Beschluss vom Verwaltungsgericht Minden - 10 L 336/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller erst nach Ablauf einer Woche ab Bekanntgabe dieses Beschlusses abgeschoben werden darf.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsteller.
1
Gründe:
2I.
3Mit Bescheid vom 30. März 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den am 21. März 2014 gestellten Asylantrag des Antragstellers in Bezug auf die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet (Ziffern 1 und 2) und in Bezug auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus als einfach unbegründet (Ziffer 3) ab. Darüber hinaus stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), und drohte dem Antragsteller, für den Fall, dass er die Bundesrepublik Deutschland nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheids verlasse, die Abschiebung nach Ghana an (Ziffer 5). Außerdem befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise (Ziffer 6) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7).
4Am 1. Februar 2019 legte der Antragsteller beim Bundesamt einen ghanaischen Reisepass vor und stellte einen Folgeantrag, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug, dass er einen Sohn in Deutschland habe und seine Lebensgefährtin wieder schwanger sei. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 20. Februar 2019, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 8. März 2019, als unzulässig (Ziffer 1) ab. Außerdem lehnte das Bundesamt es ab, den Bescheid vom 30. März 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abzuändern (Ziffer 2). Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 19. März 2019 Klage erhoben und zusätzlich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
5Mit Beschluss vom 4. Dezember 2019 hat die Einzelrichterin den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen.
6II.
71. Der vom Antragsteller formulierte Antrag,
s="absatzRechts">8an>die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung der Beklagten vom 20. Februar 2019 anzuordnen,
9ist sachgerecht dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass er beantragt,
hts">10n>die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage im Verfahren 10 K 1010/19.A nicht aufgrund der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung nach Ghana abgeschoben werden darf,
11hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller erst nach Ablauf einer Woche ab Bekanntgabe dieses Beschlusses abgeschoben werden darf.
12Zwar ist die Ablehnung eines Folgeantrags als unzulä;ssig (§67; 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 AsylG) in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage anzugreifen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 ff.
14Jedoch ist ein dem eigentlich korrespondierender Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO dann, wenn - wie hier mit Bescheid vom 20. Februar 2019 - eine Abschiebungsandrohung nicht erneut erlassen wird, unzulässig, weil die mit diesem Bescheid getroffenen Entscheidungen - die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig sowie die Ablehnung der Abänderung des Bescheids vom 30. März 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG - nicht vollziehbar sind und es somit an einer Entscheidung des Bundesamts fehlt, deren Vollziehung durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt werden könnte.
15Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13. September 2018- 30;B 1712/18.A -, juris Rn. 3 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. November 2018 - 12 S 2504/18 -, juris Rn. 15; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 7 B 11544/18 -, juris Rn. 4; a.A. (Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO) z.B. VG München, Beschluss vom 8. Mai 2017 - M 2 E 17.37375 -, juris Rn. 12 ff.; zum Meinungsstand s. Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. August 2019, § 71 AsylG Rn. 33 ff.; s.a. BT-Drs. 12/4450, S. 27, wonach vorläufiger Rechtsschutz dann, wenn keine neue Abschiebungsandrohung ergeht, nach § 123 VwGO gewährt werden soll; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996- 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 90), wonach Gegenstand des Verfahrens auf Erlass der aufschiebenden Wirkung nach §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO allein die aufenthaltsbeendende Maßnahme (im hiesigen Kontext: die Abschiebungsandrohung), beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit, ist.
16Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht der Auslegung seines Antrags nicht entgegen.
absatzRechts">17<p class="absatzLinks">Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Oktober 2007- 2 BvR 542/07 -, NVwZ 2008, 417 (juris Rn. 16 f.), sowie vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, NVwZ 2016, 238, Rn. 32 ff. 182. Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat aber nur mit dem Hilfsantrag Erfolg.
19a. Der Hauptantrag ist unbegründet.
20§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sieht ergänzend vor, dass eine solche Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig ist, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt grundsätzlich ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sowie einen Anordnungsanspruch voraus. Sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
21Danach liegen die Voraussetzungen für den Erlass der mit dem Hauptantrag verfolgten einstweiligen Anordnung nicht vor. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch, bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Klageverfahrens nicht nach Ghana abgeschoben zu werden, steht dem Antragsteller nicht zu:
22Sowohl das hinter der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig stehende Regelungskonzept des Gesetzgebers (aa.) als auch die verfahrensrechtliche Ausgestaltung eines hiergegen gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (bb.), stehen mit Unionsrecht in Einklang. Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG unzulässig ist (cc.) und hat auch zu Recht den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 30. M28;rz 2016 bezüglich der Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (dd.). Der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegenden Informationspflichten führt ebenfalls nicht zu einem Anordnungsanspruch (ee.).
<span class="absatzRechts">23aa. Das hinter der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig stehende Regelungskonzept des Gesetzgebers (1) steht mit Unionsrecht in Einklang (2).
24(1) Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn auf einen Folgeantrag nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass ein weiteres Asylverfahren dann, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder - wie hier der Antragsteller - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), nur dann durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. § 51 Abs. 1 VwVfG sieht vor, dass auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden ist, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben w2;rden (Nr. 2), oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3).
25Darüber hinaus sieht § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung bedarf, wenn auf einen Folgeantrag kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Von dieser Möglichkeit hat das Bundesamt hier - wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt - Gebrauch gemacht.
Rechts">26pan>Wird ein Folgeantrag - wie hier gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 20. Februar 2019 - als unzulässig abgelehnt, ist das durch die Stellung eines Asylantrags für die Dauer des Asylverfahrens begründete Bleiberecht
27- vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 2. Mai 1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43 (juris Rn. 26 und 35); Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, vor II-3 (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) Rn. 16 ff. und 234 (Stand: August 2003) -
28entsprechend dem Regelungskonzept des Gesetzgebers, Asylverfahren im Hinblick auf die mit einer großen Anzahl von Asylanträgen verbundenen Belastungen zu beschleunigen
29- vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 25 f. und 40, sowie 12/4152, S. 4; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 (juris Rn. 88, 93, 98 und 141); Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, vor II-3 (Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) Rn. 377 (Stand: August 2003) -,
30mit der Folge eingeschränkt, dass eine Abschiebung des Asylsuchenden bereits vor dem rechtskr28;ftigen Abschluss des Klageverfahrens zulässig ist. Dies folgt aus §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG. Diese Normen bestimmen, dass die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den - hier nicht vorliegenden - F228;llen des §§ 73, 73b und 73c AsylG sowie dann aufschiebende Wirkung hat, wenn die dem Asylsuchenden zu setzende Ausreisefrist 30 Tage beträgt (§ 38 Abs. 1 AsylG). Letzteres ist dann, wenn ein Folgeantrag als unzulässig abgewiesen wird, unabhängig davon, ob das Bundesamt eine weitere Abschiebungsandrohung erlässt, nicht der Fall:
31Erlässt das Bundesamt eine weitere Abschiebungsandrohung, ist dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche zu setzen (§§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 1 AsylG), so dass einer hiergegen erhobenen Klage nach den vorstehenden Ausführungen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Jedoch kann der Asylsuchende die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO in einem Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtlich überprüfen lassen; ein entsprechender Antrag ist gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG binnen einer Woche ab Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung zu stellen. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG sehen ergänzend vor, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Asylantrag nicht zulässig ist.
32Erlässt das Bundesamt keine weitere Abschiebungsandrohung, wird auch keine neue Ausreisefrist gesetzt, so dass der Klage gemäß; §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zukommt. Auch in diesem Fall kann der Asylsuchende die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamts in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtlich überprüfen lassen. Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich in diesem Fall jedoch - wie bereits unter 2. dargelegt - nicht nach §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO. Eine Antragsfrist oder eine §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG entsprechende Regelung sind für das Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO gesetzlich nicht vorgesehen.
33(2) Das vorstehend dargestellte Regelungskonzept steht mit Unionsrecht in Einklang.
34(a) Dass § 71 Abs. 1 AsylG die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG knüpft, steht mit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: RL 2013/32/EU) im Einklang. Diese Richtlinie findet gemäß Art. 52 Unterabs. 1 RL 2013/32/EU auf den vorliegenden Fall Anwendung, weil der streitgegenständliche Folgeantrag am 1. Februar 2019 und damit nach dem dort bestimmten Stichtag (20. Juli 2015) gestellt wurde.
35§ 51 Abs. 1 VwVfG verlangt - auf erster Stufe - einen schlüssigen Sachvortrag, der nicht von vornherein ungeeignet sein darf, eine günstigere Entscheidung für den Asylsuchenden herbeizuführen. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt - auf zweiter Stufe - eine erneute Prüfung in der Sache. Diese zweistufige Prüfung ist durch das Unionsrecht vorgegeben. Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU bestimmt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind (erste Stufe). Nur wenn die Prüfung ergibt, dass dies der Fall ist, wird auf einer zweiten Stufe der Antrag gemäß Art. 40 Abs. 3 RL 2013/32/EU nach den Bestimmungen des Kapitels II über das Asylverfahren weiter geprüft.
36Vgl. VG Minden, Urteil vom 8. Mai 2019 - 10 K 1511/18.A -, Abdruck S. 7 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 3a L 1518/16.A -, juris Rn. 31 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 71 AsylG Rn. 6 ff. (Stand: Oktober 2016).
37Anderenfalls gestattet Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32/EU es, den Folgeantrag als unzulässig abzulehnen.
38(b) Dass das Bundesamt gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen hat, ist unionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden [(aa)]. Grundlage für eine Abschiebung des Antragstellers ist weiterhin die im Bescheid vom 30. März 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung. Diese Abschiebungsandrohung hat sich zwischenzeitlich nicht erledigt [(bb)].
39(aa) Das Absehen vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung steht mit Unionsrecht, namentlich der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (ABl. L 348, S. 98; sog. Rückführungsrichtlinie, im Folgenden: RL 2008/115/EG) in Einklang. Im Anwendungsbereich dieser Richtlinie (Art. 2 und Art. 3 Nr. 3) ist die Abschiebungsandrohung die Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG.
40Eine Norm, die bei der Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig den erneuten Erlass einer Rückkehrentscheidung fordert, lässt sich der Richtlinie 2008/115/EG nicht entnehmen. Vielmehr lässt sich aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 RL 2008/115/EG, wonach „die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung“ (Hervorhebung durch das Gericht) erlassen, schließen, dass der EU-Gesetzgeber davon ausging, dass gegen jeden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur eine einzige Rückkehrentscheidung ergeht. Zudem verlangt die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115/EG, dass ein nach dieser Richtlinie eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines (weiteren) Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wieder aufgenommen werden kann, sobald dieser Antrag erstinstanzlich (Anmerkung des Gerichts: durch die zuständige Behörde) abgelehnt wurde. Anderenfalls wäre die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, das darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, beeinträchtigt.
41Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU (J.N.) -, NVwZ 2016, 1789, Rn. 75.
42Dies gilt auch, wenn die Rückkehrentscheidung - wie hier - im Rahmen eines vorhergehenden Asylverfahrens ergangen ist.
43Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU (J.N.) -, NVwZ 2016, 1789, Rn. 21 bis 26, aus denen sich ergibt, dass die Rückkehrentscheidung in diesem Fall ebenfalls im Rahmen eines vorhergehenden Asylverfahrens ergangen ist; a.A. wohl Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 315.2 (Stand: März 2019).
44(bb) Die mit Bescheid vom 30. März 2016 verfügte Abschiebungsandrohung hat sich zwischenzeitlich nicht aufgrund der Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 4 Abs. 1 AufenthG)
45- vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 (juris Rn. 21) -
46gemäß 167; 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG auf andere Weise erledigt; Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller zwischenzeitlich ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Stellung eines asylrechtlichen Folgeantrags steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht gleich. Dies folgt schon aus § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG, wonach bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig vom erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden kann. Dieser Regelung käme kein eigenst228;ndiger Anwendungsbereich zu, wenn sich die im Asylerstverfahren ergangene Abschiebungsandrohung aufgrund der Stellung eines Folgeantrags erledigen würde.
47Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 59 Rn. 231 (Stand: Dezember 2016)
48(c) Dass ein Asylsuchender im Falle der Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines von ihm gegen diese Entscheidung eingeleiteten Klageverfahrens abgeschoben werden darf, steht mit Unionsrecht in Einklang. Einschlägig ist hier allein die Richtlinie 2013/32/EU [(aa)]; die Richtlinie 2008/115/EG findet hier, da der angefochtene Bescheid in Einklang mit dem Unionsrecht keine weitere Rückkehrentscheidung enthält, keine Anwendung [(bb)].
49inks">(aa) Die Abschiebung eines Asylsuchenden, dessen Folgeantrag als unzulässig abgelehnt wurde, vor dem rechtskräftigen Abschluss eines von ihm gegen diese Entscheidung eingeleiteten Klageverfahrens verstößt nicht gegen die Richtlinie 2013/32/EU.
50(aaa) Wird ein Folgeantrag gestützt auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1, 71 Abs. 1 AsylG und in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 lit. d) und Art. 40 Abs. 2 RL 2013/32/EU als unzulässig abgelehnt, gestattet Art. 46 Abs. 6 lit. b) RL 2013/32/EU es den Mitgliedstaaten, den Aufenthalt dieses Asylsuchenden auf ihrem Hoheitsgebiet bereits vor der Entscheidung über seinen Rechtsbehelf (Anmerkung des Gerichts: Klage) gegen diese Entscheidung zu beenden.
51Voraussetzung dafür ist, dass dies - wie nach deutschem Recht gemäß §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG - im Recht des betroffenen Mitgliedstaats ausdrücklich vorgesehen ist und der Asylsuchende vor einem Gericht beantragen kann, dass ihm der Aufenthalt im Hoheitsgebiet bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf (Anmerkung des Gerichts: Klage) zu gestatten ist. Letztere Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt, da der Antragsteller die Entscheidung des Bundesamts, seinen Folgeantrag ohne erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung als unzulässig abzulehnen, gemäß § 123 Abs. 1 VwGO in einem gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung überprüfen lassen kann und er im Falle des Erlasses der beantragten Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens in Deutschland verbleiben darf.
52Allerdings verlangt Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU, dass die Mitgliedstaaten dem Antragsteller bis zur Entscheidung im Verfahren gemäß Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU (Anmerkung des Gerichts: Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO) gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet zu verbleiben. Von dieser Vorgabe kann im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gemäß Art. 41 Abs. 2 lit. c) RL 2013/32/EU abgewichen werden, weil hier weder die Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. a) noch die des Art. 41 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b) RL 2013/32/EU vorliegen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass Art. 41 RL 2013/32/EU in nationales Recht umgesetzt wurde.
53So auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 154.1 a.E. (Stand: März 2019)
54Das durch Art. 46 Abs. 8 RL EU 2013/32/EU gewährte beschränkte
55- vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 53 („kein volles Bleiberecht“) -
56Bleiberecht, steht dem Asylsuchenden nicht nur für die Dauer des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO zu. Vielmehr ist ihm auch eine angemessene Frist für die Stellung eines solchen Antrags einzuräumen. Aus Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU sowie Art. 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) folgt nämlich, dass dem Asylsuchenden gegen die Ablehnung seines Folgeantrags als unzulässig ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss. Dieser Rechtsbehelf muss gewährleisten, dass die Wirkungen der Rückkehrentscheidung (hier: der Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 30. März 2016) für die Dauer des beschränkten Bleiberechts und damit während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn, ausgesetzt werden.
57Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 61, für einen als „einfach“ unbegründet abgelehnten Asylerstantrag, sowie Beschluss vom 5. Juli 2018- C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 50, für einen als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylerstantrag.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn das Bundesamt wie im vorliegenden Fall und anders als in den vom Gerichtshof der Europäischen Union bisher entschiedenen Fällen in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht [s.o. (b)] vom Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung absieht. Art. 18, 19 Abs. 2 und Art 47 GrCh gelten unabhängig vom Erlass einer (weiteren) Rückkehrentscheidung für sämtliche Entscheidungen, die eine Aufenthaltsbeendigung eines Asylsuchenden (erneut) erlauben. Dies ist hier die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig, mit der das aus Art. 9 Abs. 1 RL 2013/32/EU folgende Recht des Antragstellers, sich für die Dauer des Folgeverfahrens in Deutschland aufzuhalten
59- vgl. EuGH, Urteil vom 15. Februar 2016 - C-601/15 PPU (J.N.) -, NVwZ 2016, 1789, Rn. 74; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 154.1 (Stand: März 2019) -,</p> 60</span>
beendet wird.
61Zur Klarstellung sei darauf verwiesen, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sich in Verfahren, in denen ein Folgeantrag ohne erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung als unzulässig abgelehnt wird, ebenso wie bei der Ablehnung eines Asylerstantrags als offensichtlich unbegründet
62- vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 - 10 L 1297/18.A -, juris Rn. 28 ff. -
63oder der Ablehnung eines Zweitantrags (§ 71a AsylG)
64- vgl. VG Minden, Beschluss vom 7. Juni 2019 - 10 L 8/19.A -, Abdruck S. 7 unter Bezugnahme auf den vorstehend zitierten Beschluss vom 26. März 2019 - 10 L 1297/18.A -, juris -
nich
t auf die Klage, sondern allein auf den Eilantrag bezieht. Dies folgt daraus, dass Art. 46 Abs. 6 lit. a) (für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet) und b) (für Folge- und Zweitanträge) RL 2013/32/EU das aus Art. 46 Abs. 5 RL 2013/32/EU folgende Bleiberecht für die Dauer des gerichtlichen (Klage-) Verfahrens - wie bereits dargelegt - einschränken, indem sie den Mitgliedstaaten gestatten, den Aufenthalt von Asylsuchenden auf ihrem Hoheitsgebiet bereits vor der Entscheidung über ihren Rechtsbehelf (= Klage) zu beenden und das beschränkte Bleiberecht aus Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU auf die Dauer des Verfahrens gemäß Art. 46 Abs. 6 RL 2013/32/EU und damit auf die Dauer des Verfahrens auf Gew28;hrung vorläufigen Rechtsschutzes zu beschränken. 66(bbb) Den vorstehend dargelegten unionsrechtlichen Vorgaben ist durch eine erweiternde Auslegung der §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG sowie eine analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO Rechnung zu tragen. Wie bereits dargelegt bestimmen §67; 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, dass die Abschiebung eines Asylsuchenden bei rechtzeitiger Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag unzulä;ssig ist. Diese Normen sind unionsrechtskonform erweiternd dahingehend auszulegen, dass sie auch für den Zeitraum zwischen der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts und dem Ablauf der Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten, um zu verhindern, dass ein Asylsuchender, dessen Asylantrag abgelehnt wird und dessen Klage keine aufschiebende Wirkung zukommt, entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben vor Stellung eines Antrags nach §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 VwGO abgeschoben werden kann.
67="absatzLinks">Vgl. VG Minden, Beschluss vom 26. März 2019 - 10 L 1297/18.A -, juris Rn. 52.
class="absatzRechts">68Da die vorstehend dargelegten unionsrechtlichen Vorgaben unabhängig davon gelten, ob einstweiliger Rechtschutz nach §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO oder nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist, sind §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG, die nach ihrem Wortlaut nur für Anträge nach §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und nicht f252;r Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO gelten, auf letztere analog anzuwenden, um die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben, namentlich des aus Art. 46 Abs. 8 RL 2013/32/EU folgenden beschränkten Bleiberechts zu gewährleisten.
lass="absatzRechts">69Dass für Anträge nach § 123 Abs. 1 VwGO anders als für Anträge nach §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO keine Antragsfrist gilt, steht einer analogen Anwendung der §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG auf derartige Anträge nicht entgegen. Mangels einer Antragsfrist ist die Einhaltung der unionsrechtlichen Vorgaben zur verfahrensrechtlichen Absicherung des aus Art. 46 Abs. 8 RL 3013/32/EU folgenden beschränkten Bleiberechts dadurch zu gewährleisten, dass das Bundesamt der für die Abschiebung des Asylsuchenden zuständigen Ausländerbehörde erst nach Ablauf einer angemessenen Frist gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG mitteilt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.
70Vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 4 K 11624/03 -, InfAuslR 2003, 359 (juris Rn. 5), Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 152 (Stand: März 2019), die dieses Ergebnis aus Art. 16a Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG herleiten.
71Diese Frist ist in Anlehnung an die in § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestimmte Frist für die Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit einer Woche zu bemessen.
72Dem steht nicht entgegen, dass die Klagefrist in den hier streitgegenständlichen Fällen, in denen das Bundesamt bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig nicht erneut eine Abschiebungsandrohung erlässt, gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG zwei Wochen beträgt. Anders als einem Antrag nach §§ 36 Abs. 3 AsylG, 80 Abs. 5 VwGO bleibt einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht schon deshalb der Erfolg versagt, weil nicht gleichzeitig mit diesem Antrag Klage erhoben wird.
73In diesem Zusammenhang ergeht folgender Hinweis: Stellt ein Asylsuchender wie im vorliegenden Fall der Antragsteller nach Ablauf der Wochenfrist noch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, hat das Bundesamt dies der Ausländerbeh46;rde mitzuteilen, um sicherzustellen, dass dieser nicht entgegen §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG analog während des anhängigen Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgeschoben wird. Bei der vorstehend statuierten Wochenfrist, handelt es sich nicht um eine Antragsfrist, nach deren Ablauf der Antrag nach § 123 Abs.1 VwGO unzulässig ist, sondern um eine Stillhaltefrist zur Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes. Diese Ungleichbehandlung von gegen die Ablehnung von Folgeanträgen gerichteten Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO (bei erneutem Erlass einer Abschiebungsandrohung) und solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO (ohne erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung) kann, da nicht ersichtlich ist, dass sie gegen Unionsrecht verstößt, nur der Gesetzgeber korrigieren.
ss="absatzRechts">74(bb) Die Richtlinie 2008/115/EG findet bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig ohne (erneuten) Erlass einer Abschiebungsandrohung keine Anwendung. Erlässt das Bundesamt keine Abschiebungsandrohung, enthält der zu überprüfende Bescheid keine Rückkehrentscheidung und fehlt es für die Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG außer hinsichtlich der Frage, ob eine derartige Vorgehensweise zulässig ist [s.o. (b) (aa)], an einem Anknüpfungspunkt. Ein Verlust an Rechtsschutz ist mit der Unanwendbarkeit der Richtlinie 2008/115/EG nicht verbunden; Art. 18, 19 Abs. 2 und Art 47 GrCh gelten - wie bereits unter aa) aaa) dargelegt - unabhängig vom Erlass einer Rückkehrentscheidung für sämtliche Entscheidungen, die eine Aufenthaltsbeendigung eines Asylsuchenden (erneut) erlauben.
75bb. Die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hält einer Überprüfung am Maßstab des Unionsrechts ebenfalls stand.
76(1) Die rechtlichen Vorgaben zur Prüfungsdichte im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verstoßen nicht gegen Unionsrecht. Insbesondere ist in diesen Verfahren eine hinreichende inhaltliche Prüfung durch die Verwaltungsgerichte gewährleistet.
77Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682.18.A -, juris Rn. 24; a.A. Hruschka, Asylmagazin 2018, 290, 293; Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 36 AsylG Rn. 3.
78>Der Antragsteller kann im vorliegenden Verfahren sämtliche Einwände tatsächlicher und rechtlicher Art gegen den angefochtenen Bescheid geltend machen. Dies schließt auch Einwände ein, die auf nach Erlass des angefochtenen Bescheids eingetretenen Umständen beruhen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Zudem beschränken weder die Verwaltungsgerichtsordnung noch das Asylgesetz die Verwaltungsgerichte im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Vielmehr ist anerkannt, dass die Verwaltungsgerichte die Sach- und Rechtslage dann, wenn sie ihre Entscheidung - wie im vorliegenden Fall (s.u. cc. und dd.) - auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache stützen, nicht nur summarisch, sondern abschließend und umfassend prüfen müssen, wenn - wie in asylrechtlichen Verfahren üblicherweise geltend gemacht - ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen drohen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.
79Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 2 BvR 80/180;-, juris Rn. 8, sowie vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, § 36 AsylG Rn. 43 (Stand: März 2015).
80(2) Dass die Entscheidung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im schriftlichen Verfahren ergehen kann, steht ebenfalls mit Unionsrecht in Einklang.
81(a) Weder aus der Richtlinie 2013/32/EU
82- vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 -, juris Rn. 24 ff. -
83noch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 47 GrCh
84- vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 -, juris Rn. 30 ff. -
s="absatzRechts">85ergibt sich eine Verpflichtung, in Asylsachen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dem Gericht muss jedoch die Möglichkeit offen stehen, eine pers246;nliche Anhörung anzuordnen, wenn es eine solche für erforderlich hält.
86Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 -, juris Rn. 48 und 49.
87Diese für das asylrechtliche Klageverfahren entwickelten Grundsätze gelten für asylrechtliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erst recht.
88Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weder durch eine analoge Anwendung der §;§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 8 AsylG noch gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ausgeschlossen. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 AsylG stehen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht per se entgegen, sondern schließen nur aus, dass in einer in einem solchen Verfahren anberaumten mündlichen Verhandlung zugleich über die Klage verhandelt wird. § 101 Abs. 3 VwGO bestimmt lediglich, dass über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den gemäß § 123 Abs. 4 VwGO durch Beschluss entschieden wird, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden kann; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht mithin im Ermessen des Gerichts.
89Vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 101 Rn. 50; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 101 Rn. 12.
90Gründe, die im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich.
91(b) Der Umstand, dass das Bundesamt Asylsuchende, deren Folgeantrag als unzulässig abgewiesen wird, in der Regel nicht gemäß § 25 AsylG persönlich anhört, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union betont, dass das Gericht einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Asylantrags ohne (erneute) Anhörung des Asylsuchenden zurückweisen kann, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung lassen, sofern der Asylsuchende im erstinstanzlichen Verfahren (Anmerkung des Gerichts: im Verwaltungsverfahren) angehört wurde und die Niederschrift dieser Anhörung dem Gericht vorlag.
92Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - C-348/16 -, juris Rn. 44 und 49.
93Jedoch erlauben Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a) und b) Richtlinie 2013/32/EU es den Mitgliedstaaten, für die Zulässigkeitsprüfung gemäß Art. 40 RL 2013/32/EU bzw. §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 1 VwVfG auf eine Anhörung i.S.d. § 25 AsylG zu verzichten und den Betroffenen die Verpflichtung zum Tatsachenvortrag und zur Vorlage von Beweismitteln aufzuerlegen. Von dieser unionsrechtlichen Ermächtigung hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht (§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Ist eine Anhörung gemäß § 25 AsylG schon im Verwaltungsverfahren nicht zwingend erforderlich, kann das Absehen hiervon durch das Bundesamt keine Verpflichtung zur Durchführung einer Anhörung im gerichtlichen (Eil-) Verfahren nach sich ziehen.
94(3) Die Ausgestaltung der Rechtsberatung und -vertretung im gerichtlichen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt ebenfalls den unionsrechtlichen Vorgaben.
Rechts">95>A.A. Hruschka, Asylmagazin 2018, 290, 293.
96Gemäß; Art. 20 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Rechtsbehelfsverfahren gemäß Kapitel V dieser Richtlinie auf Antrag unentgelt-liche Rechtsberatung und -vertretung in dem in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 RL 2013/32/EU bestimmten Umfang gewährt wird. Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung kann jedoch gemäß Art. 20 Abs. 3 RL 2013/32/EU davon abhängig gemacht werden, dass der Rechtsbehelf konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Dem entsprechen §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO, wonach Prozesskostenhilfe nur dann zu gewähren ist, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Darüber hinaus bleibt es Asylsuchenden auch nach nationalem Recht unbenommen, sich entsprechend den Vorgaben des Art. 22 Abs. 1 RL 2013/32/EU auf eigene Kosten rechtsanwaltlich beraten zu lassen.
97(4) Entgegen der Auffassung von Hruschka
98- vgl. Asylmagazin 2018, 290, 293 -
99gebietet das Unionsrecht nicht, Asylsuchenden für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens unentgeltlich Übersetzungsdienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Art. 46 Abs. 7 lit. a) RL 2013/32/EU, wonach dem Antragsteller die erforderliche Verdolmetschung zur Verfügung zu stellen ist, gilt ausweislich der Bezugnahme auf Art. 43 RL 2013/32/EU nur für die Durchführung von Asylverfahren an der Grenze oder in Transitzonen. Nicht anders auszuräumenden Verständigungsschwierigkeiten zwischen Asylsuchendem und Rechtsbeistand ist ggf. dadurch Rechnung zu tragen, dass eine mündliche Verhandlung oder ein Erörterungstermin mit einem Dolmetscher anberaumt wird. Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller nicht gestellt.
(5) Der Ausschluss der Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist aus Sicht des Unionsrechts ebenfalls nicht zu beanstanden. Weder Art. 46 Abs. 3 RL 2013/32/EU noch Art. 47 GrCh und auch nicht die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten den Mitgliedstaaten, ein Rechtsmittel gegen eine erstinstanzliche gerichtliche Entscheidung in Asylsachen vorzusehen.
101Vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2018 - C-180/17 (X und Y/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie) -, juris Rn. 23 ff., 30 ff. und 34 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 28.
102(6) Schließlich verstößt auch die Aufspaltung des gerichtlichen Rechtsschutzes in ein Verfahren zur Überpr52;fung der Rückkehrentscheidung gegen die Bundesrepublik Deutschland und ein Verfahren zur Überprüfung der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung gegen den Rechtsträger der die Abschiebung durchführenden (Auslän-der-) Behörde nicht gegen Unionsrecht. Diese Aufspaltung erschwert den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise. Insbesondere wird den Betroffenen inhaltlicher Vortrag durch die Aufspaltung des Rechtsschutzes nicht abgeschnitten; veränderte Umstände nach Abschluss des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung können sie gegebenenfalls in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend machen
103- vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 11 f. und 25 ff. -;
104diese Norm findet auf Beschlüsse über den Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend Anwendung.
105class="absatzLinks">Vgl. Happ,
cc. Die Antragsgegnerin hat den Folgeantrag des Antragstellers zur Recht als unzulässig abgelehnt.
107(1) Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG liegen nicht vor. Der Antragsteller hat mit seinem Folgeantrag lediglich vorgetragen, er sei Vater eines Kindes mit deutscher Staatsbürgerschaft, zudem sei seine deutsche Lebensgefährtin erneut schwanger. Dieser Vortrag knüpft nicht ansatzweise an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus an. Angesichts dessen hat sich bezogen auf diese Ansprüche weder die Sach- oder Rechtslage nachträglich i.S.d. §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugunsten des Betroffenen geändert, noch liegen neue Beweismittel i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylG, § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder Wiederaufnahmegründe gemäß §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG, 580 ZPO vor.
108(2) Entgegen der Auffassung des Antragstellers war das Bundesamt nicht verpflichtet, ihn vor der Entscheidung über seinen Folgeantrag gemäß § 25 AsylG anzuhören.
109§ 29 Abs. 2 Satz 2 AsylG sieht vor, dass das Bundesamt dem Ausländer Gelegenheit gibt, zu den Gründen für die Stellung eines Folgeantrags Stellung zu nehmen. § 71 Abs. 3 Satz 1 AsylG bestimmt, dass der Ausländer im Folgeantrag seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben hat, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen (§ 71 Abs. 3 Satz 2 AsylG); von einer Anhörung kann abgesehen werden (§ 71 Abs. 3 Satz 3 AsylG). Es liegt danach im Ermessen des Bundesamtes, ob es im konkreten Einzelfall die Anhörung des Asylsuchenden gemäß § 25 AsylG für notwendig erachtet.
110Vgl. Dickten, BeckOK Ausländerrecht, Stand: August 2019, § 71 AsylG Rn. 11.</p> 111
Diese Regelungen stehen - wie bereits unter bb. (2) (b) dargelegt - mit Unionsrecht in Einklang: Art. 42 Abs. 2 Unterabs. 1 lit. a) und b) Richtlinie 2013/32/EU erlauben es den Mitgliedstaaten, für die Zulässigkeitsprüfung gemäß Art. 40 RL 2013/32/EU bzw. §§ 71 Abs. 1 AsylG, 51 Abs. 1 VwVfG auf eine Anhörung i.S.d. § 25 AsylG zu verzichten und den Betroffenen die Verpflichtung zum Tatsachenvortrag und zur Vorlage von Beweismitteln aufzuerlegen.
112Danach hat das Bundesamt zu Recht von einer Anhörung des Antragstellers gemäß § 25 AsylG abgesehen. Gründe, die angesichts des rechtlich für die Entscheidung über die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht erheblichen Sachvortrags des Antragstellers im Folgeverfahren für die Durchführung einer Anhörung gemäß § 25 AsylG sprechen, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Angesichts dessen durfte das Bundesamt den Antragsteller auffordern, die Gründe für seinen Folgeantrag schriftlich darzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller am 1. Februar 2019 nachgekommen (Bl. 11 Beiakte I).
113dd. Den mit seinem Folgeantrag verbundenen Antrag des Antragstellers, den Bescheid vom 30. März 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abzuändern, hat das Bundesamt ebenfalls zu Recht abgelehnt. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller in Ghana landesweit
ass="absatzRechts">114- vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179 (juris Rn. 34), sowie Beschluss vom 15. September 2006 - 1 B 116.06 -, juris Rn. 4 -
115Eingriffe in die durch die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198) geschützten Rechte oder eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Dabei unterstellt das Gericht, dass der Antragsteller allein nach Ghana zurückkehren wird. Zwar lebt der Antragsteller derzeit mit seiner Lebensgefährtin und seinen minderjährigen Kindern in einer familiären Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Jedoch sind seine Lebensgefährtin (Bl. 40 Beiakte I) und damit auch seine Kinder deutsche Staatsangehörige, so dass bei der gebotenen realitätsnahen Betrachtung der Rückkehrsituation des Antragstellers
116- vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, Asylmagazin 2019, 311, Rn. 16 ff. -
117davon auszugehen ist, dass dieser im Falle seiner Abschiebung allein nach Ghana zurückkehren wird.
118(1) Insbesondere hat das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Ghana in der Lage sein wird, seine Existenz zu sichern. Erforderlich und ausreichend ist insoweit, dass er durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 -, NVwZ 2007, 590 (juris Rn. 11); OVG NRW, Urteil vom 17. November 2008 - 11 A 4395/04.A -, juris Rn. 47.
120Es ist nicht feststellbar, dass der junge und gesunde Antragsteller, der nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise in Ghana auf dem Gebiet der traditionellen Heilkunde gearbeitet hat, eine diesen Anforderungen genügende (legale) Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorfinden bzw. nicht nutzen können wird.
121Darüber hinaus hat der Antragsteller es in der Hand, durch eine freiwillige Rückkehr nach Ghana eine Starthilfe von 1.000,00 € zu erlangen.
122Vgl. Informationsblatt REAG/GARP-Programm 2019, Projekt „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“, Stand: Januar 2019, https://www. returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp#downloadloads (abgerufen am 21. März 2019).
123Dies entspricht etwa drei Viertel eines Jahresdurchschnittseinkommens in Ghana.
124Vgl.https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/LaenderRegionen/Internationales/Thema/Tabellen/Basistabelle_BNE.html (abgerufen am 21. März 2019), wonach das Bruttonationaleinkommen in Ghana im Jahr 2017 1.490,- US $, also ungefähr 1.300,‑ € betrug.
125(2) Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass ihm im Falle seiner Abschiebung nach Ghana eine räumliche Trennung von seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin droht, macht er kein zielstaatsbezogenes, sondern ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis geltend, das im Rahmen der Prüfung, ob Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen, nicht zu beachten ist. Vielmehr sind inlandsbezogene Abschiebungshindernisse von der für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 (juris Rn. 14 ff.), sowie Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 10 B 39.12 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 13 A 1529/18.A -, juris Rn. 8 ff.
127ee. Dem Hauptantrag ist auch nicht deswegen stattzugeben, weil das Bundesamt gegen ihm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegende Informationspflichten verstoßen hat.
128(1) Nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 19. Juni 2018 obliegen dem Bundesamt Informationspflichten, wenn es die Rückkehrentscheidung mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz verbindet. Danach sind die betroffenen Personen über die Aussetzung aller Wirkungen der Rückkehrentscheidung bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs bzw. bei fristgerechter Einlegung bis zur Entscheidung über diesen und die hieraus resultierenden Folgen (keine Abschiebung, keine Verlassenspflicht, kein Anlauf der Ausreisefrist, keine Abschiebungshaft, Fortgeltung der Rechte nach der Richtlinie 2013/33/EU, Zulässigkeit des Vorbringens neuer Umstände im gerichtlichen Verfahren) zu informieren.
129Vgl. EuGH Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 65; Wittkopp, ZAR 2018, 325, 329.
130Dieser Informationspflicht ist das Bundesamt weder vor Erlass des Bescheids vom 30. März 2016 noch vor Erlass des Bescheids vom 20. Februar 2019 nachgekommen. Den vom Bundesamt übersandten Verwaltungsvorgängen lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass das Bundesamt den Antragsteller entsprechend informiert hat.
chts">131pan>(2) Dieser Verstoß führt jedoch unabhängig davon, ob diese Pflicht das Bundesamt nur vor Erlass des Bescheids vom 30. März 2016 oder - ungeachtet dessen, dass der Bescheid vom 20. Februar 2019 keine Rückkehrentscheidung enthält - auch vor Erlass dieses Bescheids traf, nicht zur Stattgabe des Hauptantrags. Ein Verstoß gegen unionsrechtliche Informationspflichten führt nur dann zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, wenn aufgrund der speziellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des konkreten Falls feststeht, dass der Verfahrensfehler demjenigen, der sich auf ihn beruft, tatsächlich die Möglichkeit genommen hat, sich in solchem Maße besser zu verteidigen, dass dieses Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
132Vgl. EuGH Urteil vom 10. September 2013 - C-383/13 PPU (M.G.) -, BayVBl. 2014, 140, Rn. 39 bis 44 zur Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Verlängerung von Abschiebungshaft.
133Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und eine Abänderung des Bescheids vom 30. März 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass und inwieweit der Verstoß des Bundesamts gegen die ihm obliegenden Informationspflichten dem im Folgeverfahren rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller die Möglichkeit genommen hat, weitere Argumente gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und die Ablehnung der Abänderung des Bescheids vom 30. März 2016 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorzubringen, die das Bundesamt dazu veranlasst hätten, eine andere Entscheidung zu treffen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Vorbringens von nachträglich eingetretenen Umständen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beachtlichkeit derartiger Umstände, die sich ohne weiteres aus § 77 Abs. 1 AsylG ergibt, seinem Prozessbevollmächtigten bekannt ist.
134Soweit das Bundesamt es unterlassen hat, den Antragsteller darauf hinzuweisen, dass er nicht abgeschoben werden darf, bevor über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entschieden worden ist, ist darauf zu verweisen, dass weder das Bundesamt noch die für die Durchführung der Abschiebung des Antragstellers zuständige Ausländerbehörde bisher einen Versuch unternommen haben, ihn abzuschieben. Der Verstoß gegen Informationspflichten in puncto Inhaftierung und Fortgeltung der Rechte nach der Richtlinie 2013/33/EU kann sich schon deshalb nicht auf die Verteidigungsmöglichkeiten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ausgewirkt haben, weil das Bundesamt weder über seine Inhaftierung noch über die Fortgeltung derartiger Rechte entschieden hat.
135Eines Hinweises im Bescheid vom 20. Februar 2019 darauf, dass die Ausreisefrist nach Erlass einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erneut zu laufen beginnt, bedurfte es nach Auffassung des Gerichts - wie nachstehend unter b. dargelegt - nicht. Im Übrigen hat das Gericht einem ggf. drohenden Verstoß gegen Unionsrecht von Amts wegen durch den Erlass der aus dem Tenor ersichtlichen Anordnung Rechnung getragen.
136b. Der Hilfsantrag ist begründet. Die Antragsgegnerin hat der für die Abschiebung des Antragstellers zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller erst nach Ablauf einer Woche ab Bekanntgabe dieses Beschlusses abgeschoben werden darf. Zwar ist das Gericht der Auffassung, dass es bei Ablehnung eines Folgeantrags als unzulässig ohne erneuten Erlass einer Abschiebungsandrohung keiner erneuten Setzung einer Ausreisefrist bedarf (aa.). Jedoch ist diese Auffassung nicht unbestritten, so dass das Gericht zur Vermeidung eines nicht sicher auszuschließenden Verstoßes gegen Unionsrecht die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung erlässt (bb.).
137aa. Lehnt das Bundesamt einen Folgeantrag als unzulässig ab, ohne erneut eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, bedarf es auch keiner erneuten Ausreisefrist (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Dies steht mit Unionsrecht in Einklang: Gemäß Art. 7 Abs. 1 RL 2008/115/EG sieht eine Rückkehrentscheidung eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Eine Norm, die den erneuten Erlass einer Ausreisefrist verlangt, wenn die Rückkehrentscheidung wie im Falle der Stellung eines Folgeantrags zwischenzeitlich nicht vollzogen werden darf, lässt sich der Richtlinie 2008/115/EG nicht entnehmen. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigten, dass dem Antragsteller mit Bescheid vom 30. März 2016 eine Ausreisefrist gesetzt wurde, die dieser nicht wahrgenommen hat. Auch in Bezug auf die Ausreisefrist gilt - wie bereits unter aa. (2) (b) (aa) dargelegt -, dass ein nach der Richtlinie eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, aus Gründen der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115/EG in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wieder aufgenommen werden kann, sobald dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt wurde.
138Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verpflichtung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes.
139A.A. Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 315.3 (Stand: März 2019).
140Insoweit hat der Gerichtshof der Europäischen Union geurteilt, dass das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf impliziert, dass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen sind, insbesondere die in Art. 7 RL 2008/115/EU vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf.
141Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 (Gnandi) -, NVwZ 2018, 1625, Rn. 61 f., sowie Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU (C und J, S) -, juris Rn. 50.
142Im Unterschied zu den vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fällen lief im vorliegenden Fall aber keine Ausreisefrist, weil das Bundesamt in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht keine Abschiebungsandrohung erlassen hat. Eine Norm, die den erneuten Erlass einer Ausreisefrist verlangt, wenn die Rückkehrentscheidung wie im Falle der Stellung eines Folgeantrags zwischenzeitlich nicht vollzogen werden darf, lässt sich der Richtlinie 2008/115/EG - wie bereits dargelegt - nicht entnehmen.
143bb. Trotz der vorstehenden Ausführungen erlässt das Gericht zur Vermeidung eines nicht sicher auszuschließenden Verstoßes gegen Unionsrecht die aus dem Tenor ersichtliche Anordnung. Die Auffassung des Gerichts wird durch einen namhaften Asylrechtsexperten bestritten. Jedenfalls derzeit liegt insoweit weder ein acte claire noch ein acte eclairé vor, so dass die angesprochene Frage der weiteren Klärung im Hauptsacheverfahren bedarf.
144Dasselbe gilt für die ebenfalls durch den vorliegenden Fall aufgeworfene Frage, ob die im Bescheid vom 30. März 2016 verfügte Ausreisefrist angesichts des Umstands, dass sie im April 2016 ablief, durch die Einlegung des Folgeantrags gemäß § 59 Abs. 1 Satz 6 AufenthG mit der Folge unterbrochen werden konnte, dass sie nach der Ablehnung des Folgeantrags durch das Bundesamt bzw. der Ablehnung seines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO durch die vorliegende Entscheidung erneut zu laufen beginnt.
145Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG.
146Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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