Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (7. Kammer) - 7 B 107/17

Gründe

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Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Mit Schriftsätzen vom 29.06.2017 und 04.07.2017 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des mit dem Schreiben des Dekans der Antragsgegnerin vom 17.10.2016 unter Punkt B) geforderten Umzuges der Forschungsgruppe des Antragstellers in das Erdgeschoss des Hauses 26 übereinstimmend für erledigt erklärt.

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Der bei dem beschließenden Gericht somit noch aufrecht erhaltene Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2019 die im Schreiben des Dekans vom 17.10.2016 angebotene Ausstattung seiner Professur zu gewähren,

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hat Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 05.01.2007 – 1 M 1/07 – zitiert nach juris).

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Vorliegend beantragt der Antragsteller die vorläufige Ausstattung seiner Professur unter Berücksichtigung des Schreibens des Dekans vom 17.10.2016. Er begehrt damit eine Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, denn sein Antrag ist auf die „Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitigen Rechtsverhältnis“ und damit auf eine Änderung des status quo gerichtet, nämlich auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zu der – einstweiligen – Ausstattung der Professur des Antragstellers.

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Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches auszugehen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bedarf das Schreiben des Dekans der Antragsgegnerin, Herr Prof. Dr. R., an den Antragsteller vom 17.10.2016 über die Ausstattung der Professur beginnend ab dem 01.04.2017, welches diese als „Angebot" bezeichnet, keiner Annahme durch den Antragsteller, um die Antragsgegnerin an dessen Inhalt zu binden. Das „Angebot“ vom 17.10.2016 enthält eine verbindliche Zusage der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller. Der Antragsteller hat damit einen Anspruch auf die unter Punkt A) des Schreibens zugesagte Ausstattung der Professur mit Personal und Sachmitteln.

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Das „Angebot“ des Dekans der Antragsgegnerin vom 17.10.2016 ist als Berufungsvereinbarung einzuordnen. In der Rechtsprechung und Literatur wird die rechtliche Natur von solchen Berufungsvereinbarungen unterschiedlich bewertet. Eingeordnet werden kann diese in einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gem. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA iVm §§ 54 ff. VwVfG (dafür: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.1996 - 25 A 3079/93 -; einschränkend Sächsisches OVG, Urteil vom 06.09.2016 – 2 A 624/15 -, welches auf das konkrete Erscheinungsbild abstellt; beide zitiert nach juris) oder in eine Zusage nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA iVm § 38 VwVfG entsprechend (dafür: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2008 – 9 S 1507/06 - zitiert nach juris; Pauly, Die zugesagte Wissenschaftsfreiheit - Bemerkungen zur Bestandskraft und Bindungswirkung von Berufungszusagen, SächsVBl 1996, 233-239). § 120 Abs. 1 S. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2010 (GVBl. LSA 2010, 600; 2011, 561), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 25.02.2016 (GVBl. LSA 2016, 89) verbietet zwar die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt für die Berufungen von Professoren. Jedoch ist zu unterscheiden zwischen der Berufung und der Berufungsvereinbarung. Die Berufung stellt die beamtenrechtliche Ernennung des Professors nach Art. 33 Abs. 2 GG dar, die Berufungsvereinbarungen regelt in einem zweiten Schritt die persönliche und sachliche Ausstattung der Professur. Da ausdrücklich das Verwaltungsverfahrensgesetz nur für die Berufung ausgeschlossen ist, findet es für die Berufungsvereinbarungen weiterhin Anwendung. Im Einklang mit der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg geht auch die Kammer davon aus, dass es sich im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen und den Inhalt der Erklärung bei der Berufungsvereinbarung um eine Zusage in entsprechender Anwendung des § 38 VwVfG LSA handelt. Gemäß § 36 Abs. 10 S. 1 HSG LSA darf die Hochschule Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Nach S. 2 sind die Zusagen zeitlich befristet und stehen unter dem Vorbehalt, dass die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich von einer Zusage der Hochschule gegenüber Professoren. Dies darf auch als Zusage im Sinne des § 38 VwVfG entsprechend verstanden werden. Der Wortlaut der Regelungen lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber die Berufungsvereinbarungen als vertragliche Beziehung ausgestalten wollte, da lediglich die Hochschule ermächtigt wird die Ausstattung der Professur zu gestalten. Es ist lediglich ein einseitiges Handeln der Hochschule gesetzlich vorgesehen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck von Berufungsvereinbarungen. Diese haben ihre Funktion darin, im Regelfall habilitierte Wissenschaftler als Universitätsprofessoren in den staatlichen Wissenschaftsbetrieb einzubinden, sei es um sie erst zu gewinnen, sei es um sie durch Bleibezusagen weiterhin zu halten. Im letztgenannten Fall verzichtet der Hochschullehrer darauf, seine Wissenschaftsfreiheit in einem neuen Kontext zu realisieren (vgl. Pauly, Die zugesagte Wissenschaftsfreiheit - Bemerkungen zur Bestandskraft und Bindungswirkung von Berufungszusagen, a.a.O.). Sie sollen demnach einen Anreiz dafür bieten, den Wissenschaftler für die Universität zu gewinnen. Der Wissenschaftler soll in die Lage versetzt werden, nur noch den Ruf der Universität annehmen, ohne sich anschließend mit der Frage der Ausstattung seiner Professur auseinandersetzen zu müssen. Diesem Sinn und Zweck wird die Zusage des § 38 VwVfG entsprechend gerecht, da deren Verbindlichkeit mit der Abgabe gegenüber dem Wissenschaftler bereits eintritt, ohne dass es weiterer Verhandlungen bedarf. Für diese Auslegung spricht auch, dass der Gesetzgeber in § 36 Abs. 10 S. 4 HSG LSA von der Möglichkeit einer Vereinbarung für den Fall der Erstattung der durch die Hochschule zugesagten Mittel bei vorzeitigem Ausscheiden des Professors Gebrauch gemacht hat. Die unterschiedliche Wortwahl in den Regelungen verdeutlicht, dass auch der Gesetzgeber von unterschiedlichen Instrumenten der Gestaltung von Rechtsverhältnissen ausgeht. Es ist daher anzunehmen, dass der Gesetzgeber - sofern er es gewollt hätte - bei Berufungsvereinbarungen im Sinne des § 36 Abs. 10 S. 1 und 2 HSG LSA auch das Wort „Vereinbarung“ verwendet hätte, sofern er gewollt hätte, dass es sich dabei um zwei übereinstimmende Willenserklärungen handeln soll und nicht, wie bei einer Zusage, um eine einseitig verbindliche Willenserklärung.

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Gegen diese Auslegung und für die Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag spricht zwar der Wortlaut der Vereinbarung, wonach die das folgende Angebot in Bezug auf die künftige Ausstattung der Professur des Antragstellers am Institut für Molekulare und Klinische Immunologie unterbreitet. Zu betrachten ist jedoch der gesamte Inhalt des Schreibens des Dekans. Danach wird dem Antragsteller für weitere zwei Jahre eine entsprechende Grundausstattung ausweislich eines Schreibens vom 20.04.2016 zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung von personeller und sächlicher Zusatzausstattung befristet auf drei Jahre, beginnend mit dem 01.04.2019, wird an die Erfüllung bestimmter Leistungen geknüpft. Das Schreiben endet damit, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller bittet, innerhalb von drei Wochen mitzuteilen, ob er diesem Angebot, welches für die Antragsgegnerin nicht weiter verhandelbar sei, zustimme. Entscheidend ist hier, dass die von der Antragsgegnerin in Aussicht gestellte Grundausstattung ausschließlich von dieser bestimmt und festgelegt wurde. Eine Verhandlung über die Ausstattung – wie es Sie Verträgen üblich ist – hat zwischen den Beteiligten nicht stattgefunden. Die Grundausstattung ist auch nicht an die Erfüllung von Verpflichtungen des Antragstellers geknüpft, sondern orientiert sich ausschließlich an den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Auch dies spricht gegen die Annahme eines Vertrages, da ein solcher geprägt ist durch die Auferlegung gegenseitiger Rechte und Pflichten. Von dem Antragsteller werden zwar Leistungen im Hinblick auf die Gewährung einer Zusatzausstattung gefordert. Verpflichtet wird der Antragsteller damit jedoch nicht. Die Antragsgegnerin kann diese Leistungen nicht von dem Antragsteller einfordern, da er bei Erfüllung der geforderten Leistungen lediglich zusätzliche Ausstattungen seiner Professur erhalten kann, nachteilige Auswirkungen bei Nichterfüllung drohen diesem hingegen nicht. Das Prinzip von Leistung und Gegenleistung, welches einem Vertrag immanent ist, ist damit nicht gewahrt. Mit der Schlussbemerkung, dass dieses Angebot nicht weiter verhandelbar sei, macht die Antragsgegnerin nochmals deutlich, dass sich nicht zwei gleichberechtigte Vertragspartner gegenüberstehen. Die Antragsgegnerin strebte von sich aus kein zweiseitiges, sondern nur ein einseitiges Handeln an. Letztendlich spricht auch das Schriftformerfordernis des § 57 VwVfG bei öffentlich-rechtlichen Verträgen hier gegen die Annahme eines solchen. Dieser erfordert die zum Vertragsschluss notwendigen übereinstimmenden Willenserklärungen. Darüber hinaus müssen gemäß § 62 S. 2 VwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB die Unterschriften der Vertragsparteien auf einer Urkunde erfolgen. Eine übereinstimmende Korrespondenz soll demgegenüber nicht genügen (vgl. für den Fall eines Vertrages auf dem Gebiet des Kommunalabgabenrechts: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom sieben 20.03.1986 – 3 A 2776/84 - NVwZ 1986, 779-780). Eine solche Vorgehensweise war hier nicht beabsichtigt.

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Mit der als Zusage einzuordnenden Berufungsvereinbarung vom 17.10.2016 hat sich die Antragsgegnerin demnach zu der dort unter Punkt A) bestimmten Ausstattung der Professur mit Personal und Sachmitteln verpflichtet, auf die der Antragsteller nunmehr einen Anspruch hat (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 38, Rn. 5 f., 8. Auflage, 2014). Die Zusage ist ihrem Wesen nach eine im allgemeinen Verwaltungsrecht nicht geregelte hoheitliche Selbstverpflichtung der Behörde mit Bindungswillen zu einem Tun oder Unterlassen in der Zukunft. Bindungswirkung kann eine solche Zusage jedoch nur entfalten, wenn sie nicht fehlerhaft erfolgte (vgl. zur Zusage im Falle einer Beförderung ohne die erforderliche Zustimmung: (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1966 – VI C 72.63 – DVBl. 1966, 857 ff.). Daher muss die Zusage insbesondere im Rahmen der Handlungszuständigkeit der Behörde und grundsätzlich von einem Bediensteten gemacht worden sein, der nach seiner Stellung in der Behörde zu derartigen Erklärungen befugt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.1967 – VI C 73.64 - zitiert nach juris). Die Berufungsvereinbarung des Dekans der Antragsgegnerin vom 17.10.2016 erfolgte rechtmäßig, insbesondere war der Dekan auch zuständig. Um die Antragsgegnerin an die abgegebene Zusage zu binden, ist es ausschließlich erforderlich, dass der Antragsteller dem Ruf folgt und grundsätzlich weiterhin im staatlichen Wissenschaftsbetrieb bei der Antragsgegnerin tätig sein möchte. Einer Annahme der Zusage – wie es die Antragsgegnerin fordert – bedarf es hingegen nicht (so auch Pauly, Die zugesagte Wissenschaftsfreiheit - Bemerkungen zur Bestandskraft und Bindungswirkung von Berufungszusagen, a.a.O.). Dies hat der Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2016 gegenüber der Antragsgegnerin auch grundsätzlich zum Ausdruck gebracht. Dabei kommt es nicht drauf an, dass dieser möglicherweise mit einzelnen Positionen der Berufungsvereinbarung (zunächst) nicht einverstanden war, da eine abgegebene Zusage nicht der Verhandlung über bestimmte Positionen zugänglich ist. Mit der Abgabe der Erklärung gegenüber dem Antragsteller entfaltete das Schreiben somit auch unmittelbar eine rechtlich verbindliche Verpflichtung der Antragsgegnerin hinsichtlich der zugesagten Ausstattung, an die sich diese halten muss. Demgegenüber muss der Antragsteller die unter Punkt A) 2. geforderten Bedingungen erfüllen, sofern er ab dem 01.04.2019 einen Anspruch über die Grundausstattung hinausgehende Zusatzausstattung geltend machen möchte.

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Die Bindungswirkung entfällt auch nicht aufgrund des im § 36 Abs. 10 S. 2 HSG LSA enthaltenen Vorbehaltes der erforderlichen Haushaltsmittel. Die Antragsgegnerin hat nicht geltend gemacht, dass sich nach der Abgabe die Sach- oder Rechtslage hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel derart geändert hat, dass sie bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusage nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (zur Anwendung der Regelungen des § 38 Abs. 3 VwVfG auch für Zusagen: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 38, Rn. 97, 8. Auflage, 2014). Eine solche Änderung der Sach- und Rechtslage ist auch für das Gericht nicht erkennbar.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 und 155 Abs. 1 VwGO. Die Kosten aus dem im Streit gebliebenen Teil trägt die Antragsgegnerin als Unterliegende gem. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits werden gem. § 161 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller auferlegt. Danach entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Für die notwendige überschlägige Überprüfung des Streitstoffs sind aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit Beweise nicht mehr zu erheben und schwierige Rechtsfragen nicht mehr zu klären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.6.2008 – 3 C 5/07 – zitiert nach juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 161, Rn. 15, 21. Auflage, 2015). Gemessen daran sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG gewährleistet, dass Hochschullehrern diejenigen Personal- und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden, die unerlässlich sind, um freie wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben zu können. Hochschullehrer haben daher einen grundrechtlich verbürgten Anspruch auf diejenige Grund- oder Mindestausstattung, die für eine wissenschaftliche Betätigung erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.09.1997 – 1 BvR 406/96 -; BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 – 6 C 8.13 -; beide zitiert nach juris), wozu auch die Ausstattung der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten gehört. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass durch den Umzug in das Erdgeschoss des Hauses 26 der Antragsgegnerin die Grund- und Mindestausstattung für eine wissenschaftliche Betätigung nicht gewährleistet ist. Dies gilt gerade im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin gemachten Zusagen über die Ausstattung der zu beziehenden Räume und Labore. Aufgrund des insgesamt teilweise Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten sind die Kosten daher gem. § 155 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG iVm § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine Anhaltspunkte dafür bietet, welche Bedeutung die Sache jeweils für den Antragsteller hat. Eine Addition von Einzelwerten mehrerer Streitgegenstände gem. § 39 Abs. 1 GKG war hier nicht geboten, da sowohl die unter Punkt A) der Berufungsvereinbarung zugesagte Ausstattung der Professur als auch der unter Punkt B) geforderte Umzug der Forschungsgruppe des Antragsteller die Grund- und Mindestausstattung der wirtschaftlichen Betätigung nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG betreffen und damit auf dasselbe Interesse gerichtet sind. Die Streitgegenstände sind damit wirtschaftlich identisch, was eine Addition verbietet (vgl. BDPZ/Dörndorfer, GKG, § 39, Rn. 1-3, 3. Auflage, 2014; abrufbar unter beck-online; zum Begriff der wirtschaftlichen Identität: Zöller, ZPO, § 5 Rn. 8, 31. Auflage, 2016).


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