Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 23/20.NW
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.
Gründe
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Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – eingestellt, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Januar 2020 die Klage zurückgenommen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen ist auch bei einer Klagerücknahme nach § 162 Abs. 3 VwGO zu entscheiden. Aufgrund der besonderen Stellung des Beigeladenen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und der für ihn geltenden kostenrechtlichen Sondervorschriften (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO) gehören seine außergerichtlichen Kosten nicht ohne weiteres zu den Verfahrenskosten. Zu ihrer Einbeziehung in die Kostenverteilung bedarf es einer zusätzlichen Entscheidung des Gerichts. Dies gilt nicht nur für eine Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung, sondern auch bei einer Kostenentscheidung gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 155 Abs. 2, 161 Abs. 1 VwGO nach einer Klagerücknahme (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 10 A 3416/07 –, juris; Schübel-Pfister, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 162 Rn. 40; Kunze, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, Stand Oktober 2019, § 162 Rn. 89).
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Hier entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären.
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In der Regel entspricht es der Billigkeit, die Kosten jedenfalls dann für erstattungsfähig zu erklären, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, da er mit der Antragstellung auch das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Juli 2017 – 2 Bs 114/17 –, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 24. März 2017 – 15 B 16.1009 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage 2019, § 162 Rn. 23). Durch einen Sachantrag begibt sich der Beigeladene jedenfalls kostenrechtlich in die gleiche Situation wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Obsiegt diese im Prozess, so hat sie grundsätzlich Anspruch gegen die unterlegene Partei auf Ersatz ihrer Kosten. Es ist dann regelmäßig nicht sachgerecht, den Beigeladenen, der sich in einer prozessual weitgehend vergleichbaren Situation befindet, anders zu behandeln.
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Hier hat der Beigeladene vor der Klagerücknahme des Klägers mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Januar 2020, der im Rahmen des § 162 Abs. 3 VwGO wie die Antragstellung zu werten ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 1990 – 4 C 87.1304 –, NVwZ-RR 1990, 665), einen Klageabweisungsantrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen.
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Soweit der Kläger im Rahmen der Klagerücknahme moniert hat, vor Eingang einer Klageerwiderung (gemeint ist offensichtlich eine ausführlichere Klagebegründung des Klägers) sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Beigeladenen noch nicht notwendig gewesen, kann er damit nicht durchdringen. Zwar gilt der Grundsatz, die eigene Antragstellung durch den Beigeladenen als maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO anzuwenden, nicht uneingeschränkt. So mag es Fallkonstellationen geben, bei denen trotz Sachantragstellung durch den Beigeladenen ein Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten nicht angebracht ist (näher dazu s. Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 1990 – 4 C 87.1304 –, NVwZ-RR 1990, 665). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. In dem von dem Kläger angestrengten Rechtsstreit wandte sich dieser im Wege einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO gegen den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 6. März 2017, so dass der Beigeladene nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen und dieser wegen der besonderen Konstellation des Falles der Sache nach wirtschaftlich „als Hauptbeteiligter“ anzusehen war. Denn er war durch den mit der Klage angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 6. März 2017 begünstigt gewesen (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 3 A 212/03 –, juris; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2019, § 162 Rn. 97). Der Kläger hatte seine am 7. Januar 2020 eingereichte Klage damit begründet, durch die fünf geplanten Stellplätze (im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flurstück Nr. ..., A-Straße ...) fühle er sich erheblich beeinträchtigt. Ihm sei es daher wichtig, dass der Bauvorbescheid aufgehoben werde. Das geplante Bauvorhaben sei wesentlich größer als die bereits bestehende Bebauung, so dass das geplante Gebäude nicht in die Umgebung passe. Auch wenn diese Begründung knapp gehalten war, war auch für den Beigeladenen vor dem Hintergrund der beiden weiteren Nachbarklagen mit den Aktenzeichen 5 K 1054/19.NW und 5 K 1345/19.NW, über die am Tage des Klageeingangs des Klägers mündlich verhandelt worden war, von Anfang an erkennbar, um was es dem Kläger in dem neuen Klageverfahren ging. Daher durfte er sich auch in dem von dem Kläger angestrengten Klageverfahren von Anfang an eines Rechtsanwaltes bedienen. Wollte man vorliegend wegen der frühzeitigen Klagerücknahme des Klägers die Erstattungsfähigkeit scheitern lassen, weil hier noch nicht ausführlich zur Sache vorgetragen worden war, würde man dem Beigeladenen letztlich vorschreiben, wie er seine Rechtsverteidigung zu gestalten hat, um in den Genuss der Kostenerstattung zu kommen. Dies wäre unbillig (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 3 A 212/03 – zur Kostenerstattung bei Klagerücknahme vor Antragstellung).
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Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).
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Referenzen
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- 5 K 1054/19 1x (nicht zugeordnet)
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- Beschluss vom Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 Bs 114/17 1x
- 5 K 1345/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 4x
- VwGO § 92 1x
- 3 A 212/03 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 162 4x
- VwGO § 75 1x
- VwGO § 161 2x
- 10 A 3416/07 1x (nicht zugeordnet)