Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 55/13

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks A-Straße in H., A. gegen die abfallrechtliche Verfügung der Beklagten zum Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohnhaus und ein Einzelhandelsgeschäft für Elektrowaren mit einem Verkaufsraum und einer Werkstatt, welches ihr Ehemann betreibt. Die Beklagte ist öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin. Sie verlangt das Vorhalten eines Restabfallbehälters für den gewerblich genutzten Teil des Grundstücks neben den Restabfallbehältern für das Wohnhaus.

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Die Klägerin ist der Auffassung, dass die im Gewerbegebiet anfallenden Abfälle gemeinsam mit den im Wohnhaus anfallenden Abfällen aus Haushaltungen entsorgt werden könnten. Mit dem am 04.01.2013 dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, aufgrund seiner angezeigten Vertretung, zugestellten streitbefangenen Bescheid (ohne Datum) ordnete die Beklagte das Vorhalten eines Restabfallbehälters mit 60 l Fassungsvermögen sowie die sofortige Vollziehung und drohte ein Zwangsgeld von 100,00 € für den Fall der Zuwiderhandlung an. Der Bescheid weist in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Klage vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hin. Die Klägerin legte über ihren Rechtsanwalt am 07.01.2013 bei der Beklagten Widerspruch ein. Zugleich beantragte sie beim Verwaltungsgericht Magdeburg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (9 B 19/13). Klage erhob sie vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg zu diesem Zeitpunkt nicht.

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Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren äußerte sich die ebenfalls anwaltlich vertretene Beklagte dahingehend, dass der Eilrechtsschutzantrag unzulässig sei. Denn der Widerspruch gegen den zugrunde liegenden Bescheid sei unzulässig und zudem sei der Bescheid mittlerweile bestandskräftig geworden. Richtiges Rechtsmittel gegen den Bescheid sei die Klage. Gemäß § 8 a AG VwGO LSA finde in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht statt, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig wäre. Die Beklagte sei öffentlich-rechtlich tätig, so dass eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA gegeben sei. Infolge dessen wäre die Beklagte auch Widerspruchsbehörde nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a greife nicht ein, weil die Beklagte eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde sei. Es handele sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA.

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Daraufhin erhob die Klägerin am 18.02.2013 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg Klage (9 A 55/13 MD) gegen den streitbefangenen Bescheid und beantragte hilfsweise wegen der Versäumung der Klagefrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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Mit der Antragserwiderung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren habe die Beklagte die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung klargestellt, so dass nunmehr Klage erhoben worden sei. In der Klagebegründung führt die Klägerin aus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid fehlerhaft sei. Es fehle jeglicher Hinweis, dass ein Vorverfahren nach § 68 ff VwGO LSA wegen des Ausnahmefalls des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a und Nr. 4 b des AG VwGO LSA nicht durchzuführen sei. Für die Klägerin sei die Notwendigkeit der Klageerhebung nicht erkennbar gewesen. Darüber hinaus dürfe sich die Beklagte nicht auf Verfristung berufen. Es handele sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Die Beklagte sei gem. § 25 VwVfG LSA hinweispflichtig gewesen. Denn es sei offensichtlich gewesen, dass die Klägerin mit dem Widerspruch einen unzulässigen Rechtsbehelf bei der Beklagten eingelegt habe. Die Mangelhaftigkeit hätte sich der Beklagten aufdrängen müssen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den am 04.01.2013 zugestellten Bescheid (ohne Datum) aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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widerspricht der von der Klägerin geäußerten Rechtsansicht und verweist auf die ordnungsgemäße und zutreffende Rechtsmittelbelehrung.

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Mit Beschluss vom 18.03.2013 hat das erkennende Gericht den Eilrechtsschutzantrag (9 B 19/13; juris) der Klägerin abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und des Klageverfahrens sowie den Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig. Denn sie ist verfristet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

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Nach § 74 VwGO ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (Abs. 1 Satz 1) bzw. Bekanntgabe des Bescheides (Abs. 1 Satz 2) zu erheben. Dies ist nicht geschehen.

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Zunächst darf das Gericht auf die Ausführungen in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss v. 18.03.2013, 9 B 19/13; juris) verweisen, wo es heißt:

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„Zutreffend führt der Antragsgegner aus, dass gem. § 8 a Abs. 1 Satz 1 AG VwGO LSA in den Fällen des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 VwGO ein Vorverfahren nicht stattfindet, wenn die Ausgangsbehörde auch für den Widerspruchsbescheid zuständig ist. Dies ist im Fall des Antragsgegners gegeben. Denn es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbfG LSA. Der Ausnahmefall des § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 a AG VwGO LSA greift ebenfalls nicht ein. Denn der Antragsgegner ist eine rechtsfähige Anstalt des Landkreises und nicht einer kreisangehörigen Gemeinde. Es handelt sich auch nicht um eine abgabenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 8 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 b AG VwGO LSA. Dementsprechend war die unter dem streitbefangenen Bescheid angefügte Rechtsbehelfsbelehrung mit dem Hinweis auf die Klagemöglichkeit auch rechtlich zutreffend. Auch die sonstigen an § 58 VwGO zu messenden rechtlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung sind gegeben. Zutreffend wurde auf den inzwischen möglichen elektronischen Rechtsverkehr hingewiesen. Die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO gilt daher nicht.

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Die Klage vor dem Verwaltungsgericht hätte bis zum 04.02.2013 erhoben werden müssen. Dies ist nicht geschehen, sondern erst am 18.02.2013. Die Klage ist somit nach § 74 VwGO verfristet und unzulässig. Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind nicht gegeben. Denn die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Handlungen sich die Antragstellerin zurechnen lassen muss, war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist gehindert. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit vorgetragenen Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Rechtsbehelfsbelehrung war rechtlich zutreffend und nicht etwa verwirrend. Sie wies klar und deutlich auf die Möglichkeit der Klage hin. Als Rechtskundiger hätte der Prozessbevollmächtigte die Wahl des richtigen Rechtsbehelfs beachten müssen. Allein wegen dieser Offensichtlichkeit kann die Antragstellerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter nicht verlangen, dass sie von der Gegenseite auf die fehlerhafte Einlegung des Rechtsbehelfs hätte hingewiesen werden müssen. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt nicht vor. Aus dem Verwaltungsvorgang ist ersichtlich, dass der Antragsgegner nach Erhalt der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 09.01.2013 am 11.01.2013 die Angelegenheit an ihren Prozessbevollmächtigten abgegeben hat. Dieser hat sich sodann unter dem 30.01.2013 mit einem abweisenden Antrag bei dem Gericht gemeldet und um Frist zur Antragserwiderung um eine Woche gebeten. Mit Schriftsatz vom 06.02.2013 (Eingang bei Gericht am 07.02.2013) führte er sodann die Unzulässigkeit des Antrages an. Eine unzulässige Rechtsausübung kann in diesem Verhalten schon deshalb nicht gesehen werden, weil das Gericht die Zulässigkei9t von Rechtsbehelfen von Amts wegen zu prüfen hat. Zwar hätte man die Antragstellerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Klagefrist - die bis zum 04.02.2013 lief - über die Unzulässigkeit des Widerspruchs hinweisen können. Eine (rechtliche) Verpflichtung dazu besteht jedoch gerade bei anwaltlicher Vertretung nicht. Auch sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie etwa aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass der Antragsgegner bzw. sein Prozessbevollmächtigter in Kenntnis des fehlerhaften Rechtsbehelfs diesen mit unlauteren Mitteln durch Zeitverzögerung in die Verfristung hineinwachsen lassen wollte. Somit muss bereits davon ausgegangen werden, dass auch die Antragsgegnerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter, die Fehlerhaftigkeit des Rechtsbehelfs nicht frühzeitiger erkannte bzw. und sogar der Gegenseite keine besondere Sorgfaltspflicht zuteil wurde. Denn - und dies ist entscheidend - war die Antragstellerin ebenso anwaltlich und rechtskundig vertreten.

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Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht auch im Klageverfahren an und verschafft ihnen Geltung.

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Danach ist der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Dabei ist ihr ein Verschulden ihres Bevollmächtigten zuzurechnen. Diese Voraussetzung zur Wiedereinsetzung liegt nicht vor. Die Versäumung einer Frist ist grundsätzlich dann verschuldet, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war (BVerwG, Beschluss v. 19.01.2010, 8 B 124/09; juris).

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Denn wie bereits oben ausgeführt, war die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid rechtlich zutreffend und eindeutig. Der Prozessbevollmächtigte hat sich schlicht geirrt bzw. ist von dem Regelfall ausgegangen, der hier aber nicht galt. Dabei geht das Gericht gemäß den Ausführungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weiter davon aus, dass der Beklagten als Behörde keine irgendwie geartete Hinweispflicht auf den – wenn auch offensichtlichen – Fehler bei der Wahl des Rechtsbehelfes traf.

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Auch das Berufen der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten auf § 25 VwVfG LSA hilft nicht weiter. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA soll die Behörde die Abgaben von Erklärungen und die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung derselben anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich diese, im Zuge des gewandelten Verständnisses der (obrig-)staatlichen Behördenarbeit im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung, Informationspflicht an die Beteiligten eines (Verwaltungs-)Verfahrens (§ 13 VwVfG LSA) wendet um sie vor Nachteilen zu schützen. Dabei mag dies auch für Bevollmächtigte, Vertreter und Beistände von Beteiligten (§§ 14 ff VwVfG LSA) gelten (vgl. zum Ganzen: Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 25 Rz. 6). Jedoch ist andererseits in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass bei anwaltlicher Vertretung an die Hinweispflicht geringere Anforderungen zu stellen sind (zum Ganzen: Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 25 Rz. 10; Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 35 Rz. 10 jeweils mit Verweis auf die Rechtsprechung). Weiter setzt die Hinweispflicht Offensichtlichkeit des Versehens oder der Unkenntnis voraus. Es ist ein Erfordernis guter Verwaltung, dass ein Amtsträger den Bürger nicht sehenden Auges unklare oder für ihn ungünstige Anträge stellen lässt. Dies bedeutet, dass der Mangel für einen durchschnittlichen Beamten ohne weiteres erkennbar sein muss (Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 25 Rz. 12). Unter dem Begriff der „Erklärung“ fallen alle Willens- und Wissensbekundungen. „Anträge“ sind die das Verfahren einleitenden Anträge wie auch einzelne Verfahrenshandlungen (zum Ganzen: Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 25 Rz. 13). Rechtsberatung darf nicht vorgenommen werden (Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 25 Rz. 13 a).

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Dies vorausgeschickt gilt es zur Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Einzelfall die Besonderheiten zu beachten. Es ist bereits zweifelhaft, ob § 25 VwVfG LSA anwendbar erscheint. Denn aufgrund der systematischen Stellung im Gesetz setzt die Hinweispflicht ein – noch laufendes – Verwaltungsverfahren voraus. Dabei ist streitig, ob ein Verwaltungsverfahren bereits mit dem Erlass des Bescheides oder erst nach dessen Bestandskraft beendet ist (Kopp/Ramsauer; VwVfG, 12. Auflage 2011, § 9 Rz. 30, 36). Demnach könnte vorliegend mit der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung mangels Verwaltungsverfahren bereits kein Raum mehr für die behördliche Hinweispflicht sein. Denn typischerweise soll der Beteiligte im laufenden Verfahren davor geschützt werden, dass etwa die Nichtvorlage von Unterlagen etc. oder die Nichtbeachtung sonstiger Formvorschriften zur Ablehnung seines Antrages bzw. zur belastenden Ordnungsverfügung führt (vgl.: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 28.05.2008, 1 O 51/08; VG Dresden, Urteil v. 02.12.2010, 5 K 1483/08; beide juris). Hinzu kommt vorliegend, dass es sich um die Einlegung eines fehlerhaften, weil falschen Rechtsbehelfes handelt, so dass die Subsumierung unter dem Begriff „Antrag“ Schwierigkeiten bereiten und eine Rechtsberatung vorliegen könnte. Denn insoweit gilt, dass für die Einlegung eines Rechtsbehelfes und damit für die Beachtung der einschlägigen Verfahrensregelungen grundsätzlich die Beteiligten und deren Bevollmächtigte selbst verantwortlich sind. Mann kann in diesem Zusammenhang und in diesem Stadium des „Verfahrens“ nicht darauf vertrauen, dass die Gegenseite auf Fehler hinweist, was im Übrigen auch für die richterliche Fürsorgepflicht gilt (BVerwG, Beschluss v. 19.01.2010, 8 B 124/09; OVG NRW, Beschluss v. 10.01.2013, 6 A 2539/12; beide juris). Somit schließt sich der Kreis der ergänzenden Rechtsausführungen des Gerichts und es darf auf die oben wiedergegebenen Ausführungen im Eilrechtsbeschluss verwiesen werden. Letztendlich wegen der anwaltlichen Vertretung der Klägerin bestand keine Rechtspflicht der Gegenseite zum Handeln, zumal keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie etwa aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich ist, das die Beklagte bzw. deren Prozessbevollmächtigter in Kenntnis des fehlerhaften Rechtsbehelfes diesen mit unlautren Mitteln durch Zeitverzögerung in die Verfristung hineinwachsen lassen wollte. Insoweit überlagert die anwaltliche Pflicht zur Prüfung der einzulegenden Rechtsbehelfe im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftswahrnehmung dem Mandanten gegenüber die behördliche Hinweispflicht im Verfahren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des Regelstreitwertes.


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