Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (4. Kammer) - 4 K 651/16.NW

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid des Beklagten.

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Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens A-Straße ... in der Gemarkung O, für welches 5 Personen gemeldet sind und das im vierwöchentlichen Rhythmus zur Abfallentsorgung angefahren wird. Ferner ist der Kläger Eigentümer eines im Außenbereich auf der Gemarkung O liegenden Grundstücks, Flurstück-Nr. …. Auf diesem befindet sich ein Fahrsilo. Nach Angaben des Klägers kommt es dort des Öfteren zu illegalen Müllablagerungen.

3

Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Abfallgebühren für das Jahr 2016 in Höhe von 191 € fest. Ferner waren darin die Fälligkeiten mit 15. März 2016 und 15. September 2016 jeweils in Höhe von 95,50 € angegeben. In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass die Gebühren zu den Fälligkeitsterminen abgebucht würden.

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Hiergegen legte er am 22. Februar 2016 Widerspruch mit der Begründung ein, er habe gegen den Abfallgebührenbescheid an sich und dessen Höhe keine Einwendungen. Jedoch rechne er mit seiner Forderung gegen den Beklagten aus § 17 Abs. 2 LAbfWG auf. Der Beklagte habe von den illegalen Müllablagerungen auf seinem Außenbereichsgrundstück Kenntnis und komme seiner Pflicht aus § 17 Abs. 2 LAbfWG nicht nach. Ihm, dem Kläger, sei aufgrund des Unterlassens des Beklagten die rechtmäßige Nutzung seiner Fahrsiloanlage nicht mehr möglich. Der Beklagte sei aus enteignungsgleichem Eingriff entschädigungspflichtig, sodass grundsätzlich eine Aufrechnung möglich sei.

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Der Kreisrechtsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016, den Klägern zugestellt am 7. Juli 2016, zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei offensichtlich unzulässig, da der Kläger sein Ziel, die Aufrechnung mit einer Gegenforderung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht erreichen könne. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens werde lediglich die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes überprüft. Es sei nicht Aufgabe der Widerspruchsbehörde, eine Aufrechnungslage zu prüfen und festzustellen, ob eine solche gegeben sei oder nicht. Ein Rechtsschutzbedürfnis bezogen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes sei daher offensichtlich nicht gegeben, sodass die Vorsitzende alleine habe über den Widerspruch entscheiden dürfen.

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Der Kläger hat am Montag, dem 8. August 2016 Klage erhoben. Er führt aus, er könne aktuell sein im Außenbereich gelegenen Grundstücks Flurstück-Nr. … und das dort befindliche Fahrsilo auf Grund illegaler Müllablagerungen nicht als solches nutzen. Das Grundstück sei mit hunderten Altreifen (PKW-und Nutzfahrzeugreifen) bedeckt. Zudem werde dort Hausmüll, Elektroschrott, Sperrmüll, Bauschutt und Grünabfalle in erheblichem Umfang illegal von Unbekannten abgelagert. Um diesen unhaltbaren Zustand zu ändern, habe er, der Kläger, sich in der Vergangenheit mehrfach an den Beklagten gewandt und Anzeige bei der Polizei erstattet. Eine Reaktion darauf durch den Beklagten sei nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund, insbesondere im Hinblick auf die Unmöglichkeit der genehmigten Nutzung des Grundstücks, habe er seinen Nutzungsausfall im Wege des Widerspruchs mit der Müllgebührenforderung des beklagten Landkreises aufgerechnet.

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Der Widerspruchsbescheid leide bereits an einem formellen Fehler. Gegenstand des Widerspruchs sei nicht der Gebührenbescheid an sich gewesen. Soweit der Bescheid Gebühren für die Müllentsorgung festgesetzt habe, sei dieser Bescheid für ihn, den Kläger, beschwerdefrei. Die Widerspruchsbehörde sei insofern ohne Anlass tätig geworden. Die von ihm gegenüber einer Abgabenforderung erklärte Aufrechnung könne jedenfalls nicht als Widerspruch gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides umgedeutet werden. Die erklärte Aufrechnung gegenüber der Erlassbehörde des Gebührenbescheids hätte bei dieser grundsätzlich zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt darüber führen müssen. Diese sei nicht erfolgt, sondern die Angelegenheit sei der Widerspruchsbehörde zugeleitet worden. Die Widerspruchsbehörde habe durch die Vorsitzende alleine entschieden, ohne dazu berechtigt zu sein. Dementsprechend liege ein Fall des § 44 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG vor, da ein zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat bzw. der Ausschuss nicht beschlussfähig gewesen sei. Eine Heilung entsprechend § 45 VwVfG sei nicht erfolgt. Eine Auseinandersetzung mit dem Bestehen einer Aufrechnungslage sei nicht erfolgt.

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Der Beklagte übersehe, dass der von ihm erlassene Gebührenbescheid vom 26. Januar 2016 nicht nur die Höhe der Abfallgebühren festsetze, sondern neben der Festsetzung der Abgabe auch ein Leistungsgebot - hier: Fälligkeiten - enthalte, nämlich wann und wie die Abgabe zu entrichten sei. Der Beklagte habe auch entsprechend der Fälligkeit die Gebührenschuld abgebucht. Eine solche Zahlungsaufforderung sei ein (selbständig) anfechtbarer Verwaltungsakt. Er habe in dem Schreiben vom 7. März 2016 ausdrücklich die Aufrechnung erklärt. Diese betreffe nur die Rechtmäßigkeit der Durchsetzung der Zahlungsaufforderung. Dementsprechend wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Zahlungspflicht zu klären bzw. das Vorliegen einer Aufrechnungslage festzustellen.

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Der Kläger beantragt,

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den Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, der Kläger habe ausdrücklich Widerspruch gegen den Müllgebührenbescheid vom 26. Januar 2016 eingelegt und nicht etwa vordringlich eine Aufrechnungserklärung abgegeben. Demgemäß habe auch entsprechend § 73 VwGO hierüber mit Widerspruchsbescheid entschieden werden müssen. Da der Widerspruch offensichtlich unzulässig gewesen sei, habe die Vorsitzende hierüber alleine entscheiden können. Ein Formfehler sei nicht ersichtlich.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 29. August 2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unzulässig.

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1. Sie ist zwar gemäß § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 5. Juli 2016 statthaft. Verwaltungsakt im Sinne der genannten Vorschrift ist auch der Widerspruchsbescheid. Dieser kann gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbstständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht.

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Dies macht der Kläger hier geltend, denn er rügt, der Kreisrechtsausschuss habe seinen Widerspruch zu Unrecht gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – durch seine Vorsitzende als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen anstatt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern in der Sache zu entscheiden. Es stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO dar, wenn die Widerspruchsbehörde unvorschriftsmäßig besetzt ist (vgl. Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 79 Rn. 48 m.w.N.).

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2. Der Kläger hat aber kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse an der isolierten Anfechtung des Widerspruchsbescheids.

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2.1. Zwar hat der Kreisrechtsausschuss vorliegend einen Verfahrensfehler begangen, indem er in der Besetzung der Vorsitzenden (s. § 16 Abs. 5 Satz 2 AGVwGO) und nicht in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (s. § 7 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO) entschieden hat. Denn die hier maßgebliche Frage, ob ein Widerspruchsführer gegen einen Gebührenbescheid mit einem Gegenanspruch aufrechnen kann, ist im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Widerspruchs zu erörtern.

20

Der Gebührenbescheid vom 26. Januar 2016 enthielt sowohl eine Gebührenfestsetzung für das Jahr 2016 als auch eine Zahlungsaufforderung zu den beiden Fälligkeitsterminen 15. März 2016 und 15. September 2016. Soweit der Bescheid vom 26. Januar 2016 die Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren zum Inhalt hat, wird diese Regelung vom Kläger rechtlich nicht beanstandet. Im Übrigen berührt die Aufrechnung nicht die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung und ist deshalb insoweit im Rahmen des Widerspruchs unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 – 8 C 43/81 –, NVwZ 1984, 168; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 1 A 10303/93.OVG –, ESOVG).

21

Die Aufrechnungserklärung des Klägers ist jedoch deshalb von Bedeutung, weil der angefochtene Bescheid neben der Festsetzung von Abfallentsorgungsgebühren auch entsprechende Zahlungsaufforderungen enthält. Eine solche Regelung ist bzw. wird bei einer wirksamen Aufrechnung rechtswidrig, und zwar auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung erst nach Erlass des Bescheids abgegeben wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 1 A 10303/93.OVG –, ESOVG). Denn eine Aufrechnung wirkt gemäß § 389 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (Erfüllbarkeit des Hauptanspruchs, Fälligkeit der Gegenforderung) zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1983 – 8 C 43/81 –, NVwZ 1984, 168).

22

Ob der Kläger wirksam aufrechnen konnte, war aber im Rahmen der Begründetheit des Widerspruchs zu prüfen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Dezember 1993 – 1 A 10303/93.OVG –, ESOVG). Infolgedessen hätte der Kreisrechtsausschuss des Beklagten in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern (s. § 7 Abs. 2 Satz 1 AGVwGO) entscheiden müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegt ein Verfahrensfehler im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO vor.

23

2.2. Das mit § 79 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwGO verfolgte Ziel, ein objektiv einwandfreies Verfahren der Widerspruchsbehörde zu garantieren, stellt aber keinen Selbstzweck dar, sondern dient primär dazu, einen möglichst effektiven Rechtsschutz sicherzustellen. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO verlangt daher, dass der Widerspruchsbescheid auf der Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift „beruht“. Der Verfahrensfehler muss also kausal für die Entscheidung gewesen sein, d.h. es muss zumindest die entfernte Möglichkeit bestehen, dass der Verfahrensfehler sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat. Deshalb wird nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (s. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 – 8 B 266/98 –, NVwZ 1999, 641; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Oktober 1983 – 6 A 17/83.OVG –, AS RP-SL 19, 267; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 12 A 5371/00 –, NVwZ-RR 2003, 615) ein Rechtsschutzbedürfnis für eine isolierte Anfechtung eines verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Widerspruchsbescheids nur dann anerkannt, wenn die mit ihr bezweckte erneute – verfahrensrechtlich einwandfreie – Entscheidung der Widerspruchsbehörde für den Betroffenen mehr Rechtsschutz bringt, als es bei einer Entscheidung des Gerichts zur Sache selbst der Fall sein würde. Diesen zusätzlichen Rechtsschutz gewährleistet die erneute Durchführung des Widerspruchsverfahrens aber nur in Fällen, in denen die Entscheidungsbefugnisse der Widerspruchsbehörde weiter reichen als die Entscheidungskompetenzen des Gerichts. Solche weiter reichenden Entscheidungsbefugnisse der Widerspruchsbehörde ergeben sich in den Fällen, in denen der Behörde ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, oder bei der Entscheidung von Ermessens- und Zweckmäßigkeitsfragen.

24

Ein derartiger kausaler Zusammenhang ist vorliegend ausgeschlossen, da die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses auch ohne den Verfahrensfehler anders nicht hätte ergehen können (vgl. Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGo, Stand Februar 2016, § 79 Rn. 15).

25

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 Kommunalabgabengesetz – KAG – i.V.m. § 226 Abs. 3 Abgabenordnung – AO – kann ein Abgabepflichtiger gegen Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Vorliegend verfügt der Kläger jedoch weder über eine unbestrittene noch über eine rechtskräftig festgestellte Gegenforderung gegen den Beklagten. Folglich stand dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten in Bezug auf die vom Kläger erklärte Aufrechnung kein Ermessen dahingehend zu, die Aufrechnung zu berücksichtigen. Vielmehr handelte es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung. Daher ist die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids hier mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Zivil-prozessordnung – ZPO –.

Beschluss

28

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 191 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

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