Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 1763/06

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 07.04.2006 verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung des Eigentums an dem Hausgrundstück G.-----weg 7 und 7a in C. zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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