Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 10 K 1419/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Beitrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.0000 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 13. November 2008 die Aufnahme nach dem BVFG. Er bevollmächtigte seinen in Deutschland lebenden Großvater, den am 00.00.1920 geborenen H. C. , mit der Durchführung des Aufnahmeverfahrens.
3Die Beklagte lud den Kläger mit Schreiben vom 3. März 2009 zum Sprachtest. Dieser fand am 27. Mai 2009 statt. Der Sprachtester beurteilte die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers dahingehend, dass mit ihm ein fließendes Gespräch – auch über komplexe Themenbereiche – möglich war.
4Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 und 5. Oktober 2009 bat die Beklagte den Kläger um Auskünfte, die der Kläger mit Schreiben vom 3. September 2009 und 9. Oktober 2009 persönlich erteilte. Er gab an, sein Bevollmächtigter habe altersbedingt Probleme mit dem Schreiben, weshalb er, der Kläger, die Beantwortung der Anfragen übernehme. Der Kläger verfasste auch in der Folgezeit alle Eingaben selbst.
5Die Beklagte lehnte den Aufnahmeantrag des Klägers mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 ab. Der Kläger erhob dagegen am 10. November 2009 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 zurückwies. Die mit dem Widerspruchsbescheid verbundene Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnet als Gericht für eine zu erhebende Klage das Verwaltungsgericht Minden. Die den Widerspruchsbescheid betreffende Zustellungsurkunde nennt als Adressaten des Widerspruchsbescheides den bevollmächtigten Großvater des Klägers. In der Urkunde ist vermerkt: „Das mit umseitiger Anschrift und Aktenzeichen versehene Schriftstück habe ich in meiner Eigenschaft als Postbediensteter zu übergeben versucht. Weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung (...) nicht möglich war, habe ich das Schriftstück in den zur Wohnung (...) gehörenden Briefkasten (...) eingelegt (...). Den Tag der Zustellung (...) habe ich auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt. Datum: 09.12.09“. Wegen der Einzelheiten der Zustellungsurkunde wird auf Blatt 113 des Verwaltungsvorgangs verwiesen.
6Mit Schreiben vom 18. November 2013 bat der Kläger die Beklagte um Mitteilung, wie lange die Bearbeitung seines Widerspruchs noch andauern werde. Er habe seit Oktober 2009 nichts mehr von der Beklagten gehört. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 mit, der Widerspruch sei unter dem 7. Dezember 2009 zurückgewiesen worden. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides sei am 9. Dezember 2009 an den bevollmächtigten Großvater erfolgt. Klage sei nicht erhoben worden. Das Verfahren sei damit bestandskräftig abgeschlossen. Der Kläger entgegnete hierauf mit Schreiben vom 2. Januar 2014, ihm sei von der Existenz eines Widerspruchsbescheides nichts bekannt. Weder er noch sein Bevollmächtigter hätten den Widerspruchsbescheid am 9. Dezember 2009 erhalten. Er bitte „um ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheides.“ Die Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 4. Februar 2014 formlos eine Abschrift des Widerspruchsbescheides und wies erneut auf den bestandskräftigen Abschluss des Verfahrens hin.
7Der Kläger hat am 7. März 2014 beim erkennenden Gericht Klage erhoben.
8Zur Begründung macht er geltend: Der Widerspruchsbescheid sei am 9. Dezember 2009 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Lebensgefährtin seines inzwischen verstorbenen Großvaters habe ihm, dem Kläger, am 20. April 2014 folgenden Sachverhalt berichtet: Sein Großvater habe seit langem an einer schweren Herzkrankheit und Bluthochdruck gelitten. Er sei nach Erhalt des Ablehnungsbescheides vom 16. Oktober 2009 in extreme Erregung geraten und habe kurz danach einen Herzanfall bekommen. Die Ärzte hätten ihm nach einem zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt Bettruhe verordnet und gesagt, er dürfe sich nicht aufregen. Als der nächste Brief der Beklagten eingetroffen sei, habe sie, die Lebensgefährtin, ihn aus dem Postkasten geholt. Sie habe dem Großvater den Brief mit Rücksicht auf seine Krankheit nicht gezeigt und ihm auch nichts von dem Brief erzählt. Sie habe den Brief in einen Stapel mit Werbungen gelegt, um ihn am nächsten Tag heimlich an ihn, den Kläger, zu übersenden. Sie sei hierzu jedoch nicht gekommen, weil der Gesundheitszustand des Großvaters sich verschlechtert habe und sie sich intensiv um ihn habe kümmern müssen. Es sei noch dazu kurz vor Weihnachten gewesen und sie habe viel im Haushalt zu tun gehabt. Sie habe den Brief schließlich aufgrund der Sorgen völlig vergessen. Sie wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Sie habe ihn wahrscheinlich zusammen mit den Werbungen entsorgt.
9Der Kläger meint, er habe die Klagefrist jedenfalls unverschuldet versäumt.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
11die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2009 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Der Widerspruchsbescheid sei ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Kläger habe sein Vorbringen zur unverschuldeten Fristversäumung nicht durch eine schriftliche Zeugenerklärung oder eidesstattliche Versicherung der Lebensgefährtin des Großvaters belegt.
15Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer gerichtlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
16Entscheidungsgründe:
17Das erkennende Gericht ist gemäß § 52 Nr. 2 Sätze 1 und 2 VwGO örtlich zuständig. Die Regelung des § 1a Satz 1 AG VwGO NRW, die eine hiervon abweichende Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden begründet hatte, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft getreten (vgl. Art. II Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2006, GV. NRW. 2006 S. 107, in Verbindung mit Art. II des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. 2007 S. 445). Lediglich für Verfahren, die – wie hier nicht – im Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens bei dem Verwaltungsgericht Minden rechtshängig waren, verblieb es bei der bis zum Außer-Kraft-Treten geltenden Zuständigkeit (vgl. Art. II Nr. 2 Satz 2 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. 2006 S. 107).
18Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
19Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
20Der Kläger hat die Klage nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben. Danach ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs im Falle einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist.
21Die Klage war innerhalb der Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO zu erheben, weil die mit dem Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009 verbundene Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war. Sie enthielt nicht den gemäß § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Hinweis, dass die Klage ab dem 1. Januar 2010 beim erkennenden Gericht – und nicht bei dem bis zum 31. Dezember 2009 zuständigen Verwaltungsgericht Minden – erhoben werden musste.
22Vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Auflage, 2014, § 58 Rdnr. 10 a. E.
23Auf die obigen Ausführungen zur örtlichen Zuständigkeit wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
24Die Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO endete mit Ablauf des 9. Dezember 2010, ein Jahr nach Zustellung des Widerspruchsbescheides.
25Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 9. Dezember 2009 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an den Bevollmächtigten des Klägers. Dies ergibt sich aus der Zustellungsurkunde. Nach dem hierauf angebrachten Vermerk des Zustellers wurde der Widerspruchsbescheid am 9. Dezember 2009 in den zur Wohnung des Bevollmächtigten gehörenden Briefkasten eingelegt, weil eine unmittelbare Übergabe an ihn oder einen Empfangsberechtigten nicht möglich war. Die Zustellung fand somit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit § 180 Satz 1 ZPO als Ersatzzustellung statt. Das Vorbringen des Klägers, sein Bevollmächtigter habe den Widerspruchsbescheid nicht in die Hände bekommen, weil dessen Lebensgefährtin ihn an sich genommen und danach vermutlich versehentlich entsorgt habe, ändert nichts an der wirksamen Zustellung. Diese gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG in Verbindung mit § 180 Satz 2 ZPO bereits mit der Einlegung des Schriftstücks als erfolgt. Auf einen tatsächlichen Erhalt im Sinne einer physischen Erlangung kommt es nicht an.
26Vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 2. August 2007 – 2 B 20/07 – juris Rdnr. 3.
27Die Klageerhebung hat erst am 7. März 2014 und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO stattgefunden.
28Die Ausnahmen von der Ausschlussfrist liegen nicht vor.
29Die Erhebung der Klage vor Ablauf der Jahresfrist war nicht infolge höherer Gewalt unmöglich (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 VwGO).
30Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden“. Er entspricht inhaltlich „Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen“ im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a. F. Unter „höherer Gewalt“ wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewandt werden konnte.
31Vgl. BVerwG, Urt. vom 10. Dezember 2013 – 8 C 24/12 – juris Rdnr. 29 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
32Unter Beachtung dieser Grundsätze ist hier ein Fall höherer Gewalt nicht gegeben. Der Kläger hat nicht die größte nach den Umständen von ihm zu erwartende Sorgfalt angewandt, um die Fristversäumung zu verhindern. Diese Sorgfalt hätte es erfordert, jedenfalls noch geraume Zeit vor Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO persönlich bei der Beklagten nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens zu fragen. Die Nachfrage wäre geboten gewesen, weil der Kläger mit der alsbaldigen Entscheidung über seinen Widerspruch rechnen musste.
33Vgl. zu einer solchen Konstellation auch BVerwG, Urt. vom 11. Mai 1979 – 6 C 70/78 – juris Rdnr. 29.
34Die Verwaltung ist verpflichtet, über Anträge und Rechtsbehelfe möglichst rasch zu entscheiden.
35Vgl. Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 20. Auflage, 2014, § 75 Rdnr. 8.
36Der Kläger hatte seit seiner Antragstellung im November 2008 in engem, im Wesentlichen schriftlichem Kontakt mit der Beklagten über sein Aufnahmebegehren gestanden. Die Beteiligten hatten auf die Schreiben der Gegenseite jeweils immer schnell reagiert. Unterbrechungen in der Kommunikation waren ausgeblieben. Vor diesem Hintergrund war es fernliegend, dass die Beklagte den Widerspruch des Klägers ohne Mitteilung eines Grundes in angemessener Frist nicht bescheiden würde. Die persönliche Kontaktaufnahme mit der Beklagten wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen. Während er im Aufnahmeverfahren alle Eingaben selbst verfasst hatte (und sich auf Deutsch auch fließend unterhalten konnte), war sein Bevollmächtigter krank und hatte altersbedingt Probleme mit dem Schreiben.
37Die Nichtbeachtung der äußersten zumutbaren Sorgfalt durch den Kläger war kausal für die Fristversäumung. Wäre der Kläger mit der gebotenen Sachstandsanfrage an die Beklagte herangetreten, hätte er von der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 9. Dezember 2009 erfahren und rechtzeitig Klage erheben können.
38Es ist keine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 VwGO).
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Referenzen
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 1a Satz 1 AG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 58 8x
- VwGO § 74 1x
- § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Satz 1 VwZG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 180 Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten 2x
- ZPO § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1x
- VwGO § 154 1x
- 2 B 20/07 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 24/12 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 70/78 1x (nicht zugeordnet)