Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5 K 2442/21

Tenor

Der Abrechnungsbescheid über Gewerbesteuern und Nebenforderungen vom 16. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2021 wird dahingehend geändert, dass die Beklagte keine Ansprüche gegen den Kläger auf Zahlung von Gewerbesteuern für den Veranlagungszeitraum 2006, Säumniszuschlägen zu der Gewerbesteuer 2006 und Nachforderungszinsen 2006 hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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