Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 1706/03

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003, dessen Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2003 und dessen Abänderungsbescheid vom 28. Februar 2007 werden aufgehoben, soweit darin Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Höhe von 93.345,00 € festgesetzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und der Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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