Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 2487/22

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 1. August 2022 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle unter der Anschrift Y.-straße 2, N01 R. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu ½. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. und zu 2. werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.


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