Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover - 1 A 2728/22

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von Herrn F. G. und begehrt die Feststellung, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die Beigeladene - Mitglied in einer Forstgenossenschaft - der Beklagten - geworden ist.

Die Beklagte ist Realverband i. S. v. § 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Realverbandsgesetzes und hat ihren Sitz in H., I.. Die Satzung vom 25. April 1972 wurde in den Jahren 1991 und 2002 geändert. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung sind die Verbandsanteile selbständig. Ursprünglich besagte Abs. 2: "Die Übertragbarkeit der Verbandsanteile wird wie folgt beschränkt: Verbandsanteile können nur auf Mitglieder des Realverbandes übertragen werden." Im März 2002 wurde zunächst eine Änderung von "§ 4 Abs. 2 S. 2" beschlossen. Im April 2002 wurde schließlich beschlossen: "§ 4 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz erhält folgende Fassung: Verbandsanteile können nur auf Grundstückseigentümer des niedersächsischen Teils der Ortschaft Reine und deren Kinder übertragen werden." Diese Satzungsänderung wurde am 31. Mai 2002 von der Aufsichtsbehörde genehmigt.

G. war Eigentümer von vier Verbandsanteilen an der Beklagten. Er steht seit dem 22. Mai 2019 unter rechtlicher Betreuung. Der Aufgabenkreis der rechtlichen Betreuerin umfasst die Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Hof- und Grundstücksangelegenheiten, Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten sowie die Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Über das Vermögen des Herrn G. ist am 29. Juli 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (Az. J.). Am 10. Dezember 2019 wurde dem Insolvenzverwalter, hier also dem Kläger, eine Bescheinigung über die Ernennung als Insolvenzverwalter ausgestellt.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Juli 2019 wurde die K. UG (Unternehmergesellschaft i. S. v. § 5a GmbHG) gegründet. Am 23. Dezember 2019 wurde die Gesellschaft nach einer Kapitalerhöhung in eine GmbH umgewandelt. Diese ist die Beigeladene im Verfahren. Einziger Gesellschafter der GmbH ist Herr G.. Zunächst war er alleiniger Geschäftsführer; seit dem 30. September 2020 ist zusätzlich Herr L. als Geschäftsführer eingetragen. Im Handelsregisterauszug vom 24. August 2021 und im aktuellen Handelsregisterauszug steht nur bei diesem ausdrücklich "einzelvertretungsberechtigt".

Am 23. Dezember 2019 wurden durch notariellen Vertrag die Grundstücke des Herrn G. in die Beigeladene eingebracht. Mit notariellem Vertrag vom 11. Februar 2020 wurden dann auch die vier Anteile an der Beklagten in die Beigeladene eingebracht, damit die Anteile an dem Realverband und die in die Gesellschaft bereits eingebrachten Grundstücke in einer Rechtspersönlichkeit vereint wären. Am 8. Mai 2020 erhielt der Kläger eine Generalhandlungsvollmacht nach § 54 HGB von Herrn G., die ihn von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien und auch zur Vornahme der in § 54 Abs. 2 HGB genannten Geschäfte berechtigen sollte. Zudem wurde an diesem Tage eine Gesellschafterversammlung abgehalten und der Erteilung der Generalhandlungsvollmacht im Namen der Beigeladenen zugestimmt. Notariell wurde beglaubigt, dass die Vollmacht von Herrn G. unterzeichnet wurde.

Zwischen dem Kläger und dem Vorsitzenden der Beklagten kam es sodann zu einem Austausch über einen möglichen Verkauf der Anteile an einen Dritten, der letztlich nicht stattfand. Der Vorsitzende der Beklagten legte zudem Beschwerde über den beurkundenden Notar bei der Notarkammer Celle ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Januar 2022 bat der Kläger die Beklagte um Eintragung der Beigeladenen in das Mitgliederverzeichnis. Der Vorsitzende der Beklagten lehnte dies mit Schreiben vom 12. Februar 2022 ab.

Unter dem 4. Juli 2022 hat der Kläger Klage erhoben und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

Da der Insolvenzverwalter die Einbringung und Vornahme der Realverbandsanteile in die Gesellschaft vornehmen könne, habe er ein Recht im eigenen Namen den Einbringungsvertrag betreffend der Rechtsfrage, ob die Beigeladene Mitglied des Realverbands geworden sei, juristisch überprüfen lassen. Die Realverbandsanteile und die landwirtschaftlichen Flächen lägen in dem Insolvenzbeschlag. Insofern habe er die Einbringung in die Gesellschaft vornehmen und durchführen lassen können. Herr G. sei nicht geschäftsunfähig. Dieser habe als alleiniger Gesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Beigeladenen eine Generalhandlungsvollmacht an den Kläger gem. § 54 HGB erteilt. Die Kommentarliteratur stelle klar, dass juristische Personen Mitglied eines Realverbandes sein könnten. Weder das Nds. Realverbandsgesetz noch die Satzung der Beklagten enthielten Bestimmungen, wonach nur natürliche Personen Mitglied des Realverbandes sein könnten. Daher könne auch die Beigeladene Mitglied in einem Realverband werden.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die M. Mitglied in der Forstgenossenschaft H. durch Einbringungsvertrag vom 11. Februar 2020 zu UR.-Nr. 53/20 des Notars N. geworden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Aktivlegitimation. Der Kläger sei Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn G.. Nur weil dieser wiederum Gesellschafter der Beigeladenen sei, bedeute dies nicht, dass der Kläger im eigenen Namen für diese Prozesse führen könne. Selbstständige Verbandsteile, die zu einer Haus- oder Hofstelle gehören, könnten nicht uneingeschränkt übertragen werden. Der Eigentümerwechsel sei nicht rechtens gewesen, da das Nds. Realverbandsgesetz und die Satzung der Forstgenossenschaft gegen den Eigentumsübergang spräche. Sie gehe davon aus, dass nur natürliche Personen Eigentümer der Verbandsanteile sein sollten. Nach der Änderung der Satzung sei § 4 Abs. 2 dahingehend auszulegen, dass auf Grundstückseigentümer und deren Kinder Bezug genommen werde. Ansonsten drohe eine Zersplitterung, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Gesellschafter eben doch ortsfremd seien.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die der Berichterstatter nach Übertragung des Rechtsstreits durch Beschluss vom 10. März 2025 gem. § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig (1.) und darüber hinaus auch unbegründet (2.).

1. Die Drittfeststellungsklage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht berechtigt die Mitgliedschaft der Beigeladenen in der Beklagten feststellen lassen zu können.

Die Feststellungsklage ist statthaft. Mit der Feststellungsklage wird die gerichtliche Feststellung eines konkreten und streitigen Rechtsverhältnisses begehrt. Die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - wie der Beklagten gem. § 2 RealVerbG - ist grundsätzlich feststellungsfähig (vgl. Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 43 Rn. 14 m.w.N.). Es handelt sich vorliegend um eine Drittfeststellungsklage. Inwieweit nicht eigentlich doch ein Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten vorrangig zu bewerten ist, wird in der Kommentarliteratur unterschiedlich gesehen. Es muss jedoch auch nach Ansicht des Gerichts in jedem Fall ein subjektivrechtlicher Anknüpfungspunkt bestehen, der mal in Richtung eines berechtigten Interesses des Klägers bzw. Feststellungsinteresses gegenüber dem Beklagten oder als eigenes Recht des Klägers i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO verstanden wird (vgl. jeweils m. w. N. Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, Rn. 22 f.; Happ in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 43 Rn. 22; Möstl in: BeckOK Posser/Wolff/Decker, VwGO, § 43 Rn. 9). Eine solche subjektiv-rechtliche Komponente kann das Gericht für das konkrete Begehren des Klägers nicht erkennen.

Bei der Bewertung der Dreieckskonstellation ist zwischen dem Kläger als Insolvenzverwalter von Herrn G. und der Beigeladenen zu differenzieren. Die Beigeladene ist juristische Person des Privatrechts und hat gem. § 13 Abs. 1 GmbHG als solche selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Herr G. ist hingegen eine natürliche Person, die im konkreten Fall alleiniger Gesellschafter der Beigeladenen ist. Dass der Kläger aufgrund des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Herrn G. nunmehr die Mitgliedschaft eines Dritten feststellen lassen dürfte, hat er nicht dargelegt und ist auch sonst für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich eine solche Rechtskreiserweiterung nicht aus den Vorschriften des Insolvenzrechts. Dort findet sich keine Vorschrift, die einem Insolvenzverwalter erweiterte Rechte zuschreibt. Der Geschäftsanteil befindet sich gem. § 35 InsO zwar in der Insolvenzmasse. § 80 InsO sieht dafür die Gesamtvollstreckung vor, ordnet aber auch (nur) an, dass durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergeht. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzverwalters sind damit auf die Rechte des Schuldners beschränkt. Herr G. als Gesellschafter der Beigeladenen hätte aber gerade kein eigenes Recht, die Mitgliedschaft der Beigeladenen im eigenen Namen feststellen zu lassen, sondern könnte nur im Namen der Gesellschaft unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedschaft in der Beklagten geltend machen. Inwieweit er dazu berechtigt wäre, bestimmen Gesellschaftsvertrag und das Gesellschaftsrecht; insoweit ergibt sich zumindest aus dem Handelsregisterauszug zudem keine Alleinvertretungsberechtigung des Herrn G.. Alleine durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird aber kein Recht geschaffen, durch das der einzelne Gesellschafter im eigenen Namen die Mitgliedschaft der Gesellschaft - ggf. unter Umgehung der gesellschaftsrechtlichen Regelungen - geltend machen könnte. Auch der Abschluss des Einbringungsvertrags durch den Kläger mit der Beigeladenen führt nicht zu einer Erweiterung des Rechtskreises im Verhältnis zur Beklagten. Entsprechend verwehrt die Beklagte ja auch nur der Beigeladenen und nicht dem Kläger bzw. Herrn G. - für den Fall, dass er wieder Eigentümer der Verbandsanteile wäre - die Mitgliedschaft.

2. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet, sodass die Klage auch aus diesem Grund - selbständig tragend - keinen Erfolg haben kann.

Nach § 6 Abs. 1 RealVerbG ist Mitglied des Realverbandes, wer Inhaber eines Verbandsanteils ist. Die Verbandsanteile sind gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten selbständig. Sie können durch Rechtsgeschäft übertragen werden und Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 9 Abs. 1 RealVerbG). Der Inhaber eines Verbandsanteils ist nach § 7 Abs. 1 RealVerbG zur Teilnahme an den Verbandsangelegenheiten, insbesondere zur anteiligen Nutzung oder zur Benutzung des Verbandsvermögens, berechtigt und zur Beteiligung an den mit den Verbandsangelegenheiten verbundenen Lasten verpflichtet. Inwieweit die Übertragung der Verbandsanteile mit zivilrechtlichen Vorschriften - insbesondere Insolvenz-, Betreuungs- und Gesellschaftsrecht - vereinbar ist, kann dahinstehen. Der Einbringung des Verbandsanteils steht die Verfügungsbeschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten entgegen.

Zwar sollten auch juristische Personen grundsätzlich Mitglied eines Realverbandes werden können (vgl. Thomas/Tesmer, Nds. RealVerbG, 12. Auflage, § 6, S. 112). Allerdings hat die Beklagte die Übertragbarkeit der Verbandsanteile durch die Ersetzung des § 4 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz im April 2002 neben der örtlichen Bezugnahme auch wirksam auf natürliche Personen beschränkt; diese Satzungsänderung wurde von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Das Gericht geht davon aus, dass die zunächst angestrebte Änderung vom 16. März 2002 wegen des ungenauen Verweises auf "§ 4 Abs. 2 Satz 2" der Satzung noch einmal neu gefasst wurde. Hinweise darauf, dass die Aufsichtsbehörde Zweifel an der Bestimmtheit der Formulierung durch die Verbindung mit "und" statt "oder" - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung mutmaßte - gibt es nicht. Die Verfügungsbeschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung ist rechtmäßig.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer satzungsrechtlichen Verfügungsbeschränkung ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG. Es handelt sich um eine Ermächtigungsnorm an den Satzungsgeber, eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmen (vgl. Thomas, Einzelfragen zum niedersächsischen Realverbandsgesetz, RdL 2000, 59). Nach der Satzungsermächtigung darf die Übertragbarkeit des Verbandsanteils beschränkt, aber nicht ausgeschlossen werden. Ferner dürfen mit der satzungsrechtlichen Verfügungsbeschränkung nur die von § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG gesetzlich gedeckten Zwecke verfolgt werden (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 12 Ziffer 2.2). Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung ist es, dem Interesse eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes Rechnung zu tragen (vgl. NdsLT Drs. 6/205 S. 5, 26; Seehusen, Zum Niedersächsischen Realverbandsgesetz, RdL 1970, 309; Thomas/Tesmer, a. a. O., § 12 Ziffer 1; BGH, Urt. v. 17.07.1998 - V ZR 370/97 - , RdL 1998, 299 = NJW-RR 1998, 1627; VG Hannover, Urt. v. 16.07.2008 - 11 A 3910/06 -, juris). Denn § 9 RealVerbG, wonach die Verbandsanteile in Nutzvermögensverbänden selbständig durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, entspricht nicht immer dem Interesse der Mitglieder eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlichen Mitgliederbestandes (vgl. Flöte, Das Niedersächsische Realverbandsgesetz in der Praxis, AgrarR 1975, 345). Zweck der Vorschrift ist es, einen örtlichen Bezug der Mitglieder zu dem Verbandsvermögen zu erhalten. Nicht geschützt werden sollen der Einfluss und das Stimmgewicht der vorhandenen Mitglieder. Eine Satzungsregelung, wonach Verbandsanteile generell nur noch auf Mitglieder übertragen werden dürfen, würde nicht mehr orts-, sondern ausschließlich personenbezogen den augenblicklichen Mitgliederbestand schützen. Dies wäre mit dem Zweck des § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG nicht mehr vereinbar (Nds. OVG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 LC 81/12 -, juris Rn. 40; vgl. auch VG Göttingen, Urt. v. 28.04.1994 - 1 A 1334/92 -, RdL 1995, 17; VG Hannover, Urt. v. 16.07.2008 - 11 A 3910/06 -, juris). Die Verfügungsbeschränkung in § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten geht nicht über diese Satzungsermächtigung hinaus.

Im vorliegenden Fall schließt § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten die Übertragbarkeit von Verbandsanteilen nicht aus, sondern beschränkt die Übertragbarkeit von Verbandsanteilen auf Grundstückseigentümer des niedersächsischen Teils der Ortschaft Reine und deren Kinder. Davon umfasst ist auf der einen Seite eine örtliche Beschränkung auf den niedersächsischen Teil der Ortschaft Reine. Eine solche Beschränkung auf die Grundstückseigentümer ist zulässig, da sie in angemessener Weise dazu dient, den von § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG gesetzlich gedeckten Zweck, im Interesse des Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes einen örtlichen Bezug zu bewahren (Nds. OVG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 LC 81/12 -, juris Rn. 38 ff.). Auf der anderen Seite ist damit nach Auffassung des Gerichts auch eine Beschränkung auf natürliche Personen verbunden, die rechtlich zulässig (a) und im vorliegenden Fall in der Satzung niedergeschrieben wurde (b).

a) Die Beschränkung auf natürliche Personen verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG überlässt dem Satzungsgeber die Befugnis eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde dabei im vorliegenden Fall beachtet. Neben der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 12 Abs. 1 Nr. 1 RealVerbG ist auch die konkrete Satzungsbestimmung in § 4 Abs. 2 der Satzung der Beklagten verhältnismäßig, dient also dem Wohl der Allgemeinheit und ist zudem geeignet, erforderlich und angemessen.

So ist ausweislich der Begründung des Regierungsentwurfs zum RealVerbG Sinn und Zweck der Verfügungsbeschränkung, dem Interesse eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes Rechnung zu tragen (vgl. NdsLT Drs. 6/205 S. 5, 26). Es solle die Bindung der Verbandsanteile an bestimmtes Grundeigentum aufrechterhalten werden. In der Vergangenheit seien die Anteile durch Abtretung oder Veräußerung oft so zerstreut worden, dass die Verbände funktionsunfähig geworden seien und ihre Aufgaben nicht mehr hätten erfüllen können. Das gesetzgeberische Anliegen, dem Interesse eines Realverbandes an der Erhaltung eines geschlossenen und einheitlich zusammengesetzten Mitgliederbestandes Rechnung zu tragen, verfolgt somit das Ziel, die - auch traditionell besonders geprägte - Struktur der Realverbände aufrechtzuerhalten und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Realverbände zu sichern. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Realverbände liegt ihrerseits im öffentlichen Interesse und dient dem Wohl der Allgemeinheit. Eine lokale Präsenz der Mitglieder ist auch heute noch für die Sicherung der Funktionsfähigkeit eines Realverbandes erforderlich. Auch wenn die Erzeugnisse teilweise kapitalisiert werden, hat die Nutzung von Brennholz und der Bezug der Holzdeputate durch die Mitglieder seine Bedeutung nicht verloren. Zudem sind die Realverbände weiterhin auf konkrete Unterstützung von ortskundigen Personen und ehrenamtliches Engagement zur Aufrechterhaltung des basisdemokratischen Zusammenschlusses angewiesen. Ohne die freiwillige ehrenamtliche Arbeit von Verbandsmitgliedern vor Ort können Realverbände regelmäßig nicht geführt werden. Es ist - im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften des Privatrechts - nicht die zentrale und vorrangige Aufgabe der Realverbände, das ihnen zur Verfügung stehende Nutzvermögen zum wirtschaftlichen Wohl ihrer Mitglieder einzusetzen, d. h. im Falle von Forstgenossenschaften auf den Verbandswaldflächen möglichst hohe Erträge zu erwirtschaften und auszuschütten. Vielmehr haben die Forstgenossenschaften primär zum Wohle der Allgemeinheit eine nachhaltige Forstwirtschaft sicherzustellen. Sie haben als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit in besonderem Maße zu beachten. Zu nennen ist hier einmal das Interesse an einer gut funktionierenden Land- und Forstwirtschaft, aber auch das Staatsziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen. Das Eigentum des Realverbandes unterliegt als Ausfluss seiner öffentlich-rechtlichen Stellung einer verstärkten Sozialbindung (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., § 3 Ziffer 2). Bedeutung haben die Realverbände in der Gegenwart besonders durch den Wald. Der genossenschaftliche Waldbesitz der Realverbände umfasst rund ein Achtel der Bewaldung des Landes. Er ist volkswirtschaftlich wegen der Holzerzeugung, aber auch durch seine Bedeutung für den Naturhaushalt und seine Erholungsfunktion für die Bevölkerung von enormem öffentlichen Interesse (vgl. Thomas/Tesmer, a. a. O., Einführung). Grundsätzlich beachtenswert ist vor dem Hintergrund der verstärkten Sozialbindung daneben das Interesse sowohl des Realverbandes als auch der Allgemeinheit, Spekulationsgeschäfte mit Verbandsanteilen an Forstgenossenschaften zu vermeiden. Die Kapitalisierung des Realverbandsanteils tritt dagegen in den Hintergrund (vgl. zu Vorstehendem: Nds. OVG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 LC 81/12 -, juris Rn. 46 ff.).

Die Erfüllung dieser Zwecke des Realverbandes wird durch eine Beschränkung auf natürliche Personen gefördert. Zwar bietet die Eigentümerschaft einer natürlichen Person auch nicht die umfassende Gewähr für die Einhaltung der Zwecke. Allerdings wird die Sozialbindung des Verbandsanteils bzw. der Vorrang des Gemeinwohls gegenüber dem wirtschaftlichen Wohl der Mitglieder gestärkt und Spekulationsgeschäften entgegengewirkt. Denn mit der Beschränkung auf natürliche Personen wird eine Einzelperson als Mitglied aufgenommen, deren persönlicher Einsatz möglich ist und eingefordert werden kann. Eine unklare Gesellschaftsstruktur ohne persönliche Verbindlichkeit wird dadurch vermieden. Eine private Kapitalgesellschaft mit Gewinnstreben widerspricht den Gemeinwohlbelangen. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich oder zumindest nicht gleich wirksam. Mit der Beschränkung auf natürliche Personen gibt es ein abstraktes Kriterium, um den aufgezählten Zwecken zu dienen, das nach Auffassung des Einzelrichters den Beurteilungsspielraum des Satzungsgebers nicht überschreitet. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten. Dies gilt auch mit Blick auf die konkrete Situation, da den zuvor beschriebenen gewichtigen Zwecken vorrangig eine Sicherung des Verbandsanteils für die nachfolgende Generation - hier für den Sohn des Herrn G., über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde - entgegensteht. Die Übertragbarkeit der Verbandsanteile war von vornerein beschränkt und nicht jede denkbare Verfügungsmöglichkeit ist verfassungsrechtlich gesichert. Es gibt keine Sicherheit für die Beklagte, dass die geplante Generationennachfolge letztlich auch zu einer Sozialbindung des Verbandsanteils und der Beachtung des Gemeinwohls führt und einer Kapitalisierung entgegensteht. Die Beklagte ist auch nicht gehalten, die Verwertungsmöglichkeiten zu erweitern. Das Gericht geht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles davon aus, dass auch ohne die Übertragbarkeit auf juristische Personen ein angemessener Veräußerungserlös zu erzielen ist. Es gab in der Vergangenheit zumindest Gespräche über einen Verkauf an einen Dritten. Anhaltspunkte, dass ein lokaler Markt für die Verbandsanteile nicht besteht, hat der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Durch die Verfügungsbeschränkung wird dem Kläger nicht die Möglichkeit entzogen, die Verbandsanteile angemessen zu verwerten. Einzig die Übertragung in die juristische Person zur Sicherung eines Vermögens für den Sohn von Herrn G. wird beschränkt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 17.06.2014 - 10 LC 81/12 -, juris Rn. 52 ff.).

b) Eine entsprechende Verfügungsbeschränkung hat die Beklagte nach Auffassung des Gerichts und Auslegung der Regelung in § 4 Abs. 2 der Satzung auch getroffen. Vor der Satzungsänderung im Jahre 2002 war die Verfügungsbefugnis sogar auf "Mitglieder" der Beklagten beschränkt. Diese Beschränkung wäre rechtswidrig gewesen, da sie den Bestand nicht mehr orts-, sondern ausschließlich personenbezogen schützen würde (vgl. VG Hannover, Urt. v. 16.7.2008 - 11 A 3910/06 -, juris). Dieser Ausgangspunkt lässt bereits die Intention des Satzungsgebers erkennen, die Mitgliedschaft nicht über Gebühr öffnen zu wollen. Mit der alten Satzungsregelung waren juristische Personen ausgeschlossen, da solche zuvor nicht Mitglied der Beklagten waren. Wenn mit der Satzungsänderung auch juristische Personen zugelassen werden sollten, wären die möglichen Fallgestaltungen für neue Mitglieder nur der Vorstellungskraft der Verantwortlichen der Personen- und Kapitalgesellschaften unterworfen. Eine Erweiterung auf juristische Personen würde dem Bestreben nach einer ortsgebundenen Gemeinschaft zuwiderlaufen und die Funktionsfähigkeit der Beklagten beeinträchtigen. Einen textlichen Anknüpfungspunkt an natürliche Personen findet sich auch in der konkreten Satzungsregelung. Dazu ist insbesondere auf den Begriff der "Kinder" zu verweisen, der - nach Auffassung des Einzelrichters offensichtlich - nicht "Tochterunternehmen", sondern natürliche Personen betreffen sollte. Zwar sind auch Kinder nicht zwingend vor Ort, allerdings ist deren Bezug zur Gemeinschaft zumindest über das Familienband gesichert. Das Gericht geht auch davon aus, dass von dem Wort Grundstückseigentümer - natürlich - auch weibliche Personen umfasst und die Formulierung auch dahin zu verstehen sein sollte, dass nur natürliche Personen gemeint sein sollten. Nur diese Auslegung entspricht dem dahinterliegenden Interesse des Realverbands die Bindung an Einzelpersonen und deren Unterstützung zu sichern. Bei juristischen Personen könnte insbesondere eine Veränderung der Gesellschaftsstruktur die persönliche Bindung und notwendige Unterstützung des Realverbands und damit das Allgemeinwohl gefährden. Dass im Einzelfall durch den Sohn des Herrn G. eine lokale Anbindung gesichert sein soll, ändert daran nichts. Die Inkorporation der Verfügungsbeschränkung in die Satzung ist vom Einzelfall unabhängig. Zudem ist (erneut) darauf hinzuweisen, dass die Generationennachfolge bisher nur beabsichtigt ist und eine andere Gesellschaftsstruktur in der Zukunft möglich wäre.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen sind gem. § 162 Abs. 3 VwGO nicht als erstattungsfähig anzusehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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