Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 2514/16

Tenor

Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme zu dem Hauptantrag eingestellt.

Der Beklagte wird verurteilt, durch die Bezirksregierung Münster über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin als nationale RAPEX-Kontaktstelle namens der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag im Verfahren des Teils II Ziffern 3.4.7.1.2. und 3.4.7.1.3. der RAPEX-Leitlinien (Fassung 2019) an die Europäische Kommission zu stellen, die Meldungen A12/0244/16 und A12/0245/16 dauerhaft aus dem RAPEX-System und der RAPEX-Webseite der Kommission zurückzuziehen.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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