Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 56/19

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 25.07.2019 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.737,52 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Die Beteiligten streiten über die Entlassung der Antragstellerin aus dem Probebeamtenverhältnis.

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Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin stand seit dem 01.08.2018 als Polizeiobermeisterin auf Probe (Besoldungsgruppe A 8 SHBesO A und B) bis zu ihrer Entlassung im Dienst des Landes Schleswig-Holstein.

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Am 26.04.2019 wurde gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet. Der Beamtin wurde vorgeworfen, zwischen November 2018 und April 2019 insgesamt sieben Sachbeschädigungen am Pkw des Kollegen, zu dem sie eine Beziehung unterhalten hatte, bzw. am Fahrzeug von dessen Ehefrau verübt und eine Straftat zum eigenen Nachteil (Reifenstechen an ihrem eigenen Pkw) vorgetäuscht zu haben. Aus denselben Gründen wurden gegen die Antragstellerin strafrechtliche Ermittlungen geführt, in deren Rahmen am 26.04.2019 ihre Wohnung durchsucht wurde. Ebenfalls am 26.04.2019 wurde die Antragstellerin vom Polizeirevier ... zum Polizeirevier ... umgesetzt.

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Mit Bescheid vom 10.05.2019 verbot der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

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Nach Anhörung der Antragstellerin entließ der Antragsgegner sie mit Bescheid vom 25.07.2019 wegen Nichtbewährung mit Ablauf des 30.09.2019 aus dem Dienst der Landespolizei (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 BeamtStG in Verb. mit § 31 LBG) und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassung an. In der Begründung heißt es, es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin als Polizeivollzugsbeamtin. Die Antragstellerin habe durch ihr Verhalten das Ansehen der Polizei beeinträchtigt und das in sie gesetzte Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung erheblich erschüttert.

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Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin am 22.08.2019 Widerspruch ein. Gleichzeitig hat sie beim hiesigen Verwaltungsgericht beantragt,

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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 25.07.2019 wiederherzustellen.

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Zu Begründung macht sie im Wesentlichen geltend:

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Sie sei nicht Täterin, sondern Opfer der Annäherungsversuche des verheirateten Kollegen. Sie sehe die Angelegenheit inzwischen als erledigt an. Nicht sie, sondern der Kollege habe sie immer wieder überredet bzw. bedrängt. Sie sei nicht über die Beendigung der Beziehung enttäuscht gewesen, sondern darüber, dass ihr Kollege als „Schürzenjäger“ bekannt gewesen sei und er sie öfter angelogen habe. Die Revierleitung habe schnell das Verschulden auf sie projiziert, um sie als diejenige darstellen zu können, die nicht in das Revier passe. Bei dem in Anwesenheit des Kollegen geführten „pflichtenmahnenden Gespräch“, an dem der Personalrat nicht habe teilnehmen dürfen, sei sie beschimpft worden. Was den Vorwurf des Vortäuschens einer Straftat anbelangt, habe ihr Helfer öfter Reparaturen erledigt, ohne eine Rechnung auszustellen. Sie habe die Beschädigungen am Fahrzeug des Kollegen nicht verursacht. In ihre neue Wohnung im ... sei sie gezogen, weil diese im Hinblick auf ihren Dienstort günstig gelegen sei, nicht, weil ihr Kollege in der Nähe wohne.

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Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung lägen nicht vor. Sie sei keine „Gefahr“ für den Dienst. Gegen die Dienstenthebung werde sie allein aus eigenem Interesse nicht vorgehen, sondern zunächst die Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe abwarten.

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Der Antragsgegner ist dem Vorbringen unter Übersendung der Verwaltungsvorgänge entgegengetreten.

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II.

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Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung gerichtet Antrag der Antragstellerin ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung erfolgte formell ordnungsgemäß. Insbesondere wurde dem Begründungserfordernis im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend Genüge getan.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde ̶2;gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat“ (BVerwG, Beschluss vom 18.09.2001 - 1 DB 26.01 - juris, Rn. 7; ebenso VGH München, Beschluss vom 22.02. 2019 - 8 AS 19.40002 u. a. - juris, Rn. 15; VG Schleswig, Beschluss vom 13.07.2018 - 12 B 42/18 - juris, Rn. 6).

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Diesen Anforderungen wird die Begründung der Sofortvollzugsanordnung in dem Bescheid vom 25.07.2019 gerecht. Sie lässt erkennen, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist und das erforderliche besondere öffentliche Interesse darin gesehen hat, dass ohne die sofort vollziehbare Entlassungsverfügung weitere Aktionen seitens der Antragstellerin, d.h. hier weitere Straftaten, nicht ausgeschlossen werden könnten und im Hinblick auf den erheblichen Vertrauensverlust und die Ansehensschädigung im Falle einer Weiterbeschäftigung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht hinnehmbar wäre.

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Nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes, der sich die Kammer anschließt, ergeht die Entscheidung 52;ber einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes 46;ffentliches Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so muss die Entscheidung in diesem Fall aufgrund einer weiteren Interessenabwägung erfolgen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. April 2017 - 3 MB 62/16 -).

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Vorliegend geht diese Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners aus. Der Bescheid des Antragsgegners vom 25.07.2019 erweist sich nicht als offensichtlich rechtswidrig.

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Der Entlassungsbescheid ist formell rechtmäßig. Die Antragstellerin wurde zuvor ordnungsgemäß angehört (§ 87 Abs. 1 LVwG). Das Mitbestimmungsverfahren nach den §§ 51 ff. Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein (MBG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt, die Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Gleichstellungsgesetz (GstG) beteiligt. Die Entlassungsfrist des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) wurde ebenfalls eingehalten.

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Nach summarischer Prüfung ist die Entlassungsverfügung auch in materieller Hinsicht nicht offensichtlich rechtswidrig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Danach können Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probeentlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat, und zwar hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

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Der Begriff der Bewährung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Antragsgegner ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt. Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zu Grunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 28.04. 1983 - 2 C 89.81 - juris Rn. 20 mit weit. Nachw.). Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung - hierzu zählt u. a. die charakterliche Eignung (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 18/16 - juris Rn. 26) - und Befähigung besitzt sowie die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2019 - 6 B 539/19 - juris Rn. 4, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 05.11.2018 - 2 MB 17/18 - juris Rn. 11 mit weit. Nachw.). Die Zweifel müssen jedoch auf tatsächlichen Feststellungen und Erkenntnissen basieren und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 22.10.2018 - 1 B 1594/18 - juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom0 6.02.2018 - 3 CS 17.1778 - juris Rn. 6). Das Gericht, das die Eignung des Beamten nicht selbst beurteilen darf, ist auf die Überprüfung der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Dienstherrn getroffenen Beurteilung anhand der zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1980 - 2 C 38.79 - juris Rn. 41).

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Davon ausgehend erweist sich die Feststellung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe sich nicht bewährt, weil erhebliche Zweifel an ihrer charakterlichen Eignung als Polizeivollzugsbeamtin bestehen, nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft.

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Es bestehen zum einen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zwischen November 2018 und April 2019 mehrere Sachbeschädigungen (§ 303 StGB) am Fahrzeug ihres Kollegen, zu dem sie eine außereheliche Beziehung unterhielt, bzw. am Pkw von dessen Ehefrau beging. So wurde mehrfach der Lack der Fahrzeuge mittels Farbspray beschädigt, und es wurden Reifen zerstochen. Zwar ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, soweit ersichtlich, noch nicht abgeschlossen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die Antragstellerin als Täterin identifiziert werden wird. Anlässlich der Durchsuchung ihrer Wohnung am 26.04.2019 wurden zunächst der Deckel einer Farbspraydose und später auch die dazugehörige Spraydose sowie verschiedene Kleidungsstücke, die denen der Täterin auf den Überwachungsaufnahmen des Tatortes ähneln, ein abgebrochenes Teppichmesser sowie ein kleiner Schlitzschraubendreher aufgefunden, die sich zur Beschädigung von Fahrzeugreifen eignen. Die Antragstellerin wird nicht nur durch die anlässlich der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände, sondern darüber hinaus durch ihr eigenes Verhalten bei der Durchsuchung, das darauf gerichtet war, den Zutritt der Beamten zu ihrer Wohnung hinauszuzögern, um zuvor Beweismittel beiseiteschaffen zu können, schwer belastet. Dass die Durchsuchung den im Bericht vom 02.05.2019 (Bl. 5 ff. „A“) geschilderten Ablauf hatte, bestreitet die Antragstellerin nicht.

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Des Weiteren bestehen zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin eine Straftat vortäuschte, indem sie am 09.01.2019 Strafanzeige wegen Sachbeschädigung an ihrem privaten Pkw (Reifenstechen) erstattete. Belege für eine Reparatur konnte sie nicht vorlegen. Stattdessen verwies die Antragstellerin lediglich auf einen Reparaturbeleg aus dem Jahr 2015.

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Die im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe rechtfertigen, sofern sie sich letztlich als zutreffend erweisen, die Entlassung der Antragstellerin aus dem Probebeamtenverhältnis, weil sie Zweifel an der charakterlichen Eignung der Antragstellerin für den Polizeidienst begründen. Der Polizeivollzugsdienst erfordert eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Kollegen. Diese ist jedoch in Frage gestellt, da die Vorfälle, die über das Polizeirevier ... hinaus bekannt geworden sind, geeignet sind, den Zusammenhalt auf der Dienststelle zu stören, die ordnungsgemäße Dienstausübung zu beeinträchtigen und das Ansehen der Polizei zu schädigen. Darauf weist der Antragsgegner in der Entlassungsverfügung, auf die gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zu Recht hin. Die Sachbesch28;digungen, derer sich die Antragstellerin verdächtig gemacht hat, wurden über einen längeren Zeitraum verübt und stellen nicht nur eine einzelne, im Rahmen einer persönlichen Auseinandersetzung vielleicht verständliche Kurzschlusshandlung dar. Die Aussage der Antragstellerin, sie habe die Beziehung zu dem Kollegen beendet und sehe die Angelegenheit inzwischen als erledigt an, erscheint wenig glaubhaft vor dem Hintergrund, dass sie - wohl im Juni dieses Jahres - eine neue Wohnung in der Nähe des Wohnhauses des Kollegen bezogen hat. Die neue Wohnung liegt auch nicht, wie von der Klägerin behauptet, näher an ihrer Dienststelle in ... als ihre alte Wohnung.

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Schließlich ist es nicht ermessensfehlerhaft, sondern entspricht in der Regel der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, einen Beamten auf Probe, dessen mangelnde Bewährung während der Probezeit festgestellt wird, alsbald zu entlassen, um ihm Klarheit über seinen künftigen Berufsweg zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 10.10.1985 - 2 CB 25/84 - juris Rn. 3).

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Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren kann derzeit jedoch nicht die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung festgestellt werden. Vielmehr ist der Ausgang eines sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen. In diesem Fall sind die wechselseitigen Interessen abzuwägen, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist auch von Bedeutung, ob Überwiegendes für ein Obsiegen der Antragstellerin spricht (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 983, 985). Die vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Es ist zum einen nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren Erfolg haben wird. Vielmehr liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin die ihr vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Darüber hinaus besteht bereits vor Abschluss der strafrechtlichen Ermittlungen ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung der Antragstellerin. Der Antragsgegner verweist in seiner Begr52;ndung der Sofortvollzugsanordnung zu Recht darauf, dass nicht nur das Ansehen der Polizei im Falle einer Weiterbeschäftigung geschädigt würde, sondern dar52;ber hinaus bereits jetzt ein erheblicher Vertrauensverlust hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Dienstausübung eingetreten ist. Bereits bestehende Vorbehalte der anderen Mitarbeiter der Polizeidienststelle könnten der erforderlichen engen Zusammenarbeit entgegenstehen. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sich ggf. anschließenden Hauptsacheverfahrens im Polizeivollzugsdienst zu verbleiben, als nachrangig anzusehen. Zwar verliert sie mit ihrer Entlassung ihren Anspruch auf Dienstbezüge (§ 32 Abs. 2 Satz 1 LBG). Diese Folge ist jedoch rückgängig zu machen, wenn sich in einem Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung herausstellt.

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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

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Der Streitwert beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Satz 3 GKG die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (OVG Schleswig, Beschluss vom 18.04.2019 - 2 MB 21/18 - juris Rn. 75). Ausgehend von einem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 8 und einer angenommenen Erfahrungsstufe 3 ergibt sich danach ein Streitwert von 2.622,92 Euro x 6 = 15.737,52 Euro.


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