Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 4 K 324/14

Tenor

Das beklagte Land wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des                vom 1. August 2013 in der Gestalt des Bescheides vom 14. August 2013 sowie des Widerspruchbescheides vom 8. Januar 2014 verpflichtet, die Zeit der Ausbildung der Klägerin an der Frauenfachschule A vom 1. April 1966 bis zum 31. März 1967 als ruhegehaltfähige Vordienstzeit anzuerkennen, den Ruhegehaltssatz sowie die Versorgungsbezüge entsprechend neu festzusetzen und die Differenz zwischen den gezahlten Versorgungsbezügen und dem sich bei Zugrundelegung des neu festzusetzenden Ruhegehaltssatzes zustehenden Ruhegehalt nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 7. Februar 2014 an die Klägerin zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.