Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 2 K 815/22
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausstellung eines (auch) den Besitz einer unbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A ausweisenden Führerscheins geltend. Zudem begehrt der Kläger von dem Beklagten die Erstattung außergerichtlich entstandener Anwaltskosten.
3Ausweislich der Führerscheinkartei der Stadt I. war dem Kläger am 14. Mai 1999 eine Fahrerlaubnis der Klassen A1, L und M sowie am N02. Januar 2001 zusätzlich die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden. Der von dem Beklagten vorgelegten Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) ist zu entnehmen, dass dem Kläger zusätzlich zu den vorgenannten Klassen am N02. Januar 2001 auch die Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 (nur dreirädrige Fahrzeuge, lfd. Nr. 126 der Anlage 9 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV –) und 79.04 (nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg, lfd. Nr. 126 der Anlage 9 zur FeV) erteilt wurde.
4Am 24. Juni 2021 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Eintragung der Schlüsselziffer B 96 nach absolvierter Fahrerschulung nach Anlage 7a zur FeV. Der ihm daraufhin vom Beklagten am 7. Juli 2021 ausgestellte Führerschein (Führerscheinnummer N06) wies neben den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, B und L auch die Fahrerlaubnisklasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 aus.
5Unter dem 27. Dezember 2021 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten dazu auf, dem Kläger einen Führerschein ohne die o.g. Schlüsselzahlen auszustellen. Der Kläger sei Inhaber einer von der Stadt I. erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Die Daten aus dem von der Stadt I. ausgestellten Führerschein seien offenbar falsch übernommen worden. Der von der Stadt I. ausgestellte Führerschein habe die o.g. Schlüsselzahlen nicht enthalten.
6Darauf erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 26. Januar 2022, dass der Kläger laut der Daten aus dem ZFER seit dem 14. Mai 1999 lediglich im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 sei. Dies ergebe sich auch aus der angeforderten Führerscheindatei der Stadt I.. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 teilte der Beklage ergänzend mit, dass der Kläger laut Auskunft der Stadt I. (vom 27. Januar 2022, Anm. d. Gerichts) am 6. September 2000 einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A beantragt habe, es wegen Fristablaufs zum 14. Januar 2002 jedoch nicht zur Erteilung gekommen sei.
7Hierauf legt der Kläger zwei entwertete, von der Stadt I. ausgestellte Führerscheine aus den Jahren 1999 (Führerscheinnummer N07, Herstellungsdatum 19. Mai 1999) und 2000 (Führerscheinnummer N08) Herstellungsdatum 20. September 2000) vor. Der im Jahre 1999 ausgestellte Führerschein weist die Fahrerlaubnisklassen A1 und ML aus. Der im Jahre 2000 ausgestellte Führerschein weist auf der Vorderseite unter Ziffer 9. die Fahrerlaubnisklassen A, B und ML aus. Auf der Rückseite sind dagegen nur die Klassen A1, B, M und L eingetragen, jeweils mit Ausstellungsdatum in der Spalte 10. Für die Fahrerlaubnis der Klasse B ist in Spalte 10 ein Sternchen (*) anstelle des Erteilungsdatums eingetragen. Hinsichtlich der Fahrerlaubnis der Klasse A sind die entsprechenden Zeilen der Spalte 10 durchgestrichen. Der Kläger führte hierzu aus, die Fahrschule habe seinerzeit zwei Führerscheine beantragt; einen Führerschein nur für die Fahrerlaubnisklasse A für den Fall, dass er bis zu seinem N02. Geburtstag nicht sämtliche Führerscheinprüfungen bestehe, und einen Führerschein für die Fahrerlaubnisklassen A und B. Er habe aber alle Führerscheinprüfungen rechtzeitig bestanden. Als er dann an seinem Geburtstag seinen Führerschein in I. abgeholt habe, sei ihm versichert worden, dass dies der endgültige Führerschein für die Klassen A und B sei und der andere Führerschein einbehalten werden müsse.
8Der Beklagte erwiderte darauf, dass maßgeblich nur die auf der Rückseite vorgenommenen Eintragungen und die dort aufgeführten Fahrerlaubnisklassen seien. Erst mit Einführung der dritten EU-Führerscheinrichtlinie 2013 würden auch auf der Vorderseite die erteilten Fahrerlaubnisklassen aufgeführt. An der elften Stelle der Führerscheinnummern sei erkennbar, dass für den Kläger einschließlich des am 7. Juli 2021 ausgestellte Führerscheins insgesamt nur drei Führerscheine produziert worden seien.
9Der Kläger hat am 2. März 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Zudem macht er geltend, ihm seien vorgerichtlich Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 540,50 € entstanden.
10Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Führerschein zu erteilen, der die Fahrerlaubnisklassen B, M, L und A ohne die Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 beinhaltet und
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den Beklagten zu verurteilen, ihm vorgerichtlich aufgewandte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € zu erstatten.
Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des TÜV B. zu der Frage, ob der Kläger im Jahre 2000 oder 2001 die Fahrprüfung für den Erwerb der Klasse A bestanden hat. Daraufhin hat der TÜV B. unter dem 11. Juni 2024 mitgeteilt, dass keine Informationen über etwaige Prüfungsergebnisse des Klägers in den Jahren 2000 oder 2001 mehr vorhanden seien. Die Prüfaufträge seien nur für zehn Jahre im System hinterlegt. Weiterhin hat das Gericht eine Auskunft der Stadt I. eingeholt, die mitgeteilt hat, dass keine Informationen über das Bestehen einer theoretischen oder praktischen Prüfung existierten. Es seien keine Unterlagen mehr vorhanden, aus denen sich der Sachverhalt rekonstruieren ließe.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten.
20Entscheidungsgründe:
21A. Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
22I. Die Klage ist mit dem ersten Antrag zulässig. Insbesondere ist sie, da es sich bei der Ausstellung eines Führerscheins um einen Realakt handelt, insoweit als allgemeine Leistungsklage statthaft.
23Vgl. VG Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 5 V 1488/22 –, juris, Rn. 25; VG Bremen, Urteil vom 6. November 2014 – 5 K 795/13 –, juris, Rn. 11; Hahn/Klaus, in: MüKo StVR, 1. Aufl. 2016, § 25 FeV Rn. 27; Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 22 FeV Rn. 116.
24Die Klage ist mit dem ersten Antrag aber unbegründet.
25Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Führerscheins, der auch die Fahrerlaubnis der unbeschränkten Klasse A beinhaltet.
26Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 25 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980); zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109). Nach dieser Vorschrift ist unter anderem bei Änderungen der Angaben auf dem Führerschein ein neuer Führerschein auszufertigen. Änderungen in diesem Sinne liegen auch vor, wenn die Angaben in dem bisherigen Führerschein aus rechtlichen Gründen unzutreffend sind und infolgedessen geändert werden müssen.
27Vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 1. Juli 2022 – 6 K 1186/N02 –, juris, Rn. 63.
28Ein solcher Änderungsgrund ist hier jedoch nicht gegeben. Die erstrebte Streichung der Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zur Klasse A in seinem Führerschein scheitert daran, dass nicht feststeht, dass der Kläger Inhaber einer unbeschränkten Fahrerlaubnis dieser Klasse ist, sodass die Angaben in seinem Führerschein insofern nicht unzutreffend und damit auch nicht zu ändern sind.
29Die Ausstellung eines Führerscheins setzt in jedem Fall das Bestehen einer entsprechenden Fahrerlaubnis voraus, da diese amtliche Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 FeV allein dem Nachweis einer Fahrerlaubnis als der (materiellen) Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen dient.
30Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 11 C 20.2024 –, BeckRS 2020, 36117, Rn. 12; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 25 FeV Rn. 4, 8a; Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 25 FeV Rn. 29.
31Dass der Kläger Inhaber einer unbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A wäre, kann nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden.
32Weder aus dem ZFER, noch aus der Führerscheindatei der Stadt I. ergibt sich, dass ihm jemals die Fahrerlaubnis der Klasse A ohne die die aus den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 folgenden Beschränkungen erteilt worden wäre. Ausweislich der Auszüge aus der Führerscheinkartei der Stadt I. und des ZFER ist der Kläger (lediglich) Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A (mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), B und L. Dass der Auszug aus der Führerscheinkartei der Stadt I. anders als die Auskunft aus dem ZFER noch nicht die Fahrerlaubnisklasse A mit den Schlüsselnummern 79.03 und 79.04 nennt, führt nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit eines der beiden (oder beider) Register. Diese Abweichung erklären sich zwanglos vor dem Hintergrund, dass eine vom 1. Januar 1999 bis einschließlich N02. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse B die Berechtigung zum Führen von sogenannten „Trikes“ einschließt, was bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern durch die Zuteilung der Fahrerlaubnisklasse A mit den einschränkenden Schlüsselzahlen 79.3 und 79.04 dokumentiert wird (vgl. A. II. lfd. Nr. 4 der Anlage 3 zur FeV).
33Auch der vom Kläger vorgelegte, im Jahre 2000 ausgefertigte Führerschein belegt nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts, dass ihm im Jahre 2001 eine unbeschränkte Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt worden wäre.
34Zwar ist der Führerschein eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 ZPO, die beurkundet, dass der darin genannte Berechtigte mit der Person identisch ist, der die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erteilt hat, und dass sie dieser die Erlaubnis in dem genannten Umfang erteilt hat.
35Vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 – 3 StR 196/90 –, BGHSt 37, 207-213, Rn. 10; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 4 FeV Rn. 41; Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, § 25 FeV Rn. 29, m.w.N. aus der Rspr.
36Einschränkungen der Beweiskraft ergeben sich aber aus widersprüchlichen oder unklaren Angaben in einer ansonsten formal ordnungsgemäßen Urkunde.
37Vgl. Bay. ObLG, Beschluss vom 31. Juli 2023 –102 AR 128/23 e –, Rn. 19, juris; Rohe, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Aufl. 2022, § 182 Rn. 15, jew. zur eingeschränkten Beweiskraft einer im vorstehenden Sinne bemakelten Postzustellungsurkunde.
38So liegt der Fall hier. Der im Jahre 2000 hergestellte Führerschein des Klägers enthält widersprüchliche bzw. unvollständige Angaben. Nach I. 2.1 lit. c der Anlage 8 zur FeV in der Fassung der Verordnung vom 8. August 1998 (BGBl. I S. 2214), aufgehoben durch § 78 der Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) – FeV a.F. – enthält die Vorderseite des Führerscheins unter Ziffer 9. die Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen mit gleicher Geltungsdauer, ausgenommen die Klassen M, S, L und T, nicht aufgeführt werden. Die Rückseite enthält nach I. 2.2 lit. a der Anlage 8 zur FeV in der vorgenannten Fassung sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet. Unter Ziffer 10. wird das Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse eingetragen.
39Der Führerschein des Klägers aus dem Jahre 2000 weist ihn auf der Vorderseite unter Ziffer 9 zwar als Inhaber einer Fahrerlaubnis auch der Klasse A aus. Auf der Rückseite ist die Klasse A dagegen durch einen Strich in den entsprechenden Zeilen der Spalte 10 entwertet. Der Führerschein beurkundet somit Gegensätzliches bzw. enthält insoweit unvollständige Angaben, als das Erteilungsdatum für die Fahrerlaubnisklasse A fehlt. Die Beweiskraft des Führerscheins hinsichtlich der Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A wird dadurch erheblich geschmälert, wenn nicht gar vollständig aufgehoben. Zwar ist denkbar, dass die Entwertung der Fahrerlaubnisklasse A auf der Rückseite auf einem Versehen der Bundesdruckerei beruht. Ebenso gut möglich ist es aber, dass die Entwertung der Fahrerlaubnisklasse A korrekt war, jedoch auf der Vorderseite anstelle der Fahrerlaubnisklasse A1, in deren Besitz der Kläger seinerzeit schon war, fälschlicherweise die Fahrerlaubnisklasse A aufgedruckt wurde. Es gibt keinen Grund, eine der beiden denkbaren Sachverhaltsalternativen für wahrscheinlicher als die andere zu erachten.
40Im Übrigen wird der Beweiswert des Führerscheins durch die Eintragungen im ZFER und der Führerscheindatei der Stadt I. in Frage gestellt, an deren Richtigkeit zu zweifeln ansonsten kein Anlass besteht. Es stehen sich also der Erklärungswert mehrerer öffentlicher Dokumente gegenüber, ohne dass erwiesen wäre, dass dem Führerschein ein stärkerer Beweiswert zukommt, als den Registereintragungen. Aus den Führerscheinnummern der vorliegenden Führerscheine aus den Jahren 1999, 2000 und 2021 ergibt sich, dass für den Kläger zu keiner Zeit ein weiterer, die unbeschränkte Fahrerlaubnis der Klasse A enthaltender Führerschein hergestellt worden ist. Die jeweils letzte Stelle der Führerscheinnummer gibt die Nummer der Ausfertigung des Dokuments an (vgl. I. 2.1 lit. c der Anlage 8 zur FeV [a.F.]). Demnach lässt sich der Führerscheinnummer des zuletzt für den Kläger ausgestellten Führerscheins (Führerscheinnummer N06) entnehmen, dass für ihn insgesamt nur drei Führerscheine produziert wurden.
41Der Einzelrichter sieht keine Möglichkeit, den Sachverhalt nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO weiter zu erforschen. Es lässt sich nicht weiter aufklären, ob dem Kläger jemals eine unbeschränkte Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt wurde. Weder bei der Stadt I. noch beim TÜV Nord sind noch Akten über die Fahrerlaubniserteilung im Jahre 2001 vorhanden. Der Inhaber der Fahrschule, in welcher der Kläger seine theoretische und praktische Ausbildung für den Erwerb der Führerscheinklasse A durchlaufen haben will und der ihn auch zur praktischen Prüfung begleitet haben soll, ist laut eingeholter EMA-Auskunft im Jahre 2017 verstorben. Der Vater des Klägers soll ihn lediglich nach der Ablegung der theoretischen Prüfung abgeholt haben, könnte also allenfalls das Bestehen der theoretischen Prüfung (und dies möglicherweise auch nur vom Hörensagen) bezeugen. Sonstige Zeugen oder andere Beweismittel, die Aufschluss über einen Erwerb der Fahrerlaubnis der unbeschränkten Klasse A im Jahre 2001 durch den Kläger liefern könnten, sind weder vom Kläger benannt worden, noch für das Gericht ersichtlich.
42Die Unerweislichkeit der Frage, ob der Kläger Inhaber einer unbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A ist, geht zu seinen Lasten. Beim Vorliegen einer Fahrerlaubnis handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Nichterweislichkeit nach den Regeln der materiellen Beweislast zu Lasten derjenigen Person geht, die hieraus eine für sich günstige Rechtsfolge ziehen möchte.
43Vgl. VG Bremen, Urteil vom 6. November 2014 – 5 K 795/13 –, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 5 V 1488/22 –, juris, Rn. 32; VG Meiningen, Beschluss vom 23. August 1995 – 2 K 683/94.Me –, juris, Rn. 28.
44Auch aus § 22 Abs. 4 Satz 3 FeV ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf die Ausstellung des begehrten Führerscheins. Nach dieser Vorschrift händigt der Sachverständige oder Prüfer oder sonst die Fahrerlaubnisbehörde, wenn die Prüfung (nach § 15 FeV) bestanden ist, den Führerschein nach dem Einsetzen des Aushändigungsdatums aus. Vorliegend kann, wie ausgeführt, indes zumindest nicht festgestellt werden, dass der Kläger jemals die nach § 15 Abs. 1 FeV erforderliche praktische Prüfung bestanden hätte.
45Deshalb kann auch dahinstehen, ob einem Anspruch aus § 22 Abs. 4 FeV nicht ohnehin die Regelung des § N02 Abs. 2 Satz 3 und 4 FeV entgegenstünde. Danach darf der Zeitraum zwischen Abschluss der praktischen Prüfung oder – wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist – zwischen Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins zwei Jahre nicht überschreiten (Satz 3). Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit (Satz 4). Ob diese Regelung auch dann eingreift, wenn dem Fahrerlaubnisbewerber – wie der Kläger sinngemäß geltend macht – zunächst ein inhaltlich fehlerhafter Führerschein ausgehändigt wurde, kann nach dem Vorstehenden offenbleiben.
46Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer unbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A ist nicht Gegenstand seines Klageantrags. Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist von der Erstellung und Aushändigung des Führerscheins strikt zu trennen.
47Vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 24. Februar 2005 – 2 EO 1087/03 –, juris, Rn. 31.
48Im Übrigen wäre eine darauf gerichtete Klage auch unzulässig. Denn insoweit wäre eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO zwar statthaft, aber mangels vorherigem Antrag bei dem Beklagten auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis unzulässig.
49Vgl. auch VG München, Urteil vom 2. März 2016 – M 6 K 15.4912 –, juris, Rn. 14.
50In Bezug auf die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass deren Zulässigkeit allgemein davon abhängt, dass der Kläger den klageweise verlangten Erlass des Verwaltungsakts in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme"). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden.
51Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris, Rn. 23 f., vom 24. Februar 2016 – 6 C 62.14 –, juris, Rn. 14 und vom 2. März 2022 – 6 C 7.20 –, juris, Rn. 58, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 6 B 54.19 –, juris, Rn. 23 und vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 8.
52An einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer unbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A fehlt es hier. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war nur der Antrag des Klägers auf Ausstellung eines neuen Führerscheins der die seiner Auffassung nach bestehende unbeschränkte Fahrerlaubnis der Klasse A enthalten sollte.
53Es liegt auch kein Fall vor, in dem das Antragserfordernis als bloße Förmelei anzusehen wäre, weil die Behörde vorprozessual bereits klar und eindeutig zu erkennen gegeben hätte, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen werde.
54Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Mai 2023 – 8 CS 22.2615 –, juris, Rn. 22.
55Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
56Im Übrigen wäre ein solcher Antrag auch unbegründet, da, wie ausgeführt, jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger – neben den übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse A – die erforderliche praktische Prüfung abgelegt hätte.
57II. Die Klage ist mit dem zweiten Antrag jedenfalls unbegründet.
58Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die ihm im Verwaltungsverfahren betreffend die Ausstellung des begehrten Führerscheins entstanden sind.
59Ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 80 VwVfG NRW. Nach § 80 Abs. 1 VwVfG NRW hat der Rechtsträger, dessen Behörde den mit Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 80 Abs. 2 VwVfG NRW erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschriften scheidet aus, weil es vorliegend an einem Widerspruchsverfahren fehlt.
60Eine analoge Anwendung von § 80 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW auf Verwaltungsverfahren, in denen - wie hier - ein Vorverfahren i. S. d. § 68 VwGO nicht stattgefunden hat, scheidet aus. Es fehlt an der für die Annahme einer Analogie erforderlichen Regelungslücke. § 80 VwVfG NRW stellt eine abschließende Sonderregelung ausschließlich für das Widerspruchsverfahren dar.
61Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Januar 1989 – 4 B 17.89 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2009 – 6 E 1402/09 –, juris und Urteil vom 29. Juni 1981 – 12 A 2258/80 –, NVwZ 1982, 251; VG Köln, Urteil vom 13. März 2015 – 19 K 5896/13 –, juris.
62Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass Kosten zu erstatten sind, die einem Beteiligten durch eine Antragstellung oder im Verwaltungsverfahren bei der Ausgangsbehörde entstanden sind.
63Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 14 E 252/06 –, juris, Rn. 5 und Beschluss vom 14. Juli 2017 – 6 A 1944/16 –, juris, Rn. 7, m.w.N.
64Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch wäre gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG vor den Zivilgerichten geltend zu machen.
65Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2017 – 6 A 1944/16 –, juris, Rn. 12 ff.
66Insoweit kam auch keine Teilverweisung des Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit in Betracht.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 – 2 B 178.96 –, juris, Rn. 2, m.w.N.
68Eine andere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren des Klägers ist nicht ersichtlich.
69B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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