Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 A 6/14 HAL

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2013 zur Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 21. Oktober 2013 für den Hartsteintagebau Edelsplittwerk S wird hinsichtlich der Nebenbestimmung 1 insoweit aufgehoben, als darin eine Bankbürgschaft zur Sicherheitsleistung über 107.000,00 € mit der Bedingung "auf erstes Anfordern" verbunden worden ist und der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nebenstimmung in einem ihr erteilten Hauptbetriebsplan zur Erbringung einer Sicherheitsbürgschaft in bestimmter Weise.

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Die Klägerin betreibt seit vielen Jahren den Hartsteintagebau Edelsplittwerk in S zur Gewinnung von Schotter und Splitt im Porphyrtagebau. Sie verfügt über die entsprechende bergbauliche Bewilligung. Das Vorhaben umfasst eine Fläche von 42,9 ha, von denen 6,2 ha außerhalb der Bergbauberechtigungen liegen. Für etwa 9,86 ha der Inanspruchnahmefläche liegt eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) vor. Am 29. November 1996 erhielt die Klägerin die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Abbauvorhaben mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2018. Mit Bescheid vom 05. Oktober 2000 genehmigte der Beklagte die Vertiefung der Grube unter Einrichtung einer 6. und 7. Sohle. Ein Genehmigungsverfahren zur Erweiterung des Vorhabens in nordöstlicher und westlicher Richtung schloss das STAU (Staatliche Amt für Umweltschutz) mit Genehmigungsbescheid vom 22. Oktober 2001 ab.

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Unter dem 21. Oktober 2013 beantragte die Klägerin die Zulassung eines weiteren Hauptbetriebsplans und legte die dazu erforderlichen Unterlagen vor. Im Rahmen ihres beantragten Hauptbetriebsplanes führte die Klägerin aus, sie plane nunmehr im Winter 2014/2015, die stationäre Aufbereitungsanlage aus dem Abbaufeld nach außerhalb zu verlegen und in dem Bereich der bisherigen Aufbereitungsanlage ebenfalls Rohstoffe abzubauen. Eine Eingriffsgenehmigung nach dem BImSchG sei hierfür erteilt worden. Die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien im Wesentlichen bereits realisiert. Lediglich für den vormaligen Bereich der Aufbereitungsanlage stünden sie noch aus. Ergänzungen hierzu seien in der vorliegenden 2. Ergänzung des Rahmenbetriebsplans enthalten bzw. würden in die in Erarbeitung sich befindlichen 3. Ergänzung aufgenommen. Eine vorgesehene zeitliche Verschiebung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wirkten sich noch nicht im Hauptbetriebsplanzeitraum aus. Die Gewinnung von Quarzporphyr solle einen Umfang von 0,7 Mio. t pro Jahr erreichen.

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Im Hinblick auf den ihr im Rahmen der Anhörung übersandten Entwurf der Zulassungsentscheidung äußerte sich die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2013, dass sie rechtliche Bedenken gegen die beabsichtigte Forderung einer "Bürgschaft auf erstes Anfordern" habe.

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Mit Bescheid vom 16. Dezember 2013 erteilte der Beklagte die Zulassung des beantragten Hauptbetriebsplans mit einer Laufzeit vom 21. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2015. Die Zulassung erging mit den in Anlage 1 aufgeführten Nebenbestimmungen und weiteren Regelungen. In Anlage 1 unter Nr. 1 bestimmte der Beklagte, dass die Betriebsplanzulassung gemäß § 56 Abs. 2 BBergG mit dem Verlangen nach einer Sicherheitsleistung ergeht, die auf 107.000,00 € festgesetzt werde und bis zum 30. Januar 2014 zu hinterlegen sei. Bei Nichteinhaltung der Frist erlösche die Zulassung. Ferner heißt es dort im Folgenden:

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"Für den Fall, dass die Hinterlegung einer Bankbürgschaft vorgesehen ist, muss diese auf erstes Anfordern erteilt werden, unbedingt und unbefristet, unwiderruflich und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen und der Vorausklage gem. §§ 770, 771 BGB erteilt sein. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung infolge Kostensteigerungen bleibt vorbehalten. […] Damit diese Kriterien erfüllt werden, ist das Muster der beigefügten rgschaftsurkunde zu verwenden."

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Das Muster der Bürgschaftsurkunde enthält über der dem Platzhalter für die Unterschrift des Bürgen den Satz:

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"Die Bürgschaft ist auf erste Anforderung zahlbar, wenn uns [dem Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt] schriftlich bestätigt wird, dass die Verpflichtungen des Hauptschuldners bestehen und fällig sind."

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Zur Begründung der Nebenbestimmung Nr. 1 wurde im Bescheid ausgeführt, dass die Zulassung eines Betriebsplanes nach § 56 Abs. 2 BBergG von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden könne, soweit diese erforderlich sei, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Abs. 2 BBergG genannten Voraussetzungen zu sichern. Die Forderung nach einer Sicherheitsleistung erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten und diene der Absicherung der öffentlich- rechtlichen Pflichten, die sich aus der Betriebsplanzulassung ergäben. Aufgrund des Ausmaßes des Gesamtvorhabens und des damit verbundenen Eingriffs mit entsprechend hohen Kosten für die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit sei nicht auszuschließen, dass im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Vornahme der diesbezüglichen Maßnahmen die dafür notwendigen Mittel tatsächlich in ausreichendem Maße bereit stünden. Dabei sei für die Beurteilung nicht die gegenwärtige wirtschaftliche Situation der Klägerin von Bedeutung, sondern deren finanzielle Lage in dem Moment, in dem das Bergbauvorhaben beendet werden solle und die Einstellungsarbeiten anstünden. Angesichts der aktuellen Erfahrungen im Zusammenhang mit einer Reihe von außerplanmäßigen Betriebseinstellungen von Bergbauunternehmen, der derzeitigen wirtschaftlichen Gesamtsituation und der internationalen Finanzkrise würden in der Regel alle Betriebsplanzulassungen von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht. Für das Vorliegen einer Ausnahme in diesem Fall lägen keine Anhaltspunkte vor. Auch das Interesse des Unternehmens an der Nichterhebung wegen der damit verbundenen gravierenden finanziellen und wirtschaftlichen Belastungen ließen ihn nicht zu einer anderen Entscheidung gelangen. Der wirtschaftlichen Tragweite sei man sich dabei bewusst. Das Verlangen nach der Sicherheitsleistung sei verhältnismäßig. Die Höhe sei ermittelt worden anhand der Unternehmerpflichten und der dafür pro m2 aufzubringenden Kosten für die einzelnen Aufgaben. Hierzu wurden eine Tabelle erstellt, die zu Gesamtkosten in Höhe von 106.725,00 € gelangte. Der Betrag wurde aufgerundet. Um zu gewährleisten, dass die Bürgschaftsurkunde den gestellten Anforderungen entspreche, sei das beigefügte Musterblatt zu verwenden.

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Am 16. Januar 2014 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Sie trägt vor, ihre Firma weise eine hohe Wirtschaftskraft auf, wie sie seit Jahrzehnten unter Beweis stelle. Sie betreibe nicht nur das Werk in S, sondern auch den Quarzporphyrtagebau in A-Stadt und den Hartsteintagebau "Grauwacke Rieder" im Harz, ferner eine Vielzahl ergebnisstarker Tagebaue zur Sand- und Kiesgewinnung und deren Weiterverarbeitung. Sie ergründe auch weitere neue Abbaugebiete und betreibe Grunderwerbsverfahren sowie die notwendigen Planungsverfahren, was dem Beklagten bekannt sei. Fraglich sei bereits, ob darüber, dass sie überhaupt eine Sicherheitsleistungsleistung zu erbringen habe, ermessensgerecht entschieden worden sei. Zwar habe der Beklagte die Ermessenskriterien abstrakt zutreffend wiedergegeben. Es fehle aber an konkret auf den Sachverhalt bezogenen Ermessenserwägungen. Es liege keine tatsächliche Ermessensausübung vor. Die Ausführungen erschöpften sich in einer nahezu wortgleichen Wiederholung von Passagen aus dem Urteil des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts vom 08. Juni 2001 (1 KO 704/07 – juris). Der Situation ihres Geschäftsbetriebes und der Lage in Sachsen-Anhalt sei nicht konkret Rechnung getragen worden. Es sei in Abrede zu stellen, dass es in den letzten ein bis zwei Jahren zu einer Reihe außerplanmäßiger Betriebseinstellungen gekommen sei. Vielmehr sei ein Bauboom zu verzeichnen gewesen und eine negative wirtschaftliche Gesamtsituation bestehe nicht mehr. Es sei davon auszugehen, dass sie auch bei Beendigung des Rohstoffabbaus in einer solchen guten finanziellen Lage sei, dass die Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung und sonstige Einstellungsarbeiten erbracht werden könnten. Gegen die Höhe der Sicherheitsleistung wende sie sich nicht. Sie wende sich aber dagegen, dass es sich um eine Bürgschaft "auf erstes Anfordern" handeln müsse. Eine solche Bürgschaft sei von Bankinstituten nur schwer zu erlangen. Die Banken verlangten zur Absicherung der Bürgschaft regelmäßig einen entsprechend hohes positives Kontosaldo. Es fielen nicht nur die üblichen Avalzinsen an. Für sie bedeute dies bezogen auf alle ihre Bergbauvorhaben eine Kapitalbindung im Umfang von etwa 5 Mio. €. Dies könne nicht im Interesse der Wirtschaftsförderung des Landes liegen. Die Möglichkeit, eine Sicherheit durch Bürgschaft erbringen zu können, solle gerade eine Erleichterung für den Unternehmer darstellen und dazu führen, dass die Kosten aus den laufenden Einnahmen bedient werden könnten. Die Kapitalbasis des Unternehmens solle geschont werden. Diese Vorteile gingen bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verloren. Eine solche Bürgschaft komme einer Barsicherheit gleich. Dieses Ergebnis sei vom Bergrecht nicht vorgegeben und gewollt. Der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung dafür, weshalb zwingend eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt werde und eine selbstschuldnerische Bürgschaft nicht ausreiche. Angesichts der Langwierigkeit der Rohstoffgewinnung in einem Tagebau und der jahrelang andauernden Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung sei nicht verständlich, weshalb der Beklagte bei Vorliegen von Einwendungen gegen eine Selbstvornahme der Wiedernutzbarmachung nicht zunächst den Ausgang eines etwaigen Rechtstreites über die Rechtmäßigkeit eines Bürgschaftsbegehrens abwarten könne. Weder die Kosten noch der Verwaltungsaufwand könnten mit der Vorgehensweise des Beklagten verringert werden, weil mögliche Einwendungen des Bürgen oder Hauptschuldners auch im Falle der Gestellung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern zumindest anschließend in dem Rückforderungsrechtsstreit vorgebracht werden könnten. Eine sonst übliche Bürgschaft sichere den Beklagten hinreichend für den Fall einer außerplanmäßigen Betriebseinstellung. Auch der Landeshaushalt werde nicht beeinträchtigt, wenn dieses Kriterium entfalle, weil die Bürgschaft als solche die Kosten sichere.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 16. Dezember 2013 zur Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 21. Oktober 2013 für den Hartsteintagebau Edelsplittwerk S hinsichtlich der Nebenbestimmung 1 aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Bankbürgschaft zur Sicherheitsleistung über 107.000,00 € nicht mit der Bedingung "auf erstes Anfordern" verbunden wird.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, die Auferlegung der Bürgschaft auf erstes Anfordern sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung sei es, die Wiedernutzbarmachung zu sichern. Die Frage der Vorsorge nach dem Bergrecht erstrecke sich dabei nicht nur auf die Art und den Umfang der notwendigen Maßnahmen, sondern auch auf deren Finanzierung. Wichtiges Kriterium sei die finanzielle Leistungsfähigkeit bezogen auf den Zeitpunkt, an dem die erforderlichen Arbeiten anstünden. Insbesondere solle der Fall der außerplanmäßigen Einstellung des Betriebes während der Betriebsphase, in dem die Abschlussarbeiten noch nicht erbracht seien, durch eine Sicherheitsleistung abgedeckt werden. Ohne Sicherheitsleistung habe bei Ausfall des Unternehmers die öffentliche Hand die Kosten zu tragen. Maßgeblich sei nicht die derzeitige wirtschaftliche Situation der Klägerin, sondern die Prognose für den Zeitpunkt der Vornahme der Einstellungsarbeiten. Die Feststellung einer Liquiditätsschwäche oder drohenden Insolvenz des Betriebes sei für die Frage der Auferlegung einer Sicherheitsleistung nicht erforderlich. Die Anordnung beruhe hier auf einer umfassenden Einzelfallprüfung. Im Rahmen der Prognose sei das Ausmaß des Gesamtvorhabens in den Blick genommen worden, um die notwendigen Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen und deren voraussichtliche Kostenhöhe feststellen zu können. In der Vergangenheit sei es bei nahezu allen Steine-Erden-Betrieben zu Liquiditätsschwächen gekommen. Dies spiegele sich in entsprechenden Statistiken wider und entspreche der Lage der Baustoffindustrie. Die meisten Unternehmen, die ihren Betrieb haben einstellen müssen, seien wirtschaftlich nicht mehr in der Lage gewesen, die notwendigen Abschlussarbeiten vorzunehmen; es haben in diesen Fällen keine vollständigen oder gar keine Abschlussbetriebspläne vorgelegen. In teilweise langwierigen Verhandlungen mit Unternehmen, Insolvenzverwaltern und Käufern habe in vielen Fällen eine Lösung gefunden werden können. In acht Fällen habe die Sicherheitsleistung in Anspruch genommen werden müssen. Daher sei grundsätzlich auch mit Rücksicht auf eine Gleichbehandlung der Unternehmen eine Sicherheitsleistung zu fordern. Sie habe ihre Ermessensausübung mittlerweile durch eine Hausverfügung vom 19. August 2013 entsprechend gebunden. Gründe für ein Abweichen vom Regelfall seien hier nicht ersichtlich, auch wenn es sich bei der Klägerin bislang um ein solides Unternehmen handele. Auch die Klägerin sei von der weiterhin schlechten wirtschaftlichen Lage abhängig, was dazu führe, dass selbst planfestgestellte Vorhaben von ihr vorzeitig aufgegeben worden oder nur in kleinerem Umfang betrieben worden seien. Die Tagebaue A-Stadt und S stünden vor dem Auslaufen. Die Förderzahlen seien rückläufig. Das geplante Anschlussvorhaben in N sei nicht derart vorangetrieben worden, dass rechtzeitig eine bestandskräftige Genehmigung erreicht werden könne. Zudem seien erhebliche Investitionen für den Aufschluss zu tätigen. Es liege an der Klägerin, den Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu führen. Die Höhe der Sicherheitsleistung sei sachgerecht ermittelt worden. Grundsätzlich sei jede Art der Sicherheitsleistung zuzulassen, wenn sie geeignet sei, den Zweck zu erfüllen. Er habe die Anforderungen an Bankbürgschaften mit seiner Hausverfügung erhöht. Die Gründe hierfür seien der Klägerin mündlich vor Erlass des Bescheides mitgeteilt worden. Sie seien das Ergebnis einer Ermessensentscheidung im Wege einer Einzelfallprüfung und würden nunmehr zur Begründung der Ermessensentscheidung mitgeteilt. Seit Inkrafttreten der Hausverfügung würden in der Regel nur noch Bürgschaften auf erstes Anfordern akzeptiert. Nur wenn der Zugriff auf die Sicherheitsleistung zum Zeitpunkt der Ersatzvornahme möglich sei, könne der Sicherungszweck erreicht werden, nicht den Landeshaushalt zunächst in Anspruch nehmen zu müssen. Durch Bestreiten der Forderungen könne die Auszahlung der Bürgschaft ansonsten verzögert werden. Da die Sicherungs- und Wiedernutzbarmachung dem Unternehmen keinen wirtschaftlichen Vorteil bringe, bestehe daran kein Interesse. Das Risiko könne beträchtlich sein, dass ein Unternehmen insolvent werde, wenn die Abbauphase beendet sei. Dann sei eine Wiedernutzbarmachung nur noch auf Kosten der Allgemeinheit erreichbar. Um dies zu vermeiden, müssten Sicherheiten so beschaffen sein, dass sie die Kosten vollständig abdeckten, hinreichend werthaltig und insolvenzfest seien und dem unmittelbaren Zugriff der Behörde unterlägen. Werde kein Geld oder werden keine Wertpapiere hinterlegt, so dürfe die an deren Stelle tretende Bürgschaft nicht hinter den anderen Arten der Sicherheitsleistung zurückbleiben. Auf einen hinterlegten Geldbetrag könne die Behörde aber sogleich zugreifen ohne ggf. in eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Unternehmen oder der Bank hierüber treten zu müssen oder in Vorausleistung gehen zu müssen. Daher sei das Kriterium "auf erstes Anfordern" wichtig, um eine Gleichwertigkeit der Sicherungsmittel zu begründen. Bürgschaften auf erstes Anfordern zeichneten sich dadurch aus, dass der Bürge zunächst sofort zahlen müsse und etwaige Streitigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sich einen Rückforderungsprozess verlagerten. Das Kriterium, dass eine Bürgschaft nur auf erstes Anfordern ausreichend sei, enthalte etwa § 18 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager – Deponieverordnung (in der Fassung vom 17. Oktober 2011 – BGBl I S. 2066). Auch in der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 ElektroG sei diese Art der Bürgschaft anerkannt (VG Ansbach, Urteil vom 12. März 2008 – AN 11 K 07.01857 – juris). In den acht Fällen, in denen in der Vergangenheit die Bürgschaften haben in Anspruch genommen werden müssen, habe es keinen Fall gegeben, in dem der Bürgschaftsbetrag unkompliziert ausgezahlt worden sei. Vielmehr habe es Verweigerungshaltung und Hinhaltetaktik der Banken bezüglich des Bürgschaftsinhalts, notwendiger Rücksprachen mit dem insolventen Unternehmer, dem Insolvenzverwalter und Nachbürgen gegeben. Sie habe in Vorleistung treten und auf Kosten des Landeshaushaltes im Wege überplanmäßiger Ausgaben das Notwendige veranlassen müssen. Dieses Vorgehen sei auch vom Landesrechnungshof kritisch hinterfragt worden. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern sei zwar für den Bürgen mit Nachteilen verbunden. Diese seien aber noch verhältnismäßig. Die dadurch dem Unternehmen entstehenden Mehrkosten habe es einzubeziehen und in seiner Kalkulation zu berücksichtigen. Durch eine zügige Wiedernutzbarmachung habe es der Unternehmer in der Hand, die Höhe der Sicherheitsleistung gering zu halten und damit die durch die Bürgschaft verursachte eigene wirtschaftliche Belastung zu verringern. Für einen atypischen Fall, der bei der Ermessensausübung eine Abweichung von der Hausverfügung rechtfertigen würde, sei nichts vorgetragen oder ersichtlich. Das Ermessen sei aber gleichmäßig auszuüben. Die von der Klägerin vorgetragene Kapitalbindung von etwa 5 Mio. € könne nicht nachvollzogen werden. Es sei nach ihren Kenntnissen lediglich mit einer geringen Steigerung des Avalzinses zu rechnen. Bei einer Vielzahl anderer Betriebsplanzulassungen sei die Bürgschaft auf erstes Anfordern erbracht worden, ohne dass von finanziellen Schwierigkeiten oder der Unmöglichkeit, eine solche Bürgschaft zu erlangen, berichtet worden sei.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

19

Sie ist nach Überzeugung der Kammer als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt VwGO) statthaft. Zwar kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes jede Nebenbestimmung grundsätzlich mit der Anfechtungsklage isoliert angefochten werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 – NVwZ 2001, 429 und vom 13. Dezember 2000 – 6 C 5.00 NVwZ 2001, 919; vgl. auch: Stelkens Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 36 Rdnr. 54 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 42 Rdnr. 22). Dies gilt jedoch nicht, wenn eine isolierte Aufhebung der angefochtenen Teilregelung offenkundig von vornherein ausscheidet. Eine isolierte Aufhebung setzt insoweit voraus, dass die beanstandete Teilregelung von der verbleibenden Regelung abtrennbar ist und der verbleibende Teil seinerseits weiterhin eine für sich funktionsfähigen Regelungsinhalt behält, der so auch ohne den aufgehobenen Teil von der Behörde erlassen worden wäre. Es darf sich hingegen nicht um ein aliud, also um eine in ihrer Bewertung andere Regelung und nicht nur um ein Minus handeln. Eine übliche selbstschuldnerische Bürgschaft und die selbstschuldnerische Bürgschaft "auf erstes Anfordern" weisen aber qualitativ einen derart großen Unterschied auf, dass hier von einem Aliudverhältnis auszugehen ist.

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Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verpflichtet den Bürgen zur Zahlung, wenn er zur Zahlung aufgefordert wird und die Zahlungsaufforderung des Gläubigers den in der Bürgschaft niedergelegten Voraussetzungen entspricht (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 – IX ZR 141/93 - NJW 1994, 380). Der Bürge kann bei Anforderung nicht verlangen, dass der Gläubiger die Entstehung der durch die Bürgschaft gesicherten Forderung schlüssig darlegt. Hat er insoweit Einwendungen, kann er diese grundsätzlich erst nach Zahlung durch Rückforderungsklage gegen den Begünstigten geltend machen (BGH, a.a.O.; Urteil vom 02. April 1998 – IX ZR 79/97 – NJW 1998, 2280; Urteil vom 08. März 2001 – IX ZR 236/00 – NJW 2001, 1857). Im Rückforderungsprozess trifft den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast für das Entstehen und die Fälligkeit der gesicherten Forderung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 – IX ZR 355/00 – NJW 2003, 352; Bbrg. OLG, Urteil vom 02. Juli 2015 – 5 U 100/12 – juris). Damit stellt die Bürgschaft auf erstes Anfordern die für den Gläubiger stärkste denkbare Form einer Bürgschaft dar, die nahezu der Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf eine hinterlegte Sicherheitsbarleistung gleichkommt. Bei der Anordnung der Sicherheitsleistung als Nebenbestimmung und auch bei der Einräumung der Möglichkeit, die Sicherheitsleistung durch eine bestimmte - Art einer - Bürgschaft erbringen zu können, handelt es sich um Verwaltungsakte mit Regelungscharakter. Aus der Formulierung, dass die Bürgschaft, wenn sie als Methode der Erbringung der Sicherheitsleistung von den Klägerin gewählt wird, dann "auf erstes Anfordern" erteilt werden muss, ist zu ersehen, dass es sich nicht nur um einen unverbindlichen Hinweis handelt, sondern dies Bedingung der Akzeptanz und damit der Wirksamkeit der Bürgschaft ist, deren Erbringung wiederum Voraussetzung für die Wirksamkeit des Hauptbetriebsplans insgesamt ist. Es handelt sich mithin bei der Anordnung zur Leistung einer Sicherheit um eine - aufschiebende – Bedingung im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG (in Verbindung mit § 1 VwVfG LSA). Würde man in dieser Konstellation, bei der der Erlass der Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde steht, wie unten weiter ausgeführt werden wird, nur die Nebenbestimmung im Rahmen einer Anfechtungsklage ganz oder – wie hier - teilweise – hinsichtlich der Art der Bürgschaftserbringung - aufheben, würde der Behörde der Erlass ein Verwaltungsakts – hier des Hauptbetriebsplans - aufgezwungen, den sie nicht erlassen musste und möglicherweise auch nicht erlassen wollte. Eine Aufhebung der Gesamtregelung – des Hauptbetriebsplans -, um der Behörde die Gelegenheit zu geben, eine mit dem Recht übereinstimmende Neuregelung insgesamt zu treffen, würde indes den Kläger noch schlechter stellen, weil er damit auch die begehrte Hauptregelung verliert. Es bietet sich daher in diesen Fällen an, die Behörde allein wegen der Nebenbestimmung zur Neubescheidung zu verpflichten und von einer statthaften Verpflichtungsklage auszugehen. Dem entspricht auch das Klagebegehren der Klägerin in diesem Verfahren. Sie wendet sich ausschließlich gegen die Bestimmung der Art der zu erbringenden Bürgschaft, akzeptiert aber eine – selbstschuldnerische - Bürgschaft als solche. Das Klageziel ist dann nicht auf Aufhebung der sie belastenden Nebenbestimmung insgesamt gerichtet, sondern darauf, anstelle der bestimmten Nebenbestimmung eine weniger belastende Nebenbestimmung zu erreichen. Hierfür ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart (vgl. Thür. OVG, Urteil vom 08. Juni 2001 – 1 KO 704/07 – juris; vgl. auch: VG Halle; Urteil vom 01. Oktober 2009 – 3 A 29/08 – juris).

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Die Klage ist begründet. Die Forderung des Beklagten an die Klägerin, in der Nebenbestimmung unter Nr. 1 im Anhang des Bescheides vom 16. Dezember 2013 eine Bürgschaft nur als solche "auf erstes Anfordern" erbringen zu dürfen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

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Rechtlicher Ausgangspunkt für die Festsetzung einer Sicherheitsleistung bei einer bergrechtlichen Betriebsplangenehmigung ist § 56 Abs. 2 Satz 1 Bundesberggesetz - BBergG - vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. August 2013 (BGBl. I S. 3154). Danach kann die zuständige Behörde die Zulassung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, soweit diese erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 BBergG genannten Voraussetzungen zu sichern.

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Nach dem Wortlaut setzt die Vorschrift auf der Tatbestandsseite damit eine bergrechtliche Betriebsplanzulassung voraus, wie sie mit dem Bescheid vom 16. Dezember 2013 für den Hartsteintagebau Edelsplittwerk S der Klägerin erteilt werden soll. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen damit erfüllt, steht die Forderung nach einer Sicherheitsleistung sowohl dem Grunde als auch der Art und Höhe nach im grundsätzlich uneingeschränkten pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (vgl. Thür. OVG, a.a.O.; Piens/Schulte/Graf/Vitzum, BBergG. 2. Aufl. 2013, § 56 Rdnr. 258 f.). Dieses Ermessen wird – tatbestandlich - allerdings dahin begrenzt, dass eine Sicherheitsleistung nur insoweit verlangt werden kann, als dies zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 55 erforderlich ist (vgl. Boldt/Weller, BBergG, 1984, § 56 Rdnr. 20). Darüber hinaus ergeben sich verfassungsrechtliche Schranken aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. des Übermaßverbotes. Die "Erforderlichkeit" ist hier als Teil der Verhältnismäßigkeit in der Vorschrift auch ausdrücklich benannt. Die Behörde darf also nicht ohne sachlichen Grund von einer bisher in vergleichbaren Fällen eingehaltenen ständigen Praxis abweichen. Sie darf die Ermessensentscheidung auch nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung treffen.

24

Das Gericht kann die Ermessensentscheidung des Beklagten nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten hat und ob er von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO). Ermessensfehler vermag das Gericht im Hinblick darauf, dass der Beklagte überhaupt eine Sicherheitsleistung angeordnet hat, nicht zu erkennen. Das Ermessen ist von dem Beklagten auch nicht im Sinne des § 114 VwGO derart fehlerhaft ausgeübt worden, dass insoweit eine Neubescheidung zu erfolgen hätte.

25

Nach ihrem Sinn und Zweck dient die Sicherheitsleistung dazu, einen Hauptbetriebsplan zulassungsfähig zu machen, indem die Voraussetzungen für eine Zulassung geschaffen werden. Ihr Zweck ist die Erfüllung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: wenn die beantragte Zulassung versagt werden müsste, soll die Bergbehörde nach ihrem Ermessen prüfen, ob die Versagungsgründe durch Leistung einer Sicherheit ausgeräumt werden können (vgl. Piens u.a., a.a.O.). § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG bestimmt hierbei, dass die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 BBergG zu erteilen ist, wenn die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist. Unter Wiedernutzbarmachung versteht das Gesetz gemäß § 4 Abs. 4 BBergG die ordnungsgemäße Gestaltung der von dem Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses. Zur ordnungsgemäßen Gestaltung der Oberfläche gehört das Herrichten der vom Bergbau in Anspruch genommenen Flächen als Voraussetzung für eine künftige anderweitige Nutzung. Die erforderliche Vorsorge hängt von dem konkret durchzuführenden Vorhaben, und zwar insbesondere von den jeweiligen geologischen und bergtechnischen Gegebenheiten ab. Sie hat sich in erster Linie nach den in den Bergverordnungen nach § 66 Satz 1 Nr. 8 BBergG getroffenen Bestimmungen zu richten (vgl. zum Vorstehenden: Bold/Weller, a.a.O, § 55 Rdnr. 34). Da es im Rahmen eines Hauptbetriebsplans, der den Abbau in der Regel für zwei Jahre regelt (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG), noch nicht möglich ist, die spätere Wiedernutzbarmachung bereits in ihren Einzelheiten vollumfänglich darzustellen, begnügt sich das Gesetz mit der Forderung, dass die erforderliche Vorsorge zu treffen ist. Die Sicherstellung der Wiedernutzbarmachung kann im Einzelnen gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 BBergG grundsätzlich erst im Abschlussbetriebsplan verlangt werden. Um aber die erforderliche Vorsorge sicherzustellen, erscheint gerade die Forderung nach einer Sicherheitsleistung geeignet, weil mit den finanziellen Mitteln aus der Sicherheitsleistung ein Ausfall des Bergwerkunternehmers kompensiert werden kann und so die Mittel für eine Wiedernutzbarmachung in jedem Fall zur Verfügung stehen. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 2 Satz 1 BBergG ist diese Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht eng begrenzt auf Fälle mangelnder Seriosität oder bestimmter Wiedernutzbarmachungskonzepte. Auch die Ermessensbetätigung einschränkende Regelbeispiele enthält das Gesetz nicht.

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Die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung eines Hauptbetriebsplans von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden kann, liegen hier vor. Der Beklagte macht angesichts seiner Erfahrungen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit einer Reihe von außerplanmäßigen Betriebseinstellungen von Bergbauunternehmen und der derzeitigen wirtschaftlichen Gesamtsituation, insbesondere der Bauindustrie, grundsätzlich alle Betriebsplanzulassungen von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Bestehen derartige sachlich nachvollziehbare Gründe, ist auch das regelmäßige Verlangen nach einer Sicherheitsleistung gerechtfertigt. Die Zugrundelegung allgemeiner Erfahrungen bei der Ermessensausübung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Thür. OVG, a.a.O.; VG Halle, a.a.O.; Boldt/Weller, a.a.O., § 56 Rdnr. 20; vgl. entsprechend für den Fall einer Sicherheitsleistung nach § 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG: BVerwG, Urteil vom 13. März 2008 – 7 C 44/07 – BVerwGE 131, 11).

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Die Klägerin macht gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung geltend, dass es sich bei ihr um ein seriöses, seit Jahrzehnten stabiles und finanziell starkes Unternehmen handele, dass auch breiter aufgestellt sei und nicht nur die streitbefangene Grube betreibe. Die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, entfällt jedoch nicht, wenn die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens unzweifelhaft ist. Sie kann auch ohne Zweifel an der Liquidität des Unternehmens gefordert werden (vgl. Piens u.a., a.a.O.; § 56 Rdnr. 267). Die Erforderlichkeit einer Sicherheit kann sich im Einzelfall aus allgemeinen Erfahrungen oder der wirtschaftlichen Gesamtsituation ergeben (BT-Drs. 8/1315, 112).

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Die der Klägerin abverlangte Sicherheitsleistung soll unter anderem sicherstellen, dass die wirtschaftlichen Lasten, die mit der Durchführung der gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG erforderlichen Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der durch die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen in Anspruch genommenen Landschaftsfläche sowie mit der in § 55 Abs. 2 Nr. 1 BBergG bei Einstellung des Bergbaubetriebes vorgesehenen Wiedernutzbarmachung der durch den Betrieb beanspruchten Fläche als solcher verbunden sind, nicht von der öffentlichen Hand getragen werden müssen. Die Regelungen des § 55 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBergG weisen die Erfüllung der Vorsorge für eine spätere Wiedernutzbarmachung sowie die Durchführung der Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen vielmehr dem Verantwortungsbereich des den Bergbau betreibenden Unternehmens zu. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte nach den vorgenannten Vorschriften die Zulassung eines gemäß den §§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 1 BBergG für die Errichtung und die Führung eines Aufsuchungs-, Gewinnungs- oder Aufbereitungsbetriebes erforderlichen Hauptbetriebsplans sowie eines gemäß den §§ 51 Abs. 1, 53 Abs. 1 BBergG anlässlich der Einstellung eines dieser Betriebe aufzustellenden Abschlussbetriebsplans nur dann erteilt, wenn die entsprechenden Vorsorge- oder Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen getroffen oder sichergestellt sind. Der hierin zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers im Hinblick auf die Lastenverteilung bei der Erfüllung von Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der durch den Bergbau in Anspruch genommenen Landschaftsfläche wird durch das Verlangen des Beklagten nach einer Sicherheitsleistung Rechnung getragen.

29

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang deshalb auch nicht der gegenwärtige finanzielle Status der Klägerin, sondern die nicht prognostizierbare Situation zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens, wenn keine Rohstoffe mehr gewonnen und verkauft werden und hieraus Gewinn erzielt wird, sondern vielmehr allein Lasten der Wiedernutzbarmachung verbleiben, ohne dass dem Einnahmen des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt gegenüberstehen.

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Angesichts des Umfangs des Vorhabens über eine Fläche von nahezu 43 ha handelt es sich auch um eine Größenordnung, die nicht vernachlässigbar ist. Der Beklagte hat differenziert die Höhe der Sicherheitsleistung im angefochtenen Bescheid berechnet, indem den jeweiligen Grubenbereichen, ausgehend von den dort voraussichtlich notwendigen Maßnahmen, ein Kostenfaktor nach seinen Erfahrungen zugeordnet worden ist. Gegen diese Berechnung und die sich daraus ergebende Höhe der Sicherheitsleistung wendet sich die Klägerin ausdrücklich nicht. Insoweit sind mithin Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.

31

Die Klägerin wendet sich vielmehr allein dagegen, dass der Beklagte ihr nur die Möglichkeit einräumt, die Bürgschaft als solche "auf erstes Anfordern" beibringen zu dürfen, um die Sicherheitsleistung zu erfüllen. Sie begehrt demgegenüber eine Erleichterung der Erbringung der Sicherheitsleistung, indem keine solche "auf erstes Anfordern" verlangt wird, um ihre wirtschaftliche Belastung durch die Kosten für derartige Bürgschaften zu verringern. Mit diesem Angriff hat die Klägerin Erfolg.

32

Das verlangte Merkmal der Bürgschaft, diese "auf erstes Anfordern" zu Verfügung zu stellen, verlässt den Rahmen der Ermessensentscheidung und stellt sich als rechtswidrig dar, weil das Merkmal der "Erforderlichkeit" im § 56 Abs. 2 Satz 1 BBergG nicht erfüllt wird und insofern das Ermessen von vornherein auf den Bereich begrenzt ist, in dem das Erfordernis besteht. Die Anforderung einer Bürgschaft "auf erstes Anfordern" steht zudem außer Verhältnis zu dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung.

33

Das Erfordernis für eine Sicherheitsleistung bezieht sich schon nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 56 Abs, 2 Satz 1 BBergG auf die Erfüllung der Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung. Diesem Erfordernis ist aber mit der Erbringung der Sicherheitsleistung als solcher, und wenn sie in Form einer Bürgschaft erbracht wird, wenn diese unbedingt, unbefristet, unwiderruflich, nicht ordentlich kündbar und unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Forderungen und der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB geleistet wird, hinreichend Rechnung getragen. Denn damit kann der Beklagte die Bürgschaftssumme zur Erfüllung der Wiedernutzbarmachung, für hierfür rechtmäßig angeordnete Maßnahmen einsetzen. Dass der Beklagte sich einem Rechtsschutz der Klägerin oder des Bürgen ausgesetzt sehen kann, wenn eine Anordnung für bestimmte Maßnahmen und deren Ersatzvornahme ergeht, hat der Beklagte hinzunehmen. Die Klägerin oder der Bürge nehmen damit lediglich ihr Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG wahr. Die Rechtsordnung kennt auch sonst an keiner Stelle den Grundsatz, dass der durch eine ihn belastende Maßnahme in Anspruch genommene Bürger, ohne die Möglichkeit dagegen Rechtschutz, ggf. vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, in Vorleistung für die Umsetzung der angeordneten Maßnahme zu treten hat. Selbst wenn der Gesetzgeber aus besonderen Gründen die sofortige Vollziehbarkeit einer Maßnahme anordnet (anders als im Bundesberggesetz), ist für den Betroffenen die Erlangung von Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO möglich.

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Dem Beklagten bleibt es dabei unbenommen, bei Ausfall der Klägerin bei der Wiedernutzbarmachung die gebotenen und erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und für die Kosten der notwendig werdenden Ersatzvornahme auch eine Vorausleistung festzusetzen (vgl. § 55 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA), die dann letztlich aus der Bürgschaftssumme entnommen werden soll. Ggf. kommt auch die Anordnung eines Sofortvollzuges bei unaufschiebbaren Gefahrenabwehrmaßnahmen, insbesondere zur Sicherung der Grube, in Betracht. Aber auch gegen eine solche Anordnung einer Vorausleistung und der Anordnung eines Sofortvollzuges der Maßnahme muss ein vorgängiger Rechtsschutz möglich bleiben. Dem Beklagten ist es zuzumuten, für den Zeitraum der Dauer eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Zwischenfinanzierung der Maßnahme vorzunehmen, verbleibt ihm bei Rechtmäßigkeit der Maßnahme am Ende doch der Zugriff auf die Bürgschaftssumme. Durch eine solche vom Zeitrahmen her überschaubare Zwischenfinanzierung wird eine hinreichende Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung nicht in Frage gestellt, wenn sich die öffentliche Hand und der öffentliche Haushalt aus der Bürgschaft erholen können. Der Zugriff auf die Bürgschaft als solche bleibt denn ja auch ohne die Möglichkeit diese schon "auf erstes Anfordern" in Anspruch nehmen zu können, grundsätzlich bestehen und wird in ihrem Umfang nicht geschmälert. Eine eventuell notwendige Zwischenfinanzierung gefährdet nicht den Zweck der Vorsorgegewährung durch die mittels der Bürgschaft für den Beklagten gesicherten Geldmittel.

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Für dieses Verständnis der Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 1 BBergG spricht auch die Regelung in § 56 Abs. 2 Satz 2 BBergG. Danach darf der Nachweis einer entsprechenden Versicherung des Unternehmens mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer von der zuständigen Behörde als Sicherheitsleistung nur abgelehnt werden, wenn die Deckungssumme nicht angemessen ist. Diese Vorschrift zielt zwar erkennbar auf den Bereich von Haftpflicht-, Unfall- und Sachversicherungen. Hier reicht bereits der Nachweis des Bestehens einer Versicherung durch den Bergwerksunternehmer aus, ohne dass der Beklagte auf die Versicherung und die Versicherungssumme überhaupt eine direkte Zugriffsmöglichkeit besitzt, geschweige denn hieraus eine Vorausleistung verlangen kann. Ein Zugriff der Behörde "auf erstes Anfordern" ist hier schon von vornherein nicht möglich. Bei einem - akut - eingetretenen Schadensfall, der zugleich ein Versicherungsfall ist, gibt sich der Gesetzgeber damit zufrieden, dass in diesem Moment nicht die finanziellen Verhältnisse des Unternehmers eine Schadensbeseitigung begrenzen, sondern eine ausreichende Versicherungssumme dieses Risiko des ausfallenden Unternehmers gegenüber dem Unternehmer und damit gegenüber der Behörde nur indirekt abdeckt. Reicht dem Gesetzgeber bei einer akuten Schadensproblematik eine solche Lösung aus, so stellt es sich als unverhältnismäßig dar, wenn im Bereich der – bloßen – Vorsorge ein sehr viel strengerer Maßstab der Möglichkeit eines unmittelbaren Zugriffs mit nur nachfolgendem Rechtsschutz bei der Bürgschaftsinanspruchnahme gelten soll.

36

Soweit etwa in § 18 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Deponien und Langzeitlager – Deponieverordnung vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2066) - ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist, dass Bürgen sich unwiderruflich gegenüber der zuständigen Behörde zu verpflichten haben, auf deren erstes Anfordern den festgesetzten Betrag zu zahlen, fehlt es im Bergrecht an einer solchen ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung. Auch dürfte sich das Gefahrenpotential beim Betrieb einer Abfalldeponie, in die typischerweise auch umweltgefährdende Stoffe eingebracht werden, in der Regel deutlich größer darstellen, als beim Betrieb eines bergrechtlichen Vorhabens, zumal beim Abbau von Kiesen, Sanden und anderen Gesteinen.

37

Die Möglichkeit, die Sicherheitsleistung überhaupt durch eine Bürgschaft anstatt durch eine Hinterlegung von Barmitteln erbringen zu können, ergibt sich aus dem Anspruch des betroffenen Bergbauunternehmers, nicht mehr als notwendig, also nicht mehr als verhältnismäßig in Anspruch genommen werden zu dürfen. Auch wenn eine Hinterlegung von Barmitteln – wobei der Beklagte diese Mittel dem Landeshaushalt über die Einzahlung auf das allgemeine Konto der Landeshauptkasse des Landes Sachsen-Anhalt zuführt und damit wie eigenes Geld vereinnahmt und nicht auf einem gesonderten Anderkonto als fremdes Eigentum führt – nach Rückzahlung aus dem Haushalt den jederzeitigen Zugriff hierauf ermöglicht, so stellt sich eine Bürgschaft dennoch als auch bereits ausreichende Sicherung dar. Eine Bürgschaft muss entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht in jedem Detail einer Sicherheit wie bei einer Barleistung entsprechen. Maßgeblich ist, dass sie den Sicherungszweck erfüllt. Auf mehr hat der Beklagte keinen Anspruch. Die Einräumung der Möglichkeit zur Erbringung der Sicherheitsleistung durch eine Bürgschaft ist dann zur Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber geboten, weil sie bei gleicher Zweckerreichung für den Unternehmer die wirtschaftlichere Methode der Erbringung einer Sicherheitsleistung darstellen mag. Denn er muss den Betrag der Sicherheitsleistung nicht aus seinem Kapital entnehmen, sondern kann die für die Stellung der Bürgschaft bei der Bank anfallenden Avalzinsen aus seinen laufenden Einnahmen bedienen. Zudem werden die eingezahlten Sicherheitsleistungen, wie sich Nr. II. 1 der Hausverfügung zur Erhebung und Verwertung von Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2 BBergG des Beklagten, die nach dessen Angabe vom 19. August 2013 datiert, ergibt, nicht verzinst.

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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der Praxis das Hauptproblem der Wegfall des Bergbauunternehmers durch Insolvenz darstellt und dann der Zugriff auf die Bürgschaftsmittel ohne Weiteres möglich sein muss, so darf nicht übersehen werden, dass ein Zugriff auf Bürgschaftsmittel immer zunächst eine Anordnung zur Vornahme bestimmter Maßnahmen und die Anordnung deren Ersatzvornahme voraussetzt. Dies wird im konkreten Einzelfall im Detail nicht bereits in den Betriebsplänen selbst geregelt sein. Soweit das Unternehmen in Insolvenz gerät, ist die Forderung dann gegenüber dem Insolvenzverwalter oder Liquidator geltend zu machen. Eine Inanspruchnahme der Bürgschaft ohne entsprechende zugrundeliegende Anordnungen dürfte sich ohnehin als rechtswidrig darstellen. Insofern löst die Anordnung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht die Problematik, einen Adressaten für die Anordnungsverfügung zu finden.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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BESCHLUSS

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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Gründe:

44

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für eine Bemessung des Streitwertes nach dem aus dem Antrag der Klägerin sich für ihn ergebenden Bedeutung der Sache legt das Gericht den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Zwar hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sich der Avalzinssatz, den sie an die die Bürgschaft stellende Bank zu zahlen hat, für eine Bürgschaft "auf erstes Anfordern" um 0,3 % gegenüber einer Bürgschaft ohne diese Anforderung erhöht. Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist aber die Höhe des sich auf eine Geldleistung bezogenen Verwaltungsakts als Streitwertbemessungsgrundlage nach Satz 1 der Vorschrift um den Betrag anzuheben, der sich aus den offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger daraus ergibt, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf zukünftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat. Begrenzt wird dieser Wert wiederum auf das dreifache des Wertes des Satzes 1 des § 52 Abs. 3 GKG (§ 53 Abs. 3 Satz 2 am Ende GKG). Da die Klägerin hier wegen der Frage einer Bürgschaft auf erstes Anfordern eine Art Musterprozess führt und sie weitere Bergbauvorhaben in Sachsen-Anhalt betreibt, wirkt sich die in diesem Verfahren erzielte Rechtsprechung auch auf die Bürgschaften für die weiteren Vorhaben aus. Da eine genaue Berechnung insoweit aber nicht möglich ist, setzt die Kammer insgesamt den Auffangstreitwert an.


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