Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (21. Kammer) - 21 K 2482/23

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit.

2

Der Kläger wurde am … 2020 als Offiziersanwärter in die Bundeswehr eingestellt. Am … 2020 berief die Beklagte ihn in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Mit Wirkung zum … 2021 wurde er zum Fahnenjunker befördert. Als Dienstzeitende war zuletzt der … 2024 vorgesehen.

3

Seit dem … 2021 studierte der Kläger an der Helmut-Schmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg (im Folgenden: HSU). Er bewohnte eine Stube auf Wohnebene XXX im universitätseigenen Wohnheim, das sich auf dem umzäunten Gelände der Bundeswehr befindet.

4

Am 7. Oktober 2021 fand an der HSU auf Wohnebene XXX auf Initiative des Wohnebenenältesten, des Zeugen Leutnant A, ein Kennenlernabend für die Studierenden des neuen Jahrgangs statt, an dem der Kläger teilnahm. Bei der Veranstaltung ging jeweils ein neuer Student für etwa 15 Minuten mit einem Studenten, der schon länger an der HSU studierte, auf dessen Stube. Vorgesehen war, dass die Studierenden auf den Stuben jeweils ein alkoholisches Getränk zu sich nehmen sollten. Im Laufe dieses Kennenlernabends traf der inzwischen deutlich alkoholisierte Kläger auf den Zeugen B. Auf dem Gang vor der Stube des Zeugen B soll der Kläger – was zwischen den Beteiligten streitig ist – dem Zeugen B im Beisein des Zeugen C von hinten an den Brustbereich gefasst und ihm leicht in das Ohrläppchen gebissen sowie ihn am Ohr geleckt haben. Auf der Stube des Zeugen B soll der Kläger sodann – was ebenso streitig ist – den Zeugen B mit der Hand über den Oberschenkel gefahren und für einige Sekunden an das von einer Hose bedeckte Geschlechtsteil gegriffen haben. Im Anschluss begab sich der Kläger in das Badezimmer in der Stube des Zeugen C und übergab sich dort mehrfach. Der hinzugekommene Zeuge A forderte den Kläger auf, sich auf die eigene Stube zu begeben. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach und widersprach dem Zeugen A mehrfach. Schlussendlich schob der Zeuge A den Kläger über die Treppe in die Stube.

5

In der Folge führte der Disziplinarvorgesetzte des Klägers, Hauptmann D, disziplinare Vorermittlungen durch. Am 13. Oktober 2021 vernahm er den Kläger, die Vertrauensperson E sowie die Zeugen B und C. Am 14. Oktober 2021 vernahm dieser erneut den Kläger sowie den Zeugen A sowie Fähnrich F. Am 20. Oktober 2021 vernahm er erneut die Zeugen A und C. Insoweit wird auf die Vernehmungsprotokolle in der Sachakte Bezug genommen. Am selben Tag gab der Disziplinarvorgesetzte die Sache gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 der Wehrdisziplinordnung an die Staatsanwaltschaft Hamburg ab und setzte die disziplinare Erledigung bis zur Beendigung des Strafverfahrens aus.

6

Die Staatsanwaltschaft Hamburg leitete ein Verfahren wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) in zwei Fällen ein (Az. XXX). Einen Anfangsverdacht nach § 20 des Wehrstrafgesetzes (im Folgenden: WStG) lehnte die Staatsanwaltschaft – wie sich aus einem Vermerk von Februar 2022 ergibt – ab, da die Anweisung des Wohnebenenältesten nicht dienstbezogen gewesen sei.

7

Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 beantragte der Disziplinarvorgesetzte die fristlose Entlassung des Klägers nach § 55 Abs. 5 SG aus der Bundeswehr. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte schloss sich der Stellungnahme vollumfänglich an. Dieser Antrag wurde dem Kläger am 8. Dezember 2021 eröffnet. Der Kläger widersprach der Maßnahme.

8

Am 21. Januar 2022 nahm der Kläger schriftlich zu den Vorwürfen Stellung. Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG lägen nicht vor. Er könne sich an die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Zeugen B nicht erinnern. Das Geschehen auf dem Gang wirke eher wie ein missglückter, übermütiger Scherz. Es fehle am Sexualbezug. Das Geschehen in der Stube des Zeugen B sei nicht ausreichend belegt. Eine Gehorsamsverweigerung liege ebenso nicht vor. Die Aufforderung des Zeugen A, er möge sich in seine Stube begeben, sei zum Schutz seiner Gesundheit und damit nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden. Zudem sei er an dem Abend erheblich alkoholisiert gewesen, sodass fraglich sei, ob er schuldhaft gehandelt habe. Selbst wenn man eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung unterstellte, lägen die weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG nicht vor. Aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergebe sich, dass die Gefahr für die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr von der Dienstpflichtverletzung des Soldaten ausgehen müsse. Bei sonstigem außerdienstlichen Verhalten sei eine Straftat von erheblichem Gewicht erforderlich. Die vorgeworfene sexuelle Belästigung gemäß § 184i StGB sei keine Straftat von erheblichem Gewicht. Alternativ müsse Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr bestehen, was nicht der Fall sei. Er habe aus dem Geschehen gelernt und werde künftig beim Konsum alkoholischer Getränke zurückhaltender sein. Schließlich sei die Entlassung unverhältnismäßig. Durch eine Disziplinarmaßnahme hätte die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr abgewendet werden können.

9

Am 3. Februar 2022 stimmte die Vertrauensperson der Soldaten dem Entlassungsantrag zu. Der Kläger habe mit seinem Verhalten das innere Gefüge der Wohnebene sowie das Vertrauen des betroffenen Kameraden auf eine harte Probe gestellt, was nicht tragbar sei.

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Mit Bescheid vom 22. Februar 2022, zugestellt am 2. März 2022, entließ die Beklagte den Kläger fristlos aus der Bundeswehr. Der Kläger habe schuldhaft seine Dienstpflichten aus §§ 7, 11, 12 und § 17 SG verletzt und gegen § 184i StGB verstoßen. Die Verstöße ließen auf eine Disziplinlosigkeit schließen, die bei einem künftigen Offizier und Vorgesetzten nicht geduldet werden könne und die das ungestörte Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten beeinträchtige. Der Verstoß gegen die für jeden Soldaten fundamentale Gehorsamspflicht wiege besonders schwer. Da der Kläger sich den Anweisungen des Wohnebenenältesten widersetzt habe, bestünde ebenso der Verdacht der Gehorsamsverweigerung gemäß § 20 WStG. Im Hinblick auf eine etwaige Schuldunfähigkeit des Klägers führte die Beklagte aus, die vermeintlich alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Klägers seien nach den Aussagen mehrerer Zeugen geschauspielert gewesen. Die Schilderungen des Klägers seien (mit Ausnahme der ihm vorgeworfenen Taten) sehr detailliert, was ebenso dagegen spreche, dass er sich im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden habe. Das Verbleiben des Klägers in dem Dienstverhältnis sei nach Art und Schwere geeignet, Kernbereiche der militärischen Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr erheblich zu gefährden. Verbleibe der Kläger im Dienst, könne dies bei anderen Soldaten den Eindruck erwecken, dass Disziplinlosigkeit nicht geahndet würde und damit im Sinne einer negativen Vorbildwirkung die Hemmschwelle bei anderen Soldaten herabsetzen. Auf Rechtsfolgenebene lägen keine besonderen Umstände vor, die eine andere Rechtsfolge als die fristlose Entlassung rechtfertigten.

11

Der Kläger legte am 24. März 2022 Beschwerde ein.

12

Am 7. April 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Belästigung gemäß § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.500 EUR vorläufig ein.

13

Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 begründete der Kläger seine Beschwerde. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen führte er aus, die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könne nicht mit der schuldhaften Verwirklichung eines Straftatbestandes gleichgesetzt werden. Für einen Verstoß gegen § 20 WStG habe die Staatsanwaltschaft keinen Anfangsverdacht gesehen. Bei § 153a Abs. 1 StPO handele es sich um eine Opportunitätseinstellung, die keinen Tatnachweis erfordere und die Unschuldsvermutung nicht widerlege.

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Mit Beschwerdebescheid vom 2. Mai 2023, zugestellt am 9. Mai 2023, wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen A, B, F und C stehe fest, dass sich das Geschehen so zugetragen habe, wie dies im Bescheid vom 22. Februar 2022 niedergelegt worden sei. Die Einstellung des Strafverfahrens stehe einer Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG nicht entgegen. Die Dienstpflichtverletzungen des Klägers ergäben sich aus den Vorschriften des Soldatengesetzes. Der Kläger habe gegen die Treuepflicht gemäß § 7 SG verstoßen, indem er den Genuss von Alkohol missbraucht, den Gehorsam verweigert und eine andere Person sexuell belästigt habe. Der Kläger habe überdies entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 SG den Anweisungen des Wohnebenenältesten nicht gehorcht und dessen Befehle nicht nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich ausgeführt. Gegen den Grundsatz der Kameradschaft gemäß § 12 Satz 2 SG habe der Kläger verstoßen, indem er den Zeugen B sexuell belästigt und ihm gegenüber übergriffige und erniedrigende Handlungen vollzogen habe. Schließlich sei das Verhalten des Klägers nach 17 Abs. 2 Satz 1 SG abstrakt geeignet gewesen, das Ansehen der Bundeswehr sowie die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Klägers zu beeinträchtigen. Ein sexueller Übergriff sei mit dem Ansehen der Bundeswehr in keiner Weise vereinbar. Der Kläger habe billigend in Kauf genommen, Dienstpflichten zu verletzen, jedenfalls aber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Im Hinblick auf eine etwaige Schuldunfähigkeit des Klägers stellte die Beklagte ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen darauf ab, dass sich der Kläger sowohl nach den Aussagen der Zeugen als auch nach eigener Aussage noch vernünftig habe artikulieren können. Weiter heißt es, für eine Gefährdung der militärischen Ordnung genüge jede Verletzung von Dienstpflichten, unabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handele und ob verschärfende oder mildernde Umstände hinzuträten. Die militärische Ordnung sei ernstlich gefährdet gewesen. Andere Disziplinarmaßnahmen hätten die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nicht wirksam abwenden können.

15

Am 9. Juni 2023 hat der Kläger Klage gegen seine Entlassung erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er erinnere die ihm vorgeworfenen Vorgänge nicht und bestreite sie daher. Bei dem von den Zeugen B und C geschilderten Geschehen vor dem Zimmer – Umfassen des Zeugen B von hinten und Lecken über dessen Ohr – fehle es schon am objektiven Tatbestand. Ein Sexualbezug der Berührungen sei nicht ersichtlich. Das geschilderte Geschehen vor dem Zimmer wirke wie ein missglückter, übermütiger Scherz und stelle unter keinem Gesichtspunkt eine sexuelle Handlung dar. Hinsichtlich des Greifens in den Schritt bestehe eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. Der Zeuge B habe bisher nur eine Aussage gemacht und sei nicht mit den Aussagen des Klägers oder anderer Zeugen konfrontiert worden. Auch gebe es kein Urteil eines Strafgerichts zu Lasten des Klägers, das zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Aufgrund der nach Aktenlage gegebenen Alkoholvergiftung wäre zudem nicht von einer schuldhaften Begehung auszugehen. Zur Beurteilung der Schuldunfähigkeit sei auf den Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen abzustellen, nicht auf frühere Gelegenheiten des Abends. Das Stubenrutschen und damit der Alkoholkonsum habe sich über einen Zeitraum von 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr gezogen, wie der Zeuge A bekundet habe. Insbesondere der Zeuge C habe bekundet, dass sich der Kläger zum späteren Zeitpunkt, in dem die vorgeworfenen Dienstpflichtverstöße stattgefunden haben sollen, tatsächlich mehrfach übergeben habe. Er habe aus dem Geschehen gelernt und werde in Zukunft nicht dem Druck zum Konsum alkoholischer Getränke nachgeben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 22. Februar 2022 und den Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 2. Mai 2023 aufzuheben.

18

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

20

Zur Begründung nimmt die Beklagte hinsichtlich des Sachverhalts sowie der rechtlichen Würdigung Bezug auf den Bescheid vom 22. Februar 2022 und den Beschwerdebescheid vom 2. Mai 2023. Ergänzend trägt sie vor, dem Kläger könne unabhängig von einer Straftat ein Fehlverhalten im Sinne von § 55 Abs. 5 SG nachgewiesen werden. Zusätzlich zu den im Verwaltungsverfahren bereits benannten Verstößen gegen §§ 7, 11, 12 Satz 2 und 17 Abs. 2 Satz 1 SG, habe der Kläger gegen § 3 Abs. 4 des Soldatinnen-und-Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes (im Folgenden: SoldGG) verstoßen. Der Kläger habe die Intimsphäre des Zeugen B missachtet. Aus Sicht eines objektiven Beobachters sei offenkundig, dass das Verhalten des Klägers von dem betroffenen Zeugen B nicht erwünscht und nicht akzeptiert worden sei. Eine sexuelle Belästigung sei geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden, sowie die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt zu untergraben. Dadurch werde die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gefährdet. Nachahmungsgefahr bestehe insofern als die Bundeswehr ein wesentliches Interesse daran habe, zum Schutz ihrer Soldaten sexuellen Belästigungen im Dienst entgegenzutreten. Die Vielzahl von Entscheidungen zur Entlassung von Soldaten wegen sexueller Belästigung zeige, dass eine Gefahr zur Nachahmung gegeben sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen A, B und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2024 verwiesen. Darüber hinaus wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Sachakte der Beklagten sowie Auszüge aus der Strafakte (Az. XXX) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1. Der Entlassungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Rechtsgrundlage für die fristlose Entlassung eines Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 5 SG. Nach dieser Vorschrift kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und der Verbleib in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

25

Die fristlose Entlassung nach dieser Vorschrift ist keine disziplinarische Maßnahme, sondern soll die personelle und materielle Einsatzbereitschaft der Bundeswehr gewährleisten. Die fristlose Entlassung stellt ein Mittel dar, um eine Beeinträchtigung der uneingeschränkten Einsatzbereitschaft zu vermeiden, soll einen künftigen Schaden verhindern und dient allein dem Schutz der Bundeswehr. Bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 5 SG ergibt sich, dass diese Gefahr gerade als Auswirkung einer Dienstpflichtverletzung des Soldaten drohen muss. Dies ist von den Verwaltungsgerichten aufgrund einer nachträglichen Prognose zu beurteilen (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2013, 2 B 114/11, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 28.7.2011, 2 C 28/10, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 16.8.2010, 2 B 33/10, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (OVG Münster, Urt. v. 5.12.2012, 1 A 846/12, juris Rn. 44).

26

Die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis erfolgte während seiner ersten vier Dienstjahre [dazu a)], zudem hat er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt [dazu b)] und der Verbleib in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden [dazu c)]. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich [dazu d)].

27

a) Der Entlassungsbescheid vom 22. Februar 2022 erging innerhalb der ersten vier Dienstjahre des Klägers.

28

b) Der Kläger hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt. Dem steht nicht die Einstellung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens entgegen [hierzu aa)]. Dienstpflichtverletzungen liegen in der sexuellen Belästigung des Zeugen B [hierzu bb)] und im Ungehorsam gegenüber dem Zeugen A [hierzu cc)]. Diese Dienstpflichtverletzungen hat der Kläger schuldhaft begangen [hierzu dd)].

29

aa) Der Annahme schuldhafter Dienstpflichtverletzungen steht nicht die Einstellung des gegen den Kläger geführten Strafverfahrens nach § 153a StPO entgegen. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO stellt keinen Freispruch mangels Beweises dar, sondern dient der vereinfachten Verfahrenserledigung bei Vergehen. Es wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Beschuldigte die ihm durch die Anklage vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht, denn die Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO setzt keinen Nachweis der Tat des Angeklagten voraus. Insoweit besteht grundsätzlich die Unschuldsvermutung fort, die sich als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips darstellt, die kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland ist. Deren Anwendungsbereich ist jedoch, soweit es um das Entlassungsverfahren geht, schon nicht eröffnet. Sie bezieht sich nämlich nur auf Strafverfahren im Sinne des Art. 6 EMRK, also auf (materiell) strafrechtliche Angelegenheiten, bei denen ein Verhalten gerichtlich mit einer bestrafenden und abschreckenden Sanktion belegt werden soll, und bindet dabei unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat. Nicht erfasst ist damit das soldatenrechtliche Entlassungsverfahren, das keinen sanktionierenden Charakter hat, sondern nur präventive Zwecke verfolgt (zum Vorstehenden OVG Münster, Beschl. v. 27.1.2022, 1 B 1756/21, juris Rn. 12 ff. m.w.N.).

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bb) Der Kläger hat durch sexuelle Belästigung des Zeugen B seine Dienstpflichten verletzt.

31

(1) Zur Überzeugung des Gerichts steht als Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass sich das Geschehen am 7. Oktober 2021 so darstellt, wie es dem Kläger von der Beklagten vorgeworfen wird: Der Kläger hat den Zeugen B auf dem Flur des Wohnbereichs im Brustbereich von hinten umfasst, in dessen Ohrläppchen gebissen und am Ohr geleckt sowie ihm sodann auf der Stube im von der Hose bedeckten Genitalbereich berührt. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen B, C und A gelangt.

32

Die Aussage des Zeugen B ist glaubhaft. In seiner Vernehmung am 13. Oktober 2021 hat er detailliert das Kerngeschehen geschildert. Dabei verbindet er die Schilderung des Kerngeschehens auch mit Randdetails und seinem inneren Erleben. So beschreibt er nach dem Lecken des Ohres, dass er perplex und geschockt gewesen sei. Eine ähnliche verzögerte Reaktion beschreibt er nach dem Griff an seine Geschlechtsteile. Die wesentlichen Vorgänge des Kerngeschehens und seine emotionale Reaktion hat der Zeuge B auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Kläger habe sich an den Computer gestellt und sich mit ihm über Computerspiele unterhalten. Sodann habe der Kläger ihm in die Augen geschaut und für mehrere Sekunden im von der Hose bedeckten Genitalbereich berührt. Er sei geschockt gewesen. Auf den Vorhalt seiner Aussage in der Vernehmung durch Hauptmann D gab der Zeuge an, dass es ihn mulmig werden lasse, wenn er das höre. Zudem beschreibt er, dass er die Berührung im Genitalbereich und das Lecken des Ohres als erniedrigend und schockierend empfunden habe und sich daran erinnern könne, am Ende des Kennenlernabends gezittert zu haben. Darüber hinaus spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen, dass dieser in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbare Erinnerungslücken eingeräumt hat. Das betrifft zum einen Details zum Randgeschehen des Abends, wie die Frage, ob er selbst Alkohol konsumiert und welches Getränk er den neuen Studierenden auf seiner Stube angeboten hat. Zum anderen räumt der Zeuge im Hinblick auf das Geschehen auf dem Gang vor seiner Stube sowie auf seiner Stube Erinnerungslücken ein. Er legt dar, sich an den Ablauf des Geschehens auf dem Gang nur noch vage erinnern zu können. Insbesondere habe er keine konkrete Erinnerung daran, in welcher Reihenfolge sich die Berührungen (des Brustbereichs und des Ohres) ereignet hätten.

33

Die Widersprüche zwischen den Aussagen am 13. Oktober 2021 und in der mündlichen Verhandlung betreffend die Reihenfolge der Geschehnisse auf dem Flur und auf der Stube und auch die Dauer des Griffs in den Schritt (Dauer von zwei bis drei Sekunden oder von zehn bis fünfzehn Sekunden) sprechen dabei nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B. Auch dass der Zeuge B einen Aufenthalt des Klägers auf seiner Toilette in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnerte, bevor der Kläger das Zimmer verließ, führt nicht zum Fehlen der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Der Zeuge selbst räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass Geschehen nunmehr nur noch vage zu erinnern. So erklärt sich das Verblassen der Erinnerung insbesondere hinsichtlich von Details mit dem Zeitablauf. So ist es keinesfalls unüblich bei Umständen, die die zeitliche Einordnung betreffen (z. B. Dauer einer Handlung oder Abfolge mehrerer Handlungen), dass diese nach einem gewissen Zeitablauf in Vergessenheit geraten oder die Informationen im Nachhinein anders gespeichert sind. Insofern hat der Zeuge B als Reaktion auf den Vorhalt seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren betont, dass die Chronologie so gewesen sei, wie er es damals angegeben habe, er sie aber aktuell anders erinnere.

34

Insbesondere werden die Angaben des Zeugen B durch die ihrerseits glaubhaften Aussagen der Zeugen C und A bestätigt. Betreffend das Geschehen auf dem Flur steht die Aussage des Zeugen B im wesentlichen Kerngeschehen – dass also sowohl Berührungen des Brustbereichs als auch Berührungen am Ohr, teils unter Einsatz der Zunge, erfolgt sind – in Übereinstimmung mit den Aussagen des Zeugen C sowohl in dessen Vernehmung am 13. Oktober 2021 als auch in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge C bediente sich in der mündlichen Verhandlung einer authentischen Wortwahl, die ebenso für die Glaubhaftigkeit spricht, wie etwa die Beschreibung zum Lecken des Ohres ("ins Ohr gezüngelt" (Bl. 27 d. Protokolls)). Er verknüpft das Erlebte mit eigenen Emotionen und beschreibt, dass er nach dem Geschehen auf dem Gang "recht perplex" (Bl. 27 d. Protokolls) gewesen sei. Zudem weiß der Zeuge C das Geschehen auf dem Gang detailliert zu beschreiben, dass der Gang etwa recht schmal gewesen sei und er schräg gegenüber vom Zeugen B und dem Kläger gestanden habe. Der Zeuge C räumte überdies in der mündlichen Verhandlung Erinnerungslücken zu einzelnen Aspekten ein. Er kann sich an die Berührung des Brustbereichs zunächst nicht erinnern. Auf den Vorhalt seiner Aussage aus dem Disziplinarverfahren gibt er sodann glaubhaft an, dass eine aktive Erinnerung wiederkomme, wenn er diese Ausführungen höre. Schließlich kann er seine Schilderung auf Nachfrage ergänzen und sich dabei an Details zum Randgeschehen erinnern, wie den Umstand, dass Kameraden mit einem Raumspray vorbeigekommen seien, um gegen den Geruch des Erbrochenen in der Stube des Zeugen C vorzugehen.

35

Auch die von den Zeugen A und C wiedergegebenen, unmittelbar im Anschluss zum Geschehen geführten Gespräche mit dem Zeugen B sowie der von ihnen berichtete Eindruck vom Zeugen B am Ende des Kennenlernabends sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen B. Der Zeuge B hat zum Ende des Abends das Gespräch mit den Zeugen A und C gesucht und ihnen vom Geschehen in der Stube erzählt. Der Zeuge A war in seiner Vernehmung am 14. Oktober 2021 in der Lage, das vom Zeugen B berichtete Geschehen nahezu übereinstimmend wiederzugeben. Der Zeuge C beschreibt in seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren seinen Eindruck vom Zeugen B dahingehend, dass dieser "voll neben sich" gestanden und "ziemlich mitgenommen, sehr blass" gewirkt habe (Bl. 31 f. d. Sachakte). Auch in der mündlichen Verhandlung gibt der Zeuge C an, dass der Zeuge B sehr durcheinander gewirkt habe. Diesen Eindruck bestätigt die Aussage des Zeugen A, bei dem es heißt, der Zeuge B habe sehr bedrückt gewirkt und sei den Tränen nahe gewesen (Bl. 35 d. Sachakte).

36

Die Zeugen sind zudem glaubwürdig. Insbesondere zeigen sie trotz der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe keine Belastungstendenzen, sondern beschränken sich auf eine sachliche Schilderung des Erlebten. Auch liegen in den persönlichen Beziehungen zum Kläger keine Hinweise auf eine Belastungstendenz: Keiner der Zeugen war mit dem Kläger vor dem Abend näher bekannt gewesen und hatte mehr als ein distanziertes Verhältnis zu diesem.

37

Aufgrund der übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen sind die Angaben des Klägers, soweit er die Handlungen gegenüber dem Zeugen B bestreitet und den Ablauf des Abends in weitgehender Übereinstimmung mit den Aussagen der Zeugen – jedoch ohne die fraglichen Übergriffe gegenüber dem Zeugen B – schildert, widerlegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger hinsichtlich der Handlungen gegenüber dem Zeugen B möglicherweise alkoholbedingt keine Erinnerungen hat oder den Sachverhalt bewusst falsch darstellt.

38

(2) Durch die Handlungen gegenüber dem Zeugen B hat der Kläger seine Dienstpflichten verletzt.Der Kläger hat gegen die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG i. V. m. § 184i Abs. 1 StGB [dazu (a)], die Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG [dazu (b)] sowie die Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG [dazu (c)] verstoßen. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 SoldGG liegt dagegen nicht vor [dazu (d)].

39

(a) Der Kläger hat gegen § 7 SG i. V. m. § 184i Abs. 1 StGB verstoßen. Die Verpflichtung zum treuen Dienen gebietet jedem Soldaten, seine dienstlichen Aufgaben und Pflichten gewissenhaft, sorgfältig und loyal zu erfüllen. Das schließt ein, innerhalb und außerhalb des Dienstes mit den ihm zur Verfügung stehenden Kräften dazu beizutragen, dass die Streitkräfte der Bundeswehr ihre grundgesetzmäßig festgelegten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen können, sowie alles zu unterlassen, was diese bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in unzulässiger Weise schwächen könnte. Zu der in § 7 SG normierten Pflicht zum treuen Dienen gehört insbesondere die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, insbesondere die Beachtung der Strafgesetze (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 20.3.2014, 2 WD 5/13, juris Rn. 47; BVerwG, Urt. v. 13.2.2008, 2 WD 5/07, juris Rn. 32).

40

Nach § 184i Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt.

41

Der Kläger hat vorsätzlich gegen § 184i Abs. 1 StGB verstoßen, indem er den Zeugen B im Brustbereich berührt, in das Ohrläppchen gebissen und am Ohr geleckt sowie ihn an das von einer Hose bedeckte Geschlechtsteil gegriffen hat. Er hat den Zeugen B in sexuell bestimmter Weise berührt und ihn dadurch belästigt.

42

(aa) Eine Berührung in sexuell bestimmter Weise liegt vor, wenn die Berührung einen Sexualbezug bereits objektiv (also allein gemessen an dem äußeren Erscheinungsbild) erkennen lässt. Das ist insbesondere bei Berührungen der Geschlechtsteile zu bejahen. Darüber hinaus können ambivalente Berührungen, die für sich betrachtet nicht ohne weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein. Dabei ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt (BGH, Beschl. v. 13.3.2018, 4 StR 570/17, juris Rn. 35). Einzubeziehen sind Art, Intensität und Dauer der Berührung, der konkrete Handlungsrahmen, die Beziehung zwischen den Beteiligten sowie eine etwaige sexuelle Absicht des Täters (BGH, Beschl. v. 13.3.2018, 4 StR 570/17, juris Rn. 35; BGH, Beschl. v. 23.7.2013, 1 StR 204/13, juris Rn. 8; BGH, Urt. v. 1.12.2011, 5 StR 417/11, juris Rn. 9).

43

Das Berühren im Genitalbereich stellt eine sexuell bestimmte körperliche Berührung dar. Die Berührung erfolgte im Intimbereich des Zeugen B und wies damit einen unmittelbaren Sexualbezug auf. Auch die Berührungen auf dem Gang vor der Stube des Zeugen B sind ein sexuell bestimmtes Verhalten. Durch die Berührung im Brustbereich sowie am Ohr ist der Kläger in die körperliche Sphäre des Zeugen B eingedrungen. Das wird bei einem Einsatz der Zunge, wie er vorliegend durch den Kläger erfolgt ist, verstärkt. Hinzukommt, dass sich der Kläger und der Zeuge B kaum kannten. Schließlich steht das Geschehen auf dem Gang im Kontext mit dem späteren eindeutig sexuell motivierten Übergriff (vgl. dazu auch im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 SoldGG BVerwG, Urt. v. 27.3.2017, 2 WD 11/16, juris Rn. 95).

44

(bb) Der Kläger hat den Zeugen B durch die Berührung sexuell belästigt. Eine sexuelle Belästigung setzt voraus, dass die Handlung das Opfer in seiner sexuellen Selbstbestimmung nicht unerheblich beeinträchtigt sowie bei wertender Betrachtung objektiv geeignet ist, sexuell belästigend zu wirken (BGH, Beschl. v. 13.3.2018, 4 StR 570/17, juris Rn. 39 f.). Nach den getroffenen Feststellungen hat der Zeuge B sowohl das Geschehen auf dem Gang als auch auf der Stube als erniedrigend und schockierend empfunden. Das Verhalten war zudem aus Sicht eines objektiven Beobachters geeignet, sexuell belästigend zu wirken. Für das Geschehen auf der Stube folgt dies schon aus der Betroffenheit eines primären Geschlechtsorgans. Doch auch Berührungen im Brustbereich und mit der Zunge am Ohr sind geeignet, das Schamgefühl der betroffenen Person (erheblich) zu verletzen. Dadurch liegt ebenso nach objektiver Betrachtung ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vor. Durch solche Berührungen wird in eine körperliche Sphäre eingedrungen, die typischerweise vor Übergriffen Dritter geschützt wird.

45

(cc) Der Kläger handelte vorsätzlich. Er hat es jedenfalls billigend in Kauf genommen und für möglich gehalten, dass die Berührungen den Zeugen B nicht unerheblich in seiner sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigen. Für die Berührung des von der Hose bedeckten Geschlechtsteils folgt das schon aus dem objektiven Umstand, dass es sich um einen Griff an das primäre Geschlechtsorgan handelte. Eine Berührung an einer besonders intimen Stelle ist grundsätzlich unerwünscht, soweit nicht ausnahmsweise etwas Gegenteiliges zum Ausdruck gebracht wird. Das gilt ebenso für das Geschehen auf dem Gang. Dieses stellte objektiv gerade nicht einen nur übermütigen Scherz dar, da die Berührung im Brustbereich und am Ohr sowie das Lecken des Ohres durch eine nicht nahestehende Person in der Regel als übergriffig und als ein Eingriff in die körperliche Sphäre empfunden wird.

46

(b) Der Kläger hat weiter gegen die Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 SG verstoßen.

47

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können (BVerwG, Urt. v. 14.6.2018, 2 WD 15/17, juris Rn. 29; VGH München, Beschl. v. 20.9.2022, 6 CS 22.1775, juris Rn. 14). Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (BVerwG, Urt. v. 7.5.2020, 2 WD 13/19, juris 31). Unerheblich ist dabei, ob der Soldat die Absicht hat, zu beleidigen, zu demütigen oder zu verletzen. Denn das Gebot, die Würde, die Ehre und die Rechte von Kameraden oder zivilen Mitarbeitern zu achten, besteht nach dem Soldatengesetz nicht nur um der Soldaten willen, sondern soll Handlungsweisen verhindern, die schon objektiv geeignet sind, den militärischen Zusammenhalt, mithin das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft zum gegenseitigen Einstehen, zu gefährden (BVerwG, Urt. v. 23.6.2016, 2 WD 21/15, juris Rn. 30; VGH München, Beschl. v. 20.9.2022, 6 CS 22.1775, juris Rn. 14).

48

Dieser militärische Zusammenhalt und das gegenseitige Vertrauen werden durch die sexuelle Belästigung eines Kameraden erheblich beeinträchtigt. Der Kläger verletzt dadurch nicht nur das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Zeugen B und dessen freie Willensentschließung. Er bringt auch zum Ausdruck, die Intimsphäre des Zeugen B nicht zu achten. Ein solches Verhalten führt regelmäßig zu einem erheblichen Vertrauensverlust des betroffenen Kameraden sowie anderer nicht unmittelbar betroffener Kameraden, und ist geeignet, das innere Gefüge erheblich zu belasten (vgl. auch VG Schleswig, Urt. v. 1.8.2019, 12 A 80/17, juris Rn. 37). Über die Übergriffe hinauswirkend zog sich der Zeuge B zudem aus der Wohngemeinschaft zurück und suchte weniger Sozialkontakte.

49

(c) Weiter hat der Kläger gegen die Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass das Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Dienst als Soldat erfordern.

50

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG muss das Verhalten des Soldaten dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen steht in einem engen Zusammenhang mit der Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrags der Streitkräfte und der Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat bedarf der Achtung seiner Kameraden sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um die erforderlichen Aufgaben zu erfüllen und den gesamten Ablauf des militärischen Dienstes zu gewährleisten (BVerwG, Urt. v. 16.2.2017, 2 WD 14/16, juris Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 19.4.2018, 6 CS 18.580, juris Rn. 14). Die Achtungs- und die Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn es Zweifel an seiner Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen diese Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob eine ernsthafte Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das Verhalten des Soldaten dazu geeignet war. Ob der Soldat sich dieser Pflicht gemäß oder pflichtwidrig verhält, muss nämlich schon zur Zeit der Tat feststellbar sein und kann nicht erst rückwirkend danach beurteilt werden, ob dadurch eine Ansehens-, Achtungs- oder Vertrauensminderung bewirkt wurde. Denn die Vorschrift stellt allein auf das Verhalten des betreffenden Soldaten ab, ohne dass es für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung auf den konkreten Eintritt einer solchen Beeinträchtigung ankommt (BVerwG, Urt. v. 22.4.2021, 2 WD 15/20, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 20.3.2014, 2 WD 5/13, juris Rn. 52).

51

Abzustellen ist dabei nicht auf die weniger strengen Anforderungen an die Wohlverhaltenspflicht in § 17 Abs. 2 Satz 3 SG. Diese kommen nur in Betracht, wenn kumulativ sowohl ein Verhalten außer Dienst als auch außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen vorliegt. Hier fanden die Übergriffe gegenüber dem Zeugen B – unabhängig vom dienstlichen oder nichtdienstlichen Charakter der Veranstaltung – jedenfalls innerhalb dienstlicher Unterkünfte statt. Auch wenn sich ein Soldat nicht im Dienst befindet, hat er innerhalb des räumlichen Bereichs der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen mit Rücksicht auf die dort bestehenden militärischen Erfordernisse und mit Rücksicht auf seine Kameraden umfassendere dienstliche Pflichten als außerhalb solcher Anlagen (BVerwG, Urt. v. 14.10.2009, 2 WD 16/08, juris Rn. 39).

52

Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Klägers ist durch die sexuelle Belästigung eines Kameraden erschüttert. Darüber hinaus ist bei einem solchen Vorfall das Vertrauensverhältnis zu Vorgesetzten gestört. Ein sexueller Übergriff führt auch aus Sicht eines objektiven Dritten dazu, dass das Ansehen der Bundeswehr und damit das Vertrauen in die Integrität von Soldaten erheblich beeinträchtigt wird.

53

(d) Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 4 SoldGG liegt dagegen nicht vor. Der Anwendungsbereich des SoldGG ist nicht eröffnet. Es fehlt an einer Handlung im Dienstbetrieb.

54

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 SoldGG findet das Gesetz Anwendung auf Handlungen im Dienstbetrieb. Hierdurch sollen Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im täglichen Dienst unterbunden werden (vgl. BT-Drs. 16/1780, S. 54). Abzugrenzen sind Handlungen, die einen funktionalen Bezug zur Dienstverrichtung aufweisen, zu solchen, die allein im privaten Raum stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.4.2017, 2 WD 13/16, juris Rn. 82; allg. zu außerdienstlichem Verhalten BVerwG, Urt. v. 20.1.2022, 2 WD 2/21, juris Rn. 24; Urt. v. 4.3.2020, 2 WD 3/19, juris Rn. 23). Die Bestimmung eines funktionalen Bezuges zur Dienstverrichtung erfolgt autonom und damit unabhängig von den Bestimmungen des SG. Dies folgt aus dem Schutzzweck des SoldGG. Während das SG allgemeine Verhaltenspflichten für Soldaten statuiert, geht es im SoldGG um einen konkret dienstbezogenen Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, der Weltanschauung oder der sexuellen Identität (§ 1 Abs. 1 SoldGG) sowie auf Grund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung (§ 1 Abs. 2 SoldGG). Dieser konkret dienstbezogene Schutz ergibt sich auch aus der Gesetzgebungsgeschichte des SoldGG. Der Gesetzgeber hat das SoldGG 2006 neben dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (im Folgenden: AGG) in Umsetzung europäischer Richtlinien verabschiedet. Die EU-Richtlinien verpflichteten dazu, einfachgesetzlich ein gewisses Schutzniveau im Bereich Beschäftigung und Beruf sowie hinsichtlich der Merkmale Rasse, ethnische Herkunft und Geschlecht im zivilrechtlichen Bereich umzusetzen (BT-Drs. 16/1780, S. 1). Der Schutz im zivilrechtlichen Bereich ist durch das AGG erfolgt. Durch das SoldGG hat der Gesetzgeber die Vorgaben der EU-Richtlinien für den beruflichen Bereich von Soldaten umgesetzt (BT-Drs. 16/1780, S. 27). Die dienstbezogene Ausrichtung des SoldGG ergibt sich ferner daraus, dass es wegen der Aufhebung des Beschäftigtenschutzgesetzes (im Folgenden: BSchG), das unter anderem für Soldaten galt, notwendig war, den Schutz von Soldaten vor Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts in Form von Belästigung und sexueller Belästigung im Dienstbetrieb in das SoldGG aufzunehmen (BT-Drs. 16/1780, S. 27). Die Bestimmung eines funktionalen Bezuges zur Dienstverrichtung hat sich stets an dieser konkreten Dienstbezogenheit zu orientieren. Anders als auf Grundlage des vormals geltenden BSchG kommt es zwar nicht darauf an, ob die betroffene Person ihre Arbeit beendet und ihren Arbeitsbereich verlassen hat (dazu BVerwG, Urt. v. 26.10.2005, 2 WD 33/04, juris Rn. 46 f.). Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 SoldGG auf "den Dienstbetrieb" abgestellt und damit den Anwendungsbereich gegenüber § 1 Abs. 1 BSchG ("am Arbeitsplatz") erweitert. Allerdings genügt es für § 2 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 1 SoldGG auch nicht allein – anders als im Rahmen von § 17 Abs. 2 SG –, dass sich ein Verhalten innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen ereignet. Es müssen zusätzliche Umstände hinzutreten, die einen funktionalen Bezug zur Dienstverrichtung aufweisen (wie z. B. ein Handeln eines Vorgesetzten gegenüber einer Untergebenen bei einer Feierlichkeit dessen Bataillons, dazu BVerwG, Urt. v. 23.6.2011, 2 WD 21/10, juris Rn. 34 f.; zum Zusammentreffen am Vorabend einer dienstlichen Tagung als "atmosphärische Einstimmung auf die Tagung" BVerwG, Urt. v. 6.4.2017, 2 WD 13/16, juris Rn. 82).

55

An diesem funktionalen Bezug zur Dienstverrichtung fehlt es vorliegend. Weder war der Kläger ein Vorgesetzter des Zeugen B noch handelte es sich bei dem Kennenlernabend um eine dienstliche Veranstaltung. Vielmehr ergibt sich aus den glaubhaften und schlüssigen Angaben des Zeugen A in der mündlichen Verhandlung, die durch die ihrerseits glaubhafte Aussage des Zeugen C gestützt werden, dass es sich um eine Freizeitveranstaltung und nicht eine dienstliche Veranstaltung gehandelt habe. Soweit der Kläger und auch der Zeuge B der Veranstaltung einen verpflichtenden Charakter beigemessen haben (Kläger: "es gab eine E-Mail, in der was wie in einem Befehl angeordnet wurde, daran teilzunehmen"; Zeuge B zur Frage nach einer Teilnahmepflicht: "Ich glaube, ja, außer, man hatte eine Entschuldigung"), lässt sich daraus nicht mit hinreichender Sicherheit auf das Vorliegen eines Befehls zur Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung schließen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten als Weisung bezeichneten Schreibens (Bl. 65 ff. der Sachakte). Dieses bezieht sich schon inhaltlich nicht auf den fraglichen Kennenlernabend, sondern betrifft andere Vorgänge im Zusammenhang mit der Aufnahme des neuen Studierendenjahrgangs auf der Wohnebene XXX.

56

cc) Weiter hat der Kläger seine Dienstpflichten durch Ungehorsam gegenüber dem Zeugen A verletzt. Im Einzelnen hat der Kläger unter Zugrundelegung des zwischen den Beteiligten unstreitigen Geschehensablaufs [dazu (1)] gegen seine Gehorsamspflicht nach § 11 Abs. 1 SG [dazu (2)], die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG i. V. m. § 20 WStG [dazu (3)] und seine Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG [dazu (4)] verstoßen.

57

(1) Der Zeuge A hat den stark alkoholisierten Kläger, nachdem dieser sich im Badezimmer auf der Stube des Zeugen C erbrochen hatte, mehrfach aufgefordert, sich auf die Stube zu begeben. Der Kläger hat sich geweigert, dem nachzukommen, sodass der Zeuge A ihn letztlich auf die Stube schob. Dieser äußere Geschehensablauf ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

58

(2) Hierin liegt ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 SG.

59

Nach § 11 Abs. 1 SG muss der Soldat seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist. Die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) ist eine zentrale Dienstpflicht jedes Soldaten, weil Streitkräfte auf dem Prinzip von Befehl und Gehorsam beruhen. Vorsätzlicher Ungehorsam stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes Dienstvergehen dar. Dies gilt auch dann, wenn auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist, ob und inwieweit durch den Verstoß ein Schaden eingetreten ist (BVerwG, Urt. v. 28.9.2018, 2 WD 14/17, juris Rn. 78).

60

Der Zeuge A war Vorgesetzter i. S. v. § 1 Abs. 3 Satz 1 SG i. V. m. § 4 Abs. 3 der Vorgesetztenverordnung (im Folgenden: VorgV). Gemäß § 4 Abs. 3 VorgV können innerhalb umschlossener militärischer Anlagen Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen. Der Zeuge A gehörte als Leutnant einen höheren Dienstgradgruppe an als der Kläger, der den Dienstgrad Fahnenjunker innehatte. Das Wohnheim ist zudem Teil einer umschlossenen militärischen Anlage. Militärische Anlagen sind Liegenschaften (Grundstücke, Gebäude), die militärischen Zwecken dienen. Umschlossen sind die Anlagen dann, wenn ein Unbefugter nicht ohne Weiteres eindringen könnte, d. h. wenn ihre Abgrenzung hinreichend gekennzeichnet ist und Schutzvorkehrungen gegen unbefugtes Eindringen getroffen sind. Verbotsschilder genügen nicht, es muss schon ein Zaun sein. Darauf, ob ein Tor tatsächlich geschlossen oder effektiv bewacht wird, kommt es bei der Definition der umschlossenen Anlage nicht an; entscheidend ist, dass an jeder Stelle der Anlage völlig eindeutig ist, ob man sich innerhalb oder außerhalb der Anlage befindet, da nur so die zwingend notwendige Klarheit über die Existenz von Vorgesetztenverhältnissen erreicht werden kann (Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 11. Aufl. 2022, § 1 Rn. 113; Hucul in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 1 Rn. 38). Gemessen an diesen Maßstäben handelt befindet sich das Wohnheim in einer umschlossenen militärischen Anlage. Dieses befindet sich unter der Anschrift XXX auf dem Gelände der von einem durchgehenden Zaun umgebenen Hanseaten-Kaserne, die neben Studentenwohnheimen der HSU auch das Sanitätsversorgungszentrum Hamburg-Mitte beherbergt.

61

Das Verlangen, dass sich der Kläger auf seine Stube begebe, stellte auch einen Befehl dar. Das Soldatengesetz definiert den Begriff "Befehl" nicht, sondern setzt ihn mit dem Inhalt, wie er in § 2 Nr. 2 WStG normiert ist, voraus. Danach ist als Befehl eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten anzusehen, die ein militärischer Vorgesetzter (§ 1 Abs. 3 SG) einem (militärischen) Untergebenen schriftlich, mündlich oder in sonstiger Weise, allgemein oder für den Einzelfall und mit dem Anspruch auf Gehorsam erteilt. Dabei ist nicht erforderlich, dass vom Anweisenden der Ausdruck "Befehl" verwendet wird. Maßgeblich ist der Erklärungsgehalt nach dem Empfängerhorizont eines objektiven Betrachters (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 28.9.2018, 2 WD 14/17, juris Rn. 40; BVerwG, Urt. v. 17.1.2013, 2 WD 25/11, juris Rn. 45). Danach erfüllt das Verlangen des Zeugen A, dass sich der Kläger auf die Stube begebe, alle Voraussetzungen, die an einen Befehl zu stellen sind. Es handelte sich um eine Anweisung zu einem bestimmten Verhalten und aus dem Verlangen und den Gesamtumständen war zudem objektiv erkennbar, dass das Verlangen des Zeugen A auch mit Anspruch auf Gehorsam verbunden war.

62

Es lag auch kein Ausnahmefall eines fehlenden Ungehorsams vor. Insbesondere war der Befehl sich auf die Stube zu begeben, zu dienstlichen Zwecken i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 SG erteilt worden. Ein Befehl ist nur dann in diesem Sinne zu "dienstlichen Zwecken" erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die durch die Verfassung festgelegten Aufgaben der Bundeswehr zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 26.9.2006, 2 WD 2/06, juris Rn. 45; BVerwG, Urt. v. 21.6.2005, 2 WD 12/04, juris Rn. 107).Bei der Beurteilung dessen, was der militärische Dienst insoweit "erfordert", steht den militärischen Vorgesetzten allerdings innerhalb des rechtlichen Rahmens ein Beurteilungsspielraum zu.Auf die Erreichung dieses Zweckes muss ein militärischer Befehl subjektiv angelegt sowie zudem hierfür auch objektiv geeignet und erforderlich sein. Es reicht nicht aus, dass der militärische Vorgesetzte sich lediglich subjektiv vorstellt und meint, der militärische Dienst erfordere den in Rede stehenden Befehl, um die nach der Verfassung zulässigen Aufgaben der Bundeswehr zu erfüllen. Vielmehr muss der Befehl auch in objektiver Hinsicht dieser Zielsetzung entsprechen (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 26.9.2006, 2 WD 2/06, juris Rn. 46). Gemessen daran erfolgte der vorliegende Befehl zu dienstlichen Zwecken. Zum Zeitpunkt des Befehls wusste der Zeuge A zwar noch nicht um das Geschehen zwischen dem Kläger und dem Zeugen B. Jedoch war der Kläger an dem Kennenlernabend mehrfach negativ durch erhebliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgefallen, insbesondere und zuletzt durch das Erbrechen auf der Stube des Zeugen C. Er hatte so für Unruhe auf der Wohnebene gesorgt und den Ablauf des Kennenlernabends gestört. Zum Zeitpunkt, als der Zeuge A den Kläger aufforderte, sich auf die Stube zu begeben, handelte er zur Wiederherstellung der Ordnung auf der Wohnebene. Der Zeuge A wollte sowohl nach den objektiven Anhaltspunkten als auch nach seinem eigenen Bekunden in der mündlichen Verhandlung vorrangig einen störungsfreien Ablauf des weiteren Abends sicherstellen. Unerheblich ist, dass es ihm daneben auch darauf ankam, den alkoholisierten Kläger vor einer weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigung zu bewahren. Denn dies lässt nicht den dienstlichen Zweck entfallen. Zudem zielte der Zeuge A damit auf die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr im Sinne der personellen Einsatzfähigkeit – hier: des Klägers – ab.

63

(3) Aus den vorgenannten Gründen hat der Kläger auch gegen seine Pflicht zum treuen Dienen gemäß § 7 SG i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG verstoßen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 WStG macht sich strafbar, wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, dass er sich mit Wort oder Tat gegen ihn auflehnt. Der Soldat verweigert, wenn er einem Vorgesetzten gegenüber durch sein Verhalten nachdrücklich und erkennbar deutlich macht, dass er den Befehl nicht ausführen wird (Dau, in: Münchener Kommentar zum StGB, § 20 WStG, Rn. 6). Indem sich der Kläger dem Befehl seines Vorgesetzten mehrfach widersetzt und zum Ausdruck gebracht hat, diesem nicht nachkommen zu wollen, hat er die Befolgung des Befehls verweigert. Dabei handelte der Kläger, der insbesondere um die Vorgesetzteneigenschaft des Zeugen A wusste, vorsätzlich.

64

(4) Der wissentliche und willentliche Ungehorsam gegenüber einem Befehl stellt zugleich eine vorsätzliche Verletzung der innerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG dar, weil Ungehorsam das Vertrauen in die Integrität und Zuverlässigkeit eines Soldaten schwer beschädigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.2018, 2 WD 14/17, juris Rn. 43).

65

dd) Diese Dienstpflichtverletzungen hat der Kläger schuldhaft begangen.

66

Als Entschuldigungs- oder Schuldausschlussgründe kommen grundsätzlich die Vorschriften des StGB in Betracht, hier namentlich § 20 StGB. Danach handelt ohne Schuld, wer wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Für die Beurteilung der Schuldunfähigkeit infolge einer Alkoholintoxikation kommt es auf eine Gesamtwürdigung an, in die sowohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration (im Folgenden: BAK) als auch psychodiagnostische Kriterien eingestellt werden (BGH, Urt. v. 11.1.2024, 3 StR 280/23, juris Rn. 21). Ab einer BAK von 3,0 ‰ liegt ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine erhebliche alkoholische Beeinflussung vor. Im Hinblick auf psychodiagnostische Kriterien sind solche Umstände zu berücksichtigen, die aussagekräftige Hinweise darauf geben können, ob das Hemmungsvermögen bei der Begehung der Tat erhalten geblieben ist, wie etwa das Leistungsverhalten bei und nach der Tat (BGH, Beschl. v. 29.5.2012, 1 StR 59/12, juris Rn. 19 ff.).

67

Für eine Schuldunfähigkeit i. S. v. § 20 StGB liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die eine weitere Aufklärung des Sachverhalts erfordern würden. Unstreitig ist, dass der Kläger am Kennenlernabend erheblich alkoholisiert war und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigte (z. B. Torkeln, sprachliche Beeinträchtigungen, Erbrechen). Aus den Angaben zum Trinkverhalten des Klägers an dem Abend und zur Trinkmenge liegt es fern, dass dieser durch den Alkoholkonsum innerhalb von zwei bis drei Stunden einen Zustand der Schuldunfähigkeit erreicht haben könnte. So begann der Alkoholkonsum des Klägers erst nach dem gemeinsamen Abendessen ab 19 Uhr. Bis zum Besuch der Stube des Zeugen B nahm der Kläger ausweislich seiner Vernehmung am 13. Oktober 2021 sechs Getränke zu sich, davon fünf alkoholische Getränke (Bananen-Pfefferminz-Likör, Bacardi-Sprite, Vodka-Energy, ein nicht bezeichnetes Mischgetränk) und einen Softdrink. Auch aus einer Gesamtschau von psychodiagnostischen Kriterien ergeben sich keine hinreichenden Hinweise auf das Vorliegen einer zur Schuldunfähigkeit führenden Alkoholintoxikation. Zwar hat der Kläger die oben genannten Ausfallerscheinungen angegeben, die auch von den Zeugen bestätigt worden sind. Andererseits war der Kläger auch zum Ende des Abends hin noch in der Lage, sich zu artikulieren. In der Vernehmung am 13. Oktober 2021 konnte er zudem die Geschehnisse des Abends von seinem Beginn bis zum Ende – mit Ausnahme der behaupteten sexuellen Belästigung des Zeugen B – detailliert wiedergeben. Nach eigener Aussage in der Vernehmung am 13. Oktober 2021 war er ebenfalls noch in der Lage, unmittelbar vor dem Besuch der Stube des Zeugen B seinen Alkoholkonsum zu steuern, indem er beim Kameraden Wunsch nur einen Softdrink zu sich nahm und beim Zeugen B auf der Toilette ein Erbrechen simulierte.

68

Ob der Kläger dagegen möglicherweise vermindert schuldfähig nach § 21 StGB war, ist für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nicht erheblich.

69

c) Das Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis würde die militärische Ordnung ernstlich gefährden. Daneben kann offen bleiben, ob zugleich auch das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet wäre.

70

aa) Mit dem Erfordernis, dass die Gefährdung der militärischen Ordnung ernstlich sein muss, entscheidet das Gesetz selbst die Frage der Angemessenheit der fristlosen Entlassung im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck und konkretisiert so den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar können Dienstpflichtverletzungen auch dann eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung herbeiführen, wenn es sich um ein leichteres Fehlverhalten handelt oder mildernde Umstände hinzutreten. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsprüfung zu berücksichtigen, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2013, 2 B 114/11, juris Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 28.7.2011, 2 C 28/10, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 16.8.2010, 2 B 33/10, juris Rn. 7).

71

Auf dieser Grundlage haben sich in der Rechtsprechung Fallgruppen herausgebildet, bei denen eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne des § 55 Abs. 5 SG regelmäßig anzunehmen ist: Dies gilt vor allem für Dienstpflichtverletzungen im militärischen Kernbereich, die unmittelbar die (personelle oder materielle) Einsatzbereitschaft beeinträchtigen. Bei Dienstpflichtverletzungen außerhalb dieses Bereichs kann regelmäßig auf eine ernstliche Gefährdung geschlossen werden, wenn es sich entweder um Straftaten von erheblichem Gewicht handelt, wenn die begründete Befürchtung besteht, der Soldat werde weitere Dienstpflichtverletzungen begehen (Wiederholungsgefahr) oder es sich bei dem Fehlverhalten um eine Disziplinlosigkeit handelt, die in der Truppe als allgemeine Erscheinung auftritt oder um sich zu greifen droht (Nachahmungsgefahr). Jedenfalls die beiden letztgenannten Fallgruppen erfordern eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Dienstpflichtverletzung, um die Auswirkungen für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beurteilen zu können (BVerwG, Beschl. v. 28.1.2013, 2 B 114/11, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 16.8.2010, 2 B 33/10, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 20.6.1983, 6 C 2/81, juris Rn. 20).

72

Dass die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann, hat die Rechtsprechung im Falle von Affekthandlungen bei geringer Vorbildfunktion des Soldaten angenommen, also in Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr typischerweise nicht besteht und die Dienstpflichtverletzung nicht Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeit zu werten war (BVerwG, Urt. v. 24.9.1992, 2 C 17/91, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 19.4.2018, 6 CS 18.580, juris Rn. 7). Handelt es sich bei der Dienstpflichtverletzung um ein Teilstück einer allgemein um sich greifenden Disziplinlosigkeit, so ist davon auszugehen, dass dem befürchteten Schaden, der ernstlichen Gefährdung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr, durch Disziplinarmaßnahmen nicht wirksam zu begegnen ist. Danach ist auch der Frage nicht nachzugehen, ob eine Maßnahme im Disziplinarverfahren, in dem aufgrund disziplinarrechtlicher Grundsätze auch die Schuld des Soldaten sowie das Gewicht des Dienstvergehens zu gewichten wäre, wegen möglicher Geringfügigkeit überhaupt geeignet wäre, eine dem § 55 Abs. 5 SG vergleichbare Schutzfunktion wahrzunehmen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1992, 2 C 17/91, juris Rn. 19).

73

bb) Die Dienstpflichtverletzungen des Klägers erfolgten im militärischen Kernbereich. Das betrifft sowohl die Gehorsamsverweigerung gegenüber dem Zeugen A als auch die Kameradschaftspflichtverletzung gegenüber dem Zeugen B.

74

Die Pflichten zum Gehorsam und zur Kameradschaft zählen zu den fundamentalen Pflichten eines jeden Soldaten. Für die Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr sind die Prinzipien von Befehl und Gehorsam, für den Zusammenhalt in der Bundeswehr das Prinzip der Kameradschaft zentral (vgl. zur Gehorsamspflicht BVerwG, Urt. v. 19.3.1991, 2 WD 50/90, juris Rn. 4). Aus diesem Grund führt ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht regelmäßig zu einer Verletzung des Kernbereichs. Im Einzelfall kann eine Kernbereichsverletzung ausscheiden, wenn es sich um einen geringfügigeren Verstoß handelt (vgl. VG Freiburg i. Br., Beschl. v. 1.8.2023, 3 K 1600/23, juris Rn. 59; VG Saarlouis, Urt. v. 28.8.2018, 2 K 1855/17, juris Rn. 35). Auch bei einer Verletzung der Kameradschaftspflicht ist regelmäßig der Kernbereich betroffen (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 16.10.2020, 1 B 858/20, juris Rn. 26; VG Regensburg, Beschl. v. 24.5.2022, RO 1 S 21.2420, juris Rn. 71; VG Leipzig, Urt. v. 20.7.2021, 8 K 2122/18, juris Rn. 91; VG Lüneburg, Beschl. v. 12.4.2019, 8 B 52/19, juris Rn. 31; abl. zu einer Kernbereichsverletzung [ohne nähere Begründung] VGH München, Beschl. v. 19.4.2018, 6 CS 18.580, juris Rn. 16; ferner VG Schleswig, Urt. v. 1.8.2019, 12 A 80/17, juris Rn. 45, da im konkreten Einzelfall keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Einsatzbereitschaft zu befürchten seien). Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Verletzung der Kameradschaftspflicht in der Regel Spannungen im inneren Dienstbetrieb der Bundeswehr erzeugt und damit unmittelbar die personelle Einsatzbereitschaft beeinträchtigt (vgl. VG Regensburg, Beschl. v. 24.5.2022, RO 1 S 21.2420, juris Rn. 71).

75

Vorliegend ist nicht entscheidend, dass sich die Dienstpflichtverletzungen in der Freizeit ereignet haben. Denn die personelle Einsatzbereitschaft hängt nicht davon ab, wann und wo konkret sich der Verstoß ereignet. Eine Gefahr für den kameradschaftlichen Zusammenhalt und das Gehorsamsprinzip besteht unabhängig hiervon. Durch die mehrmalige Weigerung, dem Befehl des Zeugen A nachzukommen, hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dem fundamentalen Gehorsamsprinzip nicht nachzukommen, und dadurch unmittelbar die personelle Einsatzbereitschaft gefährdet. Dasselbe gilt für die sexuelle Belästigung des Zeugen B. Diese war in besonderem Maße geeignet, den kameradschaftlichen Zusammenhalt zu gefährden und das innere Ordnungsgefüge zu beeinträchtigen, und hing damit ebenso unmittelbar mit der personellen Einsatzbereitschaft zusammen.

76

cc) Selbst unter der Annahme, dass die Dienstpflichtverletzung nicht den Kernbereich betrifft, liegt eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung und des Ansehens der Bundeswehr aufgrund der bestehenden Nachahmungsgefahr vor. Die Bundeswehr hat ein wesentliches Interesse daran, sexuellen Belästigungen unter den Kameraden entgegenzutreten, um eine Nachahmungsgefahr zu verhindern sowie die betroffenen Soldaten zu schützen (VGH München, Beschl. v. 19.4.2018, 6 CS 18.580, juris Rn. 16). Bei einem Fehlverhalten mit Sexualbezug handelt es sich daher um eine Disziplinlosigkeit, die eine ernstliche Gefahr für die militärische Ordnung darstellte, wenn sie um sich zu greifen drohte. Daneben kann durch solche Handlungen das Ansehen der Bundeswehr erheblich beeinträchtigt werden. Es lässt negative Rückschlüsse auf die Integrität von Soldaten und auf die Streitkräfte insgesamt zu. Die Nachahmungsgefahr besteht ebenso hinsichtlich der Gehorsamsverweigerung gegenüber dem Zeugen A mit Blick auf die für die Bundeswehr zentralen Prinzipien von Befehl und Gehorsam.

77

dd) Nach den genannten Maßstäben kommt es vorliegend wegen der Betroffenheit des militärischen Kernbereichs, jedenfalls aber wegen der bestehenden Nachahmungsgefahr, nicht darauf an, ob die Gefahr für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr durch eine Disziplinarmaßnahme abgewendet werden kann.

78

d) Auch die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist, soweit diese gemäß § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, rechtlich nicht zu beanstanden.

79

Die Regelung des § 55 Abs. 5 SG ist als Ermessensnorm ausgestaltet, wobei sie aber – obwohl als "Kann-" und nicht als "Soll-Vorschrift" formuliert – dahingehend auszulegen ist, dass sie eine sog. "intendierte Entscheidung" der Behörde vorsieht. Das bedeutet, dass für den Regelfall eine bestimmte Entscheidung vorgegeben ist, also vom Gesetz für den Regelfall nur eine bestimmte Entscheidung gewollt ist und davon nur in besonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden soll (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 9.6.1971, VIII C 180.67, juris Rn. 21; VGH München, Urt. v. 25.7.2001, 3 B 96.1876, juris Rn. 58; OVG Münster, Beschl. v. 20.1.2005, 1 B 2009/04, juris Rn. 32 ff.). Die Frage der Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck ist in Gestalt einer Vorabbewertung durch den Gesetzgeber jedenfalls im Wesentlichen bereits durch die Vorschrift selbst – und zwar auf der Tatbestandsebene durch die Verwendung des Begriffs "ernstlich" – konkretisiert worden. Für zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist somit nach der Gesetzeskonzeption im Rahmen des § 55 Abs. 5 SG kein Raum (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.6.1983, 6 C 2/81, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschl. v. 20.1.2005, 1 B 2009/04, juris Rn. 34 m.w.N.). Demgemäß ist die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift von einer fristlosen Entlassung abzusehen, im Sinne einer sog. "intendierten Entscheidung" auf besondere (Ausnahme-)Fälle beschränkt, und zwar auf solche, die der Gesetzgeber in seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht schon einbezogen hat bzw. einbeziehen konnte, weil sie beispielsweise gerade den jeweils in Rede stehenden Fall völlig "atypisch" prägen. In Konsequenz dessen gibt es auch keine generelle Verpflichtung der Behörde, in jedem einzelnen Falle im Rahmen der Begründung der Entlassungsverfügung bzw. des Beschwerdebescheides (zusätzliche) Ermessenserwägungen anzustellen. Es reicht vielmehr aus, dass sich die Behörde den Umständen nach des in atypischen Fällen gesetzlich eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist und sie etwa bestehende Besonderheiten (im obigen Sinne) zutreffend geprüft und verneint hat (OVG Münster, Urt. v. 29.8.2012, 1 A 2084/07, juris Rn. 143 ff. m.w.N.).

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Vorliegend war die fristlose Entlassung des Klägers als "intendierte Entscheidung" wie geschehen auszusprechen. Eine Atypik ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dass er sich bis zum Geschehen am 7. Oktober 2021 tadellos verhalten habe und künftig auf den erhöhten Konsum von alkoholischen Getränken verzichte.

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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.


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