Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (6. Kammer) - 6 K 3217/23

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die rückwirkende Teilnahme ihrer Funktionsleistungsbezüge an den gesetzlichen Besoldungsanpassungen.

2

Die Klägerin wurde zum 19.05.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zur Rektorin der Studienakademie der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (im Folgenden: DHBW) in XXX ernannt. Am 29.06.2020 wurde ihre Ernennung zur Rektorin der DHBW für die Dauer von sechs Jahren erneuert. Sie erhielt während dieser Dienstzeit neben den Dienstbezügen der Besoldungsgruppe W3 für die Wahrnehmung der Aufgaben als hauptamtliche Rektorin Funktionsleistungsbezüge gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW in wechselnder Höhe.

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In der ersten Amtszeit betrugen die Funktionsleistungsbezüge zunächst 1.500,- EUR brutto pro Monat, ab dem 01.01.2015 zusätzlich 55,21 EUR. In Vereinbarungen der Klägerin mit der DHBW vom 19.05.2014 beziehungsweise 01.07.2015/17.08.2015, die von Seiten der DHBW erstellt worden waren, wurde die Höhe des Funktionsleistungsbezugs für die Dauer der Funktion als Rektorin genannt und ausgeführt: „Die Funktionsleistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. Bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit für Funktionsleistungsbezüge gilt § 38 Abs. 7 Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW).“ Vom 01.10.2019 bis zum 18.05.2020 erhielt die Klägerin einen weiteren zusätzlichen Funktionsleistungsbezug in Höhe von 100,- EUR brutto pro Monat. Seit Beginn ihrer zweiten Amtszeit am 29.06.2020 beträgt der monatliche Funktionsleistungsbezug 1.600,- EUR brutto. Erneut wurde zwischen ihr und der DHBW am 24.06.2020/29.06.2020 eine „Vereinbarung über die Funktionsleistungsbezüge“ mit dem genannten Inhalt getroffen.

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Im Jahr 2017 begann zwischen einem pensionierten ehemaligen Rektor einer DHBW-Studienakademie und dem beklagten Land ein Rechtsstreit über die Frage der Ruhegehaltfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge der Rektoren von DHBW-Studienakademien nach der Vorschrift des § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesGBW. Inmitten stand die Rechtsfrage, ob Rektoren der Studienakademien als hauptamtliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen im Sinne der Bestimmung einzuordnen sind, was nach der bis dahin gängigen Verwaltungspraxis verneint wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.09.2021 (- 4 S 282/21 -, juris) wurde der Status der Rektoren von Studienakademien der DHBW als hauptamtliche Leiter einer Hochschule schließlich bejaht. (Auch) Der Beklagte ging in der Folge davon aus, dass sich die Ruhegehaltfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge der Rektoren nach § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesGBW richtet, und dass diese (entgegen den getroffenen Vereinbarungen) nach § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

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Daraufhin stellte das Präsidium der DHBW mit Bescheid vom 02.12.2022 gegenüber der Klägerin fest, dass dem Landesamt für Besoldung und Versorgung mitgeteilt werde, dass das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Klägerin zu berücksichtigen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich zwar nicht zu der Frage geäußert, ob die Funktionsleistungsbezüge der Rektoren an den Besoldungsanpassungen teilnähmen, jedoch sei die Begründung übertragbar. Die Funktionsleistungsbezüge der hauptamtlichen Leiterinnen nähmen daher nach § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil, weshalb anderslautende Vereinbarungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW unwirksam seien. Alle Ansprüche auf Teilnahme der Funktionsleistungsbezüge an den Besoldungsanpassungen vor dem 01.01.2018 seien indes nach § 6 LBesGBW kenntnisunabhängig verjährt. Insoweit werde die Einrede der Verjährung erhoben. Bezüglich der Ansprüche aus dem Jahr 2018 werde hingegen davon abgesehen. Mit Wirkung zum 01.07.2018 sei eine Besoldungsanpassung erfolgt. Entsprechend den Regelungen zur Verjährung wären diese Ansprüche eigentlich zum 31.12.2021 verjährt. In der Sitzung des Präsidiums am 04.10.2021 seien das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und auch die Folgen für die Rektoren der Studienakademien thematisiert worden. Die DHBW habe in diesem Zusammenhang zu erkennen gegeben, dass das Urteil nach ihrer Einschätzung auf alle Rektorinnen und Rektoren übertragbar sei. Insoweit habe die Klägerin davon ausgehen können, dass, soweit es das Jahr 2018 betreffe, ihrerseits keine weiteren Schritte für eine Umsetzung des Urteils erforderlich gewesen seien. Eine Aussage, aus der sich schließen lasse, die DHBW werde generell darauf verzichten, die Einrede der Verjährung zu erheben, sei damit jedoch nicht verbunden gewesen. Im Hinblick auf die Besoldungsanpassungen zum 01.07.2018 und zum 01.01.2019 werde das Landesamt für Besoldung und Versorgung um eine Neuberechnung der Funktionsleistungsbezüge und um Auszahlung der entsprechenden Beträge gebeten.

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Gegen die Entscheidung der DHBW erhob die Klägerin am 28.12.2022 Widerspruch, soweit mit der Entscheidung Ansprüche auf Teilnahme der Funktionsleistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen vor dem 01.01.2018 und damit Ansprüche auf Nachvergütung abgelehnt worden seien. Die DHBW könne sich vorliegend nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, da dies eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstelle. Zwingend zu beachten sei der Umstand, dass beim jeweiligen Amtsantritt Vereinbarungen über die Funktionsleistungsbezüge hätten unterzeichnet werden müssen, nach denen diese zusätzlich gewährten amtsbezogenen Bezüge nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen sollten. Diese Vereinbarungen seien einseitig vom Dienstherrn erstellt und den Rektorinnen und Rektoren ohne Mitwirkungsmöglichkeit zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Es habe ein faktischer Zwang zur Unterzeichnung bestanden, um den Amtsantritt und gegebenenfalls eine spätere Wiederwahl nicht zu gefährden. Auch in der Folge sei von Seiten des Präsidiums der DHBW wiederkehrend darauf hingewiesen worden, dass die Funktionsleistungsbezüge nicht an den gesetzlichen Besoldungsanpassungen teilnähmen. Im Vertrauen darauf, dass die vorgelegten Vereinbarungen rechtmäßig und gesetzeskonform seien, seien diese unterzeichnet und in der Folge die Dynamisierungsansprüche nicht geltend gemacht sowie verjährungshemmende Maßnahmen nicht ergriffen worden. Die Ursache hierfür sei vorliegend allein und ausschließlich durch den Dienstherrn gesetzt worden. Die Ausstrahlung der Wertungen des § 242 BGB in das vorliegende Rechtsverhältnis müsse deshalb zwingend zu einer entsprechenden Anwendung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und damit zu einem Verjährungsbeginn erst ab Kenntniserlangung von den anspruchsbegründenden Umständen führen; dies sei hier erst durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.09.2021 erfolgt. Ein Fall der grob fahrlässigen Unkenntnis liege nicht vor. Damit habe die Verjährung der Dynamisierungsansprüche erst mit Ablauf des 31.12.2021 zu laufen begonnen und der Tatbestand der Verjährung sei bereits nicht erfüllt.

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Hilfsweise berufe sie sich darauf, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle, weil aus den genannten Gründen ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliege. Das Vertrauen sei vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht sowie des Alimentationsprinzips zwingend schutzwürdig. Zudem sei zu beachten, dass dem Präsidium der DHBW die rechtliche Unzulässigkeit der Vereinbarungen über die Funktionsleistungszulage bei zutreffender rechtlicher Würdigung bereits vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg hätte bekannt sein müssen.

8

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid des Präsidiums der DHBW vom 19.07.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beginn der Verjährung in § 6 LBesGBW abschließend geregelt sei und eine Berufung auf die Einrede der Verjährung keine unzulässige Rechtsausübung darstelle, weil ein dafür erforderliches qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn hier nicht gegeben sei. Es habe kein faktischer Zwang zur Unterzeichnung der Vereinbarungen bestanden. Die Ernennung als Rektor verlaufe unabhängig von einer Entscheidung über Leistungsbezüge, ein Einfluss auf eine mögliche spätere Wiederwahl sei nicht erkennbar. Zudem hätte eine Überprüfung der Vereinbarung zu jedem Zeitpunkt seitens der Betroffenen veranlasst werden können.

9

Darüber hinaus habe seitens der DHBW hinsichtlich der Besoldungsanpassungen oder der Ruhegehaltfähigkeit keine Regelungsabsicht bestanden, sondern sei nur auf die damals geltende Rechtslage hingewiesen worden. Im Zuge einer Stellungnahme zum Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz-DRG) habe die DHBW gefordert, die Rektoren der Studienakademien als begünstigten Personenkreis in die Regelung des § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesGBW aufzunehmen. Diese Forderung sei im Gesetzentwurf jedoch nicht berücksichtigt worden (LT-Drucks. 14/6694, S. 672). Auch das Landesamt für Besoldung und Versorgung habe vor dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den Dienststellen Vordrucke für die Meldung von Funktionsleistungsbezügen zu Verfügung gestellt, in welchen ausdrücklich vermerkt gewesen sei, dass es sich um Leistungsbezüge ohne lineare Anpassung handle. Die Thematik, ob Funktionsleistungsbezüge an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnähmen, sei daher nicht dem Verantwortungsbereich der DHBW zuzurechnen. Zudem seien im vorliegenden Fall nur die Ansprüche verjährt, welche auch zum Zeitpunkt des Urteils schon verjährt gewesen seien. Stelle die Verjährungseinrede keine unzulässige Rechtsausübung dar, könne sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein. Da für das Jahr 2018 die Einrede der Verjährung nicht erhoben worden sei, erfolge die Nachberechnung der nicht verjährten Ansprüche für die Zeit ab dem 01.01.2018.

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Die Klägerin hat am 15.08.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend ausführt: Das Bestehen der Ansprüche dem Grunde nach sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die DHBW habe durch die von ihr verfassten und ihr, der Klägerin, jeweils zur Unterschrift vorgelegten Vereinbarungen über die Funktionsleistungsbezüge Maßnahmen getroffen und eine Tätigkeit entfaltet, die eine rechtlich falsche Aussage beziehungsweise Information vermittelt und dadurch kausal die Unkenntnis über ihre Anspruchsberechtigung begründet sowie wiederholt zu deren Aufrechterhaltung beigetragen habe. Aufgrund dessen habe sie in der Folge die rechtzeitige Geltendmachung ihrer Ansprüche unterlassen. Die rechtlich falsche Auskunft über die Dynamisierungsfähigkeit der Leistungsbezüge stelle eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und damit ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn dar. Dabei gehe aus einer E-Mail der ehemaligen Kanzlerin der DHBW, Frau Dr. XXX, vom 15.07.2015 an den Kreis der Rektorinnen und Rektoren sowie Prorektorinnen und Prorektoren der Studienakademien hervor, dass das Präsidium bereits im Jahr 2015 davon ausgegangen sei, dass ein Rektor als hauptamtlicher Leiter im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesGBW einzustufen sei. Das Präsidium habe somit bereits mehrere Jahre vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.09.2021 aufgrund eigener rechtlicher Prüfung eine andere Auffassung von der Definition des Leitungsbegriffs vertreten, als in den derzeitigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bislang vorgetragen worden sei. Schließlich verfange auch der Verweis des Beklagten auf die Verantwortung des Gesetzgebers nicht. Vielmehr hätte sich ihm in Anbetracht der Gesetzesbegründung zur streitgegenständlichen Regelung in § 38 LBesGBW, nach der von einem weiten Verständnis des zulageberechtigten Leitungsamtes an einer Hochschule auszugehen sei, und des Umstands, dass in § 4 der Leistungsbezügeverordnung (LBVO) seit deren Erlass im Jahr 2005 die Rektorinnen und Rektoren der Studienakademien als bezugsberechtigte hauptamtliche Mitglieder von Leitungsgremien aufgeführt seien, bereits damals ein Rückschluss auf die tatbestandliche Anwendbarkeit von § 38 Abs. 5 Satz 3 LBesGBW auf die Klägerin sowie alle Rektorinnen und Rektoren der DHBW-Studienakademien jedenfalls aufdrängen müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Präsidiums der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vom 02.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids desselben vom 19.07.2023 aufzuheben, soweit damit Ansprüche auf Teilnahme der Funktionsleistungsbezüge an den gesetzlichen Besoldungsanpassungen sowie damit verbundene Nachzahlungsansprüche aufgrund der Erhebung der Einrede der Verjährung abgelehnt wurden, und den Beklagten zu verpflichten, der Kläger Funktionsleistungsbezüge als Rektorin der DHBW-Studienakademie seit Beginn der Amtszeit zum 19.05.2014 bis zum 31.12.2017 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Besoldungsanpassungen zu bewilligen und eine Nachzahlung der sich jeweils ergebenden monatlichen Differenzbeträge aus den rückwirkend dynamisierten monatlichen Funktionsleistungsbezügen und den bislang an die Klägerin tatsächlich bezahlten monatlichen Bezügen durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu veranlassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hält er an seiner Rechtsauffassung fest, dass der geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung für die Zeit bis zum 31.12.2017 wegen Verjährung nicht bestehe. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung und dem Nichtvorhandensein eines besonderen Einzelfalls, nach dem die Einrede der Verjährung als ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten wäre. Ein Handeln nach der allgemeinen Rechtsauffassung könne nicht als Fehlverhalten, noch weniger als qualifiziertes Fehlverhalten ausgelegt werden. Hätte sich eine andere Rechtsauffassung geradezu aufdrängen müssen, sei verwunderlich, dass die Klägerin nicht selbst die Vereinbarungen habe gerichtlich überprüfen lassen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt daran gehindert worden, den Anspruch auf Teilnahme der Funktionsleistungsbezüge an der Besoldungsanpassung geltend zu machen. Demgegenüber sei der Dienstherr nicht verpflichtet gewesen, sie über ihre Rechte und Pflichten jederzeit umfassend und aktuell zu informieren.

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Ebenfalls am 15.08.2023 haben der Rektor der Studienakademie Karlsruhe sowie der Rektor der Studienakademie Mannheim am Verwaltungsgericht Karlsruhe Klagen mit dem Ziel der rückwirkenden Teilnahme ihrer Funktionsleistungsbezüge an den gesetzlichen Besoldungsanpassungen erhoben (Az.: XXX und XXX), über welche die Kammer (auch) am 03.12.2025 nach gemeinsamer Verhandlung entschieden hat. Darüber hinaus haben das Verwaltungsgericht Freiburg mit rechtskräftigem Urteil vom 18.02.2025 (Az.: XXX) sowie das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteilen vom 13.05.2026 (Az.: XXX; noch nicht rechtskräftig) und vom 31.07.2025 (Az.: XXX; rechtskräftig) vergleichbare Klagen von Rektoren an DHBW-Studienakademien abgewiesen.

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Dem Gericht liegt ein Heft Verwaltungsakten der DHBW vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf diese Akten sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

19

1. Die zutreffend gegen das beklagte Land erhobene Klage ist zulässig.

20

a) Richtiger Beklagter ist das Land Baden-Württemberg und nicht die DHBW, die das Land lediglich im Klageverfahren vertritt.

21

Bei der DHBW handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der baden-württembergischen Berufsakademien. Sie ist seit dem 01.03.2009 staatliche Hochschule des Landes Baden-Württemberg mit Sitz in Stuttgart (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 LHG). Gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 LHG gliedert sich die DHBW in die Studienakademien als rechtlich unselbständige örtliche Untereinheiten.

22

Die Klägerin stand im hier maßgeblichen Zeitraum als Rektorin einer DHBW-Studienakademie nach § 27a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 LHG als (Landes-)Beamtin auf Zeit im Dienst des Beklagten. Dem entspricht auch § 11 Abs. 1 LHG, wonach die an der Hochschule aus Mitteln des Staatshaushaltsplans Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zum Land Baden-Württemberg stehen. Vor diesem Hintergrund richtet sich die vorliegende Klage, die besoldungsrechtliche Fragen aus dem Beamtenverhältnis betrifft, zutreffend gegen dieses (vgl. hierzu näher VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2022 - 1 K 3683/20 -, juris Rn. 23).

23

b) Die Klage ist auch im Übrigen zulässig.

24

Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Denn der geltend gemachte Anspruch folgt jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung aus der Bewilligung im Einzelfall und beruht maßgeblich auf einer (Ermessens-)Entscheidung zur Frage der Verjährung. Ob die Funktionsleistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungserhöhungen teilnehmen, ergibt sich – nachdem die anderweitigen Vereinbarungen für wirkungslos erklärt wurden – zwar grundsätzlich unmittelbar aus dem Gesetz, es obliegt jedoch der DHBW, zu entscheiden, inwieweit die Leistungsbezüge nachträglich zu korrigieren und die Einrede der Verjährung geltend zu machen ist (so auch die Rechtsauffassung des Landesamts für Besoldung und Versorgung mit Schreiben vom 26.07.2022 und vom 17.11.2022). Die DHBW (das dort zuständige Organ) entscheidet als personalverwaltende Dienststelle über die Vergabe der Funktionsleistungsbezüge (vgl. § 20 Abs. 9 LHG), das Landesamt für Besoldung und Versorgung zahlt die von der DHBW bewilligten Leistungsbezüge dann lediglich (ohne weitere Prüfung) aus (vgl. § 3 Nr. 2 LBVZuVO).

25

Die Klägerin hat das in beamtenrechtlichen Verfahren nach § 54 Abs. 2 Satz 1
BeamtStG grundsätzlich immer erforderliche Vorverfahren durchgeführt und die Klage wurde innerhalb der Monatsfrist entsprechend § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben.

26

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Präsidiums der DHBW vom 02.12.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids desselben vom 19.07.2023 ist – soweit hier angegriffen – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen weitergehenden Anspruch auf eine mit den gesetzlichen Besoldungsanpassungen einhergehende (Nach-)Bewilligung, Neuberechnung und Nachzahlung der Funktionsleistungsbezüge für den Zeitraum vom 19.05.2014 bis zum 31.12.2017 (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

27

Soweit die DHBW für die Zeit vor dem 01.01.2018 die Einrede der Verjährung erhoben hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nach § 6 LBesGBW verjährt.

28

a) Das Bestehen des Anspruchs auf Teilnahme der Funktionsleistungsbezüge an den gesetzlichen Besoldungsanpassungen nach § 38 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit § 16 LBesGBW dem Grunde nach ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

29

Die Anspruchsvoraussetzungen sind hier erfüllt. Bei den Funktionsleistungsbezügen der Klägerin handelt es sich um Leistungsbezüge nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 LBesGBW. Sie werden für die Wahrnehmung des Rektorenamts einer DHBW-Studienakademie gewährt. Der Rektor einer DHBW-Studienakademie ist hauptamtlicher Leiter (und gegebenenfalls auch Mitglied eines Leitungsgremiums) der Hochschule im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesGBW. Zwar äußerte sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 28.09.2021 nicht entscheidungstragend zu der Frage, ob die Funktionsleistungsbezüge der Rektoren an den Besoldungsanpassungen teilnehmen. Da jedoch der Wortlaut der Regelungen zur Ruhegehaltsfähigkeit in § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesGBW (Gegenstand des durch den Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits) und zur Dynamisierung von Funktionsleistungsbezügen in § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesGBW identisch ist, ist die Begründung übertragbar. Soweit die Beteiligten diesbezüglich in den „Vereinbarungen über Funktionsleistungsbezüge“ anderweitige Regelungen getroffen haben, nämlich dass die Funktionsleistungsbezüge nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, sind diese Vereinbarungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LBesGBW unwirksam, da der Beamte nach dieser Vorschrift auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2021 - 4 S 282/21 -, juris 38 ff., insbesondere Rn. 40, 41). Die Funktionsleistungsbezüge der Klägerin nehmen deshalb nach § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesGBW an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2021 - 4 S 282/21 -, juris Rn. 40).

30

Dabei kann die Dynamisierung entgegen der Auffassung der Klägerin allerdings erst ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Amtsantritts im Rektorenamt (Beginn der jeweiligen Bewilligung) und nicht bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung von Funktionsleistungsbezügen an der DHBW im Jahr 2009 einsetzen.

31

Die jeweilige Höhe der Funktionsleistungsbezüge wird auf der Grundlage von § 4 und § 9 LBVO in Richtlinien festgelegt (vgl. hierzu die Richtlinie der DHBW über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen). Auf dieser Grundlage wurde vorliegend mit der Klägerin die Bewilligung von Funktionsleistungsbezügen in Höhe von 1.500,- EUR (zuzüglich 55,21 EUR) beziehungsweise 1.600 EUR,- – insoweit wirksam – vereinbart. Die im Vorfeld durch den Personalausschuss individuell festgesetzten Beträge sind die Grundlage für alle gesetzlichen Besoldungsanpassungen (§ 16 LBesGBW), die danach eingetreten sind. Entsprechend stellt die gesetzliche Dynamisierungsregelung des § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesGBW auf die individuell gewährten Leistungsbezüge ab und bezieht sich unmittelbar auf § 38 Abs. 5 Satz 1 LBesGBW, wonach die Funktionsleistungsbezüge (nur) für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion gewährt werden.

32

Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass die gesetzlichen Besoldungsanpassungen bereits ab Gründung der DHBW im Jahr 2009 in die Dynamisierung ihrer Funktionsleistungsbezüge einzubeziehen seien, ist dem nicht zu folgen. Denn nach § 38 Abs. 1 LBesGBW werden in den Besoldungsgruppen W2 und W3 neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben, unter anderem nach Nummer 3 für die Wahrnehmung von Funktionen im Rahmen der Hochschulleitung. § 38 Abs. 1 LBesGBW vermittelt damit lediglich einen Anspruch hinsichtlich des „Ob“ der Bezüge. Eine Regelung zu deren Höhe enthält indessen weder § 38 LBesGBW noch § 4 LBVO. Diese ist vielmehr individuell festzusetzen.

33

Bei der DHBW finden sich hierzu – für den streitgegenständlichen Zeitraum – Vorgaben in der am 01.01.2010 in Kraft getretenen „Richtlinie der Dualen Hochschule Baden-Württemberg über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen sowie Forschungs- und Lehrzulagen“. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie schlägt der Vorstand dem Personalausschuss für einen Rektor eines Standorts mit einer Studierendenzahl von unter 2.000 bis 4.000 Funktionsleistungsbezüge in Höhe von 1.500,- EUR vor. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie ist der Personalausschuss an diesen Vorschlag nicht gebunden. Nach § 3 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie kann der Personalausschuss auf Vorschlag des Vorstands in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 LBVO zusätzlich einen variablen Bestandteil festlegen. Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich, dass es sich um eine individuelle Festlegung der Funktionsleistungsbezüge handelt. Diese Festlegung erfolgt nach § 38 Abs. 5 Satz 1 LBesGBW beziehungsweise § 3 Abs. 1 der Richtlinie für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion. Sollte die Funktion erneut wahrgenommen werden, erfolgt eine neue Festlegung, so wie dies auch bei der Klägerin mit Beginn ihrer zweiten Amtszeit geschehen ist. Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich so auch keine unzulässige Ungleichbehandlung der Professoren bei unterschiedlich langer Wahrnehmung der entsprechenden Funktion.

34

Darüber hinaus steht einer Dynamisierung der vom Personalausschuss festgelegten Funktionsleistungsbezüge unter Einbeziehung der schon vor dem Amtsantritt stattgefundenen gesetzlichen Besoldungsanpassungen entgegen, dass der Anspruch der Klägerin auf Funktionsleistungsbezüge überhaupt erst mit Wahrnehmung der entsprechenden Funktion und Festlegung der Funktionsleistungsbezüge entstand. Erst der danach existierende Leistungsanspruch kann an den gesetzlichen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

35

b) Dieser grundsätzlich bestehende Anspruch der Klägerin auf (Nach-)Bewilligung und Nachzahlung der sich aus den Besoldungsanpassungen der Funktionsleistungsbezüge nach § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesGBW ergebenden monatlichen Differenzbeträge ist jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 19.05.2014 bis 31.12.2017 verjährt, da die DHBW für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 02.12.2022 beanstandungsfrei die Einrede der Verjährung geltend gemacht hat.

36

Die Voraussetzungen der Verjährung liegen nach § 6 LBesGBW vor.

37

Nach § 6 Satz 1 LBesGBW (in Kraft getreten mit Wirkung vom 01.01.2011) verjähren Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach dem Landesbesoldungsgesetz (die konkreten Leistungsbezüge gehören gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 LBesGBW zur Besoldung) in drei Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 6 Satz 2 LBesGBW mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind nach § 6 Satz 3 LBesGBW die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden.

38

Für die Ansprüche der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Zeitraum ist die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen. Für den letzten Zeitraum des Anspruchs aus dem Jahr 2017, welcher im Jahr 2017 entstanden ist, begann die Verjährungsfrist nach § 6 Satz 2 LBesGBW am 31.12.2017 und verjährte demnach am 31.12.2020. Entsprechendes gilt jeweils für die zeitlich früheren Ansprüche aus den Jahren 2014 bis 2016.

39

Die Verjährung ist insoweit im baden-württembergischen Besoldungsrecht – anders als nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – kenntnisunabhängig ausgestaltet. Es kommt also nach dem klaren Wortlaut von § 6 Satz 2 LBesGBW gerade nicht darauf an, ob die Ansprüche bekannt waren. Diese Auslegung wird gestützt durch den Willen des Gesetzgebers, der die mit dieser Neuregelung verfolgten Ziele der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Bereich der Massenverwaltung betont (vgl. LT-Drucks. 14 / 6694, S. 379; Hellstern/Kaufmann/Ludy/Österreicher, in: Handbuch des Besoldungsrechts für Baden-Württemberg, Stand: Oktober 2015, § 6 LBesGBW, Rn. 2 und 6; zu einer entsprechenden Regelung im bayerischen Landesrecht: Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.04.2019 - 3 ZB 18.710 -, juris Rn. 4).

40

Demgegenüber kann der Rechtsauffassung der Klägerin, dass sich der Grundsatz von Treu und Glauben bereits auf die Frage des Verjährungsbeginns auswirke und zu einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und damit zu einem Beginn der Verjährung erst ab Kenntniserlangung des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen führe, weshalb der Tatbestand der Verjährung hier nicht erfüllt sei, nicht gefolgt werden. Denn § 6 LBesGBW enthält für Ansprüche nach diesem Gesetz und auf der Grundlage dieses Gesetzes eine eigenständige Regelung hinsichtlich der Verjährungsfrist und des Verjährungsbeginns. Es ist schon nach dem Wortlaut der Norm für die Voraussetzungen des Verjährungsbeginns kein Rückgriff über § 6 Satz 3 LBesGBW auf die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs möglich. Denn nach § 6 Satz 3 LBesGBW erfolgt ein Rückgriff nur „im Übrigen“, also wenn sich keine Regelungen im Landesbesoldungsgesetz finden, wie dies beispielsweise hinsichtlich der Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff. BGB) oder der Wirkung der Verjährung (§ 214 BGB) der Fall ist. § 242 BGB kann im Einzelfall der geltend gemachten Verjährungseinrede entgegengehalten werden (dazu sogleich unter c]), führt aber nicht zu einer abweichenden Berechnung der Verjährungsfristen.

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c) Die Berufung auf die Einrede der Verjährung verstößt nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben und stellt deshalb keine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar.

42

Bei der Entscheidung, ob die Einrede der Verjährung erhoben wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei der Dienstherr nach den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung (§ 7 LHO) nicht nur berechtigt, sondern grundsätzlich auch verpflichtet ist, gegenüber den Besoldungsempfängern die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentationspflicht prinzipiell in Frage gestellt wird (BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, juris Rn. 46 und vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, juris Rn. 23).

43

Die Verjährungseinrede des Dienstherrn kann nur ausnahmsweise unter den besonderen Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB entsprechend) rechtsmissbräuchlich sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber der Einrede der Verjährung erfordert ein nach Art und Dauer qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Schritte zu unterlassen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, juris Rn. 46 und vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.03.2009 - 4 S 2569/07 -, juris Rn. 22 und vom 10.02.1993 - 4 S 2407/92 -; juris Rn. 25). Ein solcher Fall läge etwa vor, wenn die DHBW durch ihr Handeln bei der Klägerin den Eindruck erweckt hätte, sie werde auf den Anspruch leisten, so dass verjährungsunterbrechende Schritte nicht notwendig seien, oder wenn die DHBW der Klägerin gegenüber erklärt hätte, sie werde sich im Fall eines Rechtsstreits über den Anspruch nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, juris Rn. 46 und vom 17.09.2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 54; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2021 - 4 S 2438/20 -, juris Rn. 59). Würde man hingegen die Verjährungseinrede bereits dann als unzulässig ansehen, wenn der Dienstherr bei der Festsetzung von Besoldungsbezügen einen „schlichten“ Fehler gemacht hat, liefe das Institut der Verjährung im öffentlichen Dienstrecht leer. Dies würde dem Zweck der Verjährungsvorschriften, die auch im Beamtenrecht dem Rechtsfrieden dienen, zuwiderlaufen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.1993 - 4 S 2407/92 -, juris Rn. 29; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.2007 - 2 A 11330/06.OVG -, juris Rn. 28).

44

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze stellt es keine unzulässige Rechtsausübung dar, dass die DHBW gegenüber dem geltend gemachten Anspruch für den Zeitraum vor dem 01.01.2018 die Einrede der Verjährung erhoben hat.

45

Bis zu dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.09.2021 entsprach es der insoweit einschlägigen Rechtsprechung (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2020 - 1 K 4169/18 -, BeckRS 2020, 51708), dass Funktionsleistungsbezüge der Rektoren einer Studienakademie der DHBW in einer der vorliegenden entsprechenden Fallgestaltung aufgrund der als wirksam angesehenen Vereinbarungen beziehungsweise vor dem Hintergrund einer zum 09.04.2014 eingetretenen Neuregelung in § 16 LHG zur Stellung des Rektors der Studienakademien der DHBW nicht gemäß § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesGBW ruhegehaltfähig sind und nicht gemäß § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesGBW an den gesetzlichen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Dass die DHBW auch im vorliegenden Fall entsprechend gehandelt hat, kann ihr nicht als qualifiziertes Fehlverhalten entgegengehalten werden. Hätte sich eine andere Rechtsauffassung – wie die Klägerin (unter Hinweis auf LT-DRS. 14/6694, S. 469 und § 4 LBVO) meint – geradezu aufdrängen müssen, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass sie selbst die Vereinbarungen gerichtlich hätte überprüfen lassen. Die DHBW hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt daran gehindert, den Anspruch auf Teilnahme der Funktionsleistungsbezüge an den Besoldungsanpassungen geltend zu machen und eine (gerichtliche) Überprüfung herbeizuführen, zumal die Klägerin selbst ausführt, dass eine abweichende Rechtsauffassung zur Frage des Anwendungsbereichs der streitgegenständlichen Norm aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren mindestens seit 2015 kommuniziert worden sei. Insbesondere hat die DHBW zu keinem Zeitpunkt einen Eindruck erweckt, der den Schluss darauf hätte zulassen können, dass eine Besoldungsanpassung (rückwirkend) erfolgen werde und daher verjährungsunterbrechende Schritte nicht notwendig seien. Eine Aussage, aus der sich schließen ließe, die DHBW würde generell, das heißt auch für den Zeitraum vor 2018 (möglicherweise) darauf verzichten, die Einrede der Verjährung zu erheben, ist ebenfalls nicht zu erkennen.

46

Die Nichtgewährung der Besoldungsanpassung aufgrund einer rechtlichen – jedenfalls nicht unvertretbaren (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 08.06.2020 - 1 K 4169/18 -, BeckRS 2020, 51708) – Fehleinschätzung genügt für sich genommen zur Annahme der Treuwidrigkeit der Berufung auf Verjährung nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, juris Rn. 46). Der Klägerin wäre es vielmehr möglich und zumutbar gewesen, eine abweichende Rechtsansicht prüfen zu lassen und – gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen. Dass sie stattdessen auf die später selbst korrigierte unrichtige Rechtsansicht des Beklagten vertraut hat, geht zu ihren Lasten (vgl. auch zur Erhebung der Verjährungseinrede bei rechtlicher Fehleinschätzung: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.08.2010 - 12 K 2749/09 -, juris Rn. 46).

47

Nicht gefolgt werden kann der Einschätzung der Klägerin, dass ein qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten im oben genannten Sinne darin liege, dass ihr vorgefertigte Vereinbarungen über die Funktionsleistungsbezüge zur Unterschrift vorgelegt worden seien, die sie habe unterzeichnen müssen, und überdies wiederholt entsprechend fehlerhafte Auskünfte erteilt worden seien, auf die sie vertraut habe. Die Vereinbarungen über die Funktionsleistungsbezüge und die darin enthaltenen beziehungsweise sonstigen Auskünfte über die fehlende Dynamisierung(sfähigkeit) der Leistungsbezüge, die sich nachträglich als falsch erwiesen haben („schlicht fehlerhaft entschieden“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2021 - 4 S 282/21 -, juris Rn. 35), stellen kein – auf die Frage der Verjährung bezogenes – qualifiziertes Fehlverhalten des Beklagten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung dar.

48

Für die Kammer nicht überzeugend ist bereits der Ansatz der Klägerin, dass ein faktischer Zwang zur Unterzeichnung der Vereinbarungen bestanden habe, um den Amtsantritt oder eine gegebenenfalls spätere Wiederwahl nicht zu gefährden. Die Ernennung als Rektorin an der DHBW-Studienakademie erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG), wobei § 27a Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 1 LHG dies dahingehend spezifiziert, dass zur Rektorin oder zum Rektor ernannt werden kann, wer der Hochschule hauptberuflich als Professorin oder Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Allgemein erfordern der rechtsbegründende Charakter der Ernennung und ihre grundlegende und weittragende Bedeutung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die Formenstrenge hinaus die Eindeutigkeit und Klarheit des Ernennungswillens, weshalb die Ernennung grundsätzlich bedingungsfeindlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2015 - 2 C 35.13 -, juris Rn. 10).

49

Vor diesem Hintergrund könnte die Ernennung zur Rektorin an einer DHBW-Studienakademie keinesfalls von einer Entscheidung über die Teilnahme der (Funktions-)Leistungsbezüge an den Besoldungsanpassungen abhängig gemacht beziehungsweise bei einer gegenteiligen Rechtsansicht des Beamten verweigert werden; ein solcher Konnex zwischen der Ernennung und der Höhe der Funktionsleistungsbezüge ist für die Kammer nicht erkennbar. Ein Einfluss auf eine mögliche spätere Wiederwahl ist überdies nicht ersichtlich und der diesbezügliche Vortrag der Klägerin lediglich spekulativ geblieben. Der als solcher durch die Klägerin bloß empfundene Zwang vermag an den rechtlichen Voraussetzungen der Ernennung nichts zu ändern, zumal es ihr auch möglich gewesen wäre, die Vereinbarung erst nach ihrer Ernennung zur Rektorin anzugreifen beziehungsweise die Besoldungsanpassung der Funktionsleistungsbezüge „aus dem sicheren Rektorenamt heraus“ zu beanspruchen.

50

Abgesehen davon sieht § 6 LBesGBW eine Verjährung von Ansprüchen gleichermaßen auch bei solchen Beamten vor, die nur auf Zeit oder noch nicht auf Lebenszeit ernannt sind und daher im Vergleich zu einem Lebenszeitbeamten einer weitergehenden Abhängigkeit zum Dienstherrn ausgesetzt sein mögen. Auch für diese Beamten geht das Gesetz grundsätzlich davon aus, dass es ist ihnen zumutbar ist, Ansprüche auf vorenthaltene Leistungen erforderlichenfalls mit Rechtsbehelfen geltend zu machen, um deren Verjährung zu verhindern.

51

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die „Vereinbarungen über die Funktionsleistungsbezüge“ nicht zwischen ihr und der DHBW ausgehandelt worden seien. Denn es ist nicht ersichtlich, wieso sie dies von der Geltendmachung ihrer Rechte zum damaligen Zeitpunkt abgehalten haben soll. Vielmehr obliegt es beiden Parteien einer solchen Vereinbarung, sich – nicht zuletzt im eigenen Interesse – von deren Gültigkeit zu überzeugen, mögen auch an die Prüfung derselben durch den Beklagten als Dienstherrn aufgrund seiner Fürsorgepflicht gesteigerte Anforderungen zu stellen sein.

52

Die Klägerin kann sich ihrer sie als Beamtin treffenden Prüfpflicht auch nicht mit der Argumentation entledigen, sie sei, wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung betont hat, juristische Laiin. Denn von jedem Beamten ist zu erwarten, dass er die Grundprinzipien des Beamtenrechts, sein eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung und Beschäftigungsumfang sowie die ihm zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihm dem Grunde nach zustehende besoldungsrechtliche Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind ausgehend von den Umständen des Einzelfalls (lediglich) weitergehende Kenntnisse zu erwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.12.2024 - 2 C 3.24 -, juris Rn. 20).

53

Die bei Amtsantritt vorgelegten Vereinbarungen über die Funktionsleistungsbezüge haben sich ebenso wie entsprechende, später erteilte Hinweise zur Nichtteilnahme der Funktionsleistungsbezüge an den gesetzlichen Besoldungsanpassungen aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nachträglich als (schlicht) fehlerhaft erwiesen, soweit darin ein Verzicht auf Besoldungsanpassungen aufgenommen wurde. In einer fehlerhaften Rechtsauffassung, die in Übereinstimmung mit der ständigen Handhabung steht (vgl. hierzu auch den entsprechenden Vordruck Nr. 557c des Landesamts für Besoldung und Versorgung für die Meldung von Funktionsleistungsbezügen für die W3-Ämter an den Studienakademien der DHBW, der erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geändert wurde und zuvor den Hinweis enthielt, dass es sich um Leistungsbezüge ohne lineare Anpassung handele), liegt kein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn. Vielmehr dürfte gerade eine solche ausdrückliche Vereinbarung, mit der offenbar aus Sicht der Beteiligten eine vom Gesetz offengelassene oder unklar geregelte Frage durch eine individuelle Absprache beantwortet werden sollte und bei der die nachteilige Wirkung für die Klägerin offen zu Tage tritt, Anlass gegeben haben, deren Wirksamkeit zu überprüfen und bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit von dem Abschluss der Vereinbarung abzusehen beziehungsweise diese nach deren Abschluss sowie der Ernennung „aus dem Rektorenamt heraus“ anzugreifen. Insofern vermag die Kammer in den Vereinbarungen kein Vorgehen des Beklagten zu erkennen, welches die Klägerin in besonderer Weise von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten hätte. Anders als die Klägerin meint, dürfte bei dieser Handhabung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vereinbarten Vorgehensweise sogar nähergelegen haben, als wenn der Beklagte ohne jede Vereinbarung und ohne jeden Hinweis die Dynamisierung schlicht unterlassen hätte.

54

Gegen ein qualifiziertes Fehlverhalten der Beklagtenseite spricht darüber hinaus, dass die DHBW in einer Stellungnahme zum Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Dienstrechtsreformgesetz-DRG) selbst gefordert hatte, die Rektoren der Studienakademien als begünstigten Personenkreis in die Regelung des § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesGBW aufzunehmen, damit deren Funktionsleistungsbezüge an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Diese Forderung wurde im Gesetzentwurf (LT-Drs. 14/6694, S. 673) jedoch mit folgender Begründung nicht berücksichtigt: „Da die Rektoren nicht zum Vorstand der Dualen Hochschule gehören, sind sie keine Mitglieder des Leitungsgremiums der Dualen Hochschulen. Ihre Funktionsleistungsbezüge nehmen daher nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Eine Änderung dieser Regelung würde der strukturellen Umwandlung der bisherigen Berufsakademien zu einer Dualen Hochschule widersprechen.“ Dass die Rechtsprechung eine von diesem scheinbar eindeutig postulierten gesetzgeberischen Willen abweichende Auslegung der Vorschrift mit der Begründung vornehmen wird, der Gesetzgeber habe „sich an dieser Stelle offenbar weder mit dem vollständigen Wortlaut der Norm noch mit seinen bisherigen Erläuterungen zu § 38 LBesGBW auseinandergesetzt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2021 - 4 S 282/21 -, juris Rn. 57), hat der Beklagte nicht voraussehen müssen.

55

Entgegen der Ansicht der Klägerin musste sich dem Beklagten auch nicht mit Blick auf § 4 LBVO die tatbestandliche Anwendbarkeit des § 38 Abs. 5 Satz 2 LBesGBW aufdrängen. Zwar mag der Verordnungsgeber in dem 2005 erlassenen § 4 Abs. 1 und 2 LBVO davon ausgegangen sein, Rektoren von Studienakademien erhielten – unterschiedslos neben Rektoren und Dekanen herkömmlicher Hochschulen – als hauptamtliche Leiter von Hochschulen ruhegehaltfähige Funktionsleistungsbezüge und die Funktion des Rektors einer Studienakademie gehöre mithin zum Kernbereich der Hochschulleitung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2021 - 4 S 282/21 -, juris Rn. 56). Jedoch kann von dieser Regelung in einer Rechtsverordnung und der Intention des Verordnungsgebers nicht ohne Weiteres auf die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in einem formellen Gesetz geschlossen werden; dies gilt besonders, wenn der parlamentarische Gesetzgeber – wie hier – bei dem späteren Erlass des formellen Gesetzes einen offenbar entgegenstehenden Willen äußerte. Im Übrigen regelt § 4 LBVO explizit lediglich das „Ob“ der Gewährung von Funktionsleistungsbezügen, nicht hingegen deren Teilnahme an den Besoldungsanpassungen.

56

Allein die fehlerhafte Rechtsauffassung und das vorgeworfene Prüfungsdefizit begründen demnach nicht ein (erforderliches) qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 03.03.2021 - 4 S 2438/20 -, juris Rn. 60 und vom 24.03.2009 - 4 S 2569/07 -, juris Rn. 23; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30.08.2010 - 12 K 2749/09 -, juris Rn. 46). Würde jede Handhabung der aktuellen Rechtslage, die sich später durch anderweitige Rechtsprechung oder neue Erkenntnisse ändert, einen Vertrauenstatbestand schaffen, aus dem der Beamte schließen könnte, dass der Dienstherr die Einrede der Verjährung nicht erheben werde, würde die Verjährung im Besoldungsrecht regelmäßig ins Leere laufen.

57

Eine positive Kenntnis des Dienstherrn von einer abweichenden Rechtslage lässt sich auch nicht der von der Klägerin vorgelegten E-Mail der ehemaligen Kanzlerin der DHBW, Frau Dr. XXX, vom 15.07.2015 an den Kreis der Rektorinnen und Rektoren sowie Prorektorinnen und Prorektoren der Studienakademien entnehmen, wonach das Präsidium bereits im Jahr 2015 davon ausgegangen sei, dass ein Rektor als hauptamtlicher Leiter im Sinne von § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesGBW einzustufen sei. Denn zum einen bezieht sich diese Aussage lediglich auf § 38 Abs. 7 Satz 1 LBesGBW und nicht auf den hier streitgegenständlichen § 38 Abs. 5 LBesGBW. Es kann daher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Einschätzung auch für § 38 Abs. 5 LBesGBW gelten sollte – dies insbesondere vor dem Hintergrund des oben zitierten Gesetzgebungsverfahrens, bei welchem die Anregung der DHBW auf Einbeziehung der Rektoren in die Besoldungsanpassung „abgelehnt“ wurde, sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in den Vereinbarungen über die Funktionsleistungsbezüge bezüglich deren Ruhegehaltfähigkeit lediglich ein Verweis auf § 38 Abs. 7 LBesGBW enthalten ist („bezüglich der Ruhegehaltfähigkeit für Funktionsleistungsbezüge gilt § 38 Abs. 7 LBesGBW“), wohingegen bezüglich der Besoldungsanpassung ausdrücklich klargestellt ist, dass diese nicht erfolgt („die Funktionsleistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil“). Damit ist der schlichte Verweis auf § 38 Abs. 7 LBesGBW ohne Weiteres der jeweiligen, gegebenenfalls Änderungen unterworfenen Auslegung dieser Vorschrift zugänglich, wohingegen im Hinblick auf die Besoldungsanpassungen, also § 38 Abs. 5 LBesGBW, eine eindeutige Rechtsansicht, nämlich die Nichtteilnahme der Funktionsleistungsbezüge an dieser, kommuniziert wurde. Insoweit gab auch der Kläger im Verfahren XXX in der (gemeinsamen) mündlichen Verhandlung an, dass es bei den ab dem Jahr 2015 geführten Diskussionen im Kollegium der DHBW über den Anwendungsbereich des § 38 LBesGBW in erster Linie – insbesondere angesichts des zumeist fortgeschrittenen Lebensalters bei der Ernennung in das Rektorenamt – um die Frage der Ruhegehaltfähigkeit der Funktionsleistungsbezüge gegangen sei. Sowohl er als auch der Prozessbevollmächtigte der Kläger räumten insoweit in der mündlichen Verhandlung ein, dass die Kanzlerin sich in der
E-Mail vom 15.07.2015 gerade nicht (ausdrücklich) zu der Frage der Dynamisierung der Funktionsleistungsbezüge geäußert habe. Im Übrigen war die E-Mail vom 15.07.2015 auch an die damals bereits im Rektorenamt tätige Klägerin gerichtet, weshalb es ihr – die „Offensichtlichkeit“ der Übertragbarkeit der Aussage auf § 38 Abs. 5 LBesGBW unterstellt – möglich gewesen wäre, die Besoldungsanpassung geltend zu machen beziehungsweise die gegenteilige Vereinbarung anzugreifen.

58

Anders als die Klägerin meint, führt die Erhebung der Einrede der Verjährung auch nicht dazu, dass „das Verbot des § 3 Abs. 3 BesG vorliegend faktisch ausgehebelt“ wird. Denn in § 6 Satz 1 LBesGBW sieht das Gesetz die Verjährung von Ansprüchen und Rückforderungsansprüchen „nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes“ vor, mithin auch von solchen, die gerade aus einem Verstoß gegen das Verzichtsverbot des § 3 Abs. 3 LBesGBW folgen. Eine zeitliche Begrenzung von Nachforderungen aus Gründen des Rechtsfriedens bewirkt daher nicht, dass der durch § 3 Abs. 3 LBesGBW bezweckte Schutz des Besoldungsanspruchs des Beamten gegen den Willen des Gesetzgebers in unzulässiger und daher korrekturbedürftiger Weise ins Leere liefe. Die Verjährung betrifft vorliegend überdies nur einen Teil der geltend gemachten Ansprüche. Das ist für sich genommen nicht unbillig, sondern gesetzlich angelegt.

59

Mit ihrem Verweis auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Bei der Prüfung, ob die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird, ist zwar auch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Stellt die Verjährungseinrede aber – wie hier – keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein (BVerwG, Urteil vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, juris Rn. 23 m.w.N.).

60

Der Dienstherr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch nicht verpflichtet, den Beamten über dessen Rechte und Pflichten jederzeit umfassend und aktuell zu informieren, oder ihn auf den Ablauf von Fristen hinzuweisen beziehungsweise zur Geltendmachung seiner Ansprüche anzuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, juris Rn. 51 m.w.N. und vom 15.06.2006 - 2 C 14.05 -, juris Rn. 28; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.06.2017 - 4 S 249/17 -, juris Rn. 10). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28.09.2021 wurde durch den Beklagten der Sache nach (mit Ausnahme der Auszahlung) zeitnah umgesetzt. Die Klärung der Rechtslage führt hingegen nicht zu einer Verpflichtung, abgeschlossene Verfahren beziehungsweise Besoldungszeiträume rückwirkend aufzugreifen. Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt es zu beachten, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende Behebung eines Rechtsverstoßes ist daher mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. zum Besoldungsrecht BVerfG, Beschluss vom 17.11.2015 - 2 BvL 19/09 -, juris Rn. 170 m.w.N.).

61

Dementsprechend ist eine Änderung der Rechtsprechung auch keine veränderte Sach- und Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG (BVerwG, Beschluss vom 12.11.2020 - 2 B 1.20 -, juris Rn. 8; vgl. auch zu Anpassungspflichten erst ab Klärung der Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 07.10.2020 - 2 C 18.19 -, juris Rn. 52). Bei der Erhebung der Verjährungseinrede wurde vor diesem Hintergrund mit Augenmaß Ermessen ausgeübt.

62

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.

63

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

64

BESCHLUSS

65

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 3.107,12 EUR festgesetzt.

66

Die Kammer legt der Streitwertfestsetzung die Differenz zwischen den tatsächlich an die Klägerin ausbezahlten Funktionsleistungsbezügen und den um die gesetzlichen Besoldungsanpassungen erhöhten Funktionsleistungsbezügen für den Zeitraum vom 19.05.2014 bis 31.12.2017 zu Grunde. Diese berechnen sich wie folgt:

67

Zum 01.01.2015 erfolgte in der Besoldungsgruppe W3 eine Besoldungserhöhung um gerundet 2,75 %. Diese galt für zehn Monate. Mit dieser Besoldungserhöhung hätte die Klägerin ab dem 01.01.2015 einen Funktionsleistungsbezug in Höhe von [(1.555,21 EUR * (2,75/100)) + 1.555,21 EUR =] 1.597,98 EUR erhalten. Sie hat somit in diesem Zeitraum [1.597,98 EUR – 1.555,21 EUR =] 42,78 EUR pro Monat zu wenig erhalten. Dies ergibt für zehn Monate die Summe von 427,68 EUR.

68

Zum 01.11.2015 erfolgte in der Besoldungsgruppe W3 eine weitere Besoldungserhöhung um gerundet 1,9 %. Diese galt für zwölf Monate. Mit dieser Besoldungserhöhung hätte die Klägerin ab dem 01.11.2015 einen Funktionsleistungsbezug in Höhe von [(1.597,98 EUR * (1,9/100)) + 1.597,98 EUR =] 1.628,34 EUR erhalten. Sie hat somit in diesem Zeitraum [1.628,34 EUR – 1.555,21 EUR =] 73,13 EUR pro Monat zu wenig erhalten. Dies ergibt für zwölf Monate die Summe von 877,58 EUR.

69

Zum 01.11.2016 erfolgte in der Besoldungsgruppe W3 eine weitere Besoldungserhöhung um gerundet 2,1 %. Diese galt für vier Monate. Mit dieser Besoldungserhöhung hätte die Klägerin ab dem 01.11.2016 einen Funktionsleistungsbezug in Höhe von [(1.628,34 EUR * (2,1/100)) + 1.628,34 EUR =] 1.662,54 EUR erhalten. Sie hat somit in diesem Zeitraum [1.662,54 EUR – 1.555,21 EUR =] 107,32 EUR pro Monat zu wenig erhalten. Dies ergibt für vier Monate die Summe von 429,30 EUR.

70

Zum 01.03.2017 erfolgte in der Besoldungsgruppe W3 eine weitere Besoldungserhöhung um gerundet 1,8 %. Diese galt für zehn Monate. Mit dieser Besoldungserhöhung hätte die Klägerin ab dem 01.03.2017 einen Funktionsleistungsbezug in Höhe von [(1.662,54 EUR * (1,8/100)) + 1.662,54 EUR =] 1.692,47 EUR erhalten. Sie hat somit in diesem Zeitraum [1.692,47 EUR – 1.555,21 EUR =] 137,26 EUR pro Monat zu wenig erhalten. Dies ergibt für zehn Monate die Summe von 1.372,56 EUR.

71

Dies ergibt zusammengerechnet die Summe von 3.107,12 EUR.

72

Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, dass die gesetzlichen Besoldungsanpassungen bereits ab Gründung der DHBW im Jahr 2009 in die Dynamisierung ihrer Funktionsleistungsbezüge einzubeziehen seien, ist dem nicht zu folgen. Insoweit wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils verwiesen.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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