Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 5698/12

Tenor

Der Beschluss der Beklagten vom 31. August 2012 – BK 3c-12/079 – wird insoweit aufgehoben, als mit ihm im Zugangsverhältnis der Klägerin und der Beigeladenen unter Ziffer 1.1 einmalige Bereitstellungsentgelte sowie unter Ziffer 1.3 Kündigungsentgelte

genehmigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte und die Beigeladene zu je 3/8. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, trägt die Klägerin ¼; im Übrigen tragen die Beklagte und die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung, für die Klägerin und die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 6592/13
12. August 2015
21 K 6592/13 12. August 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 6594/13
12. August 2015
21 K 6594/13 12. August 2015

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