Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 215/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung einer Zuwendung.

2

Mit Antrag vom 30.10.2015 beantragte der Kläger beim Beklagten eine Zuwendung in Höhe von 750.000,-- Euro im Rahmen der Maßnahme „Lokale Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten (LPLR) aus Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) für das „…“ in … . Bei dem „ …“ handelt es sich um ein Projekt, das regionalen Bildungseinrichtungen, wie der Bücherei der Gemeinde ..., der örtlichen Volkshochschule, der Familienbildungsstätte und weiteren Bildungsträgern Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Angesiedelt werden soll es im Obergeschoss des unter Denkmalschutz stehenden (ehemaligen) Hauptgebäudes der „…“ (jetzt: …). Der Kläger lässt gleichzeitig in unmittelbarer Nähe einen Neubau der „…“ errichten. Dieser Neubau ist mit dem alten Hauptgebäude, in dessen Erdgeschoss ebenfalls ein Teil der Schule untergebracht werden soll (Verwaltung, Lehrerzimmer), durch eine Aula/Mensa örtlich verbunden.

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Die Gesamtkosten beider Projekte („…“ und Neubau der Schule) belaufen sich nach den Berechnungen des planenden und betreuenden Architekturbüros auf 12.775.815,98 Euro. Davon hat das Architekturbüro anteilig eine Summe von 2.121.598,03 Euro als auf das „...“ entfallend ermittelt.

4

In seinem Antrag begehrte der Kläger darüber hinaus die Zustimmung des Beklagten zum vorzeitigen Maßnahmebeginn.

5

Mit Bescheid vom 14.12.2015 lehnte der Beklagte den Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die einschlägigen Zuwendungsrichtlinien nur Investitionen in „kleine Infrastrukturen“, das bedeute, höchstens bis zu einer Summe von 5.000.000,-- Euro als förderungsfähig bestimmt hätten. Vorliegend handele es sich jedoch um einen Gesamtbetrag von über 12.000.000,-- Euro. Eine Aufsplitterung der Kosten sei nicht möglich.

6

Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2016 zurück. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass sich der Antrag des Klägers auf den gesamten Schulneu- und - umbau einschließlich des „...“ beziehe. Der Kläger habe eine unzulässige Trennung der Gesamtkosten vorgenommen. Dies erfülle den Tatbestand der Umgehung. Bei natürlicher Betrachtungsweise seien beide Projekte als Einheit zu sehen, da es eine bauliche und funktionale Verbindung zwischen Schule und „...“ gebe.

7

Der Kläger hat unter dem 21.06.2016 Klage erhoben.

8

Er trägt im Wesentlichen vor:

9

Er habe im Antrag keine künstliche Trennung vorgenommen, so dass ein Umgehungstatbestand nicht erfüllt sei. Beide Projekte (Schule und „...“) seien thematisch-inhaltlich und baulich-räumlich abgrenzbar. Wenn es zwischen den beiden Projekten Synergieeffekte gebe, seien diese gewollt, sie machten aus zwei Infrastrukturen jedoch nicht eine. Die in der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Schleswig-Holstein vorgesehene 5.000.000,-- Euro Grenze sei europarechtswidrig. Die dieser Bestimmung zugrundeliegende Verordnung der Europäischen Gemeinschaft rege nur an, schreibe jedoch nicht vor.

10

Er habe die Maßnahme auch nicht vorzeitig begonnen. Die die beiden Komplexe verbindende Aula/Mensa könne bis zum Frühjahr 2017 ohne Mehrarbeit bzw. ohne Nutzung durch das „...“ errichtet werden. Die Aula könne so gestaltet werden, dass sie allein dem Schulbetrieb diene. Entscheidend sei auch nicht die (inzwischen gegossene) Bodenplatte, sondern die innere Gestaltung der Räumlichkeiten. Es liege in der Natur der Sache, dass mit dem Bau der gemeinsam genutzten Bereiche bereits habe begonnen werden müssen. Ansonsten hätte es unzumutbare Zustände für die Schüler der Schule gegeben.

11

Es liege auch eine Ungleichbehandlung insofern vor, als der Beklagte drei vergleichbare Projekte in …, in … und in … als förderfähig eingestuft habe.

12

Weiterhin müsse der Beklagte sich Treuwidrigkeit vorwerfen lassen. Denn seine Mitarbeiterinnen in der Außenstelle … hätten ihm – dem Kläger – zunächst dazu geraten, Aula und Vorplatz mit in den Antrag aufzunehmen. Dies werde ihm jetzt als förderschädlich vorgehalten.

13

Schließlich habe der Beklagte den Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn schuldhaft nicht beschieden.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2016 aufzuheben und ihn zu verurteilen, ihn – den Kläger – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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2. die Entscheidung des Beklagten über die Versagung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vom 12.10.2016 aufzuheben und ihn zu verurteilen, eine Genehmigung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme „Leitprojekt …“ zu erteilen,

17

hilfsweise,

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3. den Beklagten zu verurteilen, eine nachträgliche Genehmigung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme „Leitprojekt …“ zu erteilen,

19

äußerst hilfsweise,

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4. festzustellen, dass der Beklagte eine Genehmigung zum vorzeitigen Beginn der Maßnahme „Leitprojekt …“ hätte erteilen müssen.

21

5. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

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Er macht geltend:

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Der Kläger habe in seinem Antrag eine künstliche Aufspaltung in Teilinfrastrukturen vorgenommen. Dies stelle einen unzulässigen Umgehungstatbestand dar. Eine abgrenzbare wirtschaftliche Funktion des beantragten Projekts von dem Schulneu- bzw. Umbau sei ebenso wenig zu erkennen, wie eine abgrenzbare eigene infrastrukturelle oder natürliche infrastrukturelle Funktion des Vorhabens. Dies ergebe sich sowohl aus den Antragsunterlagen, den Berechnungen des planenden Architekturbüros sowie aus weiteren Indizien. Diese Indizien gründeten sich im Wesentlichen darauf, dass während der gesamten Projektplanung keine Trennung zwischen dem Schulneu- bzw. umbau und dem „...“ vorgenommen worden sei. Erst mit Antragstellung sei eine isolierte Kostenaufstellung eingereicht worden. Dabei seien die Kosten prozentual, aber beliebig und pauschal zwischen Schule und dem hier streitbefangenem Projekt aufgeteilt worden. Auch das vom Kläger aufgenommene Darlehen bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein betreffe beide Projekte zusammen. Eine Trennung sei nicht vorgenommen worden. Auch die Presseberichterstattung lasse nur den Schluss zu, dass es sich um ein einheitliches Projekt handele. Darüber hinaus ergebe sich aus einem Sitzungsprotokoll des Klägers vom 05.03.2015, dass er selbst von einem Gesamtprojekt (ohne Aufteilung bzw. Trennung zwischen Schule und „...“) ausgegangen sei. Schließlich sprächen auch die vom Kläger selbst erwähnten wirtschaftlichen Synergien für ein einheitliches Projekt.

26

Auch eine eindeutige bauliche Abgrenzbarkeit sei nicht zu erkennen, weil sich im Obergeschoss, in dem das „...“ angesiedelt werden solle, auch die Lehrerbibliothek, die der Schule zuzuordnen sei, befinde.

27

Außerdem lasse der Umstand, dass das jetzige Bauvorhaben (Schule, Altbausanierung, Aula und Vorplatz) mit einem Volumen von (ebenfalls) knapp 12.000.000,-- Euro bereits im Frühjahr 2015 im Rahmen der Förderung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) als Gesamtprojekt beim Ministerium angemeldet, indes im Rahmen der hier gegenständlichen Förderung aus Mitteln des ELER aufgeteilt worden sei, auf eine künstliche Trennung schließen.

28

Darüber hinaus sei das Projekt auch nicht förderfähig. In dem bereits erwähnten Sitzungsprotokoll vom 05.03.2015 werde festgestellt, dass die Finanzierung des Gesamtprojekts, also einschließlich des hier streitbefangenen Projekts, gesichert sei.

29

Weiterhin habe der Kläger unzulässiger Weise vor Entscheidung über die Förderung mit dem Bau begonnen. Dem Akteninhalt und den Presseartikeln lasse sich entnehmen, dass die Pfahlgründung des Gesamtprojektes, also des verbindenden Teils (Aula/Mensa) bei Antragstellung bereits durchgeführt worden sei. Diese Arbeiten unterfielen aber – wie sich auch aus den Antragsunterlagen und den Berechnungen des Architekturbüros ergebe – nicht mehr dem – zulässigen – Herrichten des Grundstücks. Ungeachtet dessen sei inzwischen auch die Aula fertiggestellt.

30

Im Übrigen stelle er nochmals ausdrücklich klar, dass einem vorzeitigen Maßnahmebeginn nicht zugestimmt werden könne. Einen Anspruch auf nachträgliche Genehmigung und eine Genehmigung als Ausnahmefall habe der Kläger ebenso wenig wie einen Anspruch auf Feststellung, dass eine solche hätte erteilt werden müssen. Ein Amtshaftungsanspruch, den der Kläger durch diese Feststellung offenbar vorbereiten wolle, sei nicht erkennbar; insbesondere habe der Kläger keinen Schaden gehabt.

31

Die anderen drei vom Kläger erwähnten Projekte seien mit dem streitbefangenen Projekt nicht vergleichbar. Das sei schon daran zu erkennen, dass alle drei Projekte unter der maßgeblichen Grenze von 5.000.000,-- Euro lägen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger, selbst wenn eine Vergleichbarkeit vorhanden wäre, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht habe.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist teilweise zulässig, aber unbegründet (1.) und teilweise unzulässig (2.).

34

1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung sind die Ziffern 2.2.1 iVm 4.2 der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung Schleswig-Holstein vom 01.10.2015 (Amtsbl. für S.-H. vom 19.10.2015, S. 1171 – im Folgenden Richtlinie). Danach können gefördert werden Maßnahmen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Schleswig-Holstein, wozu auch sogenannte lokale Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten zählen. Nach Ziffer 2.2.1a gehören zu diesen lokalen Basisdienstleistungen auch Angebote zur Sicherung der Bildung (z. B. multifunktionale Bildungshäuser). Nach Ziffer 4.2 der Richtlinie sind allerdings nur förderfähig Investitionen in „kleine Infrastrukturen“. Kleine Infrastrukturen sind definiert als Investitionen mit Gesamtkosten von bis zu 5.000.000,-- Euro.

35

Entgegen der Auffassung des Klägers sind diese Bestimmungen, insbesondere die Ziffer 4.2 der Zuwendungsvoraussetzungen der Richtlinie, nicht europarechtswidrig. Grundlage für die Richtlinie sind die EU-Verordnungen 1305/2013 und 808/2014. Nach Art. 20 Abs. 2 der VO 1305/2013 betrifft die Förderung der „Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten“ nur „kleine Infrastrukturen“, wie sie von jedem Mitgliedstaat im Programm definiert wurden. Bereits daraus folgt, dass die EU-VO davon ausgeht, dass die Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit festlegen, was „kleine Infrastrukturen“ sind bzw. bis zu welchem finanziellem Volumen Projekte noch als „kleine Infrastrukturen“ angesehen werden können. Diese Betrachtung findet eine weitere Stütze in Art. 2 iVm dem Anhang 1 Ziffer 8 Nr. 6 1. Spiegelstrich der EU-VO 808/2014, in dem ausdrücklich gefordert wird, dass bezüglich der Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten die Definition des Begriffs „kleine Infrastruktur“ einschließlich „kleine touristische Infrastruktur“ von den Mitgliedstaaten vorgenommen werden müsse. Dies ist auch in Ziffer 4.2 der Richtlinien zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Schleswig-Holstein geschehen. Aus der Gesamtschau der erwähnten Vorschriften lässt sich ableiten, dass es sich nicht lediglich – wie der Kläger meint – um eine Anregung an die Mitgliedstaaten handelt, sondern eine solche Definition bzw. Festlegung vorgeschrieben ist.

36

Diese Höchstsumme ist vorliegend überschritten worden.

37

Denn nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend um ein einheitliches Projekt bzw. ein Gesamtprojekt, das sowohl den Neu- bzw. Umbau der … als auch das im Obergeschoß des alten Hauptgebäudes vorgesehene „...“ umfasst. Der Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger eine künstliche Aufspaltung in Teilprojekte bzw. Teilinfrastrukturen vorgenommen hat. Eine solche künstliche Aufspaltung fällt unter Art. 60 der VO 808/2014, wonach unbeschadet besonderer Bestimmungen natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Sektor bezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt wird, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben.

38

Das „...“ ist in baulicher, wirtschaftlicher und infrastruktureller Hinsicht nicht von der Schule abgrenzbar.

39

In baulicher und infrastruktureller Hinsicht gilt:

40

Im Obergeschoß, in dem das „...“ angesiedelt werden soll, befindet sich neben der Volkshochschule und anderen Bildungseinrichtungen, die unter dem Dach des „...“ zusammengefasst werden sollen, auch ein Raum für die Lehrerbibliothek. Diese ist eindeutig der Schule zuzuordnen. Weiterhin sind im Obergeschoss keine Toiletten vorhanden, ihr Einbau ist auch nicht geplant. Folglich werden alle Besucher des „...“ die im Erdgeschoss befindlichen Toiletten benutzen müssen. Das Erdgeschoss ist indes Teil der Schule. Insoweit besteht unter diesem Gesichtspunkt keine bauliche Abgrenzung.

41

Auch die Tatsache, dass sowohl der Vorplatz und die Heizungsanlage als auch die beide Gebäudekomplexe verbindende Aula/Mensa von beiden Institutionen gemeinsam benutzt werden sollen, spricht für ein einheitliches Projekt. Die (ursprüngliche) Aussage des Klägers, dass die Aula/Mensa bis zum Frühjahr 2017 ohne Mehrarbeit bzw. ohne eine Nutzung durch das „...“ errichtet werden kann, ist (infolge Zeitablaufs) überholt. Die Aula ist auch in ihrer ursprünglich geplanten Form bzw. Größe (und damit grundsätzlich auf die Nutzung sowohl durch die Schule als auch durch das „...“ gerichtet) erbaut worden. Sie ist inzwischen auch eingerichtet. In ihr hat im Mai 2017 ein sogenanntes Dichtfest stattgefunden (http://www....-schule.de/aktuelles.php). (Ein Richtfest wurde nicht gefeiert, weil das Dach der Schule und der Aula bereits fertig war).

42

Auch aufgrund der weiteren vom Beklagten im Einzelnen dargestellten Indizien lässt sich feststellen, dass der Kläger eine künstliche Aufspaltung vorgenommen hat.

43

Auffällig ist zunächst, dass erstmalig im Antrag eine kostenmäßige Trennung zwischen beiden Projekten vorgenommen wurde. Diese kostenmäßige Trennung, in der etwa die Kosten der Aula hälftig zwischen beiden Projekten aufgeteilt wurden, ist nicht nachvollziehbar und erscheint daher beliebig. Der Kläger hat diese Aufteilung auch nicht weiter erläutert. Auch dem vom Beklagten erwähnten Sitzungsprotokoll des Klägers vom 05.03.2015 lässt sich entnehmen, dass vom Kläger beabsichtigt war, allgemeine Fördermöglichkeiten bezogen auf das Gesamtprojekt zu ermitteln und auch zu beantragen. Das wird überdies deutlich durch die Tatsache, dass der Kläger zuvor bereits das Gesamtprojekt (Schule, Altbausanierung, Aula und Vorplatz) mit knapp 12.000.000,-- Euro, also der Summe, die das Gesamtprojekt auch jetzt etwa aufweist, im Frühjahr 2015 im Rahmen der GAK-Förderung beim Ministerium angemeldet hatte. Die dortigen Erläuterungen (wegen der Einzelheiten wird auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingereichten Unterlagen zum GAK-Verfahren verwiesen) machen deutlich, dass das „...“ und die Schule als einheitliches Projekt angesehen wurden. Erstmals, d. h. im Antrag vom 30.10.2015, ist eine Trennung beider Vorhaben vorgenommen worden.

44

Darüber hinaus bestehen zumindest große Zweifel an der Förderfähigkeit des Projekts. Nicht nur, dass in der Niederschrift der Versammlung des Schulverbandes … vom 05.03.2015 die Rede davon ist, dass das Schulgebäude so geplant werde, „dass auch außerschulische Lernorte (…) vorhanden sind“, heißt es dort auch ausdrücklich, dass die Finanzierung der Baumaßnahme gesichert ist. Da zuvor von beiden Vorhaben die Rede ist, kann sich diese Erklärung nur auf das Gesamtprojekt beziehen.

45

Der Einwand des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass es sich um eine ungeschickte bzw. missverständliche Formulierung handelt, teilt die Kammer nicht. Vielmehr wird auch in der Stellungnahme der Finanzabteilung des Amtes … vom 01.12.2015 (Bl. 9 der Beiakte A) ausdrücklich festgestellt wird, dass zur Finanzierung „der Maßnahme“ zwei Darlehen bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein über 3.000.000,-- Euro und über 8.575.700,-- Euro mit einer Laufzeit von je 30 Jahren (bereits) aufgenommen worden waren. Dieser Betrag entspricht in etwa der Summe, die letztlich auch vom planenden Architekturbüro für das Gesamtprojekt veranschlagt worden ist. Das alles deutet darauf hin, dass wegen des sog. Subsidiaritätsgrundsatzes (vgl. § 44 iVm § 23 LHO) für eine Förderung gar kein Bedarf bestand, zumal zu jenem Zeitpunkt auch noch keine konkrete Förderung in Aussicht oder anvisiert war, die in die Kalkulation hätte eingerechnet werden können.

46

Ungeachtet der obigen Ausführungen scheidet ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung auch deshalb aus, weil von einem unzulässigen vorzeitigen Maßnahmebeginn auszugehen ist. Nach Ziffer 1.3 iVm Ziffer 1.3.1 der Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände (kommunale Körperschaften) (VV-K zu § 44 LHO) dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführungen zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

47

Gegen diese Bestimmung hat der Kläger verstoßen. Mag es – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat – auch so gewesen sein, dass die sogenannte Pfahlgründung, d. h. die im feuchten Untergrund durch Rammung oder Bohrung eingebrachten Pfähle zur Stabilisierung des Fundaments, erst nach Antragstellung, namentlich im Frühjahr 2016 durchgeführt worden ist, wirkt sich förderschädlich aus, dass die (gemeinsam genutzte) Aula, die als Verbindungsteil zwischen dem alten Haupthaus und dem Neubau der Schule errichtet worden ist und aus den o.g. Gründen als Teil eines einheitlichen Vorhabens zu betrachten ist, inzwischen vollständig fertig gestellt wurde.

48

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer (nachträglichen) Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bzw. auf Feststellung, dass der Beklagte eine solche hätte erteilen müssen (Antrag zu 2 und Hilfsanträge zu 3 und 4). Diesem Begehren steht zwar nicht entgegen, das das Jahr 2015 bereits abgelaufen ist. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn kann auch nachträglich genehmigt werden. Dabei kann die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn schriftlich, mündlich oder auf sonstige Weise, sogar konkludent, erteilt werden. Die Zustimmung kann sowohl vor Beginn der Maßnahme (vorherige Zustimmung = Einwilligung, vgl. § 183 BGB), als auch – wie vorliegend nur in Frage kommend - nachträglich und damit rückwirkend (nachträgliche Zustimmung = Genehmigung, vgl. § 184 BGB) erteilt werden (vgl. VG Hannover, Urteil vom 19.03.2014 – 11 A 3631/10 – juris mwN).

49

Auch wenn die VV-K zu § 44 LHO keine ausdrückliche Regelung zur nachträglichen Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns bei Vorhaben, die bereits vor der Entscheidung über die Förderung begonnen bzw. fertiggestellt sind, enthält, schließen sie eine solche Genehmigung aber auch nicht aus. Wenn unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizonts (§ 157 BGB), welcher auch für die Auslegung von Verwaltungsakten heranzuziehen ist (BVerwG, Urteil vom 07.06.1991 – 7 C 43/90 – juris), in dem Erlass eines Zuwendungsbescheides die Genehmigung des vorzeitigen Beginns der Maßnahme gesehen werden kann (dazu VG München, Urteil vom 20.01.2011 – M 12 K 10.4988 – juris), dürfte dies auch für den umgekehrten Fall – wie vorliegend – gelten. Demnach hätte der Beklagte mit Ablehnung der begehrten Zuwendung auch gleichzeitig (konkludent) die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn verweigert.

50

Demzufolge dürfte die ausdrückliche Erklärung des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12.10.2015, dass er eine solche Zustimmung nicht erteile bzw. erteilen werde, entbehrlich gewesen sein.

51

Der Kläger hat mit Schreiben vom 21.12.2015 gegen die (konkludente) Ablehnung zwar (konkludent) Widerspruch erhoben haben, indes ist ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen. Inwieweit ein solcher hier ausnahmsweise entbehrlich ist – sei es, dass seine Anträge zu 2) und 3) nach § 75 VwGO zulässig sind oder der Beklagte sich, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, zur Sache eingelassen hat (abl. dazu aber Kopp/Schenke, VwGO, Vorb. § 68 Rn 11), kann dahinstehen. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er einen der Ausnahmetatbestände der Ziffern 1.3.1 und 1.3.2 der VV-K zu § 44 LHO erfüllt. Es ist nicht vorgebracht oder sonst erkennbar, dass das Vorhaben nicht rechtzeitig voraussehbar war, aus sachlichen und wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub duldete und vor Beginn gemeindewirtschaftlich und fachtechnisch geprüft worden ist.

52

Unbeschadet dessen kommt ein entsprechender Anspruch des Klägers auch deshalb nicht in Frage, weil das Vorhaben aus den o.g. Gründen nicht förderungswürdig ist.

53

2. Der äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag (Antrag zu 4) ist unzulässig. Ihm steht schon der Subsidiaritätsgrundsatz der Vorschrift des § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.

54

Wollte man ihn in einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der verweigerten Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn umdeuten, wäre ein solcher ebenfalls unzulässig. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt hat, aus denen sich sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt. Im Zusammenhang mit der hier allein in Betracht kommenden beabsichtigten Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs bzw. Schadensersatzanspruchs muss das berechtigte Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.1996 - 4 S 1092/94; allgemein zur Darlegung des Feststellungsinteresses, BVerwG, Beschl. v. 04.03.1976 - I WB 54.74 -, BVerwGE 53, 137; Urt. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 -, NVwZ 91, 570, 571 – alle juris). Die Absicht, eine Schadenersatzklage zu erheben, muss ernsthaft hervorgetreten sein, und eine solche Klage muss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 11.01.1983, NVwZ 1983, 755; OVG Münster, Urt. v. 25.09.1975, NJW 1976, 439; VGH Baden-Württ. Urteil vom 21.01.1997 – 5 S 3206/95 – alle juris; Kopp/Schenke aaO, § 113 Rn 136)).

55

Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat erstmals im hiesigen Verfahren die Möglichkeit eines Amtshaftungsanspruchs erwähnt. Er ist aber mit einem entsprechenden Begehren noch nicht an den Beklagten herangetreten, auch fehlt es an Anhaltspunkten, dass eine entsprechende Klage in Vorbereitung ist. Allein die bloße Ankündigung, einen Amtshaftungsprozess anstrengen zu wollen, reicht zur Begründung eines entsprechenden Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht aus.

56

Soweit der Kläger meint, er könne einen Amtshaftungsanspruch aus der aus seiner Sicht fehlerhaften Beratung durch die Mitarbeiterinnen des Beklagten in der Außenstelle Itzehoe herleiten, geht auch dies ins Leere. Ein solcher Anspruch ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

57

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.

58

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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