforderlich gemacht hätten oder die Entscheidung sonst in Frage zu stellen geeignet wären. |
|
| | Angesichts des objektiven Gewichts sowohl der Dienstpflichtverletzung als auch der durch sie bewirkten Vertrauensbeeinträchtigung ist die Erwägung des Dienstherrn, die Laufzeit der Bezügekürzung auf zwei Jahre zu bemessen, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine von der Klägerin lediglich pauschal behauptete Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen nicht. |
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| | 3. Die in der Disziplinarverfügung getroffene Entscheidung, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, findet ihre Grundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 LDG. Zwar räumt § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG der Disziplinarbehörde für den Fall, dass die Disziplinarverfügung nur auf einem Teil der der Beamtin zunächst zur Last gelegten Handlungen beruht, ein Ermessen dahin ein, die Kosten zwischen der Beamtin und dem Dienstherrn zu teilen. Dahinter steht die Vorstellung, dass die Beamtin nicht mit Kosten – insbesondere Auslagen für Beweiserhebungen – belastet werden soll, die mit dem von ihr begangenen Dienstvergehen nicht in Zusammenhang stehen (vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 39 LDG Rn. 5). Vorliegend sind durch die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens um die Vorgänge in den Klassen 10a und 10b weder dem Dienstherrn noch der Klägerin zusätzliche Kosten entstanden. Dass auf Seiten des Dienstherrn Auslagen entstanden wären, die das übliche Maß an behördlichem Aufwand, der nicht erstattungsfähig ist (vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 39 LDG Rn. 8), übersteigen, ist nicht ersichtlich; insbesondere wurde die Zeugenbefragung schriftlich durchgeführt, so dass eine über das Porto hinausgehende Zeugenentschädigung nach § 26 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG ungeachtet der Ausschlussfrist des § 2 JVEG nicht in Betracht kommt. Die Klägerin hat sich an der Beweiserhebung nicht beteiligt. In einer solchen Situation ist das Ermessen der Disziplinarbehörde auf Null reduziert, dem gesetzlichen Regelfall zu entsprechen, so dass die Disziplinarverfügung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil sie sich zu § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG nicht verhält. |
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| | II. Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht kommt nur in Ausübung der Abänderungsbefugnis nach § 21 AGVwGO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 37 LDG als gegeben erachtet werden sollten. Danach wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn (1.) ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, (2.) ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, aber eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint, (3.) eine Disziplinarmaßnahme nach § 34 oder § 35 nicht ausgesprochen werden darf oder (4.) das Verfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Da sich die Klägerin eines mit einer Bezügekürzung zu ahndenden mittelschweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Aus dem gleichen Grund kommt die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass sie keine Dienstpflichtverletzungen begangen hat, nicht in Betracht. |
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| | Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß § 22 Satz 1 AGVwGO i.V.m. dem Gebührenverzeichnis die Gerichtskosten als Festgebühr erhoben werden. Hinsichtlich der unter II. behandelten Anträge ist eine Gebühr nicht vorgesehen; das Verfahren ist insofern gerichtskostenfrei. |
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| | Die Klage ist, soweit sie gegen die Disziplinarverfügung gerichtet ist, zulässig, aber unbegründet (I.). Auch soweit die Klägerin die Einstellung des Disziplinarverfahrens und die Feststellung begehrt, sie habe die ihr vorgeworfenen Dienstvergehen nicht begangen (II.), bleibt ihre Klage ohne Erfolg. |
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| | 1. Die Disziplinarverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. |
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| | Insbesondere ist die Durchführung der Zeugenvernehmung am 14.12.2020 und am 29.01.2020 ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LDG ist der Beamtin Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. § 16 Abs. 2 Satz 2 LDG bestimmt ausdrücklich, dass auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung kein Anspruch besteht. Unabhängig davon ist der Disziplinarbehörde darin beizupflichten, dass allein die Vorlage einer Arbeits- oder Dienstunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig nicht ausreicht, um eine Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Disziplinarbehörde die Vernehmung bewusst so terminiert hätte, dass eine Teilnahme der Klägerin ausgeschlossen war (vgl. zu dieser Konstellation Düsselberg, in: von Alberti/Burr/Düsselberg/A./Stehle/Wahlen, Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 16 Rn. 23 m.w.N.). Insbesondere war die Klägerin schon seit längerem dienstunfähig erkrankt und eine Genesung nicht absehbar. Zugleich drohte eine Verschlechterung der Beweisqualität durch weiteren Zeitablauf. Die Disziplinarbehörde war daher im Interesse der Amtsaufklärung und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot gehalten, ungeachtet des Ausbleibens der Klägerin die Vernehmungen durchzuführen. Überdies war es der Klägerin unbenommen, ihren Bevollmächtigten an der Vernehmung teilnehmen zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ersichtlich, zumal die Klägerin nicht dargelegt hat, welche Fragen sie an die Zeugen gestellt oder welche Vorhalte sie ihnen gemacht hätte. |
|
| | Auch die Übersendung der Vernehmungsniederschriften ist nicht zu beanstanden. Hierfür bestehen keine spezifischen gesetzlichen Vorgaben und auch eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Disziplinarverfahrens ist nicht ersichtlich. Insbesondere wären die Verteidigungsmöglichkeiten der Klägerin durch eine frühere Übersendung nicht verbessert worden. Soweit die Klägerin die aus ihrer Sicht verzögerte Übersendung der Niederschriften als Indiz für eine fehlende Eilbedürftigkeit der Vernehmungen wertet, übergeht sie die bereits dargelegte Bedeutung einer zeitnahen Vernehmung für die Qualität des Zeugenbeweises, die durch die Fertigung der Niederschrift nicht berührt wird. |
|
| | Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin (erst) im Zuge der Anhörung zum beabsichtigten Erlass der Disziplinarverfügung auf ihr Recht hingewiesen worden ist, die Beteiligung des Personalrats zu beantragen. Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LPVG wirkt der Personalrat beim Erlass von Disziplinarverfügungen nur auf Antrag der Beschäftigten mit. Gemäß § 82 Abs. 2 i.V.m. § 76 Abs. 3 LPVG sind die Beschäftigten von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen; gleichzeitig sind sie auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Damit geht der Gesetzgeber selbst davon aus, dass der Hinweis auf das Antragsrecht erst dann zu erfolgen hat, wenn die beabsichtigte Maßnahme – hier: der Erlass einer Disziplinarverfügung mit einem bestimmten Inhalt – bereits konkret beabsichtigt ist. |
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| | 2. Die angefochtene Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. |
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| | In materieller Hinsicht prüft die Kammer die Disziplinarverfügung auf der Grundlage des von der Disziplinarbehörde nach Maßgabe von § 12 LDG zugrunde zu legenden Sachverhalts im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 2 LDG) in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 - und vom 23.02.2017 - DL 13 S 2331/15 -, jeweils juris und m.w.N.). |
|
| | Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 LDG. Danach können einer Beamtin, die durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt hat, ihre monatlichen Bezüge um höchstens 20 Prozent für längstens drei Jahre anteilig vermindert werden, um sie zur Pflichterfüllung anzuhalten. |
|
| | Die Kammer sieht das Vorliegen eines Dienstvergehens als erwiesen an (a.). Die Disziplinarbehörde hat auch das ihr bei der Bemessung der Bezügekürzung eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b.). |
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| a) Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht eine Beamtin ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihr obliegenden Pflichten verletzt. Der Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen der Beamtin. Diese werden durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme geahndet, die aufgrund einer Gesamtwürdigung ihres Verhaltens und ihrer Persönlichkeit zu bestimmen ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 - 2 B 37.12 -, juris, Rn. 17). |
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| | aa) Die Kammer ist nach der Anhörung der Klägerin, der Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen und Auswertung der Disziplinarakten zu der Überzeugung gelangt, dass die der Klägerin in der angefochtenen Disziplinarverfügung gemachten Vorwürfe im Hinblick auf ihr Verhalten im Unterricht der Klasse 9a am 01.10.2020 und am 15.10.2020 zutreffen. |
|
| | Die Disziplinarverfügung beruht auf einer sorgfältigen Auswertung der Aussagen der Schülerinnen und Schüler, die von der Disziplinarbehörde bereits Mitte Dezember 2020 und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Vorgängen als Zeugen vernommen worden sind. Die mündliche Verhandlung, in der diese Zeugen erneut vernommen worden sind, hat keine gegenteiligen Erkenntnisse zutage gefördert, sondern den vorzuwerfenden Sachverhalt bestätigt. |
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| | (1) Die Klägerin hat im Unterricht am 01.10.2020 die damals geltenden Corona-Schutz-Maßnahmen, namentlich soweit sie mit einer Maskenpflicht einhergingen, mit den Verbrechen und Gewalttaten der nationalsozialistischen Herrschaft auf eine Ebene gestellt. Dies steht aufgrund der in dieser Frage im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen und Zeugen fest, die teilweise bereits im Kern in den E-Mails festgehalten sind, die ihre Eltern wenige Stunden nach dem Vorfall an die Schulleiterin geschrieben haben. |
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| | So hat die Zeugin C. auf die Frage der Ermittlungsführerin, was im Unterricht der Klägerin so besonderes gewesen sei, dass sie davon ihren Eltern berichtet habe, erklärt, dass die Klägerin, die zuvor die Machtergreifung Hitlers referiert habe, gemeint habe, „das ist jetzt so wie jetzt mit Corona und dass das ja auch so eine Diktatur ist jetzt“. Die Nachfrage der Ermittlungsführerin, ob die Klägerin nach ihrem Verständnis einen Zusammenhang mit dem Unterrichtsthema und der aktuellen Situation hergestellt habe, bejahte sie. In der mündlichen Verhandlung gab sie an, dass die Klägerin, während sie zur Machtergreifung Hitlers referierte, zunächst nebenbei die Bemerkung fallen gelassen habe, dass es mit Corona jetzt genauso sei, dass sie – die Zeugin – das zunächst gar nicht richtig verstanden habe, dass die Klägerin sodann aber klargestellt habe, dass es ihr um Corona gehe und dass sie dabei nach ihrer Erinnerung auch das Wort „Corona-Diktatur“ benutzt habe. |
|
| | Die Zeugin B. hat bei ihrer Vernehmung durch die Ermittlungsführerin erklärt, sie habe es erst gar nicht so richtig bemerkt, aber plötzlich habe die Klägerin in Bezug auf den Nationalsozialismus über irgendeinen Politiker gesprochen, der ihrer Meinung nach etwas falsch gemacht habe; da habe die Klägerin das erste Mal mit der Maskenverweigerung angefangen. Später führte sie auf Nachfrage der Ermittlungsführerin zum 01.10.2020 aus, die Klägerin sei vom Thema Hitler auf das andere Thema zu sprechen gekommen, sie – die Zeugin – sei abgelenkt gewesen und habe es zuerst gar nicht richtig gemerkt, wie die Klägerin abgeschweift sei. Bei ihr habe sich der Eindruck eingestellt, als habe die Klägerin die heutige Situation tatsächlich mit dem Nationalsozialismus verglichen. In der mündlichen Verhandlung hat die Zeugin erneut von einem eher schleichenden Verlauf berichtet, bei dem sie erst im Laufe der Zeit bemerkt habe, dass die Klägerin vom Unterrichtsthema zur Corona-Pandemie übergegangen sei. |
|
| | Der Zeuge A. hat in seiner Vernehmung durch die Ermittlungsführerin erklärt, die Klägerin habe am 01.10.2020 zuerst den „Vorsitzenden des Robert-Koch-Instituts“ schlechtgemacht und dann eine Verbindung der momentanen Situation zu Nazideutschland aufgebaut, wobei er sich an den genauen Wortlaut nicht erinnern könne. Die Klägerin habe eine „Brücke“ zwischen der Pandemie und der NS-Diktatur gebaut und beides miteinander verglichen. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge erklärt, die Klägerin habe die aktuelle politische Ordnung in Deutschland mit dem Naziregime verglichen und gesagt, der Gesundheitsminister sei nicht vom Fach und habe keine Ahnung. Ausgehend vom Unterrichtsthema „Nazizeit“ habe sie einen Bogen gespannt dahingehend, dass die Zeit heute wieder genauso sei wie damals. |
|
| | Der Zeuge D. hat der Ermittlungsführerin berichtet, die Klägerin habe erklärt, der Gesundheitsminister oder ein anderes Regierungsmitglied, so genau könne er das nicht mehr sagen, habe keine Ahnung, da er Tierarzt sei, und dass man schon fast in einer Diktatur leben würde. Auf Nachfrage ergänzte er, dass die Klägerin in einer der beiden Unterrichtsstunden gesagt habe, es sei schon ähnlich wie damals, also zu der Zeit von Hitler. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge ebenfalls angegeben, sich daran erinnern zu können, dass die Klägerin Parallelen zu Nazideutschland gezogen und über die Regierung geschimpft habe; die Klägerin habe so etwas gesagt wie „das ist hier ja schon fast wie in einer Diktatur“. |
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| | Der Zeuge G. hat gegenüber der Ermittlungsführerin angegeben, die Klägerin habe erklärt, dass es ähnlich wie bei der Hitler-Diktatur sei, weil man gezwungen werde, den Mundschutz aufzuziehen. Dabei hat er diese Äußerung in der zweiten Stunde, also am 15.10.2020, verortet. In der mündlichen Verhandlung konnte er sich nur noch daran erinnern, dass Politiker oder Wissenschaftler Gegenstand von Äußerungen gewesen seien. |
|
| | Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge E. hat angegeben, er könne sich nicht daran erinnern, dass eine Verbindung vom Unterrichtsthema und dem Maskentragen hergestellt worden sei; er habe damals – anders als andere – nicht den Eindruck gehabt, dass die Klägerin einen Zusammenhang hergestellt habe. |
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| | Der ebenfalls erstmals in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeuge F. gab an, dass die Klägerin einen Vergleich angestellt habe, und zwar, dass Deutschland noch so wäre wie unter Hitler; an weitere Einzelheiten vermochte er sich nicht zu erinnern. |
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| | Die Zeugenaussagen lassen keine Belastungstendenz erkennen; vielmehr waren die Zeugen sichtlich darum bemüht, nur selbst Erlebtes zu berichten und auch später in der Schülerschaft ausgetauschte Wahrnehmungen davon zu trennen. Die Schilderungen sind lebhaft und anschaulich erfolgt, wobei die Zeugen ganz unterschiedliche Worte gewählt und jeweils unterschiedliche Beobachtungen hervorgehoben haben, die aus ihrer Sicht bemerkenswert waren. Soweit die Zeugen zweimal vernommen worden sind, haben sie keine Steigerungstendenzen erkennen lassen. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keinen Anlass, die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. |
|
| | Dem steht nicht entgegen, dass die Zeuginnen und Zeugen sich nicht an einen bestimmten Wortlaut der Klägerin zu erinnern vermochten. Denn vor allem die Zeuginnen B. und C. haben nachvollziehbar geschildert, dass die Klägerin im Zuge des Unterrichtsgesprächs für sie überraschend und zunächst unmerklich abgeschweift ist. Für die Richtigkeit der Angaben spricht auch, dass die Zeugen A. und D. sowie in Ansätzen auch die Zeugin B. die Gleichsetzung der Zustände im Hinblick auf die Corona-Maßnahmen und die Hitler-Diktatur in den unmittelbaren Kontext zu abfälligen Äußerungen der Klägerin über den Präsidenten des Robert-Koch-Instituts, Dr. Wieler, stellen konnten, der als Tierarzt in den Augen der Klägerin nicht über die erforderliche Kompetenz verfüge. Dass dieser durchgehend teilweise als Gesundheitsminister und teilweise als Vorsitzender des Robert-Koch-Instituts bezeichnet worden ist, spricht dagegen, dass den Aussagen eine Absprache zugrunde liegt. |
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| | Gegen eine solche von der Klägerin behauptete Absprache spricht schließlich, dass bereits in der ersten, kurz nach Unterrichtsschluss am 01.10.2020 um 14:29 Uhr versandten E-Mail eines Elternteils davon die Rede ist, der Zeuge D. habe nach der Schule davon berichtet, die Klägerin habe erklärt, man lebe hier „fast schon in einer Diktatur“. Auch in den E-Mails der Mütter der Zeugen A. und G. sowie der Zeugin C., die ebenfalls noch am 01.10.2020 bei der Schulleiterin eingingen, ist dieser Vorhalt bereits enthalten. Dabei spricht gegen ein Komplott auch, dass dieser aus Sicht der Kammer schwerwiegendste Vorwurf in den genannten E-Mails und auch in den Zeugenaussagen nicht an erster Stelle genannt wird, sondern für die Schüler die verharmlosenden Äußerungen der Klägerin zum Corona-Virus im Zentrum standen. |
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| | Die Darstellung der Klägerin, sie habe nach einem vor Beginn der Unterrichtsstunde vom Zeugen E. angestoßenen kurzen Austausch über das Corona-Virus mit dem Unterricht begonnen und hernach eine ganz normale Schulstunde gehalten, in der sie sich nicht mehr zur Corona-Pandemie geäußert habe, ist durch die vorgenannten glaubhaften Zeugenaussagen widerlegt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schülerschaft Äußerungen der Klägerin lediglich missverstanden haben könnte. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin sich wie von den Zeuginnen und Zeugen im Kern übereinstimmend berichtet, geäußert hat. |
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| | (2) Im Unterricht am 15.10.2020 hat die Klägerin den bayerischen Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit ihrer Kritik an den Corona-Schutz-Maßnahmen als „Kackarsch“ bezeichnet. Auch dies steht aufgrund übereinstimmender und glaubhafter Zeugenaussagen fest. |
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| | Der Zeuge D. hat vor der Disziplinarbehörde und in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, die Klägerin habe am 15.10.2020 „Herrn Söder als Scheiß Kackarsch“ bzw. als „Kackarsch von Söder“ bezeichnet. Diese Wahrnehmung hat auch in der E-Mail seines Vaters vom 16.10.2020 – [Die Klägerin] „schimpfte auf Regierung und Herrn Söder (Scheiß…)“ – ihren Niederschlag gefunden. Auch die Zeugen A., E. und F. haben gegenüber der Ermittlungsführerin bzw. in der mündlichen Verhandlung von sehr ähnlichen Äußerungen der Klägerin – „der Kackarsch von Söder“ bzw. „so ein Kackarsch“ (Zeuge A.), „Kackarsch“ (Zeuge E.) bzw. „Scheißkackarsch“ (Zeuge F.) – berichtet. Der Zeuge H. hat in seinem auf den 15.10.2020 datierten Aktenvermerk festgehalten, dass ihm im unmittelbaren Anschluss an die Unterrichtstunde der Klägerin von einigen Schülerinnen und Schülern berichtet worden sei, die Klägerin habe „Herrn Söder übelst beschimpft“. |
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| | Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen spricht zum einen die Originalität der Angaben. Es handelt sich um eine völlig unübliche Beleidigung, so dass es fernliegt, dass die Zeugen der Klägerin eine solche Äußerung unterschieben sollten. Hinzu kommen die Aussagekontinuität der Zeugen A. und D. sowie der Umstand, dass diese Wahrnehmungen bereits unmittelbar nach dem Vorfall in der E-Mail und im Aktenvermerk dokumentiert worden sind. Dass der Zeuge A. die Äußerung der Klägerin der ersten Unterrichtsstunde, also dem 01.10.2020 zugeordnet hat, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angabe zum Inhalt der Äußerung. Denn die Unfähigkeit, einen einzelnen Vorfall nach mehreren Wochen nicht mehr genau einer der beiden Unterrichtseinheiten zuordnen zu können, entspricht dem begrenzten menschlichen Erinnerungsvermögen. |
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| | Die von der Klägerin vorgebrachte Erklärung, ein anderer Schüler habe diese Beleidigung in den Raum geworfen, weshalb sie ihn ermahnt und nur auf insistierende Nachfrage des Zeugen F. die Äußerung wiederholt habe, bewertet die Kammer als Schutzbehauptung. So hat die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 12.08.2021 noch erklärt, ein Schüler, den sie bezeichnenderweise zu diesem Zeitpunkt nicht namhaft gemacht hat, habe die Äußerung gerufen, woraufhin sie diesen zurechtgewiesen und verlangt habe, dass dieser dergleichen unterlasse. Davon, dass sie selbst diesen Begriff wiederholt habe, war keine Rede. Der Zeuge F. hat sich auch auf Vorhalt der Klägerin nicht daran erinnern können, diese um Wiederholung der Äußerung gebeten zu haben. Dabei hat dieser selbst nicht angegeben, die Klägerin habe sich entsprechend geäußert, noch hätte ihn der von der Klägerin behauptete Vorgang in irgendeiner Weise in einem schlechten Licht dastehen lassen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund dafür, ihn zu verschweigen. Schließlich erscheint es der Kammer völlig fernliegend, dass sich die Klägerin als erfahrene Lehrerin dazu würde nötigen lassen, eine solch üble Beleidigung wörtlich zu wiederholen. |
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| | (3) Zur Überzeugung der Kammer steht ebenfalls fest, dass die Klägerin im Unterricht am 01.10.2020 erklärt hat, der Präsident des Robert-Koch-Instituts sei lediglich Tierarzt und als solcher nicht befähigt, Entscheidungen im Hinblick auf die Corona-Pandemie zu treffen. |
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| | Die Zeugin C. und die Zeugen A., D. und F. haben der Ermittlungsführerin berichtet, die Klägerin habe in Bezug auf „den RKI Chef“ (Zeugin C.) bzw. „den Vorsitzenden des Robert-Koch-Instituts“ (Zeuge A.) bzw. „den Gesundheitsminister“ (Zeugen D. und F.) erklärt, diesem fehle es als Tierarzt an der Kompetenz, qualifizierte Aussagen zur Pandemiebekämpfung, namentlich zum Nutzen von Masken, zu tätigen. In der mündlichen Verhandlung haben die Zeugen A., D. und F. im Kern übereinstimmend angegeben, die Klägerin habe erklärt, der amtierende „Gesundheitsminister“ sei als Tierarzt nicht vom Fach und habe keine Ahnung. Auch in den E-Mails der Mutter der Zeugin C., der Mutter des Zeugen G. und des Vaters des Zeugen D. vom 01.10.2020 ist jeweils davon die Rede, dass die Klägerin dem Präsidenten des Robert-Koch-Instituts die humanmedizinische Kompetenz abgesprochen habe. |
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| | Das Verteidigungsvorbringen der Klägerin, sie habe ohne Bewertung lediglich angemerkt, dass Herr Dr. Wieler Tierarzt sei und ihrer Verwunderung über dessen Äußerung, man habe Anordnungen des Gesundheitsministeriums nicht zu hinterfragen, Ausdruck verliehen, ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der in sich konsistenten Zeugenaussagen, die zudem zeitnah dokumentiert worden sind, in Zweifel zu ziehen. Gerade der Umstand, dass ein Teil der Zeugen die Äußerungen der Klägerin auf „den Gesundheitsminister“ bezogen hat, spricht gegen eine Absprache zum Nachteil der Klägerin. |
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| | (4) Darüber hinaus hat die Klägerin der Klasse 9a jedenfalls am 01.10.2020 erklärt, das Tragen von Masken sei gefährlich, weil sich in ihnen Viren ansammeln könnten, die unter anderem Hirnhautentzündungen auslösen würden; ferner hat sie mit dieser Begründung am 15.10.2020 diejenigen, die gleichwohl eine Maske aufbehalten haben, in den hinteren Teil des Klassenzimmers versetzt. |
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| | Die Zeugin C. hat gegenüber der Ermittlungsführerin angegeben, die Klägerin habe der Klasse gegenüber erklärt, dass das Tragen von Masken gesundheitsschädlich sei, weil ein viel größeres Risiko bestehe, eine Hirnhautentzündung zu bekommen, da über die Masken, die man in die Hosentasche stecke, Viren eingeatmet würden. In der mündlichen Verhandlung hat sie ausgeführt, die Klägerin habe erklärt, dass Masken schlecht seien, weil sie in den Hosentaschen mit Keimen kontaminiert würden. Deshalb habe sie den Teil der Schülerschaft, der sich auch nach Lektüre des von ihr ausgegebenen Flyers geweigert habe, die Maske abzusetzen, „aus Angst vor den Viren in unseren Masken“ nach hinten geschickt. |
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| | Die Zeugin B. sowie die Zeugen D., E., F. und G. haben bei der Vernehmung durch die Ermittlungsführerin und auch in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen gleichsinnige Angaben gemacht. Insbesondere haben die Zeugin B sowie die Zeugen D. und G. davon berichtet, dass die Klägerin die Masken mit der Gefahr einer Hirnhautentzündung in Zusammenhang gebracht habe. Alle konnten sich daran erinnern, dass die Klägerin die Maskentragenden unter Verweis auf eine von ihnen ausgehende Ansteckungsgefahr in den hinteren Teil des Klassenraums geschickt habe. |
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| | Die Schilderung des Zeugen A. gegenüber der Ermittlungsführerin, wonach die Klägerin auf eine mögliche Entstellung des Gesichts durch das Maskentragen hingewiesen habe, ist demgegenüber vereinzelt geblieben. Er hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt. |
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| | Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht, dass die Zeugen die Erklärungen und Verhaltensweisen der Klägerin in den Kontext des Unterrichtsgeschehens einzuordnen wussten und mit der Gefahr der Hirnhautentzündung bzw. der unhygienischen Aufbewahrung in der Hosentasche überwiegend sehr eigentümliche Details zu berichten wussten. Überdies decken sich die Angaben mit dem Aktenvermerk des Zeugen H., in dem dieser unter dem 15.10.2020 festgehalten hat, dass die Schüler ihm in der Folgestunde berichtet hätten, die Klägerin habe erklärt, dass die größere Gefahr von unhygienischen Masken ausgehe, und dass diejenigen, die weiter Maske getragen hätten, im hinteren Teil des Klassenzimmers hätten Platz nehmen müssen, weil die Klägerin Distanz zu ihnen habe wahren wollen. Auch in den E-Mails der Mutter der Zeugin C., des Vaters des Zeugen A., des Vaters der Zeugin B. sowie des Vaters des Zeugen D., die bereits am 01.10.2020 an die Schulleiterin gerichtet worden sind, wird durchgehend davon berichtet, dass die Klägerin das Tragen von Masken im Hinblick auf eine wegen unhygienischer Handhabung erhöhte Ansteckungsgefahr als schädlich dargestellt habe. In der E-Mail der Eltern der Zeugin B. vom 15.10.2020 ist bereits davon die Rede, dass die Klägerin die Gefahr einer Hirnhautentzündung behauptet habe und die maskentragenden Schülerinnen und Schüler in der letzten Reihe „abgesondert“ habe. Im Kern deckungsgleich ist die E-Mail des Vaters des Zeugen D. vom 16.10.2020. |
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| | Angesichts dieser detaillierten Erinnerungen der Zeugen an konkrete Äußerungen der Klägerin, die zudem zeitnah dokumentiert worden sind, kann der Klägerin ihre Einlassung, sie habe in der Klasse zu keinem Zeitpunkt über Sinn und Gefährlichkeit von Masken gesprochen und die Schülerinnen und Schüler nur nach hinten versetzt, um einen freien 2-Meter-Radius zu haben, um die aufgrund einer durch die Masken bei ihr ausgelösten Panikattacke in den Griff zu bekommen, nicht geglaubt werden. Letzteres steht zudem in unauflöslichem Widerspruch zu ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.08.2021, in der sie erklärt hat, das Versetzen in die letzte Reihe sei eine pädagogische Maßnahme gewesen, um weitere Provokationen zu unterbinden. In ihrer Stellungnahme vom 12.08.2021 ist überdies nur davon die Rede, dass sie den Zeugen F. gebeten habe, sich weiter von ihr wegzusetzen. |
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| | (5) Bei alledem hat die Klägerin versucht, ihre Ansichten der Klasse aufzudrängen und Äußerungen aus dem Kreis der Schülerschaft, die gegen die von ihr in Bezug auf die Corona-Pandemie abgegebenen Erklärungen gerichtet waren, abgetan und lächerlich gemacht. |
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| | Die Zeuginnen B. und C. sowie die Zeugen A., D. und F. haben, wenn auch mit unterschiedlichen Worten, so doch in der Sache übereinstimmend davon berichtet, dass die Klägerin nach ihrem Eindruck keine offene Diskussion der Klasse angeleitet habe, sondern der Klasse unter unsachlicher Zurückweisung von Gegenäußerungen ihre Auffassung habe aufdrängen wollen. |
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| | Besonders anschaulich ist dabei die Schilderung des Zeugen D. Dieser hat bei seiner Vernehmung durch die Ermittlungsführerin davon berichtet, dass er auf die Ausführung der Klägerin, wonach Masken nicht davor schützen würden, Viren aus der Luft aufzunehmen, entgegnet habe, dass es darum gehe, beim Ausatmen die Mitmenschen zu schützen. Die Klägerin habe daraufhin gesagt, dass er eine Technik erfinden solle, bei der man nicht einatme, sondern nur ausatme; und erst, wenn er diese Technik erfunden habe, könne man weiterreden. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge seine Angaben im Wesentlichen wiederholt. Der Vater des Zeugen D. hat in seiner E-Mail vom 01.10.2020 von dessen Angaben berichtet, wonach die Klägerin zwar Gegenäußerungen der Schülerschaft zugelassen, diese aber abgetan und leicht lächerlich gemacht habe. Der Zeuge A. hat die Schilderung des Zeugen D. in seiner Vernehmung durch die Ermittlungsführerin bestätigt. Auf die Frage, ob eine Diskussion stattgefunden habe, hat er erläutert, dass die Klägerin Mitschülerinnen und Mitschüler, die ihr widersprochen hätten, drangenommen habe, dass sie deren Äußerungen aber „sehr stark niedergemacht oder lächerlich gemacht oder zum Teil auch einfach übergangen“ habe, weshalb von einer echten Diskussion keine Rede sein könne. So habe beispielsweise der Zeuge D. auf die Ausführung der Klägerin hin, dass die Maske nicht vor Ansteckung schütze, entgegnet, dass es darum gehe, die Mitmenschen vor ausgeatmeten Viren zu schützen, woraufhin die Klägerin entgegnet habe, dass er – der Zeuge D. – ihr einmal zeigen solle, „wie man einatmen ohne ausatmen“ könne. Weiter hat der Zeuge erklärt, die Klägerin habe die Äußerungen der Schülerschaft nicht als Meinung akzeptiert, sondern „als falschen Fakt dargestellt“, also es so dargestellt, dass die Schülerschaft über falsche Informationen verfüge. Über die ihrer Ansicht nach richtigen Informationen habe sie nicht diskutieren, sondern die Klasse lediglich belehren wollen; ein wirklicher Meinungsaustausch sei nicht zustande gekommen. In der mündlichen Verhandlung hat er auf die Frage, ob es eine Diskussion gegeben habe, ausgeführt, dass nach seiner Erinnerung die Klägerin ihre Meinung zum Thema Masken mitgeteilt habe und sodann einige Mitschüler ihre Meinung kundgetan hätten; einen echten Austausch von Meinungen habe es nicht gegeben. Mit Bezug auf andere Unterrichtstunden wusste er noch zu berichten, dass die Klägerin Schüler bloßgestellt und über sie gelacht habe. |
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| | Die Zeugin B. hat in ihrer Vernehmung durch die Ermittlungsführerin erklärt, die Klägerin habe bereits in der Stunde am 01.10.2020 mit „sehr vehementem Tonfall“ geredet und versucht, die Klasse zu überzeugen, dabei sei es aber noch zu keiner Diskussion mit Mitschülern gekommen. In der zweiten Stunde (am 15.10.2020) sei ihr – der Zeugin – klargeworden, dass die Klägerin versucht habe, ihnen – der Klasse – ihre Meinung „aufzuzwingen“. In der mündlichen Verhandlung hat sie erneut davon berichtet, dass die Klägerin nach ihrer Wahrnehmung „sehr vehement“ über das Thema Masken zu sprechen begonnen hatte; an Einzelheiten möglicher Entgegnungen aus der Schülerschaft hat sie sich nicht mehr erinnern können. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung befragte Zeuge F. hat auf die Frage nach einer Diskussion zum Maskenthema ausgesagt, die Klägerin habe keine Diskussion geführt, sondern die aus der Schülerschaft vorgebrachten Argumente „abgewehrt und lächerlich gemacht“. Die Klägerin habe diese nach seiner Erinnerung nicht ernstgenommen und eher in einer Art Witz geantwortet oder gelacht. An Einzelheiten vermochte sich der Zeuge nicht zu erinnern. |
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| | Die Angaben des Zeugen G. gegenüber der Ermittlungsführerin, wonach die Klägerin versucht habe, der Klasse ihre Sicht der Dinge zu erklären und es Schüler gegeben habe, die ihr widersprochen hätten, bestätigen die vorgenannten Aussagen zwar nicht, stehen aber auch nicht im Widerspruch zu ihnen, denn die Schilderung des Zeugen G. verhält sich nicht näher zu Art und Weise der Gesprächsführung. In der mündlichen Verhandlung vermochte sich der Zeuge G., ebenso wie der erstmals vernommene Zeuge E. an Einzelheiten nicht mehr erinnern. |
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| | Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Klägerin ihre Auffassung zur Schädlichkeit von Masken nicht lediglich als Denkanstoß in eine von der Klasse geführte Diskussion ein-, sondern mit einer keinen Widerspruch duldenden Vehemenz vorgebracht und dabei Gegenäußerungen abgetan und lächerlich gemacht hat. Dabei ist es nachvollziehbar, dass die Erinnerung der meisten Zeugen in der mündlichen Verhandlung in diesem aus ihrer Perspektive offenkundig weniger bedeutenden Aspekt nachgelassen hat und vor allem der Zeuge D. bis zur mündlichen Verhandlung ein konkretes Beispiel für das Lächerlichmachen der Schüleräußerungen benennen konnte, denn dieser war selbst von einer konkret herabsetzenden Bemerkung betroffen. |
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| | (6) Schließlich hat die Klägerin einem Teil derjenigen Schülerinnen und Schüler, die in ihrem Unterricht am 15.10.2020 freiwillig Maske getragen haben, ein Flugblatt zum Thema „Maskenpflicht“ übergeben, diese aus dem Klassenzimmer geschickt und dazu aufgefordert, sich vor einem Wiedereintritt damit auseinanderzusetzen. Dabei ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass ein Teil der Schülerinnen und Schüler, die den Klassenraum verlassen haben, sich den von der Klägerin auf den Flur Geschickten aus freien Stücken angeschlossen hat. |
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| | Diese Feststellung beruht wiederum auf den Angaben der als Zeugen vernommenen Schülerinnen und Schüler. |
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| | Die Zeuginnen B. und C. sowie der Zeuge F., die zu der Gruppe von Schülerinnen und Schülern gehört haben, die den Unterricht der Klägerin am 15.10.2020 mit dem Flugblatt verlassen hat, haben übereinstimmend davon berichtet, dass die Klägerin alle, die sich – wie sie – geweigert hätten, im Unterricht ihre Maske abzunehmen, vor die Tür geschickt und ihnen dabei ein Flugblatt mitgegeben habe, dass sie hätten durchlesen sollen. Der Zeuge F. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es für ihn überhaupt nicht nach der Vorbereitung einer Pro-/Contra-Diskussion ausgesehen habe; vielmehr habe die Klägerin ihnen das Flugblatt ausgeteilt, damit sie erfahren würden, dass Corona nicht gefährlich und Masken schädlich seien. Auch die Zeugin B. hat angegeben, dass sie sich an einen Arbeitsauftrag nicht erinnern könne. |
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| | Auch die Zeugen A. und D., die ihre Maske im Unterricht abgesetzt hatten und im Klassenraum verblieben waren, haben gegenüber der Ermittlungsführerin und in der mündlichen Verhandlung davon berichtet, die Klägerin habe in der Stunde vom 15.10.2020 diejenigen angesprochen, die Maske getragen hätten und, als diese die Maske nicht abgenommen hätten, hinausgeschickt. Sie habe ihnen bedeutet, dass sie erst wieder hineinkommen dürften, wenn sie sich ein Flugblatt durchgelesen hätten, das sie ihnen mitgegeben habe. In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge D. weiter bekundet, unter den im Klassenraum Verbliebenen habe sich ein Gefühl des Befremdens eingestellt, bezogen darauf, dass Schüler nur deshalb hinausgeschickt worden seien, weil sie Maske getragen hätten. In ihren E-Mails vom 15.10.2020 und vom 16.10.2020 haben die Eltern der Zeugin B. sowie der Vater des Zeugen D. die Schulleiterin über den Bericht ihrer Kinder in Kenntnis gesetzt, wonach die Klägerin diejenigen, die sich geweigert hätten, die Masken abzunehmen, vor die Tür geschickt und ihnen das Flugblatt zum Lesen mitgegeben habe. |
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| | Allerdings hat der Zeuge G. seine gegenüber der Ermittlungsführerin getätigte Aussage, wonach die Klägerin die Mundschutz Tragenden zunächst gebeten habe, den Mundschutz abzusetzen und, als diese ihr nicht Folge geleistet hätten, diese Gruppe nach Übergabe des Flugblattes „rausgemusst“ habe, in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage – aber ohne Vorhalt der klägerischen Schilderung – dahingehend konkretisiert, dass die Klägerin zunächst einer oder zwei Personen gesagt habe, sie sollten den Flyer lesen, dann aber viele mit nach draußen gegangen seien. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin, die bereits in ihrer Stellungnahme vom 12.08.2021 erklärt hat, dass sich für sie überraschend ein Teil der Schülerschaft spontan dazu entschlossen habe, den Klassenraum ebenfalls zu verlassen. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht die nötige Überzeugung gewinnen, dass die Klägerin alle Schülerinnen und Schüler, die sich zum Schluss auf dem Flur befunden haben, des Klassenraumes verwiesen hat; wobei offenbleiben kann, ob dies auf einem Missverständnis oder einer spontanen Solidarisierung mit dem von der Klägerin angesprochenen Teil der Maskentragenden beruht. |
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| | Die Beteuerung der Klägerin, dass sie den von ihr hinausgeschickten Schülerinnen und Schülern den Auftrag zu einer später im Plenum zu führenden Diskussion erteilt und allein deshalb das Flugblatt ausgegeben habe, hält die Kammer hingegen für eine Schutzbehauptung. Denn die Angaben der Klägerin weisen in dieser Hinsicht eine bemerkenswerte Steigerungstendenz auf: In ihrer Stellungnahme vom 12.08.2021 hatte sie noch dargelegt, der Zeuge F. habe keine Ruhe gegeben, weshalb sie ihm die Möglichkeit einer Diskussion in Aussicht gestellt habe; allerdings zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem er sich breiter informiert habe, sonst würde eine Diskussion in der Klasse keinen Sinn machen. Zu diesem Zweck habe sie ihm ein Flugblatt überlassen; daraufhin hätten sich bis dahin nicht beteiligte Schüler angeschlossen. Alle Schüler hätten freiwillig und fröhlich feixend den Raum verlassen, um die spätere Diskussion vorzubereiten. Ihre Frage, ob 5 bis 10 Minuten zur Vorbereitung genügten, sei bejaht worden. In der mündlichen Verhandlung hat sie demgegenüber angegeben, neben dem Zeugen F. hätten sich die Zeugin B. und zwei andere an der Vorbereitung einer Diskussion beteiligt. Weil deren Gespräche am Rande des Klassenraumes aber zu laut geworden seien, habe sie ihnen vorgeschlagen, nach draußen zu gehen, woraufhin sich zehn weitere Leute ohne Nachfrage angeschlossen hätten. Draußen müsse sich die Gruppe wohl aufgestachelt haben, denn die Gruppe sei fröhlich feixend hinaus- und aggressiv aufgebracht mit dem Konrektor wieder hineingekommen. Damit bestehen erhebliche Widersprüche in den Schilderungen der Klägerin, die zudem eine Steigerungstendenz dahingehend aufweisen, dass ihr Vorgehen zuletzt in einem noch günstigeren Licht erscheint, weil sie die Gruppe erst nach dem fehlgeschlagenen Versuch, die Vorbereitung der Diskussion innerhalb des Klassenraumes vornehmen zu lassen, nach draußen gebeten habe. |
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| | Überdies ist die Kammer insbesondere gerade aufgrund der insofern übereinstimmenden und konsistenten Schilderungen der Zeugen A., D. und G., die nicht von Maßnahmen der Klägerin betroffen waren, davon überzeugt, dass sie zumindest hinsichtlich des von ihr bewusst hinausgeschickten Teils der Schülerschaft das Junktim aufgestellt hat, wonach ihr Wiedereintritt in den Klassenraum von einer Auseinandersetzung mit dem Flugblatt abhängt. Schließlich hält die Kammer die von der Klägerin gegebene Erklärung, ihr sei der Inhalt des Flugblattes, das sie ausgegeben habe, nicht bewusst gewesen, für vollkommen unglaubhaft. |
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| | In diesem Zusammenhang teilt die Kammer die Annahme der Disziplinarbehörde, dass vor der Stunde am 15.10.2020 unter der Schülerschaft ein Aufruf kursierte, die Klägerin durch Maskentragen im Unterricht zu ärgern und/oder zu provozieren. Das haben mehrere Zeugen bereits der Ermittlungsführerin so geschildert und es auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt (Zeugin C., Zeugen D., E., F. und G.). Allerdings besteht für die Kammer kein Grund, die von den Zeugen A. und B. gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen, die von keiner Provokation berichtet haben. Denn der Zeuge F. hat nachvollziehbar geschildert, dass ein Teil der Schülerschaft die Maske allein zur Provokation aufbehalten habe, ein anderer Teil sich jedoch bereits von sich aus besser vor einer Corona-Infektion habe schützen wollen. |
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| | bb) Die Klägerin hat durch dieses Verhalten gegen ihre Pflichten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten), § 33 Abs. 2 BeamtStG (Pflicht, bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt) und § 36 Abs. 1 BeamtStG (Pflicht zur Einhaltung von Recht und Gesetz) verstoßen. |
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| | (1) Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten einer Beamtin innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Bei und im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit tritt die Beamtin als Repräsentantin des Staates auf, wobei von ihr ein unparteiisches, gerechtes und vertrauenswürdiges Verhalten erwartet werden darf. Ihre Meinungsäußerungsfreiheit ist deshalb nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterworfen (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1047/06 -, juris; Beschluss vom 06.06.1988 - 2 BvR 111/88 -, juris). Das bedeutet nicht, dass es ihr verwehrt wäre, Maßnahmen ihres Dienstherrn zu kritisieren. Wegen der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn muss sie bei ihrer Kritik aber sachlich bleiben. Die Grenze zur Pflichtverletzung ist jedenfalls dann überschritten, wenn sie wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihr zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt oder sich zu Beleidigungen hinreißen lässt (vgl. Hermann, in: Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 955). |
|
| | Dieser Anforderung ist die Klägerin zum einen nicht gerecht geworden, als sie die im Herbst 2020 getroffenen Corona-Schutz-Maßnahmen, namentlich soweit sie mit einer Maskenpflicht einhergingen, mit den Verbrechen und Gewalttaten der nationalsozialistischen Herrschaft auf eine Ebene gestellt hat. Hierbei handelt es sich um eine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt sachlich nachvollziehbare Bewertung. Eine derartige Äußerung ist, zumal wenn sie von einer Geschichtslehrerin im Unterricht getätigt worden ist, geeignet, zu einem erheblichen Achtungs- und Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zu führen. Denn entweder liegt in ihr eine Verharmlosung der Verbrechen und Gewalttaten der nationalsozialistischen Herrschaft (vgl. zum Fall der Verharmlosung durch Erwecken von Zweifeln an der Zahl der Opfer VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.1997 - D 17 S 24/96 -, juris, Rn. 50), was im Fall der Klägerin eher fernliegt, oder ein die Sphäre der Sachauseinandersetzung bewusst verlassendes, böswilliges Verächtlichmachen der im Interesse des Gesundheitsschutzes getroffenen Maßnahmen des Dienstherrn. |
|
| | Indem die Klägerin den bayerischen Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit ihrer Kritik an den Corona-Schutz-Maßnahmen als „Kackarsch“ bezeichnet hat, hat sie sich vor ihrer Klasse zu einer Beleidigung (§ 185 StGB) hinreißen lassen. Es handelt sich zwar nicht um ein geläufiges, aber doch um ein besonders krasses, aus sich heraus herabwürdigendes Schimpfwort aus der Fäkalsprache, bei dem wegen der kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligten und tabuisierten Begrifflichkeit wohl von einer Formalbeleidigung auch im verfassungsrechtlichen Sinne auszugehen sein dürfte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 -, juris, Rn. 21). Sollte gleichwohl eine Abwägung vor dem Hintergrund der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) erforderlich sein, würde diese aufgrund des Kontextes (Äußerung in der Öffentlichkeit einer Schulklasse), der besonders drastischen Beeinträchtigung der persönlichen Ehre des Betroffenen bei Abwesenheit einer sachlichen Auseinandersetzung im Übrigen sowie angesichts des Umstandes, dass die Klägerin von den Entscheidungen des bayerischen Ministerpräsidenten nicht betroffen war, also auch kein Fall der unmittelbaren Machtkritik vorlag, zu Lasten der Klägerin ausgehen. In der innerdienstlich begangenen Beleidigung liegt zugleich ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 BeamtStG, wonach Beamtinnen und Beamte für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung tragen. |
|
| | (2) Überdies hat die Klägerin an beiden Tagen gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot verstoßen. |
|
| | (a) Gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Dies betrifft – wie vorliegend – auch private politische Meinungsäußerungen während des Dienstes. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Bundesverfassungsgerichts, dass es sich hierbei um eine dem Grunde nach zulässige Beschränkung des Grundrechts der Meinungsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG handelt. Für Beamte darf die Ausübung dieses Rechts beschränkt werden, um die Erhaltung eines durch Art. 33 Abs. 5 GG statuierten, für den Staat unentbehrlichen, ihn tragenden, verlässlichen Beamtentums zu sichern. Jedes Verhalten, das als politische Meinungsäußerung gewertet werden muss, ist danach nur dann durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht unvereinbar ist mit den von Art. 33 Abs. 5 GG geforderten besonderen Pflichten des Beamten aus dem Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn. Für die Anwendung und Auslegung der die Meinungsfreiheit des Beamten einschränkenden Vorschrift des § 33 Abs. 2 BeamtStG ist jeweils im konkreten Fall das Interesse des Beamten an der Betätigung der Meinungsfreiheit seinen besonderen Dienst- und Treuepflichten gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Der zu beachtende Schutzzweck besteht darin, die Funktionsfähigkeit des Beamtentums dadurch zu gewährleisten, dass zum einen im Rahmen des Dienstbetriebes störende politische Auseinandersetzungen vermieden werden, andererseits die politische Neutralität der Amtsführung und das Vertrauen der Öffentlichkeit hierauf nicht gefährdet oder auch nur in Zweifel gezogen werden kann. Eine politische Meinungsäußerung liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn sie sich auf die Darstellung von Programmen und politischen Zielen solcher Gruppierungen bezieht, die die Beteiligung an der politischen Meinungsbildung in den Institutionen der repräsentativen Demokratie – wie die hergebrachten politischen Parteien – erstreben, sondern auch bei Äußerungen und Aktivitäten von Gruppierungen, die solches nicht anstreben, wenn durch sie der Schutzzweck der Norm berührt wird. Dazu gehören Fragen, die von grundlegender Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger sind, die innerhalb und außerhalb politischer Parteien kontrovers diskutiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 50.88 -, juris, Rn. 18 f. – Anti-Atomkraft-Plakette). |
|
| | Der Maßstab für das politische Mäßigungsgebot wird neben Art und Inhalt der politischen Betätigung auch durch das jeweilige Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinn sowie den Bezug der politischen Betätigung zum Amt konkretisiert. Für Lehrerinnen und Lehrer gelten zunächst die allgemeinen Beamtenpflichten. Darüber hinaus sind die Stellung der Lehrkräfte gegenüber der Allgemeinheit wie auch ihre besonderen Amtspflichten in erster Linie nach dem Leitbild zu bemessen, das Verfassung und Gesetz für das Lehramt an Schulen bestimmen. Das in Konkretisierung von Art. 33 Abs. 5 GG in § 33 Abs. 2 BeamtStG formulierte politische Mäßigungsgebot findet daher für Lehrkräfte zusätzlich seine Inhaltsbestimmung in dem Elternrecht und dem festgelegten Erziehungsauftrag der Schule sowie in den – möglicherweise – kollidierenden Grundrechten von Eltern und Schülern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 50.88 -, juris, Rn. 22). |
|
| | In Ansehung von Art. 12 und 21 LV und § 1 SchG folgt, dass die Schule ihrem gesetzlichen Auftrag, die ihr anvertrauten Kinder zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen, nur genügen kann, wenn die Schule ihnen auch die Grundlagen der politischen Bildung vermittelt und sie so in die Lage versetzt, politische Auffassungen zu werten und darauf aufbauend eigene sachlich fundierte Ansichten zu entwickeln. Das setzt eine Auseinandersetzung auch mit politisch in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Fragen voraus, bei denen sich die Lehrkräfte kaum werden darauf beschränken können, die möglichen Standpunkte und die für und gegen sie sprechenden Argumente darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 50.88 -, juris, Rn. 23 ff.). Denn die Unterrichtsgestaltung in den Fächern, in denen die politischen Aspekte des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags berührt werden, steht im besonderen Maße im Spannungsfeld zwischen der pädagogischen Freiheit der Lehrkraft einerseits und ihren dienstlichen Pflichten zu Objektivität, Neutralität, Toleranz und politischer Zurückhaltung andererseits. Deshalb ist die Lehrkraft, die sich zur Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags in gewissem Maße auch mit ihrer Persönlichkeit einbringen muss, in den Schranken des Mäßigungsgebotes berechtigt, sich – im Rahmen der Grundwerte der Verfassung – zu ihrer eigenen politischen Auffassung zu bekennen; eine vollständige politische Enthaltsamkeit im Unterricht wird von ihr nicht verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.05.1984 - DH 18/83 -, NJW 1985, 1661 m.w.N.). |
|
| | Der einer Lehrkraft einzuräumende Spielraum ist aber überschritten, wenn sie die ihr anvertrauten Schüler zugunsten einer Meinung aus dem Spektrum der Anschauungen in einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft einzunehmen versucht. Mit dem Gebot der politischen Neutralität der Lehrkräfte im Dienst, das in § 38 Abs. 2 Schulgesetz der pädagogischen Verantwortung bewusst vorangestellt wird und das nicht zuletzt dem Elternrecht und seinem Verhältnis zum verfassungsrechtlich festgelegten Erziehungsauftrag der Schule (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG) Rechnung trägt, verträgt sich eine Unterrichtsgestaltung nicht, mit der die Gefahr einhergeht, dass Schülerinnen und Schüler in gesellschaftspolitisch grundlegenden Kontroversen in der Schule einseitig indoktriniert werden. Der Staat hat daher die Pflicht, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen, als für eine angemessene Rücksichtnahme auf die in einer pluralen Gesellschaft sehr unterschiedlichen Auffassungen gesorgt und jede einseitige Werbung politischer Art seitens der Lehrerschaft unterbunden wird. Die Akzeptanz des öffentlichen Schulsystems sowie das Vertrauen in die Objektivität und politische Neutralität der Schule kann nachhaltig erschüttert werden, wenn Lehrkräfte politische Auseinandersetzungen in die Schule hineintragen und dadurch die ihnen anvertrauten Kinder indoktrinieren. Der Dienstherr darf nicht hinnehmen, dass ihm politische Äußerungen zugerechnet werden oder auch nur der Eindruck erweckt wird, er stehe hinter ihnen, erst recht dann nicht, wenn ihm dadurch ein empfindlicher Vertrauensschaden in der Öffentlichkeit droht. Er kann deshalb verlangen, dass Lehrerinnen und Lehrer es unterlassen, ihr Amt und das mit diesem verbundene Ansehen und Vertrauen dazu zu benutzen und einzusetzen, politische Auffassungen wirksamer als der „Normalbürger“ durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1990 - 2 C 50.88 -, juris, Rn. 22 ff. unter besonderer Betonung des Erziehungsrechts der Eltern). |
|
| | (b) Die Klägerin hat in ihrem Geschichtsunterricht der Klasse 9a am 01.10.2020 und am 15.10.2020 nicht nur ihre Auffassung kundgetan, das Tragen von Masken sei gefährlich, weil sich in ihnen Viren ansammeln könnten, die u.a. Hirnhautentzündungen auslösen, sie hat überdies widersprechende Äußerungen aus dem Kreis der Schülerschaft abgetan und lächerlich gemacht. Diejenigen, die gleichwohl eine Maske aufbehalten haben, hat sie in den hinteren Teil des Klassenzimmers versetzt. |
|
| | Ferner hat sie einem Teil der Schülerschaft, der in ihrem Unterricht am 15.10.2020 freiwillig Maske getragen hat, ein Flugblatt zum Thema „Maskenpflicht“ mit der Maßgabe übergeben, sich vor einer erneuten Teilnahme am Unterricht damit auseinanderzusetzen. |
|
| | Dieses Verhalten der Klägerin war politisch im vorgenannten Sinne, weil es sich bei der Sinnhaftigkeit der staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen, einschließlich der Maskenpflicht, im Herbst 2020 um eine Frage von grundlegender Bedeutung für die gesamte Bevölkerung gehandelt hat, die Gegenstand lebhafter gesellschaftlicher wie politischer Kontroversen gewesen ist. Die Klägerin hat bei der Behandlung derselben die sich aus ihrem Amt als Studienrätin ergebende Zurückhaltung vermissen lassen. |
|
| | In beiden Fällen setzte die Klägerin unzulässig ihr Amt als Lehrerin zur Werbung für ihre politische Auffassung gegenüber den Schülerinnen und Schülern ein. Damit setzte sie sich auch in Widerspruch zum gesetzlich festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule sowie dessen Verhältnis zum Elternrecht. |
|
| | Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass die Diskussion über die Sinnhaftigkeit der Schutzmaßnahmen, namentlich des Tragens von Masken, nicht von ihr initiiert, sondern durch Äußerungen aus der Schülerschaft angestoßen worden ist. In diesem Fall wäre die Klägerin gehalten gewesen, auf eine ausgewogene und sachliche Behandlung des Themas zu dringen. Stattdessen hat sie es unternommen, ihre persönliche Auffassung zu den Corona-Schutzmaßnahmen im Allgemeinen und dem Nutzen von Masken im Besonderen den Schülerinnen und Schülern regelrecht aufzudrängen. Die aus dem Kreis der Schülerschaft vorgebrachten Gegenpositionen hat sie nicht in der gebotenen Zurückhaltung zur Geltung kommen lassen, sondern lächerlich gemacht. In diesem Zusammenhang erscheint auch die Entscheidung, den Schülerinnen und Schülern, die eine Maske getragen haben, in den hinteren Teil des Klassenraums zu versetzen, als eine abweichende Einschätzung sanktionierende Maßregelung. Soweit die Klägerin diese Maßnahme als Reaktion auf ihre Panikattacke darzustellen versucht hat, kann ihr nicht gefolgt werden, weil sich ihre Angaben – wie bereits oben näher dargestellt – insofern als inkonsistent erweisen. |
|
| | Vor allem aber hat die Klägerin durch Austeilen des Flugblattes am 15.10.2020 die Grenze zur politischen Agitation im Amt überschritten. Aus der Gesamtschau der Umstände ergibt sich, dass sie dieses Flugblatt nicht, wie sie es in der mündlichen Verhandlung darzustellen versucht hat, als Unterrichtsmaterial ausgegeben hat. Zum einen wäre die alleinige Ausgabe des – was der Klägerin auch seinerzeit bereits hätte bekannt sein müssen – von einer Führungsfigur der sogenannten Corona-Leugner-Szene herausgegebenen, äußerst einseitig gehaltenen Flugblattes offenkundig ungeeignet, eine ausgewogene und sachliche Diskussion vorzubereiten. Zum anderen legt die Klägerin selbst Wert auf die Feststellung, keine Diskussion in der Klasse habe führen zu wollen. Dann ist es aber nicht erklärlich, weshalb sie ein solches Flugblatt im Unterricht griffbereit mitführt. Hätte sich die Klägerin dazu entschlossen, Für und Wider der Masken mit der Klasse erörtern zu wollen, wäre es zu erwarten gewesen, dass sie alle Schülerinnen und Schüler in den Unterricht einbezieht und nicht, wie geschehen, allein den Teil der Schülerschaft, der ihrer Auffassung ablehnend gegenüberstand, zur Auseinandersetzung mit dem Flugblatt anzuhalten. Ihre Erklärung, vom Zeugen F. zum Abhalten einer Diskussion genötigt worden zu sein, verfängt schon deshalb nicht, weil ihr ihre durch Steigerungen gekennzeichnete Einlassung – wie bereits ausgeführt – nicht geglaubt werden kann. |
|
| | Die Klägerin hat das Mäßigungsgebot grob missachtet. Sie ist der Versuchung erlegen, das Klassenzimmer zu einem Forum für eine einseitige Beeinflussung der ihr anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu machen. Dass der Versuch, wie sich aus Zeugenaussagen der Schülerinnen und Schüler ergibt, wohl gescheitert ist, ist ebenso (erst) auf der Ebene der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen wie der Umstand, dass die Eltern, die sich bei der Schulleiterin über die Klägerin beschwert haben, ersichtlich nicht davon ausgegangen sind, dass es sich um ein von dieser bzw. dem Dienstherrn allgemein gebilligtes Verhalten handelt. |
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| | (c) Auch indem die Klägerin die Qualifikation des Präsidenten des Robert-Koch-Instituts ohne vernünftigen Anlass infrage gestellt hat, hat sie gegen das Mäßigungsverbot verstoßen. |
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| | Der Präsident des Robert-Koch-Instituts ist Veterinärmediziner und war vor seiner Berufung Universitätsprofessor für Mikrobiologie und Tierseuchenlehre. Das ist dem auf der Homepage des Robert-Koch-Instituts veröffentlichten Lebenslauf ohne Weiteres zu entnehmen und entspricht auch der Darstellung in der Wikipedia. Der Äußerung der Klägerin kann daher zwar ein Bezug zu wahren Tatsachen nicht völlig abgesprochen werden, allerdings stellen sich die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen als in einem solchen Maße als grob unsachlich dar, dass sie als böswillige Verächtlichmachung zu bewerten sind. So verkennt die Klägerin, dass der Präsident des Robert-Koch-Instituts ausgewiesener Fachmann auf dem Gebiet der Tierseuchen und Zoonosen ist und übergeht den Umstand, dass er einer auf die Humanmedizin spezialisierten Fachbehörde vorsteht (vgl. § 4 IfSG), und auf einen entsprechenden Mitarbeiterstab zurückgreifen kann. Disziplinarrechtliche Bedeutung kommt diesem Verstoß gegen das Mäßigungsgebot gerade auch deshalb zu, weil die Äußerung in einer Zeit ohnehin bestehender gesellschaftlicher Unsicherheit hinein getätigt worden ist, so dass eine Desinformation der in ihrer Meinungsbildungsfähigkeit noch nicht gereiften Schülerinnen und Schüler besonders schwere Folgen für deren Gesundheit und das öffentliche Gesundheitswesen hätte haben können. Dabei ist es unerheblich, ob diese Äußerung für sich genommen eine Disziplinarmaßnahme i. S. d. § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG angezeigt erscheinen ließe, denn sie steht zeitlich wie inhaltlich in einem unauflösbaren Zusammenhang mit dem sonstigen disziplinarwürdigen Verhalten der Klägerin. |
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| | b) Die ausgesprochene Maßnahme der Bezügekürzung steht – nach Grund und Höhe – gemäß § 29 Abs. 1 LDG im pflichtgemäßen Ermessen der Disziplinarbehörde. Dessen Ausübung ist gemäß § 114 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen jedoch die der Ermessensbetätigung vorgelagerten tatbestandlichen Voraussetzungen, dass das Dienstvergehen als (mindestens) mittelschwer einzustufen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn bzw. der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung der Beamtin eingetreten ist. |
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| | Das Dienstvergehen der Klägerin wiegt mittelschwer (aa.). Sie hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in ihre pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt (bb.). Der danach in das Ermessen der Disziplinarbehörde gestellte Ausspruch der Kürzung hält die gesetzlichen Vorgaben zu Dauer und Höhe ein. Er erweist sich auch weder als unverhältnismäßig noch lässt die angefochtene Verfügung sonst Ermessensfehler erkennen (cc.). |
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| | aa) Die Kammer teilt die Beurteilung der Disziplinarbehörde, dass die Klägerin ein mittelschweres Dienstvergehen begangen hat. |
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| | (1) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 26 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2017 - 2 B 19.16 -, juris m.w.N.). Für die Schwere des Dienstvergehens können die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte bestimmend sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris, Rn. 111 m.w.N.). |
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| | Der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen des Beamten. Diese werden durch eine einheitliche Disziplinarmaßnahme geahndet, die aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Beamten zu bestimmen ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 - 2 B 37.12 -, juris, Rn. 17). |
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| | Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 02.2005 - 1 D 1.04 -, juris, Rn. 113). Vorliegend wiegen die Verletzung des Gebots zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten sowie zur Mäßigung allerdings gleichermaßen schwer. Die einzelnen Verletzungshandlungen sind gleichartig, weil es sich jeweils um Äußerungen einer Lehrerin im Unterricht handelt, und stehen in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang, weil sie innerhalb von zwei Unterrichtseinheiten gegenüber derselben Klasse begangen worden sind. Allein der Umstand, dass die Bezeichnung des bayerischen Ministerpräsidenten als „Kackarsch“ eine strafbare Beleidigung darstellt, während die übrigen Dienstpflichtverletzungen nicht strafbewehrt sind, führt nicht dazu, dass dieser Äußerung eine maßstabsbildende Bedeutung in dem Sinne zukäme, dass aus dem Strafrahmen ein disziplinarrechtlicher Orientierungsrahmen abzuleiten wäre. Denn der Vergleich der Corona-Schutzmaßnahmen mit der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus erweist sich aus Sicht des Dienstherrn und der Allgemeinheit als nicht minder gravierend. |
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| | Dieses einheitliche Dienstvergehen der Klägerin ist vollständig dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich in erster Linie nach der materiellen Dienstbezogenheit. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt wurden. Der dienstliche Bereich ist von demjenigen Lebenskreis eines Beamten abzugrenzen, in dem er von dienstlichen Pflichten frei ist, mag er auch nicht frei von jeglichen beamtenrechtlichen Verpflichtungen sein, wie sich aus § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ergibt. Für eine innerdienstliche Verfehlung spricht ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem von dem Beamten bekleideten Amt. Stellt sich das Verhalten des Beamten bei der gebotenen materiellen Betrachtung als das einer Privatperson dar, ist es als ein außerdienstliches, sonst als innerdienstliches zu würdigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 - 2 B 5.18 -, juris, Rn. 21). |
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| | Vorliegend hat die Klägerin durch ihr Verhalten im Unterricht der Klasse 9a am 01.10.2020 und am 15.10.2020 gegen dienstbezogene Pflichten, namentlich zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und zur Mäßigung, verstoßen. Beide Dienstpflichten beanspruchen – wenn auch in unterschiedlichem Maße – Geltung innerhalb wie außerhalb des Dienstes. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Klägerin sich jeweils im Dienst befand, für die Qualifikation der Dienstpflichtverletzung entscheidende Bedeutung zu. |
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| | (2) Für die Beurteilung als mittelschwer spricht vorliegend der Umstand, dass die Klägerin sich nicht nur einmal, sondern im Abstand von zwei Wochen wiederholt gegenüber der gleichen Klasse dienstpflichtwidrig verhalten und dabei im Kern ähnliche Verstöße begangen hat. Dass eine Geschichtslehrerin, der in diesen Fragen ein besonderes Vertrauen entgegengebracht wird, gegenüber den ihr anvertrauten Schülerinnen und Schülern der Mittelstufe, bei denen noch nicht davon ausgegangen werden kann, dass ihre historisch-politische Urteilskraft bereits voll entwickeltet ist, die Corona-Schutzmaßnahmen als mit den Verbrechen des Nazi-Regimes vergleichbar hingestellt hat, wiegt schwer; und zwar selbst dann, wenn die (einzelne) Corona-Schutzmaßnahmen – was vorliegend keiner gerichtlichen Überprüfung bedarf – unverhältnismäßig oder nicht zielführend gewesen sein sollten. Auch der Verstoß gegen das Mäßigungsgebot im Unterrichtsgespräch ist durchaus gravierend, weil es sich um eine – für die Klägerin auch besonders leicht einsehbare – Kernpflicht des Lehramts handelt. Von einer (zumal Geschichts-)Lehrerin kann erwartet werden, dass ihr das mit Blick auf die Erörterung im weiteren Sinne politischer Themen auch im Bereich der Schule allgemein anerkannte Überwältigungsverbot des sogenannten Beutelsbacher Konsenses geläufig ist. Dieses stellt sich für beamtete Lehrkräfte als Konkretisierung des Mäßigungsgebotes dar. Es verbietet es, Schülerinnen und Schüler „im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der Gewinnung eines selbständigen Urteils zu hindern“ (vgl. hierzu näher Wrase, APuZ 14/15/2020, S. 10 [14]; vgl. ferner den Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Demokratie als Ziel, Gegenstand und Praxis historisch-politischer Bildung und Erziehung in der Schule vom 06.03.2009 i.d.F. vom 11.10.2018 sowie Ziffer 18 und 20 der Anlage 2 zur Rahmenvorgabenverordnung Lehramtsstudiengänge vom 27.04.2015 [für die Fächer Politik- und Wirtschaftswissenschaft]). |
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| | Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Dienstvergehens in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, sind nicht zutage getreten. Die behandelnde Ärztin der Klägerin, Dr. X. – Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie –, hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 21.03.2022 mitgeteilt, dass diese sich seit November 2020 bei ihr in Behandlung befinde. Sie leide – bedingt durch zwei gravierende Traumatisierungen in ihrer Kindheit – an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und einer rezidivierenden depressiven Störung. Deshalb habe sie sich seit 2013 bei verschiedenen Therapeuten in Behandlung befunden. Zum Zustand der Klägerin im Zeitraum Mitte September bis Mitte Oktober 2020 könne sie keine gesicherten Angaben machen, weil sich die Klägerin damals noch nicht in ihrer Behandlung befunden habe. Im November 2020 habe sie jedoch keine ausgeprägte depressive Störung diagnostiziert, die zu einer Einschränkung der Handlungsfähigkeit hätte führen können. Die von der Klägerin weiter als „Entlastungszeugin“ benannte Ärztin des Gesundheitsamtes beim Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2022 mitgeteilt, dass die Klägerin im Herbst 2020 nicht bei ihr vorstellig geworden sei und sie daher keine Aussagen über ihren damaligen Gesundheitszustand machen könne. Zuvor sei sie aufgrund eines Gutachtenauftrags vom 12.06.2019 und danach erst wieder im Juli 2021 mit der Klägerin in Kontakt gewesen. Bei der zuletzt durchgeführten Begutachtung habe sie lediglich nach Aktenlage entschieden und die Gutachten der die Klägerin behandelnden Ärztin gewürdigt. |
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| | Auch wenn zugunsten der Klägerin davon auszugehen ist, dass sie auch im Tatzeitraum an der von ihrer behandelnden Ärztin geschilderten psychischen Erkrankung gelitten hat, lässt dies – auch jenseits der Frage einer eingeschränkten Schuldfähigkeit – die Dienstpflichtverletzungen nicht in einem milderen Licht erscheinen. |
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| | Die von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung gegebene Erklärung, der Anblick der maskentragenden Schülerinnen und Schüler habe bei ihr vor dem Hintergrund, dass sie als Kind den Erstickungstod ihrer Zwillingsschwester habe miterleben müssen, eine Panikreaktion ausgelöst, kann nicht verfangen. Die Klägerin hat, obwohl sie sich bereits im laufenden Disziplinarverfahren zu den Vorwürfen eingelassen hat, diesen Umstand nicht einmal andeutungsweise erwähnt, obwohl ihr (zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich beraten) klar gewesen sein musste, dass dieser bedeutsam sein würde. Auch auf die auf § 87b VwGO gestützte gerichtliche Aufforderung vom 02.02.2022, bis zum 14.03.2022 alle für sie relevanten Tatsachen und Beweismittel anzugeben, hat sie nichts dergleichen verlautbart und dies, obgleich in der gleichen Verfügung die Frage ihrer psychischen Gesundheit angesprochen worden war. Hätte die Klägerin die von ihr geschilderte Panikattacke erlitten, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Umstand gegenüber der von der Kammer schriftlich befragten Fachärztin Dr. X., in deren Behandlung sich die Klägerin einige Wochen später begeben hat, zur Sprache gekommen und von dieser in ihrer Stellungnahme erwähnt worden wäre. Tatsächlich hat Dr. X. im Hinblick auf die Panikattacken, an denen die Klägerin leidet, mitgeteilt, dass diese nach den Angaben der Klägerin – neben dem Geruch von Turnhallen – dadurch ausgelöst worden seien, dass die Klägerin bei der Notwendigkeit, selbst Maske zu tragen, „durch das Gefühl des eingeschränkten Atmens eine erhöhte Bereitschaft zu Panikattacken“ entwickelt habe. Anhaltspunkte dafür, dass Panikattacken auch durch die Konfrontation mit Dritten, die Maske tragen, ausgelöst worden wären, lassen sich der Stellungnahme nicht entnehmen. Dies wäre jedoch zu erwarten gewesen, zumal die Klägerin diesem Bild in der fraglichen Zeit regelmäßig ausgesetzt war. Hinzu kommt, dass sie nicht nur die Maskenträger in den hinteren Teil des Klassenraumes geschickt hat, sondern mit der Sorge vor einer eigenen Ansteckung durch die unhygienischen Masken eine in eine völlig andere Richtung weisende Erklärung gegeben hat. Dagegen, dass die Klägerin zur Bekämpfung einer Panikattacke gehandelt hat, spricht schließlich, dass sie in ihrer Stellungnahme vom August 2021 die Umsetzung des Zeugen F. ausdrücklich als pädagogische Maßnahme darzustellen versucht hat. |
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| | Aus den gleichen Gründen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Rahmen einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase gehandelt hat. Denn zum einen erscheint die Beeinträchtigung der Klägerin, auch wenn man ihre Erkrankung und die Sorge um ihre Mutter berücksichtigt, nicht schwerwiegend genug und weist auch keinen kausalen Bezug zu ihrem Verhalten auf und zum anderen hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass sich ihre Einstellung zwischenzeitlich verändert hätte. |
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| | Bei der Bewertung des Verhaltens am 15.10.2020 ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass zumindest der überwiegende Teil der Schülerinnen und Schüler, die im Unterricht ihre Maske aufbehalten haben, die Klägerin damit bewusst herausfordern wollten. Allerdings handelt es sich um keine so gravierende Provokation, dass sie das Verhalten der Klägerin in einem gänzlich anderen Licht erscheinen ließe, vielmehr geht das Verhalten der Klasse nach den glaubhaften Zeugenaussagen nicht über das altersgemäß Erwartbare hinaus. Namentlich die erzwungene Auseinandersetzung mit dem Flugblatt und das „Strafversetzen“ mit der Begründung, dass von den Schülerinnen und Schülern für sie eine Gefahr ausgehe, kann nicht mehr als spontane Überreaktion auf eine unerwartete Provokation verstanden werden. |
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| | Auch blieben die Auswirkungen des Dienstvergehens auf den Dienstbetrieb – wenn auch bedingt durch die im Anschluss eingetretene Dienstunfähigkeit der Klägerin und den Beginn des Freistellungsjahres – begrenzt. Zwar haben sich unmittelbar nach den Vorfällen mehrere Eltern bei der Schulleiterin über die Klägerin beschwert; eine nachhaltige Desorientierung bei den Schülerinnen und Schülern ist jedoch offenbar ausgeblieben. |
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| | Zugunsten der Klägerin hat die Disziplinarbehörde berücksichtigt, dass das Dienstvergehen in die herausfordernde Zeit der Corona-Pandemie gefallen ist. Dies erscheint im Hinblick auf die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschilderten persönlichen Härten, die mit den aus Gründen des Infektionsschutzes erfolgten Beschränkungen der Besuchsmöglichkeiten bei ihrer pflegebedürftigen Mutter einhergegangen sind, auch angezeigt. |
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| | Mit Blick auf das angemessen zu würdigende Persönlichkeitsbild der Klägerin (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LDG) ist ferner festzuhalten, dass sie straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist. Auch hat sie sich weder zuvor noch danach vergleichbare Fehltritte erlaubt. |
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| | bb) Die Klägerin hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt. |
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| | Bezugspunkt für die nach objektiven Kriterien zu bestimmende Intensität einer Vertrauensbeeinträchtigung sind neben dem allgemeinen Beamtenstatus die konkreten mit dem innegehabten Amt verbundenen Aufgaben (vgl. Burr, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 26 LDG Rn. 26). Im Fall der Klägerin ist mithin zu berücksichtigen, dass ihr als Studienrätin hinsichtlich ihres Verhaltens eine besondere Vorbildfunktion zukommt, dies gilt in gesteigertem Maße für das Verhalten gegenüber der ihr anvertrauten Schülerschaft. Auch in Ansehung der allgemeinen Schulpflicht besteht eine berechtigte Erwartung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern, dass diese von Seiten der Lehrkräfte, denen sich die Schülerinnen und Schüler nicht entziehen können und von deren Förderung und Beurteilung ihr weiteres Fortkommen abhängt, weder indoktriniert noch unsachgemäß gemaßregelt werden. |
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| | Vor diesem Hintergrund und in Ansehung der in den Verwaltungsakten dokumentierten Reaktionen einer Reihe von Eltern teilt die Disziplinarkammer die Einschätzung der Disziplinarbehörde, dass die Klägerin durch ihr Verhalten das Vertrauen zumindest der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern, die sich bei der Schulleitung beschwert haben, darin, dass sie ihr Amt pflichtgemäß ausüben werde, erheblich beeinträchtigt hat. |
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| | cc) Der danach in das Ermessen der Disziplinarbehörde gestellte Ausspruch der Kürzung der Bezüge hält die gesetzlichen Vorgaben zu Dauer und Höhe ein; insbesondere erweist er sich nicht als unverhältnismäßig |
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| | Während die Laufzeit der Kürzung durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend. Dabei nimmt die Rechtsprechung Regelkürzungssätze von 1/25 bei Beamten des einfachen Dienstes, 1/20 bei Beamten des mittleren Dienstes und 1/10 bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 an. Von diesen Regelkürzungssätzen kann indes in den Fällen außergewöhnlich guter wirtschaftlicher Verhältnisse des Beamten eine Ausnahme gemacht und der Kürzungssatz erhöht werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.01.2011 - DL 13 S 2145/10 -, juris, Rn. 47 m.w.N.) |
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| | Dieser Rahmen für die Bemessung des Kürzungsbestandteils wurde nicht überschritten. Die Klägerin, die nach Lage der Akten keine Unterhaltsverpflichtungen trifft und nach den Erkenntnissen der mündlichen Verhandlung in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, hat keine Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, die eine eingehendere Begründung von Seiten der Disziplinarbehörde erforderlich gemacht hätten oder die Entscheidung sonst in Frage zu stellen geeignet wären. |
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| | Angesichts des objektiven Gewichts sowohl der Dienstpflichtverletzung als auch der durch sie bewirkten Vertrauensbeeinträchtigung ist die Erwägung des Dienstherrn, die Laufzeit der Bezügekürzung auf zwei Jahre zu bemessen, nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine von der Klägerin lediglich pauschal behauptete Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen nicht. |
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| | 3. Die in der Disziplinarverfügung getroffene Entscheidung, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, findet ihre Grundlage in § 39 Abs. 2 Satz 1 LDG. Zwar räumt § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG der Disziplinarbehörde für den Fall, dass die Disziplinarverfügung nur auf einem Teil der der Beamtin zunächst zur Last gelegten Handlungen beruht, ein Ermessen dahin ein, die Kosten zwischen der Beamtin und dem Dienstherrn zu teilen. Dahinter steht die Vorstellung, dass die Beamtin nicht mit Kosten – insbesondere Auslagen für Beweiserhebungen – belastet werden soll, die mit dem von ihr begangenen Dienstvergehen nicht in Zusammenhang stehen (vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 39 LDG Rn. 5). Vorliegend sind durch die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens um die Vorgänge in den Klassen 10a und 10b weder dem Dienstherrn noch der Klägerin zusätzliche Kosten entstanden. Dass auf Seiten des Dienstherrn Auslagen entstanden wären, die das übliche Maß an behördlichem Aufwand, der nicht erstattungsfähig ist (vgl. Düsselberg, in: von Alberti u.a., a.a.O., § 39 LDG Rn. 8), übersteigen, ist nicht ersichtlich; insbesondere wurde die Zeugenbefragung schriftlich durchgeführt, so dass eine über das Porto hinausgehende Zeugenentschädigung nach § 26 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG ungeachtet der Ausschlussfrist des § 2 JVEG nicht in Betracht kommt. Die Klägerin hat sich an der Beweiserhebung nicht beteiligt. In einer solchen Situation ist das Ermessen der Disziplinarbehörde auf Null reduziert, dem gesetzlichen Regelfall zu entsprechen, so dass die Disziplinarverfügung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil sie sich zu § 39 Abs. 2 Satz 2 LDG nicht verhält. |
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| | II. Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht kommt nur in Ausübung der Abänderungsbefugnis nach § 21 AGVwGO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 37 LDG als gegeben erachtet werden sollten. Danach wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn (1.) ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, (2.) ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, aber eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt erscheint, (3.) eine Disziplinarmaßnahme nach § 34 oder § 35 nicht ausgesprochen werden darf oder (4.) das Verfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Da sich die Klägerin eines mit einer Bezügekürzung zu ahndenden mittelschweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Aus dem gleichen Grund kommt die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass sie keine Dienstpflichtverletzungen begangen hat, nicht in Betracht. |
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| | Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil gemäß § 22 Satz 1 AGVwGO i.V.m. dem Gebührenverzeichnis die Gerichtskosten als Festgebühr erhoben werden. Hinsichtlich der unter II. behandelten Anträge ist eine Gebühr nicht vorgesehen; das Verfahren ist insofern gerichtskostenfrei. |
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