Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (9. Kammer) - 9 A 323/13
Tatbestand
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Der Kläger begehrt im Wesentlichen die Feststellung des Bestehens eines (alten) Wasserrechts für die „…“ (im Folgenden: …).
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Der Kläger ist aufgrund einer Erbteilsüberlassung von Frau I... seit dem 12.07.2012 Miteigentümer diverser Grundstücke in der Gemarkung H..., u. a. der Flur, Flurstück, sowie der Flur, Flurstücke,,, und ; die Grundstücke sind im Grundbuch von H..., Blatt verzeichnet. Auf den nördlich der Landstraße … (von… nach …) belegenen Grundstücken befindet sich u. a. die …. Dabei handelt es sich um mehrere Gebäude, in denen ein Mühlenbetrieb stattfand. In einer Entfernung von ca. 500 m in westliche Richtung unterquert die S… die Landstraße. Nach der Unterquerung war in das Gewässerbett der S… zum Aufstauen ein Überfallwehr (Breite ca. 14,00 m; Höhe ca. 1,80 m) eingebracht, was beidseitig an Flügelmauern befestigt war. Unmittelbar davor war an die S... der Mühlengraben angebunden, der durch ein Schützentafelwehr abgesperrt bzw. geöffnet werden konnte. Der Mühlengraben verlief nördlich der Landstraße ... in östliche Richtung bis zur …. Vor dem Zulauf zum Mühlengebäude war nochmals ein Schieber in den Mühlengraben eingebracht, der bei seinem Schließen den Wasserabfluss Richtung S... bewirkte. Bei Öffnen des Schiebers gelangte das Wasser zum Mühlenrad, welches Turbinen für den Mühlenbetrieb antrieb. Danach wurde das Wasser wieder der S... zugeführt. Der eigentliche Mühlenbetrieb wurde ca. bis Mitte der 1970-er Jahre von Herrn W… ausgeübt. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde der Getreidespeicher noch bis ca. Herbst 1987 vom VEB … genutzt. Das Überfall- und Schützentafelwehr wurden Anfang 1994 in Verantwortung des Staatlichen Amtes für Umweltschutz Magdeburg (STAU) nach einem Hochwasserereignis beseitigt. Ausweislich einer vom Staatlichen Amt für Umweltschutz unter dem 24.01.1994 gefertigten Niederschrift über die Aussprache „Wehranlage …“ verzichtete Frau …, die Witwe des im Jahre 1988 verstobenen Eigentümers der …, auf jeglichen Nutzungsanspruch. Sie stimmte zudem der Variante Altlaufnutzung, unter Umgehung des Überfallwehres und teilweiser Verfüllung des S...profils oberhalb der Wehranlage zu. Die näheren Umstände sowie der Richtigkeit der dortigen Angaben zum Zustand der Anlagen werden vom Kläger in Zweifel gezogen.
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Herr Herrn W ... verstarb im Jahre 1988 und Frau Ingeborg ... im Januar 2009. Da die Ehe kinderlos war, fiel die Erbschaft nach dem Tod von Frau Ingeborg ... bei den Kindern der Schwester ihres Mannes, Frau Emma ... (verh. A.), an, die eine ungeteilte Erbengemeinschaft bilden. Die Erbfolgen und der damit jeweils verbundene Übergang an (Eigentums-)Rechten sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
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Mit einem bei dem Beklagten am 12.03.2009 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger, ihm Auskunft aus dem Wasserbuch der S... im Bereich der S….. zu erteilen. Daraufhin teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 17.03.2009 mit, dass in diesem Bereich nach den ihm vorliegenden Unterlagen keine Wasserrechte existierten und verwies ihn auf die Voraussetzungen für eine Gewässerbenutzung. Mit Schreiben vom 28.03.2009 stellte der Kläger – wohl im Namen der Erbengemeinschaft ... – unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht noch nicht erloschenen Rechte sodann einen Antrag auf Bewilligung im Umfang des erloschenen Rechts. Diesen begründete er im Jahre 2010 erneut mit dem Fortbestand der alten Rechte unter Hinweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Er legte die aus seiner Sicht relevanten Aspekte für das Entstehen und Bestehen sowie den Fortbestand eines Rechts zur Gewässerbenutzung für einen Mühlenbetrieb dar.
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Nachdem der Kläger dies mit Schreiben vom 19.01.2011 unter wiederholter bzw. erneuter Vorlage von Unterlagen bekräftigte, übergab der Beklagte den Vorgang zunächst zur Rechtsprüfung dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, das die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung bestätigte.
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Mit hier streitigem Bescheid vom 15.09.2011 stellte der Beklagte daraufhin fest, dass ein Altrecht über die Gestattung der Benutzung der S... zum Betrieb der „S…“ nicht vorhanden ist (Ziffer 1), die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 38 WG LSA a. F. nicht vorliegen (Ziffer 2) und dass über den Antrag auf Erteilung einer neuen Bewilligung zur Benutzung der S... zum Betreiben einer Wasserkraftanlage am Standort „ s ...“ das Landesverwaltungsamt als obere Wasserbehörde entscheidet (Ziffer 3). Der Beklagte führt zur Begründung von Ziffer 1 u. a. aus, es sei bereits zweifelhaft, ob jemals ein Wasserrecht wirksam begründet worden sei; jedenfalls dürfte es nach den Wassergesetzen-DDR 1963 und 1982 nicht wirksam aufrechterhalten worden sein. Schlussendlich sei selbst beim Bestehen eines Rechts zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WG LSA a. F. im Jahre 1993 dieses nicht rechtzeitig im Sinne von § 35 Abs. 2 WG LSA angemeldet worden, weshalb es jedenfalls im Jahre 2004 erloschen sei. Auch lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 38 WG LSA a. F. deshalb nicht vor, weil die danach einzuhaltende Frist für eine Antragstellung nicht eingehalten worden sei.
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Dagegen legt der Kläger – im Namen der Erbengemeinschaft – mit Schreiben vom 02.10.2011 Widerspruch ein, in dem er seinen bisherigen Vortrag wiederholend vertieft. Den Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 02.10.2013 zurück und begründete dies wie folgt:
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Der Kläger sei gar nicht antragsbefugt, da er weder Mitglied der Erbengemeinschaft sei noch wirksam von ihr bevollmächtigt. Zudem sei nach den Vorschriften des am 01.04.2011 in Kraft getretenen Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt die Feststellung von Altrechten schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides gar nicht mehr möglich gewesen. Auch sei weder die wirksame Begründung noch das Fortbestehen eines Altrechts nachgewiesen worden.
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Am 04.11.2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Ansprüche zugunsten der Erbengemeinschaft auf Fehlstellung eines vorhandenen Altrechts weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus, er sei zur Geltendmachung zugunsten der Erbengemeinschaft spätestens seit der Erbteilsübertragung am 23.04.2012 von Frau I..., die Mitglied der Erbengemeinschaft ... war, und die am 12.07.2012 im Grundbuch nachvollzogen wurde, berechtigt. Er begehre auch kein Recht nach § 38 WG LSA a. F., da das Altrecht zu keinem Zeitpunkt aufgegeben worden sei. Er stütze sich vielmehr ausschließlich auf § 35 WG LSA a. F. unter Berufung auf ein wirksam begründetes und aufrecht erhaltenes Altrecht. Es sei rechtswidrig, ihm die Einsicht in alte Wasserbücher nicht zu gewähren, weshalb er ausdrücklich die Offenlegung und Einsichtnahme in alle relevanten Dokumente beantragt/begehrt. Das Altrecht sei auch von Frau I… ... im Januar 1994 nicht aufgegeben worden. Denn die Erklärungen habe dies unter dem Eindruck des Hochwasserereignisses abgegeben und sei vom STAU übervorteilt worden. Sie habe die Tragweite ihrer Erklärung gar nicht beurteilen können. Das STAU sei zudem für die Entgegennahme der Erklärung gar nicht befugt gewesen. Für die Geltendmachung des Altrechts könne ihm auch nicht die Versäumnis der Frist nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WG LSA a. F. entgegen gehalten werden. Denn aus den Eintragungen in Abteilung II des Grundbuches ergäbe sich das Altrecht, weshalb eine Anmeldung wegen § 35 Abs. 2 Satz 3 WG LSA a. F. gar nicht erforderlich gewesen sei. Deshalb sei auch zunächst das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, damit ein Zivilgericht den Inhalt des im Grundbuch eingetragenen Rechts feststellen könne.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.09.2011 sowie des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 02.10.2013 zu verpflichten, festzustellen, dass zu Gunsten der Erbengemeinschaft ... ein altes Recht zum Aufstauen der S... und Ableiten des aufgestauten Wassers über den Mühlgraben zur s ... besteht,
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hilfsweise,
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den Beklagten zu verpflichten, der Erbengemeinschaft ... eine Bewilligung nach § 38 WG LSA a. F. in der Art des ihr zustehenden Wasserrechts zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung bezieht er sich auf die streitigen Bescheide.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist mit ihrem Haupt- (1.) und Hilfsantrag (2.) unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte zugunsten der Erbengemeinschaft ... das Bestehen eines alten Wasserrechts feststellt bzw. eine Erlaubnis nach § 38 WG LSA a. F. erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Kläger ist als Mitglied der Erbengemeinschaft ... klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Denn er macht die Ansprüche nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Erbengemeinschaft geltend, wozu aus § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB jeder Miterbe berechtigt ist (vgl. BVerwG, B. v. 20.10.1997 - 7 B 248/97 -, juris). Diese Rechtsstellung hat der Kläger spätestens seit der im Jahre 2012 wirksam gewordenen Erbteilsübertragung der Frau I... erlangt.
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1. Die Begründetheit des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruchs richtet sich nach §§ 32 ff. WG LSA a. F. und besteht, wenn der Anspruch bis zum Außerkrafttreten dieser Vorschriften am 31.03.2011 entstanden war. An diesen Vorschriften ist der Anspruch auch im Lichte des am 01.03.2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) zu messen, da die in § 20 zu alten Rechten und Befugnissen enthaltenen Regelungen – jedenfalls bis zum Inkrafttreten des WG LSA 2011 – unter dem Vorbehalt landesrechtlicher Regelungen standen. Der an den Vorschriften des §§ 32 ff. WG LSA a. F. zu prüfenden Begründetheit des klägerischen Anspruchs steht – anders als das Landesverwaltungsamt im Widerspruchsbescheid ausführt – auch nicht entgegen, dass das WG LSA ab dem 01.04.2011 keine Regelung mehr zu alten Rechten enthält. Denn materiell-rechtliche Rechtsverhältnisse unterstehen in Bezug auf Wirkung und Inhalt dem Recht, das zu der Zeit galt, als sich ihr Entstehungstatbestand verwirklichte (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.03.2006 - 10 LB 7/06 -, juris). Anders gewendet: Allein der durch die Bearbeitung des Antrages auf Feststellung eines alten Rechts oder der Führung gerichtlicher Verfahren bedingte Zeitablauf und eine in diese Zeit fallende Rechtsänderung, führen nicht zum Untergang eines unter der Geltung des bisherigen Rechts begründeten Anspruchs.
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Zwar dürfte die erfolgreiche Geltendmachung des Anspruchs nicht an § 32 WG LSA a. F. scheitern (1.1.) Das insofern grundsätzlich überleitungsfähige alte Recht dürfte jedoch nachträglich untergegangen sein (1.2.). Darüber hinaus kann der Anspruch aufgrund eines diesbezüglichen Verzichts gar nicht mehr geltend gemacht werden (1.3.).
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1.1. Nach § 32 WG LSA a. F. bleiben alte Rechte nur dann bestehen, wenn diese nach den Vorschriften der Wassergesetze der DDR vom 17.04.1963 (GBl. Teil I 1963, S. 55) – WG DDR 1963 – bzw. vom 02.07.1982 (GBl. Teil I 1982, S. 467) – WG DDR 1982 – erteilt oder in einem durch diese Gesetze geordneten Verfahren aufrechterhalten worden sind und wenn am 1. Juli 1990 rechtmäßige und betriebsbereite Anlagen zur Ausübung des Rechts oder der Befugnis vorhanden waren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, können alte Rechte gar nicht in die neue Rechtsordnung überführt werden. Denn auch wenn die Vorschrift dies nicht ausdrücklich anordnet, erlöschen diese Rechte ansonsten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005 - 7 C 8/04 -, juris).
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a) Sinn der Vorschrift des § 32 WG LSA a. F. ist es, eine Ausnahme von der Gestattungspflicht für die Benutzung eines Gewässers außerhalb des Allgemeingebrauchs zuzulassen. Die Gewässerbenutzung ohne eine unter der Geltung des WG LSA erteilten Erlaubnis oder Bewilligung setzt mithin u. a. voraus, dass diese auf Grund von Rechten oder Befugnissen, die nach dem Wassergesetz vom 17. April 1963 oder dem Wassergesetz vom 2. Juli 1982 aufrechterhalten worden sind, ausgeübt wird. Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals „aufrechterhalten“ ist in der Rechtsprechung ein differenzierter Befund festzustellen. Hat es die Rechtsprechung zunächst für ausreichend erachtet, wenn eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat (so noch OVG LSA, Urt. v. 06.05.2003 - 1 L 517/02 -, juris), hat das OVG LSA mit Urteil vom 08.12.2005 - 1 L 333/03 -, juris, die Auffassung vertreten, der in der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 15 WHG a. F. zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck, welcher mit § 32 WG LSA a. F. umgesetzt worden ist, gebiete es trotz der Defizite, wie sie beim Vollzug der Wassergesetze DDR aufgetreten seien, ein altes Recht nur dann als aufrechterhalten anzusehen, wenn das Verfahren mit einer den Fortbestand des Rechts verfügenden Entscheidung abgeschlossen wurde. Da eine solche Rechtspraxis in der ehemaligen DDR regelmäßig nicht herrschte, muss § 38 WG LSA a. F. dafür herhalten, den Widerspruch zwischen der gesetzlichen Anknüpfung des § 32 WG LSA a. F. und der herrschenden Rechtspraxis auszugleichen.
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Die Änderung der Rechtsprechung soll der auf das Urteil vom 06.05.2003 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14.04.2005 - 7 C 8/04 -) Rechnung tragen, in der es ausführt:
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In dieser Auslegung [durch das OVG LSA 2003] ist § 32 WG LSA mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar.
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Die nach § 379 Abs. 1 PrWG aufrechterhaltenen und in das Wasserbuch eingetragenen alten Wasserrechte sind Eigentum im Sinne des Grundgesetzes. Sie sind dem Berechtigten von der objektiven Rechtsordnung ebenso ausschließlich wie Eigentum an einer Sache zur privaten Nutzung und zur eigenen Verantwortung zugeordnet. Dabei ist unerheblich, ob das hier in Rede stehende Recht ursprünglich öffentlich-rechtlich begründet worden ist. Zum einen waren die Umstände seines Erwerbs schon bei seiner Eintragung in das Wasserbuch nach dem Preußischen Wassergesetz nicht mehr feststellbar; das Recht ist vielmehr nach der Beweisregel der unvordenklichen Verjährung als bestehend angenommen worden. Zum anderen waren und sind zur Ausübung des Rechts umfangreiche Investitionen für die Errichtung und Erhaltung der erforderlichen Anlagen notwendig. Die geleistete Arbeit und den Einsatz von Kapital hat bereits das Preußische Wassergesetz anerkannt. Die aufrechterhaltenen alten Wasserrechte konnten nur gegen Entschädigung zurückgenommen oder beschränkt werden (§ 379 Abs. 5 PrWG i.V.m. § 84 PrWG).
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Dass der Landesgesetzgeber in § 32 WG LSA unter bestimmten Voraussetzungen das Erlöschen alter Rechte angeordnet hat, stellt allerdings keine Legalenteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG dar, die mangels einer vorgesehenen Entschädigung zur Verfassungswidrigkeit der Norm führen müsste. Art. 14 Abs. 3 GG ist nicht unmittelbar anwendbar, wenn der Gesetzgeber im Zuge der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets bestehende Rechte abschafft, für die es im neuen Recht keine Entsprechung gibt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 <211 f.>). Darum geht es hier. Der Gesetzgeber hat bereits mit dem Wasserhaushaltsgesetz, das aufgrund des Einigungsvertrages für das Gebiet der DDR in Kraft gesetzt wurde, das Recht neu gestaltet, Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus zu nutzen. Von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, können derartige Rechte oder Befugnisse künftig nur noch durch eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erworben werden. Die bis dahin bestehenden vielfältigen anderen Rechte, die derartige Nutzungen erlaubten, finden im neuen Recht keine Entsprechung.
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Greift der Gesetzgeber bei der Umgestaltung eines Rechtsgebiets in bisher bestehende Rechte ein, liegt darin vielmehr eine neue Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, deren Verfassungsmäßigkeit an Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen ist. Der Gesetzgeber darf dabei die nach altem Recht begründeten Rechte der Neuregelung angleichen, selbst wenn dabei die bisher mit dem Recht verbundenen Befugnisse eingeschränkt werden. Selbst die völlige Beseitigung bisher bestehender, durch die Eigentumsgarantie geschützter Rechtspositionen ist ihm nicht ausnahmslos verwehrt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - BVerfGE 83, 201 <212>).
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Voraussetzung der Zulässigkeit eines Eingriffs in bestehende Rechtspositionen durch eine gesetzliche Neuregelung ist zunächst, dass die Neuregelung als solche, unabhängig von der Frage der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Rechtspositionen, verfassungsmäßig ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - a.a.O.). Das liegt hier auf der Hand. Der Gesetzgeber darf im öffentlichen Interesse einer geordneten Bewirtschaftung des Wassers die Nutzung der Gewässer über den Gemeingebrauch hinaus von einer vorherigen hoheitlichen Zulassung in Form einer Erlaubnis oder Bewilligung abhängig machen.
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Die Beseitigung oder Umgestaltung bestehender Rechtspositionen ist aber noch nicht deshalb verfassungsgemäß, weil das künftige Recht verfassungsgemäß ist. Der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte muss vielmehr darüber hinaus durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprechen, müssen so schwer wiegen, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG nicht unmittelbar eingreift, ist das darin zum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden Abwägung zu beachten, da sich der Eingriff für den Betroffenen wie eine (Teil- oder Voll-)Enteignung auswirkt. Der Gesetzgeber muss danach die Umgestaltung oder Beseitigung eines Rechts zwar nicht durchweg mit einer Entschädigungs- oder Übergangsregelung abmildern. Die völlige, übergangs- und ersatzlose Beseitigung einer Rechtsposition kann jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommen. Durch das bloße Bedürfnis nach Rechtseinheit im Zuge einer Neuregelung wird sie nicht gerechtfertigt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 929/89 - a.a.O. <212 f.>).
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Es bestand allerdings ein öffentliches Interesse, die auf alten Rechten beruhenden Benutzungen der Gewässer dem Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren der öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung zu unterstellen. Das Wasserhaushaltsgesetz und in seiner Ausfüllung das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt verfolgen das berechtigte Anliegen, für die Zukunft eine geordnete Bewirtschaftung des zur Verfügung stehenden Wasserschatzes und eine Verminderung der für das Wasser bestehenden Gefahren sicherzustellen. Dieses für die Bevölkerung und die Gesamtwirtschaft lebenswichtige Ziel hätte kaum erreicht werden können, wenn die bis dahin weder registrierten noch auf ihre wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit geprüften Eingriffe in den Wasserhaushalt auf Dauer hätten fortgeführt werden dürfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <351> für die entschädigungslose Beseitigung alter Eigentümernutzungen).
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Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber grundsätzlich das Bestandsinteresse des Eigentümers ausreichend gewahrt, wenn er nur die alten Rechte aufrechterhält, bei deren Erteilung oder Aufrechterhaltung eine irgendwie geartete öffentlich-rechtliche Überprüfung der Wasserbenutzung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hat (vgl. zu § 15 Abs. 1 WHG Urteil vom 22. Januar 1971 - BVerwG 4 C 94.69 - BVerwGE 37, 103 <105>). Damit soll die gesetzliche Neuordnung nur für die Gewässernutzungen durchgesetzt werden, deren wasserwirtschaftliche Unbedenklichkeit nicht überprüft ist.
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Ebenfalls kann nicht schon grundsätzlich beanstandet werden, dass der Landesgesetzgeber mit § 32 WG LSA abweichend von § 15 Abs. 1 WHG eine Überprüfung nach früherem Landesrecht nicht ausreichen lässt, sondern eine Überprüfung auf der Grundlage der Wassergesetze der DDR verlangt. Wegen des zeitlichen Abstands zu den früheren Landesrechten und den seither weiter gewandelten Anforderungen an den Wasserhaushalt ist es jedenfalls im Ansatz gerechtfertigt, den Bestandsschutz auf die alten Rechte zu beschränken, die nach den unmittelbar vorausgehenden wasserrechtlichen Vorschriften begründet oder aufrechterhalten worden sind.
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In der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts kann diese Vorschrift aber den Bestandsschutz in einer Weise beschränken, die mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr vereinbar ist. Die Auslegung des Oberverwaltungsgerichts lässt es zu, dass die bis dahin fortbestehenden alten Rechte flächendeckend und ersatzlos erlöschen.
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Die Wassergesetze der DDR wären nur dann ein geeigneter und damit verhältnismäßiger Anknüpfungspunkt für die Entscheidung über den Fortbestand alter Rechte, wenn sie sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihrer regelmäßigen praktischen Handhabung zu einer (nachvollziehbaren) Überprüfung der alten Rechte auf ihre materielle Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Wasserhaushalts geführt hätten. Nur dann könnten sie ohne weiteres die Filterfunktion erfüllen, die ihnen nach der Konzeption des § 32 WG LSA zukommt, nämlich ohne eigene (erneute) Prüfung zwischen solchen Rechten zu unterscheiden, die wegen ihrer schon nachgewiesenen materiellen Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Wasserhaushalts fortbestehen können, und solchen Rechten, die mangels dieser (schon nachgewiesenen) Vereinbarkeit ersatzlos beseitigt werden sollen.
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Konnten die Wassergesetze der DDR jedenfalls nach ihrer seinerzeitigen regelmäßigen praktischen Handhabung diese Unterscheidung nicht leisten, wie das Oberverwaltungsgericht bei seiner Auslegung des § 32 WG LSA hinnimmt, durfte der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass aufgrund seiner Übergangsregelung nur die alten Rechte ersatzlos erlöschen, deren materielle Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Wasserhaushalts schon in der Vergangenheit nicht hat nachgewiesen werden können. In der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts bewirkt die Vorschrift vielmehr ein unterschiedsloses Erlöschen aller alten Rechte, die nach den Wassergesetzen der DDR kraft Gesetzes und ohne Überprüfung im Einzelfall fortbestanden haben. Mit diesem Inhalt enttäuscht die Vorschrift das Vertrauen des Inhabers dieser Rechte, dass er die zugelassene Nutzung der Gewässer auch weiter ausüben kann, und zwar unabhängig davon, ob er nach dem Ende der DDR ausgehend vom Fortbestand der Berechtigung Investitionen zur Erhaltung oder Modernisierung der zu ihrer Ausübung erforderlichen Anlagen vorgenommen hat. …
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Danach ist die bisher für die Klageabweisung gegebene Begründung mit Bundesrecht nicht vereinbar. Ob das angefochtene Urteil im Ergebnis mit Bundesrecht in Einklang steht, kann nicht abschließend beurteilt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat - nach seiner Rechtsauffassung konsequenterweise - nicht geprüft, ob die Klage deshalb insgesamt oder teilweise unbegründet ist, weil am 1. Juli 1990 keine rechtmäßigen Anlagen zur Ausübung der alten Wasserrechte vorhanden waren. Das Oberverwaltungsgericht wird dies aufzuklären haben und/oder das Übergangsrecht der §§ 32 ff. WG LSA daraufhin auszulegen haben, ob sich aus ihm insgesamt eine Übergangsregelung ergibt, die vor den Anforderungen der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestehen kann. …
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Die vom OVG LSA in seiner Entscheidung vom 08.12.2005 vertretene Rechtsauffassung hier angewandt, bliebe die Klage schon aus diesen Gründen ohne Erfolg. Denn eine ausdrückliche, die seinerzeit bestehende Rechte aufrechterhaltende Entscheidung von Stellen der DDR ist nicht bekannt. Zwar ist Herr ... mit Schreiben der Wasserwirtschaftsdirektion Mittlere Elbe-Sude-Elde vom 26.03.1968 aufgefordert worden, die Nutzungsrechte wegen § 50 WG DDR 1963 anzumelden. Ein Ergebnis liegt jedoch nicht vor. Mit Schreiben vom 14.10.1969 hat zwar dieselbe Stelle Herrn ... Auflagen zur Winterfestmachung seiner Anlagen erteilt; daraus kann jedoch allenfalls die Schlussfolgerung gezogen werden, Herr ... habe die Anmeldung vollzogen.
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Es dürften jedoch gewichtige Gründe dafür sprechen, der jüngeren Auffassung des OVG LSA nicht zu folgen. Denn die aus Artikel 14 Abs. 1 GG vom Bundesverwaltungsgericht abgeleitete Anforderung an die Auslegung von „Überleitungsrecht“ (hier: § 32 WG LSA a. F.) muss gewährleisten, dass die in der Rechtswirklichkeit der DDR fortbestehenden (alten) Rechte nunmehr nicht „flächendeckend als gar nicht überleitungsfähig“ anzusehen sind. Genau das würde jedoch eintreten, wenn man mit der Entscheidung des OVG LSA vom 08.12.2005 die Anforderung stellen würde, nur die Rechte seien überhaupt in die neue – ab 1993 geltende – Rechtsordnung überleitungsfähig, die durch eine (ausdrückliche) Entscheidung von Stellen in der DDR aufrechterhalten wurden und gleichzeitig zu der Erkenntnis gelangt, eine solche Rechtspraxis sei gar nicht geübt worden. Insofern dürfte eine verfassungskonforme Auslegung von § 32 WG LSA a. F. in der Weise geboten sein, die der Rechtspraxis in der DDR gerecht wird. Anders dürfte das gesamten Normengefüge der §§ 32 ff. WG LSA a. F. auch nicht zu verstehen sein. Dies auch deshalb, weil bei einer solchen Auslegung ansonsten § 38 WG LSA a. F. herangezogen werden müsste, der nun wahrlich anderen Zwecken diente. Denn damit sollte lediglich den früheren Inhabern von alten Rechten ein Anspruch auf Bewilligung im Umfang eines erloschenen Rechts verschafft werden, wenn sie unverschuldet zu DDR-Zeiten die Überleitung des Rechts nicht in der Lage waren zu bewirken (vgl. auch BVerfG, B. v. 24.02.2010, 1 BvR 27/09, juris, das diesen Weg allein zur Vermeidung von Härtefällen anspricht [z. B. wasserwirtschaftliche Anlage kurz vor dem 01.07.1990 verstört und kurz danach erneut errichtet]).
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b) Es sprechen gewichtige Gründe dafür, dass ein altes Recht für die Gewässerbenutzung der S... in dem vom Kläger beschriebenen Umfang noch unter der Geltung der Wassergesetze-DDR bestanden hat und dass am 01.07.1990 die zur Ausübung des Rechts notwendigen Anlagen betriebsbereit waren.
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Die Vorschrift des § 32 WG LSA a. F. nimmt Bezug auf § 50 Abs. 1 WG DDR 1963 bzw. § 46 WG DDR 1982. Beide Vorschriften treffen hinsichtlich bestehender Nutzungsrechte Regelungen in der Weise, dass diese bestehen bleiben, jedoch den seinerzeit geltenden Bestimmungen unterliegen. Es dürfte nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke, auf dem die s ... betrieben wurde, das Recht eingeräumt war, die S... in der Weise zu nutzen, in dem er das Wasser durch Schließen des Überfallwehres – bis auf eine dadurch bedingte Höhe – anstaut, sodann durch das geöffnete Schützentafelwehres über den Mühlengraben der s ... zuführt und danach wieder der S... zuleitet. Zwar gibt es über die Verleihung dieses Rechts keine Nachweise. Es sprechen jedoch gewichtige Indizien für das Bestehen des Rechts. So dürfte das Herzogliche Bezirksverwaltungsgericht für den Bezirk Ballenstedt in seiner Sitzung vom 03.10.1902 ausweislich der vorliegenden Protokollabschrift davon ausgegangen sein, dass der damalige Mühlenbesitzer widerspruchsbefugt gegen die flussaufwärts durch die Anhaltischen Blei- und Silberwerke durchgeführte Anstauung der S... ist, weshalb diesbezügliche Regelungen in der Form eines Vergleichs protokolliert wurden. Mit Inkrafttreten des auch im Gebiet der o. a. Grundstücke geltenden Preußischen Wassergesetzes vom 07.04.1913 (WG- Pr) am 01.05.1914 wurden nach § 379 Abs. 2 WG-Pr bestehende Rechte jedenfalls dann aufrechterhalten, wenn am 01.01.1912 rechtmäßige Anlagen vorhanden waren. Der Entstehungsgrund für das Recht war allumfassend und umfasste auch Rechte, deren Entstehung auf Privatrecht beruhte bzw. aufgrund unvordenklicher Verjährung auszugehen war (vgl. Holtz-Kreuz, Das Preußische Wassergesetz, Kommentar, Berlin 1931, § 379 Rn 8 ff.). Die fortdauernde Aufrechterhaltung setzte jedoch einen Antrag auf Aufnahme in das Wasserbuch voraus, der innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der WG-Pr, mithin bis zum 30.04.1929 gestellt werden musste; ansonsten erloschen auch diese Rechte. Über diese Umstände ist nichts bekannt. Es ist für die Kammer jedoch kaum denkbar, dass das Recht erlosch, da es für den Mühlenbetrieb unabdingbar und der Eingriff in den Wasserhaushalt nicht so unerheblich war, dass staatliche Stellen eine illegale Nutzung über die Zeit ungesehen hingenommen haben. Insofern dürften dem Kläger auch sog. Beweiserleichterungen wegen eines Beweisnotstandes zur Seite stehen. Vergleichbares gilt auch für das „Schicksal“ des Rechts unter der Geltung der Wassergesetze-DDR. Dass die tatsächliche Gewässernutzung der staatlichen Stellen nicht verborgen blieb, belegt u. a. die vom Kläger vorgelegte Genehmigung des Rates des Landkreises … vom 15.02.1951 zum Einbau von Turbinen. In seinem Schreiben vom 27.09.1956 bezeichnete der Kreis …Herrn ... als einen Nutznießer der Wassergerechtssamen, was soviel bedeutet wie „Inhaber eines Wasserrechts“. Auch dass mit Schreiben vom 26.03.1968 die Wasserwirtschaftsdirektion Mittlere Elbe-Sude-Elde Herrn ... aufforderte, seine Nutzungsrechte anzuzeigen, spricht für das Bestehen eines Rechts zu dieser Zeit. Dafür, dass er dem nachkam, könnten sodann die Schreiben dieser Behörde vom 14.10.1969 sowie 30.09.1970 sprechen, in denen er zur Winterfestmachung angehalten wurde. Selbst mit Schreiben vom 26.04.1983 ist die Staatliche Gewässeraufsicht – Wasserwirtschaftsdirektion Saale-Werra/ Oberflussmeisterei Halle – wohl noch vom Bestehen eines Nutzungsrechts ausgegangen, weil der (schlechte) Zustand der wasserwirtschaftlichen Anlagen bei der Frühjahrsflussschau 1983 aufgefallen sei und deshalb nach dem Fortbestand des Nutzungsrechts gefragt wurde.
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Die Kammer hat auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass – wie von § 32 WG LSA a. F. für das (Fort-)Bestehen eines alten Rechts gefordert – am 01.07.1990 rechtmäßige und betriebsbereite Anlagen vorhanden waren. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass sich die Ausübung eines alten Rechts auch nach außen dokumentiert, die Rechtsausübung soll offenkundig sein. Das Stellen dieser Anforderungen ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (dazu BVerfG, B. v. 24.02.2010, a. a. O.). Dabei soll es jedoch nur auf die wasserwirtschaftlich notwendigen Anlagen (hier: Überfall- und Schützentafelwehr) und z. B. nicht auf das Vorhandensein eines Wasserrades oder von Turbinen ankommen (vgl. Czychowski/ Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 20 Rn. 40 m. w. N.). Zudem weisen sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht in den oben angeführten Entscheidungen darauf hin, dass insoweit stets Artikel 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sei, weshalb die Umstände, die zu diesen Zuständen geführt hätten, nicht unbeachtlich seien. Jedenfalls dürften bei der rechtlichen Prüfung des mit solchen Verfahren einhergehenden Grundbegehrens, nämlich der Gewässerbenutzung ohne neue Erlaubnis oder Bewilligung, regelmäßig keine überspannten Anforderungen am Vorhandensein von betriebsbereiten Anlagen zu stellen sein.
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Auch wenn bereits im Jahre 1983 die Staatliche Gewässeraufsicht wegen des Zustandes der Anlagen bei Herrn ... angefragt hatte, ob das Nutzungsrecht überhaupt noch ausgeübt werde, so ergibt sich dem Protokoll vom 24.01.1994 nur, dass die Anlagen in einem schlechten Zustand gewesen sein sollen. Dass diese gar nicht betriebsbereit waren, ist insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Funktionsweise (Aufstauen/ Absperren) daraus jedenfalls nicht zu entnehmen.
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1.2. § 32 WG LSA a. F. regelt jedoch noch nicht abschließend, ob ein altes Recht unter Geltung der neuen Rechtsordnung mit der Folge endgültig Bestand hat, dass es für die Gewässerbenutzung nunmehr keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Denn § 35 Abs. 2 Satz 2 WG LSA a. F. ordnet an, dass alte Rechte nach § 32 WG LSA a. F., die nicht in ein bisheriges Wasserbuch eingetragen oder der Wasserbuchbehörde sonst bekannt waren, dann erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von 10 Jahren nach der öffentlichen Eintragung in das Wasserbuch angemeldet wurden. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 35 Abs. 2 Satz 1 WG LSA a. F., wonach die Wasserbuchbehörde nur die Rechtsinhaber zur Anmeldung alter Rechte aufzufordern hatte, die nicht in ein nach bisherigem Wasserrecht vorgeschriebenes Wasserbuch eingetragen oder sonst bekannt waren. Nur die alten Rechte und Befugnisse, die der Wasserbuchbehörde bekannt waren, waren von Amts wegen in das (neue) Wasserbuch (vgl. § 188 WG LSA a. F.) einzutragen. Kam die Wasserbuchbehörde dieser Eintragung nicht nach, kann der Rechtsinhaber diese mittels einer Verpflichtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.1971, IV C 94.69, juris) durchsetzen. Ebenso kann der Kläger hier die begehrte Feststellung darauf stützen, dass die Voraussetzungen des § 32 WG LSA a. F. vorlagen und dass die Rechte der Wasserbuchbehörde – wegen Eintragung in ein bisher geführtes Wasserbuch bzw. aus sonstigen Gründen – bekannt waren.
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Vorliegend hat der Kläger für eine Eintragung des von ihm behaupteten Rechts in ein „bisheriges Wasserbuch“ keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen. Dabei kann es sich ohnehin nur ein Wasserbuch handeln, welches bis 1963 geführt wurde. Denn nach OVG LSA, Urt. v. 08.12.2005, a. a. O., gilt insoweit der folgende Befund:
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§ 25 Abs. 4 der 1. DVO zum WG DDR 1963 bestimmte zunächst, dass die vorhandenen Wasserbücher nicht weitergeführt wurden. Die Wasserbücher waren nach Übertragung der gemäß § 50 Abs. 2 WG 1963 anmeldepflichtigen Nutzungen in das Wassernutzungsregister zu schließen und an die zuständigen staatlichen Archive zu übergeben. Bei nach 1990 durchgeführten Archivrecherchen konnte der Verbleib der Wasserbücher allerdings nur selten geklärt werden. Ferner waren nach 1945 zunächst die Räte der Kreise für den Vollzug der wasserrechtlichen Vorschriften zuständig, wobei sich der Vollzug und die Dokumentation der Entscheidungen der Räte der Kreise im Einzelnen nicht mehr nachvollziehen lässt. Auch die Übertragung der Zuständigkeit für wasserrechtliche Entscheidungen auf die Wasserwirtschaftsdirektionen und die nachgeordneten Flussmeistereien hat nicht zu einer auch nur im Ansatz mit den Vorstellungen des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbarenden Rechtspraxis geführt. Insbesondere in den Bezirken Halle und Magdeburg, welche sich auf dem Gebiet des heutigen Landes Sachsen-Anhalt befanden, lässt sich eine geordnete Führung der Wassernutzungsregister auch wegen häufig wechselnder Zuständigkeiten nach 1945 bis 1990 nicht nachweisen. Aus Personalmangel, ungenügender Gewichtung der Aufgabe der Führung des Registers aus ideologischen Gründen und durch eine häufig nur unzureichende Ausbildung der Mitarbeiter sind die Wasserregister nur unzureichend geführt worden. Auch der im Wassergesetz 1963 eigentlich zwingend vorgeschriebene Aufruf zur Anmeldung alter Rechte ist regional unterschiedlich umgesetzt worden; in einer Vielzahl von Kreisen lässt sich ein solcher Aufruf nicht mehr nachweisen (vgl. zum Vorgehenden: Hübner/Zehrfeld, ZfW 1999, 415).
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Auch dafür, dass der Wasserbuchbehörde das Bestehen des hier behaupteten Rechts bekannt war, liegen keine Anhaltspunkte vor (vgl. zu den Voraussetzungen: VG Magdeburg, Urteil vom 12. September 2013 - 9 A 153/11 MD -). Insoweit genügt es eben nicht, dass der Wasserbuchbehörde ggf. die tatsächliche Gewässerbenutzung bekannt war. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob diese auf einem Recht beruhte; die Wasserbuchbehörde muss eben gerade den Rechtsgrund für die tatsächliche Benutzung kennen.
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Waren die Rechte der Wasserbuchbehörde nicht bekannt im vorstehend erörterten Sinne, dann musste der Rechtsinhaber die Rechte nach § 35 Abs. 2 Satz 1, Hs. 2 in Verbindung mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Magdeburg vom 15.09.1994, S. 233 bis zum 15.09.1997 anzumelden; ist die Anmeldung – wie hier unstreitig – nicht erfolgt, ist auch das vom Kläger geltend gemachte Recht 10 Jahre nach der Aufforderung mit der Folge erloschen, dass er nunmehr seinen Hauptanspruch nicht mehr erfolgreich durchsetzen.
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Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf § 35 Abs. 2 Satz 3 WG LSA a. F. berufen, wonach die Anmeldepflicht einschließlich des Erlöschens bei Nichtanmeldung auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind, keine Anwendung findet. Denn das hier streitige Recht, Anlagen (Aufstauen und Umleiten) in die S... zum Zwecke des Betreibens der s ... einzubringen, ist nicht in ein Grundbuch eingetragen. Im Grundbuch von H..., Blatt 550 ist in Abteilung II (Lasten und Beschränkungen) lediglich „die Verpflichtung des jedesmaligen Besitzers den Mühlengraben öfter zu reinigen, aus dem Contrakte vom 31. Januar 1853“ für das Flurstück sowie die „Verpflichtung des jedesmaligen Besitzers diese Grundstücke durch Anlage und Unterhaltung von Schutzdämmer gegen Versandung durch die Pochwerke zu schützen, aus dem Contrakte vom 31. Januar 1853“ für die Flurstücke, und eingetragen. Der dem Gericht vorliegende Contrakte beschreibt diese Pflichten zutreffend als Reallasten, für die dem jeweiligen Mühlenbesitzer eine Abfindungssumme zu zahlen ist. Dass Herr Rechtsanwalt … im Rahmen von Kaufverhandlungen diese Lasten als Rechte bezeichnet, die zuvor gelöscht werden sollten, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil es sich dabei zugunsten des Berechtigten selbstredend um Rechte handelt.
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1.3. Doch selbst wenn die vom Kläger geltend gemachten Rechte in einem Wasserbuch eingetragen bzw. diese der Wasserbuchbehörde bekannt waren und deshalb eine Anmeldung gar nicht erforderlich war, ist er nicht mehr befugt, diese Rechte geltend zu machen. Denn die Ausübung dieses Rechts würde gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, der auch für das Verhalten von Bürgern gegenüber Behörden gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1978 - IV C 6.76 -, juris). Er bedarf im Einzelfall der stetigen Konkretisierung, die anhand von Fallgruppen vorgenommen wird. Dazu gehören u. a. die Fallgruppen der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2014 - 4 C 11/13 -, juris).
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Ungeachtet des Umstandes, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen im Allgemeinen durch Verzicht zum Erlöschen gebracht werden können, sind Personen dann nicht mehr berechtigt, sich auf das Bestehen von alten Rechten zu berufen, wenn sie bzw. ihre Rechtsvorgänger durch Erklärungen gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie – ungeachtet des Bestehens alter Rechte – diese jedenfalls nicht mehr geltend machen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Denn Frau Ingeborg ... hat gegenüber dem STAU Magdeburg am 24.01.1994 erklärt, dass sie aufgrund des sehr schlechten Bauzustandes des Überfallwehres s .../ S... und des Schützentafelwehres im ehemaligen Mühlengraben auf jeglichen Nutzungsanspruch verzichte und in der Folge der Variante Altlaufnutzung (keine Umleitung des Wassers über den Mühlengraben) zustimme. Die Abgabe dieser Erklärung lag in der Rechtsmacht von Frau ..., da die nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten als Alleinerbin nach ihrem Ehemann Inhaberin aller Eigentumsrechte und sonstiger Rechte in Bezug auf die s ... war. Der Erklärungsinhalt war auch auf die Folgen gerichtet, die der nunmehrigen Geltendmachung des Rechts entgegenstehen. Denn sie hat nicht nur der schlichten Beseitigung der Hochwasserschäden, was die (teilweise) Beseitigung der wassertechnischen Anlagen einschloss, zugestimmt, sondern zugleich von dem Nutzungsrecht am Gewässer S... Abstand genommen. Dies geht sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Zustimmung zur Altlaufnutzung hervor.
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Sie hat diese Erklärung auch gegenüber einer für die Entgegennahme einer solchen Erklärung zuständigen Behörde abgegeben. Denn das STAU war im Januar 1994 technische Fachbehörde für die oberen und unteren Wasserbehörden in allen Angelegenheiten der Wasserwirtschaft (vgl. § 172 WG LSA vom 31.08.1993 [GVBl. LSA 1993, 477 i. V. m. Verordnung vom 24.5.1991 [GVBl. LSA 1991, S. 99], geändert durch Verordnung vom 12.11.1991 [GVBl. LSA 1991, S.432]). Obere Wasserbehörde war zu diesem Zeitpunkt für das hier in Rede stehende Wasserrecht das Regierungspräsidium Magdeburg und untere Wasserbehörde der Landkreis W… (vgl. § 170 Abs. 2 und 3 WG LSA 1993). Als obere Wasserbehörde hat das Regierungspräsidium Magdeburg auch die Aufgabe als Wasserbuchbehörde wahrgenommen (vgl. Ziffer 15 der Anlage 1 zur VO vom 24.05.1991).
- 54
Es bestehen keine Bedenken an der Wirksamkeit der Erklärung. Sofern der Kläger geltend macht, Frau ... habe die Erklärungen allein unter dem Eindruck des Hochwasserereignisses abgegeben und sei vom STAU übervorteilt worden, führt dies nicht zu deren Unwirksamkeit. Es liegen auch keine Anhaltpunkte dafür vor, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite ihrer Erklärung einschätzen. Insoweit ist ihre Erklärung an §§ 116 ff. BGB zu messen. Einer Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB), falscher Übermittlung (§ 120 BGB) bzw. Täuschung oder Drohung stand auch bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung des Klägers bei dem Beklagten im Jahre 2009 das Verstreichen der Anfechtungsfrist des § 121 Abs.2 bzw. 124 Abs. 3 BGB (10 Jahre seit Abgabe der Willenserklärung [hier: 1994]) entgegen. Zudem liegen keine hinreichenden Gründe für eine begründete Anfechtung der Erklärung vor. Die Abgabe der Erklärung entsprach vor dem Hintergrund des bereits Mitte der 70-er Jahre aufgegebenen Mühlenbetriebes sowie des Alters von Frau ... ersichtlich auch ihrer Interessenlage; dies müssen auch ihre Rechtsnachfolge gegen sich gelten lassen (so auch BVerfG, a. a. O.). Auch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen des Straßenbauamtes B-Stadt lassen nicht den Schluss zu, Frau ... sei seinerzeit im Interesse einer 9 Jahre später in Angriff genommenen Straßenbaumaßnahme übervorteilt worden; ein insoweit bestehender Zusammenhang ist für die Kammer nicht ersichtlich. Das Gericht sieht sich vor dem Hintergrund des Zeitpunktes der Abgabe der Erklärungen im Jahre 1994 sowie der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, Frau ... habe noch bis 6 Wochen vor ihrem Tod allein in den Gebäuden der s ... gelebt, nicht veranlasst, weitergehende Feststellungen zur Person von Frau ... und den näheren Umständen, unter denen die Erklärungen abgegeben wurden, zu treffen.
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Die Klage ist deshalb mit ihrem Hauptantrag abzuweisen.
- 56
2. Aber auch soweit das OVG LSA für die Fälle einer nicht festzustellenden verfahrensabschließenden Entscheidung von Stellen der DDR zu bestehenden Wasserrechten die Auffassung vertritt, der Anspruch, ein Gewässer ohne eine (neu) zu erteilende Erlaubnis oder Bewilligung benutzen zu dürfen, folge dann aus § 38 WG LSA a. F., weil insoweit der Anwendungsbereich des § 38 WG LSA sowohl hinsichtlich des Tatbestandes als auch hinsichtlich der Rechtsfolge verfassungskonform zu erweitern sei, bleibt die Klage mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg.
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Soweit die Vorschrift eine gesetzliche Ausschlussfrist zur Antragstellung innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten des WG LSA a. F. – also bis Juli 1996 – vorsah, so weist das OVG LSA mit dem BVerwG (Urt. v. 14.04.2005, a. a. O.) zwar darauf hin, dass einem Antragsteller dies wegen des aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgenden Gedankens der Nachsicht deshalb regelmäßig nicht entgegen gehalten werden kann, weil nur so ein verfassungskonformer Ausgleich zwischen den Interessen des Inhabers des Rechts sowie den wasserwirtschaftlichen Interessen herbeigeführt werden kann. Ein solcher Interessenausgleich ist vorliegend jedoch nicht geboten. Denn dem wohnt der Gedanke inne, dass der vermeintliche Inhaber eines alten Rechts nach § 32 WG LSA a. F. sich hat nur deshalb davon abhalten lassen, (auch) einen Antrag nach § 38 WG LSA a. F. zu stellen, weil der Wortlaut an seiner Begründetheit Anforderungen stellte, die ersichtlich nicht erfüllt waren und sich anderes erst aufgrund nachfolgender verfassungsrechtlicher Erwägungen ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2005, a. a. O.). Vorliegend kam es jedoch weder zu einer zeitnahen Antragstellung bezüglich des Bestehens eines alten Rechts nach § 32 WG LSA a. F., weshalb auch keine Nachsicht bei der Versäumung der Frist aus § 38 WG LSA a. F. zu gewähren ist. Vielmehr wurde hier das Begehren erstmals 2009 an den Beklagten herangetragen, wohingegen in dem vom OVG LSA entschiedenen Fall der Antrag bereits 1994 gestellt wurde. Zudem ist hier der Mühlenbetrieb bereits seit 1978 eingestellt gewesen und die Anlagen in der S... seit 1994 nicht mehr erhalten. Eine aus verfassungsrechtlichen Gründen zu gewährleistende Gleichstellung mit solchen Inhabern alter Rechte, die diese aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen nicht haben aufrecht erhalten können, ist mithin aus der Sicht der Kammer nicht geboten.
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3. Aus den vorstehenden Gründen hat die Klage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Soweit der Kläger darüber hinaus schriftsätzlich Begehren in der Gestalt von Anträgen geäußert hat (z. B. Wiederherstellung der Wehranlage, Entschädigung wegen Untätigkeit), handelt es sich dabei einerseits ersichtlich um solche, die unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Klage stehen (Wiederherstellung der Anlagen im Gewässer etc.) und andererseits um solche prozessualer Natur, die das Gericht insbesondere zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung veranlassen sollten (Beklagten zur Offenlegung auffordern und ihm die Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren etc.). Über diese war mithin nicht ausdrücklich zu entscheiden.
II.
- 59
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger als Unterlegener (§ 154 Abs. 1 VwGO).
- 60
Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 61
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem vom Kläger angegebenen wirtschaftlichen Wert seiner Klage.
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