I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Anbau von zwei „Reihenhäusern“ an ein bestehendes Wohngebäude.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung … Es ist im südlichen Teil zur …straße hin mit einem Wohnhaus bebaut. Der rückwärtige nördliche Bereich ist unbebaut. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich. Nördlich schließt sich das Grundstück Fl.Nr. … an, das im Eigentum der Antragsteller steht. Es ist mit einem Wohnhaus bebaut, das nach Norden hin zum …weg ausgerichtet ist. Der rückwärtige südliche Teil des Grundstücks ist unbebaut. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … „…weg“, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Der Beigeladene stellte unter dem 7. März 2019 einen Bauantrag. Die Gemeinde erteilte mit Beschluss des Gemeinderats vom 10. April 2019 das gemeindliche Einvernehmen.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2019, den Antragstellern zugestellt am 14. Mai 2019, erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung.
Die Antragsteller haben am 12. Juni 2019 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Am 29. Juli 2019 beantragen sie zudem,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2019, Az.: …, anzuordnen.
Zur Begründung tragen sie vor, dass sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung einfüge. Die Umgebungsbebauung sei von Einzel- bzw. Doppelhausbebauung geprägt. Durch das Vorhaben werde der Charakter der Siedlung entlang des …wegs und der …straße gefährdet. Der Baukörper wirke aufgrund seiner Maße extrem massiv. Daher schlage „Quantität in Qualität“ um. Mit dem Vorhaben entstehe ein Dreispänner, der bislang in der näheren Umgebung kein Vorbild finde. Zudem werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, da durch die Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage im rückwärtigen Gartenbereich der Antragsteller nachhaltig gestört werde. Es sei außerdem zu befürchten, dass es durch die Bezugsfallwirkung zu einer erheblichen Nachverdichtung in der Umgebungsbebauung komme. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Vorhaben in einem Überschwemmungsbereich liege. Das Gelände steige um ca. 2% an, sodass das Baugrundstück höher liege als das Grundstück der Antragsteller. Die beabsichtigte Versiegelung des Baugrundstücks werde eine für das Grundstück der Antragsteller nachteilige Auswirkung auf den Oberflächenwasserabfluss haben und stelle damit eine unzumutbare Beeinträchtigung dar.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich das Vorhaben nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung, die einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, einfüge. Die in der Umgebung vorhandenen Gebäudehöhen und die Geschossigkeit würden eingehalten. Weiter östlich sei ebenfalls ein Reihenhaus vorhanden. Im Übrigen sei das Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend. Das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verletzt. Das Vorhaben sei im Verhältnis zur Umgebungsbebauung nicht unangemessen groß. Die üblichen sozialadäquaten Geräusche einer Wohnnutzung seien von den Antragstellern auch bisher hinzunehmen gewesen und würden sich durch das Vorhaben nicht nachhaltig zulasten der Antragsteller verändern. Hinsichtlich des behaupteten Hochwassers sei das Grundstück der Antragsteller kaum betroffen. Die von den Antragstellern vorgelegte Karte gebe ein extremes, das heißt ausnahmsweise auftretendes Hochwasser wieder. In solchen Gebieten seien Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig. Nur für Vorhaben im Außenbereich seien besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Die beiden Grundstücke lägen inzwischen im Geltungsbereich eines vorläufig festgesetzten Überschwemmungsgebiets. Dieses Gebiet sei identisch mit dem Gebiet für ein mittleres Hochwasser. Außerdem liege das streitgegenständliche Grundstück gar nicht mehr im Überschwemmungsbereich. Daher sei nicht damit zu rechnen, dass bei einem mittleren Hochwasser solches auf das Grundstück der Antragsteller abgedrängt werde.
Die Antragsteller replizierten, dass es sich bei dem genannten Reihenhaus weiter östlich nicht um einen Bezugsfall handle. Das Gebäude weise zweieinhalb Stockwerke auf, eine Stufe gehe zum Erdgeschossfußboden hoch, das Gebäude stehe deutlich tiefer im Gelände und sei deshalb auch nicht höher als die umliegenden. Es weise einen Abstand zu nördlichen Grundstücksgrenze von ca. 10 m auf.
Der Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Antragsgegners Bezug genommen.
Unter dem 1. August 2019 beantragte der Beigeladene eine Tekturgenehmigung für die Errichtung eines Zwerchgiebels mit Balkon an der nordwestlichen Ecke des Bestandsgebäudes. Die Gemeinde erteilte am 21. August 2019 das gemeindliche Einvernehmen als Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2019, den Antragstellern zugestellt am 15. Oktober 2019, erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantragte Tekturgenehmigung.
Die Antragsteller haben am 18. Oktober 2019 auch gegen die Tekturgenehmigung Klage erhoben.
Der Beklagte stimmte einer Klageänderung zu.
Der Beigeladene äußerte sich nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem sowie im zugehörigen Klageverfahren Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
1. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Dritten, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung des Rechtsbehelfs ergibt, dass dieser letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73, 1 BvR 23/73 - BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 - BayVBl 1991, 275).
Die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten sowie der vorliegenden Behördenakten ergibt, dass die Klage der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu berücksichtigen ist dabei, dass Nachbarn eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn eine Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rn. 89 ff. m.w.N.). Alle übrigen denkbaren Fehler können eine Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig machen, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden.
a) Die Antragsteller können sich voraussichtlich nicht erfolgreich auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen.
Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem faktischen Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151 = NJW 1994, 1546; U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = NVwZ 1997, 384; B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427). Er umfasst auch den Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris Rn. 30). Letzterer ergibt sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (BVerwG, B.v. 13.5.2002 - 4 B 86/01 - NVwZ 2002, 1384). Danach sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen.
Der Gebietserhaltungsanspruch ist jedoch auf Grundstücke im selben Baugebiet beschränkt. Ein Nachbar‚ dessen Grundstück nicht im jeweiligen Baugebiet liegt‚ hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 19.11.2015 - 1 CS 15.2108 - BayVBl 2016, 710 = juris Rn. 4). Daher scheitert der Anspruch vorliegend bereits daran, dass das Grundstück der Antragsteller in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet (§ 30 Abs. 1 BauGB) liegt, wohingegen das Vorhabengrundstück im unbeplanten Innenbereich in einem faktischen Baugebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB) liegt. Ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch scheidet aus.
Aber selbst wenn man den Gebietserhaltungsanspruch für anwendbar hielte, so wäre er vorliegend nicht verletzt. Nach dem unbestrittenen Vorbringen des Antragsgegners handelt es sich bei dem Bereich, in dem das streitgegenständliche Vorhaben liegt, um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Dort sind Wohngebäude allgemein zulässig (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um einen Anbau mit zwei Wohneinheiten und folglich um ein in Wohngebieten allgemein zulässiges Wohngebäude. Durch das Vorhaben kommt es unabhängig von der Zahl der Wohnungen weder zu einer Störung des nachbarlichen Austauschverhältnisses noch zu einer Verfremdung des Gebietscharakters. Selbst wenn man davon ausginge, dass ausnahmsweise Quantität in Qualität umschlagen könnte, mithin die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899 = juris Rn. 17), weist ein Wohngebäude mit insgesamt drei Wohneinheiten keine Größe auf, die es erlauben würde, von einer gegenüber den übrigen Ein- oder Zweifamilienhäusern in der Umgebung andersartigen Nutzungsart zu sprechen. Dies gilt umso mehr, als weiter östlich in der …straße 10, 10a und 10b auf den Grundstücken Fl.Nr. …, … und … bereits ein Dreispänner und auf den nordwestlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücken Fl.Nr. … und … ein Vierspänner zu finden ist.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung objektiv gesehen in die nähere Umgebung einfügt oder nicht. Denn die Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung sind im Grundsatz nicht nachbarschützend (BVerwG, B.v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170 = juris Rn. 4). Auch faktische Baugrenzen vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz (BayVGH, B.v. 30.6.2011 - 2 CS 11.824 - juris Rn. 11). Eine faktische rückwärtige Baugrenze (§ 23 Abs. 3 BauNVO) lässt sich der Eigenart der näheren Umgebung nach dem vorliegenden Kartenmaterial ohnehin nicht entnehmen. Es ist zwar richtig, dass das Gebäude …straße 10, 10a und 10b einen Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze von ca. 10 m aufweist. Andererseits weist das Gebäude auf dem direkt an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. … lediglich einen Abstand von ca. 3 m zu nördlichen Grundstücksgrenze auf. Gleiches gilt für das weiter westlich gelegene Grundstück Fl.Nr. … Auch das streitgegenständliche Vorhaben hält einen Abstand von etwas über 3 m zu nördlichen Grundstücksgrenze ein.
c) Das genehmigte Vorhaben verletzt nach summarischer Prüfung auch nicht das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.
Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung scheidet in aller Regel aus, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden (BayVGH, B.v. 03.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 15.2.2017 - 1 CS 16.2396 - juris Rn. 10). Dies ist nach den vorgelegten Planunterlagen jedenfalls nach Norden zum Grundstück der Antragsteller hin der Fall.
Die bloße Möglichkeit der vermehrten Einsichtnahme oder der Wegfall einer Ruhezone stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar (BayVGH, B.v. 15.2.2017 - 1 CS 16.2396 - juris Rn. 9). Zwar haben die Antragsteller nach den vorliegenden Luftbildern aus dem BayernAtlas nach Süden zum Vorhabengrundstück hin wohl eine Terrasse. Andererseits ist keine besonders schützenswerte Ruhezone erkennbar, da bereits das Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. … und hieran anschließend auf der östlichen Seite offenbar eine Garage deutlich an die hintere Grundstücksgrenze herangerückt sind. Auf die Aufrechterhaltung einer Ruhezone hätten die Antragsteller im Übrigen jedenfalls keinen Rechtsanspruch. Vielmehr entspricht die Schließung von Baulücken im Innenbereich dem Appell des Gesetzgebers in § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB, die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung voranzutreiben (vgl. VG Neustadt an der Wein straße, U.v. 12.12.2013 - 4 K 626/13.NW - juris Rn. 49). Es gibt auch keinen allgemeinen Grundsatz, dass eine Hinterlandbebauung städtebaulich unerwünscht ist (BVerwG, U.v. 29.11.1974 - IV C 10.73 - juris). Die städtebaulich erwünschte (Nach-)Verdichtung bringt es zwangsläufig mit sich, dass Baugrundstücke umfangreicher als in der Vergangenheit üblich genutzt werden dürfen (so auch VG Neustadt an der Wein straße, U.v. 12.12.2013 - 4 K 626/13.NW - juris Rn. 47 unter Verweis auf OVG Koblenz, B.v. 8.1.2001 - 8 B 12089/00.OVG). Diese bauliche Nachverdichtung mag für die Antragsteller möglicherweise unpassend erscheinen. Sie ist deswegen aber noch nicht rücksichtslos. Die Antragsteller haben keinen Anspruch darauf, dass das Nachbargrundstück wie ihr eigenes Grundstück genutzt oder bebaut wird (VG Augsburg, U.v. 14.11.2012 - Au 4 K 11.1678 - juris Rn. 36; Schröer, NVwZ 2019, 851/852).
Eine erdrückende oder unzumutbar einengende Wirkung ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2018 - 2 ZB 16.2168 - juris Rn. 4 m.w.N.). Das Vorhaben ist mit einer Firsthöhe von etwas unter 10 m nicht übermäßig hoch. Das geplante Gebäude hat die Kubatur E+D, wobei das Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut ist. Zudem ist das Vorhaben lediglich mit der Schmalseite, die eine Länge von 9 m aufweist, zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet. Nach dem Vortrag der Antragsteller solle das Vorhaben zwar um ca. 0,35 m höher liegen als die umgebende Bebauung. Auch wird darauf hingewiesen, dass das Gelände von Süden nach Norden hin um etwa 2% abfalle. Dies dürfte aber nicht dazu führen, dass das Vorhaben deutlich höher liegt als das Wohnhaus der Antragsteller. Ein signifikanter Höhenunterschied ist weder aus den vorgelegten Plänen noch anhand des verfügbaren Kartenmaterials aus dem BayernAtlas erkennbar. Das Vorhaben dürfte nach den Messungen aus dem BayernAtlas einen Abstand von etwa 11 m vom Wohnhaus der Antragsteller haben. Es ist daher nicht anzunehmen, dass von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung ausgehen wird, wie dies etwa bei einem zwölfgeschossigen Hochhaus gegenüber einem 15 m entfernten zweigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss angenommen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928 = juris Rn. 38).
d) Die Baugenehmigung verletzt die Antragsteller schließlich voraussichtlich auch nicht wegen der geltend gemachten Verstöße gegen Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes.
Belange der Wasserwirtschaft und des Hochwasserschutzes sind bereits nicht nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Sie haben als öffentliche Belange nur für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich eine Bedeutung und sind nicht Gegenstand der Prüfung nach § 34 BauGB und des darin enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme (VGH Mannheim, B.v. 18.11.2013 - 5 S 2037/13 - NVwZ-RR 2014, 265/266 = juris Rn. 13; VG München, B.v. 6.12.2017 - M 11 SN 17.4959 - juris Rn. 23; B.v. 15.1.2019 - M 9 SN 18.4926 - juris Rn. 31; Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 52. EL Juni 2018, § 78 Rn. 71; vgl. zum Ganzen auch jüngst BayVGH, B.v. 6.2.2019 - 15 CS 18.2459 - NVwZ 2019, 1136 = juris Rn. 37 f. m.w.N.). Eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung kommt aber nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung war.
Daher können sich die Antragsteller im Verfahren gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung auch nicht auf eine Verletzung von § 37 Abs. 1 Satz 2 WHG berufen, wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden darf. Die Vorschrift ist insbesondere als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen und kann einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB begründen. Sie stellt dagegen keine öffentlich-rechtlich geschützte Abwehrposition dar, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist oder einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten begründet (Riedel in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.04.2019, § 37 WHG Rn. 15 m.w.N.).
Sollte man dennoch davon ausgehen, dass eine unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch zusätzliche Vernässung zwar grundsätzlich denkbar ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2006 - 20 CS 05.3147 - juris Rn. 13, dort aber verneint), spricht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Vieles dafür, dass eine solche voraussichtlich nicht gegeben ist. Zwar lässt sich eine sachverständige Beurteilung dieser Frage aus wasserwirtschaftlicher Sicht den vorgelegten Akten nicht entnehmen. Für die konkrete Möglichkeit des Schadeneintritts nur durch die Gestattungswirkung der Baugenehmigung fehlen andererseits substantiierte Darlegungen. Die Antragsteller tragen lediglich vor, dass die beabsichtigte Versiegelung des Baugrundstücks eine für ihr Grundstück nachteilige Auswirkung auf den Oberflächenwasserabfluss haben werde. Sie haben sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass sich aus den Bauvorlagen ergibt, dass an der nördlichen Grenze des Vorhabengrundstücks zu den Antragstellern hin eine „Sickermulde nach Entwässerungsplan“ entstehen soll. Dies könnte dafür sprechen, dass nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück der Antragsteller gerade vermieden werden sollen. Es ist daher voraussichtlich nicht von unzumutbaren Beeinträchtigungen auszugehen. Nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses begründet zugleich eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar hinnehmen (BayVGH, B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - juris Rn. 14).
Eine Verletzung der an sich nachbarschützenden Vorschrift des § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG (vgl. Rossi in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 52. EL Juni 2018, § 78 Rn. 71) würde schließlich auch deswegen ausscheiden, weil die Festsetzung des (vorläufigen) Überschwemmungsgebiets (§ 78 Abs. 8 WHG) erst durch öffentliche Bekanntmachung vom 4. Juli 2019 erfolgte. Zuvor existierten scheinbar nur Gefahren- und Risikokarten (§§ 74, 78b WHG), wie sie von den Antragstellern vorgelegt worden sind. Maßgeblich für eine Nachbarklage ist aber die Sach- und Rechtslage, die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung gegeben war (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand: 134. EL August 2019, Art. 66 Rn. 590 m.w.N.).
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, ihm auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, der begründete Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO).
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 8 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs. Der Streitwert beträgt die Hälfte des im Hauptsacheverfahren voraussichtlich anzusetzenden Streitwerts.