Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (4. Kammer) - 4 A 16/14

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 75.028,84 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2014 zu zahlen.

Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 75.028,84 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Höhe von Forderungen aus Ablösebeträgen auf Abwasseranschlussbeiträge.

2

Die Beklagten planten auf dem Gebiet der Klägerin ein touristisches Erlebnismuseum.

3

Die Beklagten waren Gesellschafter der Zukunftspark … GbR, die die Trägerin des Vorhabens sein sollte (im Folgenden: GbR).

4

Die Beklagte zu 1) firmierte damals noch unter „Planungsgesellschaft Zukunftspark … GmbH".

5

Zum Zwecke der Errichtung des Museums sollte ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt und ein entsprechender Durchführungsvertrag geschlossen werden.

6

In der Folgezeit kam es zu Vertragsverhandlungen. In diesem Rahmen erstellte der ebenfalls in der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten tätige Rechtsanwalt Prof. Dr. … Vertragsentwürfe, die er den Beteiligten zukommen ließ. Hinsichtlich diesbezüglicher Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte A) verwiesen.

7

Mit „Durchführungsvertrag zum Vorhaben-und Erschließungsplan „Zukunftspark“ - vorhabenbezogener Bebauungsplan Nummer 1 der Stadt … “ vom 10.11.2011 sollte sodann die Verpflichtung der GbR zur Durchführung des Vorhabens sowie die Tragung der Planungs- und Erschließungskosten geregelt werden (§ 1.4 des Vertrages).

8

Neben anderen Regelungen findet sich in § 7.3 des Vertrages eine Regelung mit folgendem Wortlaut:

9

Ablösungsvereinbarung und Verrechnungsabrede. Für den Anschluss der Grundstücke an die Schmutz-und Niederschlagsentwässerungseinrichtungen der Stadt wird grundsätzlich ein von der Stadt zu erhebender Anschlussbeitrag entstehen. Dieser künftige Beitrag beläuft sich nach der derzeitigen Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Stadt auf rund 92.438 Euro für Niederschlagswasser und auf rund 89.953 € für Schmutzwasser. Die Parteien vereinbaren, dass die Beitragspflicht für diese Grundstücksflächen durch Zahlung von 92.438 € für Niederschlagswasser und durch Zahlung von 89.953 € für Schmutzwasser abzulösen ist. Der jeweils die Beitragspflicht begründende Grundstücksanschluss (jeweils getrennt für Niederschlags-und Schmutzwasser) wird erst nach Anforderung durch den Vorhabenträger hergestellt. Die Vorhabenträgerin ist berechtigt, die Grundstücksanschlüsse selbst durch eine zugelassene Fachfirma zu beauftragen. Die technischen Vorgaben der Stadt … sind dabei einzuhalten. Die hierfür entstehenden Kosten sind mit dem Ablösebetrag aufzurechnen. Der Ablösebetrag ist mit der Herstellung des jeweiligen Grundstücksanschlusses fällig.

10

Nach Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, einer entsprechenden Baugenehmigung für das Vorhaben und u.a. Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung (vom 12.6.2012 auf Antrag der Beklagten vom 15.1.2012) wurde das Vorhaben entsprechend errichtet.

11

Die GbR ließ dabei durch eine Fachfirma Grundstücks-und Hausanschlüsse für die Niederschlags-und Schmutzwasserbeseitigung installieren. Dabei wurde auf dem Grundstück auch ein Regenrückhaltebecken errichtet. Dies ergab sich aus der Notwendigkeit, den Vorgaben aus dem Entwässerungsantrag, nach dem eine Einleitung von Wasser in die Einrichtungen der Klägerin maximal mit einer Geschwindigkeit von 2,4 l/s (statt der eigentlichen 300 l/s) erfolgen könne, Folge zu leisten.

12

Mit Schreiben vom 13.6.2012 forderte die Klägerin die GbR auf, die im Vertrag genannten Ablösesummen zu begleichen.

13

Mit Schreiben vom 22.6.2012 erklärte die GbR unter Bezugnahme auf die Rechnungen der Fachfirma die Aufrechnung bezüglich der Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 77.399,02 €, wobei allein 72.847,12 € auf die Errichtung des Regenrückhaltebeckens entfielen. Hinsichtlich der Beiträge für den Schmutzwasseranschluss erklärte die GbR die Aufrechnung in Höhe von 2.332,83 €.

14

Sodann nahm die GbR Zahlungen in Höhe von 15.038,98 € zur Ablösung des Niederschlagswasseranschlussbeitrages sowie von 87.620,17 € für den des Schmutzwasseranschlussbeitrages vor.

15

Mit Schreiben vom 25.6.2012 wies die Klägerin die Aufrechnung zurück, soweit sie die Kosten für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens betraf. Dies begründete sie unter Bezugnahme auf den Durchführungsvertrag damit, dass nur mit den Kosten aufgerechnet werden könne, die für die Herstellung der jeweiligen Grundstücksanschlüsse angefallen seien. Das Regenrückhaltebecken sei aber Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlage und damit nicht vom Grundstücksanschluss umfasst.

16

Im Ergebnis sei zunächst eine Aufrechnung für den Schmutzwassergrundstücksanschluss in Höhe von 2.332,83 € und für den Niederschlagswassergrundstücksanschlusses in Höhe von 4.551,90 € zugrundezulegen. Eine abschließende Prüfung bleibe vorbehalten.

17

Nach abschließender Prüfung der von der GbR geltend gemachten Kosten zog die Klägerin weitere Herstellungskosten mit der Begründung, dass diese nicht unter die Verrechnungsabrede fielen, ab.

18

Im Ergebnis forderte Sie deshalb zusätzlich zu den im Schreiben vom 25.6.2012 genannten Beträgen für den Niederschlagswasseranschluss eine Ablösung in Höhe von 1.148,10 € und für den Schmutzwasseranschluss in Höhe von 1. 105,17 € nach.

19

Weitere Zahlungen lehnte die GbR in Gänze ab. Sie verwies darauf, dass insbesondere nach dem o.g. Vertrag die Kosten für die Erstellung des Regenrückhaltebeckens aufrechnungsfähig seien, da sie insofern die von der Klägerin gemachten Vorgaben zu Drosselung der Einleitungsgeschwindigkeit in die klägerische Entwässerungseinrichtung umgesetzt habe.

20

Am 17.1.2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

21

Sie trägt vor, die Ablösungsbeträge seien hinsichtlich der bisher nicht gezahlten Differenzbeträge nicht durch Aufrechnung oder Verrechnung erloschen.

22

Die Verrechnungsabrede des Vertrages erstrecke sich lediglich auf Kosten für die Herstellung des Grundstücksanschlusses nicht aber auf solche für die Herstellung von Teilen der privaten Grundstücksentwässerungsanlage.

23

Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Klausel § 7.3. Die Formulierung „die hierfür entstehenden Kosten" in der Norm beziehe sich offensichtlich auf die beiden unmittelbar vorhergehenden Sätze, die sich ihrerseits auf die Herstellung der Grundstücksanschlüsse bezögen. Im Umkehrschluss ergebe sich, dass die anrechenbaren Kosten gerade nicht solche der Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage oder Teile davon betreffen sollten.

24

Dies folge auch aus dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung sowie den Begleitumständen. Den Beklagten werde nicht mehr und nicht weniger finanzielle Last auferlegt als sie ipso iure hätten tragen müssen, wenn es die entsprechende Klausel nicht gäbe und die Grundstücksanschlüsse durch die Klägerin hergestellt worden wären.

25

Ausweislich der Beitrags-und Gebührensatzung Abwasserbeseitigung der Klägerin (im Folgenden: BGS) erfolge die Herstellung des ersten Grundstücksanschlusses jeweils durch die Klägerin und nicht durch den Eigentümer, da der Herstellungsaufwand insoweit durch die Anschlussbeiträge mit abgegolten werde. Wenn eine vertragliche Regelung sodann dem Eigentümer die Herstellung des Grundstücksanschlusses gestatte, sei es sach- und interessengerecht, dem Eigentümer den Herstellungsaufwand für den Grundstücksanschluss zu erstatten, da dieser ja bereits durch den Anschlussbeitrag (bzw. hier Ablösungsbetrag) abgegolten worden sei. Eine vergleichbare Interessenlage bestehe aber gerade nicht hinsichtlich der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen, die nicht zu den öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Klägerin gehörten. Diese befänden sich in der alleinigen Verantwortungssphäre der Eigentümer, weshalb es keinen Grund dafür gebe, den Eigentümern die Kosten für die Errichtung dieser Anlage von der Hand zu halten.

26

Es komme nicht auf etwaige entgegenstehende Formulierungen früherer Vertragsentwürfe an, denn maßgeblich sei die Bestimmung die letztlich die Zustimmung beider Vertragsparteien gefunden habe.

27

Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. habe die Klägerin auch nicht ein privates Regenrückhaltebecken für ein anderes Großprojekt (…) finanziert. Das betroffene Rückhaltebecken sei vielmehr Teil der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der Klägerin und befinde sich auf einem Grundstück der Klägerin. Es diene der Speicherung und Behandlung des Niederschlagswassers aus dem gesamten Ortsteil und auch vom Grundstück der Beklagten.

28

Einen Anspruch der Beklagten auf Zufluss des bei Ihnen anfallenden Niederschlagswassers in die Anlage der Klägerin mit einer maximalen Spitzenlast gebe es nicht. Es sei sachgerecht gewesen, den maximalen Zufluss zu begrenzen und die Überplanung der Grundstücke der Beklagten davon abhängig zu machen.

29

Prof. Dr. … habe entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Erstellung der Vertragsentwürfe nicht suggeriert, als Notar und damit auch in Verantwortung für die Beklagten tätig zu sein.

30

Notargebühren seien zu keinem Zeitpunkt angefordert worden. Die Anwaltsvergütungen für den Vertragsentwurf seien als Kosten des Bebauungsplanverfahrens auf die Beklagten als Vorhabenträger abwälzbar gewesen.

31

Die Bevollmächtigung der Klägervertreter für den Verwaltungsprozess sei ordnungsgemäß erfolgt, da die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Klägerin durch den Eigenbetrieb Stadtwerke … wahrgenommen werde und dieser die Klägerin insoweit vertrete.

32

Die Klägerin beantragt,

33

die Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 75.028,84 € nebst gesetzlichen Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

34

Die Beklagte zu 1. beantragt,

35

die Klage abzuweisen.

36

Sie trägt vor, der Wortlaut des § 7.3 des Vertrages sei so zu verstehen, dass die "hierfür entstehenden Kosten" die Anschlusskosten meine, die aufgrund Einhaltung technischer Vorgaben der Stadtwerke für den Anschluss an die öffentliche Entwässerung entstanden seien. Dies umfasse auch die Kosten für das Regenrückhaltebecken, weil das Entwässerungssystem der Klägerin lediglich in der Lage sei, 2,4 l/s Niederschlagswasser aufzunehmen während tatsächlich eine Aufnahmekapazität von 300 l/s notwendig wäre. Die zu Aufrechnung gebrachten Kosten resultierten daher allein daraus, dass die Klägerin kein effektives Abwassersystem zur Verfügung stelle und deshalb technische Vorgaben machen müsse, die erhebliche Investitionen zur Folge hätten.

37

Angesichts der Größe des Vorhabens sei zu erwarten gewesen, dass die Klägerin für die Effektivität der Niederschlagswasserbeseitigung Sorge trage.

38

Dem Inselklinikum sowie Eigentümern von Gewerbegrundstücken sei für Ihre Anschlussbeiträge volle Abnahmeleistung geschaffen worden, ohne dass diese Vorrichtungen wie Rückhaltebecken hätten errichten müssen. Dies habe vielmehr die Klägerin für sie erledigt.

39

Wenn die Beklagten 100 % Anschlussbeitrag und 100 % Herstellungskosten zu tragen hätten, so bestünde auch ein Anspruch darauf, dass das Niederschlagswasser mit Spitzenlast in die Anlagen der Klägerin fließen könne. Die Klägerin habe indes nichts getan, um die Aufnahmekapazität überhaupt zu erreichen oder zu erhöhen.

40

Insbesondere wegen der vorherigen Vertragsentwürfe, die insofern immer von einer „Vorfinanzierung“ gesprochen hätten, sei die Beklagte zu 1. davon ausgegangen, dass sie die Voraussetzungen für die Einleitung der Abwässer insgesamt zu schaffen habe und die Kosten sodann gegen die Anschlussbeiträge aufrechnen dürfe.

41

Die Klägerin berufe sich überraschend auf Definitionen aus der Abwasserbeseitigungssatzung der Klägerin (im Folgenden: AAS) während die Beklagte zu 1. davon ausgegangen sei, dass die vertraglichen Regelungen die Abwassersatzung verdrängten, soweit der Vertrag nicht ausdrücklich Bezug auf sie nehme.

42

Bei Kenntnis der nachträglichen Auslegung der Vertragsbestimmungen durch die Klägerin hätte die Beklagte zu 1. darauf gedrängt, die Abwasserbeseitigung in anderer Weise zu regeln bspw. durch Nutzung des von der Klägerin gebauten und finanzierten Rückhaltebeckens für das Inselklinikum und den dortigen Ortsteil.

43

Die Auslegung der Regelungen des § 7.3 führe zu Unangemessenheit im Sinne von § 11 Abs. 2 BauGB. Dies gründe vor allem darauf, dass das Problem der mangelnden Aufnahmekapazität des klägerischen Abwassersystems nunmehr auf die Beklagten abgewälzt werde, indem diese Ersatzmaßnahmen zur Reduzierung der Einleitungsmenge vornehmen müssten und auf diesen Kosten sitzen blieben. Die Beklagten hätten insoweit die Aufgabe der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung übernommen, obwohl dies der Klägerin obliege. Nun sollten Sie dafür auch noch doppelt zahlen. Dieses Vorgehen zeige die Klägerin inzwischen bei allen Bauherren.

44

Von der geringen Aufnahmekapazität des klägerischen Abwassersystems sei bei Vertragsschluss keine Rede gewesen.

45

Das gesamte Projekt stünde auch im Interesse der Klägerin (Tourismusförderung), weshalb es ihr zumutbar sei, die Kosten für die Beklagten niedrig zu halten.

46

Wenn die tatsächliche, wirtschaftliche Lage sich ohne die Regelung des § 7.3 wirklich gleich darstellen würde, sei unklar, warum die entsprechende Regelung dennoch in den Vertrag aufgenommen worden sei.

47

Prof. Dr. … habe den Anschein erweckt, notariell tätig zu werden und beiden Vertragsparteien gleichermaßen verpflichtet zu sein, sei sodann aber ausschließlich für die Klägerin tätig geworden.

48

Weitere kostenintensive anwaltliche Hilfe zur Bewertung des Vertrages habe nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

49

Das Berufen der Klägerin auf unklare Formulierungsdetails des von ihr beauftragten Notars zum Nachteil der Beklagten sei treuwidrig.

50

Zu beachten sei auch, dass die Beklagten von der Klägerin hinsichtlich des Vertragsschlusses in eine massive Drucksituation gebracht worden seien.

51

Die Klägerin habe die Vertragsverhandlungen trotz Drängen der Beklagten zu 1. immer wieder verschleppt, so dass das gesamte Projekt wegen der Fristgebundenheit der Fördermittel beinahe vollständig gescheitert wäre. In dieser Drucksituation habe die Klägerin versucht, Vertragsstrafen gegen die Beklagten in Millionenhöhe im Vertrag zu verankern. Die Beklagten hätten sich letztlich nur noch mit diesen Forderungen auseinandergesetzt und die übrigen, wiederholt vorgenommenen Detailänderungen hingenommen, soweit sie ihnen vertretbar erschienen.

52

Es bestünden schließlich schon Zweifel an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des Klägervertreters. Der Werksleiter der Stadtwerke sei nicht befugt, Rechtsstreitigkeiten der Stadt … zu führen und ein Anwaltsbüro zu beauftragen, da seine diesbezügliche Befugnis auf Streitigkeiten mit einem Wert von weniger/gleich 25.000,00 € begrenzt sei.

53

Die Beklagte zu 2. beantragt,

54

die Klage abzuweisen.

55

Zur Begründung schließt sie sich dem Vortrag der Beklagten zu 1. an.

56

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat im Gerichtsverfahren eine von dem Werkleiter der Stadtwerke … unterschriebene Vollmacht vorgelegt.

57

Mit Beschluss vom 27.7. 2015 hat die Kammer den Rechtstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

58

Die Beklagte zu 1. hat darauf die unterbliebene Anhörung zur Frage der Einzelrichterübertragung gerügt. Die Anhörungsrüge hat die 4. Kammer mit Beschluss vom 27.10.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Auf den Beschluss wird Bezug genommen.

59

Hinsichtlich des weiteren Sachen Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

60

Die Klage ist zulässig und begründet.

61

Die Klage ist zulässig.

62

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte mit Wirkung für diese wirksam Klage erheben.

63

Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prozesshandlung der Klageerhebung ist eine schriftliche Vollmacht, § 67 Abs.2 und 6 VwGO. Eine solche liegt vor (Bl. 114 der Gerichtsakte).

64

Das Gericht war auch nicht gehalten, den Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen, denn er ist - durch die Vollmachterteilung durch den Werkleiter der Stadtwerke der Klägerin - als vertretungsbefugt anzusehen.

65

Die Vollmachterteilung durch den Werkleiter ist - zumindest im hier entscheidenden Außenverhältnis - wirksam.

66

Nach § 9 Abs. 1 und 2 Betriebssatzung der Stadtwerke der Stadt (im Folgenden: BSSW) i.V.m. § 4 Abs. 1 S.1 und 2 EigVO vertritt die Werkleitung die Klägerin in den Angelegenheiten der Stadtwerke. Dies gilt auch für Angelegenheiten, in denen die Entscheidung der Stadtvertretung, des Werksausschusses oder des Bürgermeisters herbeizuführen ist.

67

Hier liegt eine Angelegenheit vor, in der die Entscheidung der Stadtvertretung herbeizuführen ist (siehe dazu sogleich), für die der Werkleiter also grundsätzlich vertretungsbefugt ist- seine Befugnis erstreckt sich indes nicht darauf, durch eine eigene Entscheidung den Stadtvertretungsbeschluss zu ersetzen (siehe dazu weiter unten).

68

Nach § 5 BSSW beschließt die Stadtvertretung über alle Angelegenheiten der Stadtwerke, für die sie u.a. nach § 28 GO zuständig ist. Damit beschließt sie auch über die Führung von Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Stadtwerke. Denn § 28 Ziff. 11 GO sieht vor, dass die Gemeindevertretung die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreiten, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, nicht übertragen kann, diese vielmehr in ihrem originären Zuständigkeitsbereich nach § 27 GO verbleibt.

69

Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der ausweislich der vorgelegten Vollmacht zur außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung in der Angelegenheit „Ablösebeträge auf Abwasseranschlussbeiträge und damit zusammenhängende Verfahren“ bevollmächtigt werden soll, ist zweifellos als Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten anzusehen. Sie betrifft auch eine Angelegenheit der Stadtwerke, da die Ablösebeträge an die Stelle der Erschließungsbeiträge treten, deren Geltendmachung in den Geschäftsbereich der Stadtwerke fällt.

70

Diese Entscheidungsbefugnis nach § 28 Ziff. 11 GO ist auch weder über § 55 Abs. 1 GO noch über Bestimmungen in der Hauptsatzung der Klägerin auf den Bürgermeister der Klägerin übergegangen.

71

Soweit § 55 Abs. 1 GO Geschäfte der laufenden Verwaltung, als welche die Entscheidung über die Führung von Rechtsstreitigkeiten unter Umständen angesehen werden könnte, dem Bürgermeister der Klägerin überträgt, geht § 28 GO insofern als lex speciales der Regelung in § 55 Abs. 1 GO vor (Dehn in PdK, GO Komm, § 28 Rn. 12).

72

Die exklusive Entscheidungskompetenz der Gemeindevertretung diesbezüglich war auch nicht nach § 28 Ziff. 11 2. Halbsatz GO i.V.m. § 6 Ziff. 2 der Hauptsatzung der Beklagten auf den Bürgermeister übertragen. Zwar hat die Beklagte die nach § 28 Ziff. 11 GO grundsätzlich mögliche Übertragung diesbezüglicher Entscheidungskompetenz auf den Bürgermeister bis zu einem Betrag von 25.000 € vorgenommen.

73

Zu Recht hat die Beklagte zu 1. in der mündlichen Verhandlung allerdings darauf hingewiesen, dass diese Wertgrenze hier überschritten wird.

74

Das Gericht sieht die Wertgrenze indes zwar nicht durch den bloßen Streitwert dieses Verfahrens i.H.v. rund 75.000 € als erreicht an.

75

Denn diesbezüglich besteht das einzige wirtschaftliche Risiko der Klägerin, das die Regelung in § 28 GO durch Beschluss der Gemeindevertretung abgesegnet wissen will, darin, den Prozess zu verlieren und den Betrag nicht geltend machen zu können. Dies würde die wirtschaftliche Situation der Klägerin zunächst nicht verschlechtern.

76

Richtigerweise ist hier aber auf das Risiko der Kostentragung bei Unterliegen abzustellen. Aufgrund der fehlenden Beschränktheit der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilten Vollmacht auf die 1. Instanz oder den finanziellen Rahmen einzelner Entscheidungen besteht das konkrete wirtschaftliche Risiko schlimmstenfalls - und auf den schlimmsten Fall ist bei dieser Risikobetrachtung abzustellen- darin, dass die Klägerin mit einer Kostenlast für diese und alle gegebenenfalls noch folgenden Instanzen, deren Beschreiten nicht ihrer alleinigen Kontrolle unterliegt, belastet wird. Diese Kosten beträfen zumindest Gerichtskosten und ggf. Rechtsanwaltsgebühren für bis zu 2 Passivparteien. Angesichts des Gegenstandswertes dürften allein diese potentiellen Verfahrenskosten den Betrag von 25.000 € überschreiten. Der Bürgermeister kann diesbezüglich also keine Entscheidungskompetenz haben.

77

Die Regelung in § 28 Ziff. 11 GO wird auch nicht etwa durch Regelungen in der Betriebssatzung der Stadtwerke verdrängt. Die Satzung überträgt diese Befugnisse gerade nicht auf den Werkleiter- unabhängig von der Frage, ob dies rechtlich überhaupt möglich ist.

78

Die Betriebssatzung setzt in § 4 vielmehr fest, dass sich eine Zuständigkeit in Angelegenheiten der Stadtwerke je nach konkreter Angelegenheit für verschiedene Organe (der Stadtvertretung, das Werksausschusses, des Bürgermeisters und der Werkleitung) ergibt. Im Weiteren bestimmen die § 5-8 detaillierter die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Organen. Diese Aufgabenverteilung ist abgrenzend zu verstehen, die Kompetenzen überschneiden sich grundsätzlich nicht und bestehen nebeneinander. Ausnahmsweise regelt die Betriebssatzung selbst, wann von dieser Verteilung abgewichen werden soll. So bestimmt bspw. § 8 Abs. 11 dass die Werkleitung (ausnahmsweise) in den eigentlich nach § 6 Abs. 3 dem Werksausschuss zugewiesenen Angelegenheiten entscheidet, sofern dort bestimmte Wertgrenzen im Einzelfall unterschritten werden. Eine entsprechende Bestimmung für die vorliegende Konstellation gibt es indes nicht.

79

Damit bleibt die Entscheidungsverteilung nach § 28 GO auch unter Berücksichtigung der Betriebssatzung der Stadtwerke und der Hauptsatzung der Klägerin bestehen.

80

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung (EigVO). Nach § 4 EigVO vertritt die Werkleitung die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen. Diese Regelung wird inhaltlich durch § 9 Abs. 1 der Betriebssatzung der Stadtwerke … bestätigt.

81

Ausweislich des ausdrücklichen Wortlautes des § 9 Abs. 2 und § 5 BSSW bedeutet die Vertretungsbefugnis in diesem Sinne nicht, dass der Werksleitung Entscheidungen nach § 28 GO, die in exklusiver Entscheidungskompetenz der Gemeinde liegen, übertragen werden können. Dieses Beschlusserfordernis bleibt vielmehr bei der Stadtvertretung (§ 5 BSSW).

82

Nach alledem hätte die Klägerin vor Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten einen entsprechenden Beschluss der Stadtvertretung herbeiführen müssen.

83

Dass sie dies nicht getan hat, hat auf die Wirksamkeit der durch den Werkleiter erteilten Vollmacht und damit auf die Wirksamkeit der Prozesserklärungen des Prozessbevollmächtigten jedoch keinen Einfluss.

84

Denn die Fehlerhaftigkeit der Mandatserteilung spielt sich allein im Innenverhältnis zwischen Klägerin und dem Werkleiter der Stadtwerke … ab. Im Außenverhältnis, also der nach § 9 BSSW i.V.m. § 4 EigVO grundsätzlich möglichen Vertretung der Klägerin durch den Werkleiter, schlägt dieser Fehler wegen der Abstraktheit der Außen- und Innenvollmacht nicht durch (siehe dazu Schubert in MüKo, BGB, § 154 Rn 207; Hartung in Beck’scher OK VwGO § 67 Rn. 69). Die Überschreitung der Vertretungsbefugnisse des Werkleiters im Verhältnis zur Klägerin - also im Innenverhältnis- berührt die Wirksamkeit der Vollmachterteilung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin indes nicht (VG Würzburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 - W 5 S 12/440; m.w.N.: Kopp/Schenke VwGO Komm, § 67 Rn. 46: selbst für den Fall der Nichtigkeit des zugrundeliegenden Mandatsvertrages ist die Vollmacht wirksam). § 28 GO stellt eine interne Zuständigkeitsregelung dar, die auf die Vertretung der Klägerin nach außen ohne Einfluss ist und allein den internen Willensbildungsprozess der Klägerin betrifft (m.w.N.: BGH, Urteil vom 20. September 1984 - III ZR 47/83; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2000 - II ZR 385/98; Palandt Einf § 164 Rn 5a).

85

Wegen der Wirksamkeit der Bevollmächtigung des Klägervertreters war eine Nachforderung einer auf Grundlage eines Stadtvertretungsbeschlusses erteilten Vollmacht nicht zu veranlassen.

86

Die Klage ist auch begründet.

87

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen fälligen Anspruch auf Zahlung von 75.028,84 € aus dem zwischen der Klägerin und der GbR geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 10.11.2011.

88

Dabei können die Beklagten als Gesellschafter der GbR für die Gesellschaftschuld aufgrund ihrer akzessorischen Haftung gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden, § 128 HGB analog.

89

Die Gesellschaftsschuld ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

90

Denn nach § 7.3 des Vertrages hat die GbR zur Abgeltung des Anschlussbeitrags für die Niederschlags- und Schmutzwasserbeseitigungsanlage einen Ablösebetrag zu zahlen.

91

Grundsätzlich steht es den Parteien frei, mit einem Ablösebetrag den eigentlich entstehenden Anschlussbeitrag abzulösen, § 8 Abs. 6 KAG in Verbindung mit § 14 BGS. Der Ablösebetrag verdrängt den Beitrag insofern und tritt an seine Stelle, er ist ein vorgezogener Erschließungsbeitrag (BVerwG, Urteil vom 9.11.1990 - 8 C 36/89; Thiem/Böttcher KAG Komm § 8 Rn. 89).

92

Die ursprüngliche Gesamthöhe des Ablösebetrages ist unstreitig. Ebenso unstreitig ist der Ablösebetrag inzwischen fällig geworden.

93

Der Anspruch ist weiter unstreitig durch Zahlung von 15.096,22 € (Niederschlagswasser) und Zahlung von 87.634,48 € (Schmutzwasser) erloschen. Zusätzlich ist er in Höhe der Kosten für den Grundstücksanschluss von 3.403, 80 € (Niederschlagswasser) und 1.227,66 € (Schmutzwasser) unstreitig durch Aufrechnung erloschen.

94

In Höhe des nach Abzugs dieser Summen von der ursprünglichen Ablösesumme verbleibenden 75.028,84 € ist der Anspruch der Klägerin gegen die GbR indes nicht durch Aufrechnung erloschen, da die GbR mit den geltend gemachten Kosten nicht aufrechnen durfte.

95

Die Möglichkeit einer diesbezüglichen Aufrechnung ergibt sich insbesondere nicht aus § 7.3. des Vertrages. Dieser sieht als aufrechnungsfähig nur solche Kosten an, die für die Herstellung des Grundstücksanschlusses und nicht für die der Grundstücksanlage entstanden sind.

96

Grundstücksanschluss ist nach § 5 Ziff. 3 AAS die Verbindungsleitung vom öffentlichen Abwasserkanal bis zur Grenze des zu entwässernden Grundstücks, während Grundstücksentwässerungsanlage nach Ziffer 4 der Norm die Einrichtungen und Anlagen bezeichnet, die der Sammlung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschluss dienen.

97

Die streitigen Kosten setzen sich danach nur aus Kosten für die Grundstücksanlage zusammen, indem sie sich in Höhe von 72.847,12 € auf die Errichtungskosten für ein Regenrückhaltebecken und in Höhe von jeweils 1.090,86 € auf die Errichtungskosten für zwei Kontrollschächte auf dem Grundstück des Museums beziehen.

98

Diese Kosten sind nach § 15 AAS der Klägerin wie die Verantwortung für die gesamte Grundstückanlage der Sphäre des Grundstückseigentümers zuzuordnen.

99

Die Satzungsregeln konnten hier auch herangezogen werden.

100

Denn vertragliche Regelungen verdrängen entsprechendes Satzungsrecht nicht per se und in Gänze, weshalb zur Definition des Begriffs des Grundstücksanschlusses mangels eigener Regelung im Vertrag auf die Bestimmung des §§ 5 Ziff. 3, 4; 15 AAS zurückgegriffen werden konnte.

101

Denn vertragliche Vereinbarungen können gesetzliche Regelungen nur insoweit verdrängen, wie sie inhaltliche Abweichungen hiervon treffen und die gesetzliche Regelung disponibel ist.

102

„Gesetz“ ist dabei nach Art. 2 EGBGB i.V.m. § 129 LVwG jede Rechtsnorm. Rechtsnormen sind dabei auch autonome Satzungen wie sie die Klägerin mit der BGS und der AAS erlassen hat (Sprau in Palandt, EGBGB Komm Art. 2 Rn. 1).

103

Diese Aufteilung der (auch finanziellen) Verantwortlichkeit für Grundstücksanlagen ist auch nicht durch die Regelung in § 7.3 des Vertrages abbedungen worden.

104

Die vertragliche Vereinbarung in § 7.3 lässt nach Ermittlung ihres Erklärungsinhalts eine Aufrechnung mit Kosten für die Grundstücksanlage der Beklagten nicht zu.

105

Dabei ist, wenn Streit über den Inhalt einer individualvertraglichen Vereinbarung besteht, deren Inhalt in erster Linie aus dem Wortlaut und dem damit objektiv erklärten Parteiwillen zu ermitteln.

106

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, worauf sich die Formulierung „hierfür entstehende Kosten" in der Regelung bezieht, ergibt sich aus dem Gesamtgefüge der Regelung, dass sich dies auf die Herstellungskosten nur für die Grundstücksanschlüsse bezieht. „Hierfür" ist ein Adverb, das schon nach seinem Wortsinn auf ein Bezugswort angewiesen ist. Dies ist nach allgemeinen grammatikalischen Regelungen regelmäßig das letztmögliche Wort. Dies wäre hier „dabei" des vorgehenden Satzes, das in der (rückwärtsgerichteten) Reihenfolge der möglichen Bezugswörter noch vor den „technischen Vorgaben" steht. Das Adverb „dabei" bezieht sich nach den selben grammatikalischen Regeln und auch nach dem inhaltlichen Sinn der Vereinbarung auf die Beauftragung der Grundstücksanschlusserstellung. Die in dieser grammatikalisch korrekten Betrachtung liegende „Kette" von Bezugnahmen (hierfür -dabei- Beauftragung) streitet deshalb eindeutig dafür, dass die Aufrechenbarkeit nur für Kosten, die im Zusammenhang mit der Beauftragung der Herstellung der Grundstücksanschlüsse entstehen, gegeben ist.

107

Als Grundstücksanschlüsse werden aber nach oben Gesagtem gerade nicht Regenrückhaltebecken der privaten Anlage angesehen.

108

Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass sich „hierfür" auf die „Einhaltung der technischen Vorgaben" bezieht, was nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, in dem weniger sorgfältig auf korrekte, chronologische Bezugswörter Acht gegeben wird, möglich wäre, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn die „Einhaltung der technischen Vorgaben" bezieht sich ihrerseits nach dem Wortlaut der Regelung ebenfalls auf die Herstellung der Grundstücksanschlüsse („dabei"). Die Grundstücksanlagen werden in der gesamten Norm mit keinem Wort erwähnt.

109

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Wortlaut nicht eindeutig wäre, würde sich auch nach der sodann vorzunehmenden Auslegung kein anderes Bild bieten.

110

Hierfür ist nach § 129 S. 2 LVwG iVm §§ 133, 157 BGB auf die zivilrechtlichen Auslegungsregeln zurückzugreifen (BVerwG, Urteil vom 19.1.1990 - 4 C 21/89).

111

Danach schaden unklare Formulierungen nicht, wenn sich die daraus ergebenden Zweifel im Wege der Auslegung aus dem Weg räumen lassen. Bei der Ermittlung dessen, was die Parteien vereinbaren wollten, sind neben dem Wortlaut auch äußere Umstände sowie die Historie des Vertragsschlusses heranziehbar (Ellenberger in Palandt, BGB Komm, § 133 Rn.16, 18). Der so ermittelte Vertragsinhalt muss aber zumindest Andeutung im Vertragstext finden. Unter mehreren möglichen Auslegungsmöglichkeiten ist die zu wählen, die nicht zur Nichtigkeit der vertraglichen Regelung führt.

112

Zu beachten ist außerdem, dass es vorliegend um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag geht. In diesem Rahmen gibt es eine dem Zivilrecht entsprechende weite Privatautonomie nicht, der Vertragsinhalt hat sich an dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und damit an den abgabenrechtlichen Grenzen zu orientieren (m.w.N. Brüning/Bosesky in Mann u.a. VwVfG Komm, § 54 Rn. 147).

113

Ein Wille dahingehend, dass eine Aufrechnung der Kosten für das Regenrückhaltebecken und der übrigen Grundstücksanlage mit den Ablösebeträgen gewollt ist, lässt sich nach diesen Maßstäben weder aus den Umständen noch der Historie des Vertragsschlusses ersehen.

114

Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien ergibt sich mehrfach, dass die Frage der Zuordnung des Regenrückhaltebeckens zu der öffentlichen Anlage der Klägerin oder dem privaten Verantwortungsbereich der Beklagten stets umstritten war; jede Parteien hatte Kenntnis davon, dass der jeweils andere diesbezüglich eine andere Auffassung als sie selbst vertrat. Dies ergibt sich zum Beispiel aus der E-Mail der Klägerin an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1. vom 23.11.2010, deren Wortlaut lautet: „ergänzend darf ich bereits jetzt darauf aufmerksam machen, dass im Lageplan eine Regenrückhaltung [... ] vorgesehen[ist]. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei nicht um kommunale sondern um private Entwässerungsanlagen handelt[...]“ (Bl. 18-22 Beiakte A).

115

In gleicher Weise ergibt sich die Uneinigkeit aus Schreiben, die im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens über die voraussichtliche Beitragshöhe zwischen den Parteien ausgetauscht wurden. Im Widerspruch des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. vom 11.7.2011 gegen den Bescheid der Klägerin vom 7.7.2011 wird formuliert: „[...]und da das Regenrückhaltebecken rein als Anlage der Stadtwerke zu betrachten ist (auch wenn Sie im Eigentum bei uns verbleibt), ist diese Fläche überhaupt nicht in Ansatz zu bringen“, worauf im Widerspruchsbescheid des Klägers vom 29.7. 2011 zu lesen ist: „Das Regenrückhaltebecken ist nicht als Anlage der Stadtwerke zu betrachten, sondern als Bestandteil der Grundstücksentwässerung zu werten.“ (Bl. 188-191 Beiakte A). Bestätigt wird die Uneinigkeit schließlich in einer E-Mail des Mitarbeiter der Klägerin vom 8.11.2011 an den Geschäftsführer der Beklagten zu 1., in der es heißt: „wie bereits gesagt, hat die (geschätzte) Größe des RRB , das Sie im übrigen nicht für die Stadtwerke sondern für sich bauen, um überhaupt eine Genehmigung zu erhalten, keinerlei Rolle gespielt.“ (Bl. 271 Beiakte A).

116

Es herrschte demnach zu keinem Zeitpunkt Einigkeit darüber, dass das Regenrückhaltebecken Teil der Einrichtung der Klägerin sein sollte.

117

Ebenfalls ist nicht im Ansatz zu erkennen, dass die Klägerin irgendeine Bereitschaft zeigte, diesbezüglich entstehende Kosten zu tragen. Vielmehr weist sie laufend auf die Privatheit des Regenrückhaltebeckens hin.

118

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den übrigen Umständen des Vertragsschlusses. Bis März 2011 (mithin 6 Monate vor Vertragsschluss) war zunächst unklar, ob überhaupt ein Anschluss an ein Niederschlagsentwässerungsnetz erfolgen würde (siehe Email von Herrn am 8.3.2011, Bl. 114 Beiakte A). Erstmals wird im Entwurf der Begründung zum B-Plan vom 26. Mai 2011 bezüglich Regenwasserbeseitigung bestimmt: „ [...] Erfolgt durch Rückhaltung im offenen Regenrückhaltebecken im Plangebiet und danach über einen gedrosselten Abfluss in das Regenrückhaltebecken im Geltungsbereich des B- Plans Nummer 89 (Inselkrankenhaus) der Stadt ….“ (Bl. 121 Beiakte A). Über Zuordnung oder Finanzierung irgendeines Regenrückhaltebeckens wird auch hier keine Aussage getroffen.

119

Die Vertragsentwürfe vom 1.10.2011 und 31.10.2011 sehen unter § 7.3 folgenden Wortlaut vor: „Die Vorhabenträgerin ist berechtigt, die Hausanschlüsse selbst durch eine zugelassene Fachfirma zu beauftragen. Die hierfür entstehenden Kosten sind mit dem Ablösebetrag aufzurechnen.“ (Bl. 206 & 232 Beiakte A). Diese Vertragsentwürfe enthalten die Maßgabe der „Einhaltung der technischen Vorgaben“ schon gar nicht. Sie streiten daher vielmehr dafür, dass mit den „hierfür entstehenden Kosten“ schon immer auf die Herstellung der Hausanschlüsse [gemeint sind wohl Grundstücksanschlüsse] Bezug genommen werden sollte.

120

Auch der von der Beklagten überreichte, undatierte Vertragsentwurf spricht in § 8.2 nur davon, dass die GbR „die Herstellung der nach dem KAG Schl.-H. beitragsfähigen Grundstücksentwässerungsanlagen (Schmutz-und Regenwasserentwässerung innerhalb des Plangebiets einschließlich Grundstücksanschlusses bis zu einer Tiefe von 1 m auf dem Grundstück)“ übernimmt und entsprechend vorfinanziert, wobei diese Vorfinanzierung sodann Teile der Anschlussbeitragsansprüche ablösen solle (Bl. 89 der Gerichtsakte). „Nach dem KAG beitragsfähige Grundstücksentwässerungsanlagen“ gibt es allerdings nicht. Das KAG bestimmt in § 8 Abs. 1 vielmehr, dass Beiträge nur zur Aufwandsdeckung bezüglich u.a. Herstellung und Ausbau von öffentlichen Einrichtungen zu erheben sind. Nach § 9a KAG können Erstattungen für die Herstellung von Grundstücksanschlüssen festgesetzt werden. Der Begriff der Grundstücksentwässerungsanlage fällt in keiner Norm des KAG.

121

Die Formulierung in diesem Vertrag dürfte sich vielmehr darauf beziehen, dass es - so tragen es auch die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor- zunächst Planungen dahingehend gegeben haben soll, dass die GbR das Leitungsnetz für die Klägerin (also das, was sodann Teil der öffentlichen Anlage werden würde) (aus-)bauen solle. Dass diesbezüglich seitens der GbR nur eine „Vorfinanzierung" erfolgen solle, macht Sinn. Hierauf ist dann aber - aus welchen Gründen auch immer- verzichtet worden und das Grundstück an die bestehende Anlage angeschlossen worden.

122

Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die GbR von der Finanzierung des Regenrückhaltebeckens auf Ihrem Grundstück letztendlich durch Verrechnung mit der Ablösesumme freigehalten werden sollte, finden sich in den Umständen des Vertragsschlusses nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Hätten sich die Parteien tatsächlich darauf einigen wollen, dass die Kosten in solcher Höhe entgegen des Satzungsrechts nicht von der GbR zu tragen sein sollten, so hätte dies deutlicheren Anklang in dem Wortlaut (und den Umständen) des Vertrages finden müssen.

123

Das gefundene Ergebnis wird auch durch folgende Kontrollüberlegung gestützt:

124

In § 8.1 des Vertrages verpflichtet sich die GbR zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB und § 9 Abs. 1 Ziff. 20 BauGB.

125

In § 8.2.2 des Vertrages werden als Maßnahmen zur Kompensation von Wasserveränderungen insbesondere genannt: Errichtung von Regenklär- und Regenrückhaltebecken. Weitere Konkretisierungen zur Oberflächenwasserableitung sollen dem wasserrechtlichen Antrag des Büros Konrad Planen Plus bzw. der wasserrechtlichen Erlaubnis des Kreises Ostholstein zu entnehmen sein.

126

Wenn hiernach die GbR wegen ihres baulichen Eingriffs in die Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zur Vornahme von Ausgleichsmaßnahmen- und zwar namentlich der Errichtung eines Regenrückhaltebeckens entsprechend der Entwässerungserlaubnisverpflichtet wird, wäre es widersinnig, die Kosten für diese Ausgleichsmaßnahme durch Verrechnung mit dem Ablösebetrag quasi der Klägerin, die selbst den baulichen Eingriff nicht vornimmt, aufzulasten. Die diesbezügliche Kompensationsverpflichtung der Beklagten würde leerlaufen.

127

Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass das Planungsbüro von der Klägerin beauftragt worden sein soll und der Kreis Ostholstein als untere Wasserbehörde die Errichtung des Rückhaltebeckens angeordnet hat. Mit der Unterzeichnung des Vertrages hat die GbR sich zu Errichtung desselben als Kompensationsmaßnahme verpflichtet und zwar unabhängig davon, auf wen diese Vorgabe zurückzuführen ist.

128

Es kommt auch nicht darauf an, dass diese Kompensationsregelung gar nicht zum Tragen gekommen ist, wie es die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben. Sie ist unabhängig von ihrer tatsächlichen Relevanz geeignet, zur Auslegung und zur Beurteilung der vertraglichen Regelungen (hier § 7.3) und des erklärten Parteiwillens herangezogen zu werden.

129

Schließlich sei darauf hingewiesen, dass selbst in dem Fall, in dem auch die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen wäre, die sich sodann bildende Lücke im Vertrag durch dispositives Recht zu schließen wäre (Ellenberger in Palandt, BGB Komm, § 157 Rn. 4). Dieses Recht findet sich hier in der AAS und der BGS, die wie gezeigt ihrerseits bestimmen, dass die Kosten für das Rückhaltebecken als Teil der Grundstücksanlage von der GbR zu tragen sind.

130

Soweit zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber herrscht, was die Sinnhaftigkeit einer vertraglichen Vereinbarung betrifft, die wirtschaftlich zu demselben Ergebnis wie die durch sie ersetzten Satzungsbestimmungen kommt, braucht dies nicht abschließend geklärt werden. Denn in der Regel spielen die Motive der Vertragsparteien oder deren Irrtum darüber keine Rolle. Zum anderen ist der Regelung des § 7.3 des Vertrages zumindest in organisatorischer Hinsicht ein eigenständiger Sinngehalt zuzuerkennen, indem er die Herstellung des Grundstücksanschlusses in zeitlicher und organisatorischer Hinsicht der Entscheidungssphäre der GbR überträgt.

131

Die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses ergibt sich weiter daraus, dass selbst wenn die Parteien gewollt hätten, dass die Kosten für dieses Regenrückhaltebecken aufrechenbar seien, eine entsprechende Bestimmung nichtig wäre, weil sie Regelungsbereiche betrifft, die nicht zur Disposition der Beteiligten stehen.

132

Denn eine Aufrechenbarkeit von Kosten für die Errichtung von Teilen der privaten Grundstücksanlage, die grundsätzlich dem Grundstückseigentümer obliegen (§ 15 AAS), führt quasi zu einem teilweisen Beitragsverzicht durch die Klägerin. Denn der Ablösungsbetrag tritt an die Stelle des Beitrages (s.o.).

133

Eine Abgeltungsvereinbarung ohne ausreichende Gegenleistung liefe indessen auf einen einseitigen Beitragsverzicht hinaus und wäre nach dem geltenden Kommunalrecht nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass vorlägen (VGH München, Urteil vom 28.5.1975- 100 IV 70). Ein solcher Beitragsverzicht - der hier immerhin mehr als 3A der gesamten Beitragssumme für den Anschluss an die Niederschlagsentwässerung ausmacht- widerspricht den abgabenrechtlichen Grundsätzen der Beitragserhebungspflicht und Abgabengleichheit sowie dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Verpflichtung der Gemeinde zur sparsamen Wirtschaftsführung. Diese Grundsätze gelten indes auch bei der Vereinbarung von Ablösebeträgen weiter und sind nicht disponibel (Thiem/Böttcher, KAG Komm § 8 Rn. 86). Die Beitragserhebungspflicht führt auf ihrer Kehrseite nämlich zu einem Verbot des Verzichts auf die Beitragserhebung. Dies ist nicht zuletzt auch dem o.g. unumstößlichen Grundsatz der Abgabengleichheit geschuldet, der bestimmt das alle Vorteilsnehmer gleichermaßen mit Beiträgen zu belasten sind. Sie dürfen gerade nicht wegen etwaiger kostspieliger Grundstücksanlagen und damit verbundener Aufrechnung mit dem Beitrag/ Ablösebetrag hiervon befreit werden.

134

Die durch den Vertrag bestätigte Kostenverteilung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

135

Dieser Grundsatz gilt zwar auch im öffentlichen Recht (Bonk/Neumann in Stelkens u.a., VwVfG § 62, Rn. 24) und beschreibt die in der Gemeinschaft herrschenden, sozialethische Vorstellungen, sowie das Erfordernis der Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen.

136

Er ist vorliegend jedoch nicht verletzt. Denn mangels Regelung im Vertrag zur Kostentragung (siehe oben) und daraus resultierender Anwendbarkeit des kommunalen Satzungsrechts ist auf die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten ausreichend Rücksicht genommen. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten, ohne vertragliche Vereinbarung „besser“ als in den Satzungen vorgesehen behandelt zu werden, gibt es nicht.

137

Ein schützenswertes Interesse der Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus einem etwaigen Anspruch der Beklagten auf Einleitung ihres Niederschlagswassers in die Anlage der Klägerin unter Spitzenlast.

138

Es ist schon nicht ersichtlich, woraus ein solcher resultieren soll.

139

Soweit die Beklagte zu 1. darauf abstellt, dass sie bei hundertprozentiger Beitragszahlung auch hundertprozentigen Vorteil genießen müsse, kann dem zwar gefolgt werden. Der „Vorteil“, den auch das KAG durch die Beitragszahlung abgegolten wissen will, ist aber hier in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage zu sehen (§ 4 Abs. 2 BGS). Dieser Vorteil wird der GbR geboten. Ihr Niederschlagswasser wird- bei erhöhtem Anfall allerdings zeitlich verzögert- in Gänze abgeleitet. Einen Anspruch auf das Bestehen einer Anlage, die derartige Mengen Niederschlagswasser unverzögert aufnehmen kann, gibt es indes nicht.

140

Denn die Klägerin betreibt die Niederschlagsentwässerung nach § 56 WHG i.V.m. § 30 Abs. 1 LVwG als Selbstverwaltungsaufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge (Art. 28 Abs. 2 GG); diesbezüglich handelt sie eigenverantwortlich auch in Bezug auf Art und Weise der Aufgabenerledigung und Organisation in den Grenzen der Rechtsordnung.

141

Eine Bestimmung zur konkreten Leistungsfähigkeit dieser Anlagen gibt es nicht. Diesbezügliche Regelungen finden sich lediglich in § 60 WHG und § 34 Abs. 1 LWG. Hiernach sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen sie nach dem Stand der Technik bzw. allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Hierzu gehören auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig Holstein eingeführt werden.

142

Ein Anspruch auf unbegrenzte Spitzenlasteinleitung ergibt sich daraus aber nicht.

143

Zum Einen beziehen sich die genannten Anforderungen in erster Linie vielmehr auf Belange der Gewässerschutzziele (z.B. §§ 57, 58 WHG) (Kotulla in WHG Komm § 60 Rn. 6; Queitsch in PdK, LWG Komm, § 34 Rn.4). Zum Anderen müssen die Abwasseranlagen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu Abwasserbeseitigungszwecken tauglich sein (Kotulla aaO). Sie müssen -wie die Abwasserbeseitigung generell - der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen, d.h. der Gesundheit der Bevölkerung, Ordnung des Wasserhaushalts, Luft-, Boden-/Naturschutz (Kotulla aaO Rn. 11).

144

Konkretisiert wird diese Anforderung durch die genannten technischen Regelwerke sowie durch ungeschriebene Grundsätze bzw. Regeln, wie zum Beispiel die, dass eine Kläranlage mit dem höchstmöglichen Wirkungsgrad zu betreiben ist, öffentliche Kanäle so zu errichten sind, dass sie dicht sind und bleiben und Anlagen so zu warten sind, dass ein Ausfall nicht zu befürchten ist (mwN Queitsch aaO Rn.8).

145

Der sachliche Umfang der Aufgabe beschränkt sich dabei auf das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten des anfallenden Wassers (LVwG Komm, § 30,31 Rn. 5).

146

Unstreitig lässt sich den genannten allgemeinen Grundsätzen diejenige Anforderung hinzufügen, dass die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage so beschaffen sein muss, dass eine ordnungsgemäße Ein- und Ableitung von Niederschlagswasser grundsätzlich und im Rahmen des Üblichen ermöglicht wird.

147

Dass die Anlage der Klägerin all diesen Vorgaben nicht entspricht, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Niederschlagsentwässerung im gesamten Zuständigkeitsgebiet funktionstüchtig ist.

148

Die Niederschlagsentwässerung funktioniert in diesem Sinne auch in Bezug auf das Grundstück der Beklagten. Denn das dort anfallende Niederschlagswasser kann grundsätzlich in Gänze abgeführt werden. Unerheblich ist, dass dies nur gegebenenfalls unter Rückstau anfallenden Wassers und damit ggf. zeitlich verzögert erfolgen kann. Die Notwendigkeit eines Rückhaltebeckens ist vielmehr gerade bei großen, großflächig versiegelten Grundstücken und damit verbundenen ggf. großen Anfall an Niederschlagswasser üblich. Die Größe und Versiegelung des Grundstücks und der damit verbundene hohe Anfall von Niederschlagswasser sind aber bei Projekten dieser Größenordnung in die Verantwortungssphäre des Grundstückseigentümers zu stellen.

149

Andernfalls würde die Klägerin dazu gezwungen, überdimensionierte Entwässerungsanlagen vorzuhalten, die unter Umständen nur selten ausgelastet würden, was dem Bedürfnis nach „Notwendigkeit“ der Anlagen im Sinne des § 8 KAG zuwider liefe.

150

Die Beklagten haben indes keinen Anspruch darauf, dass die Leistungsfähigkeit der klägerischen Einrichtung wegen der Errichtung ihres Vorhabens erhöht wird. Dies ergibt sich aus der Eigenverantwortlichkeit, mit der die Klägerin die Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung ausüben kann aus dem Grundgesetz (Art. 28 Abs. 2) und der entsprechenden Bestimmung in § 4 Abs. 2 Allgemeine Abwasserbeseitigungssatzung (AAS), wonach die Klägerin Art, Lage und Umfang der Abwasseranlagen sowie ihren Aus-und Umbau bestimmt. Dies ist nicht zu beanstanden.

151

Entspricht die Leistungsfähigkeit einer bereits bestehenden funktionstüchtigen Entwässerungseinrichtung nicht den Bedürfnissen eines geplanten Vorhabens, so ist der Vorhabenträger regelmäßig darauf zu verweisen, fehlende Leistungsfähigkeit durch Anpassung seiner Grundstücksanlage zu kompensieren oder sein Vorhaben notfalls auf dem Gebiet einer Kommune, deren Entwässerungseinrichtung seinem Bedarf entspricht, zu errichten. Deshalb können die Beklagten der Wirksamkeit der nicht vorhandenen Aufrechnungsmöglichkeit mit den Kosten des Regenrückhaltebeckens auch nicht entgegenhalten, dass sie durch den Zustand der Anlage der Klägerin gezwungen seien, die Einflussmenge um 99,9 % zu drosseln und hierfür eine kostspielige Rückhalteanlage zu bauen, während sie aber den vollen Anschlussbeitrag zu zahlen haben.

152

Dies ist nicht rechtswidrig. Denn zum einen nimmt die Klägerin das Niederschlagswasser ja in Gänze ab. Zum anderen lässt sich nach o.g. für die Klägerin keine rechtliche Pflicht dahingehend konstruieren, ihre Entwässerungseinrichtungen an jedes neu hinzukommende Vorhaben anzupassen.

153

Wenn die Beklagten dies - was sogar nachvollziehbar ist- als wirtschaftlich unverhältnismäßig empfindet, stünde es ihr frei, bei fehlendem Entgegenkommen der Klägerin ihr Vorhaben auf dem Gebiet einer anderen Kommune zu errichten. Zu Recht weist die Beklagte zu 1. ja darauf hin, dass ein solches Projekt in der Regel auch im Interesse der Kommune steht, sodass vor diesem Hintergrund Spielraum für ein Entgegenkommen der Klägerin zumindest nicht ausgeschlossen wäre.

154

Zu beachten ist zudem, dass die Beklagten die Entwässerungssituation unter den gegebenen Umständen selbst mit ihrem Entwässerungsantrag beantragt haben. Damit haben sie zu erkennen gegeben, dass sie sich auf die Leistungsfähigkeit der Anlage der Klägerin durch entsprechende Vorrichtungen auf dem Grundstück anpassen.

155

Wenn Sie dabei davon ausgegangen sein sollten, dass sie die entsprechenden Kosten hierfür nicht zu tragen hätten, ist dies angesichts der vertraglichen Bestimmungen als unbeachtlicher Motivirrtum irrelevant.

156

Der Vortrag der Beklagten, sie hätten sich bei Vertragsschluss in einer von der Klägerin provozierten Drucksituation befunden, sich durch das Verhalten von Prof. Dr. … in der Sicherheit gewogen, er handle auch in Ihrem Interesse, und nicht zuletzt deshalb auf kostenintensive eigene juristische Hilfe bei den Vertragsverhandlungen verzichtet, vermag der Begründetheit der Klage ebenfalls nicht die Grundlage zu entziehen.

157

Die von den Klägern dargestellte Drucksituation ist schon tatsächlich nicht nachvollziehbar, soweit es angeblich für die GbR vordringlich darum gegangen sei, „Vertragsstrafen in Millionenhöhe“ abzuwenden. In den letzten vor Unterzeichnung übermittelten Vertragsentwürfen vom 1. Oktober und 31. 10. 2011 finden sich insofern lediglich Beträge in Höhe von 100.000 €.

158

Im Übrigen wäre eine treuwidrige Drucksituation über das Gestaltungsrecht der Anfechtung der Erklärungen in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Regeln anfechtbar.

159

Dass sich Prof. Dr. … als Notar geriert hätte und insofern Vertrauen der GbR für sich in Anspruch genommen hätte, kann nicht nachvollzogen werden. Dies ergibt sich schon nicht daraus, dass die GbR die Kosten für die Vertragsentwürfe durch Prof. Dr. … zu tragen hatte. Diese Kosten waren als Planungskosten nach § 12 Absatz ein Satz 1 BauGB auf die Vorhabenträger abwälzbar.

160

Es ergibt sich insbesondere weiter nicht daraus, dass die Vertragsentwürfe zum Teil mit notariellem Rubrum versehen worden sind. Soweit die Klägerin vorträgt, dies sei zunächst geschehen, da es in den Vertragsentwürfen Passagen gegeben habe, die eine notarielle Beurkundung des Vertrages nötig gemacht hätten (Grundstücksübertragungen), ist dies nachvollziehbar. Zudem hätte es nahe gelegen, dass das Rubrum andernfalls mit den „Notarsdaten" von Prof. Dr. … ausgefüllt gewesen wäre. Tatsächlich blieben diese Stellen allerdings leer, so dass sie ersichtlich allenfalls als Platzhalter dienen sollten und Prof. Dr. … sich nicht selbst in dieser Stellung sah oder aufspielte.

161

Aus dem Fehlen eigenen anwaltlichen Beistandes kann die GbR indes nichts für sich herleiten. Wer Projekte dieser Größenordnung plant und in einem solchen organisatorischen und finanziellen Ausmaß am Rechtsverkehr teilnimmt, kann zumutbar darauf verwiesen werden, die Entscheidung für oder gegen juristische Unterstützung- auch wenn diese mit Kosten verbunden ist- in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko zu treffen. Entscheidet er sich dagegen, kann er daraus keine weitergehende Schutzbedürftigkeit für sich selbst herleiten.

162

Die Klausel des § 7.3 ist auch nicht im Sinne des § 11 Abs. 2 BauGB unangemessen.

163

Der Durchführungsvertrag ist zwar ein städtebaulicher Vertrag im Sinne des § 11 Abs. 4 BauGB. Die Angemessenheit des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist hier aber nicht zu beanstanden. Ein klares Missverhältnis zulasten der GbR ergibt sich nicht. Dies ist objektiv zu bestimmen und muss anhand einer Würdigung des ganzen Vertrages und nicht bloß einzelner Regelungen erfolgen (Krautzberger in Ernst u.a., BauGB Komm, § 11 Rn. 75). Eine übermäßige Belastung oder Bevorteilung der einen oder anderen Vertragspartei ist aus dem Gesamtgefüge des Durchführungsvertrages nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Die subjektive Angemessenheit ist im übrigen Sache der Vertragsparteien solange es keinen faktischen Kontrahierungszwang gibt.

164

Schließlich ist in der vertraglichen Regelung auch kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG zu erblicken.

165

Soweit dieser eine ungleiche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte ohne ausreichenden Grund verbietet, ist schon nicht ersichtlich welche Sachverhalte hier vergleichbar sein sollen. Weder in der mündlichen Verhandlung noch im sonstigen gerichtlichen Verfahren konnte festgestellt werden, dass die Klägerin in vergleichbaren Fallkonstellationen anders - und zwar zu Ungunsten der GbR- verfahren wäre. Selbst unter Zugrundelegung des relativ unsubstantiierten Vortrages zu der Errichtung von Rückhaltebecken für andere Großvorhaben (Gewerbegebiet, Inselklinikum) ist zu beachten, dass sich die Parteien bezüglich der Erschließungsbeiträge bzw. Ablösebeträge für eine individualvertragliche Lösung entschieden haben. Sollte die Klägerin tatsächlich mit anderen Vorhabenträgern andere Vereinbarungen geschlossen haben, ist dies per se nicht geeignet, eine Betroffenheit des Schutzbereiches des Art. 3 GG zu begründen. Denn es bleibt insofern schon unklar, wie die vertraglichen Vereinbarungen mit den anderen Vorhabenträger konkret und in Gänze ausgestaltet sind und inwiefern in ihnen das Verhältnis von Geben und Nachgeben für die jeweiligen Vertragsparteien gestaltet ist.

166

Zu beachten ist in diesem Rahmen, dass die Klägerin insoweit vorträgt, dass das erschließungsrechtliche Vorgehen bei anderen Projekten teilweise vollkommen anders vorgenommen worden ist, indem die Klägerin bspw. eigene Grundstücke zunächst selbst erschlossen und diese dann im Rahmen von Tauschgeschäften an die Vorhabenträger weitergegeben hat. Dass die individuelle Vorgehensweise und die Vereinbarungen mit anderen Vorhabenträgern der selben Größenordnung einer bestimmten, die Klägerin bindende Routine und damit einer gewissen „betrieblichen Übung“ folgten, auf deren Einhaltung die GbR unter Berücksichtigung des Art. 3 GG einen Anspruch hätte, ist nach alldem nicht ersichtlich.

167

Im Gegenteil trägt die Beklagte zu 1. - allerdings auch ohne weitere Substantiierung - vor, dass die Klägerin mittlerweile mit allen Bauherren verfahre wie mit der GbR. Dies spricht gerade gegen eine Ungleichbehandlung.

168

Im Übrigen steht die Errichtung von Regenrückhaltebecken auf klägerischen Grundstücken zur Erweiterung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung der Klägerin in ihrem Ermessen.

169

Gegen die Ablehnung der Aufrechnung mit den Kosten für zwei Hausanschlussschächte haben die Beklagten keine weiteren Einwände vorgebracht. Da diese ebenfalls Teil der Grundstücksanlage sind, gilt für die Verneinung ihrer Aufrechenbarkeit oben Gesagtes entsprechend.

170

Die Klägerin hat darüber hinaus aus §§ 291, 247 BGB analog einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit (st. Rspr. des BverwG z.B. Beschluss vom 4.5.1994 - 1 B 26/94). Hierbei ist allerdings in entsprechender Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB ein Anspruch erst ab dem auf den Tag des Klageingangs bei Gericht folgenden Tag zuzusprechen (BVerwG, Urteil vom 4.12.2001 - 4 C 2/00). Da kein Verbraucher beteiligt ist, war die Zinshöhe mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu veranschlagen, §§ 288 Abs. 2, 291 BGB analog.

171

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm § 709 ZPO.

172

Die Festsetzung des Streitwertes resultiert aus §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.1 GKG.


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