Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 4032/15

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der inzidenter im Arbeitsvertrag mit der Bezirksregierung B1.        vom 13./22. Oktober 2014 enthaltenen Ablehnung verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu 3/4.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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