Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 6 K 427/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Mutter des Klägers, Frau S. I. , lebt seit dem 6. Januar 2012 in der Pflegeeinrichtung T. . B. -I1. in T1. . Die nicht gedeckten Heimpflegekosten werden seit dem 1. Juni 2012 vom Beklagten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge getragen.
3Nachdem der Beklagte anhand vorgelegter Bankkontoauszüge festgestellt hatte, dass auf dem Bankkonto der Mutter des Klägers am 17. Januar 2012 ein Betrag von 6.404,42 € mit dem Vermerk „Erbanteil U. H. “ eingegangen war, hiervon am selben Tag 1.000,- € auf ein Konto des Klägers überwiesen wurde, am 18. Januar 2012 ein Betrag von 1.000,- €, am 25. Januar 2012 ein Betrag von 500,- € und am 26. Januar 2012 ein Betrag von 1.000,- € über einen Geldautomaten abgehoben worden waren, am 7. Februar 2012 ein Rechnungsbetrag von 215,- € zu Gunsten des Klägers abgebucht worden war, am 14. Februar 2012 ein Betrag von 600,- € über einen Geldautomaten abgehoben worden war, am 15. Februar 2012 und 15. März 2012 Rechnungsbeträge in Höhe von jeweils 37,- € sowie am 7. März 2012 ein Rechnungsbetrag in Höhe von 215,- € zu Gunsten des Klägers abgebucht worden waren, und am 8. März 2012 ein Betrag von 400,- € auf ein Konto des Klägers überwiesen worden war, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 die Mutter des Klägers auf, zu den jeweiligen Abbuchungen Stellung zu nehmen und ggf. nachzuweisen, wofür die Beträge verbraucht worden seien. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten am 12. November 2012 mit: Es handele sich um Beträge, die ihm seine Mutter aus Dankbarkeit für die jahrelange aufwändige Pflege zu seiner Verfügung gestellt habe. Die Beträge seien für Autoreparaturen, Miete, Anschaffungen, Renovierungen usw. genutzt worden.
4Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 7. Januar 2013 leitete der Beklagte den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB dem Grunde nach ab dem 1. Juni 2012 für die Dauer der Leistungserbringung auf sich über. Zur Begründung gab der Beklagte im Wesentlichen an: Mit dem Antrag auf Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten sei ihm bekannt geworden, dass der Kläger von seiner Mutter Geld überwiesen bekommen bzw. Geldbeträge vom Automaten abgehoben bzw. eigene Rechnungen vom Girokonto seiner Mutter bezahlt habe. Bei der Zuwendung in Höhe von insgesamt 5.004,- € handele es sich um eine Schenkung nach § 516 BGB. Da die Mutter des Klägers nicht in der Lage sei, ihren angemessenen Unterhalt einschließlich der Aufwendungen bei besonderer Pflegebedürftigkeit aus eigenem Einkommen und Vermögen sicherzustellen, könne sie die Herausgabe der Schenkung fordern. Der Rückforderungsanspruch aus Schenkung zähle zum verwertbaren Vermögen. Im Rahmen der vorzunehmenden Ermessensausübung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Überleitung des Anspruchs auf Rückforderung der Schenkung ungerechtfertigt sein könnte. Dabei sei neben dem Aspekt der sparsamen Verwendung von öffentlichen Mitteln geprüft worden, ob die persönliche Situation des Klägers ausnahmsweise ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnte.
5Der Kläger hat am 7. Februar 2013 Klage erhoben.
6Er macht im Wesentlichen geltend: Der Beklagter habe bei der in sein Ermessen gestellten Entscheidung auch die persönlichen Umstände unter Berücksichtigung der gesamten sozialen Lage zu prüfen. Dieser Voraussetzung genüge die angegriffene Entscheidung in keiner Weise. Er, der Kläger, sei langjährig erkrankt und leide an einer Narbenhernie nach einer Operation wegen perforierter Dickdarmentzündung, degenerativen Wirbelsäulensyndrom, Kniegelenkarthrose, Übergewicht, Zuckerkrankheit und Bluthochdruck sowie einer depressiven Erkrankung. Seine Erwerbstätigkeit sei eingeschränkt. Obwohl seit Dezember 2001 ein Anspruch auf Harz IV-Leistungen bestehe, habe er diesen Anspruch zunächst nicht geltend gemacht, sondern vielmehr eigene Ersparnisse verbraucht. Mittlerweile beziehe er Arbeitslosengeld II. Die hier genannten Beträge seien im Kern unter anderem zur Renovierung der Wohnung, in der die Mutter des Klägers gelebt habe, eingesetzt worden. Außerdem seien Kleidungsstücke sowie eine Grundausstattung angeschafft worden, die im Heim benötigt werde, wie z.B. ein neuer Fernseher, ein neues Sofa und ähnliche Gegenstände. Seine Mutter hätte die Beträge insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Kenntnis der Lebensumstände ihres Sohnes nicht zurückgefordert. Auch habe sie gewusst, dass die Beträge im Kern für sie verwandt worden seien.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2013 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er führt im Wesentlichen aus: Das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs sei nur darauf zu prüfen, ob der Anspruch von vornherein ausgeschlossen erscheine, d.h. sein Nichtvorliegen offenkundig sei. Eine solche Negativevidenz liege hier nicht vor. Vielmehr müsse bestritten werden, dass der Kläger die Beträge vom Konto seiner Mutter für die Renovierung ihrer Wohnung verwendet habe. Über die Höhe des tatsächlichen Anspruchs müsse ggf. in einem zivilrechtlichen Verfahren entschieden werden. Es werde nicht verkannt, dass die vom Kläger geltend gemachten Erkrankungen eine Belastung für ihn darstellten. Es handele sich jedoch nicht um außergewöhnliche Belastungen, die es im Rahmen einer Interessenabwägung rechtfertigen würden, die Herausgabeansprüche der Mutter des Klägers nicht überzuleiten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsansprüche, wie sie sich aus § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB ergäben, Einkommen der Mutter des Klägers und als solche vorrangig einzusetzen seien. Es überwiege das öffentliche Interesse an der sparsamen Verwendung der aus Steueraufkommen finanzierten Kriegsopferfürsorgemittel. Im Übrigen sei die Aussage des Klägers nicht nachvollziehbar, seine Mutter hätte keine Beträge zurückgefordert. Sie befinde sich in der Zwangslage des verarmten Schenkers und könne ihren Lebensunterhalt, insbesondere die Heimpflegekosten, aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht sicherstellen. Sie sei daher auf den Unterhalt des Klägers angewiesen und könne hierauf nicht verzichten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
15Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 27g Abs. 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Danach kann in den Fällen, in denen Beschädigte oder Hinterbliebene für die Zeit, für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen haben, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, der Träger der Kriegsopferfürsorge durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
16Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Überleitung des Anspruchs der Mutter der Klägerin gegenüber dem Kläger auf Herausgabe der ihm geschenkten Geldbeträge nach § 528 BGB auf den Beklagten liegen vor.
17Zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige im Sinne von § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG gehört nicht, dass der vom Träger der Kriegsopferfürsorge geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch tatsächlich besteht. Ausgeschlossen und damit rechtswidrig ist eine Überleitungsanzeige lediglich dann, wenn das Nichtbestehen des zivilrechtlichen Anspruchs objektiv offensichtlich ist (so genannte Negativevidenz), wenn die Überleitungsanzeige also offensichtlich sinnlos ist. Abgesehen von dieser Ausnahme sind Bestehen und Umfang des übergeleiteten Anspruchs im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht nachzuprüfen. Vielmehr bleibt die Auseinandersetzung um das Bestehen des Anspruchs dem Prozess um den Anspruch selbst, also dem Verfahren vor dem Zivilgericht, vorbehalten. Grund hierfür ist, dass eine Überleitung gerade dann oft in Betracht kommt, wenn der Anspruch gegen den Dritten unklar oder streitig ist und ist deswegen dem Träger der Kriegsopferfürsorge gar nicht möglich ist, außerhalb eines nachfolgenden Prozesses das Bestehen und den Umfang des Anspruchs festzustellen. Dieser Vorbehalt der Überprüfung des Bestehens und des Umfangs des Anspruchs nach § 528 BGB gilt auch für einen eventuellen Ausschluss des Schenkungsrückforderungsanspruches nach § 529 Abs. 1 BGB.
18Vgl. Bayer. VG Ansbach, Urteil vom 21. August 2013 – AN 6 K 13.00015 -, juris, mit weiteren Nachweisen, insbesondere mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 15. April 1996 – 5 B 12.96, juris; Urteil vom 27. Mai 1993 – 5 C 63.88 –, BVerwGE 92, 281; Bayer. VGH, Urteil vom 12. März 1989 – 12 B 95.856 -, juris.
19In Anwendung dieser Maßstäbe ist die hier angefochtene Überleitungsanzeige rechtlich nicht zu beanstanden.
20Eine Negativevidenz im dargelegten Sinn liegt nicht vor. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Mutter des Klägers diesem gegenüber ein Anspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Danach kann der Schenker, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, u.a. seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
21Es ist nicht von vornherein zu verneinen, dass es sich bei den Belastungen des Bankkontos der Mutter des Klägers zu Gunsten des Klägers in Höhe von insgesamt 5.004,00 € um eine Schenkung im Sinne von § 528 BGB handelte. Nach § 516 Abs. 1 BGB ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Hiervon ist hier jedenfalls aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Klägers vom 12. November 2012 auszugehen, bei den in Rede stehenden Beträgen handele sich um solche, die ihm seine Mutter aus Dankbarkeit für die jahrelange aufwändige Pflege zu seiner Verfügung gestellt habe. Die Annahme einer Schenkung ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit der Kläger behauptet, die Beträge „im Kern“ für seine Mutter verwendet zu haben. Nachweise etwa dafür, dass die Geldbeträge für die Anschaffung von Kleidungsstücken oder Wohnungsgegenständen für seine Mutter verwendet worden sind – und damit die Zuwendungen nicht unentgeltlich erfolgt sind -, hat der Kläger jedenfalls bislang nicht vorgelegt.
22Dass die Mutter des Klägers auch im Sinne von § 528 Absatz 1 Satz 1 BGB nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande war, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, dürfte sich ohne weiteres daraus ergeben, dass sie nicht in der Lage ist, insbesondere ihre Heimpflegekosten aus ihrem Einkommen und Vermögen sicherzustellen.
23Ebenso wenig ist offensichtlich, dass dem nach dem oben Ausgeführten nicht von vornherein zu verneinenden Schenkungsrückforderungsanspruch ein Ausschlussgrund entgegensteht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, mittlerweile Arbeitslosengeld II zu beziehen und deshalb nicht in der Lage zu sein, die betreffenden Geldbeträge zurückzuzahlen, vermag dies nicht zu einem Ausschluss des Bestehens des Anspruchs gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB zu führen. Zwar gibt § 529 Abs. 2 BGB dem Beschenkten das Recht, die an sich nach § 528 BGB geschuldete Herausgabe des Geschenks zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht,
24vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2005 – X ZR 51/03 -, NJW 2005, 3638.
25Der Beklagte hat auch das ihm durch § 27g Abs. 1 Satz 1 BVG eingeräumte Ermessen („kann“) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 VwGO). Bei der in sein Ermessen gestellten Entscheidung, ob Ansprüche des Geschädigten oder Hinterbliebenen gegen einen anderen übergeleitet werden, hat der Träger der Kriegsopferfürsorge nicht nur die finanziellen Verhältnisse, sondern auch die persönlichen Umstände unter Berücksichtigung der gesamten sozialen Anlage zu prüfen,
26vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 – 5 ER 246/87 –, juris.
27Insbesondere unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Ausweislich der Begründung der angefochtenen Überleitungsanzeige vom 7. Januar 2013 hat der Beklagte bei seinen Ermessenserwägungen unter anderem auch berücksichtigt, ob die persönliche Situation des Klägers ausnahmsweise ein Absehen von der Überleitung rechtfertigen könnte. Dass insoweit nähere Ausführungen zur persönlichen Situation des Klägers fehlen, ist jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil sich der Kläger auf die im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruchs erfolgte Bitte des Beklagten vom 21. November 2012 um Darlegung der möglicherweise gegen eine Überleitung sprechenden Gründe nicht geäußert hatte.
28Ermessensfehler sind auch nicht erkennbar, soweit der Kläger geltend macht, seine Mutter hätte die in Rede stehenden Geldbeträge insbesondere vor dem Hintergrund ihrer Kenntnis der Lebensumstände des Klägers nicht zurückgefordert. Es mag zutreffen, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter schon aufgrund des engen Verwandtschaftsverhältnisses ein Näheverhältnis besteht und seine Mutter ihren möglichen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger nicht durchsetzen würde. Diesen Umstand musste der Beklagte jedoch bei seiner Entscheidung, ob er den Rückforderungsanspruch auf sich überleitet oder etwa von einer Überleitung absieht, nicht berücksichtigen. Denn das Vorhandensein der Überleitungsmöglichkeit nach § 27g BVG zeigt gerade, dass der Nachrang der Kriegsopferfürsorge auch dann hergestellt werden kann, wenn bei dem betreffenden Hilfeempfänger die Absicht, einen ihm gegenüber einer anderen, möglichweise verwandten Person zustehenden Anspruch durchsetzen zu wollen, nicht besteht,
29vgl. Bayer. VG Ansbach, Urteil vom 21. August 2013, a.a.O.
30Insoweit lässt sich auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Frage der Zugehörigkeit eines Schenkungsrückforderungsanspruchs zum Schonvermögen im Sinne des Pflegewohngeldrechts heranziehen, wonach es für den Heimbewohner eine Härte im pflegewohngeldrechtlichen Sinne wäre, wenn der Beschenkte dem Heimbewohner so nahe steht, dass es diesem nicht zuzumuten ist, den Beschenkten auf Erfüllung zu verklagen,
31vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 -, www.nrwe.de.
32Denn das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in seiner Entscheidung ausdrücklich klargestellt, dass die Annahme einer Härte im genannten Sinn nur dadurch ermöglicht ist, dass im Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen die Anwendung der Überleitungsvorschriften unter anderem nach § 27g BVG ausgeschlossen und deshalb der allgemeine Grundsatz der Nachrangigkeit u.a. der Leistungen der Kriegsopferfürsorge für das Pflegewohngeldrecht in weitem Umfang außer Kraft gesetzt ist, soweit Ansprüche gegen Dritte betroffen sind (vgl. Nr. 3 d. der Entscheidungsgründe). Dies gilt, wie die Überleitungsvorschrift des § 27g BVG belegt, im Recht der Kriegsopferfürsorge gerade nicht.
33Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Nach § 188 Satz 2 VwGO werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
34Rechtsmittelbelehrung
35Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht, Piusallee 38, 48147 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster), schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Statt in Schriftform kann die Begründung dort auch in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht werden.
36Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
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Referenzen
- 16 A 1409/07 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 114 1x
- VwGO § 42 1x
- BVG § 27g 5x
- BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers 7x
- BGB § 516 Begriff der Schenkung 1x
- X ZR 51/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- 5 ER 246/87 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- BGB § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 188 1x