Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.03.2017 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Kopie der schriftlich fixierten Empfehlung ihres Rechenzentrums, Bescheide über Wasser und Abwasser für den Abrechnungszeitraum 01.01.2016 - 31.12.2016 vor dem 31.12.2016 zu fertigen, zu übergeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Auskunft nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz - LIFG) vom 17.12.2015. |
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| | Im Amtsblatt vom 06.10.2016 kündigten die Stadtwerke Neuenbürg an, aufgrund der Systemumstellung auf das neue kommunale Haushaltsrecht die Jahresabrechnung 2016 für den Wasserverbrauch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstellen zu müssen. Daher wurden die Bürger aufgefordert, bereits bis spätestens zum 01.11.2016 die Wasserzähler abzulesen und die Ablesekarten auszufüllen. |
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| | Mit Schreiben vom 06.03.2017 begehrte der Kläger von der Beklagten unter anderem Auskunft darüber, wie viele Bescheide über Wasser und Abwasser für den Abrechnungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 von der Beklagten vor dem 31.12.2016 erlassen wurden. Zudem verlangte er die Überlassung einer Abschrift der Empfehlung des Rechenzentrums der Beklagten, Bescheide über Wasser und Abwasser für den Abrechnungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 vor dem 31.12.2016 zu erlassen. Alternativ sollte dem Kläger Einsicht in die diesbezüglichen Akten gewährt werden oder ihm die Information in sonstiger Weise zugänglich gemacht werden. |
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| | Mit Schreiben vom 23.03.2017 antwortete die Beklagte, der Schriftverkehr könne sich nur um den Bescheid des Klägers drehen. Außerdem könne Akteneinsicht mangels eines offenen Verfahrens und da der Kläger nicht als Vertreter eines Gebührenschuldners agiere, nicht gewährt werden. Die Akten beinhalteten auch interne Kundeninformationen des Rechenzentrums. Die Anzahl anderer Bescheid sei zudem für den Kläger nicht relevant. |
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| | Gegen diese ablehnende Entscheidung erhob der Kläger am 27.03.2017 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er aus, die Rechtswidrigkeit der Versagung des Informationszugangs sei evident und müsse daher nicht weiter begründet werden. |
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| | Mit Schreiben vom 03.04.2017 antwortete die Beklagte, bei dem Schreiben vom 23.03.2017 handle es sich nicht um einen Bescheid, sondern um ein Antwortschreiben auf die Informationsanfrage des Klägers. Ein Widerspruch dagegen sei nicht möglich, weshalb der Sachverhalt dem Landratsamt nicht zur Entscheidung vorgelegt werde. |
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| | Der Kläger hat infolgedessen am 11.04.2017 Klage erhoben, mit der er sein Auskunftsbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Klage sei als Leistungs- und Untätigkeitsklage zulässig, da die Beklagte die begehrten amtlichen Informationen nicht zugänglich gemacht habe. Die Klage sei auch begründet, da kein Grund für die Versagung des Informationszuganges (offensichtlich missbräuchlicher Antrag; zu unbestimmter Antrag; unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand; Kläger verfügt bereits über die begehrte Information; zumutbare Beschaffung der Information aus allgemein zugänglicher Quelle) bestehe. |
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| | Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung vom 22.08.2017 ausgeführt hatte, die exakte Anzahl der von ihr für den Abrechnungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 vor dem 31.12.2016 bekanntgegebenen Bescheide sei nicht bekannt, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit (ursprünglicher Klageantrag Nr.1) übereinstimmend für erledigt erklärt. |
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| | Der Kläger beantragt nunmehr, |
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| | den Bescheid der Beklagten vom 23.03.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Kopie der schriftlich fixierten Empfehlung ihres Rechenzentrums, Bescheide über Wasser und Abwasser für den Abrechnungszeitraum 01.01.2016 – 31.12.2016 vor dem 31.12.2016 zu fertigen, zu übergeben. |
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| | Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, |
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| | Die Beklagte trägt vor, die Klage sei allenfalls als Verpflichtungsklage statthaft, allerdings fehle es dem Kläger an der erforderlichen Klagebefugnis. Die Versagung des Informationszugangs verletzte den Kläger auch nicht nur möglicherweise in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf Kenntniserlangung von der Empfehlung des Rechenzentrums bestehe nicht. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz sei in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG auch für kommunale Finanzbehörden nicht anwendbar. Die Empfehlung stelle zudem bloß einen (Handlungs-)Entwurf bzw. eine Notiz dar, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollte, sodass es sich nicht um eine amtliche Information i. S. d. § 3 Nr. 3 LIFG handle. Im Übrigen sei das Informationsbegehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich und unterliege damit gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 LIFG der Ablehnung, denn es sei kein nachvollziehbares Motiv für das klägerische Informationsbegehren ersichtlich. Sachliche Gründe für das klägerische Begehren nach Erhalt einer Abschrift der Empfehlung des Rechenzentrums lägen nicht vor. Vielmehr wolle der Kläger offensichtlich bloß die Beklagte und vor allem das Rechenzentrum auf Grundlage der von ihm begehrten Empfehlung des Rechenzentrums schikanieren, belästigen und in der Öffentlichkeit herabsetzen. Zudem könne der Antrag gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 LIFG abgelehnt werden, da der Kläger bereits über die von ihm begehrte Information verfüge bzw. sich der wesentliche Inhalt der Empfehlung des Rechenzentrums aus einer allgemein zugänglichen Quelle ergebe; denn der wesentliche Inhalt der Empfehlung des Rechenzentrums sei bereits im Amtsblatt Nr. 37 der Beklagten vom 13.10.2016 veröffentlicht worden. Wegen der Einführung des neuen kommunalen Haushaltsrechts zum 01.01.2017 hätten aus technischen Gründen die Gebührenbescheide bereits vor Ablauf des Jahres 2016 bekanntgegeben werden müssen. Es sei ein Wechsel auf ein doppisches Buchhaltungssystem erfolgt. Wegen dieser Umstellung sei die Buchhaltung der Beklagten im Rechenzentrum zum 01.12.2016 geschlossen worden, damit die Daten in das neue doppische Buchhaltungssystem migriert werden hätten können. Eine Bekanntgabe der Gebührenbescheide für Frischwasser und Abwasser vor dem Jahresende 2016 sei erforderlich gewesen, um korrekte Jahresabschlüsse durchführen zu können. Eine schriftliche Empfehlung des Rechenzentrums liege nicht vor. Dem Kläger sei, wie von ihm am 06.03.2017 beantragt, der Inhalt der Empfehlung des Rechenzentrums bereits durch das Amtsblatt Nr. 37 vom 13.10.2016 in anderer Weise zugänglich gemacht worden. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren die Verurteilung der Beklagten begehre, bei nicht in Schriftform erfolgter Empfehlung des Rechenzentrums dem Kläger entsprechende Aktenvermerke oder Verwaltungsanweisungen zu übergeben, habe der Kläger dies nicht im Verwaltungsverfahren beantragt, sodass die Klage mangels Antrag (§ 7 Abs. 1 LIFG) und mangels Vorverfahren unzulässig sei. |
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| | Mit Schriftsatz vom 05.05.2019 erwidert der Kläger im Wesentlichen, für die Umstellung zur Doppik sei es irrelevant, wann eine Rechnung erstellt werde, sodass der publizierte Grund nur vorgeschoben sei. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. |
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| | Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags Nr. 1 (Auskunft über die Anzahl der von der Beklagten vor dem 31.12.2016 bekanntgegebenen Gebührenbescheide für Wasser und Abwasser für den Abrechnungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016) übereinstimmend für erledigt erklärt haben. |
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| | Im Übrigen ist die Klage zulässig (Nr. 1) und begründet (Nr. 2). |
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| | 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage das Ziel, vom Inhalt der Empfehlung des Rechenzentrums der Beklagten, die Gebührenbescheide für den Abrechnungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 schon vor dem 31.12.2016 zu fertigen, Kenntnis zu nehmen, indem ihm eine Kopie der in der Akte der Beklagten vorhandenen schriftlich fixierten Empfehlung des Rechenzentrums übergeben wird. Die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LIFG) erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Die Behörde hat umfassend zu prüfen, ob und inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen eines Informationsanspruchs gegeben sind und ihm ggf. Verweigerungsgründe entgegenstehen. Dabei hat sie eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu treffen. In dieser differenzierten Entscheidung liegt die Regelung, die entscheidend für das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht (VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2017 - 1 K 1802/16 - juris Rn. 15; vgl. auch im Bundesrecht § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG). |
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| | Die Klage ist abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklagen zulässig (§ 75 VwGO). Über den Widerspruch gegen die Ablehnung des Informationsgesuchs des Klägers wurde bisher sachlich nicht entschieden, ohne dass hierfür ein zureichender Grund ersichtlich oder von der Beklagten geltend gemacht worden ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Seit Erhebung des Widerspruchs sind zudem drei Monate vergangen (§ 75 Satz 2 VwGO). |
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| | Der Kläger ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen, dass der Kläger nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz einen Anspruch auf die begehrte Information hat. |
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| | 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übergabe einer Kopie der schriftlich fixierten Empfehlung des Rechenzentrums der Beklagten, Bescheide über Wasser und Abwasser für den Rechnungszeitraum 01.06.2016 bis 31.12.2016 vor dem 31.12.2016 zu fertigen. |
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| | Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 2 LIFG. Danach hat ein Antragsberechtigter (§ 3 Nr. 1 LIFG) nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. |
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| | Der Kläger ist als natürliche Person antragsberechtigt (§ 3 Nr. 1 LIFG). |
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| | Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ausgenommen, denn die Beklagte ist keine Landesfinanzbehörde i. S. d. § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes. |
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| | Soweit die Beklagte vorträgt, das Landesinformationsfreiheitsgesetz sei in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG auf die Beklagte nicht anwendbar, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Jedenfalls in der konkreten Fallgestaltung kommt eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG auf die Beklagte mangels vergleichbarer Sach- und Interessenlage nicht in Betracht: |
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| | Auch Landesfinanzbehörden werden gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG von der Informationspflicht nur ausgeschlossen, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden. Die Regelung nimmt damit, wie die Beklagte zutreffend ausführt, Landesfinanzbehörden bei Vorgängen der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Der von der Beklagten zitierte Auszug aus der Landtags-Drucksache 15/7720 zeigt, dass es dem Landesgesetzgeber bei der Regelung des § 2 Abs. 3 LIFG um die Wahrung des Steuergeheimnisses in § 30 AO ging. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ist es, die Regelung der Weitergabe der Steuerdaten nur unter bestimmten – engen – Voraussetzungen (§§ 30 ff. AO) als besondere Form der Amtsverschwiegenheit (welche gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) KAG auch im Kommunalabgabenrecht gilt) nicht durch eine umfassende Informationspflicht zu unterlaufen. |
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| | Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG auf kommunale Behörden käme demnach jedenfalls nur in Betracht, soweit diese in Abgabenangelegenheiten tätig werden. Die vom Kläger begehrte Information bezieht sich jedoch nicht auf die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung von Kommunalabgaben. Vielmehr begehrt der Kläger nähere Auskunft über den von der Beklagten auf Empfehlung des Rechenzentrums festgelegten Abrechnungszeitpunkt. Bei dieser Information ist eine Verletzung des Steuergeheimnisses aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) KAG i. V. m. § 30 AO in keiner Weise denkbar. Denn die vom Kläger begehrte Information bezieht sich auf eine auf technischen Gründen beruhende Entscheidung der Beklagten, die noch im Vorfeld des eigentlichen Kommunalabgabenverfahrens (hier: Gebührenfestsetzung, -erhebung- oder -vollstreckung) liegt. |
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| | Im Übrigen handelt es sich bei § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, bei der grundsätzlich bezweifelt werden muss, ob diese einer Analogie überhaupt zugänglich ist, denn der Schutz personenbezogener Daten kann auch in Kommunalabgabenangelegenheiten über § 4 Abs. 1 Nr. 10, § 5 LIFG erreicht werden. |
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| | Die vom Kläger begehrte Empfehlung des Rechenzentrums stellt auch eine amtliche Information dar. |
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| | Gemäß § 3 Nr. 3 LIFG sind amtliche Informationen jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. |
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| | Eine schriftliche Empfehlung des Rechenzentrums gibt es laut Auskunft der Beklagten zwar nicht, sodass diese Form der Information der Beklagten nicht vorliegt und sie dementsprechend keine Kopie einer solchen übergeben kann. |
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| | Die Empfehlung des Rechenzentrums liegt aber nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 04.04.2019 entweder in Form entsprechender Aktenvermerke oder jedenfalls – wie auch telefonisch vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt – in sonstiger Textform vor und ist daher bei der Beklagten als Information in schriftlich fixierter Form vorhanden. Diese Aufzeichnung dient auch amtlichen Zwecken, nämlich der Festlegung des Abrechnungszeitpunkts für die Anfertigung von Gebührenbescheiden für das Abrechnungsjahr 2016. |
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| | Bei der Empfehlung des Rechenzentrums handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht bloß um einen Entwurf bzw. eine Notiz, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollte. |
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| | Entwürfe sind vorläufige Gedankenskizzen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und deshalb noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können. Notizen sind allein den Zwecken des Verfassers gewidmet und stellen Aufzeichnungen zur Stützung des Gedächtnisses dar (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 65 f.). |
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| | Die Tatsache, dass es sich bei der Empfehlung des Rechenzentrums um einen innerbehördlichen Vorgang handelt, macht die Empfehlung nicht automatisch zu einem Entwurf oder einer Notiz. Der Empfehlung des Rechenzentrums fehlt es nämlich an dem vorläufigen, unverbindlichen Charakter, der kennzeichnend für Entwürfe und Notizen ist. Die Empfehlung des Rechenzentrums stellt gerade eine abschließende Äußerung des Rechenzentrums dar im Hinblick auf die Umstellung des Buchhaltungssystems und die in diesem Zusammenhang nach dessen Ansicht erforderliche frühzeitige Jahresabrechnung. Der Empfehlung kommt daher auch nicht nur vorübergehende Bedeutung zu, denn sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über den Abrechnungszeitpunkt dar und wurde infolgedessen auch Bestandteil eines Vorgangs. |
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| | Der Antrag des Klägers vom 06.03.2017 hat sich auch nicht erledigt, nachdem die Beklagte dem Kläger im Klageverfahren die begehrte Information mitgeteilt hat. Der Antrag des Klägers war bereits von Beginn an darauf gerichtet, die bei der Beklagten schriftlich fixierte Empfehlung des Rechenzentrums zu erhalten und gerade nicht nur allein eine Auskunft durch die Beklagte über deren Inhalt zu erlangen. |
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| | Stellt der Kläger einen Antrag, richtet sich dessen Inhalt in erster Linie nach seinem konkreten Begehren. Dieses ist nach § 133 BGB auszulegen. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch bei der Auslegung von Anträgen eines Bürgers gegenüber einer Behörde. Dabei ist maßgebend, wie die Behörde den Antrag bei objektiver Würdigung verstehen musste („objektivierter Empfängerhorizont“) (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371, juris Rn. 16). |
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| | Vorliegend hat der Kläger zwar der Beklagten zunächst anheimgestellt, ihm die Information „in sonstiger Weise zugänglich zu machen“. Jedoch wird deutlich, dass er vorrangig eine Abschrift der Empfehlung des Rechenzentrums oder Akteneinsicht begehrt. Ersichtlich bezieht sich der „sonstige Zugang“ auf die vorher begehrten verschriftlichten Informationen. Zudem konkretisiert er – mit seinem schriftlich angekündigten Klageantrag und damit noch vor der Auskunftserteilung durch die Beklagte – seinen Antrag dahingehend, dass er Aktenvermerke oder Verwaltungsanweisungen alternativ zur Abschrift übergeben bekommen möchte. Aus den Gesamtumständen musste der Antrag somit von Beginn an so verstanden werden, dass eine bloße Auskunftserteilung von ihm nicht gewünscht ist. |
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| | Dementsprechend hat der Kläger auch einen Antrag gemäß § 7 LIFG für die begehrte Art des Informationszugangs bei der Behörde gestellt. |
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| | Der Antrag durfte nicht wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 LIFG abgelehnt werden. |
|
| | Die Beklagte trägt diesbezüglich vor, das Informationsbegehren des Klägers sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weil keine sachlichen Gründe für das klägerische Begehren nach Erhalt einer Abschrift der Empfehlung ersichtlich seien. Der Kläger wolle offensichtlich bloß die Beklagte und das Rechenzentrum der Beklagten schikanieren, belästigen und in der Öffentlichkeit herabsetzen. |
|
| | Die Beklagte verkennt, dass für einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gerade kein Rechtsschutzbedürfnis und keine Begründung erforderlich ist (Beyerbach in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 24. Edition Stand: 01.05.2019, LIFG, § 9 Rn. 5). Welches Informationsinteresse der Kläger hat, ist unbeachtlich, denn der Informationszugangsanspruch wird insoweit voraussetzungslos gewährt. Diese Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsrechts darf daher nicht über den Einwand des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt werden (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25). Rechtsmissbrauch ist daher nur anzunehmen, wenn das Informationszugangsrecht als Instrument zur Schikanierung, Behinderung oder Schädigung der informationspflichtigen Stelle eingesetzt wird. Dies kann z. B. bei rein querulatorischen Informationsbegehren der Fall sein, deren Interesse erkennbar nicht auf die Erlangung der Information als solche gerichtet ist, sondern auf die „Blockierung“ der informationspflichtigen Stelle durch Verursachung aufwändiger Bearbeitungsprozesse (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 26). |
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| | Anders als von der Beklagten behauptet, ist nicht ersichtlich, dass das Informationsbegehren des Klägers lediglich zur Schikanierung oder Belästigung der Beklagten eingesetzt wird. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Kläger vorliegend darum geht, die Funktionsfähigkeit der Beklagten zu beeinträchtigen. Der Kläger hat vielmehr, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 05.05.2019 ergibt, offensichtlich Zweifel daran, dass eine Vorverlegung des Abrechnungszeitraums aufgrund der Umstellung des Buchhaltungssystems der Beklagten erforderlich war. Daraus ergibt sich infolgedessen auch das Interesse des Klägers an der Empfehlung des Rechenzentrums, sodass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gerade nicht vorliegt. |
|
| | Der Antrag durfte ebenso nicht wegen zumutbarer Beschaffung der begehrten Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG abgelehnt werden. Aus dem Amtsblatt der Beklagten selbst geht nicht ohne weiteres hervor, dass die darin angeführten Gründe der Empfehlung des Rechenzentrums entsprechen. Diese Information teilte die Beklagte erst im Klageverfahren mit. |
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| | Der Antrag ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 LIFG abzulehnen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über die begehrte Information verfügt. Der Tatbestand des § 9 Abs. 3 Nr. 4 LIFG ist insbesondere auch erfüllt, wenn der Antragsteller bereits die betreffende Information schon einmal erhalten hat (z. B. mittels behördlicher Auskunft) und nun eine andere Art des Informationszugangs (z. B. Akteneinsicht) wünscht (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 45). Voraussetzung ist jedoch, dass eine Identität zwischen der vom Antragsteller begehrten und der bei ihm bereits vorhandenen Information gegeben ist (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 42). |
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| | Der Kläger verfügt nämlich bereits über die von ihm erbetene Information und begehrt mit seinem Antrag lediglich eine andere Art des Informationszugangs. Den Inhalt der Empfehlung des Rechenzentrums, aus welcher sich die Notwendigkeit ergibt, die Gebührenbescheide für das Abrechnungsjahr 2016 bereits vor Abschluss des Jahres 2016 zu erstellen, hat der Kläger bereits während des Klageverfahrens durch Auskunftserteilung der Beklagten erhalten. Die Beklagte verweist darauf, dass der grundsätzliche und wesentliche Inhalt der Empfehlung des Rechenzentrums im Amtsblatt Nr. 37 vom 13.10.2016 bekanntgegeben ist. Dort heißt es: „Aufgrund der Systemumstellung auf das neue kommunale Haushaltsrecht müssen wir die Jahresabrechnung 2016 bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstellen.“ Ergänzend hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 22.08.2017 die technischen Gründe näher erläutert, die eine Vorverlagerung des Abrechnungszeitpunktes notwendig machten. Dort führt sie unter anderem aus, „ohne eine Bekanntgabe der Gebührenbescheide für Frischwasser und Abwasser vor dem Jahresende 2016 entsprechend der Anforderung des Rechenzentrums hätten keine korrekten Jahresabschlüsse durchgeführt werden können.“ Durch diese Auskunft in der Klageerwiderung und den Verweis auf die Bekanntmachung in dem Amtsblatt verfügt der Kläger damit bereits über die von ihm begehrte Information. Dass der Kläger offensichtlich den Wahrheitsgehalt dieser Information bezweifelt, vermag daran nichts zu ändern. |
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| | Die Beklagte hat das ihr im Rahmen des § 9 Abs. 3 LIFG eingeräumte Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt. Die Behörde muss den Antrag auf eine bestimmte Art des Informationszugangs nicht zwangsläufig ablehnen, wenn der Antragsteller bereits über die begehrte Information verfügt. Die Normierung behördlichen Ermessens durch § 9 Abs. 3 LIFG gibt der informationspflichtigen Stelle die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion im konkreten Fall und zur Ausübung von Einzelfallgerechtigkeit. Damit kann spezifischen Anliegen des Antragstellers Rechnung getragen werden. Verfügt er bereits über die entsprechende Information (§ 9 Abs. 3 Alt. 1 LIFG) z. B. auf Grund einer behördlichen Auskunft und begehrt er nun Akteneinsicht, kann seinem Antrag dennoch stattgegeben werden (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 61). Sofern mit einem Antrag eine andere Art oder Form des Informationszugangs begehrt wird, sind in die Ermessenserwägungen nicht nur die gesetzlichen Wertungen der § 7 Abs. 5 Satz 2 LIFG einzustellen, sondern gerade auch die Bedeutung, die die konkrete Zugangsart oder -form für den Antragsteller haben (Sicko in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 24. Edition Stand: 01.05.2019, LIFG, § 9 Rn. 33). |
|
| | Der Kläger möchte sich mit der ihm bereits erteilten Auskunft nicht zufriedengeben, daher begehrt er vorliegend eine konkrete Art des Informationszugangs, nämlich die Übergabe einer Kopie der schriftlich fixierten Empfehlung des Rechenzentrums. Die Beklagte begnügte sich mit dem Hinweis darauf, ein Anspruch auf Kenntnisnahme von der Empfehlung des Rechenzentrums bestehe nicht, weil der Kläger bereits über die begehrte Information verfüge. Sachliche Gründe für das klägerische Begehren nach Erhalt einer Abschrift der Empfehlung des Rechenzentrums lägen nicht vor. Vielmehr wolle der Kläger offensichtlich bloß die Beklagte und vor allem das Rechenzentrum auf Grundlage der von ihm begehrten Empfehlung des Rechenzentrums schikanieren, belästigen und in der Öffentlichkeit herabsetzen. Die Beklagte hat damit keine Ermessenserwägungen dahingehend angestellt, warum sie dem Antrag des Klägers auf die von ihm begehrte Art des Informationszugangs (Übergabe einer Kopie der entsprechenden Vermerke o. ä.) nicht stattgeben wollte. Dies wäre im Hinblick auf die Zweifel des Klägers am Wahrheitsgehalt der behördlichen Auskunft jedoch – insbesondere im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, Transparenz zu schaffen – notwendig gewesen. Insbesondere verkennt die Behörde, dass ein (sachlicher) Grund für die konkret begehrte Art des Informationszugangs keine Voraussetzung für den Anspruch des Klägers auf eine bestimmte Art des Informationszugangs ist. § 7 Abs. 5 Satz 2 LIFG legt zudem fest, dass, begehrt die Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Als wichtiger Grund gilt hier gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 LIFG insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Dies hat die Beklagte in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. |
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| | Die Sache ist auch spruchreif. Es liegt eine Ermessensreduktion auf Null vor. |
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| | Nach allgemeinen Grundsätzen über die Ausübung des Ermessens kann sich im Einzelfall eine so weitgehende Bindung der Behörde ergeben, dass nur eine ganz bestimmte Entscheidung pflichtgemäß ist. In einem solchen Fall hat das Gericht die Sache spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden. Eine Schrumpfung des Ermessens auf ein einziges rechtmäßiges Ergebnis kann eintreten, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 23.01.2014 - 1 B 16.13 - juris Rn. 4). |
|
| | Dies ist vorliegend der Fall. Im Hinblick auf § 7 Abs. 5 Satz 2 LIFG ist das Ermessen der Behörde aus § 9 Abs. 3 Nr. 4 LIFG dahingehend eingeschränkt, dass sie die vom Kläger begehrte Art des Informationszugangs nur aus einem wichtigem Grund ablehnen darf. Ein solcher ist vorliegend – ebenso wie andere Ablehnungsgründe – nicht ersichtlich und auch nicht von der Beklagten geltend gemacht, sodass eine Ablehnung des Informationsgesuchs des Klägers nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter keinen Umständen in Betracht kommt. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigerweise hat die Beklagte insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO, der auch im Kostenverfahren des § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 19.08.2003 - 3 E 2114/03 - juris, m. w. N.). Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die Beklagte hat erstmals mit der Klageerwiderung vom 22.08.2017 schriftsätzlich vorgetragen, dass sie über die vom Kläger begehrte Information nicht verfügt. Dies hätte sie jedoch bereits in ihrer ablehnenden Entscheidung vom 23.03.2017 ausführen und damit eine Klage vermeiden können. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Soweit das Verfahren eingestellt wurde ist es unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, § 158 Abs. 2 VwGO). |
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| | Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 12.04.2017 gemäß § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000 Euro (5.000 Euro für den Antrag auf Informationszugang zu der Anzahl der Gebührenbescheide und 5.000 Euro für den Antrag auf Informationszugang zu der schriftlich fixierten Empfehlung des Rechenzentrums) festgesetzt. |
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| | Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags Nr. 1 (Auskunft über die Anzahl der von der Beklagten vor dem 31.12.2016 bekanntgegebenen Gebührenbescheide für Wasser und Abwasser für den Abrechnungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016) übereinstimmend für erledigt erklärt haben. |
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| | Im Übrigen ist die Klage zulässig (Nr. 1) und begründet (Nr. 2). |
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| | 1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage das Ziel, vom Inhalt der Empfehlung des Rechenzentrums der Beklagten, die Gebührenbescheide für den Abrechnungszeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 schon vor dem 31.12.2016 zu fertigen, Kenntnis zu nehmen, indem ihm eine Kopie der in der Akte der Beklagten vorhandenen schriftlich fixierten Empfehlung des Rechenzentrums übergeben wird. Die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LIFG) erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Die Behörde hat umfassend zu prüfen, ob und inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen eines Informationsanspruchs gegeben sind und ihm ggf. Verweigerungsgründe entgegenstehen. Dabei hat sie eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu treffen. In dieser differenzierten Entscheidung liegt die Regelung, die entscheidend für das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht (VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2017 - 1 K 1802/16 - juris Rn. 15; vgl. auch im Bundesrecht § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG). |
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| | Die Klage ist abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklagen zulässig (§ 75 VwGO). Über den Widerspruch gegen die Ablehnung des Informationsgesuchs des Klägers wurde bisher sachlich nicht entschieden, ohne dass hierfür ein zureichender Grund ersichtlich oder von der Beklagten geltend gemacht worden ist (§ 75 Satz 1 VwGO). Seit Erhebung des Widerspruchs sind zudem drei Monate vergangen (§ 75 Satz 2 VwGO). |
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| | Der Kläger ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht von vornherein und offensichtlich ausgeschlossen, dass der Kläger nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz einen Anspruch auf die begehrte Information hat. |
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| | 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Übergabe einer Kopie der schriftlich fixierten Empfehlung des Rechenzentrums der Beklagten, Bescheide über Wasser und Abwasser für den Rechnungszeitraum 01.06.2016 bis 31.12.2016 vor dem 31.12.2016 zu fertigen. |
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| | Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 2 LIFG. Danach hat ein Antragsberechtigter (§ 3 Nr. 1 LIFG) nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. |
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| | Der Kläger ist als natürliche Person antragsberechtigt (§ 3 Nr. 1 LIFG). |
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| | Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG vom Anwendungsbereich des Landesinformationsfreiheitsgesetzes ausgenommen, denn die Beklagte ist keine Landesfinanzbehörde i. S. d. § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes. |
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| | Soweit die Beklagte vorträgt, das Landesinformationsfreiheitsgesetz sei in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG auf die Beklagte nicht anwendbar, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Jedenfalls in der konkreten Fallgestaltung kommt eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG auf die Beklagte mangels vergleichbarer Sach- und Interessenlage nicht in Betracht: |
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| | Auch Landesfinanzbehörden werden gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG von der Informationspflicht nur ausgeschlossen, soweit sie in Verfahren in Steuersachen tätig werden. Die Regelung nimmt damit, wie die Beklagte zutreffend ausführt, Landesfinanzbehörden bei Vorgängen der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Der von der Beklagten zitierte Auszug aus der Landtags-Drucksache 15/7720 zeigt, dass es dem Landesgesetzgeber bei der Regelung des § 2 Abs. 3 LIFG um die Wahrung des Steuergeheimnisses in § 30 AO ging. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung ist es, die Regelung der Weitergabe der Steuerdaten nur unter bestimmten – engen – Voraussetzungen (§§ 30 ff. AO) als besondere Form der Amtsverschwiegenheit (welche gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) KAG auch im Kommunalabgabenrecht gilt) nicht durch eine umfassende Informationspflicht zu unterlaufen. |
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| | Eine analoge Anwendung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG auf kommunale Behörden käme demnach jedenfalls nur in Betracht, soweit diese in Abgabenangelegenheiten tätig werden. Die vom Kläger begehrte Information bezieht sich jedoch nicht auf die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung von Kommunalabgaben. Vielmehr begehrt der Kläger nähere Auskunft über den von der Beklagten auf Empfehlung des Rechenzentrums festgelegten Abrechnungszeitpunkt. Bei dieser Information ist eine Verletzung des Steuergeheimnisses aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 c) KAG i. V. m. § 30 AO in keiner Weise denkbar. Denn die vom Kläger begehrte Information bezieht sich auf eine auf technischen Gründen beruhende Entscheidung der Beklagten, die noch im Vorfeld des eigentlichen Kommunalabgabenverfahrens (hier: Gebührenfestsetzung, -erhebung- oder -vollstreckung) liegt. |
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| | Im Übrigen handelt es sich bei § 2 Abs. 3 Nr. 4 LIFG um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, bei der grundsätzlich bezweifelt werden muss, ob diese einer Analogie überhaupt zugänglich ist, denn der Schutz personenbezogener Daten kann auch in Kommunalabgabenangelegenheiten über § 4 Abs. 1 Nr. 10, § 5 LIFG erreicht werden. |
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| | Die vom Kläger begehrte Empfehlung des Rechenzentrums stellt auch eine amtliche Information dar. |
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| | Gemäß § 3 Nr. 3 LIFG sind amtliche Informationen jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. |
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| | Eine schriftliche Empfehlung des Rechenzentrums gibt es laut Auskunft der Beklagten zwar nicht, sodass diese Form der Information der Beklagten nicht vorliegt und sie dementsprechend keine Kopie einer solchen übergeben kann. |
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| | Die Empfehlung des Rechenzentrums liegt aber nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 04.04.2019 entweder in Form entsprechender Aktenvermerke oder jedenfalls – wie auch telefonisch vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt – in sonstiger Textform vor und ist daher bei der Beklagten als Information in schriftlich fixierter Form vorhanden. Diese Aufzeichnung dient auch amtlichen Zwecken, nämlich der Festlegung des Abrechnungszeitpunkts für die Anfertigung von Gebührenbescheiden für das Abrechnungsjahr 2016. |
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| | Bei der Empfehlung des Rechenzentrums handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht bloß um einen Entwurf bzw. eine Notiz, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollte. |
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| | Entwürfe sind vorläufige Gedankenskizzen, die nach der Vorstellung des Verfassers noch weiterer Bearbeitung bedürfen und deshalb noch nicht als endgültige Entscheidung verstanden werden können. Notizen sind allein den Zwecken des Verfassers gewidmet und stellen Aufzeichnungen zur Stützung des Gedächtnisses dar (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 65 f.). |
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| | Die Tatsache, dass es sich bei der Empfehlung des Rechenzentrums um einen innerbehördlichen Vorgang handelt, macht die Empfehlung nicht automatisch zu einem Entwurf oder einer Notiz. Der Empfehlung des Rechenzentrums fehlt es nämlich an dem vorläufigen, unverbindlichen Charakter, der kennzeichnend für Entwürfe und Notizen ist. Die Empfehlung des Rechenzentrums stellt gerade eine abschließende Äußerung des Rechenzentrums dar im Hinblick auf die Umstellung des Buchhaltungssystems und die in diesem Zusammenhang nach dessen Ansicht erforderliche frühzeitige Jahresabrechnung. Der Empfehlung kommt daher auch nicht nur vorübergehende Bedeutung zu, denn sie stellt die Grundlage für die Entscheidung der Beklagten über den Abrechnungszeitpunkt dar und wurde infolgedessen auch Bestandteil eines Vorgangs. |
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| | Der Antrag des Klägers vom 06.03.2017 hat sich auch nicht erledigt, nachdem die Beklagte dem Kläger im Klageverfahren die begehrte Information mitgeteilt hat. Der Antrag des Klägers war bereits von Beginn an darauf gerichtet, die bei der Beklagten schriftlich fixierte Empfehlung des Rechenzentrums zu erhalten und gerade nicht nur allein eine Auskunft durch die Beklagte über deren Inhalt zu erlangen. |
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| | Stellt der Kläger einen Antrag, richtet sich dessen Inhalt in erster Linie nach seinem konkreten Begehren. Dieses ist nach § 133 BGB auszulegen. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch bei der Auslegung von Anträgen eines Bürgers gegenüber einer Behörde. Dabei ist maßgebend, wie die Behörde den Antrag bei objektiver Würdigung verstehen musste („objektivierter Empfängerhorizont“) (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 1.10 - BVerwGE 138, 371, juris Rn. 16). |
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| | Vorliegend hat der Kläger zwar der Beklagten zunächst anheimgestellt, ihm die Information „in sonstiger Weise zugänglich zu machen“. Jedoch wird deutlich, dass er vorrangig eine Abschrift der Empfehlung des Rechenzentrums oder Akteneinsicht begehrt. Ersichtlich bezieht sich der „sonstige Zugang“ auf die vorher begehrten verschriftlichten Informationen. Zudem konkretisiert er – mit seinem schriftlich angekündigten Klageantrag und damit noch vor der Auskunftserteilung durch die Beklagte – seinen Antrag dahingehend, dass er Aktenvermerke oder Verwaltungsanweisungen alternativ zur Abschrift übergeben bekommen möchte. Aus den Gesamtumständen musste der Antrag somit von Beginn an so verstanden werden, dass eine bloße Auskunftserteilung von ihm nicht gewünscht ist. |
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| | Dementsprechend hat der Kläger auch einen Antrag gemäß § 7 LIFG für die begehrte Art des Informationszugangs bei der Behörde gestellt. |
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| | Der Antrag durfte nicht wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 LIFG abgelehnt werden. |
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| | Die Beklagte trägt diesbezüglich vor, das Informationsbegehren des Klägers sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weil keine sachlichen Gründe für das klägerische Begehren nach Erhalt einer Abschrift der Empfehlung ersichtlich seien. Der Kläger wolle offensichtlich bloß die Beklagte und das Rechenzentrum der Beklagten schikanieren, belästigen und in der Öffentlichkeit herabsetzen. |
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| | Die Beklagte verkennt, dass für einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz gerade kein Rechtsschutzbedürfnis und keine Begründung erforderlich ist (Beyerbach in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 24. Edition Stand: 01.05.2019, LIFG, § 9 Rn. 5). Welches Informationsinteresse der Kläger hat, ist unbeachtlich, denn der Informationszugangsanspruch wird insoweit voraussetzungslos gewährt. Diese Voraussetzungslosigkeit des Informationszugangsrechts darf daher nicht über den Einwand des Rechtsmissbrauchs ausgehebelt werden (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 25). Rechtsmissbrauch ist daher nur anzunehmen, wenn das Informationszugangsrecht als Instrument zur Schikanierung, Behinderung oder Schädigung der informationspflichtigen Stelle eingesetzt wird. Dies kann z. B. bei rein querulatorischen Informationsbegehren der Fall sein, deren Interesse erkennbar nicht auf die Erlangung der Information als solche gerichtet ist, sondern auf die „Blockierung“ der informationspflichtigen Stelle durch Verursachung aufwändiger Bearbeitungsprozesse (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 26). |
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| | Anders als von der Beklagten behauptet, ist nicht ersichtlich, dass das Informationsbegehren des Klägers lediglich zur Schikanierung oder Belästigung der Beklagten eingesetzt wird. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es dem Kläger vorliegend darum geht, die Funktionsfähigkeit der Beklagten zu beeinträchtigen. Der Kläger hat vielmehr, wie sich aus seinem Schriftsatz vom 05.05.2019 ergibt, offensichtlich Zweifel daran, dass eine Vorverlegung des Abrechnungszeitraums aufgrund der Umstellung des Buchhaltungssystems der Beklagten erforderlich war. Daraus ergibt sich infolgedessen auch das Interesse des Klägers an der Empfehlung des Rechenzentrums, sodass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gerade nicht vorliegt. |
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| | Der Antrag durfte ebenso nicht wegen zumutbarer Beschaffung der begehrten Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 5 LIFG abgelehnt werden. Aus dem Amtsblatt der Beklagten selbst geht nicht ohne weiteres hervor, dass die darin angeführten Gründe der Empfehlung des Rechenzentrums entsprechen. Diese Information teilte die Beklagte erst im Klageverfahren mit. |
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| | Der Antrag ist auch nicht gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 4 LIFG abzulehnen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn die antragstellende Person bereits über die begehrte Information verfügt. Der Tatbestand des § 9 Abs. 3 Nr. 4 LIFG ist insbesondere auch erfüllt, wenn der Antragsteller bereits die betreffende Information schon einmal erhalten hat (z. B. mittels behördlicher Auskunft) und nun eine andere Art des Informationszugangs (z. B. Akteneinsicht) wünscht (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 45). Voraussetzung ist jedoch, dass eine Identität zwischen der vom Antragsteller begehrten und der bei ihm bereits vorhandenen Information gegeben ist (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 42). |
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| | Der Kläger verfügt nämlich bereits über die von ihm erbetene Information und begehrt mit seinem Antrag lediglich eine andere Art des Informationszugangs. Den Inhalt der Empfehlung des Rechenzentrums, aus welcher sich die Notwendigkeit ergibt, die Gebührenbescheide für das Abrechnungsjahr 2016 bereits vor Abschluss des Jahres 2016 zu erstellen, hat der Kläger bereits während des Klageverfahrens durch Auskunftserteilung der Beklagten erhalten. Die Beklagte verweist darauf, dass der grundsätzliche und wesentliche Inhalt der Empfehlung des Rechenzentrums im Amtsblatt Nr. 37 vom 13.10.2016 bekanntgegeben ist. Dort heißt es: „Aufgrund der Systemumstellung auf das neue kommunale Haushaltsrecht müssen wir die Jahresabrechnung 2016 bereits zu einem früheren Zeitpunkt erstellen.“ Ergänzend hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 22.08.2017 die technischen Gründe näher erläutert, die eine Vorverlagerung des Abrechnungszeitpunktes notwendig machten. Dort führt sie unter anderem aus, „ohne eine Bekanntgabe der Gebührenbescheide für Frischwasser und Abwasser vor dem Jahresende 2016 entsprechend der Anforderung des Rechenzentrums hätten keine korrekten Jahresabschlüsse durchgeführt werden können.“ Durch diese Auskunft in der Klageerwiderung und den Verweis auf die Bekanntmachung in dem Amtsblatt verfügt der Kläger damit bereits über die von ihm begehrte Information. Dass der Kläger offensichtlich den Wahrheitsgehalt dieser Information bezweifelt, vermag daran nichts zu ändern. |
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| | Die Beklagte hat das ihr im Rahmen des § 9 Abs. 3 LIFG eingeräumte Ermessen jedoch fehlerhaft ausgeübt. Die Behörde muss den Antrag auf eine bestimmte Art des Informationszugangs nicht zwangsläufig ablehnen, wenn der Antragsteller bereits über die begehrte Information verfügt. Die Normierung behördlichen Ermessens durch § 9 Abs. 3 LIFG gibt der informationspflichtigen Stelle die Möglichkeit zur flexiblen Reaktion im konkreten Fall und zur Ausübung von Einzelfallgerechtigkeit. Damit kann spezifischen Anliegen des Antragstellers Rechnung getragen werden. Verfügt er bereits über die entsprechende Information (§ 9 Abs. 3 Alt. 1 LIFG) z. B. auf Grund einer behördlichen Auskunft und begehrt er nun Akteneinsicht, kann seinem Antrag dennoch stattgegeben werden (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 9 Rn. 61). Sofern mit einem Antrag eine andere Art oder Form des Informationszugangs begehrt wird, sind in die Ermessenserwägungen nicht nur die gesetzlichen Wertungen der § 7 Abs. 5 Satz 2 LIFG einzustellen, sondern gerade auch die Bedeutung, die die konkrete Zugangsart oder -form für den Antragsteller haben (Sicko in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 24. Edition Stand: 01.05.2019, LIFG, § 9 Rn. 33). |
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| | Der Kläger möchte sich mit der ihm bereits erteilten Auskunft nicht zufriedengeben, daher begehrt er vorliegend eine konkrete Art des Informationszugangs, nämlich die Übergabe einer Kopie der schriftlich fixierten Empfehlung des Rechenzentrums. Die Beklagte begnügte sich mit dem Hinweis darauf, ein Anspruch auf Kenntnisnahme von der Empfehlung des Rechenzentrums bestehe nicht, weil der Kläger bereits über die begehrte Information verfüge. Sachliche Gründe für das klägerische Begehren nach Erhalt einer Abschrift der Empfehlung des Rechenzentrums lägen nicht vor. Vielmehr wolle der Kläger offensichtlich bloß die Beklagte und vor allem das Rechenzentrum auf Grundlage der von ihm begehrten Empfehlung des Rechenzentrums schikanieren, belästigen und in der Öffentlichkeit herabsetzen. Die Beklagte hat damit keine Ermessenserwägungen dahingehend angestellt, warum sie dem Antrag des Klägers auf die von ihm begehrte Art des Informationszugangs (Übergabe einer Kopie der entsprechenden Vermerke o. ä.) nicht stattgeben wollte. Dies wäre im Hinblick auf die Zweifel des Klägers am Wahrheitsgehalt der behördlichen Auskunft jedoch – insbesondere im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Landesinformationsfreiheitsgesetzes, Transparenz zu schaffen – notwendig gewesen. Insbesondere verkennt die Behörde, dass ein (sachlicher) Grund für die konkret begehrte Art des Informationszugangs keine Voraussetzung für den Anspruch des Klägers auf eine bestimmte Art des Informationszugangs ist. § 7 Abs. 5 Satz 2 LIFG legt zudem fest, dass, begehrt die Person eine bestimmte Art des Informationszugangs, dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden darf. Als wichtiger Grund gilt hier gemäß § 7 Abs. 5 Satz 3 LIFG insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Dies hat die Beklagte in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt. |
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| | Die Sache ist auch spruchreif. Es liegt eine Ermessensreduktion auf Null vor. |
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| | Nach allgemeinen Grundsätzen über die Ausübung des Ermessens kann sich im Einzelfall eine so weitgehende Bindung der Behörde ergeben, dass nur eine ganz bestimmte Entscheidung pflichtgemäß ist. In einem solchen Fall hat das Gericht die Sache spruchreif zu machen und abschließend zu entscheiden. Eine Schrumpfung des Ermessens auf ein einziges rechtmäßiges Ergebnis kann eintreten, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 23.01.2014 - 1 B 16.13 - juris Rn. 4). |
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| | Dies ist vorliegend der Fall. Im Hinblick auf § 7 Abs. 5 Satz 2 LIFG ist das Ermessen der Behörde aus § 9 Abs. 3 Nr. 4 LIFG dahingehend eingeschränkt, dass sie die vom Kläger begehrte Art des Informationszugangs nur aus einem wichtigem Grund ablehnen darf. Ein solcher ist vorliegend – ebenso wie andere Ablehnungsgründe – nicht ersichtlich und auch nicht von der Beklagten geltend gemacht, sodass eine Ablehnung des Informationsgesuchs des Klägers nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter keinen Umständen in Betracht kommt. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigerweise hat die Beklagte insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO, der auch im Kostenverfahren des § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 19.08.2003 - 3 E 2114/03 - juris, m. w. N.). Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Die Beklagte hat erstmals mit der Klageerwiderung vom 22.08.2017 schriftsätzlich vorgetragen, dass sie über die vom Kläger begehrte Information nicht verfügt. Dies hätte sie jedoch bereits in ihrer ablehnenden Entscheidung vom 23.03.2017 ausführen und damit eine Klage vermeiden können. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Soweit das Verfahren eingestellt wurde ist es unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, § 158 Abs. 2 VwGO). |
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| | Der Streitwert wird in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 12.04.2017 gemäß § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000 Euro (5.000 Euro für den Antrag auf Informationszugang zu der Anzahl der Gebührenbescheide und 5.000 Euro für den Antrag auf Informationszugang zu der schriftlich fixierten Empfehlung des Rechenzentrums) festgesetzt. |
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