1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung anzuordnen, und der Antrag, festzustellen, dass ihr Widerspruch aufschiebende Wirkung entfaltet, werden abgelehnt.
2. Der Antrag auf Beiladung wird abgelehnt.
3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
4. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
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| Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen am 07.09.2012 erteilte Baugenehmigung. |
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| Die Antragsteller sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft und jeweils zu halben Anteilen Eigentümer eines Anteils von 66,75/1000 an dem Grundstück Flurstück Nr. ..., Gemarkung ..., „...“, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. ... und dem Abstellraum Nr. ... Das Grundstück Flurstück Nr. ... befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, der am 15.10.1964 in Kraft trat und der für das auch von den Antragstellern bewohnte Grundstück ein allgemeines Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO festsetzt. |
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| Das unmittelbar in östlicher Richtung angrenzende Grundstück Flurstück Nrn. ..., für das die Beigeladene am 18.06.2012 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines „Neubau[s] Lebensmittelmarkt mit Außenanlage“ stellte, lag ursprünglich ebenfalls im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Mit einem seit dem 07.04.2012 rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ überplante die Antragsgegnerin dieses Grundstück neu und setzte für den südlichen Teil ein Sondergebiet („Großflächiger Einzelhandel Nahversorgung“) und für den nördlichen Teil, auf dem bereits das Gebäude einer Schule steht, eine Gemeinbedarfsfläche fest. |
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| Gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben die Antragsteller Widerspruch und haben bei Gericht einen Eilantrag gestellt. Zu dessen Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, ihr (gebietsübergreifender) Gebietserhaltungsanspruch sei verletzt. Das Bauvorhaben reiche nah an ihre Wohnbebauung heran. Jedenfalls aber gingen von dem geplanten Einzelhandelsbetrieb unzumutbare Belästigungen und Störungen im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO aus. Es seien unzumutbare Lärmeinwirkungen durch den (Dauer-)Betrieb der Kühlanlagen, den Lkw-Anlieferverkehr, den hinzukommenden Pkw-/Lkw-Verkehr und das Rattern mit den Einkaufswagen zu erwarten. Ihrem Grundstück würde auch in unzumutbarer Weise Sonne und Licht genommen. Es sei damit zu rechnen, dass aufgrund der Abfallentsorgung und der auf der Seite der Wohnbebauung vorgesehenen Kühlanlagen unzumutbare Geruchsbelästigungen auftreten würden. |
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| Der Betrieb werde an einer Stelle errichtet, obwohl er an einer anderen Stelle, nämlich am Standort zwischen ...- und ...straße, städtebaulich, insbesondere naturschutzrechtlich, vertretbarer wäre. Insoweit habe im Zuge der Überplanung keine, zumindest aber keine sachgerechte Abwägung der privaten und öffentlichen Belange stattgefunden. Der großflächige Lebensmittelmarkt stelle auf der zu seiner Errichtung vorgesehenen Grundstücksfläche in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihnen einen Fremdkörper in dem Baugebiet bzw. in der Umgebung dar, der nicht hingenommen werden müsse. |
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| Das Vorhaben sei auch nicht aus einem rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan heraus entwickelt worden, indem die ursprünglich vorgesehene Gemeinbedarfsfläche durch eine Sondergebietsfläche ersetzt worden sei, welche sich schon wegen der auftretenden Lärmauswirkungen und des deutlich erhöhten Verkehrsaufkommens nicht in die vorhandene städtebauliche Struktur einpasse. Das gewählte Verfahren nach § 13a BauGB („Bebauungspläne der Innenentwicklung“) lasse derart tiefgreifende Eingriffe in die umgebende Wohnbebauung nicht zu und das Einleitungsermessen sei von der Antragsgegnerin fehlerhaft ausgeübt worden. |
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| Die Antragsteller beantragen, |
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| 1. die Vollziehung der der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 07.09.2012 mit dem Aktenzeichen ..., ihnen zugegangen am 13.09.2012, gem. §§ 80a Absatz 1 Ziffer 2 iVm § 80 Absatz 5 VwGO auszusetzen; |
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| 2. festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 14.09.2010 gegen die der Beigeladen erteilte Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen ..., zugegangen per FAX ebenfalls am 14.09.2012, aufschiebende Wirkung hat. |
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| Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 haben die Antragsteller beantragt, |
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| die Eigentümergemeinschaft des Anwesens ... (FluStNr ...), ..., vertreten durch Frau ..., Hausverwaltung ..., ..., ...beizuladen. |
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| Zur Begründung dieses Antrags führen die Antragsteller aus, dass die Hausverwaltung notwendig beizuladen sei, damit ein Richterspruch einheitlich ergehen könne. Für den Übergangszeitraum würden sie sich auf die gesetzliche Prozessstandschaft des § 21 Abs. 2 WEG berufen. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Antrag sei bereits unzulässig, weil die Antragsteller nicht befugt seien, Rechte aus ihrem Anteil am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Eine Rechtsverletzung des Sondereigentums, die über die behauptete Verletzung des Gemeinschaftseigentums hinausgehe, liege nicht vor. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Ein (gebietsübergreifender) Gebietserhaltungsanspruch stehe den Antragstellern nicht zu, weil ihr Grundstück in einem anderen Plangebiet liege und sie daher keine bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft mit der Beigeladenen bildeten. Auch sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Hinsichtlich der Lärmimmissionen habe das hierzu im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten eine Unterschreitung der relevanten Lärmgrenzen belegt. Wegen des Umstands, dass die Abstandsflächen eingehalten seien, könnten sich die Antragsteller nicht auf die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots, hier wegen der Wegnahme notwendigen Lichts, berufen. Es gelte auch nicht ausnahmsweise etwas anderes, nachdem die im 2. OG befindliche Wohnung der Antragsteller mehr als 17 Meter von dem 6,50 m hohen Bauvorhaben entfernt sei. Mangels subjektiver Rechtsverletzung seien auch die behaupteten Verfahrensmängel bei der Aufstellung des maßgeblichen Bebauungsplans ohne Relevanz. Selbst wenn er hinweg gedacht werde, bleibe ihr Antrag ohne Erfolg. Denn der dann geltende Bebauungsplan „...“ setze für das Baugrundstück „Gemeinbedarfsfläche“ fest; diese Festsetzung entfalte aber keinen Drittschutz. Im Übrigen verstoße das Vorhaben, wie dargelegt, nicht gegen drittschützende Vorschriften. |
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| Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ergibt. |
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| 1. Der Antrag der Antragsteller, |
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| die Vollziehung der der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 07.09.2012 mit dem Aktenzeichen ..., ihnen zugegangen am 13.09.2012, gem. §§ 80a Absatz 1 Ziffer 2 iVm § 80 Absatz 5 VwGO auszusetzen, |
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| Der so ausgelegte Antrag ist zulässig (dazu unter a)), aber unbegründet (dazu unter b)). |
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| a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. |
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| Nach dieser Vorschrift ist der Antrag nur zulässig, wenn die Antragsteller geltend machen, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Für den vorliegenden Fall einer dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung besteht eine Antragsbefugnis dann, wenn sie die Verletzung einer Rechtsnorm behaupten, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und deren Verletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen möglich ist (BVerwG, Urteil vom 23.08.1974 – IV C 29.73 – BVerwGE 47, 19 ff; Beschluss vom 21.01.1993 – 4 B 206/92 – NVwZ 1993, 884 ff.). |
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| aa) Soweit die Antragsteller geltend machen, das geplante Bauvorhaben verletze das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, weil unzumutbare Immissionsbelastungen zu befürchten seien, genügt dies, eine eigene subjektive Rechtsverletzung anzunehmen. Gleiches gilt insoweit, als die Antragsteller sich auf eine Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB verankerten Abwägungsgebots, namentlich durch die konkrete Wahl des Bauvorhabenstandorts, berufen, das auch im hier von der Antragsgegnerin gewählten Verfahren nach § 13a BauGB zu beachten ist. |
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| bb) Die übrigen, von den Antragstellern geltend gemachten Einwände sind dagegen unbeachtlich. Soweit sie sich auf verschiedene Verfahrensmängel berufen (z.B. Wahl des Verfahrens nach § 13a BauGB, Missachtung des Flächennutzungsplans (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB), Vorsehen einer Lärmschutzwand, um das Vorhaben genehmigungsfähig zu machen, unzutreffende Beschlussvorlage im Gemeinderat) kann dahinstehen, ob objektivrechtlich diese behaupteten Verfahrensfehler tatsächlich vorliegen. Ein subjektiv-öffentliches Recht, das die Antragsteller zu rügen befugt wären, ergibt sich hieraus nicht. |
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| Gleiches gilt im Übrigen, soweit sie Rechtsverletzungen Dritter anführen. So können sie sich nicht darauf berufen, dass das geplante Vorhaben in unzumutbarer Weise in die Nutzung der benachbarten Kirche oder des angrenzenden Kindergartens eingreift oder landschaftsschutzrechtliche Bedenken bestehen. § 42 Abs. 2 VwGO dient dem Ausschluss der Popularklage; den Antragstellern ist es somit nicht möglich, als Sachwalter der Allgemeinheit aufzutreten. |
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| cc) Nach Auffassung der Kammer steht der Umstand, dass die Antragsteller Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind, der Annahme ihrer Prozessführungsbefugnis für solche Rechte nicht entgegen, die das Gemeinschaftseigentum und ihr Sondereigentum gleichermaßen betreffen. Die Rechtsprechung geht in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden – die Baugenehmigung betrifft eine Baumaßnahme auf einem benachbarten Grundstück – weit überwiegend davon aus, dass einem einzelnen Wohnungseigentümer öffentlich-rechtliche Abwehrrechte jedenfalls dann zustehen können, wenn durch das Vorhaben das Sondereigentum beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 – 4 B 92.92 – Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 110; BayVGH, Beschluss vom 21.01.2009 – 9 CS 08.1330 –). Soweit dagegen allein eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums vorliegt, wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass ein einzelner Wohnungseigentümer nicht berechtigt ist, die das Vorhaben gestattende Baugenehmigung im eigenen Namen anzufechten (BayVGH, Urteil vom 12.07.2012 – 2 B 12.1211 – juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2007 – 8 A 10279/07 – NVwZ-RR 2008, 86; a.A. OVG NRW, Urteil vom 12.12.1991 – 7 A 172/89 – WuM 1992, 551). |
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| Ob hiervon ausgehend eine randscharfe Trennung zwischen öffentlich-rechtlichen Belangen, die lediglich das Gemeinschaftseigentum betreffen, von solchen möglich ist, die auch das Sondereigentum der Antragsteller berühren, mag dahinstehen. Denn nach Auffassung der Kammer ist bei dem geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch oder der behaupteten Verletzung des Abwägungsgebots ein Betroffensein des Sondereigentums nicht von vornherein ausgeschlossen. Es leuchtet nicht ein, weshalb ein einzelner Sondereigentümer nicht berechtigt sein soll, eine bauliche Nutzung, die nicht in Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan erfolgt oder die gegen das Abwägungsverbot verstößt, individuell abwehren zu dürfen. Denn auch derartige Beeinträchtigungen wirken auf sein Sondereigentum ein, mag zugleich auch ein Einfluss auf das im Gemeinschaftseigentum stehende Grundstück bestehen. |
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| b) Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist aber unbegründet. |
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| Die nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung bereits vor bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das gegenläufige Interesse der Antragsteller schon deshalb überwiegt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen solche Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die (auch) ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. |
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| aa) Die behauptete Verletzung des geltend gemachten gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruchs liegt nicht vor. Denn ein solcher steht den Antragstellern nicht zu. |
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| Zwar ist es richtig, dass das Bundesverwaltungsgericht einen sog. Gebietserhaltungsanspruch anerkennt, der dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet gewährt, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung des Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151). Der vorliegende Fall unterscheidet sich hiervon jedoch dadurch, dass das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans liegt als die Wohnung der Antragsteller. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet. Der Nachbarschutz für außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegene Grundstücke bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr nur nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme. Denn in dem Fall, in welchem das Grundstück des Nachbarn nicht im Plangebiet liegt, fehlt es gerade an dem für ein Plangebiet typischen wechselseitigen Austauschverhältnis, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt (BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.07.2011 – 8 S 2581/10 – BauR 2011, 1800). |
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| bb) Soweit sich die Antragsteller auf eine Verletzung ihres in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebots berufen, liegt auch diese nicht vor. |
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| Nach dieser Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. |
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| α) Die von den Antragstellern befürchteten unzumutbaren Lärmeinwirkungen durch den (Dauer-)Betrieb der Kühlanlagen, den Lkw-Anlieferverkehr, den hinzukommenden Pkw-/Lkw-Verkehr und das Rattern mit den Einkaufswagen sind nicht zu erwarten. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens wurde ein Gutachten zur Lärmentwicklung eingeholt. Ihm ist zu entnehmen, dass weder tagsüber noch nachts eine – in Anlehnung an die TA Lärm – unzumutbare Beeinträchtigung zu befürchten sein wird. Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, da die Ausrichtung der wesentlichen lärmverursachenden Bestandteile des geplanten Einzelhandelsbetriebs nicht zu den Antragstellern hin erfolgen wird. Seine Anbindung wird über die östliche Grundstücksseite erfolgen. Sowohl der Parkplatz, als auch der Entladebereich für Lkws, als auch der Kundeneingang zu dem Gebäude werden sämtlich über diese Grundstücksseite abgewickelt. Zu den Antragstellern wird dagegen nur eine Außenwand des Einzelhandelsbetriebs gerichtet sein. Durchgreifende Bedenken gegen diese gutachterliche Feststellung ergeben sich keine. Insbesondere greifen die Antragsteller das Gutachten nicht in hinreichend substantiierter Weise an. Ihr pauschaler Verweis auf die „Ergebnisse einer Parkplatzlärmstudie (6. Überarbeitete Auflage) des Bayerischen Landesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2007 (vgl. dazu auch BT vom 03.12.2011 „Zweifel am Lärmgutachten“)“ genügt hierfür nicht. Auch die Behauptung, das in Rede stehende Schallschutzgutachten sei fehlerhaft erstellt worden, weil dort für das Geräusch einer Lkw-Betriebsbremse ein Wert von 97 dB(A) zugrunde gelegt worden sei, während eine von der Stadt ... in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 17.11.2011 einen Pegel von 108 dB(A) zugrunde lege, erschüttert die dem Bebauungsplan und der Baugenehmigung zugrunde gelegten Gutachten nicht. Die Antragsteller legen schon nicht dar, inwieweit der höhere Wert sich konkret auf die Immissionssituation ihrer Wohnung auswirkt. |
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| β) Gleiches gilt für die behauptete Unzumutbarkeit des Vorhabens wegen einer befürchteten Einschränkung der Lichtzufuhr und des Einflusses von Geruchsimmissionen. |
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| Werden – wie hier – die landesrechtlichen Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen eingehalten, ist im Regelfall davon auszugehen, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt sein wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 – 4 B 128.98 – DVBl 1999, 786 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007 – 3 S 1923/07 – NVwZ-RR 2008, 159 m.w.N.). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu (VGH Bad.-Württ., a.a.O.). |
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| Wie die Antragsgegnerin unbestritten darlegt, ist die Wohnung der Antragsteller im 2. OG 17 Meter vom geplanten Vorhaben entfernt. Angesichts der – laut Antragsgegnerin – 6,50 m hohen, zu den Antragstellern gerichteten Außenwand liegt ein Verstoß gegen die landesrechtlichen Vorschriften über die einzuhaltenden Abstandsflächen offensichtlich nicht vor. Dass im konkreten Einzelfall darüber hinaus eine unzumutbare Beeinträchtigung der Besonnung und Belüftung ernsthaft zu befürchten ist, haben die Antragsteller mit ihrem Vortrag, das Gebäude sei ein „Klotz“, der nicht in die Umgebung passe, nur völlig pauschal behauptet. Im Übrigen folgt die Kammer dieser Ansicht angesichts des erheblichen Abstands zwischen der Bebauung auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... und ... aber auch nicht. |
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| Soweit die Antragsteller schließlich unzumutbare Geruchsimmissionen befürchten, erfolgt diese Behauptung ebenfalls ohne jede Substantiierung ins Blaue hinein. Für die Kammer ist angesichts der Lage der – eingehausten – Müllpresse an der nördlichen und den Antragstellern damit nicht zugewandten Gebäudeseite eine unzumutbare Geruchsbeeinträchtigung nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Auch die bloße Lage der Vorbereitungsräume (z.B. für Käse, Wurst, Fleisch und Fisch) an der zu den Antragstellern gerichteten Gebäudeseite lässt nicht befürchten, dass die Antragsteller von nun an unzumutbaren Geruchbelästigungen ausgesetzt sein werden. |
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| cc) Die Antragsteller rügen schließlich erfolglos eine Verletzung des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. |
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| Soweit sie diese Verletzung vorrangig damit begründen, dass es für das geplante Vorhaben einen geeigneteren Standort gegeben habe, den die Antragsgegnerin zunächst favorisiert und anschließend wieder aufgegeben habe, liegt diese nicht vor. Wie die Antragsteller selbst vortragen, hat die Antragsgegnerin die verschiedenen möglichen Standorte in den Blick genommen, sich aber im Rahmen ihrer planerischen Entscheidung für den Standort auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... entschieden. Ein Abwägungsausfall liegt demnach nicht vor. |
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| Im Übrigen ergeben sich aus dem im Bebauungsplanaufstellungsverfahren eingeholten Lärmgutachten und den Darstellungen zum Abwägungsvorgang (Bl. 247 d. Behördenakte 611.11 VbB/VEP „...“ Verfahren, Zeitraum 25.11.2010 bis 26.03.2012), dass die Antragsgegnerin die jetzt auch von den Antragstellern eingewandten Belange einer unzumutbaren Immissionsbelastung in den Blick genommen und bewertet hat. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Lärmgutachtens und der – wie oben dargelegt – nicht ernsthaft zu befürchtenden Beeinträchtigung von Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie durch Gerüche lässt sich hieraus kein Abwägungsfehler für die Wahl des konkreten Standorts herleiten. Auch sonst ergibt sich hieraus kein Abwägungsfehler, weil die Antragsteller durch das Bauvorhaben nur zumutbaren Immissionen ausgesetzt werden. |
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| Ein Abwägungsfehler ergibt sich ferner auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin ein Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO ausgewiesen hat. Das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wäre allenfalls dann verletzt, wenn der Bebauungsplan die bodenrechtliche Konfliktlage nicht bewältigen würde (OVG Lüneburg, Urteil vom 23.06.1981 – 6 OVG C 15/80 – NJW 1982, 843). Dies bedeutet aber zugleich, dass ein Nebeneinander von Sondergebiet und allgemeinem Wohngebiet nicht von vornherein ausgeschlossen ist, wie es die Antragsteller annehmen. Im hier zu entscheidenden Fall hat die Antragsgegnerin die denkbaren Auswirkungen auf die benachbarten Grundstücke in den Blick genommen, durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt und so die bodenrechtlichen Spannungen gelöst (vgl. dazu OVG Lüneburg, a.a.O.). Beispielhaft sei insoweit die nördlich des geplanten Einzelhandelsbetriebs vorgesehene Lärmschutzwand genannt, die die auf dem nördlichen Grundstücksteil bereits errichtete Schule vor den Lärmemissionen des Einzelhandelsbetriebs schützen wird. Im Hinblick auf die Antragsteller war eine solche Maßnahme angesichts der bereits im Bebauungsplanaufstellungsverfahren eingeholten sachverständigen Stellungnahme über den zu erwartenden Lärm nicht erforderlich. Von daher scheidet eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots wegen der fehlenden Rücksichtslosigkeit der Gebietsfestsetzung aus. |
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| 2. Der Antrag der Antragsteller, |
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| festzustellen, dass ihr Widerspruch vom 14.09.2010 gegen die der Beigelanden erteilte Baugenehmigung mit dem Aktenzeichen ..., zugegangen per FAX ebenfalls am 14.09.2012, aufschiebende Wirkung hat, |
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| ist unzulässig. Der von den Antragstellern erhobene Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entfaltet kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB). Von daher darf die Beigeladene die Baugenehmigung ausnutzen und muss mit dem Baubeginn nicht abwarten, bis in der Hauptsache rechtskräftig über deren Rechtmäßigkeit entschieden wurde. Ein „faktischer Vollzug“, auf dessen Unterbindung der erhobene Antrag gerichtet ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80, Rn. 181), liegt somit nicht vor. |
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| 3. Der weitere Antrag der Antragsteller, |
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| die Eigentümergemeinschaft des Anwesens ... (FluStNr ...), ..., vertreten durch Frau ..., Hausverwaltung ..., ..., ... beizuladen, |
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| wird abgelehnt. Soweit der Antrag dahingehend auszulegen ist, dass er auf eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zielt, fehlt es an der notwendigen Parteiverschiedenheit zwischen – hier – den Antragstellern und der Beigeladenen (vgl. Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 23. Ergänzungslieferung 2012, § 65, Rn. 10). Denn die Antragsteller sind selbst Teil der Eigentümergemeinschaft. Diese besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist von daher keine zu den Antragstellern verschiedene Dritte (zur bei der Wohnungseigentümereigenschaft nur anerkannten Teilrechtsfähigkeit vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005 – V ZB 32/05 – ZWE 2005, 422). Auch eine Auslegung als Antrag auf notwendige Beiladung der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 65 Abs. 2 VwGO kommt von daher nicht in Betracht. Im Übrigen werden durch die Entscheidung des Gerichts in vorliegenden Fall nicht zugleich Rechte Dritter gestaltet, bestätigt oder festgestellt, verändert oder aufgehoben, was aber für die Annahme der Notwendigkeit der Beiladung erforderlich wäre (vgl. v. Albedyll in Bader, VwGO, 5. A., § 65 Rn. 16 m.w.N.). |
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| 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 1 VwGO. Die Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren gefördert. Von daher entsprach es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO den Antragstellern aufzuerlegen. |
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