Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (8. Kammer) - 8 K 515/09 Me

Leitsatz

Zahlt eine Gemeinde für einen grundsätzlich dazu verpflichteten Zweckverband Wasserversorgungsbeiträge nach dem ThürKAG 2005 zurück, hat sie gegen den Zweckverband einen Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag auf Ersatz ihrer Aufwendungen(Rn.23)

Verfahrensgang

nachgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, 9. Februar 2015, 4 ZKO 19/12, Beschluss

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.867,23 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit 17.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt in ihrem Gemeindegebiet die Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung wahr. Im Jahr 2006 wurde sie mit kommunalaufsichtlichem sofort vollziehbaren Bescheid gezwungen, Wasserversorgungsbeiträge gemäß § 21 a Abs. 3 ThürKAG 2005 an Grundstückseigentümer in den Ortsteilen Eckardtshausen und Förtha zurückzuzahlen. Diese Wasserversorgungsbeiträge hat der Beklagte in den Jahren 1995 bis 2000 erhoben, weil er davon ausging, dass die Ortsteile Förtha und Eckardtshausen in seinen Zuständigkeitsbereich fallen würden. Mit Urteil des erkennenden Gerichts vom 29.08.2001 (2 K 917/98 Me) wurde festgestellt, dass diese Ortsteile nicht zum Zuständigkeitsgebiet des Beklagten gehören. In einem weiteren, sich daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit (2 K 427/01 Me) schlossen die Klägerin und der Beklagte am 29.08.2001 folgenden Vergleich:

2

1. Die Beklagte (Gemeinde Marksuhl) zahlt an den Kläger (ZV Horschlitter Mulde) einen Betrag von 1.000.000,00 DM. Davon ist ein Teilbetrag von 800.000,- DM am 01.12.2001, der Restbetrag am 01.03.2002 zur Zahlung fällig.

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2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Anlagegüter zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung im Gemeindegebiet Marksuhl ohne Ortsteile Förtha und Eckhardtshausen seit 01.01.1993 im Eigentum der Beklagten (Gemeinde Marksuhl) stehen.

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3. Der Kläger (ZV Horschlitter Mulde) verpflichtet sich, die Grundstücke in der Gemarkung Marksuhl, Flur 4, Flurstücke a und b an die Beklagte (Gemeinde Marksuhl) zu übereignen. Der Kläger (ZV Horschlitter Mulde) verpflichtet sich weiter, die Beklagte (Gemeinde Marksuhl)von Ansprüchen der NWA GmbH freizustellen.

5

4. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Beklagte (Gemeinde Marksuhl) zum 01.01.2002 die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung einschließlich der dazugehörigen Anlagegüter in den Ortsteilen Förtha und Eckardtshausen übernimmt.

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5. Mit diesem Vergleich sind alle wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten erledigt.

7

6. Die Kosten des Verfahrens vor und nach der Verbindung werden gegeneinander aufgehoben.

8

7. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn er nicht von einem der Beteiligten durch einen bei Gericht bis spätestens 15.11.2001 einzureichenden Schriftsatz widerrufen wird.

9

Mit Bescheid des Landratsamtes Wartburgkreis - Kommunalaufsicht - vom 09.01.2006 wurde die Klägerin verpflichtet, die vom Beklagten in ihrem Gemeindegebiet erhobenen Trinkwasserbeiträge zu ermitteln und zurückzuzahlen. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen, die sich anschließende Klage vor dem erkennenden Gericht hatte Erfolg (8 K 69/07 Me). Mit Urteil vom 13.11.2008 stellte die Kammer fest, dass die Klägerin nicht nach § 21 a Abs. 3 ThürKAG 2005 zur Rückzahlung der Wasserversorgungsbeiträge verpflichtet ist, die der Beklagte erhoben hat. Da der kommunalaufsichtliche Bescheid sofort vollziehbar war, hatte die Klägerin bereits vor dem stattgebenden Urteil 50.867,23 Euro an die Grundstückseigentümer in Förtha und Eckardtshausen zurückgezahlt. In der Folgezeit hat die Klägerin den Beklagten aufgefordert, ihr diese Summe der ausgezahlten Wasserversorgungsbeiträge zu erstatten und die weiter rückzuerstattenden Beiträge an die Beitragszahler in Förtha und Eckardtshausen auszuzahlen. Mit Schreiben vom 16.06.2008 teilte der Abwickler des alten Zweckverbandes Horschlitter Mulde-Berka/Werra der Klägerin mit, dass mit der Entscheidung vom 03.04.2008 des Thüringer Oberverwaltungsgerichts nun eindeutig feststehe, dass der Verband in Abwicklung verpflichtet sei, die Beiträge zurückzuzahlen. Er habe jedoch noch keine Lösung, wie die Finanzierung der Rückerstattung erfolgen solle. In der Folgezeit verhandelte der Abwickler des Beklagten mit dem Thüringer Innenministerium und dem Landesverwaltungsamt über die Finanzierung der zurückzuzahlenden Wasserbeiträge. Letztmalig mit Schreiben vom 23.11.2009 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Erstattung vorzunehmen, da anderenfalls zur Unterbrechung der Verjährung Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden müsse. Mit Schreiben vom 04.12.2009 teilte der Abwickler des Beklagten mit, dass er die Forderungen nicht anerkenne und auf die Ausgliederungsbilanz zu den Ortsteilen Förtha und Eckardtshausen verweise. Darin werde deutlich, dass die vom Zweckverband in Abwicklung eingenommenen Beiträge an die Klägerin übertragen worden seien.

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Am 17.12.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte sei verpflichtet, die eingenommenen Wasserversorgungsbeiträge an die Grundstückseigentümer in Förtha und Eckardtshausen zurückzuzahlen. Er sei der Verpflichtung nicht nachgekommen. In Höhe von 50.867,23 Euro habe die Klägerin die Wasserversorgungsbeiträge zurückgezahlt und so dem Beklagten Aufwendungen erspart, zu denen er bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben verpflichtet gewesen sei. Als Anspruchsgrundlage komme ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch oder Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht. Die Klägerin habe die Auszahlungen an die Beitragszahler nach aufsichtlicher Verpflichtung für den Beklagten vorgenommen, ohne von ihm beauftragt oder sonst dazu berechtigt gewesen zu sein. Mit der Rückzahlung sei der mutmaßliche Willen des Beklagten erfüllt worden. Damit sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin die entstandenen Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe zu erstatten. Die von dem Beklagten eingenommenen Wasserversorgungsbeiträge seien auch nicht auf die Klägerin in irgendeiner Form zurückübertragen worden. Eine Abwicklung oder Entflechtung nach den Regeln des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit sei nicht erfolgt, da weder die Klägerin noch ihre Ortsteile Förtha oder Eckardtshausen jemals Mitglieder des Beklagten gewesen seien. In dem im Verfahren 2 K 427/08 Me geschlossenen Vergleich seien Gegenstand Nutzungsentgelte für die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen gewesen, die der Beklagte von der Klägerin verlangt hat. In diesem Zusammenhang sei nach einer Gesamtlösung gesucht worden, um nicht über die Nutzungsentgelte für einzelne Jahre zu streiten. Mit dem Vergleich seien alle wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten zwar erledigt, diese können sich jedoch nicht auf Ansprüche beziehen, die erst später entstanden seien, wie die hier streitigen Wasserversorgungsbeiträge. Der Vergleich könne sich nur auf im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses bekannte Ansprüche erstrecken. Soweit der Beklagte eine Übergabebilanz für Eckardtshausen und Förtha vorlege, sei diese der Klägerin nicht bekannt. Sie sei zudem offensichtlich falsch, da der Beklagte damit behaupte, er habe Beiträge in Höhe von 103.329,73 Euro eingenommen, obwohl er der Klägerin zuvor erklärt hat, er habe 98.230,62 Euro in Beiträgen erhoben. Zudem tauche in der Übergabebilanz nicht auf, dass die Klägerin aufgrund des gerichtlichen Vergleichs an den Beklagten Zahlungen von 800.000,- DM am 01.12.2001 und 100.000,- Euro am 26.02.2002 geleistet habe. Sie habe damit wohl eine Überzahlung von ca. 40.000,- Euro geleistet. Die Übergabebilanz sei auch insoweit falsch, als das Anlagevermögen nicht mit der Aufstellung übereinstimme, die die Klägerin am 26.04.2002 vom Beklagten erhalten habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.867,23 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18.06.2008 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Klägerin stehe ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch nicht zur Seite, da die in den Ortsteilen Förtha und Eckardtshausen erhobenen Wasserbeiträge im Rahmen der Entflechtung auf die Klägerin zurückübertragen worden seien. Im Rahmen einer Entflechtung finde eine Zuordnung der Aktiva (des Vermögens) und der Passiva (des Kapitals) auf einzelne Gemeinden statt. Dabei würden die Finanzmittel, die auf das Vermögen entfallen, auf die einzelnen Gemeinden übertragen, nämlich zunächst die direkt zuordenbaren Mittel wie Fördermittel und Beiträge. Dies ergebe sich auch aus der vorgelegten Übergabebilanz. Die Position "empfangene Ertragszuschüsse" beinhalte ausschließlich die in den Ortsteilen Eckardtshausen und Förtha erhobenen Beiträge. Diese seien auf die Klägerin übertragen worden.

16

Die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung der "Anlagegüter, die an die Gemeinde Marksuhl übergeben werden" vom 31.12.1992 beziehe sich auf das auf die Klägerin selbst ohne Eckardtshausen und Förtha entfallende Vermögen. Der Beklagte habe von der N... GmbH Neuschulden übernommen, die aus Investitionen der N... GmbH zwischen dem 01.07.1990 und 31.12.1992 im Gebiet der Klägerin ohne Eckardtshausen und Förtha in Höhe von 1.786.522,- DM resultieren würden. Abzüglich der erhaltenen Fördermittel und einer anteiligen Eigenfinanzierung würden daher vom Beklagten übernommene Neuschulden in Höhe von 1.227.013,76 DM auf die Klägerin ohne Eckardtshausen und Förtha entfallen. Hinzu kämen Altschulden in Höhe von 23.775,55 DM. Die Klägerin habe sich im Vergleich vom 29.08.2001 jedoch nur zur Zahlung von 1.000.000,- DM verpflichtet. Dieser Betrag reiche also nicht aus, um die auf die Klägerin ohne Eckardtshausen und Förtha entfallenden Verbindlichkeiten zu tilgen.

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Soweit die Klägerin behaupte, bei dem Betrag von 103.329,73 Euro in der Übergabebilanz handele es sich nicht nur um Beiträge, weise er darauf hin, dass diese Summe sowohl Wasser- als auch Abwasserbeiträge enthalten würde. Diese könnten ohnehin nur insoweit übertragen werden, als sie noch nicht aufgelöst seien.

18

Der Vergleich regele zudem, dass alle wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten erledigt seien und umfasse damit auch die Einigung der Beteiligten über die Höhe der auf die Gemeinde Marksuhl entfallenden Verbindlichkeiten für das Gebiet der Ortsteile Förtha und Eckardtshausen. Ein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag scheide mangels vorliegenden Notfalls ebenfalls aus.

19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, denn die Klägerin macht einen Anspruch auf eine Geldleistung geltend, der kein Verwaltungsakt vorgeschaltet ist.

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II. Die Klage ist in Höhe von 49.867,23 Euro auch begründet. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf Erstattung der von ihr an die Grundstückseigentümer in ihren Ortsteilen Förtha und Eckardtshausen nach der Novellierung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes im Jahr 2005 zurückgezahlten Wasserbeiträge.

22

1. Fraglich ist, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch analog § 812 ff. BGB in Betracht kommt. Dieser setzt grundsätzlich voraus, dass unmittelbar zwischen den Beteiligten durch Leistung oder in sonstiger Weise eine Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Daran fehlt es hier, weil die Klägerin den streitgegenständlichen Geldbetrag nicht dem Beklagten, sondern den betroffenen Grundstückseigentümern in ihren Ortsteilen Eckardtshausen und Förtha hat zukommen lassen. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob auch in solchen Fällen, in denen zwei Träger öffentlicher Verwaltung darüber streiten, wer von ihnen die Kosten für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu tragen hat, ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch anzuerkennen ist (vgl. Hessischer VGH, U. v. 05.12.1989 - 11 UE 128/84). Dies kann hier jedoch dahinstehen, da die Klägerin vom Beklagten die Erstattung ihrer Aufwendungen nach den Grundsätzen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB verlangen kann.

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2. Die Voraussetzungen des § 677 BGB sind erfüllt. Die Klägerin hat eine Geschäftsbesorgung, nämlich die Rückzahlung von Wasserbeiträgen nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz 2005 an die betroffenen Grundstückseigentümer vorgenommen. Es handelte sich auch um eine öffentliche Geschäftsführung ohne Auftrag, da Geschäftsführer die Gemeinde und Geschäftsherr der Zweckverband war, also jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts. Auch das Geschäft - die Rückzahlung der Wasserbeiträge - war öffentlich-rechtlicher Natur.

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Dieses Geschäft hat die Klägerin für einen anderen, nämlich den Beklagten durchgeführt. Tatsächlich war der Beklagte zur Rückzahlung der Wasserbeiträge an die Grundstückseigentümer in Förtha und Eckardtshausen verpflichtet, da er sie in den Jahren 1995 bis 2000 erhoben hat. Die Kammer hat in einem Eil- und einem Klageverfahren zwischen der Klägerin und dem Freistaat Thüringen (8 E 218/07 Me, 8 K 69/07 Me) festgestellt, dass nicht die Klägerin sondern der Zweckverband Horschlitter Mulde-Berka/Werra, der hiesige Beklagte, zur Rückzahlung der Wasserbeiträge verpflichtet war. Die Beschwerde gegen den stattgebenden Eilbeschluss hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.04.2008 (4 EO 707/07) zurückgewiesen. Damit steht nach Auffassung der Kammer fest, dass die Rückzahlung der Wasserbeiträge nicht der Klägerin, sondern dem Beklagten oblag. Die Klägerin, die von der Kommunalaufsicht mit sofortiger Vollziehung zur Rückzahlung der Wasserbeiträge verpflichtet worden war und vor dem stattgebenden Urteil der Kammer bereits einen Betrag von 50.867,23 Euro an die Bürger gezahlt hatte, hat mithin ein fremdes Geschäft für den Beklagten vorgenommen. Sie hat dies auch im Bewusstsein und Willen getan, für den Beklagten zu handeln, denn sie war - wie ihrer Klage gegen den Freistaat Thüringen im Verfahren 8 K 69/07 Me zu entnehmen war - davon überzeugt, nicht zur Rückzahlung der Wasserbeiträge verpflichtet zu sein.

25

Zwar ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei der Rückzahlung der Wasserbeiträge gegen den Willen des Beklagten für diesen tätig wurde, da er zum damaligen Zeitpunkt der Auffassung war, die Klägerin sei tatsächlich die Rückzahlungsverpflichtete. Ein insoweit entsprechend § 678 BGB entgegenstehender Wille ist jedoch nach § 679 BGB unbeachtlich, da ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse lag, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Die Rückzahlung der Wasserbeiträge durch den Verpflichteten war gesetzlich zu bestimmten Fristen vorgesehen und lag damit im öffentlichen Interesse.

26

3. Liegen mithin die Voraussetzungen der öffentlichen Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann die Klägerin grundsätzlich nach § 683 i. V. m. § 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Dem steht auch nicht der Vortrag des Beklagten entgegen, er habe der Klägerin die erhobenen Beiträge bereits übertragen, als er nach den Entscheidungen der 2. Kammer, in denen festgestellt wurde, dass weder die Kerngemeinde Marksuhl noch deren Ortsteile Förtha und Eckardtshausen Mitglied des Beklagten geworden sind, zum 01.01.2002 eine Übergabebilanz gefertigt habe. Unter der Rubrik Passiva sind in dieser Übergabebilanz für Förtha und Eckardtshausen "empfangene Ertragszuschüsse" in Höhe von 103.329,73 Euro eingetragen, bei denen es sich nach dem Vortrag des Beklagten um die erhobenen Wasser- und Abwasserbeiträge handeln soll. Unstreitig ist jedoch, dass der Beklagte diese Summe an die Klägerin tatsächlich nicht ausgezahlt hat. Er trägt vor, er habe diese Summe buchhalterisch an die Klägerin übertragen, so dass es auf eine tatsächliche Zahlung nicht mehr ankomme. Er habe der Klägerin das gesamte Anlagevermögen in den Ortsteilen Förtha und Eckardtshausen in Höhe von 468.352,- Euro übertragen und hätte als Finanzierungsmittel ausschließlich Beiträge in Höhe von 103.329,73 Euro und eine allgemeine Rücklage in Höhe von 365.022,27 Euro ansetzen können. Die allgemeine Rücklage von 365.022,27 Euro sei jedoch darlehensfinanziert gewesen, diese Verbindlichkeiten seien aufgrund des Vergleichs bei dem Beklagten verblieben und hätten nicht auf die Klägerin übertragen werden können.

27

Der Beklagte übersieht jedoch, dass die Verfahren vor der 2. Kammer des erkennenden Gerichts nicht in direktem Zusammenhang mit der hier erhobenen Klage stehen. In den damaligen Urteilen in den Verfahren 2 K 1016/98 Me und 2 K 917/98 Me wurde festgestellt, dass weder Marksuhl selbst noch deren Ortsteile Förtha und Eckardtshausen jemals Mitglied im Zweckverband Horschlitter Mulde-Berka/Werra, dem Beklagten waren. Gegenstand des Vergleichs im Verfahren 2 K 427/01 Me war die Feststellung, dass die Anlagegüter zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in der Kerngemeinde Marksuhl ohnehin bereits seit 1993 im Eigentum der Gemeinde Marksuhl standen und die diesbezüglichen Anlagegüter in Förtha und Eckardtshausen zum 01.01.2002 in das Eigentum der Gemeinde Marksuhl übergingen. Gleichzeitig verpflichtete sich die Gemeinde Marksuhl zur Zahlung von 1.000.000,- DM an den Zweckverband und der Zweckverband dazu, die Gemeinde Marksuhl von Ansprüchen der N... GmbH freizustellen. Die Verfahren betrafen also die Mitgliedschaft im Zweckverband, den Übergang der Anlagen und Entgelte für die Nutzung der Anlagen in den Jahren 1993 bis 1998. Die Forderung des Zweckverbandes Horschlitter Mulde-Berka/Werra für Letzteres belief sich auf 1.684.068,02 DM. Auf die Zahlung von 1.000.000,- DM einigten sich die Beteiligten im Vergleich. Wesen des Vergleichs ist ein gegenseitiges Nachgeben der Beteiligten, dem wurde durch die Verpflichtung der Gemeinde Marksuhl zur Zahlung von 1.000.000,- DM Rechnung getragen. Die damaligen Verfahren wurden durch Urteile bzw. den Vergleich rechtskräftig und endgültig abgeschlossen, die Vereinbarungen des Vergleichs wurden erfüllt. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich erhobener Wasserbeiträge konnten schon deshalb nicht Gegenstand des Vergleichs sein, da dieser am 29.08.2001 abgeschlossen wurde, die Abschaffung der Wasserbeiträge und die Pflicht, bereits erhobene Wasserbeiträge zurückzuzahlen jedoch erst mit Inkrafttreten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes am 01.01.2005 eingeführt wurde. Die Formulierung "Mit diesem Vergleich sind alle wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten erledigt" kann mithin die Rückzahlung von Wasserbeiträgen nicht mit umfasst haben, denn ein Vergleich kann nicht den späteren Wegfall von Ansprüchen regeln, die bei Vergleichschluss noch gar nicht bekannt sind.

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Der Einwand des Beklagten, er habe für die Klägerin Verbindlichkeiten in Höhe von 1.250.789,31 DM von der N... GmbH übernommen, die er gegen den Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen aufrechne, verfängt ebenfalls nicht. Zum Einen scheitert eine Aufrechnung schon daran, dass der Beklagte nicht im Besitz eines vollstreckbaren Titels ist, mit dem er gegen die Forderungen der Klägerin aufrechnen kann. Zum Anderen ist es nicht Gegenstand dieses Verfahrens, zu klären, ob die Klägerin überhaupt zur Übernahme der Verbindlichkeiten verpflichtet war und ob diese mit den Regelungen im Vergleich vom 29.08.2001 abgegolten sind.

29

Der Beweisanregung der Bevollmächtigten des Beklagten, ein Sachverständigengutachten zur Bedeutung der Übergabebilanz einzuholen, war nicht nachzugehen. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Bilanz sich nicht auf den Rechtsanspruch der Klägerin in diesem Verfahren auswirken kann.

30

4. Soweit die Klägerin einen 49.867,23 Euro übersteigenden Betrag geltend macht, ist die Klage abzuweisen. Auf den Vorhalt des Beklagten, die Klägerin habe Rückzahlungsbescheide widerrufen, hat die Klägerin angegeben, sie habe auf den Wunsch einer Grundstückseigentümerin im Ortsteil Eckardtshausen den Rückzahlungsbescheid mit Bescheid vom 17.02.2009 widerrufen und die Grundstückseigentümerin aufgefordert, die ihr erstatteten 1.000,- Euro zurückzuzahlen. Die Rückzahlung des Geldes sei jedoch tatsächlich nicht erfolgt. Einen Anspruch auf Erstattung dieser 1.000,- Euro vom Beklagten hat die Klägerin dennoch nicht. Der Widerrufsbescheid ist bestandskräftig geworden, die Klägerin kann von der Anschlussnehmerin die Rückzahlung der 1.000,- Euro verlangen und kann somit nicht für die gleiche Summe eine Erstattung auch vom Beklagten fordern. Insoweit musste die Klage daher erfolglos bleiben.

31

5. Der Antrag der Klägerin, den Beklagten zu einer Zahlung von 4 % Zinsen seit 18.06.2008 zu verpflichten, hat ebenfalls nur teilweise Erfolg. Die Klägerin begehrt Zinsen für ihre Forderung seit diesem Zeitpunkt, weil ihr der Beklagte mit am 17.06.2008 eingegangenem Schreiben mitgeteilt hat, dass nach der Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 03.04.2008 nunmehr feststehe, dass er selbst zur Rückzahlung der erhobenen Wasserbeiträge verpflichtet sei. Sie will also offensichtlich Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend machen. Für einen solchen Anspruch fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage. Bei einer öffentlich-rechtlichen Leistungsklage auf Zahlung einer Geldschuld hat der Kläger ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in entsprechender Anwendung von § 291 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen. Die analoge Anwendung des § 288 BGB im Hinblick auf die Geltendmachung zusätzlicher Verzugszinsen bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die hier nicht ersichtlich ist (vgl. VG Regensburg, U. v. 21.02.2001 - RN 1 K 99.2375). Der Klägerin hat daher einen Anspruch auf Zahlung von 49.867,23 Euro nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit, also seit dem 17.12.2009.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten waren dem Beklagten ganz aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem ganz geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

33

Beschluss:

34

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.867,23 Euro festgesetzt.


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