Beschluss vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 L 1066/20.NW

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

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A. Der ausdrücklich gestellte Antrag der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 1. Dezember 2020 gegen die Ziffer 2 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 27. November 2020, mit der die Nutzung der in den Planunterlagen zur Betriebserlaubnis unter Nr. 1 – 10 aufgeführten Arbeitsräume in dem Anwesen A-Straße ... in Speyer sowohl für Prostitutionszwecke als auch für die Beherbergung von Reisenden untersagt wurde, wiederherzustellen, ist nach Auffassung der Kammer nach §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Ziffer 2 der Bescheide der Antragsgegnerin vom 27. November 2020 auszulegen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn der Widerspruch u.a. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ist hier nach Ansicht der Kammer der Fall. Nach §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch das am 19. November 2020 in Kraft getretene Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I Seite 2397) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 bis 3 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Zu den notwendigen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) kann für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 12 und 14 IfSG ausdrücklich die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten sowie die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein. Darum geht es vorliegend, denn die Antragsgegnerin hat die Untersagung ausschließlich infektionsschutzrechtlich begründet.

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Der Umstand, dass die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 27. November 2020 die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 angeordnet hat, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Ordnet eine Behörde trotz gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs vorsorglich die sofortige Vollziehung an, entfaltet die behördliche Vollziehungsanordnung keine über die gesetzliche Vollziehungsanordnung hinausgehenden Wirkungen (vgl. VG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2020 – 5 V 2748/20 –, BeckRS 2020, 33349).

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B. Der so ausgelegte Antrag ist auch ansonsten zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen als Adressatinnen der streitgegenständlichen Bescheide analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.

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C. Der Antrag ist in der Sache jedoch unbegründet.

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Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Verfügung bestünden, d.h. ein Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlicher wäre als ein Misserfolg oder wenn sonst Umstände vorlägen, welche ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Außervollzugssetzung der Regelung begründeten. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der gemäß § 28 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 8 IfSG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei Maßnahmen nach § 28 IfSG ausgeschlossen hat (VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 7. November 2020 – 5 L 984/20.NW –; VG Freiburg, Beschluss vom 25. März 2020 – 4 K 1246/20 –, juris).

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Nach diesen Grundsätzen geht die Interessenabwägung der Kammer im vorliegenden Fall zulasten der Antragstellerinnen aus, da nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Untersagungsverfügung bestehen.

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1. Die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids vom 27. November 2020 ist entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen nicht bereits deshalb aufzuheben, weil der Bescheid an die Antragstellerinnen und nicht an die Firma ….. GmbH & Co. KG adressiert worden ist. Da eine GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, ist die Nutzungsuntersagung nicht an die Gesellschaft als solche, sondern gegen die geschäftsführenden Gesellschafter zu richten, denn nur diese sind gewerbetreibend im Sinne des Gewerberechts (vgl. Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand Februar 2020, § 35 Rn. 64; VG Gießen, Beschluss vom 8. April 2003 – 8 G 508/03 –, juris). Zur Führung der Geschäfte der Firma ….. GmbH & Co. KG ist hier der Komplementär und somit die beiden Komplementär-GmbHs berechtigt, die ihrerseits durch ihre Geschäftsführer handeln, §§ 35, 37 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG – (vgl. Mutter/Müller, in: Gummert, Münchener Anwaltshandbuch Personengesellschaftsrecht, 3. Auflage 2019, § 1 Rn. 121). An diese waren übrigens auch die prostitutionsschutzrechtlichen Erlaubnisse vom 4. Februar 2020 ergangen.

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2. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 des Bescheids vom 27. November 2020 angeordnete Nutzungsuntersagung sind die Vorschriften der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG i.V.m. § 4 Nr. 3 der Dreizehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 13. CoBeLVO – vom 27. November 2020 (GVBl. Seite 649).

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Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 IfSG und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG). Unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Ge-meinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG). Des Weiteren bestimmt § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG nunmehr ausdrücklich, dass eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für die Dauer der mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25. März 2020 getroffenen Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. Plenarprotokoll 19/154, S. 19169C) auch die Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel sein kann. Nach dem auf der Grundlage des § 32 Satz 1 IfSG erlassenen § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO ist die Öffnung oder Durchführung von Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 des Prostituiertenschutzgesetzes – ProstSchG – vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung untersagt.

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3. Hiervon ausgehend ist die angegriffene Nutzungsuntersagung rechtlich nicht zu beanstanden.

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3.1. Die Antragsgegnerin war zunächst befugt, den angegriffenen Bescheid zu erlassen. Zwar ergibt sich das Verbot der Öffnung oder Durchführung von Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG bereits unmittelbar aus § 32 Satz 1 IfSG i.V.m. § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO. Diese Bestimmung regeln unmittelbar geltende Verhaltensverbote, gegen die die Antragstellerinnen beim hiesigen Verwaltungsgericht eine mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO verbundene negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des angegriffenen Verbots erheben könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 6 B 10669/20.OVG –, juris; VG Mainz, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 L 948/20.MZ –). Da die Beteiligten jedoch unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob das derzeitige Geschäftsmodell der Antragstellerinnen dem Anwendungsbereich der 13. CoBeLVO unterfällt, vertreten, war es der Antragsgegnerin als zuständiger Infektionsschutzbehörde nicht grundsätzlich verwehrt, durch Ordnungsverfügung vorab – das heißt, außerhalb der Feststellung von Verstößen und Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren im Einzelfall (hier käme ein Bußgeldverfahren gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 23 Satz 1 Nr. 10 in Betracht) – gegenüber den Antragstellerinnen klarzustellen, dass es sich bei ihrem Geschäftsmodell um eine Prostitutionsstätte handele und deren Betrieb deshalb untersagt sei.

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Die Eigenschaft der streitgegenständlichen Verfügung als Verwaltungsakt ergibt sich vorliegend daraus, dass die Antragsgegnerin nach Form und Inhalt des angefochtenen Bescheides erkennbar verbindlich regeln wollte, dass sie die derzeitige Nutzung des Anwesens A-Straße ... in Speyer als Nutzung zu Prostitutionszwecken ansieht und dies aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt sei. Die für den Einzelfall ausgesprochene Konkretisierung einer gesetzlichen Pflicht hat Regelungscharakter (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 –, juris). Derartige gesetzes- bzw. verordnungskonkretisierende Verwaltungsakte sind im Gewerberecht sowie im Sicherheits- oder allgemeinen Ordnungsrecht anerkannt (s. z.B. VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2018 – 23 L 1260/17 –, juris, Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 21. Auflage 2020, § 35 Rn. 10).

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3.2. Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Nutzungsuntersagung vom 27. November 2020 bestehen im Ergebnis nicht. Insbesondere ist die Nutzungsuntersagung nicht aus formellen Gründen wegen eines Verstoßes gegen die Anhörungspflicht rechtswidrig.

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Zwar hat die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte zu der konkreten Absicht, die Nutzung zu untersagen, nicht ordnungsgemäß gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 (Bundes-)Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. Von einer Entbehrlichkeit der Anhörung dürfte nicht auszugehen sein. Der damit gegebene Verfahrensfehler ist aber gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG dadurch geheilt worden, dass die Antragsgegnerin in Kenntnis und Würdigung der von den Antragstellerinnen mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 1. Dezember 2020 gegen die Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung vom 27. November 2020 vorgetragenen Argumente an dem klarstellenden Verbot nach erneuter Prüfung festgehalten hat (vgl. z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 15 CS 15.1740 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 15 B 69/14 –, NWVBl 2014, 322; OVG Sachsen, Beschluss vom 02. Februar 2012 – F 7 B 278/11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 2 B 268/78 –, AS RP-SL 15, 167; Kallerhoff/Mayen in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 28 Rn. 70).

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3.2. In materieller Hinsicht erweist sich die Nutzungsuntersagung vom 27. November 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig.

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3.2.1. Soweit die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen die Nutzung der in den Planunterlagen zur Betriebserlaubnis unter Nr. 1 – 10 aufgeführten Arbeitsräume in dem Anwesen A-Straße ... in Speyer für Prostitutionszwecke untersagt hat, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG i.V.m. § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO erfüllt. Denn der derzeitige Betrieb der Antragstellerinnen wird von der Verbotsnorm des § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO erfasst (a). Das in der genannten Norm geregelte Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten erweist sich auch nicht als rechtswidrig (b).

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a) § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO findet auf den Betrieb der Antragstellerinnen Anwendung.

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aa) Zwar wurde der Bescheid vom 27. November 2020 noch vor In-Kraft-Treten der dreizehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz erlassen. Gleichwohl ist diese und nicht noch die Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz – 12. CoBeLVO – vom 30. Oktober 2020 i.d.F. der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 6. November 2020, deren § 4 Nr. 3 im Übrigen inhaltsgleich ist, einschlägig. Denn maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist insoweit bei einem Dauerverwaltungsakt wie im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, da der Dauerverwaltungsakt seine Regelungswirkung ständig neu entfaltet und das zu Grunde liegende Verwaltungsrechtsverhältnis ständig neu konkretisiert wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2020 – 6 B 11424/20.OVG –).

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bb) § 4 der 13. CoBeLVO ist Bestandteil des Teils 4 der 13. CoBeLVO, welcher ausweislich der Überschrift den Bereich „Wirtschaftsleben“ regelt; § 4 der 13. CoBeLVO ist mit „Untersagung der Öffnung oder Durchführung“ überschrieben. Gemäß § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO ist die Öffnung oder Durchführung von Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG in der jeweils geltenden Fassung untersagt.

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cc) Die Antragstellerinnen geben an, in dem Anwesen A-Straße ... in Speyer sei seit dem 2. November 2020 der Betrieb einer Prostitutionsstätte eingestellt worden; seitdem werde in acht von zehn vorhandenen Räumen eine private Zimmervermietung im Sinn der Empfehlung der Industrie- und Handelskammer Baden-Württemberg betrieben. An der Eingangstür der Liegenschaft finde sich der Hinweis, dass die Prostitutionsstätte „…………….“ geschlossen sei; daneben gebe es einen Hinweis auf das Vorhandensein einer privaten Zimmervermietung mit der Bezeichnung „………….“. Besucher der privaten Zimmervermietung würden von der Rezeption gefragt, ob ein Zimmer für touristische Zwecke angemietet werden solle. Nach Verneinung der Frage werde der Gast gebeten, seine Adressdaten sowie Handynummer und den Zeitpunkt der Inanspruchnahme eines Zimmers in einem standardisierten Kontaktformular leserlich anzugeben. Im Anschluss werde dem Gast ein Zimmer zugewiesen. Ob die Mieter der zur Verfügung gestellten Zimmer in den Räumlichkeiten prostitutive Leistungen in Anspruch nähmen, sei nicht bekannt. Dies liege außerhalb des Einflussbereichs des Unternehmens und sei allein Angelegenheit der Zimmermieter. Seit dem 2. November 2020 sei in keinem einzelnen Fall ein Zimmer an Damen zur Ausübung der Prostitution vermietet worden. Das Unternehmen habe den Damen lediglich Ruheräume für ein tägliches Entgelt in Höhe von 10 € zur Verfügung gestellt. Zahlungen für die übrigen Räumlichkeiten seien ausschließlich durch den jeweiligen Mieter erfolgt und nicht durch die Damen.

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dd) Ausgehend von diesem Konzept ist aus Sicht der Kammer davon auszugehen, dass es sich bei dem derzeitigen Betrieb in der A-Straße ... in Speyer (weiterhin) um eine von § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO erfasste Prostitutionsstätte handelt. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nach § 2 Abs. 3 ProstSchG, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er u.a. eine Prostitutionsstätte betreibt (Nr. 1). Prostitutionsstätten sind gemäß § 2 Abs. 4 ProstSchG Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden.

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Zur Auslegung der in § 2 Abs. 3 und 4 ProstSchG enthaltenen Begriffe des Prostitutionsgewerbes und der Prostitutionsstätte kann auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/8556) Bezug genommen werden. Dort ist auf Seite 60 ausgeführt, dass bei der Frage des Betreibens eines Prostitutionsgewerbes alle Tätigkeiten erfasst werden, die darauf ausgerichtet sind, aus der Prostitution anderer einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen. Der Begriff „Prostitutionsgewerbe“ wird als Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit verstanden, wozu auch das bloße Bereitstellen einer räumlichen Infrastruktur für sexuelle Dienstleistungen zählt. Erfasst vom Begriff der Prostitutionsstätte werden danach jedenfalls alle bisher üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten. Es kommt darauf an, dass der Betreiber die Nutzung des Betriebs maßgeblich steuert und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer zieht. Weitere, auf die Nutzung für die Prostitution bezogene Nebenleistungen können hinzukommen und gegebenenfalls ein weiteres Indiz zur Betreibereigenschaft bilden, sie sind jedoch nicht Voraussetzung für die Einordnung als Prostitutionsstätte. Die Einordnung als Prostitutionsstätte gilt auch unabhängig davon, ob die Einheit zugleich auch zum Zwecke des Wohnens oder Schlafens genutzt wird, sofern die Bereitstellung jedenfalls auch gezielt zur Ausübung der Prostitution erfolgt. Ebenfalls nicht entscheidend ist, wie das Rechts- bzw. Mietverhältnis zwischen Betreiber und Nutzerin ausgestaltet ist (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2019 – 22 CS 19.297 –, GewArch 2019, 249).

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Hiervon ausgehend können keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Räume in dem Anwesen A-Straße ... in Speyer, die stundenweise an Dritte vermietet werden, als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Daran ändert weder die formale Schließung des Betriebs „………………“ zugunsten einer angeblichen privaten Zimmervermietung für den nicht touristischen Reiseverkehr noch das vertragliche Konstrukt, das die Antragstellerinnen gewählt haben, etwas. Deren Behauptung, ob die Mieter der zur Verfügung gestellten Zimmer in den Räumlichkeiten prostitutive Leistungen in Anspruch nähmen, sei ihnen nicht bekannt, kann nur als abwegig bezeichnet werden. Im Übrigen ist es für die Frage der Einordnung in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO ohne Belang, ob es eine (auch nur konkludente) Vereinbarung einer Prostitutionsnutzung im Vertrag mit den Damen, die 10 € pro Tag für die Inanspruchnahme der Ruheräume zahlen, gibt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2019 – 22 CS 19.297 –, GewArch 2019, 249). Nicht entscheidungserheblich ist ferner, dass die Antragstellerinnen nicht selbst werbend oder steuernd bezüglich der sexuellen Dienstleistungen eingreifen. Es genügt, wenn sie mit Wissen und Wollen Räume zur Verfügung stellen, in denen Prostituierte ihr Geschäft ausüben können. Die bloße Bezeichnung des Mietgegenstands als „private Zimmervermietung“ ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerinnen wegen eventuell eigenen Mietzahlungspflichten an den Eigentümer des Anwesens A-Straße ... in Speyer (nennenswerten) Gewinn erwirtschaften können oder lediglich in der Lage sind, Verluste durch Leerstand des bisher schon als Bordell genutzten Anwesens zu vermeiden. Denn auch mit Letzterem verschaffen sie sich noch Vorteile aus der Prostitution anderer (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. März 2019 – 22 CS 19.297 –, GewArch 2019, 249).

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Eine Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Prostitutionsstätten, die wegen der Besonderheiten des Einzelfalls aus infektiologischen Gründen als „unproblematisch“ eingestuft werden, sieht die 13. COBeLVO nicht vor. Eine anderweitige Interpretation kommt vorliegend nicht in Betracht, da der (hier eindeutige) Wortlaut die Grenze der Auslegung bildet und der Wille des Verordnungsgebers, sämtliches Prostitutionsgewerbe unabhängig von seinem konkreten Infektionsrisiko zur Verringerung der zwischenmenschlichen Kontakte einstweilen wegen der derzeit angespannten Infektionszahlen zu untersagen, in der Gesamtschau der Regelungen der 13. CoBeLVO eindeutig zutage tritt (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 L 948/20.MZ – zu Räumen für die Vermietung zu Wellness-Zwecken). Dieser Wille des Verordnungsgebers ist inzwischen auch in der Begründung der 13. CoBeLVO (abrufbar unter www.corona.rlp.de) dokumentiert. Konzeptioneller Ausgangspunkt ist danach nicht allein die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen oder Aktivitäten, sondern das Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche (s. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, juris). Der Verordnungsgeber hat sich vor diesem Hintergrund für das Offenhalten von Schulen und Kindertagesstätten und eine weitgehende Aufrechterhaltung des mit einer besonderen wirtschaftlichen Produktivität verbundenen Berufslebens entschieden.

26

b) Das in § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO geregelte Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten erweist sich auch nicht als rechtswidrig.

27

aa) Rechtsgrundlage für § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO sind die § 32 Satz 1 i.V.m. mit den oben bereits zitierten § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG. In § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.

28

Soweit die Antragstellerinnen – auch noch nach Einführung und Inkrafttreten des § 28a IfSG – erhebliche Zweifel an Wirksamkeit der Ermächtigungsgrundlage geltend machen, vermögen sie damit im hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht durchzudringen. Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der in Rede stehenden Verordnung aus dem Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht – muss eine behauptete Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, juris). Hiervon kann aber nicht mehr ausgegangen werden, nachdem der Gesetzgeber die Verordnungsermächtigung durch Einführung des § 28a IfSG im Hinblick auf Dauer, Reichweite und Intensität möglicher Maßnahmen zumindest präzisiert hat.

29

bb) Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie war gemäß § 32 Satz 2 IfSG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Infektionsschutzgesetzes – IfSGDV – vom 10. März 2010 für den Erlass der entsprechenden infektionsschutzrechtlichen Untersagungsanordnung in der 13. CoBeLVO zuständig. Auch im Übrigen bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. Insbesondere sind die Vorgaben in § 28a Abs. 5 IfSG gewahrt, denn es liegt eine allgemeine Begründung vor (abrufbar unter www.corona.rlp.de) und die 13. CoBeLVO ist auch zeitlich befristet. Dass die Geltungsdauer der 13. CoBeLVO nur 20 Tage beträgt und damit kürzer bemessen ist als die grundsätzlich vorgesehene Geltungsdauer von vier Wochen, ist auf den Umstand der sich danach anschließenden Weihnachtsfeiertage zurückzuführen, für die besondere Regelungen geschaffen werden sollen.

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cc) Die Anordnung von Maßnahmen auf der Grundlage des § 32 Satz 1 i.V.m. mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 6 IfSG setzt tatbestandlich voraus, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war. Dies ist nach den Erkenntnissen des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (RKI) im Hinblick auf Infektionsfälle mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 bundesweit und damit auch im Land Rheinland-Pfalz nach wie vor der Fall (vgl. Risikobewertung des RKI, Stand: 1. Dezember 2020, sowie Täglicher Lagebricht des RKI, Stand: 9. Dezember 2020, jeweils abrufbar unter www.rki.de). Die zuständige Behörde ist damit zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung, vgl. BR-Drucksache 566/99, Seite 169; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 –, NJW 2012, 2823).

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dd) Es kann ferner bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nicht mit der vorliegend erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf der Rechtsfolgenseite mit der in § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO angeordneten Untersagung von Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat.

32

Hinsichtlich Art und Umfang von Bekämpfungsmaßnahmen – also dem „Wie“ des Eingreifens – ist der Behörde in §28 Abs.1 Satz1 IfSG Ermessen eingeräumt (BR-Drucksache. 566/99, Seite169). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat §28 Abs.1 IfSGdaher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um notwendige Schutzmaßnahmen handeln muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.März 2012 –3C 16/11–, NJW 2012, 2823). Für die hier streitgegenständlichen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 enthält nunmehr §28a IfSG weitere Vorgaben bzw. Konkretisierungen. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.März 2012 –3C 16/11–, NJW 2012, 2823).

33

(aaa) Vorliegend stellt es sich nicht als hochgradig wahrscheinlich dar, dass die streitgegenständliche Maßnahme nicht notwendig ist.

34

§ 28a IfSG benennt in Absatz 1 Maßnahmen, die „insbesondere“ – es handelt sich also nicht um eine abschließende Aufzählung – notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweise nach § 5 Abs. 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag sein können. Unter Nummer 14 wird dabei auch die hier streitgegenständliche Untersagung der Öffnung oder Durchführung von Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG genannt.

35

Der Deutsche Bundestag hat unmittelbar nach Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25. März 2020 durch Beschluss festgestellt, dass „mit Inkrafttreten des § 5 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz aufgrund der derzeitigen Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite“ besteht (vgl. Deutscher Bundestag: Stenografischer Bericht, 154. Sitzung, 25. März 2020, Tagesordnungspunkt 6a, Seite 19169). Am 18. November 2020 wurde der Fortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen (vgl. Deutscher Bundestag: Stenografischer Bericht, 191. Sitzung, 18. November 2020, Zusatzpunkt 1 der Tagesordnung, Seite 24100). Der Anwendungsbereich des § 28a IfSG ist damit eröffnet.

36

Gemäß § 28a Abs. 3 IfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten (Satz 1). Die Schutzmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens regional bezogen auf die Ebene der Landkreise, Bezirke oder kreisfreien Städte an den Schwellenwerten nach Maßgabe der Sätze 4 bis 12 ausgerichtet werden, soweit Infektionsgeschehen innerhalb eines Landes nicht regional übergreifend oder gleichgelagert sind (Satz 2). Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ist insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Satz 4). Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (Satz 5). Bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind breit angelegte Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine schnelle Abschwächung des Infektionsgeschehens erwarten lassen (Satz 6). Unterhalb eines Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen kommen insbesondere Schutzmaßnahmen in Betracht, die die Kontrolle des Infektionsgeschehens unterstützen (Satz 7). Vor dem Überschreiten eines Schwellenwertes sind die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen insbesondere bereits dann angezeigt, wenn die Infektionsdynamik eine Überschreitung des jeweiligen Schwellenwertes in absehbarer Zeit wahrscheinlich macht (Satz 8). Bei einer bundesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (Satz 9). Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen sind landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (Satz 10). Nach Unterschreitung eines in den Sätzen 5 und 6 genannten Schwellenwertes können die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist (Satz 11). Die in den Landkreisen, Bezirken oder kreisfreien Städten auftretenden Inzidenzen werden zur Bestimmung des nach § 28a Abs. 3 IfSG jeweils maßgeblichen Schwellenwertes durch das RKI im Rahmen der laufenden Fallzahlenberichterstattung auf dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de im Internet veröffentlicht (Satz 12).

37

Die Vorgaben des § 28a Abs. 3 IfSG sind vorliegend gewahrt. Nach den Informationen des RKI liegt die Inzidenz der letzten 7 Tage deutschlandweit bei 149,7 Fällen pro 100 000 Einwohner (Stand 10. Dezember 2020). Nahezu alle der 412 Kreise weisen aktuell eine hohe 7-Tage-Inzidenz auf; nur zehn Kreise übermitteln weniger als 25 Fällen pro 100 000 Einwohnern (vgl. zu allem: Täglicher Lagebericht des RKI, Stand: 9. Dezember 2020, abrufbar unter www.rki.de).Gemäß § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG sind somit bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Dies ist vorliegend geschehen. Die 13. CoBeLVO dient der Umsetzung des Bund-Länder-Beschlusses vom 25. November 2020, mit dem die Verlängerung und teilweise Erweiterung bzw. Verschärfung der bereits am 28. Oktober 2020 auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder festgelegten Maßnahmen beschlossen wurde (jeweils abrufbar unter www.bundesregierung.de).

38

Der Bund-Länder-Beschluss vom 28. Oktober 2020 wurde in Rheinland-Pfalz in Gestalt der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020 umgesetzt (vgl. die Regierungserklärung der Ministerpräsidentin vom 30. Oktober 2020, abrufbar unter: www.corona.rlp.de). Hiernach sollte angesichts der sogenannten zweiten Welle der Corona-Pandemie mit einer flächendeckenden Strategie für einen begrenzten Zeitraum ein drastischer Verzicht auf direkte Begegnungen von Menschen erreicht werden, um die unkontrollierte Infektionsausbreitung abzuwenden und eine konkret drohende Überforderung des Gesundheitswesens mit unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu verhindern. Es wurden daher Maßnahmen zur Einschränkung von persönlichen Kontakten, der Freizeitgestaltung sowie in den Bereichen Gastronomie, Hotels und Kultur beschlossen; der Betrieb von Schulen und Kitas sollte hingegen unter Schutzmaßnahmen so lange wie möglich aufrechterhalten werden. Der Verordnungsgeber hatte sich somit für ein Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung bestimmter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bereiche entschieden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, juris).

39

Mit der 13. CoBeLVO wird dieses Konzept weiterhin aufrechterhalten und teilweise verschärft bzw. um weitere Maßnahmen ergänzt. In der Begründung der Verordnung (abrufbar unter www.corona.rlp.de) heißt es hierzu:

40

„Mit Beginn der kälteren Jahreszeit ist die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in nahezu allen Regionen Deutschlands und auch in Rheinland-Pfalz exponentiell angestiegen. Zwar wurde die Dynamik der Neuinfektionen durch die Maßnahmen, die zuletzt mit der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz getroffen wurden, gebremst. Die Zahlen haben sich, allerdings auf hohem Niveau, stabilisiert. Das ist ein Erfolg, der auf die getroffenen Maßnahmen zurückzuführen ist. Eine Trendwende kann allerdings noch nicht verzeichnet werden. Noch immer ist der kritische Wert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Einwohnerinnen in sieben Tagen, bei dem die Gesundheitsämter die Ansteckungen noch nachverfolgen könnten und der als Orientierungsmarke nach § 28a Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes gilt, an in allen Landkreisen und kreisfreien Städten in Rheinland-Pfalz überschritten. Das Ziel einer deutlichen Reduktion der Neuinfektionen ist damit bisher noch nicht erreicht. Durch die im Rahmen der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ergriffenen Maßnahmen konnte zwar das exponentielle Wachstum gebremst werden, eine Entwarnung kann jedoch noch nicht gegeben werden.

41

Es ist daher erforderlich, die zeitlich befristeten Maßnahmen, die bereits die Zwölfte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz geregelt hat, mit der Dreizehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz nochmals bis zum 20. Dezember 2020 zu verlängern und um weitere Maßnahmen zu ergänzen. Nur durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung, können die Infektionszahlen so gesenkt werden, dass die Gesundheitsämter Infektionsketten wieder nachverfolgen können. Dies ist erforderlich, um das Infektionsgeschehen aufzuhalten und eine akute nationale Gesundheitsnotlage zu vermeiden.“

42

Konzeptioneller Ausgangspunkt der 13. CoBeLVO ist dabei – wie bereits bei der 12. CoBeLVO – nicht allein die Ansteckungswahrscheinlichkeit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestimmter Veranstaltungen bzw. Nutzerinnen und Nutzer bestimmter Einrichtungen. Vielmehr zielt die Strategie zur Verlangsamung des Pandemiegeschehens darauf ab, direkte Begegnungen von Menschen vorübergehend auf ein absolut zwingendes Mindestmaß zu begrenzen und dort, wo Begegnungen stattfinden, die Einhaltung der AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) sicherzustellen (vgl. die Begründung der Verordnung, abrufbar unter www.corona.rlp.de). Gleichzeitig hat sich der Verordnungsgeber – ausweislich der Begründung der Verordnung – (weiterhin) dafür entschieden, „einzelne, besonders wichtige Bereiche, wie insbesondere Schulen, Kindertagesstätten und bestimmte Wirtschaftszweige, weitgehend offenzuhalten“.

43

Die sich aus § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO ergebende Untersagung der Öffnung oder Durchführung von Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG fügt sich – da die Schließung der Freizeitgestaltung zuzuordnende Einrichtungen betrifft, in denen es gerade bei den hier streitgegenständlichen Prostitutionsstätten zwangsläufig zu direkten körperlichen und damit auch potentiell infektiösen Kontakten kommt – in das beschriebene – vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, juris) – Gesamtkonzept schlüssig ein (s. auch VG Mainz, Beschluss vom 30. November 2020 –1 L 770/20.MZ –). Nach Vornahme einer Priorisierung auf Bildung und bestimmte Wirtschaftszweige ist insbesondere nachvollziehbar, in einer Phase der fehlenden Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten und einer großen Zahl diffus auftretender Ansteckungen mit dem SARS-CoV-2-Virus die (von allgemeinen Kontaktverboten begleiteten) Kontaktbeschränkungen in erster Linie im Bereich der Freizeitgestaltung der Bürger zu verorten, wo längerdauernde soziale und damit auch infektiöse Kontakte in geschlossenen Räumen stattfinden, um das Pandemiegeschehen insgesamt zu verlangsamen und die Kontrolle über die Infektionswege wieder zu erlangen. Letztlich soll so eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge tödlicher Krankheitsverläufe verhindert werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, juris zur Untersagung des Hallenbetriebs im Amateur- und Freizeitsport gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der 12. CoBeLVO).

44

(bbb) Es ist auch nicht als hochgradig wahrscheinlich anzusehen, dass die angeordnete Maßnahme die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschreitet.

45

Die Maßnahme ist geeignet, die Ausbreitung der Pandemie und die damit einhergehenden Folgen einzudämmen, da sie diesem Ziel förderlich ist. Denn sie dient dazu, persönliche Begegnungen von Menschen zu reduzieren, mithin neue Infektionsrisiken zu vermeiden. Die Maßnahme trägt so – was ausreichend ist – zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, juris).

46

Soweit die Antragstellerinnen einwenden, sie hätten vor der neuerlichen Schließung ein umfangreiches Hygienekonzept entwickelt, das auch einer späteren Beurteilung durch das Robert-Koch-Institut vom 1. August 2020 in Verbindung mit einem Hygienekonzept des Berufsverbandes erotische und sexuelle Dienstleistungen e.V. den infektionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprochen habe, können sie damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.

47

So geht das Schreiben des Robert-Koch-Instituts vom 1. August 2020 zunächst auf die Frage ein, ob davon auszugehen sei, dass es sich bei Sexarbeitenden um „Super-Spreader“ des Covid-19 Virus handele und von ihnen ein größeres Übertragungsrisiko ausgehe als von anderen körpernahen Dienstleistungen bzw. Aktivitäten. Hierzu wird ausgeführt, es gebe bisher keine Evidenz zu Übertragungsrisiken von Sexarbeitern bzw. Sexarbeiterinnen im Kontext von SARS-CoV-2. Das Hygienekonzept des Berufsverbands erotische und sexuelle Dienstleistungen e.V. enthalte wichtige Maßnahmen und wende diese für das Setting Sexarbeit grundsätzlich angemessen an. Das Risiko einer Übertragung könne allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden, insbesondere da es bei sexuellen Handlungen zum vermehrten Ausstoß von Aerosolen und damit potentiell Viren kommen könne.

48

Selbst wenn von Beschäftigten in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen kein größeres Übertragungsrisiko ausginge als von anderen körpernahen Dienstleistungen bzw. Aktivitäten, begegnet die in § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO getroffene Regelung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG –keinen durchgreifenden Ermessensfehlern. Die vom Verordnungsgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Prostitutionsgewerbe einerseits und sonstigen körpernahen Dienstleistungen andererseits ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn sonstige körpernahen Dienstleistungen sind in der Regel mit geringerer körperlicher Anstrengung und daher mit einem deutlich geringeren Ausstoß von Aerosolen verbunden (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. August 2020 – 6 B 10868/20.OVG –, juris).

49

Ungeachtet dessen ist Ziel der angegriffenen Verordnung – wie bereits dargelegt – nicht die Schließung in infektionsschutzrechtlicher Hinsicht konkret gefährlicher Bereiche, sondern die Unterbindung nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte. Zu solchen sozialen Kontakten kommt es jedoch auch im Betrieb der Antragstellerinnen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gegenwärtig nicht mehr festzustellen ist, welcher (Lebens-)Bereich zum Infektionsgeschehen wesentlich beiträgt und welcher nicht. Das aktuelle Infektionsgeschehen stellt sich daher als sehr diffus dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 13 B 1581/20.NE –, juris). Es steht aber außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (s. auch VG Mainz, Beschluss vom 8. Dezember 2020 – 1 L 948/20.MZ –).

50

Die aus § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO folgende Untersagung des Betriebs der Antragstellerinnen ist auch erforderlich, um durch Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche zu senken. Hierzu gibt es derzeit kein weniger belastendes Mittel mit gleicher Eignung. Zwar tragen auch Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei. Die Wirksamkeit von Hygienemaßnahmen reicht jedoch im Rahmen des gegenwärtigen Infektionsgeschehens, welches durch einen dramatischen bundesweiten Anstieg der Infektionszahlen aufgrund zumeist diffuser Geschehen geprägt ist, nicht an die der Unterbindung von Kontakten und damit die sichere Verhinderung einer Infektion heran. Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch derzeit nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG –, juris).

51

Die (befristete) Betriebsuntersagung dürfte derzeit auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem hiermit verbundenen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerinnen aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG stehen. Bei der Abwägung mit den wirtschaftlichen und existenziellen Beeinträchtigungen der Antragstellerinnen überwiegt im Ergebnis das mit Maßnahmen nach § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO verfolgte Interesse daran, die Kontrolle über die Infektionsausbreitung wieder zu erlangen bzw. nicht zu verlieren, um so weiterhin eine konkret drohende Überforderung des Gesundheitswesens mit unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen abwehren zu können. Angesichts der derzeit sehr hohen und weiterhin ansteigenden Infektionszahlen (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI vom 9. Dezember 2020, abrufbar unter www.rki.de) bei einem großen Anteil nicht rückverfolgbarer Infektionsketten ist die befristete Untersagung des Prostitutionsbetriebes der Antragstellerinnen nicht offensichtlich unangemessen. Dabei ist miteinzubeziehen, dass nach Auskunft des RKI bereits jetzt ein Großteil der registrierten Intensivbetten belegt ist (Belegung von 83 %, vgl. Täglicher Lagebericht des RKI vom 10. Dezember 2020, abrufbar unter www.rki.de). Um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, erscheint daher die Reduktion der Zahl der Neuinfektionen dringend geboten.

52

(ccc) Die aus § 4 Nr. 3 der 13.CoBeLVO folgende Untersagung der Öffnung oder Durchführung von Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG stellt sich bei summarischer Prüfung auch nicht offensichtlich als nach Art. 3 Abs. 1 GG ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zu Lasten der Antragstellerinnen dar.

53

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 9. November 2020 – 6 B 11345/20.OVG – den in Fällen der vorliegenden Art anwendbaren Prüfungsmaßstab wie folgt konkretisiert:

54

„(1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Insoweit ergeben sich indes je nach Regelungsgegenstand und Differezierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 – 1 BvL 1/11 –, juris, Rn. 72, m.w.N.). Im Bereich des Infektionsschutzes – als besonderem Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11 –, juris, Rn. 32) – darf der Verordnungsgeber im Hinblick auf Massenerscheinungen, die sich (wie das gegenwärtige weltweite Infektionsgeschehen) auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Die im Streit stehende Schutzmaßnahme muss sich vor dem Hintergrund der – wie bereits erwähnt – gegenwärtig als besonders unsicher anzusehenden Tatsachenlage (nur) möglichst schlüssig in dieses vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept bzw. Maßnahmenbündel, mit dem er dem Infektionsgeschehen begegnet, einfügen. Insoweit kann auch die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden. Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 – 6 A 11353/20.OVG –, BA S. 4 f. mit Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 – Vf. 26-VII-20 –, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 – 5 Bs 48/20 –, juris, Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 – 13 MN 98/20 –, juris, Rn. 64; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 – 3 EN 238/20 –, juris, Rn. 67).

55

(2) Zudem ist die sachliche Rechtfertigung einzelner Schutzmaßnahmen nicht allein anhand des infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrades der betroffenen Tätigkeit zu beurteilen. Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2020 – 13 MN 63/20 –, juris, Rn. 62 sowie Beschluss vom 27. April 2020 – 13 MN 98/20 –, juris, Rn. 64; zweifelnd insoweit: VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 – 1 S 1101/20 –, juris, Rn. 54).“

56

Mittlerweile hat der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum auch eine gesetzliche Konkretisierung erfahren. Gemäß § 28a Abs. 6 IfSG können Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach den §§ 29 bis 31 auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist (Satz 1). Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist (Satz 2). Einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, können von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist (Satz 3).

57

Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen sowie der gesetzlichen Konkretisierung kann bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht mit dem erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass durch die angegriffene Verordnungsregelung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung für den Betrieb der Antragstellerinnen hervorgerufen wird.

58

Die in § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO angeordnete Untersagung der Öffnung oder Durchführung von Prostitutionsgewerbe im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG fügt sich – wie bereits festgestellt – in das Gesamtkonzept des Verordnungsgebers ein. Die konkrete Ausgestaltung des Betriebs der Antragstellerinnen macht eine ungleiche Behandlung bereits deshalb nicht erforderlich, weil das der 13. COBeLVO zugrunde liegende Regelungskonzept auf das Unterbinden aller nicht nötigen sozialen Kontakte – unter Aufrechterhaltung bestimmter gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche – zielt. Darüber hinaus darf der Verordnungsgeber – wie sich aus den zitierten Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ergibt – im Hinblick auf Massenerscheinungen, die sich (wie das gegenwärtige weltweite Infektionsgeschehen) auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen.

59

Wird sich daher das in § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO geregelte Öffnungsverbot im Hauptsacheverfahren nicht als rechtswidrig erweisen und bestreiten die Antragstellerinnen zu Unrecht, dass es sich bei dem Betrieb in der A-Straße ... in Speyer um eine Prostitutionsstätte im Sinne des § 2 Abs. 3 ProstSchG handelt, war die Antragsgegnerin befugt, auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 Nr. 14 IfSG i.V.m. § 4 Nr. 3 der 13. CoBeLVO per klarstellendem Verwaltungsakt die Nutzung der in den Planunterlagen zur Betriebserlaubnis unter Nr. 1 – 10 aufgeführten Arbeitsräume in dem Anwesen A-Straße ... in Speyer zu untersagen.

60

3.2.2. Soweit es in der Ziffer 2 des Bescheids vom 27. November 2020 weiter heißt, den Antragstellerinnen werde ferner die Nutzung der in den Planunterlagen zur Betriebserlaubnis unter Nr. 1 – 10 aufgeführten Arbeitsräume in dem genannten Anwesen für die Beherbergung von Reisenden untersagt, misst die Kammer dem keinen eigenständigen Regelungsgehalt bei. Denn die Antragsgegnerin geht in dem genannten Bescheid durchgängig zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Betrieb in der A-Straße ... in Speyer nach wie vor um eine Prostitutionsstätte und damit nicht um einen Beherbergungsbetrieb handelt. Insofern besteht keine Notwendigkeit, zusätzlich einen klarstellenden Verwaltungsakt mit dem Inhalt zu erlassen, touristische Übernachtungen in einem Beherbergungsbetrieb zu verbieten.

61

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

62

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den Eilrechtsschutz war wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

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