Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 2270/11

Tenor

Die Verfügung des Beklagten vom 14.03.2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.                           

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 2592/17
6. Dezember 2018
20 K 2592/17 6. Dezember 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 2205/14
19. Februar 2016
11 K 2205/14 19. Februar 2016

Referenzen