Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 256/11

Tatbestand

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Der am … geborene Kläger begehrt die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe.

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Der Kläger, der seit dem Jahr 2004 als Vermessungstechniker im Landesamt für Vermessung und Geoinformation als Tarifbeschäftigter des Landes Sachsen-Anhalt (Entgeltgruppe E 8 TV-L) tätig war bzw. ist, bewarb sich im Jahr 2006 bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes. Mit Verfügung vom 31.08.2006 genehmigte der Beklagte die Teilnahme des Klägers an der Rechtspflegerausbildung ab dem 01.10.2006 vorbehaltlich der Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung. In dem daraufhin seitens des Beklagten eingeholten amtsärztlichen Zeugnis des Gemeinsamen Gesundheitsamtes der Landkreise Wernigerode, Halberstadt und Quedlinburg vom 11.10.2006 heißt es:

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„Ärztlicherseits besteht Dienstfähigkeit und voraussichtlich uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Ein vorzeitiger Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit ist beim jetzigen Gesundheitszustand nicht absehbar.“

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Der Kläger durchlief sodann die Ausbildung für den gehobenen Justizdienst, wobei er für diese Zeit aus seinem bisherigen Tarifbeschäftigungsverhältnis abgeordnet wurde. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im November 2009 veranlasste der Beklagte mit Blick auf die beabsichtigte Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe nochmals eine amtsärztliche Untersuchung. In dem diesbezüglichen Anschreiben bat der Beklagte den Ärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung um Klärung bzw. Beantwortung einer Reihe von Fragen. Hierbei verwies er auf Ziffer 3.2.2. des Runderlasses des MI vom 14.03.1994 (MBl. LSA S. 1001), wonach für die Feststellung der gesundheitlichen Bewährung ein amtsärztliches Gutachten vorliegen müsse, in dem bescheinigt werde, dass nach der gesundheitlichen Verfassung des Beamten die Möglichkeit häufiger Erkrankungen und des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze und damit eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne.

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Das auf dieser Grundlage erstellte ärztliche Zeugnis der polizeiamtsärztlichen Gutachterin, Frau Medizinalrätin Dipl.-Med. J., vom 16.12.2009 stellte fest, dass der Kläger an einer chronischen Gesundheitsstörung leide, welche zu Folgeschäden geführt habe und fachärztlich behandelt werde. Eine konkrete Aussage zur Prognose der Erkrankung und somit zum vorzeitigen Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit könne nicht gegeben werden. Der Kläger sei für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gesundheitlich nicht geeignet. Mit Schreiben vom 15.01.2010 gab der Kläger hierzu eine Stellungnahme ab, mit welcher er der dort aufgestellten Prognose entgegentrat. Wegen der Einzelheiten wird auf das entsprechende Schreiben verwiesen.

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Mit ergänzender Stellungnahme vom 25.01.2010 führte die Gutachterin aus, der Kläger leide an einer chronischen Nierenfunktionsstörung (Niereninsuffizienz im Stadium II), die sich auf der Grundlage einer chronischen Nierenbeckenentzündung entwickelt habe. Diese sei entstanden, nachdem ein angeborener Harnwegsdefekt beim Kläger im Kleinkindalter operativ behandelt worden sei. Aufgrund der festgestellten chronischen Nierenfunktionsstörung hätten sich eine Schrumpfniere und ein zu hoher Blutdruck als Folgeschäden entwickelt. Aus dem herangezogenen Facharztbefund gehe hervor, dass die im Blut bestimmbaren Nierenfunktionsparameter in den letzten Jahren eine deutliche Stabilisierung ohne Besserungs- oder Verschlechterungstendenz gezeigt hätten. Da beim Kläger jedoch seit einigen Jahren ein Bluthochdruck als Folgeerkrankung behandelt werde, welcher zum Zeitpunkt der Erstellung des Gesundheitszeugnisses im Jahr 2006 noch nicht bekannt gewesen sei, bestehe eine Progredienz der Erkrankung. Als besondere Belastungsbedingungen seien daneben plötzliche Ereignisse wie Infektionskrankheiten, Operationen, Unfälle, bestimmte Medikamente sowie Witterungseinflüsse wie Kälte und Nässe anzusehen, welche ein Nierenkranker schlechter kompensieren könne. Vielfältige Einflussfaktoren würden sich aus den komplexen Funktionen der Niere ergeben. Zur Frage des vorzeitigen Eintritts einer dauernden Dienstunfähigkeit heißt es, dass eine Aussage zum vorzeitigen Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht möglich sei. Ausgesagt werden könne nur, dass das Nierenleiden aufgrund der Organschäden nicht reversibel sei und in einem hohen Prozentsatz fortschreite. Wenn die Erkrankung und ihre Folgeschäden ausreichend behandelt würden und der Kläger die vermeidbaren Risikofaktoren ausblenden könne, werde die Dienstfähigkeit in den nächsten 10 bis 15 Jahren wahrscheinlich erhalten bleiben. Der vorzeitige Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze könne jedoch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

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Mit Schreiben vom 19.03.2010 gab der Kläger hierzu eine Stellungnahme ab, mit welcher er auf die Stabilisierung seines Gesundheitszustandes und – unter Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Risikofaktoren – seine günstige Gesundheitsprognose verwies. Die ergänzende Stellungnahme der Gutachterin vom 15.01.2010 lasse demgegenüber eine Auseinandersetzung mit seinen persönlichen Risikofaktoren vermissen. Wegen der Einzelheiten wird auf das entsprechende Schreiben verwiesen.

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Mit Bescheid vom 13.04.2010 stellte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt beim Kläger mit Blick auf das dargelegte Krankheitsbild einen Grad der Behinderung von 20 % fest.

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Mit formlosem Schreiben ohne Rechtsbehelfsbelehrung vom 31.05.2010 lehnte der Beklagte die Einstellung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab, da es diesem an der gesundheitlichen Eignung fehle. Auch eine zwischenzeitlich vom Kläger vorgelegte privatärztliche Stellungnahme vom 26.05.2010 könne die gutachterlichen Feststellungen vom 16.12.2009 bzw. vom 25.01.2010 nicht in Frage stellen.

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Hiergegen erhob der Kläger am 17.12.2010 Widerspruch mit der Begründung, das Gutachten vom 11.10.2006 habe seine voraussichtlich uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bescheinigt. Insofern berufe er sich auf Vertrauensschutz. In jedem Fall hätte es im Gutachten vom 16.12.2009 einer Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszeugnis vom 11.10.2006 – ggf. durch Einholung eines weiteren Gutachtens – bedurft. Überdies komme die Anwendung des Runderlass des MI vom 14.03.1994 zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Denn dieser Erlass regele nur das Verfahren zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, während vorliegend (lediglich) die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Rede stehe. Mit Schreiben vom 10.06.2010 bat der Kläger darum, das Widerspruchsverfahren ruhen zu lassen, bis über die gegen die Feststellung des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 13.04.2010 durch ihn zwischenzeitlich erhobene Klage vor dem Sozialgericht rechtskräftig entschieden worden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, das im Jahr 2006 zu Beginn der Ausbildung eingeholte ärztliche Gutachten habe die notwendige Begutachtung vor der späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht vorwegnehmen sollen. Eine erneute Untersuchung des Klägers gerade durch den polizeiärztlichen Gutachterdienst der Landesverwaltung sei schon aufgrund der am 19.08.2008 geänderten Regelung des § 7 Abs. 4 BG LSA (nunmehr § 10 Abs. 1 LBG LSA) erforderlich gewesen. Was den Runderlass des MI vom 14.03.1994 anbelange, so sei dieser schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe anzuwenden. Dies folge auch aus Ziffer 1 dieses Erlasses, wonach das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 BG LSA und der allgemein gültigen Einstellungsvoraussetzungen schon bei Begründung eines vorhergehenden Beamtenverhältnisses (in der Regel eines Beamtenverhältnisses auf Probe) zu prüfen sei. Da der Grad der Behinderung des Klägers zudem 20 % betrage, könne er sich auch nicht auf den Fürsorgeerlass für schwerbehinderte Menschen vom 02.03.2010 (MBl. LSA S. 131) berufen, welcher lediglich für Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 % und für die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen (Grad der Behinderung von mindestens 30 %) einen abgesenkten Prognosemaßstab vorsehe.

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Am 31.08.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die angefochtene Entscheidung stelle sich als überraschend dar und verletze das Gebot eines fairen Verfahrens, weil der rechtskräftige Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet worden sei. Materiellrechtlich greift er die Feststellungen des Gutachtens vom 16.12.2009 an und vertritt die Auffassung, der im Runderlass des MI vom 13.04.1994 formulierte Prognosemaßstab verstoße gegen höherrangiges Recht. Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG sei anzunehmen, weil der genannte Erlass die Anforderungen an das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung verschärfe und ihm damit den Zugang zum Arbeitsmarkt erschwere. Die durch den Beklagten angestellte Prognose widerspreche auch dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. So würden Menschen mit einer gesunden Konstitution oder einer unerkannten Krankheit positiver begutachtet als Personen mit einer Vorerkrankung oder einer chronischen Erkrankung, obwohl auch bei Ersteren das Risiko bestehe, im Verlaufe ihres Lebens zu erkranken. Daneben erhielten Menschen jüngeren Alters leichter eine positive Gesundheitsprognose, obwohl bei ihnen ein ungleich längerer Zeitraum zu prognostizieren sei. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sei auch mit Blick auf Bewerber anzunehmen, die aufgrund gutachterlicher Vorgaben zunächst in den „gesundheitlichen Normalzustand“ gebracht würden und anschließend – nach Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – die gesundheitlichen Verhaltensregeln wieder vernachlässigen würden. Dies sei z.B. bei Bewerbern der Fall, die an Adipositas (Fettleibigkeit) litten. Bei diesen Bewerbern sei die Gefahr weiterer ernsthafter Erkrankungen ungleich höher als in seinem Fall. Zwar würden die in Art. 12 und Art. 3 GG verankerten Grundrechte nicht schrankenlos gewährleistet, sondern durch Art. 33 Abs. 2 GG u.a. durch das Erfordernis der Eignung begrenzt. Weder der Runderlass vom 13.04.1994 noch § 10 LBG LSA seien allerdings geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff der „Eignung“ verfassungsgemäß auszufüllen. Soweit § 10 LBG LSA den Begriff der „Eignung“ auf die „gesundheitliche Eignung“ ausdehne, so sei hierin zudem ein Verstoß gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot zu sehen.

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Schließlich sei er durch die Anwendung des Prognosemaßstabes in der vorliegenden Form mittelbar diskriminiert, was gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG geregelte Diskriminierungsverbot und das zur Umsetzung dieser Richtlinie ergangene AGG verstoße. Auch wenn das Sozialgericht Magdeburg ihm durch (mittlerweile rechtskräftiges) Urteil vom 15.08.2011 keinen höheren Grad der Behinderung zugesprochen habe, so sei er aufgrund seiner Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt. Durch die Nierenerkrankung sei er gehalten, Entzündungskrankheiten jedweder Art zu vermeiden. Tätigkeiten, die mit einem längeren Aufenthalt in Nässe, Kälte oder Zugluft verbunden seien, kämen für ihn folglich nicht in Betracht. Damit sei ihm ein nicht unwesentlicher Teil seines Berufsfeldes verschlossen.

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Was die Entscheidung des Beklagten anbelange, ihn zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen, so handele es sich hierbei um einen Verwaltungsakt, der nur unter eingeschränkten – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen zurückgenommen bzw. widerrufen werden könne. Solange der Verwaltungsakt noch wirksam sei, könne er sich auf den Inhalt des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Gutachtens vom 11.10.2006 berufen. Selbst wenn die Entscheidung, ihn zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen, keine eigenständige Qualität besitzen sollte, hätte dieses Gutachten Bestandteil der Entscheidungsgründe innerhalb der angegriffenen (Widerspruchs-)Entscheidung sein müssen. Die bei ihm bestehenden Krankheitsbilder, insbesondere der erhöhte Blutdruck, seien auch schon bei Erstellung des Gutachtens vom 11.10.2006 bekannt gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 31.05.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe als Justizinspektor einzustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt der Klage unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren entgegen und trägt ergänzend vor:

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Der rechtskräftige Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens habe nicht abgewartet werden müssen. Zum einen habe er – der Beklagte – ein Interesse an einer zügigen Erledigung des den Kläger betreffenden Einstellungsverfahrens gehabt. Zum anderen seien dem Kläger hierdurch keine Rechte abgeschnitten worden, weil es ihm bei positivem Ausgang des sozialgerichtlichen Verfahrens freigestanden hätte, sich erneut um die Berufung in den gehobenen Justizdienst zu bewerben.

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Was die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers anbelange, so sei zwar nach einem Urteil des OVG Lüneburg vom 25.01.2011 (Az. 5 LC 190/09 – juris) aufgrund der Berücksichtigung des in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verankerten Benachteiligungsverbotes die Anwendung des allgemeinen Maßstabes bei behinderten Menschen ausgeschlossen. Danach sei die gesundheitliche Eignung eines behinderten Bewerbers bereits dann anzunehmen, wenn der Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit mit überwiegender (über 50 % liegender) nicht aber notwendigerweise hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Allerdings hätte die gesundheitliche Eignung des Klägers auch bei Anwendung dieses Prognosemaßstabes nicht festgestellt werden können. Dies gelte ebenso unter Berücksichtigung des gerichtlich eingeholten Gutachtens vom 28.08.2012. Zunächst sei schon zu bezweifeln, ob die Niereninsuffizienz des Klägers überhaupt als Behinderung angesehen werden könne. Dass die Teilhabe des Klägers am Berufsleben nachhaltig erschwert sei, was Voraussetzung für das Vorliegen einer Behinderung sei, könne nicht festgestellt werden. Selbst wenn man die Nierenschädigung des Klägers als Behinderung ansehen wollte, so habe sich das amtsärztliche Gutachten aus dem Jahr 2009 erschöpfend mit dem beim Kläger vorhandenen Krankheitsbild auseinandergesetzt. Auch die nachträglich durch den Kläger vorgelegte Stellungnahme seines Hausarztes vom 26.05.2010 veranlasse keine andere Bewertung. Die dort gestellte Diagnose stehe mit den Feststellungen der Amtsärztin in Einklang. Vor diesem Hintergrund sei das Gutachten zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Prognose hinsichtlich der weiteren gesundheitlichen Entwicklung des Klägers über einen 10 Jahre überschreitenden Zeitraum nicht möglich sei. Das Fehlen der Prognosefähigkeit stehe aber der Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung entgegen. Insoweit trage er – der Kläger – die Beweislast.

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Das ärztliche Gutachten aus dem Jahr 2006 habe vor dem Hintergrund der Regelung in § 3 Abs. 4 Nr. 1 APVO Rpfl allein den Zweck gehabt, eine Prognose dafür zu liefern, ob der Kläger voraussichtlich während der Ausbildung dienstfähig bleiben werde. Da der Kläger während seiner Ausbildung nicht zum Beamten auf Widerruf ernannt worden sei, habe das ärztliche Zeugnis keine Aussage zur Verwendbarkeit des Klägers im Beamtenverhältnis treffen wollen. Die Entscheidung über die Zulassung des Klägers zur Ausbildung sei mit deren Abschluss verbraucht. Gleiches gelte für die Wirkung des zur Vorbereitung dieser Entscheidung eingeholten Gutachtens. Letztlich setze sich dieses Gutachten mit dem Krankheitsbild des Klägers nicht auseinander, so dass offen bleibe, ob die chronische Erkrankung des Klägers bei dessen Erstellung überhaupt bekannt gewesen sei.

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Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht sei nicht zu erkennen. Insbesondere vor dem Hintergrund des im Berufsbeamtentum geltenden Lebenszeitprinzips und aufgrund der Verpflichtung des Dienstherrn zur lebenslangen Alimentation sei es gerechtfertigt, auch bei behinderten Bewerbern ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung vorauszusetzen.

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Das Gericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 05.06.2012 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, welchen Schweregrad die Nierenkrankheit des Klägers aufweist, welche Folgeerkrankungen vorliegen und mit welcher Progression unter Berücksichtigung der beim Kläger vorliegenden Risikofaktoren in den nächsten 5, 10 und 20 Jahren wahrscheinlich zu rechnen sein wird. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sachverständigengutachten vom 28.08.2012 Bezug genommen.

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Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 31.05.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihn unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides in ein Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen oder über seinen entsprechenden Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die von Kläger begehrte Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe ist Art. 33 Abs. 2 GG, einfachgesetzlich konkretisiert in § 9 BeamtStG. Diese Vorschrift gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt ein Anspruch des Einzelnen auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung um ein öffentliches Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch).

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Ohne Erfolg macht der Kläger zunächst geltend, der auf dieser Grundlage ergangene (Widerspruchs-)Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte vor dessen Erlass nicht den rechtskräftigen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens abgewartet hat. Selbst wenn hierin die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift zu sehen wäre, so konnte sich dieser Verfahrensmangel auf das Ergebnis der Widerspruchsentscheidung vorliegend nicht auswirken, da der Kläger das mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg verfolgte Ziel – die Feststellung einer Gleichstellung i.S.d. § 2 Abs. 3 SGB IX – nicht erreicht hat. Seine Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15.08.2011 (Az: S 9 SB 242/10) abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid „beruhte“ damit jedenfalls nicht auf der behaupteten Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Anders gewendet: Hätte der Beklagte den rechtskräftigen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens abgewartet, so hätte dies auf den Inhalt der Widerspruchsentscheidung keinen Einfluss gehabt.

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Der angegriffene Bescheid unterliegt auch in sonstiger Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

30

Ob der Ablehnungsbescheid mit der Rechtslage im Einklang steht, ist bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis regelmäßig nach der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Denn die Einstellung eines Beamtenbewerbers setzt neben der Feststellung objektiver Tatsachen (etwa der Erfüllung laufbahnrechtlicher und altersmäßiger Voraussetzungen) in der Form der Eignungsbeurteilung einen prognostischen Akt wertender Erkenntnis voraus, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist und maßstabbildende Elemente enthält, die der Dienstherr im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten selbst festzulegen hat. Maßgeblich für den zu beurteilenden Sachstand ist deshalb grundsätzlich das Erkenntnismaterial, das der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung vorliegt. Handelt es sich allerdings um die Frage, ob einem Einstellungsantrag im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal aus Rechtsgründen stattgegeben werden muss oder nicht stattgegeben werden darf, so ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 – 2 C 45/03 – BVerwGE 121, 140 m. w. N.).

31

Voraussetzung für die durch den Kläger begehrte Einstellung ist unter anderem die Eignung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG, wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört (BVerwG, Urteil vom 25.02.1993 – 2 C 27/90 – BVerwGE 92, 147). Bei nicht schwerbehinderten Bewerbern fehlt die gesundheitliche Eignung für eine Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei Vorliegen einer körperlichen oder physischen Veranlagung der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1993, a.a.O., m.w.N.). Diesbezüglich hat der Dienstherr eine prognostische Einschätzung vorzunehmen. Ihm steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Seine Wertungen können weder durch die Wertungen eines Sachverständigen noch durch das Gericht ersetzt werden.

32

Vor diesem Hintergrund wendet der Kläger ohne Erfolg ein, der Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 14.03.1994 (MBl. LSA S. 1001) vom 13.04.1994 bzw. § 10 des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz – LBG LSA) vom 15.12.2009 (GVBl. LSA 2009, 648) seien nicht geeignet, den unbestimmten Rechtsbegriff der „Eignung“ i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsgemäß auszufüllen. Dass die „Eignung“ i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG auch die „gesundheitliche Eignung“ umfasst und für die hierfür erforderliche Prognose der oben definierte Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt, folgt nicht erst aus dem Erlass vom 14.03.1994 bzw. aus § 10 LBG LSA, sondern bereits aus der Auslegung des der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriffs der „Eignung“ i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG, welche ihren Niederschlag in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat. Auch das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass geeignet i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG nur ist, „wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist“ (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 – 1 BvR 1397/93 – BVerfGE 92, 140, 151). Der Erlass vom 14.03.1994 bzw. § 10 LBG LSA stellen keine hierüber hinausgehenden Anforderungen an das Vorliegen der (gesundheitlichen) Eignung, sondern schreiben die durch die Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen lediglich (wiederholend) fest. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 LBG LSA normiert in Übereinstimmung mit dem bisherigen § 7 Abs. 4 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA) vom 09.02.1998 (GVBl. LSA S. 50) insofern lediglich die (aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende) gesetzliche Verpflichtung des Dienstherrn zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis, das mit dem Ziel der späteren Verwendung der Beamtin oder des Beamten in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründet werden soll (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 10 LBG LSA, LT-Drs. 5/1710, S. 103).

33

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt § 10 LBG LSA auch nicht gegen das in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG geregelte Zitiergebot. Soweit in dieser Regelung eine Einschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen wäre, gilt das Zitiergebot nicht, da Art. 19 Abs. 1 GG nicht bei grundrechtsrelevanten Regelungen Anwendung findet, die der Gesetzgeber in Ausführung ihm obliegender verfassungsrechtlicher Regelungsaufträge wie in Art. 12 Abs. 1 GG vornimmt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 04.05.1983 – 1 BvL 46/80 – BVerfGE 64, 72, 80). Darüber hinaus findet § 19 Abs. 1 GG auf grundrechtsgleiche Rechte – und damit auch auf Art. 33 Abs. 2 GG, worauf der Beklagte zutreffend hinweist – keine Anwendung (vgl. BVerfG, a.a.O.).

34

Die vom Dienstherrn auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Prognoseentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Dienstherr von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.09.2003 – 2 BvR 1436/02 – NJW 2003, 3111; BVerwG, Urteil vom 19.0.1998 – 2 C 5.97 – BVerwGE 106, 263 m. w. N.).

35

Diese prognostische Einschätzung kann sich dabei sowohl auf bei dem Bewerber bestehende oder vergangene Erkrankungen – insbesondere solche chronischer oder periodisch wiederkehrender Art – stützen als auch anhand von Risikofaktoren getroffen werden. Maßstab ist dabei die Dienst(un)fähigkeit, nicht eine Erkrankung als solche. So können viele körperliche Zustände vielleicht behandlungsbedürftig sein, führen jedoch nicht zur Dienstunfähigkeit (vgl. Höfling/Stockter, Die gesundheitliche Eignung als Zugangskriterium für ein öffentliches Amt, in: ZBR 2008, 17, 18 ff.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2008 – 6 A 4819/05 – juris Rn. 6). Aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorge ist der Dienstherr gehalten, die in Betracht kommenden Risiken sorgfältig zu ermitteln und abwägend zu bewerten. Dabei kommt es darauf an, ob die Erkrankungen nach ihrer Art und Schwere unter Beachtung der aus medizinischer Sicht zu erwartenden weiteren Entwicklung der Symptomatik sowie unter Berücksichtigung allgemeiner Prognoseunsicherheiten und im Verhältnis zu allgemeinen Gesundheitsrisiken in deutlich erhöhtem Maße die Möglichkeit künftiger nachhaltiger und/oder schwerwiegender Gesundheitsstörungen nicht mit einem hohen Maß an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können (VG Bremen, Urteil vom 14.10.1999 – 6 K 2099/97 – NVwZ-RR 2000, 310). Die Prognose hat sich hierbei auf die Gesamtdauer eines späteren Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit zu erstrecken (vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2008 – 3 CS 08.1106 – juris Rn. 34). Der Dienstherr ist nämlich nicht verpflichtet, auf Kosten der Allgemeinheit Bewerber auszubilden, die später mangels gesundheitlicher Eignung nicht in die angestrebte Laufbahn in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit übernommen werden können.

36

Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass hier erst einmal „nur“ die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Rede steht. Liegen bereits vor Begründung eines Probebeamtenverhältnisses gesundheitliche Risiken vor, bei deren Realisierung der Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit nicht mehr mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, kann der Dienstherr von der Berufung des Bewerbers in ein Beamtenverhältnis überhaupt absehen. Denn die Begründung des Probebeamtenverhältnisses erfolgt gerade im Hinblick auf eine spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Zudem ist zu berücksichtigen, dass dem Beamten diese Umstände bei einer späteren Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dann nicht mehr entgegengehalten werden können, wenn er in Kenntnis dieser Risikofaktoren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde und über die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu entscheiden ist, ohne dass es dann anschließend innerhalb der Probezeit zu einer konkreten Erkrankung gekommen ist (vgl. etwa VG Hannover, Urteil vom 19.11.2009 – 13 A 6085/08 – ZBR 2010, 391; VG Ansbach, Urteil vom 11.04.2011 – AN 12 K 00.00664 – juris). Soweit der Kläger deshalb meint, die im Erlass vom 14.03.1994 geregelten Anforderungen an das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung kämen zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, so trifft dies nicht zu. Überdies folgt die Pflicht des Beklagten zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung nicht – wie dargelegt – aus der Anwendung dieses Erlasses, sondern (direkt) aus Art. 33 Abs. 2 GG.

37

Nach Maßgabe dieser Grundsätze unterliegt die angegriffene Prognoseentscheidung des Beklagten bzw. das dieser Entscheidung zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten vom 16.12.2009 (auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2010) zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung Bedenken (hierzu unter 1). Allerdings konnte sich der Beklagte die vom gerichtlich bestellten Gutachter getroffenen Feststellungen im Klageverfahren zu Eigen machen und hierauf seine Prognose ergänzend stützen (hierzu unter 2). Hinsichtlich dieser – unter Berücksichtigung des gerichtlich eingeholten Gutachtens vom 28.08.2012 – getroffenen Prognoseentscheidung kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte mit seiner prognostischen Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten (hierzu unter 3.) oder den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers in verfassungs- oder europarechtswidriger verkürzt hat (hierzu unter 4).

38

1. Der Beklagte ist bei der angegriffenen (Widerspruchs-)Entscheidung von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, indem er die für die abwägende Bewertung zu Grunde zu legenden Tatsachen nicht erschöpfend ermittelt hat. Der Beklagte stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf das ärztliche Zeugnis vom 16.12.2009 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 25.01.2010. Darin wird erklärt, dass aufgrund der vorliegenden Erkrankungen des Klägers eine Aussage zum vorzeitigen Eintritt einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht möglich sei. Es sei lediglich davon auszugehen, dass die Niereninsuffizienz aufgrund der Organschäden nicht reversibel sei und in einem hohen Prozentsatz fortschreite. Wann diese Entwicklung eintreten werde und inwiefern hieraus leistungsmindernde Folgen resultierten, könne nicht prognostiziert werden.

39

a) Diese Prognoseentscheidung ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie in Widerspruch zur früheren Einschätzung des Gesundheitsamtes der Landkreise Wernigerode, Halberstadt und Quedlinburg vom 11.10.2006 steht.

40

Soweit der Beklagte allerdings meint, das amtsärztliche Zeugnis vom 11.10.2006 habe keine Aussage zur Verwendbarkeit des Klägers im Beamtenverhältnis treffen wollen, so steht dem schon die eindeutige Formulierung innerhalb des ärztlichen Zeugnisses entgegen. Danach „besteht Dienstfähigkeit und voraussichtlich uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit“. Da die ausgewählten Bewerber von der Einstellungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 der Rechtspfleger-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (APVO Rpfl) vom 23.09.2002 (GVBl. LSA 2002, 394) zudem – im gesetzlich vorgesehenen Regelfall – unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur „Rechtspflegeranwärterin“ oder zum „Rechtspflegeranwärter“ ernannt werden und der Bewerber vor der Einstellung nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 APVO Rpfl ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen hat, hat dieses Zeugnis grundsätzlich auch den Zweck, die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung des Bewerbers festzustellen. Auch das an das Gesundheitsamt gerichtete Schreiben des Beklagten vom 31.08.2006 hatte ausdrücklich die „Frage der voraussichtlichen uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie eines möglichen vorzeitigen Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit“ gestellt.

41

Gleichwohl musste sich der Beklagte nicht am Inhalt des Zeugnisses vom 11.10.2006 bei seiner Entscheidung über die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe festhalten lassen.

42

Soweit der Kläger – dem Rechtsgedanken der aus § 43 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz LVwVfG abgeleiteten Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes folgend – meint, der Beklagte sei an die Feststellungen des Zeugnisses vom 11.10.2006 gebunden, weil es sich bei der Entscheidung des Beklagten, ihn zur Ausbildung zum Rechtspfleger zuzulassen, um einen Verwaltungsakt gehandelt habe, der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zurückgenommen bzw. widerrufen werden konnte, so vermag dieser rechtliche Ansatz nicht zu überzeugen.

43

Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Entscheidung des Beklagten, den Kläger zum Ausbildungsverfahren zuzulassen, um einen Verwaltungsakt handelt. Denn zum einen wäre eine hiermit verbundene Regelungswirkung – Zulassung zur Durchführung eines Ausbildungsverfahrens – mit dem (erfolgreichen) Abschluss dieser Ausbildung „verbraucht“. Zum anderen ist das dieser Entscheidung zugrunde liegende ärztliche Zeugnis kein Bestandteil dieser Entscheidung, sondern lediglich Voraussetzung für die Zulassung. Der Aussagegehalt des Zeugnisses vom 11.12.2006 ist insofern nicht vom Regelungsgehalt der nachfolgenden Entscheidung des Beklagten, den Kläger zur Ausbildung zuzulassen, umfasst. Unabhängig hiervon ist die Frage der gesundheitlichen Eignung durch den Dienstherrn auf allen „Ebenen der Verbeamtung“ (Ausbildungsphase, Bewährungsphase im Beamtenverhältnis auf Probe) einer Überprüfung zu unterziehen. Dies folgt schon aus § 23 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 10 BeamtStG, wonach (selbst) Beamte auf Probe entlassen werden können, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben, wozu auch die „gesundheitliche Bewährung“ gehört (zur Entlassung eines Beamten auf Probe wegen gesundheitlichem Bewährungsmangel vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 13.12.2001 – 1 A 4076/99 – juris).

44

Auch wenn der Beklagte damit nicht an die früheren Feststellungen gebunden ist, so hatte er sich bei seiner der streitgegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Prognoseentscheidung jedenfalls dann mit den dortigen Feststellungen auseinanderzusetzen, wenn es sich um ein amtsärztliches Gutachten handelte und dieses Gutachten in Widerspruch zu aktuellen amtsärztlichen Feststellungen stand.

45

Der Beklagte kann diesbezüglich nicht erfolgreich einwenden, dass der damalige Gutachter das bestehende Krankheitsbild des Klägers bzw. den genauen Umfang der Erkrankung nicht erkannt habe. Aus den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Kläger die bei ihm vorliegenden Krankheiten – insbesondere auch den erhöhten Blutdruck – bereits im Rahmen der im Jahr 2006 erfolgten Begutachtung angegeben hat (vgl. „Beurteilungsgrundlage“ und „Untersuchungsbefund“, jeweils vom 21.09.2006, Bl. 105 – 108 d.A.). Dem Kläger kann damit nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte nicht bereits zum Zeitpunkt seiner Zulassung zur Rechtspflegerausbildung die für eine spätere Verbeamtung relevanten gesundheitlichen Beschwerden angezeigt.

46

Der Beklagte musste die durch den früheren Gutachter getroffenen Feststellungen bei seiner Entscheidung über die Verbeamtung des Klägers gleichwohl nicht berücksichtigen. Das mit „Amtsärtzliches Zeugnis“ überschriebene Schriftstück vom 11.10.2006 erfüllt nicht die Anforderungen, die an ein amtsärztliches Gutachten zu stellen sind.

47

Ein amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, allerdings nur soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung erforderlich ist (vgl. auch § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA sowie BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 – 2 B 2/10 – juris Rn. 5). Ausweislich einer entsprechenden Passage im Zeugnis vom 11.10.2006 hätte auch die dort getroffene Beurteilung eine „zusammenfassende Äußerung zu den Gutachtensfragen und zur Belastbarkeit, Wertung aller Besonderheiten, die sich aus der Vorgeschichte, Untersuchung im Gesundheitsamt und ggf. ergänzenden Befunden unter Berücksichtigung etwaiger vom Auftraggeber bezeichneter Anforderungen ergeben“ enthalten sollen.

48

Diesen Anforderungen wird das Zeugnis vom 11.10.2006 in keiner Weise gerecht. Es erschöpft sich in der Feststellung der gesundheitlichen Eignung, ohne auf die genannten Besonderheiten und die unzweifelhaft bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers einzugehen. Die damit einhergehende eingeschränkte Aussagekraft dieses Schreibens lässt sich nur mit Blick auf die Funktion dieses „Gutachtens“ beantworten. Das Zeugnis hatte den Zweck, eine (eingeschränkte) Prognose darüber zu liefern, ob der Kläger voraussichtlich während der Ausbildung dienstfähig bleiben würde. Vor diesem Hintergrund bezog sich das Gesundheitszeugnis vom 11.10.2006 bei verständiger Betrachtung lediglich auf die Zulassung des Klägers zur Rechtspflegerausbildung. Auch wenn das Zeugnis nach seinem Wortlaut die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung des Klägers für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festzustellen scheint, so erfüllt es jedenfalls insoweit nicht die Anforderungen, die für eine derart weitreichende Feststellung erforderlich gewesen wären.

49

Die Polizeiamtsärztin hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2010 dieses Zeugnis auch insofern in Bezug genommen, als sie – wenn auch unzutreffend – festgestellt hat, dass „der Bluthochdruck zum Zeitpunkt des Amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses im Jahr 2006 noch nicht bekannt“ war. Hieraus wird deutlich, dass die Gutachterin das Zeugnis aus dem Jahr 2006 jedenfalls zur Kenntnis genommen hatte. Mit Blick auf die – dargestellte – eingeschränkte Aussagekraft dieses Schreibens war sie hieran jedoch nicht gebunden.

50

b) Das Gutachten vom 16.12.2009 ist (auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 25.01.2010) jedoch insoweit fehlerhaft, als es eine erschöpfende Ermittlung und Gewichtung der persönlichen Risikofaktoren des Klägers vermissen lässt.

51

Das gerichtlich eingeholte Gutachten stellt auf Seite 14 hinsichtlich der „Faktoren, die für eine individuelle Interpretation der Risikoabschätzung beachtet werden müssen“ (Hervorhebung durch die Kammer), u.a. fest, dass die Werte in den Nierenfunktionsmessungen des Klägers (Serumkreatinin und Proteinurie) über einen Zeitraum von sechs Jahren – im Rahmen einer biologisch und analytisch tolerablen Schwankungsbreite von ca. 10 % – stabil gewesen seien. Auch der Blutdruck sei über diesen Zeitraum gut eingestellt gewesen. Dass der Kläger Nichtraucher sei, Alkohol und andere Drogen meide und sich in regelmäßiger nephrologischer Betreuung befand, sei bei der Risikoabschätzung ebenfalls zu berücksichtigen. Als (negatives) Risikomerkmal wird festgestellt, dass der Kläger bereits langjährig an einer chronischen Niereninsuffizienz leide.

52

Zwar wird auch in der Stellungnahme vom 25.01.2010 festgestellt, dass „die im Blut bestimmbaren Nierenfunktionsparameter in den letzten Jahren eine deutliche Stabilisierung ohne Besserungs- oder Verschlechterungstendenz gezeigt“ hätten. Daneben stellt die Gutachterin fest, dass „seit einigen Jahren ein Bluthochdruck als Folgeerkrankung behandelt wird“. Von den insgesamt vier zu berücksichtigenden Risikofaktoren (vgl. Seite 14 des gerichtlich eingeholten Gutachtens vom 28.08.2012) legt die Amtsärztin ihrer Entscheidung damit jedoch lediglich zwei Risikofaktoren zugrunde. Schließlich geht die Amtsärztin davon aus, dass „der Bluthochdruck zum Zeitpunkt des Amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses im Jahr 2006 noch nicht bekannt“ war. Wie sich den durch den Kläger vorgelegten Unterlagen entnehmen lässt, war dem Gutachter bereits im September 2006 bekannt, dass sich der Blutdruck des Klägers „im Borderline-Bereich“ befindet. Die Amtsärztin ist damit von einem objektiv unvollständigen bzw. unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

53

Neben der Ermittlung der relevanten Risikofaktoren unterliegt auch die Bewertung der festgestellten Risikofaktoren durch die Amtsärztin rechtlichen Zweifeln.

54

Dem Umstand, dass die Nierenwerte des Klägers seit Jahren stabil sind, misst die Amtsärztin mit Blick auf den Bluthochdruck des Klägers nur eine untergeordnete Bedeutung bei und geht deshalb von einer „Progredienz der Erkrankung“ aus. Diese Bewertung steht jedoch in Widerspruch zu dem gerichtlich eingeholten Gutachten, in dem es auf Seite 17 heißt, dass (jedenfalls) mit Blick auf die aktuell stabile Nierenfunktion anzunehmen sei, dass eine Progression der Nierenerkrankung nicht eintreten werde.

55

Zu pauschal erscheint daneben die weitere Feststellung der Amtsärztin, wonach sich „vielfältige Einflussfaktoren“ aus den „komplexen Funktionen der Niere“ ergeben können. Soweit an dieser Stelle zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass jede Störung dieser Funktionen zu zahlreichen Folgeerkrankungen bzw. -beschwerden des Klägers führen könne, bleibt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass die Risikofaktoren die zukünftige Dienstunfähigkeit wahrscheinlich machen müssen, nicht aber lediglich eine zukünftige Erkrankung. Anders formuliert: Der festgestellte Risikofaktor muss in einer Gesamtbetrachtung verknüpft sein mit der erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Altersgrenze (vgl. Höfling/Stockter, Die gesundheitliche Eignung als Zugangskriterium für ein öffentliches Amt, in: ZBR 2008, 17, 19).

56

Ob die Gutachterin bei Erstellung ihres Gutachtens daneben – wie der Kläger aufgrund des gerichtlich eingeholten Gutachtens zu erkennen meint – von falschen oder veralteten wissenschaftlichen Grundlagen zur Risikoabschätzung ausgegangen ist, mag vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Festzuhalten ist lediglich, dass nach Aussage des gerichtlich bestellten Gutachters die von ihm zur Risikoermittlung verwendete Formel die höchstmögliche Sicherheit bezüglich einer zu vermeidenden Über- oder Unterschätzung der aktuellen Nierenfunktion bietet (vgl. Gutachten, S. 13).

57

2. Auch wenn das amtsärztliche Gutachten damit rechtlichen Beanstandungen unterliegt, so konnte sich der Beklagte den Inhalt des Gutachtens vom 28.08.2012 zu Eigen machen und seiner Prognoseentscheidung ergänzend zugrunde legen.

58

Ein derartiges Nachschieben von Gründen ist zulässig, da die Tatsachen, auf die sich die Prognose stützt, bereits bei Erlass des Ablehnungsbescheids vorlagen. Das gerichtlich eingeholte Gutachten hat keine neue Tatsache festgestellt, sondern lediglich die bereits bei der (Widerspruchs-)Entscheidung des Beklagten bekannten Tatsachen und Risikofaktoren vollständig zugrunde gelegt und auf aktueller wissenschaftlicher Grundlage einer Bewertung im Sinne der durch das Gericht formulierten Beweisfragen zugeführt. Durch das Nachschieben der Gründe wird der Bescheid auch nicht in seinem Wesen verändert. Die erhobenen Befunde (chronische Niereninsuffizienz im Stadium 2; rechtsseitige Schrumpfniere) und die ermittelten wesentlichen Risikofaktoren (seit Jahren stabile Blutwerte; Bluthochdruck) stimmen in beiden Gutachten überein. Das gerichtlich eingeholte Gutachten ist lediglich in der Ermittlung der Risikofaktoren detaillierter und bei der anschließenden Bewertung der festgestellten Risiken ausdifferenzierter, ohne hierbei jedoch den Aussagegehalt des vom Beklagten zugrunde gelegten amtsärztlichen Gutachtens im Ergebnis (ausdrücklich) in Frage zu stellen. Soweit der Beklagte das gerichtlich eingeholte Gutachten deshalb seiner Risikobewertung ergänzend zugrunde gelegt hat, liegt hierin keine unzulässige Nachbesserung der Prognoseentscheidung (zum Nachschieben von Gründen vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage, § 113 Rn. 64 ff.).

59

3. Soweit der Beklagte auch auf dieser Grundlage zu dem Schluss kommt, dass bei dem Kläger die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen – oder jedenfalls überwiegenden – Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, so hat er mit dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht überschritten.

60

Ob in Fallgestaltungen der vorliegenden Art der allgemeine Prognosemaßstab Anwendung findet oder mit Blick auf den festgestellten Grad der Behinderung des Klägers von 20% von einem abgesenkten Prognosemaßstab auszugehen ist, kann vorliegend dahinstehen. Die Prognoseentscheidung des Beklagten erweist sich auch bei Anwendung eines abgesenkten Prognosemaßstabes als beurteilungsfehlerfrei.

61

Ein abgemilderter Prognosemaßstab und eingeschränkter Ermessensspielraum des Dienstherrn gilt zunächst für schwerbehinderte (und diesen gleichgestellte) Menschen besteht, bei denen dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zufolge die gesundheitliche Eignung nur verneint werden darf, wenn im Einzelfall zwingende Gründe für das Festhalten an dem allgemeinen Maßstab sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2007 – 2 A 6/06 – juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 – juris). Der Forderung des § 128 Abs. 1 SGB IX entsprechend kann (bzw. darf) in diesen Fällen gemäß § 11 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) vom 27.01.2010 (GVBl. LSA 2010, 12) nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung verlangt werden.

62

Unstreitig ist der Kläger nicht schwerbehindert i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX (Grad der Behinderung über 50 %) und auch nicht einem Schwerbehinderten nach § 2 Abs. 3 SGB IX (Grad der Behinderung über 30 %) gleichgestellt, da er – durch Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 15.08.2011 rechtskräftig festgestellt – lediglich auf einen Grad der Behinderung von 20 % verweisen kann. Eine Herabsetzung des Maßstabes auf das Niveau des § 11 LVO LSA kommt deshalb nicht in Betracht.

63

Soweit das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (vgl. Urteil vom 25.01.2011 – 5 LC 190/09 – ZBR 2011, 263) den Begriff der gesundheitlichen Eignung eines Beamtenbewerbers, der behindert, aber nicht schwerbehindert ist, dahingehend modifiziert, dass derjenige Bewerber für die Übernahme in das Beamtenverhältnis als gesundheitlich geeignet anzusehen sei, wenn sich nach der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn künftige Erkrankungen des Bewerbers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit (nicht mit einem hohen, jedenfalls aber) mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit, also mit mehr als 50 vom Hundert, ausschließen lassen, so hat der Beklagte rechtsfehlerfrei prognostiziert, dass auch dieser Maßstab, wenn er überhaupt zu verwenden ist, die gesundheitliche Eignung des Klägers nicht zu begründen vermag. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es auch bei Zugrundelegung des abgewandelten Prognosemaßstabes bei dem Grundsatz bleibt, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen ein Beteiligter für sich günstigere Rechtsfolgen ableiten will, grundsätzlich zu Lasten dieses Beteiligten geht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 10.08.2012 – AN 1 E 12.01106 – juris).

64

Was die Risikoeinstufung anbelangt, so kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Entwicklung einer terminalen Niereninsuffizienz mit chronischer Dialysepflichtigkeit im Vergleich zu Hoch-Risiko-Personen (Bluthochdruck, Diabetes) mit normaler Nierenfunktion beim Kläger um den Faktor 3,1 erhöht sei. Das Risiko für die Progression der chronischen Niereninsuffizienz sei um den Faktor 2,8 erhöht. Auch wenn das höchstmögliche Risiko bei der angewandten Risikoermittlung (allgemein) mit dem Faktor 462,7 zu bestimmen ist, so ist damit jedenfalls von einem erhöhten Risiko für eine Verschlechterung bis hin zur chronischen Dialysepflichtigkeit auszugehen. Zugleich kann damit nicht festgestellt werden, dass künftige Erkrankungen des Klägers und dauernde vorzeitige Dienstunfähigkeit zumindest mit einem überwiegenden Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können.

65

Auch wenn aufgrund der aktuell stabilen Nierenfunktion anzunehmen ist, dass – wie das Gutachten daneben feststellt – eine Progression der Nierenerkrankung nicht eintreten werde, so kommt das Gutachten jedenfalls mit Blick auf die Progression der chronischen Niereninsuffizienz zur chronischen Dialysepflicht zu dem Ergebnis, dass sich hierfür in den nächsten 5 Jahre ein Risiko von unter 5 % ergebe und sich das diesbezügliche Risiko für darüber hinaus liegende Zeiträume nicht quantifizieren lasse. Das Gutachten verweist an dieser Stelle auf die dargestellte relative Risikoabschätzung. Was die Entwicklung weiterer Folgeerkrankungen angeht (sekundäre Hyperparathyreoidismus, Renale metabolische Azidose, Renale Anämie, Arterielle Hypertonie), so sei die Wahrscheinlichkeit hierfür „sicherlich deutlich erhöht, vermutlich liegt sie im Bereich von 50 %“. Auch wenn es sich bei den genannten Störungen nicht in jedem Fall um ein eigenes Krankheitsbild handeln und nicht jede Störung (für sich betrachtet) Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit des Klägers haben mag, so konnte der Beklagte gleichwohl rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass hiermit – jedenfalls in der Summe – ein zu hohes Einstellungsrisiko besteht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Einschränkung der Nierenfunktion neben den im Gutachten vom 28.08.2012 ausdrücklich genannten noch weitere Folgeerkrankungen in mehreren Organsystemen auftreten können (vgl. die Übersicht unter wikipedia.de zum Stichwort „Chronisches Nierenversagen“ unter dem Punkt „Natürlicher Verlauf, Folgeerkrankungen und Komplikationen“). Auch wenn die durch den Gutachter benannten Folgekrankheiten „in der Regel gut behandelbar“ sein mögen, so besteht gleichwohl ein erhöhtes Risiko für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, wie koronare Herzkrankheit, Herzversagen, Schlaganfall und arterielle Verschlusskrankheit (vgl. wikipedia.de zum Stichwort „Chronisches Nierenversagen“ unter dem Punkt „Vorbeugung gegen Komplikationen“). Daneben besteht das um den Faktor 3,1 erhöhte Risiko hinsichtlich der Progression der chronischen Niereninsuffizienz zur chronischen Dialysepflicht, wobei im Stadium III bis V des chronischen Nierenversagens weitere Folgeerkrankungen auftreten können (vgl. auch insoweit die Nachweise unter wikipedia.de zum Stichwort „Chronisches Nierenversagen“ unter dem Punkt „Natürlicher Verlauf, Folgeerkrankungen und Komplikationen“).

66

Soweit das Gutachten vom 28.08.2012 abschließend feststellt, dass derzeit eine Beschäftigung des Klägers als Rechtspfleger im Rahmen seiner Grunderkrankung vertretbar erscheint, so war der Beklagte an diese Einschätzung nicht gebunden. Aufgabe des Gutachters – als auch des amtsärztlichen Dienstes – ist es insoweit allein, im Wege der Amtshilfe die Tatsachen und Risikofaktoren mitzuteilen, die der Beurteilung der Dienstbehörde über die gesundheitliche Eignung des Klägers zu Grunde zu legen sind. Es gehört dagegen nicht zu seinen Aufgaben, selbst oder gar anstelle der Dienstbehörde eine Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Beamten zu treffen. Sowohl der Gutachter als auch der polizeiärztliche Dienst können zwar einen Vorschlag hinsichtlich der Bewertung der gesundheitlichen Eignung abgeben. Die Beurteilung, ob ein Beamter auf Probe in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist, obliegt allerdings der (Letzt-)Verantwortung des Dienstherrn (vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 27.09.2004 – 7 A 216.04 – juris Rn. 7). Unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Gesundheitsrisiken konnte der Beklagte deshalb zu der Einschätzung gelangen, dass der Kläger für das Amt eines Rechtspflegers gesundheitlich nicht geeignet ist.

67

Aus den gleichen Gründen vermag sich der Kläger auch nicht erfolgreich auf den Inhalt des von ihm vorgelegten ärztlichen Attests seines Hausarztes, Herrn Dipl.-Med. R., vom 26.05.2010 zu berufen. Soweit dort festgestellt wird, dass das bestehende Krankheitsbild einer Verbeamtung nicht entgegenstehe, so vermag auch diese Einschätzung die Bewertung durch den Beklagten nicht zu ersetzen. Insofern hat der Beklagte zu Recht darauf verwiesen, dass die durch den Hausarzt des Klägers erhobenen medizinischen Befunde sich nicht von den Feststellungen der Amtsärztin (und auch nicht von den Feststellungen des gerichtlich bestellten Gutachters) unterscheiden. Zudem genießt die Beurteilung eines Amtsarztes für die Entscheidung über die Dienstfähigkeit eines Beamten Vorrang vor der medizinischen Beurteilung des Privatarztes, wenn beide hinsichtlich desselben Krankheitsbildes inhaltlich voneinander abweichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2006 – 1 D 10/05 – ZBR 2007, 163). Für die Frage der Prüfung der gesundheitlichen Eignung eines Beamten kann insoweit nichts anderes gelten.

68

4. Die Versagung der Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe verstößt auch nicht gegen Grundrechte des Klägers, das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom 14.08.2006 (BGBl I 2006, 1897 – AGG) oder gegen die europäische Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG).

69

a) Zunächst kann der Kläger aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG keine weitergehenden Rechte herleiten. Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

70

Den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht zunächst in Anlehnung an das seinerzeit geltende Behinderungsverständnis des verfassungsändernden Gesetzgebers definiert, d. h. entsprechend dem Begriff der Behinderung in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1997 – 1 BvR 9/97 – NJW 1998, 131). Danach ist eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Regelwidrig ist ein Zustand, der von dem für das Lebensalter Typischen abweicht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Diese Definition entspricht auch dem seinerzeit geltenden Definitionsstand der Weltgesundheitsorganisation (WHO), wonach sich eine Behinderung aus einem Schaden, einer Funktionsbeeinträchtigung und einer sozialen Benachteiligung ergibt. Demgegenüber hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.07.2001 den Begriff der Behinderung in § 2 SGB IX, der Nachfolgevorschrift zu § 3 Abs. 1 SchwbG, teils erweitert, teils enger gefasst. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Soweit zwischen diesen Behinderungsbegriffen definitorische Unterschiede bestehen, hat das Bundesverfassungsgericht diese nicht zum Anlass genommen, den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG näher auszudifferenzieren. Es ist deshalb auszugehen, dass der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch Behinderungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorbehaltlos erfasst (zum Ganzen vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 31.07.2012 – 5 LC 226/11 – juris Rn. 55 ff. m.w.N.).

71

Soweit der Beklagte vor diesem Hintergrund das Vorliegen einer Behinderung beim Kläger bezweifelt, steht dem schon die rechtskräftige Feststellung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt entgegen. Zwar hat die Feststellung nach § 69 Abs. 1 SGB IX deklaratorischen Charakter, weil eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX unabhängig davon besteht, ob sie förmlich anerkannt ist oder nicht. Daraus folgt aber nicht, dass eine positive Feststellung des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt unbeachtlich ist und die Einstellungsbehörde über das Vorliegen einer Behinderung eine abweichende Beurteilung treffen könnte, denn einer positiven Feststellung kommt im Hinblick auf das Vorliegen einer Behinderung Tatbestandswirkung zu (vgl. OVG Lüneburg Urteil vom 31.07.2012 – 5 LC 226/11 – juris Rn. 60 f.).

72

Das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angeordnete Benachteiligungsverbot hat der Beklagte bei der Beurteilung der nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG erforderlichen gesundheitlichen Eignung vorliegend – jedenfalls im Klageverfahren – in der Weise berücksichtigt, als er seiner Prognoseentscheidung sogar den vom OVG Lüneburg mit Urteil vom 25.01.2011 (a.a.O.) entwickelten (abgesenkten) Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt hat. Eine noch weitergehende Absenkung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes kann der Kläger aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht herleiten. Denn Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG will lediglich eine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen verhindern, ohne diese allerdings – im Vergleich zu nichtbehinderten Menschen – zu bevorzugen.

73

b) Der Kläger kann sich zur Begründung seines Einstellungsanspruchs auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

74

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Beklagten nicht an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Art. 33 Abs. 2 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2001 – 9 AZR 410/00 – NJW 2002, 1220; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 33 Rn. 8). Art. 33 Abs. 2 GG verbietet daher nach seinem Regelungsinhalt schon die Ungleichbehandlung. Verstößt die Ablehnung der begehrten Einstellung nicht gegen die Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG, ist der Bewerber im Sinne des Gesetzes nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Für eine darüber hinaus gehende Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist deswegen kein Raum mehr (vgl. auch BAG, Urteil vom 04.02.1981 – 4 AZR 967/78 – BAGE 35, 43). Der (potentielle) Dienstherr hat seiner Auswahlentscheidung die Merkmale der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zugrunde zu legen. Diese Bindung an objektivierbare Kriterien sowie ihre gerichtliche Nachprüfbarkeit gewährleistet damit einen gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt sowie den Schutz vor willkürlicher Schlechterstellung.

75

Was insbesondere den Einwand des Klägers anbelangt, Bewerber mit Fettleibigkeit (Adipositas) würden ihm gegenüber bevorteilt, indem sie aufgrund gutachterlicher Vorgaben zunächst in den „gesundheitlichen Normalzustand“ gebracht würden, um anschließend – nach Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit – die gesundheitlichen Verhaltensregeln wieder zu vernachlässigen, so vermag dies nicht zu überzeugen.

76

Im Unterschied zum Kläger, bei dem verschiedene Krankheiten (eine chronische Niereninsuffizienz, eine rechtsseitige Schrumpfniere und ein Bluthochdruck) diagnostiziert wurden, handelt es sich bei der Frage, ob ein Bewerber aufgrund seines persönlichen Body-Mass-Indexes (BMI) gesundheitlich geeignet ist, um eine Prognose (regelmäßig allein) anhand von Risikofaktoren. Anders als diagnostische Untersuchungen stellt jede prognostische Bewertung zwangsläufig eine Typisierung dar. Prognosen sind mit einer besonderen Aussageungenauigkeit verbunden, die strukturell größer ist als bei Diagnosen. Anders gewendet: Da beim Kläger bereits ein – irreversibles – Krankheitsbild diagnostiziert wurde, handelt es sich um bereits real bestehende Risikofaktoren. Im Gegensatz hierzu bestehen bei Menschen, die einen erhöhten BMI aufweisen, zwar auch Risiken, allerdings ist deren Realisierung noch nicht abzusehen. Der Unterschied zwischen dem Krankheitsbild des Klägers auf der einen und dem Krankheitsbild schwergewichtiger Menschen auf der anderen Seite wird auch durch die (fehlende) Einstufung als Behinderung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX deutlich: Während die Erkrankung des Klägers zur Feststellung eines Grades der Behinderung von 20 % führte, kann allein aufgrund des überdurchschnittlichen Übergewichts eines Bewerbers keine Behinderung angenommen werden (vgl. VG Hannover, Urteil vom 19.11.2009 – 13 A 6085/08 – ZBR 2010, 391). Daneben kann nach der Rechtsprechung etwa des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die derzeit aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass Menschen mit einer Adipositas Grad I (also bei einem BMI von 30 bis 34,9 kg/m2) vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze dauernd dienstunfähig werden oder häufiger erkranken als der Durchschnitt der (normal gewichtigen) Beamten ihrer Altersgruppe (vgl. Beschluss vom 13.04.2012 – 3 BV 08.405 – IÖD 2012, 156; zur Diskussion über die Validität des BMI zur Einschätzung der Risiken weiterer Folgeerkrankungen übergewichtiger Personen vgl. im Übrigen VGH Mannheim, Urteil vom 31.05.2011 – 4 S 187/10 – VBlBW 2012, 65; OVG Münster, Beschluss vom 16.05.2011 – 1 B 477/11 – ZBR 2011, 419; von Roetteken, jurisPR-ArbR 6/2012 Anm. 4; Hillebrecht, Die gesundheitliche Eignung für ein öffentliches Amt bei Übergewicht und Adipositas, ZBR 2011, 84 ff.). Da es sich beim BMI zudem um einen veränderbaren Umstand handelt, den der Bewerber durch eigenes Verhalten beeinflussen kann, kann die Behörde nach einer Probezeitverbeamtung eine weitere amtsärztliche Untersuchung fordern und hiervon ggf. die Lebenszeitverbeamtung abhängig machen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2012 – 2 K 2861//12 – juris).

77

Vor diesem Hintergrund verbietet sich ein schematischer Vergleich verschiedener Erkrankungen oder Risikofaktoren. Dem Erfordernis einer – auch im Vergleich mit anderen Erkrankungen – einzelfallgerechten Prognoseentscheidung wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass diese auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Entscheidung an die festgestellten (individuellen) Risikofaktoren und die hiermit verbundene (konkret) erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Dienstunfähigkeit vor dem Erreichen der Altersgrenze anknüpft.

78

c) Auch eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG ist mit Blick auf den (modifizierten) Prognosemaßstab nicht gegeben. Auch aus dieser Norm folgen keine Ansprüche des Klägers, die über diejenigen aus Art. 33 Abs. 2 GG hinausgingen. Das grundrechtsgleiche Recht des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist (vgl. hierzu BVerfG vom 28.02.2007 – 2 BvR 2494/06 – ZBR 2008, 94 m.w.N.).

79

d) Ein Einstellungsanspruch des Klägers bzw. eine (noch) weitergehende Absenkung des Prognosemaßstabes folgt auch nicht aus § 7 Abs. 1 AGG. Nach dieser Vorschrift dürfen Behinderte im Sinne von § 1 AGG nicht benachteiligt werden. Das AGG ist im vorliegenden Zusammenhang anwendbar. § 24 Nr. 1 AGG sieht ausdrücklich die Anwendung im Beamtenbereich vor. Ob der Begriff des Behinderten im AGG demjenigen des § 2 Abs. 1 SGB IX und des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entspricht (zum Streitstand vgl. Otte, Gesundheitliche Eignung und Diskriminierung wegen Behinderung, ZBR 2007, 401, 402; Palandt-Heinrichs, 70. Aufl. 2011, § 1 AGG Rn. 6) und der Kläger deshalb als Behinderter im Sinne von § 1 AGG anzusehen ist, kann vorliegend dahinstehen.

80

Denn eine (mittelbare) Benachteiligung des Klägers wäre jedenfalls durch § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Die aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG folgenden gesundheitlichen Anforderungen knüpfen – anders als die begünstigende Regelung des § 11 LVO LSA – nicht direkt an das Merkmal der Behinderung an, sondern wirken sich mittelbar benachteiligend aus, weil die für alle Bewerber geltenden Anforderungen von Behinderten typischerweise nicht oder nur mit Schwierigkeiten erfüllt werden können.

81

Mittelbare Benachteiligungen sieht § 3 Abs. 2 AGG allgemein als zulässig an, wenn sie durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Speziell für berufliche Anforderungen lässt § 8 Abs. 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes – also auch wegen einer Behinderung – zu, wenn der Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt. Da das AGG gemäß § 24 Nr. 1 bei Beamten „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung" anzuwenden ist, gehört auch die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als grundsätzlich auf Lebenszeit angelegtes Dienst- und Treueverhältnis mit den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 und 5 GG zu den „Bedingungen ihrer Ausführung“ im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG.

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Solange deshalb eine psychische oder physische Einschränkung nicht die Tragweite einer Schwerbehinderung (nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB IX) erreicht, ist demnach eine nachteilige Behandlung gesundheitlich beeinträchtigter Bewerber durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), zu denen neben dem Lebenszeitprinzip insbesondere die Pflicht des Dienstherrn zur amtsangemessenen Alimentation während des aktiven Dienstes wie auch nach erfolgter Ruhestandsversetzung zu zählen ist, zu rechtfertigen. Die besonderen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern schützen vor einer übermäßigen finanziellen Belastung des Dienstherrn und letztlich der Allgemeinheit, die mit ihren Steuerzahlungen die Mittel für die Besoldung aufbringt. Während des aktiven Dienstes soll der krankheitsbedingte Ausfall der Arbeitskraft eines Beamten möglichst auf ein Minimum reduziert sein, denn das Alimentationsprinzip verpflichtet zur Voll-Alimentation eines Beamten selbst bei einer längerfristigen Erkrankung. Das Erfordernis einer hohen (bzw. nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg jedenfalls überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze dient darüber hinaus der Vermeidung vorzeitiger Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit und damit einer gleichgewichtigen Verteilung zwischen aktiver Dienst- und Versorgungszeit. Dass dieser Aspekt einen angemessenen Differenzierungsgrund darstellen kann, folgt bereits aus der Regelung des § 10 Abs. 3 AGG, wonach Höchstaltersgrenzen für die Einstellung im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen Alters ausdrücklich zugelassen werden, um eine angemessene Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand erreichen zu können (vgl. hierzu VG Hannover, Urteil vom 19.11.2009 – 13 A 6085/08 – ZBR 2010, 391 m.w.N.; VG Ansbach, Beschluss vom 10.08.2012 – AN 1 E 12.01106 – juris).

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e) Auch das europäische Recht gewährt dem Kläger keine über die vorliegend aufgezeigten Rechte hinausgehende Ansprüche. Das OVG Lüneburg hat in der Entscheidung vom 31.07.2012 (a.a.O.) hierzu ausgeführt:

84

„Soweit die Klägerin ein besonderes Benachteiligungsverbot unmittelbar aus der Richtlinie 2000/78/EG ableitet und dieses - anders als das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG - nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG eingeschränkt sieht, fehlt es schon an einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie. Voraussetzung einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie ist - neben deren hinreichender Bestimmtheit - ein Umsetzungsdefizit des Mitgliedstaats.

85

Die Richtlinie 2000/78/EG wurde in Deutschland mit Wirkung vom 18. August 2006 durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (Gesetz vom 14.8.2006, BGBl. I S. 1897, - AGG -) umgesetzt. Dass nach § 24 Nr. 1 AGG das Gesetz für Beamte nur unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung gilt und damit durch Art. 33 Abs. 5 GG und die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eingeschränkt wird, begründet kein die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie begründendes Umsetzungsdefizit.

86

Nach Art. 4 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Art. 1 der Richtlinie genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Welche gesetzliche Konstruktion der Mitgliedstaat hierzu vorsieht, bleibt dabei ihm überlassen. Art. 4 der Richtlinie erfordert deshalb nicht, dass ein Mitgliedstaat eine Vorschrift wie § 8 AGG textlich der Richtlinie nachbildet, sondern erlaubt auch, diese Vorschrift in einen Regelungskontext mit weiteren gleich- oder höherrangigen Normen - hier § 24 AGG und Art. 33 Abs. 5 GG - zu stellen.

87

Der Senat sieht in der Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses eine Bedingung der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne von Art. 4 der Richtlinie. Der Einwand der Klägerin, das Merkmal der „Bedingungen der Ausübung“ sei ausschließlich auf konkret tätigkeitsbezogene Ausübungsbedingungen zu beziehen, findet in der Richtlinie keine Stütze. Ein solches Verständnis lässt keinen Raum für die von der Richtlinie selbst vorgesehene Differenzierung zwischen Art und Ausübungsbedingungen einer Tätigkeit, sondern setzt beide Merkmale gleich.

88

Das dem Erfordernis der gesundheitlichen Eignung zugrundeliegende Lebenszeitprinzip stellt auch einen rechtmäßigen Zweck dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2012 - BVerwG 2 C 76.10 -, juris Rn. 17).

89

Soweit an die gesundheitliche Eignung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, sind diese auch angemessen im Sinne des Art. 4 der Richtlinie 2000/78/EG, um die Balance zwischen der Dienstleistung des Beamten und den Versorgungsverpflichtungen des Dienstherrn zu erhalten und Überlastungen dieses Systems zu vermeiden.“

90

Dem schließt sich die Kammer an.

91

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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