Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 11 K 5924/16.A
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Dezember 2016 (Az.: xxxxxxx-225) verpflichtet, den Klägern den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d
3Der Kläger zu 1) ist seinen Aussagen zufolge am xx. xx.1993 in Asseb (heute Eritrea) geboren und tigrinischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin zu 2) ist nach ihren Angaben am xx. xx.1992 in Asseb geboren und ebenfalls tigrinischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Darstellung reiste der Kläger zu 1) im Jahr 1996 von Eritrea nach Äthiopien, wo er sich etwa drei Jahre lang aufhielt, und lebte anschließend 16 Jahre lang im Sudan. Die Klägerin zu 2) verließ Eritrea nach ihren Angaben im Jahr 1993, lebte danach fünf Jahre in Äthiopien und anschließend im Sudan. Die Kläger reisten am 11. Juni 2015 in die Bundesrepublik ein und stellten am 27. Juni 2016 ihre Asylanträge bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Die Kläger sind die Eltern der am xx. xx.2016 geborenen Klägerin des Verfahrens 11 K 865/17.A sowie der am xx. xx.2018 geborenen Klägerin des Verfahrens 11 K 1366/19.A.
4Im Rahmen der Anhörungen vor dem Bundesamt erklärte der Kläger zu 1) im Wesentlichen Folgendes: Er habe Eritrea im Jahr 1996 im Alter von drei Jahren gemeinsam mit seiner Mutter verlassen und sei mit ihr nach Äthiopien gereist. Sein Vater sei zu diesem Zeitpunkt in Eritrea im Gefängnis gewesen. Der Vater sei im Jahr 1999 in Eritrea verstorben. Im Jahr 1999 sei er – der Kläger zu 1) – mit seiner Mutter von Äthiopien in den Sudan ausgereist, da die äthiopische Regierung alle Eritreer aufgefordert habe, das Land zu verlassen. Im Sudan habe er 16 Jahre lang gelebt. Er habe dort die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Einen Beruf habe er nicht gelernt; er habe im Sudan zuletzt als Handwerker gearbeitet. Im Jahr 2012 sei seine Mutter verstorben. Am 2. Februar 2013 habe er die Klägerin zu 2) nach islamischem Recht in Khartum geheiratet. Schriftliche Nachweise über die Heirat habe er verloren. Im Sudan sei ihm ein Flüchtlingsausweis des UNHCR ausgestellt worden. Ansonsten habe er keine Personalpapiere besessen. Seine Mutter habe über einen eritreischen Ausweis verfügt, den er aber unterwegs verloren habe. In Eritrea lebe noch ein Onkel von ihm. Er wisse allerdings nicht genau, wo der Onkel lebe und habe auch keinen Kontakt zu ihm. Ansonsten habe er keine weiteren Verwandten. Etwa im Jahr 2015 sei er über Lybien, Italien und Frankreich nach Deutschland gereist.
5Nach Äthiopien könne er nicht zurückkehren, da dies nicht sein Heimatland sei. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er, inhaftiert oder getötet zu werden. Im Sudan sei das Leben schwer gewesen, da er dort keinen legalen Aufenthaltsstatus gehabt habe. Er sei aus diesem Grund wiederholt festgehalten und einmal auch inhaftiert worden.
6Die Klägerin zu 2) erklärte im Rahmen ihrer Anhörungen vor dem Bundesamt im Wesentlichen Folgendes: Ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige tigrinischer Volkszugehörigkeit gewesen. Ihre Mutter sei direkt nach ihrer Geburt gestorben. Im Jahr 1993 sei sie mit ihrem Vater von Eritrea nach Äthiopien gereist. Sie seien fünf Jahre in Äthiopien geblieben und hätten in Addis Abeba gelebt. Anschließend seien sie in den Sudan ausgereist. Eine Schule habe sie nicht besucht; sie könne nicht lesen und nicht schreiben. Einen Beruf habe sie nicht erlernt; sie habe zuletzt als Kellnerin gearbeitet. Als sie 17 Jahre alt gewesen sei, sei ihr Vater verstorben. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie mit Bekannten in einer Wohngemeinschaft gelebt. Im Jahr 2013 habe sie den Kläger zu 1) nach islamischem Recht geheiratet. Vom Sudan aus sei sie über Lybien, Italien und Frankreich nach Deutschland gereist. Weitere Verwandte habe sie nicht. Sie habe im Sudan über einen Flüchtlingsausweis verfügt. Sonstige Personalpapiere habe sie nicht besessen. Ihr Vater habe einen eritreischen Ausweis gehabt. Ihren Flüchtlingsausweis und den Ausweis ihres Vaters habe sie jedoch verloren. Sie selbst sei nicht beschnitten. Ihre Kinder würde sie nicht beschneiden lassen. Ihr Mann sei der gleichen Meinung.
7Im Sudan habe sie illegal gelebt und habe daher wiederholt Probleme mit der Polizei gehabt. Sie sei wiederholt inhaftiert worden. Im Jahr 2012 sei sie zudem von drei Männern, die sich als Polizisten ausgaben, vergewaltigt worden. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie, ins Gefängnis zu kommen. Nach Äthiopien könne sie nicht zurückkehren, da dies nicht ihr Heimatland sei.
8Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), sowie die Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 2) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3). Darüber hinaus drohte es den Klägern die Abschiebung nach Äthiopien, Eritrea oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an (Ziffer 4). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 5).
9Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht gegeben. Die Kläger hätten nicht glaubhaft machen können, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die Kläger hätten mit der Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben und diese in der Folgezeit nicht wieder verloren. In Äthiopien drohe den Klägern jedoch keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Auch bei Annahme einer eritreischen Staatsangehörigkeit sei kein flüchtlingsrelevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich. Insbesondere eine etwaige Gefahr der Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Eritrea sowie eine drohende Einziehung zum Nationaldienst begründeten nicht die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen ebenfalls nicht vor. Abschiebungsverbote lägen weder in Bezug auf Äthiopien noch in Bezug auf Eritrea vor. Insbesondere könne weder aus den humanitären Bedingungen in Eritrea, noch aus den humanitären Bedingungen in Äthiopien auf eine drohende Verletzung des Art. 3 EMRK geschlossen werden. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger sich in beiden Ländern eine existenzsichernde Lebensgrundlage aufbauen könnten. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sei auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen; schutzwürdige Belange für die Festsetzung einer kürzeren Frist seien nicht ersichtlich.
10Die Kläger haben am 20. Dezember 2016 Klage erhoben.
11Zur Begründung tragen sie ergänzend im Wesentlichen vor: Die Großeltern der Klägerin zu 2) stammten aus Asseb im heutigen Eritrea. Der Vater der Klägerin zu 2) habe am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen. Die Großeltern väterlicherseits des Klägers zu 1) stammten ebenfalls aus Asseb; die Großeltern mütterlicherseits des Klägers zu 1) stammten aus Asmara. Es sei daher davon auszugehen, dass die Kläger auf der Grundlage der eritreischen Staatsangehörigkeitsproklamation Nr. 21/1992 die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt hätten. Obwohl die Kläger vor der offiziellen Unabhängigkeit Eritreas geboren worden seien, hätten sie zu keinem Zeitpunkt die äthiopische Staatsnagehörigkeit besessen, da sie jedenfalls nach dem Erlass der Proklamation Nr. 21/1992 geboren worden seien. Selbst wenn man dies anders sehen und davon ausgehen würde, dass die Kläger mit Geburt zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt hätten, hätten die Kläger mit dem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit eine etwaige äthiopische Staatsangehörigkeit verloren; ein besonderes voluntatives Element für den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach Art. 11 lit. a) StAG 1930 sei nicht erforderlich.
12Die Kläger seien im Bundesgebiet Mitglieder der Eritrean Democratic Party (EDP); der Kläger zu 1) nehme dort regelmäßig an Veranstaltungen teil. Die Kläger seien daher im Fall der Rückkehr nach Eritrea Verfolgungsmaßnahmen des eritreischen Staats ausgesetzt.
13Zudem drohe den Klägern eine Bestrafung wegen der Entziehung vom Nationaldienst. Die Weigerung, den eritreischen Militärdienst abzuleisten, werde hart bestraft und habe für die Betroffenen gravierende Folgen. Personen, die versuchten, sich vom Militärdienst zu entziehen, würden häufig inhaftiert. Die Haftbedingungen seien oftmals unmenschlich und lebensbedrohlich. Die Frage, ob derartige Bestrafungen auch Personen beträfen, die Eritrea im nicht wehrfähigen Alter als Minderjährige verlassen haben, sei zwar offen. Aus der politischen Situation des Landes lasse sich aber der Schluss ziehen, dass auch dieser Personenkreis von derartigen Repressalien bedroht sei. Personen, die zwangsweise aus dem Ausland nach Eritrea zurückgeführt würden, würde automatisch die illegale Ausreise unterstellt. Eine Bestrafung wegen einer Entziehung vom Militärdienst drohe auch in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmerkmal. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass die Bestrafung wegen der Entziehung vom Nationaldienst nicht in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal erfolge, so seien die drohenden Bestrafungen jedenfalls als erniedrigende und unmenschliche Behandlung anzusehen.
14Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung sei auch in der Ableistung des Nationaldiensts an sich zu sehen. Der eritreische Nationaldienst erfolge zeitlich unbefristet und unter im Einzelnen näher dargelegten menschenrechtswidrigen Bedingungen.
15Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legten die Kläger ihre Geburtsurkunden vor. Der Kläger zu 1) reichte zudem den eritreischen Ausweis seiner Mutter ein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung führten die Kläger in diesem Zusammenhang aus, dass es sich hierbei um die jeweiligen Originale handele. Soweit sie im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hätten, sämtliche Papiere verloren zu haben, so habe sich dies lediglich auf Kopien dieser Originale bezogen; diese hätten sie auf der Flucht nach Europa verloren. Die Originale hätten sie jedoch zunächst bei einem Bekannten im Sudan gelassen und sich später zuschicken lassen.
16Die Kläger hatten zunächst beantragt, den Bescheid vom 12. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen; die Beklagte hilfsweise zu verpflichten, ihnen den subsidiären internationalen Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen; die Beklagte weiter hilfsweise zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Äthiopiens vorliegen.
17In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger die Klage, soweit sie sich auf die Anerkennung als Asylberechtigte bezog, zurückgenommen und beantragen nunmehr,
18den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
19hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären internationalen Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen,
20weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Äthiopiens und Eritrea vorliegen,
21hilfsweise, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 in Ziffer 5 aufzuheben,
22hilfsweise, das Bundesamt zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu befristen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28A.
29Das Gericht konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, da bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
30B.
31Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
32C.
33Die Klage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.
34Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2016 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren Rechten. Die Kläger haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu im Einzelnen unter I.). Sie haben jedoch einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihnen den subsidiären internationalen Schutzstatus zuzuerkennen (dazu im Einzelnen unter II.). Demzufolge sind auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids) aufzuheben (dazu im Einzelnen unter III.).
35I.
36Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
37Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
38Sofern eine Person die Staatsangehörigkeiten mehrerer Staaten besitzt, kann die Flüchtlingseigenschaft nur zuerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf sämtliche dieser Staaten vorliegen.
39Vgl. etwa VG Saarlouis, Urteil vom 16. Mai 2018 - 6 K 1623/16 -, juris, Rn. 25 f., m.w.N.
40Die Voraussetzungen des § 3 AsylG liegen in Bezug auf die Kläger nicht vor. Die Kläger besitzen zwar ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit (dazu im Einzelnen unter 1.). In Eritrea droht ihnen aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (dazu im Einzelnen unter 2.).
411.
42Die Kläger besitzen ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit.
43Die Frage der Staatsangehörigkeit einer Person bestimmt sich in erster Linie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten (dazu im Einzelnen unter a.).
44Sofern eine Person allerdings über amtliche Ausweispapiere verfügt, aus denen ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich ist, ist regelmäßig ohne weitergehende materiell rechtliche Prüfung davon auszugehen, dass die Person die angegebene Staatsangehörigkeit besitzt (dazu im Einzelnen unter b.).
45In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kläger ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen (dazu im Einzelnen unter c.).
46a.
47Die Frage, welche Staatsangehörigkeit eine Person innehat, bestimmt sich in erster Linie nach dem Staatsangehörigkeitsrecht des in Frage kommenden Staates, denn Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit werden grundsätzlich durch innerstaatliche Rechtsvorschriften geregelt.
48Vgl. zu der Problematik der Bestimmung der Staatsangehörigkeit ausführlich VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 26 ff.
49Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit findet der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Anwendung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dementsprechend existiert eine Beweisregel des Inhalts, dass der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Staates nur durch Vorlage entsprechender Papiere dieses Staates geführt werden kann, nicht.
50Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 28 f., m.w.N.
51Im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit verpflichtet § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 293 ZPO das erkennende Gericht, ausländisches Recht, soweit es ihm nicht bereits bekannt ist, von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es grundsätzlich nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, zu betrachten.
52Vgl. dazu näher BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 -, juris, Rn. 14 f.; VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 30 ff.; jeweils m.w.N.
53Voraussetzung der Verpflichtung des Gerichts, über die ausländischen Rechtsnormen als solche hinaus auch deren Umsetzung in der Rechtspraxis des jeweiligen Staates zu berücksichtigen, muss jedoch sein, dass die ausländische Rechtspraxis eine zumindest vertretbare Konkretisierung bzw. Auslegung der jeweiligen Rechtsnormen vornimmt. Eine Rechtspraxis, die im eindeutigen Widerspruch zu den gültigen Rechtsnormen des jeweiligen Staates stünde, wäre für das Gericht als deutsches staatliches Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit dahingegen gerade nicht verbindlich. Außerhalb des geltenden Rechts liegende Umstände können nämlich keinen Einfluss haben auf die sich nach objektiven normativen Regelungen richtende Staatsangehörigkeit einer Person. Im Falle eines evidenten Widerspruchs der staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtspraxis zu den staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsnormen in dem jeweiligen ausländischen Staat sind für das erkennende Gericht im Rahmen der Prüfung der Staatsangehörigkeit daher nur die Rechtsnormen maßgeblich.
54Vgl. VG Münster, Urteil vom 22. Juli 2015 - 9 K 3488/13.A -, juris, Rn. 36 f., m.w.N.
55Die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage ergibt sich in Äthiopien aus Art. 33 der Verfassung vom 21. August 1995, dem früheren Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1930 (im Folgenden: StAG Äthiopien 1930), das durch Art. 25 des nachfolgenden Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 23. Dezember 2003 (im Folgenden: StAG Äthiopien 2003) aufgehoben wurde, und dem erwähnten Staatsangehörigkeitsgesetz vom 23. Dezember 2003, das nach seinem Artikel 27 am selben Tag in Kraft trat.
56Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Äthiopien, Stand: 1. November 2004, S. 15 ff.
57In Eritrea ergibt sich die maßgebliche staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtslage aus der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992, die nach ihrem Art. 13 am Tag ihrer Veröffentlichung (6. April 1992) in Kraft treten sollte bzw. am 24. Mai 1993, dem Tag der (völkerrechtlich anerkannten) Unabhängigkeitserklärung Eritreas, in Kraft trat.
58Zitierung nach Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Stand: 23. August 2004, S. 8 ff.
59b.
60Sofern eine Person über amtliche Ausweispapiere verfügt, aus denen ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich ist, ist allerdings regelmäßig ohne weitergehende materiell-rechtliche Prüfung davon auszugehen, dass die Person die in den Ausweispapieren angegebene Staatsangehörigkeit besitzt. Gleiches gilt, wenn die Person zumindest schlüssig und glaubhaft vortragen kann, in der Vergangenheit entsprechende Ausweispapiere besessen zu haben.
61Sofern ein Staat Identitätspapiere ausstellt, mit denen er den betreffenden Personen bescheinigt, dass sie die Staatsangehörigkeit dieses Staats besitzen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die staatlichen Behörden des betreffenden Staats die materiell-rechtlichen Erteilungsvoraussetzungen hinreichend geprüft haben und die Identitätspapiere daher inhaltlich richtig sind. Es bedarf aus diesem Grund im Regelfall keiner inhaltlichen Prüfung, ob im Rahmen der Ausstellung der Identitätspapiere das jeweilige nationale Staatsangehörigkeitsrecht von den ausstellenden Behörden richtig angewandt worden ist und die in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Nachweise erbracht worden sind.
62Zwar begründen ausländische Identitätspapiere als ausländische öffentliche Urkunden gemäß §§ 415, 438 ZPO i.V.m. § 98 VwGO keinen vollen Beweis für die inhaltliche Richtigkeit der dokumentierten Tatsache, sondern lediglich vollen Beweis hinsichtlich der Durchführung des beurkundeten Vorgangs.
63Solange aber keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behörden des betreffenden Staats regelmäßig die gesetzlichen Grundlagen missachten, den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend prüfen oder aus sonstigen Gründen Falschbeurkundungen vornehmen, besteht keine Notwendigkeit dafür, die inhaltliche Richtigkeit des von ausländischen Behörden ausgestellten Identitätspapiers zu überprüfen.
64c.
65Vor diesem Hintergrund ist vorliegend davon auszugehen, dass die Kläger ausschließlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen.
66Die Kläger haben mit ihrer Geburt zwar jeweils die äthiopische Staatsangehörigkeit erworben (dazu im Einzelnen unter aa.). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie in der Folgezeit die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt und die äthiopische Staatsangehörigkeit zugleich verloren haben (dazu im Einzelnen unter bb.).
67aa.
68Die Kläger haben mit ihrer Geburt am xx. xx.1993 bzw. am xx. xx.1992 zunächst die äthiopische Staatsangehörigkeit erlangt. Dies ergibt sich aus Art. 1 des zu dieser Zeit geltenden StAG Äthiopien 1930. Nach dieser Vorschrift ist äthiopischer Staatsangehöriger, wer als Kind eines äthiopischen Vaters oder einer äthiopischen Mutter in Äthiopien oder außerhalb geboren wird.
69Das Gericht geht aufgrund der Angaben der Kläger davon aus, dass die Eltern der Kläger im Geburtszeitpunkt der Kläger äthiopische Staatsangehörige waren. Zwar tragen die Kläger vor, ihre Familien seien eritreischer Abstammung. Jedoch ist der eritreische Staat völkerrechtlich erst seit der international anerkannten Erklärung der Unabhängigkeit am 24. Mai 1993 existent und war vorher lediglich ein unselbstständiger Bestandteil des äthiopischen Staats, sodass die dort lebenden Personen bis zum 24. Mai 1993 im Regelfall die äthiopische Staatsangehörigkeit besaßen.
70bb.
71In der Folgezeit haben die Kläger jedoch die eritreische Staatsangehörigkeit erworben (dazu im Einzelnen unter aaa.) und die äthiopische Staatsangehörigkeit verloren (dazu im Einzelnen unter bbb.).
72aaa.
73Die Kläger haben in der Folgezeit nach den Vorschriften der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 mit deren In-Kraft-Treten am 24. Mai 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit erworben.
74Dabei bedarf es im vorliegenden Fall keiner materiell-rechtlichen Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1, gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 oder gemäß Art. 4 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 erfüllt sind.
75Aufgrund der glaubhaften Angaben der Kläger steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Mutter des Klägers zu 1) und dem Vater der Klägerin zu 2) eritreische Identitätskarten ausgestellt worden sind und dass die Kläger selbst jeweils über eritreische Geburtsurkunden – auf denen ihre eritreische Staatsangehörigkeit vermerkt ist – verfügen. Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente bestehen nicht (dazu im Einzelnen unter aaaa.).
76Da auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die eritreischen Behörden bei der Ausstellung von eritreischen Identitätskarten und Geburtsurkunden die materiell-rechtlichen Vorgaben der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 missachten, ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen von einem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die Mutter des Klägers zu 1), den Vater der Klägerin zu 2) und die Kläger selbst auszugehen (dazu im Einzelnen unter bbbb.).
77aaaa.
78Aufgrund der glaubhaften Angaben der Kläger steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Mutter des Klägers zu 1) und dem Vater der Klägerin zu 2) eritreische Identitätskarten ausgestellt worden sind und die Kläger selbst jeweils über eritreische Geburtsurkunden – auf denen ihre eritreische Staatsangehörigkeit vermerkt ist – verfügen.
79Die Kläger haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, eritreische Geburtsurkunden zu besitzen. Auch der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag des Klägers zu 1), dass seine Mutter eine eritreische Identitätskarte besessen und am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen habe, war glaubhaft. Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin zu 2), ihr Vater habe eine eritreische Identitätskarte besessen und am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen.
80Die Kläger haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung ihre Geburtsurkunden sowie den Personalausweis der Mutter des Klägers zu 1) im Original vorlegen können. Die Kläger waren insofern zudem in der Lage, auf Nachfrage darzulegen, wie sie an die Dokumente gelangt sind und wie die Dokumente nach Deutschland transportiert worden sind. Anlass, an der Echtheit dieser Dokumente zu zweifeln, besteht daher nicht. Insbesondere konnten die Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar darlegen, weshalb sie diese Dokumente nicht bereits im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt vorgelegt haben, sondern dort vielmehr angegeben hatten, sämtliche Dokumente verloren zu haben. So bezog sich die entsprechende Aussage vor dem Bundesamt auf die Kopien dieser Urkunden; die entsprechenden Originale hatten die Kläger zunächst bei einem Bekannten im Sudan zurückgelassen und sich später per Post zuschicken lassen.
81Insgesamt stimmte der Vortrag der Kläger trotz getrennter Befragung überein und wirkte weder abgesprochen noch auswendig gelernt. Nachfragen durch das Gericht konnten die Kläger spontan und nachvollziehbar beantworten; Erinnerungslücken wurden offen eingeräumt. Für die Glaubhaftigkeit des Vortrags spricht im Übrigen unter anderem auch der Umstand, dass die Klägerin zu 2) eingeräumt hat, den Personalausweis ihres Vaters im Original verloren zu haben. Würde es sich bei den vorgelegten Urkunden um nachträglich angefertigte Fälschungen handeln, hätte es nahe gelegen, auch den Personalausweis des Vaters der Klägerin zu 2) zu fälschen.
82bbbb.
83Es ist vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen von einem Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit sowohl durch die Mutter des Klägers zu 1) als auch durch den Vater der Klägerin zu 2) und durch die Kläger selbst auszugehen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die eritreischen Behörden bei der Ausstellung von Identitätskarten und Geburtsurkunden die materiell-rechtlichen Vorgaben der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 missachten.
84Im Rahmen der Ausstellung der Identitätskarte überprüfen die eritreischen Behörden die Staatsangehörigkeit der Eltern des Antragstellers durch Vorlage von deren Identitätskarten. Sofern die Identitätskarten der Eltern nicht vorgelegt werden können, muss die Identität und insbesondere die Abstammung des Antragstellers durch drei Zeugen, die älter als 40 Jahre sind, nachgewiesen werden. Zudem muss der Antragsteller ein Formular ausfüllen, in dem er unter anderem die Personalien der Eltern und Großeltern angeben muss.
85Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Eritrea: Verwaltung, Identitätsdokumente und Zivilstandswesen, 5. Februar 2014, S. 13 f.
86Im Rahmen der Ausstellung einer eritreischen Geburtsurkunde – auf der die eritreische Staatsangehörigkeit vermerkt ist – ist unter anderem die Vorlage der Identitätskarten beider Eltern erforderlich.
87Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Eritrea: Verwaltung, Identitätsdokumente und Zivilstandswesen, 5. Februar 2014, S. 23.
88Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der eritreische Staat im Rahmen der Ausstellung der Identitätskarte die in Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 genannten Abstammungsvoraussetzungen in dem gebotenen Umfang prüft.
89Da für die Ausstellung einer Geburtsurkunde wiederum die Vorlage der Identitätskarten der Eltern erforderlich ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bescheinigung der eritreischen Staatsangehörigkeit auf der Geburtsurkunde nicht mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung Nr. 21/1992 in Einklang stehen könnte.
90bbb.
91Die Kläger haben zudem ihre äthiopische Staatsangehörigkeit gemäß Art. 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 verloren. Nach dieser Vorschrift verliert ein äthiopischer Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit, wenn er eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt.
92Die Kläger haben mit Erklärung der eritreischen Unabhängigkeit am 23. Mai 1993 die eritreische Staatsangehörigkeit erlangt (s.o.).
93Für den Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit nach § 11 lit. a) StAG Äthiopien 1930 ist darüber hinaus ein zusätzliches voluntatives Element erforderlich.
94Vgl. zu diesem Erfordernis im Einzelnen VG Münster, Urteil vom 5. März 2019 - 11 K 3094/16.A -, juris, Rn. 63 ff., m.w.N.
95Während des Geltungszeitraums des StAG Äthiopien 1930 waren die Kläger zwar minderjährig. Für die Annahme des voluntativen Elements ist es jedoch als hinreichend anzusehen, wenn sich die Eltern des Minderjährigen aktiv zu der eritreischen Staatsangehörigkeit bekennen und beginnen, Rechte hieraus auszuüben. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass sich die Eltern in diesem Fall auch im Namen ihrer Kinder zu der eritreischen Staatsangehörigkeit bekennen. Dies gilt umso mehr als Kinder in Eritrea bis zum 18. Lebensjahr die Identitätskarten der Eltern mitbenutzen.
96Vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Eritrea: Verwaltung, Identitätsdokumente und Zivilstandswesen, 5. Februar 2014, S. 13.
97Vorliegend haben sich jedenfalls die Mutter des Klägers zu 1) und der Vater der Klägerin zu 2) zu der eritreischen Staatsangehörigkeit bekannt, indem sie eine eritreische Identitätskarte beantragt und am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben.
98Zwar ließ sich in der mündlichen Verhandlung nicht klären, ob der Vater des Klägers zu 1) und die Mutter der Klägerin zu 2) ebenfalls einen Personalausweis besessen und am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen haben. Sofern allerdings ein minderjähriges Kind im Wesentlichen bei einem Elternteil lebt, so ist es für die Annahme des voluntativen Elements als ausreichend anzusehen, wenn sich dieser Elternteil zu der eritreischen Staatsangehörigkeit bekennt.
99Dies ist vorliegend der Fall; die Kläger sind im Wesentlichen jeweils nur bei einem Elternteil aufgewachsen. Der Kläger zu 1) hat im Rahmen seiner Befragung vor dem Bundesamt angegeben, Eritrea im Alter von drei Jahren (im Jahr 1996) zusammen mit seiner Mutter verlassen zu haben. Sein Vater sei zu diesem Zeitpunkt im Gefängnis gewesen; im Jahr 1999 sei sein Vater in Eritrea verstorben. Der Kläger zu 1) hat daher spätestens ab seinem dritten Lebensjahr ausschließlich bei seiner Mutter gelebt, sodass die Beantragung der eritreischen Identitätskarte und die Teilnahme am Referendum durch die Mutter vorliegend ausreichend ist, um auch in Bezug auf den Kläger zu 1) ein voluntatives Element annehmen zu können. Vergleichbares gilt in Bezug auf die Klägerin zu 2), die angegeben hat, dass ihre Mutter bei der Geburt gestorben und sie daher ausschließlich bei ihrem Vater aufgewachsen sei.
1002.
101In Eritrea droht den Klägern jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht nicht.
102Eine begründete Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) liegt vor, wenn dem Ausländer die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Insoweit ist für den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entscheidend, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, weil nach den Gesamtumständen des Falles die "reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung besteht. Dabei ist es Aufgabe des Asylantragstellers, seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen.
103Gemessen an diesen Maßstäben besteht in Eritrea für die Kläger keine begründete Furcht vor Verfolgung. Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht weder vor dem Hintergrund der exilpolitischen Tätigkeit der Kläger in der EDP (dazu im Einzelnen unter a.), noch in Hinblick auf eine drohende Einziehung zum Nationaldienst (dazu im Einzelnen unter b.), noch in Hinblick auf die von den Klägern vorgetragene Möglichkeit der Bestrafung wegen Entziehung vom Nationaldienst und wegen illegaler Ausreise (dazu im Einzelnen unter c.). Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit der Einberufung zum Nationaldienst geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen in Form von sexualisierter Gewalt gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG drohen (dazu im Einzelnen unter d.).
104a.
105Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Hinblick auf die exilpolitische Tätigkeit der Kläger in der EDP besteht nicht. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der von ihnen beschriebenen exilpolitischen Tätigkeiten Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a AsylG ausgesetzt wären.
106Die Kläger sind einfache Mitglieder der EDP. Der Kläger zu 1) nimmt gelegentlich an Veranstaltungen und Treffen der Partei statt. Die Klägerin zu 2) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, seit der Geburt ihrer Kinder nicht mehr häufig an Veranstaltungen teilgenommen zu haben. Eine übergeordnete Stellung bzw. eine besondere Position in der Partei kommt den Klägern nicht zu.
107Es kann vorliegend offen bleiben, ob es als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, dass der eritreische Staat sämtliche oppositionellen exilpolitischen Tätigkeiten seiner Staatsangehörigen unabhängig von dem Umfang der Betätigung registriert (dazu im Einzelnen unter aa.). Jedenfalls erscheint es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern – selbst bei unterstellter Registrierung ihrer exilpolitischen Tätigkeit durch die eritreischen Behörden – aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a AsylG drohen (dazu im Einzelnen unter bb.).
108aa.
109Es kann vorliegend offen bleiben, ob es als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist, dass der eritreische Staat im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) sämtliche oppositionellen exilpolitischen Tätigkeiten seiner Staatsangehörigen unabhängig von dem Umfang der Betätigung registriert.
110Auf eine – jedenfalls in der Vergangenheit in weitreichendem Umfang erfolgte –Überwachung und Registrierung regimekritischer exilpolitischer Tätigkeiten durch den eritreischen Staat deuten ältere Auskünfte des Auswärtigen Amtes hin, in denen das Auswärtige Amt in Bezug auf verschiedene Oppositionsparteien von einer umfassenden Beobachtung und Aufzeichnung regimekritischer exilpolitischer Aktivitäten durch den eritreischen Staat berichtet. Nach Auskünften des Auswärtigen Amtes aus den Jahren 2003 bis 2005 wurden Oppositionspolitiker in leitenden bzw. führenden Positionen zum Teil gezielt überwacht. Einfache Parteimitglieder wurden nach den Auskünften zwar nicht gezielt beobachtet. Allerdings wurde die Parteimitgliedschaft registriert, sofern die eritreischen Behörden hiervon Kenntnis erhalten haben. Oppositionelle Organisationen wurden insgesamt ausgiebig beobachtet.
111Vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Kassel vom 18. Mai 2004, Antwort zu Frage 5); Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Magdeburg vom 30. Juni 2004; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Aachen vom 9. Dezember 2004; vgl. zur Rezeption dieser Auskünfte in der Rechtsprechung insbesondere auch Bayerischer VGH, Urteil vom 14. August 2006 - 9 B 04.30627 -, juris, Rn. 20 ff. und Hessischer VGH, Urteil vom 27. März 2006 - 9 UE 705/05.A -, juris, Rn. 23 ff.
112Die Frage, in welchem Umfang die eritreischen Behörden die exilpolitische Diaspora im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Einzelnen überwachen und beobachten,
113vgl. hierzu im Einzelnen z.B. Bozzini, The Fines and the Spies: Fears of State Surveillance in Eritrea and in the Diaspora; Human Rights Council (HRC), Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 94 ff. (Nr. 348 ff.),
114kann vorliegend aber offen bleiben. Insbesondere die Frage, ob die eritreischen Behörden auch von der bloßen Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei bzw. von einer untergeordneten oppositionellen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Kenntnis erlangen, bedarf keiner Klärung.
115Es erscheint nämlich selbst bei unterstellter Registrierung der untergeordneten exilpolitischen Tätigkeit der Kläger durch die eritreischen Behörden jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a AsylG ausgesetzt sein würden (dazu sogleich unter bb.).
116bb.
117Es erscheint vorliegend selbst bei unterstellter Registrierung der exilpolitischen Tätigkeit der Kläger durch die eritreischen Behörden nicht beachtlich wahrscheinlich, dass den Klägern – die lediglich einfache Mitglieder der EDP sind und keine übergeordnete Stellung in der Partei einnehmen – im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der EDP Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a AsylG drohen.
118Vgl. in diesem Zusammenhang auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017 - 6 K 13718/16.A -, juris, Rn. 177 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 17. Februar 2016 - VG 6 K 1995/15.A -, juris, Rn. 22 ff.
119Bereits den älteren Auskünften des Auswärtigen Amtes aus den Jahren 2003 bis 2006 lässt sich nicht entnehmen, dass die einfache Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Oppositionspartei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Repressalien durch den eritreischen Staat führt (dazu im Einzelnen unter aaa.). Im Hinblick auf die politischen Entwickelungen der vergangenen Jahre ist zudem davon auszugehen, dass sich eine etwaige Verfolgungsgefahr weitergehend verringert, zumindest aber nicht erhöht hat (dazu im Einzelnen unter bbb.). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Eintritts staatlicher Repressalien kann schließlich auch deswegen nicht angenommen werden, weil es nahezu keine Referenzfälle gibt, in denen Rückkehrer wegen einer untergeordneten exilpolitischen Betätigung durch den eritreischen Staat bestraft worden sind (dazu im Einzelnen unter ccc.).
120aaa.
121Bereits den älteren Auskünften des Auswärtigen Amtes lässt sich nicht entnehmen, dass eine untergeordnete oppositionelle Betätigung im Ausland regelmäßig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen durch den eritreischen Staat führt.
122So hat das Auswärtige Amt beispielsweise in einer Auskunft aus dem Jahr 2006 ausgeführt, dass der Maßstab für die Art der Beobachtung und gegebenenfalls die staatliche Verfolgung der Grad der oppositionellen Betätigung und damit die Gefährlichkeit des Betroffenen aus Sicht des eritreischen Regimes sei. Eine untergeordnete oppositionelle Betätigung im Ausland müsse nicht zwangsläufig zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen führen; das Risiko einer Verfolgung bei Rückkehr nach Eritrea könne aber auch nicht ausgeschlossen werden.
123Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den Hessischen VGH vom 28. Dezember 2006, Gz.: 508-516.80/44913.
124In einer Auskunft aus dem Jahr 2005 hat das Auswärtige Amt in Bezug auf eine Mitgliedschaft in der EPLF-DP (die die Vorgängerorganisation der EDP darstellt) angegeben, dass es mehr als der bloßen Mitgliedschaft bedürfe, um von Seiten des eritreischen Staats als regimekritischer Gegner eingestuft zu werden. In der Regel müsse eine länger andauernde Tätigkeit mit regelmäßigen Veröffentlichungen stattgefunden haben.
125Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den Bayerischen VGH vom 4. November 2005, Gz.: 508-516.80/43971.
126In einer Auskunft vom 9. Dezember 2004 hat das Auswärtige Amt angegeben, dass ihm kein Fall bekannt sei, in welchem eine Person wegen der Veröffentlichung eines einzigen Beitrages seitens des eritreischen Staats als regimekritischer Gegner eingestuft worden wäre.
127Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Aachen vom 9. Dezember 2004, Antwort zu Frage 4.
128bbb.
129Im Hinblick auf die politischen Entwickelungen der vergangenen Jahre ist davon auszugehen, dass sich die Gefahr einer Verfolgung aufgrund regimekritischer Tätigkeiten im Vergleich zu der Auskunftslage in den Jahren 2003 bis 2006 weitergehend verringert, zumindest aber nicht erhöht hat
130So ist zu berücksichtigen, dass die zitierten Auskünfte nur wenige Jahre nach Ende des eritreisch-äthiopischen Grenzkriegs (1998-2000) und kurze Zeit nach Veröffentlichung des regimekritischen offenen Briefs durch elf hochrangige Mitglieder der Regierungspartei PFDJ, welcher im September 2001 zu starken innenpolitischen Spannungen in Eritrea führte, erteilt worden sind.
131Auch wenn der Friedensschluss zwischen Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 noch nicht zu durchgreifenden innenpolitischen Veränderungen in Eritrea geführt hat, ist davon auszugehen, dass sich die (innen-) politische Lage im Vergleich zu den Jahren 2003 bis 2006 entspannt hat.
132ccc.
133Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Eintritts staatlicher Repressalien kann schließlich deswegen nicht angenommen, weil es nahezu keine Referenzfälle gibt, in denen Rückkehrer wegen einer untergeordneten exilpolitischen Betätigung durch den eritreischen Staat bestraft worden sind. Bekannt ist insofern laut Auskunft des Auswärtigen Amtes lediglich ein Fall aus dem Jahr 2005, in dem ein Eritreer, dem vorgeworfen worden war, in Deutschland an einer Veranstaltung der Opposition teilgenommen zu haben, zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden war. Neuere Erkenntnisse liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.
134Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 22. März 2019, Stand: Februar 2019, S. 20 f.
135Auch sonst sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass es in der Vergangenheit in weiteren Fällen zu staatlichen Repressalien gekommen ist.
136In Anbetracht dieser Gesamtsituation kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine staatliche Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Eritrea beachtlich wahrscheinlich ist.
137b.
138Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht für die Kläger auch nicht in Hinblick auf eine drohende Einziehung zum eritreischen Nationaldienst.
139Eine im Falle der Rückkehr nach Eritrea drohende Einziehung zum Nationaldienst begründet für sich betrachtet keine Verfolgungsgefahr im Sinne von § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG, da sie – ungeachtet der Frage, ob die im Rahmen des Nationaldienstes gegebenen Arbeitsbedingungen Verfolgungshandlungen i.S.v. §§ 3 Abs.1, 3a AsylG darstellen – jedenfalls nicht an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft.
140Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service).
141Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html.
142Danach untergliedert sich der Nationaldienst in einen aktiven Teil („active national service“, vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst („reserve military service“, vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Der insgesamt 18-monatige aktive Teil des Nationaldienstes besteht dabei gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst, der entweder im Militär (militärischer Teil des Nationaldiensts) oder in Bereichen der Entwicklungsarbeit (ziviler Teil des Nationaldiensts) abgeleistet werden kann.
143Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995.
144In der Praxis erfolgt die Einziehung zum Nationaldienst ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer- und Altersobergrenze derzeit grundsätzlich für unbestimmte Zeit. Verheiratete Frauen, Frauen mit Kindern, Schwangere sowie muslimische Frauen aus ruralen Gegenden werden in der Regel zumindest vom militärischen Teil des Nationaldienstes ausgenommen.
145Vor diesem Hintergrund knüpft die Einziehung zum Nationaldienst nicht an einen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Ein Verfolgungsgrund im Sinne dieser Vorschriften besteht nur dann, wenn die drohende Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt.
146Dies ist vorliegend nicht der Fall, da im Wesentlichen alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet sind; eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht, vgl. Art. 6 („any Eritrean citizen“) und Art. 8 („all Eritrean citizens“) der Proklamation Nr. 82/1995.
147So im Ergebnis u.a. auch OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 7/18 -, juris, Rn. 26 ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, Rn. 45, m.w.N.; VG Arnsberg, Urteil vom 4. Mai 2018 - 12 K 5098/16.A -, juris, Rn. 53 f., m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 - 9 K 325/15.A -, juris, Rn. 17 ff.
148c.
149Eine begründete Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG besteht für die Kläger auch nicht in Hinblick auf die von den Klägern vorgetragene Gefahr der Bestrafung wegen Entziehung vom Militärdienst und wegen illegaler Ausreise.
150Den Klägern droht im Falle der Rückkehr nach Eritrea bereits nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine diesbezügliche Strafverfolgung, da sie Eritrea schon als Kleinkinder verlassen haben (dazu im Einzelnen unter aa.). Darüber hinaus knüpft eine entsprechende Sanktionierung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund an (dazu im Einzelnen unter bb.).
151aa.
152Den Klägern droht im Falle der Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung bzw. Misshandlung unter dem Vorwurf der illegalen Ausreise und der damit verbundenen Entziehung vom Nationaldienst.
153Eritreischen Staatsangehörigen, die Eritrea als Kleinkinder verlassen haben und sich im wehrdienstfähigen Alter nie in Eritrea aufgehalten haben, droht im Falle der Rückkehr im Erwachsenenalter weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Strafverfolgung noch Folter oder Misshandlung.
154Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht vom 27. Juli 2018, Gz.: 508-516.80/50859, Frage 1.
155Der Kläger zu 1) hat Eritrea seinen eigenen Angaben zufolge im Alter von drei Jahren verlassen. Die Klägerin zu 2) gibt an, Eritrea im Alter von einem Jahr verlassen zu haben.
156bb.
157Darüber hinaus würde weder eine Strafverfolgung wegen illegaler Ausreise noch eine Strafverfolgung wegen Entziehung vom Nationaldienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgen.
158Insofern wird vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen des OVG Hamburg in dem Urteil vom 21. September 2018 (Az.: 4 Bf 186/18.A) Bezug genommen.
159OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, Rn. 56 ff.; vgl. des Weiteren auch OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 10/18 -, juris, Rn. 24 ff.; VG Münster, Urteil vom 23. Juli 2019 - 11 K 5586/16.A -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 - 9 K 325/15.A -, juris, Rn. 26 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 - 6 K 7338/16.A -, juris, Rn. 119 ff.
160Individuelle Umstände, die im Einzelfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich.
161d.
162Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin zu 2) im Zusammenhang mit der Einberufung zum Nationaldienst geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen in Form von sexualisierter Gewalt gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG drohen.
163Zwar ist davon auszugehen, dass es im militärischen Teil des Nationaldiensts verbreitet zur Anwendung von sexueller Gewalt gegen Frauen kommt und dass Frauen, die zum Militärdienst eingezogen werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr der Vergewaltigung und des sexuellen Übergriffs ausgesetzt sind.
164Vgl. hierzu im Einzelnen VG Münster, Urteil vom 23. Juli 2019 - 11 K 3969/16.A -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, m.w.N.
165Vorliegend erscheint eine Einberufung der Klägerin zu 2) in den militärischen Teil des Nationaldienstes jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich.
166Vgl. hierzu im Einzelnen auch VG Münster, Urteil vom 23. Juli 2019 - 11 K 5586/16.A -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen.
167Verheiratete Frauen sowie Frauen mit Kindern werden regelmäßig vom militärischen Teil des Nationaldiensts freigestellt.
168Eine gesetzliche Regelung, die eine Befreiung verheirateter Frauen sowie von Frauen mit Kindern vom Nationaldienst insgesamt oder von Teilen des Nationaldienstes vorsieht, gibt es im aktuellen eritreischen Recht zwar nicht. Es entspricht jedoch der in Eritrea üblichen Praxis, dass verheiratete und schwangere Frauen sowie Frauen mit Kindern jedenfalls im Regelfall von der Ableistung des militärischen Teils des Nationaldienstes befreit werden.
169Vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 22. März 2019, Stand: Februar 2019, S. 15; UKHO, Country Policy and Information Note, Eritrea: National service and illegal exit, Juli 2018, S. 17 f.; SFH, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 11 f.; Amnesty International, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 28; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, Oktober 2014, S. 10 f.; EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, Seite 33 f.; vgl. insgesamt auch OVG Hamburg, Urteil vom 21. September 2018 - 4 Bf 186/18.A -, juris, Rn. 46 ff.
170Zwar ist zu berücksichtigen, dass es trotz dieses ungeschriebenen Grundsatzes auch Einzelfälle geben kann, in denen Frauen hiervon abweichend trotz Heirat oder Schwangerschaft zum militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen werden.
171Vgl. z.B. Amnesty International, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 28; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, Oktober 2014, S. 10; Schweizerische Eidgenossenschaft, National Service and State Structures in Eritrea, Präsentation von Dr. D. Bozzini, 16. Februar 2012, S. 9.
172Diesen Einzelfällen kommt jedoch nicht ein solches Gewicht zu, dass es gerechtfertigt wäre, die Einziehung verheirateter und schwangerer Frauen sowie von Frauen mit Kindern zum militärischen Teil des Nationaldiensts als beachtlich wahrscheinlich anzusehen.
173Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Klägerin zu 2) im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts droht, da sie Mutter einer ein- und einer dreijährigen Tochter ist.
1742.
175Die Kläger haben jedoch einen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihnen den subsidiären internationalen Schutzstatus gem. § 4 AsylG zuzuerkennen.
176Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
177Sowohl dem Kläger zu 1) (dazu im Einzelnen unter a.) als auch der Klägerin zu 2) (dazu im Einzelnen unter b.) droht im Falle der Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
178a.
179Dem Kläger zu 1) droht im Falle der Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
180Im Falle der Rückkehr nach Eritrea würde der Kläger zu 1) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen (dazu im Einzelnen unter aa.). Rekruten im militärischen Teil des Nationaldiensts werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Folter sowie von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (dazu im Einzelnen unter bb.).
181aa.
182Im Falle der Rückkehr nach Eritrea würde der Kläger zu 1) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen.
183Gemäß Artikel 8 der Proklamation Nr. 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst ist grundsätzlich jeder eritreische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 40 Jahren verpflichtet, den aktiven Nationaldienst – der regelmäßig den Militärdienst beinhaltet und nur in besonderen Konstellationen durch den zivilen Teil des Nationaldiensts ersetzt werden kann – abzuleisten.
184Der im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 AsylG) 26-jährige Kläger zu 1) würde daher im Falle der Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Nationaldienst eingezogen.
185bb.
186Rekruten im militärischen Teil des Nationaldiensts werden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Folter sowie von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung.
187So im Ergebnis z.B. auch VG Berlin, Urteil vom 28. Februar 2019 - 28 K 392.18 A -, juris, Rn. 44 ff.; VG Hannover, Urteil vom 23. Januar 2018 - 3 A 6312/16 -, juris, Rn. 72 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Mai 2017 - 1a K 1931/16.A -, juris, Rn. 36 ff.
188Dabei ist zwar im Ansatzpunkt davon auszugehen, dass allein in der Einführung eines verpflichtenden Militärdienstes durch einen souveränen Staat keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt.
189Die besondere Ausgestaltung des eritreischen Nationaldiensts begründet jedoch die Annahme, dass Rekruten, die zum militärischen Teil des Nationaldiensts eingezogen werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG droht.
190Während der Ableistung des Militärdiensts werden die Rekruten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Folter (dazu im Einzelnen unter aaa.) und sonstigen unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (dazu im Einzelnen unter bbb.). Unabhängig davon stellt auch bereits die zeitlich unbefristete Dauer des Militärdiensts für sich genommen eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar (dazu im Einzelnen unter ccc.).
191aaa.
192Während der Ableistung des Militärdiensts werden die Rekruten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Folterhandlungen.
193Diversen Erkenntnissen zufolge kommt es im eritreischen Militärdienst verbreitet zur Anwendung von Folter gegen Rekruten.
194Vgl. z.B. BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 26. Februar 2019, S. 10; HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 8. Juni 2016, S. 54 (Nr. 217); HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 281 ff. (Nr. 1006 ff.); SFH, Eritrea: Nationaldienst, 30. Juni 2017, S. 14.
195Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes wird Folter im Militärdienst allerdings nicht systematisch angewandt. So hat das Auswärtige Amt in einer Auskunft vom 27. Juli 2018 auf die Fragen, in welchem Umfang Rekruten im Militärdienst Folter ausgesetzt sind und ob es Anhaltspunkte dafür gebe, dass jeder Dienstleistende wahrscheinlich von Folter betroffen sein werde, geantwortet, dass Folter zumindest nicht in systematischer Art und Weise angewandt werde.
196Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 27. Juli 2018 (Gz.: 508-516.80/50859), Antwort auf Frage 4.
197Diese Aussage steht dabei nicht in Widerspruch zu den zitierten anderen Erkenntnisquellen, die das verbreitete Vorkommen von Folter im militärischen Teil des Nationaldiensts belegen.
198Das Gericht versteht die Auskünfte des Auswärtigen Amtes dabei dahingehend, dass zwar nicht bestritten werden soll, dass es im Militärdienst verbreitet zur Anwendung von Folter kommt. Allerdings sei davon auszugehen, dass Folter nicht in systematischer Art und Weise angewandt werde.
199Bei dieser Sachlage besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten im Militärdienst Folter erleiden.
200Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ist dann gegeben, wenn aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des um Flüchtlingsschutz nachsuchenden Ausländers nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint, weil nach den Gesamtumständen des Falles die „reale Möglichkeit" (real risk) einer Verfolgung besteht.
201Dabei ist in die Betrachtung auch die Schwere des zu befürchtenden Eingriffs einzustellen, wobei aber in jedem Fall erforderlich ist, dass die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können.
202Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris, Rn. 38.
203Auch bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung gegeben, wenn aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr unzumutbar ist. Die bloß theoretische Möglichkeit einer Verfolgung ist hingegen nicht ausreichend.
204Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 3 AsylG Rn. 8.
205Gemessen daran steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger zu 1) im Falle der Rückkehr nach Eritrea und seiner Einziehung zum Militärdienst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Anwendung von Folter droht, ohne dass insofern eine genaue Quantifizierung des Risikos möglich ist. Auch wenn es nach Auskunft des Auswärtigen Amtes im eritreischen Militärdienst nicht zu einer systematischen Anwendung von Folter kommt, ist auf der Grundlage der Erkenntnislage davon auszugehen, dass die Anwendung von Folter verbreitet ist. Es besteht daher die reale Möglichkeit, dass der Kläger zu 1) im Falle seiner Einziehung zum Militärdienst Folter erleidet, sodass ihm eine Rückkehr – insbesondere vor dem Hintergrund der Schwere des drohenden Eingriffs – nicht zugemutet werden kann.
206bbb.
207Während der Ableistung des Militärdiensts werden die Rekruten zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer sonstigen unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
208Eine unmenschliche Behandlung liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere physische oder psychische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, welche die Folter kennzeichnet.
209Vgl. z.B. Lohse/Jakobs, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, Art. 3 EMRK, Rn. 5, m.w.N. auf die Rechtsprechung des EGMR; Gaede, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2018, Art. 3 EMRK, Rn. 23, m.w.N. auf die Rechtsprechung des EGMR.
210Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet (und darauf gerichtet) sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen.
211Vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, 2694 (2695), m.w.N.; Gerhold, in: BeckOK Strafvollzugsrecht Bund, 16. Edition, Stand: 1. August 2019, Art. 3 EMRK, Rn. 8; Gaede, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2018, Art. 3 EMRK, Rn. 29.
212Jedenfalls in ihrer Gesamtschau sind die Arbeitsbedingungen im eritreischen Militärdienst derart hart, dass sie als unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG anzusehen sind:
213So ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung und die Versorgung mit Lebensmitteln im Militärdienst unzulänglich sind.
214Vgl. hierzu im Einzelnen HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 373, 377, 407 (Nr. 1289, 1301, 1392).
215Während der Ableistung des Dienstes werden die Rekruten häufig drakonischen und willkürlichen Strafen ausgesetzt.
216Vgl. zu den Gründen für Bestrafungen im Einzelnen HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 305 f. (Nr. 1081 ff.).
217Mitunter – insbesondere im Zusammenhang mit Fluchtversuchen – kann es auch zur Tötung der Rekruten kommen.
218Vgl. HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 8. Juni 2016, S. 54 (Nr. 218); HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 314 ff. (Nr. 1106 ff.).
219Die Arbeits- und Trainingsbedingungen im Militärdienst werden als derart hart beschrieben, dass Rekruten teilweise infolge Erschöpfung sterben oder sich aufgrund der Perspektivlosigkeit der Lage das Leben nehmen.
220Vgl. HRC, Detailed findings of the commission of inquiry on human rights in Eritrea, 8. Juni 2016, S. 54 (Nr. 218); HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 402 f. (Nr. 1374 f.).
221ccc.
222Das Vorliegen einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG folgt auch bereits für sich betrachtet aus dem Umstand, dass die Dauer des Militärdiensts de facto unvorhersehbar und unbegrenzt ist, sodass die Rekruten daher in der Regel über viele Jahre hinweg ohne zeitliche Begrenzung zum Dienst herangezogen werden.
223Zwar sieht Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 über den eritreischen Nationaldienst eine Begrenzung des aktiven Militärdienstes auf 18 Monate vor. In der Realität wird dieser Zeitraum jedoch bei Weitem überschritten und auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Verlängerung der Dienstdauer auf unbestimmte Zeit beruht auf der „Warsay Yikealo Development Campagn“ (WYDC) der eritreischen Regierung aus dem Jahr 2002 und wurde bei ihrer Einführung mit dem „Kein Krieg, kein Frieden“-Zustand im Verhältnis zu Äthiopien rechtfertigt.
224Vgl. z.B. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 340 f. (Nr. 1181); Landinfo, Report Eritrea: National Service, 23. März 2015, S. 8.
225An der Praxis der Verlängerung der Dienstdauer auf unbestimmte Zeit hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Trotz des Friedensschlusses mit Äthiopien im Juli 2018 ist eine Begrenzung der Dauer der Dienstpflicht auf die gesetzlich vorgesehenen 18 Monate weiterhin nicht absehbar. Langdienende Nationaldienstleistende wurden bislang nicht freigestellt.
226Vgl. Amnesty International, Eritrea: Repression without borders, Juni 2019, S. 7 f.; BFA Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, 26. Februar 2019, S. 12.
227Dienstverpflichtete, die den Militärdienst nicht freiwillig antreten, werden im Rahmen von Razzien, sog. „giffas“, aufgegriffen und eingezogen.
228Vgl. z.B. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 349 ff. (Nr. 1211 ff.).
229Rekruten, die versuchen, vom Militärdienst zu fliehen, werden sehr hart bestraft.
230Vgl. z.B. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 307 (Nr. 1086).
231Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtschau die Annahme, dass die zeitlich unbefristete Dauer des Nationaldiensts und ihre zwangsweise Durchsetzung eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellen.
232b.
233Auch der Klägerin zu 2) droht im Falle der Rückkehr nach Eritrea ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG.
234Zwar droht der Klägerin zu 2) als verheirateter Frau und Mutter zweier Kinder nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts (s.o.).
235Ihr droht jedoch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum zivilen Teil des Nationaldiensts (dazu im Einzelnen unter aa.). Im Falle der Einziehung zum zivilen Teil des Nationaldiensts droht der Klägerin zu 2) auch ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG (dazu im Einzelnen unter bb.).
236aa.
237Der Klägerin zu 2) droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung zum zivilen Teil des Nationaldiensts.
238Einer Gesamtschau der vorliegenden Erkenntnisquellen lässt sich entnehmen, dass verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern häufig zum zivilen Teil des Nationaldiensts herangezogen werden kann, sodass insofern von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.
239Vgl. z.B. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 34; Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, Oktober 2014, S. 10 f.
240Zwar dürfte es auch Fälle geben, in denen verheiratete Frauen und Frauen mit Kindern vollumfänglich von der Ableistung des Nationaldiensts freigestellt werden.
241Diesen Fällen dürfte jedoch in der Gesamtschau kein überwiegendes Gewicht zukommen. Professor Kibreab legt in seinen ausführlichen Ausarbeitungen dar, dass er eine Heranziehung von verheirateten Frauen und Frauen mit Kindern zum zivilen Teil des Nationaldiensts für „sehr wahrscheinlich“ erachtet. Er berichtet, dass er während seiner Recherchen in Eritrea hunderte verheiratete Frauen – darunter auch Mütter und schwangere Frauen – im zivilen Teil des Nationaldiensts gesehen habe.
242Vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, Oktober 2014, S. 10 f.
243Unter Zugrundelegung des o.g. Maßstabs für das Vorliegen einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. S. 31 f.) und unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Nachteile, die der Klägerin zu 2) im Falle der Einziehung zum zivilen Teil des Nationaldiensts drohen (siehe dazu sogleich unter cc.), ist vorliegend davon auszugehend, dass die Einziehung der Klägerin zu 2) zum Nationaldienst als beachtlich wahrscheinlich anzusehen ist.
244cc.
245Im Falle der Einziehung zum zivilen Teil des Nationaldiensts droht der Klägerin zu 2) auch ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
246Zwar ist davon auszugehen, dass die Arbeitsbedingungen im zivilen Teil des Nationaldiensts erheblich besser sind als im militärischen Teil des Nationaldiensts.
247Vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 425 f. (Nr. 1443 f.).
248Jedoch erfolgt auch die Einziehung zum zivilen Teil des Nationaldiensts auf unabsehbare zeitliche Dauer und gegen eine sehr geringe finanzielle Vergütung (dazu im Einzelnen unter aaa.). Vor dem Hintergrund der individuellen Umstände der Klägerin zu 2) begründet die auf unabsehbare Zeit erfolgende Einziehung zum Nationaldienst eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (dazu im Einzelnen unter bbb.).
249aaa.
250Die Heranziehung zum zivilen Teil des Nationaldiensts erfolgt auf der Grundlage der „Warsai Yikealo Development Camapign“ grundsätzlich für viele Jahre auf unabsehbare Zeit. Als Vergütung erhalten die Verpflichteten dabei zwischen 150 und 700 Nakfa pro Monat. Im Vergleich dazu beläuft sich die Miete für ein Zimmer in Asmara auf mindestens 500 Nakfa pro Monat.
251Vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 424 ff. (Nr. 1440 ff.).
252Viele Verpflichteten geraten daher in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten. Sofern sie keine finanzielle Unterstützung durch Verwandte erhalten, müssen sie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts versuchen, eine weitere Arbeitsstelle anzutreten, was allerdings auch nur in begrenztem Umfang zulässig ist.
253Vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, S. 424 ff. (Nr. 1440 ff.).
254bbb.
255Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Klägerin zu 2) begründet die auf unabsehbare Zeit erfolgende Einziehung zum Nationaldienst ohne angemessene Vergütung eine staatlich veranlasste unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG.
256So ist in Bezug auf die Klägerin zu 2) davon auszugehen, dass sie in Eritrea nicht nur ihren eigenen Lebensunterhalt, sondern zudem auch denjenigen ihrer ein- und dreijährigen Töchter sicherstellen müsste. Da der Kläger zu 1) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zum Militärdienst herangezogen würde, könnte er nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts beitragen. Auch haben weder die Klägerin zu 2), noch der Kläger zu 1) Verwandte in Eritrea, zu denen sie Kontakt haben und durch die sie finanzielle Unterstützung erfahren könnten.
257Vor diesem Hintergrund besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin zu 2) infolge der staatlich veranlassten Einziehung zum Militärdienst auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage wäre, ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihrer Töchter sicherzustellen.
258III.
259Aufgrund der tenorierten Verpflichtung, den Klägern den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, sind auch die Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des angefochtenen Bescheids) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids) aufzuheben.
260D.
261Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
262Rechtsmittelbelehrung
263Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, ist das Urteil unanfechtbar.
264Im Übrigen kann gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beantragt werden. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
265Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
2661. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2672. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
2683. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
269Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte – außer im Prozesskostenhilfeverfahren – durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 VwGO bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
270- Teipel -
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen 1x
- ZPO § 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden 1x
- §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4a AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 Abs.1, 3a AsylG 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 4 AsylG 5x (nicht zugeordnet)
- § 3 AsylG 6x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten 1x
- VwGO § 98 1x
- § 3a AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 83b AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 AsylG 4x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 113 1x
- § 60 Abs. 1 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 108 1x
- VwGO § 173 1x
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG 7x (nicht zugeordnet)
- § 3 b Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3b Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG 5x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG 10x (nicht zugeordnet)
- 11 K 865/17 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 1366/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 1623/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 3488/13 4x (nicht zugeordnet)
- 11 K 3094/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 UE 705/05 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 13718/16 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 1995/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 7/18 1x
- 4 Bf 186/18 4x (nicht zugeordnet)
- 12 K 5098/16 1x (nicht zugeordnet)
- 9 K 325/15 2x (nicht zugeordnet)
- 2 A 10/18 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 5586/16 2x (nicht zugeordnet)
- 6 K 7338/16 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 3969/16 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (3. Kammer) - 3 A 6312/16 1x
- 1a K 1931/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Bf 81/17 1x (nicht zugeordnet)