Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 308/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung sowie ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

2

Die am xxxx geborene Klägerin erwarb nach einem Studium an einer staatlichen pädagogischen Hochschule in Russland ein Diplom als Berufsschullehrerin im Fach Technik. Am 1. Oktober 1997 reiste sie nach Deutschland ein und absolvierte ab dem Sommersemester 2000 in A-Stadt ein Studium für die Laufbahn der Realschullehrerinnen und Realschullehrer mit den Fächern Arbeitslehre und Sport. Zum 1. Mai 2007 trat sie in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Xxx ein, legte am 22. September 2008 die zweite Staatsprüfung ab und beendete den Vorbereitungsdienst am 31. Oktober 2008. Daneben war sie als Physiklehrerin und AG-Leiterin an Schulen sowie als Sporttrainerin im Sportverein tätig.

3

Vom 3. November 2008 bis zum 31. Juli 2010 unterrichtete die Klägerin im Angestelltenverhältnis an der Regionalschule Xxx die Fächer Textillehre und Technik. Vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2014 unterrichtete sie an der Gemeinschaftsschule Xxx zunächst im Angestelltenverhältnis. Mit Wirkung zum 1. August 2012 wurde sie zur Beamtin auf Probe ernannt.

4

Zum 1. Februar 2014 wechselte die Klägerin an die Gemeinschaftsschule Xxx.

5

Für den Zeitraum seit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bis zu ihrem Wechsel nach Xxx wurde sie mit einer Beurteilung vom 3. Februar 2014 (ohne Gesamtwertung) erstmals beurteilt.

6

Mit dienstlicher Beurteilung vom 25. Mai 2015 wurden ihre Leistungen in der Gesamtwertung mit „ungenügend“ bewertet. Im Juli 2015 wurde deshalb von dem Beklagten ein auf ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichtetes Verfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 17. August 2015 leitete der Beklagte gegen sie zudem ein Disziplinarverfahren ein. Gegenstand des Verfahrens waren der Vorwurf, eine Zeugniskonferenz ohne Abmeldung verlassen sowie gegen die Anweisung verstoßen zu haben, keine Unterschriftenaktionen zu ihren Gunsten in den von ihr unterrichteten Klassen durchzuführen.

7

Nach Gegenvorstellung der Klägerin wurde die dienstliche Beurteilung vom 25. Mai 2015 am 21. September 2015 dahingehend abgeändert, dass ihre Leistungen in der Gesamtbewertung nunmehr mit „mangelhaft“ beurteilt wurden. Ihre Probezeit wurde mit Verfügung vom 16. November 2015 um weitere zwei Jahre auf die Höchstdauer von fünf Jahren, mithin bis zum 31. Juli 2017, verlängert.

8

Auf ihren Antrag hin wurde sie zum 1. Dezember 2015 an die Geestlandschule in Xxx versetzt, wo sie in den Fächern Sport und Technik im Umfang von 14 Stunden/Woche unterrichtete. Mit Zielvereinbarung vom 19. Februar 2016 wurde ihr aufgegeben, vor jeder Stunde eine Übersicht vorzulegen, aus der das Stundenthema und die zu vermittelnden Kompetenzen hervorgehen.

9

Am 22. April 2016 wurde der Klägerin im Rahmen des Disziplinarverfahrens ein Verweis erteilt, gegen den sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig (Az. ) erhob.

10

Vom 22. März 2016 bis zum 25. September 2016 war die Klägerin erkrankt. Vom 26. September 2016 bis zum 14. Oktober 2016 fand ein betriebliches Wiedereingliederungsmanagement (BEM) nach dem Xxx er Modell statt. Mit Vermerk vom 15. Oktober 2016 bestimmte der Schulleiter, dass sie künftig nicht alleine unterrichten solle, sondern gemeinsam mit einer anderen Lehrkraft. Die Hospitation solle überwiegend durch die Koordinatorin und Sportlehrkraft Frau Xxx erfolgen. Die jeweils zweite Lehrkraft solle Sicherheit geben und nur dann eingreifen, wenn erhebliche Probleme auftauchten. Er selbst wolle den Unterricht der Klägerin nach der Wiedereingliederung zunächst noch nicht besuchen, um ihr eine ruhige Einstiegsphase zu gewähren.

11

Seit dem 31. Oktober 2016 unterrichtete die Klägerin erneut in einem Umfang von 14 Stunden pro Woche.

12

In der im Rahmen des gerichtlichen Disziplinarverfahrens am 30. November 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, an dem Vorwurf, die Zeugniskonferenz ohne Abmeldung verlassen zu haben, nicht mehr festzuhalten. Die Klägerin nahm daraufhin die Klage zurück.

13

Von Dezember 2016 bis März 2017 besuchte der Schulleiter neun von der Klägerin durchgeführte Unterrichtsstunden. Die Besuche erfolgten sowohl angekündigt als auch unangekündigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Dokumentation der Unterrichtsbesuche verwiesen (Anlage AG 2-11, BA C des Verwaltungsvorgangs, nicht paginiert).

14

Mit dienstlicher Beurteilung vom 22. Mai 2017, der Klägerin am selben Tag eröffnet, wurden ihre Leistungen mit der Gesamtbewertung „ungenügend“ beurteilt. Ihre Bewährung habe nicht festgestellt werden können. Der fachlichen Beurteilung würden acht Unterrichtsbesuche im Zeitraum vom 12. Februar 2016 bis 13. März 2017 zugrunde liegen. Des Weiteren sei die Beurteilung auf diverse Fachgespräche gestützt. Die Klägerin weise erhebliche Defizite und Mängel in vielen Bereichen auf und es liege keine Entwicklung vor. Differenzierungen und Individualisierungen des Unterrichts fänden nicht statt. Ebenfalls zeigten sich ständig ihre sprachlichen Defizite in der Unterrichtssprache Deutsch. Hinsichtlich der Fachkenntnisse im Fach Technik mangele es ihr an grundlegenden Kenntnissen in der Werkstattorganisation, Arbeitsorganisation und an eigenen Fachfähigkeiten. Sie halte das schulinterne Fachcurriculum nicht ein und die Unterrichtsinhalte seien nicht dazu geeignet, die geforderten Kompetenzen zu erlangen. Sie kopiere aus beliebigen Quellen Materialien heraus und es fehle an einer klaren Struktur des Unterrichtes. Im Fach Sport weise die Klägerin ebenfalls Defizite in der Fach- und Sprachkompetenz auf. Es fehle an Sicherheitsvorgaben, die Erwärmung finde zu einem falschen Zeitpunkt statt und es würden falsche pädagogische Entscheidungen getroffen werden. Hierüber hätten sich auch Schüler und Eltern beschwert. Des Weiteren engagiere sich die Klägerin außerhalb des Unterrichtes nicht und bringe sich nicht in die Arbeit im Team mit anderen Lehrkräften ein. Vorzulegende Fachprotokolle seien mehrfach angemahnt worden. Listen und Eintragungen würden aber ordentlich angefertigt werden. Bei der Benotung von Schülerleistungen gebe es allerdings Mängel. Die Zielvereinbarung vom 19. Februar 2016, nach der sie vor jeder Stunde Stundenthema und Kompetenzen vorzulegen gehabt habe, sei nur bis zu ihrer Erkrankung eingehalten worden. Der Klägerin fehle es auch an der Fähigkeit, professionelle Gespräche zu führen. Hilfen seien nicht angenommen und Kritik grundsätzlich negativ aufgefasst worden. Sie sei nicht bereit, an ihren Kompetenzen zu arbeiten. Teilweise bewege sie sich im Umgang mit dem Beurteiler an der Grenze zur Respektlosigkeit. Sie erledige ihre Aufgaben nicht zur Zufriedenheit und sei trotz der reduzierten Stundenzahl wenig belastbar.

15

Der Klägerin wurde unter dem 20. Juni 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem sie mit Schreiben vom 10. Juli eine Gegenvorstellung erhoben hatte, überprüfte der Schulleiter die Beurteilung erneut, hielt sie jedoch mit Bescheid vom 25. Juli 2017 aufrecht.

16

Nach Beteiligung des Hauptpersonalrates stellte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2017 ihre Nichtbewährung während der Probezeit fest, verfügte ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30. September 2017, ordnete die sofortige Vollziehung an und stellte sie mit sofortiger Wirkung vom Dienst frei. Zur Begründung führte er aus: Eine Entlassung einer Beamtin auf Probe wegen mangelnder Bewährung sei bereits dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr berechtigte Zweifel habe, ob die Berufung zur Beamtin auf Lebenszeit nach deren Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten sei, § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG. Bei der Klägerin könne bei einer entsprechenden Gesamtschau hinsichtlich ihrer fachliche Eignung sowie ihres dienstlichen Verhaltens eine solche Eignung nicht festgestellt werden. Gegen sie bestehe ein bestandskräftiger Verweis. Sie sei während der Probezeit rechtzeitig und umfänglich auf ihre Mängel hingewiesen worden. Insbesondere die Beurteilung vom 21. September 2015 und die deshalb verlängerte Probezeit seien deutliche Hinweise gewesen. Die Klägerin habe auch Hilfestellungen zur Verbesserung ihrer Leistungen erhalten, hierzu habe die Versetzung an eine andere Schule gehört. Die sofortige Vollziehung werde angeordnet, weil das öffentliche Interesse an der Entlassung der Klägerin höher einzustufen sei, als ihr persönliches Interesse am Fortbestand des Beamtenverhältnisses. Es bestehe ein Interesse der Schülerinnen und Schüler an einem qualifizierten Unterricht. Diesen könne die Klägerin aufgrund der Beurteilungen mit „ungenügend“ und „mangelhaft“ nicht gewährleisten. Es bestehe die Gefahr negativer Auswirkungen auf den Lernfortschritt der Schüler und Schülerinnen und den Erziehungsauftrag der Schule.

17

Am 24. August 2017 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung und begründete diesen u.a. dahingehend, dass fünf Unterrichtsbesuche innerhalb von 14 Tagen, zwei davon an demselben Tag, stattgefunden hätten. Zum Teil seien diese auch unangekündigt gewesen. Dies sei unzulässig. Ihr hätte Zeit eingeräumt werden müssen, sich auf die (angekündigten) Unterrichtsbesuche vorzubereiten. Es komme dabei nicht auf die Praxis der Schule an, auch unangekündigte Besuche durchzuführen. Aus dem Bescheid vom 25. Juli 2017 ergebe sich außerdem, dass der Beurteiler voreingenommen sei. Aus der dienstlichen Beurteilung würden sich die Tatsachen, auf die sich die Bewertung stütze, nicht ergeben. Entgegen der Behauptung habe sie sich außerhalb des Unterrichts engagiert. So habe sie freiwillig die Begleitung einer anderen Klasse übernommen und eine Projektarbeit in der 9. Klasse als Vertretung abgeschlossen sowie für den Schulinformationstag eine Ausstellung organisiert. Die Wahrnehmung besonderer Aufgaben sei ihr auch auf Nachfrage hin verwehrt worden. Es fehle ihr auch nicht an fachlicher und sprachlicher Kompetenz und sie sei sehr wohl in der Lage, Schwerpunkte in den Stunden zu setzen. Dies würden auch die als Anlage zum Widerspruch eingereichten Unterrichtsvorbereitungen belegen. Teilweise habe der Schulleiter bei den Unterrichtsbesuchen durch Fragen an die Schüler deren Konzentration gestört. Ebenso habe eine konstruktive Besprechung der Stunden nicht stattgefunden. Es habe nur vereinzelt Gespräche gegeben, bei diesen habe sie jedoch keine Beratung erhalten. Zu keinem Zeitpunkt sei ihr mitgeteilt worden, dass sie konkrete Kriterien zum Unterricht nicht erfülle. Lediglich im Gespräch am 13. März 2017 habe der Schulleiter ihr mitgeteilt, dass ihre Leistungen nicht ausreichend seien und sie sich dementsprechend nicht bewährt habe. Hilfe und Unterstützung seien ihr seitens des Schulleiters nicht angeboten worden. Der Schulleiter habe den Unterricht bloß mit der Bemerkung „Das ist alles nichts“ abgetan. Auch habe sie sich wiederholt um eine Einschätzung der Stunde durch Frau Xxx bemüht. Diese habe allerdings angegeben, nicht berechtigt zu sein, über die Stunden zu sprechen. Weiterhin treffe nicht zu, dass sie die geforderten Unterlagen auch nicht auf Nachfrage hin vorgelegt habe. Vielmehr habe der Schulleiter die Vorlage der Unterlagen gar nicht gefordert. Sie habe sich auch zu keinem Zeitpunkt im Ton vergriffen.

18

Unter dem 25. August 2017 erhob die Klägerin auch gegen die Entlassungsverfügung vom 26. Juli 2017 Widerspruch und führte darin im Wesentlichen erneut aus, dass ihre fachlichen Leistungen nicht objektiv bewertet worden seien. Der Bescheid sei mit den dienstlichen Beurteilungen vom 3. Februar 2014, 21. September 2015 und 22. Mai 2017 begründet worden, ohne auf ihre beanstandungsfreie Beurteilung vom 3. Februar 2014 näher einzugehen. Vor dem Februar 2014 seien ihre Eignung und Befähigung nie in Zweifel gezogen worden. Insbesondere das Arbeitszeugnis der Regionalschule Xxx aus dem Jahr 2009 stelle ihre Befähigung nicht in Zweifel.

19

Die Klägerin ersuchte gegen die Entlassungsverfügung am 28. August 2017 um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Schleswig (Az. 11 B 36/17). Die nach Ablehnung ihres Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim OVG Schleswig erhobene Beschwerde (Az. 2 MB 31/17) wies dieses mit Beschluss vom 29. Dezember 2017 zurück.

20

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Beurteilung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass keine rechtlichen Grundlagen oder allgemeine Rechtssätze bestünden, nach denen nur angekündigte Unterrichtsbesuche zulässig seien, so dass dem zu Beurteilenden mindestens eine Woche zur Vorbereitung zur Verfügung stehe. Unangekündigte Unterrichtsbesuche würden auch der Praxis an der Schule entsprechen. Denn es obliege dem Schulleiter festzustellen, inwieweit Schwächen vorhanden seien. Zudem habe nach jedem Unterrichtsbesuch eine Besprechung unter Anwesenheit mindestens einer weiteren Fachkraft stattgefunden, wobei die Rückmeldung durch diese Fachkraft erfolgt sei. Die Koordinatorin Frau Xxx habe der Klägerin ebenfalls mehrfach Rückmeldung gegeben sowie ihr angeboten, in ihrem Unterricht zur Hilfe und Unterstützung zu hospitieren. Dies könne alles durch zahlreiche Belege nachvollzogen werden. Objektive Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit des Beurteilers seien nicht ersichtlich.

21

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2018, zugestellt am 4. Oktober 2018, wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung zurück. Zur Begründung führte er aus: Die dienstliche Beurteilung vom 3. Februar 2014 sei in der Gesamtschau berücksichtigt worden. Sie enthalte jedoch auch erste Kritikpunkte und könne daher nicht die beiden „mangelhaften“ bzw. „ungenügenden“ Beurteilungen aufwiegen, die in den letzten 3,5 Jahre erstellt worden seien. Die Klägerin habe auch durch die Verlängerung der Probezeit und durch die antragsgemäße Versetzung an die xxx Xxx Gelegenheit bekommen, ihre Bewährung nachzuweisen. Eine fehlende Objektivität und Voreingenommenheit der Beurteiler lasse sich weder aus den Beurteilungen, noch aus dem Verhalten der Beurteiler erkennen. Das Arbeitszeugnis der Regionalschule Xxx sei nicht zu berücksichtigen, da sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Beamtenverhältnis auf Probe befunden habe. Der Klägerin sei auch die Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Leistung durch Rückmeldungen gegeben worden.

22

Am 10. Oktober hat die Klägerin Klage gegen die Beurteilung vom 22. Mai 2017 und am 30. Oktober 2018 gegen die Entlassungsverfügung erhoben und wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor:

23

Sie habe sich durch den Schulleiter und sein feindliches Verhalten verunsichert sowie kontrolliert gefühlt, da sie ihm Unterrichtsvorbereitungen vorzulegen gehabt habe. Hinsichtlich ihrer angeblichen sprachlichen Defizite stelle sich die Frage, wieso ihre Sprachkenntnisse zwar zum erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums ausgereicht, gleichwohl später aber nicht mehr für den Unterricht an einer Schule genügt hätten. Ihr sei während der gesamten Zeit unterstellt worden, die erforderliche Sicherheit nicht gewährleisten zu können. Gleichwohl sei es nie zu einer Gefahrensituation gekommen. Es treffe auch nicht zu, dass sie keine Gefährdungsbeurteilungen angefertigt habe. Eine solche werde exemplarisch zu den Akten gereicht.

24

Aus den Unterrichtsvorbereitungen ergebe sich, dass sie die besuchten Stunden nach Plan durchgeführt habe. Auch in der Unterrichtsvorbereitung für den 12. Februar 2016 seien sämtliche Arbeitsschritte geplant und beschrieben worden, der Ablauf der Stunde sei nach Plan verlaufen. Der Beurteiler sei trotzdem bemüht gewesen, Fehler zu finden und den Unterricht negativ darzustellen. Bei der Unterrichtsbewertung der Sportstunde am 17. Februar 2016 seien zu Unrecht das Aufwärmspiel und die teilweise nicht korrekt absolvierten Übungen kritisiert worden. Ziel der Stunde sei nicht die Technik der Sportbewegungen, sondern Aufbau von Kondition und Schnelligkeit gewesen. Soweit der Schulleiter im Unterrichtsbesuch am 2. März 2017 die schlechte Qualität des Sportmaterials kritisiere, könne sie dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Sie habe auf den Bedarf immer wieder hingewiesen. Im Übrigen sei auch in dieser Stunde das Stundenziel erreicht worden. Die Stunde sei positiv verlaufen, erhalte dennoch eine negative Bewertung. Im Unterrichtsbesuch am 7. März 2017 habe der Schulleiter den Unterricht wiederholt unterbrochen und Hefter kontrolliert. Hierdurch seien die Schüler unkonzentriert gewesen und gestört worden. Die Schüler selbst seien mit der Stunde zufrieden gewesen und hätten diese gut bewertet. Zum Beleg dafür, dass die Hefter ordentlich geführt und kontrolliert worden seien, werde ein solcher als Anlage vorgelegt.

25

Die Klägerin beantragt,

26

1. den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2018, zugegangen am 10. September 2018, zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung vom 22. Mai 2017 aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen,

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2. den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2017 in Form des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2018, zugestellt am 5. Oktober 2018, aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

29

die Klagen abzuweisen.

30

Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der ergangenen Bescheide und die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig. Ergänzend trägt er vor, dass sich aus der detaillierten Dokumentation der Unterrichtsbesuche gerade keine Voreingenommenheit ergebe, denn dieser seien auch positive Aspekte zu entnehmen (Vorbereitung des Werkraumes, Einrichtung der Arbeitsstationen, Vorbereitung habe wie vereinbart vorgelegen). Die positiven Aspekte seien aber eben durch die zahlreichen Mängel „überlagert“ worden.

31

In Bezug auf die Unterrichtsstunde am 12. Februar 2016 seien die bei Planung und Durchführung des Unterrichts beobachtbaren zahlreiche Defizite in der Dokumentation konkret benannt worden. Es werde beispielsweise der Grund dafür benannt, warum der Schulleiter bei einem Schüler beim Sägen habe eingreifen müssen. Die Dokumentation sei im Übrigen nicht nur vom Schulleiter, sondern auch von der weiteren anwesenden Lehrkraft durch Unterschrift bestätigt worden. Auch zu der Sportstunde am 17. Februar 2016 liege eine umfangreiche Dokumentation vor. Hinsichtlich der Ziele der Einheit werde nicht klar, ob es um Muskulatur oder Kondition gehe. Es seien auch keine Kompetenzen mit Operatoren gelistet. Die Klägerin nenne als Grobziel die allgemeine Kondition, als Feinziel dagegen die Kräftigung der Muskulatur. Die Kritik am Aufwärmspiel habe sich auf die Benachteiligung schwächerer Schüler bezogen, bei der die Klägerin nicht eingegriffen habe. Die Klägerin bestreite auch nicht, dass die Schüler die Übungen teilweise nicht korrekt absolviert hätten und sie diese nicht korrigiert habe. Sofern sie dies damit rechtfertige, dass dies für das von ihr verfolgte Thema der Stunde nicht erforderlich gewesen sei, werde erneut deutlich, dass fachliche Kritik nicht akzeptiert werde und sie der Auffassung gewesen sei, einen erfolgreichen Unterricht durchgeführt zu haben. Hinsichtlich der Sportstunde am 27. Februar 2017 seien erneut die Problematik der Aufsichtspflicht, ein hoher Redeanteil der Klägerin, eine fehlende Korrektur der Übungsdurchführung, der Mangel an Struktur sowie das nicht ausreichende Eingehen auf die Schüler aufgeführt worden. Auch die Dokumentation des Schulleiters zu der Unterrichtsstunde im Fach Technik am 27. Februar 2017 zeige eine vertiefte sachliche Auseinandersetzung. Die Klägerin greife unter den zahlreichen Punkten der Dokumentation nur einzelne Punkte heraus. Es hätten sich auch in dieser Unterrichtsvorbereitung Mängel hinsichtlich der Rechtschreibung und Zeichensetzung gefunden. Hierauf habe hingewiesen werden dürfen. Die Kritik an einem zu hohen Redeanteil im Unterricht und an ihren Sprachkompetenzen sei nicht widersprüchlich, da nicht in Abrede gestellt werde, dass die Klägerin flüssig Deutsch spreche. Vielmehr weise ihre Grammatik teilweise Fehler auf und sei ihr Wortschatz eingeschränkt. Hinsichtlich des Sportunterrichts am 2. März 2017 verkenne die Klägerin weiterhin ihre Pflicht, durch organisatorische Vorkehrungen eine solche Situation zu verhindern, wenn sie geltend mache, dass sich Schüler unterschiedlich schnell umzögen und daher teilweise ohne Aufsicht in die Halle gelangten. Es treffe nicht zu, dass die Klägerin den Zustand der Schläger und Bälle bemängelt habe. Dies sei weder in der Unterrichtsvorbereitung, noch in der Fachkonferenz geschehen. Auch hier würden wieder positive Aspekte aufgezeigt, was erneut gegen eine Voreingenommenheit spreche. Bestimmte Kritikpunkte würden sich allerdings durch die Beobachtungen hindurchziehen.

32

In Bezug auf die Unterrichtseinheit am 7. März 2017 ergebe sich aus der Unterrichtsbewertung, dass das Problem nicht in einer fehlenden Konzentration der Schüler gelegen habe. Vielmehr werde der Klägerin zugutegehalten, dass die Schüler immer mitgearbeitet hätten. Die Schüler seien es auch gewöhnt gewesen, dass der Schulleiter im Unterricht herumgehe und nachfrage, da die Schule teilweise bis zu 16 Lehrkräfte in Ausbildung gehabt habe. Eine Störung sei daher durch die Hospitation nicht entstanden.

33

Soweit die Klägerin den Hefter eines Schülers vorlege, sage dies wiederum nichts über die vom Schulleiter zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgesehen Hefter anderer Schüler aus. Das vorgelegte Heft beinhalte einen Stand vom Mai 2017, der Unterrichtsbesuch habe aber am 7. März 2017 stattgefunden. Auch der vorgelegte Hefter sei aber nicht lernfördernd durchgesehen worden und sei inhaltlich überfrachtet. Es würden keine Schwerpunkte gebildet. Die Übertragbarkeit von technischen Prozessen und Handlungsweisen werde nicht genutzt. Das Arbeitsmaterial enthalte zum Teil Fehler. Andere Bögen seien ohne Quellenangaben aus Fachbüchern kopiert. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin die Themen mit dem Schulleiter abgestimmt habe, die Umsetzung und die Vermittlung der strukturierten Inhalte und die Ausgestaltung des Unterrichts unter Beachtung der fachlichen und pädagogischen Anforderungen sei aber gerade ihre Aufgabe als Lehrkraft gewesen. Aus den Schriftsätzen der Klägerin werde der Eindruck des Schulleiters untermauert, die Klägerin nehme keine Kritik an, denn auch in den Schriftsätzen versuche die Klägerin durchweg die Gegebenheiten und Kritikpunkte anders darzustellen und stütze die vermeintliche Voreingenommenheit auf einzelne Begriffe

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

35

Die Verfahren Az. 12 A 308/18 (Beurteilung) und 12 A 320/18 (Entlassung) konnten gemäß § 93 VwGO zur gemeinsamen Entscheidung verbunden werden, da sie im Zusammenhang miteinander stehen.

36

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

37

Die Beurteilung vom 22. Mai 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2017 sowie die Widerspruchsbescheide vom 10. September 2018 und 26. September 2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, (hierzu unter 1.) noch auf Aufhebung der Entlassungsverfügung (hierzu unter 2.).

38

1. Die dienstliche Beurteilung vom 22. Mai 2017 ist rechtmäßig. Ein Anspruch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides und erneute Beurteilung steht der Klägerin nicht zu.

39

Dienstliche Beurteilungen sind – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfange nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (st. Rspr., vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 2 MB 33/16 – Rn. 26 juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 - Rn. 70, juris; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 -, Rn. 14, juris). Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen und ob diese Richtlinien eingehalten sind (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 – 2 C 2/06 –, Rn. 7, juris). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, Rn. 16 ff., juris, m-w-N.).

40

Hieran gemessen erweist sich die dienstliche Beurteilung der Klägerin als rechtmäßig. Sie begegnet weder in verfahrensrechtlicher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken noch ist sie unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten rechtswidrig.

41

Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung der Klägerin ist § 19 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LBG) in Verbindung mit § 8 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Allgemeine Laufbahnverordnung-ALVO) vom 19. Mai 2009 sowie § 9 der Landesverordnung über die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Bildung (LVO-Bildung).

42

a. Die dienstliche Beurteilung ist formell rechtmäßig. Sie wurde insbesondere durch den zuständigen Schulleiter Herrn Xxx und aufgrund des Ablaufs der Probezeit erstellt, § 39 ff. ALVO.

43

b. Auch materiell-rechtlich unterliegt die angefochtene dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfrahmens des Verwaltungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken.

44

(1) Die Beurteilung beruht auf einer rechtmäßig erlangten, umfangreichen und umfangreich dokumentierten tatsächlichen Grundlage.

45

Gem. § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 der LVO-Bildung erstreckt sich die Leistungsbewertung auf die unterrichtliche Funktion beziehungsweise bei Funktionsstelleninhaberinnen und -inhabern auch auf die mit dem Amt verbundene Funktion. Die Befähigungsbewertung bezieht sich auf die im dienstlichen Umgang gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse. Die dienstliche Beurteilung beruht hier demgemäß auf den Unterrichtsbesuchen sowie den Reflexions- und Beratungsgesprächen mit der Klägerin. Jeder Unterrichtsbesuch wurde umfangreich und differenziert dokumentiert und die Schwächen und Stärken der Klägerin aufgezeigt. Eine Auflistung der Tage, an denen Gespräche stattgefunden haben, liegt den Akten ebenfalls bei. Die Feststellungen aus den Dokumentationen der Unterrichtsbesuche finden sich auch in der Beurteilung wieder. Dies ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Das OVG hat in seinem in dieser Sache ergangenen Beschluss (OVG Schleswig, Beschluss vom 29. Dezember 2017, 2 MB 31/17) zu der von der Klägerin vorgebrachten, aber auch im Hauptsacheverfahren nicht weiter substantiierten Beanstandung der Zahl und Art der Unterrichtsbesuche ausgeführt:

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„Der beurteilende Schulleiter durfte Unterrichtsbesuche auch unangekündigt wahrnehmen und zudem innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen 5 Lehrproben durchführen. Die von der Antragstellerin behaupteten und nicht näher dargelegten allgemeinen Verfahrensvorschriften im Hinblick auf Unterrichtsbesuche im Rahmen dienstlicher Beurteilungen existieren in Schleswig-Holstein für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis auf Probe nicht. Aus diesem Grunde führt auch das von ihr geltend gemachte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 1998 (- 2 C 5.97, juris) nicht weiter. Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach Lehrkräften auf Probe eine Vorbereitungszeit für Unterrichtsbesuche gewährt werden müsste, lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen. Vielmehr liegt der Entscheidung eine mit der Rechtslage in Schleswig-Holstein nicht vergleichbare Rechtslage in Niedersachsen zugrunde, wonach Lehrproben nach dem Runderlass des Kultusministers und des Ministers für Soziales über Unterrichtsbesichtigungen und Unterrichtsbesuche - dienstliche Beurteilungen Lehrer - durch externe Schulaufsichtsbeamten stattfanden und angekündigt werden sollten.

47

Es ist grundsätzlich Sache des Dienstherrn, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die erforderlichen Tatsachen zur Beurteilung der Bewährung des Probebeamten verschaffen will. Bei einer Lehrkraft bietet sich hierfür die Beobachtung und Bewertung ihrer praktischen Unterrichtstätigkeit in besonderer Weise an (vgl. BVerwG, B. v. 28. Mai 1980 - 2 B 22.80-, juris Rn. 4). Diese gibt dem Dienstherrn Gelegenheit, sich ein zuverlässiges Urteil über die fachliche Eignung und Bewährung des Beamten zu bilden. Eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Probe ist aufgrund des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses grundsätzlich verpflichtet, jederzeit an der Feststellung ihrer Bewährung durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen mitzuwirken. Es muss sichergestellt sein, dass die Lehrkraft den Anforderungen an den Unterricht gerecht wird und stets - nicht nur anlässlich eines angekündigten Unterrichtsbesuchs - auf den Unterricht optimal vorbereitet ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 2 B 11340/0 5-, Rn. 6, juris).

48

Dass eine allgemeine Praxis des Schulleiters bestand, wonach nur angekündigte Unterrichtsbesuche für Probekräfte stattfanden, legt die Antragstellerin nicht dar. Der Schulleiter führt in der Gegendarstellung vom 25. Juli 2007 aus, dass an seiner Schule unangekündigte und angekündigte Unterrichtsbesuche praktiziert werden. Soweit die Antragstellerin dies bestreitet, ist dies unsubstantiiert und pauschal geblieben. Auch die Anzahl und Häufigkeit der Unterrichtsbesuche ist nicht zu beanstanden, da jeder weitere Unterrichtsbesuch die Erkenntnisgrundlage für die dienstliche Beurteilung verbreitert.“

49

(2) Die Beurteilung ist auch nicht von einer Voreingenommenheit des Beurteilers geprägt.

50

Wenn ein voreingenommener Vorgesetzter beurteilt hat, macht dies die Beurteilung unheilbar rechtswidrig, sodass sie nach Aufhebung durch den Dienstherrn neu zu erstellen ist. Anders als etwa im Geltungsbereich des § 21 VwVfG genügt aber nicht schon die Besorgnis der Befangenheit eines Beurteilers, sondern erst dessen tatsächliche Voreingenommenheit, die nicht aus der subjektiven Sicht des zu beurteilenden Beamten, sondern aus Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - BVerwG 2 C 16.97 -, juris Rn. 13 und Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 69. Aktualisierung 10/2020, Rn. 466, jeweils m.w.N.). Für eine solche Voreingenommenheit des Schulleiters als Beurteiler bestehen keine Anhaltspunkte.

51

Insbesondere ergeben sie sich nicht aus der Beurteilung selbst. Seine Ausführungen sind sachlich und deutlich gehalten und orientieren sich an den Dokumentationen der Unterrichtsprotokolle. Die Beurteilung ist ihrem Inhalt nach auch nicht nur negativ, es lassen sich durchaus positive Feststellungen bspw. im Hinblick auf die Pünktlichkeit der Klägerin sowie die Teilnahme an verpflichtenden Veranstaltungen finden. Es ist weiterhin nicht zu erkennen, dass andere positive Aspekte nicht aufgenommen worden wären.

52

Anhaltspunkte dafür, dass der Schulleiter nicht willens oder nicht in der Lage gewesen ist, die Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen, ergeben sich auch nicht aus seinem Verhalten. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 -, Rn. 16, juris).

53

(3) Mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der einzelnen fachspezifischen Beanstandungen (Setzen der Lernziele, Strukturierung der Unterrichtsstunden etc.) in den besuchten Unterrichtseinheiten setzt die Klägerin jeweils nur ihre eigene Einschätzung an die Stelle des Schulleiters als zuständigem Beurteiler.

54

Eine Kontrolle der fachspezifischen Bewertung erfolgt - wie bei Prüfungsleistungen - nur bei substantiierten Einwänden gegen die dokumentierten fachspezifischen Leistungen, die zum Gegenstand der Beurteilung gemacht wurden. Der Klägerin hat daher klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Bewertung bestimmter Leistungen nach ihrer Auffassung Fehler aufweist; dabei hat sie auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Bemerkungen und Wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit der gezeigten Leistungen muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 -, juris, m.w.N). Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

55

Ihr Vortrag beschränkt sich in weiten Abschnitten darauf, pauschal das Gegenteil von dem zu behaupten, was der Beklagte zur Begründung seiner fachspezifischen Bewertung angegeben hat. Aus den von ihr vorgelegten Unterrichtsvorbereitungen und Heftern der Schüler mit den von ihr ausgeteilten Arbeitsblättern ist ersichtlich, dass sprachliche Mängel - wenn sie auch nicht besonders gravierend sein mögen - durchaus bestehen. Auch die Beanstandung der unzureichenden Verwendung der sog. Operatoren (Handlungsanweisungen an die Schüler, „benenne“, „erörtere“ etc.) und warum sich dies negativ auf die Unterrichtsführung auswirkt, ist nachvollziehbar. Das Gleiche gilt für die vom Schulleiter bemängelte fehlende Korrektur der Schüler sowohl bei praktischen Aufgaben im Technikunterricht als auch bei der Ausführung von Übungen im Sportunterricht und für die fehlende Schwerpunktsetzung. Hinsichtlich der bemängelten fehlenden Gefährdungsbeurteilungen und Korrekturdurchsichten der Schülerhefter ist es nicht aussagekräftig, wenn die Klägerin im gerichtlichen Verfahren Unterlagen zu den Akten gibt, aus denen nicht erkennbar ist, wann diese angefertigt wurden. Soweit sie einwendet, dass der Schulleiter den Unterricht durch sein Verhalten gestört habe, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Denn eine Unkonzentriertheit der Schüler wurde ihr in den Dokumentationen gerade nicht vorgehalten.

56

Auch in der mündlichen Verhandlung hat der ehemalige Schulleiter einen Teil der umfangreichen Beanstandungen noch einmal nachvollziehbar erörtert. Es wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr umfassende Dokumentation der acht Unterrichtsbesuche und die Erwiderung des Beklagten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens verwiesen, mit der er den einzelnen Einwänden entgegengetreten ist.

57

(4) Die Gesamtbewertung mit „ungenügend“ unter Punkt 3. der dienstlichen Beurteilung begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

58

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, Rn. 31 ff., juris) bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung – anders als die Einzelbewertungen – in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbewertungen hergeleitet wird. Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Bewertung nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Bewertungsstufe - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27/14 –, Rn. 37, juris). Ergibt sich das Gesamturteil schlüssig und ohne weitere Gewichtung aus den Bewertungen der Einzelmerkmale, so genügt es demzufolge, wenn im Beurteilungsformblatt zum Punkt Gesamtergebnis die Bezeichnung des Beurteilungsprädikats in ausformulierter Form angeführt wird.

59

In der hiesigen Beurteilung wurde keine ausdrückliche Gewichtung bezüglich der Unterpunkte und Einzelmerkmale vorgenommen. Dennoch ergibt sich bei der dienstlichen Beurteilung aus den jeweiligen Unterpunkten ein einheitliches Leistungsbild der Klägerin. Die Gesamtbewertung ist anhand der in der Beurteilung genannten Gründe nachvollziehbar und plausibel. Die Gesamtbewertung „ungenügend“ drängt sich aufgrund der in weiten Abschnitten negativen Feststellungen regelrecht auf. Die Gesamtbewertung entspricht den Einzelbewertungen sowohl in fachlicher Sicht, als auch im Bereich des Organisations- und Verwaltungshandelns, der Gesprächsführung und der Dienstauffassung. Die Beurteilung lässt nur an einzelnen Stellen erkennen, dass die Klägerin den Anforderungen einer Lehrkraft teilweise gerecht wird. Die Teilnahme der Klägerin an verpflichtend wahrzunehmenden Konferenzen und Versammlungen sowie am Schulentwicklungs- und Informationstag fällt ebenso wie auch die Erfüllung ihrer Verpflichtung pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, nicht derart ins Gewicht, dass sich eine andere (bessere) Beurteilung aufdrängt oder angemessen erscheint. Im Übrigen dürfte diese Zuverlässigkeit jeder Lehrkraft zuzumuten sein.

60

(5) Ebenso verfängt auch die von der Klägerin erhobene Rüge hinsichtlich der Unvollständigkeit ihrer freiwilligen Tätigkeiten im Hinblick auf die Begleitung einer anderen Klasse und Übernahme einer Projektarbeit sowie die Bereitschaft zur Übernahme von besonderen Aufgaben nicht. Die Darstellung der Aufgaben- und Tätigkeitsfelder unter 2.3. und 2.4. der dienstlichen Beurteilung hat zum einen den Zweck, dem Leser ein möglichst umfassendes Bild über die im Beurteilungszeitraum ausgeübten wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Zum anderen ist die Aufgabenbeschreibung die Grundlage der Leistungsbeurteilung. In die Aufgabenbeschreibung sind demgemäß grundsätzlich nur die Tätigkeiten aufzunehmen, die der Beamte während des Beurteilungszeitraumes im Hauptamt versehen hat (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2006 – 13 L 1429/06 –, Rn. 36, juris, m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die von der Klägerin aufgeführten freiwilligen Übernahmen von Seiten des Beurteilers als nicht wesentlich erachtete Tätigkeit nicht ausdrücklich in den Beurteilungstext aufgenommen worden sind. Auch führt das Fehlen von Tatsachen in einem solchen "Tatbestand" einer dienstlichen Beurteilung allein noch nicht zu dem Schluss, der Dienstherr habe diese Umstände bei der Beurteilung gänzlich unberücksichtigt gelassen.

61

(6) Die Klägerin kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, es hätten keine konstruktiven Gespräche stattgefunden. Unabhängig von der Frage, ob fehlende Rückmeldungen des Vorgesetzten während des Beurteilungszeitraumes überhaupt dazu führen können, dass - wie hier von der Klägerin begehrt - die von einem Beamten gezeigten Leistungen besser zu bewerten wären, entbehrt die Behauptung der Klägerin bereits einer tatsächlichen Grundlage. Denn sie wurde ausweislich des Verwaltungsvorgangs in zahlreichen Situationen auf Verbesserungsbedarf hingewiesen (vgl. Aufstellung der Unterrichtsbesuche mit Angabe der jeweiligen zweiten teilnehmenden Lehrkraft und dem Zeitpunkt der Rückmeldung - Anlage AG 11 zum Verfahren 11 B 36/11, Beiakte C). Auch liegen den Akten Notizen über den Inhalt der geführten Gespräche bei. So ergibt sich u.a. aus dem Gesprächsvermerk vom 28. Februar 2017, dass der Schulleiter Herr Xxx der Klägerin einige Hinweise zu den Defiziten gab (Anlage AG 14 zum Verfahren 11 B 36/11, Beiakte C). Auch Frau Xxx hat in einer Stellungnahme vom 6. September 2017 dargelegt, dass sie der Klägerin mehrmals sofortige Rückmeldung gegeben hat. Sie hat der Klägerin auch wiederholt angeboten, in ihrem Unterricht zu hospitieren um sich kollegiale Hilfe und Unterstützung zu holen.

62

(7) Die Beurteilung vom 22. Mai 2017 steht auch in keinem unauflöslichen Widerspruch zu der Beurteilung vom 3. Februar 2014. Letztere, die ohne Gesamturteil endete und lediglich die ersten eineinhalb Jahre der Probezeit betraf, war nicht beanstandungsfrei. So enthielten auch die in dieser Beurteilung erfolgten Unterrichtsdokumentationen und das Gesamtergebnis einige erhebliche Kritikpunkte, die auch in den späteren Beurteilungen deutlich bemängelt werden („Der Übergang in ein vergleichendes Unterrichtsgespräch gelang in Ansätzen“, „Im Verlauf musste festgestellt werden, dass […] Gefahrenpotentiale entstanden, die zum teilweisen Abbruch des Vorhabens geführt haben. Die Nachbesinnung galt dem Thema „Sicherheitsaspekte der Stunde.“ […] „besondere Einzelsituationen mit Gesprächsanlass mit der Schulleitung konnten auf „sprachliche Missverständnisse“ oder Unwissenheit bzgl. getroffener schulischer Vereinbarungen zurückgeführt werden.“).

63

2. Die angefochtene Entlassungsverfügung vom 26. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2018 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist gerichtlich nicht zu beanstanden.

64

Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtStG) i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz (LBG). Danach können Beamtinnen und Beamten auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.

65

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit. Die Klägerin ist vor Erlass der Entlassungsverfügung mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 gem. § 87 LVwG angehört worden. Auch die Beteiligung des Hauptpersonalrats erfolgte ordnungsgemäß gem. § 51 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte (MBG).

66

Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

67

a. Die Feststellung des Beklagten, dass sich die Klägerin nicht bewährt hat, ist gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 BeamtStG nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren hinsichtlich der in § 9 BeamtStG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bewährt hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 LB 2/14 –, Rn. 42, juris). Hierzu bestimmt § 19 Abs. 3 Satz 2 LBG, dass für die Feststellung der Bewährung ein strenger Maßstab gilt.

68

Bei der Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, handelt es sich - wie bei der Beurteilung selbst - um einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn. Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums ist gerichtlich nur beschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und ob sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 07. Mai 2019 – 2 A 15/17 –, Rn. 53 ff., juris, m.w.N.).

69

Für die Frage, ob sich ein Beamter während der Probezeit bewährt hat, kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob er durch ein konkretes Verhalten die ihm obliegenden Verpflichtungen verletzt hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob bei Würdigung des Gesamtbildes, das er während der Probezeit geboten hat, und unter Einbeziehung der zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebietes, denen er im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muss, Mängel hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung festgestellt worden sind, die nach der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzung des Dienstherrn geeignet sind, ihn für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit untauglich erscheinen zu lassen. Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr nach oder auch schon während der Erprobung berechtigte Zweifel haben kann, ob die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 5 LA 182/07 –, Rn. 10, juris; OVG Münster, Urteil vom 29. Juli 1998- 12 A 4823/96 -, juris Rn. 56 ff.).

70

Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Dabei ist einem Beamten auf Probe nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1990 – 2 C 35/88 –, Rn. 20, juris; OVG Münster, Beschluss vom 23. März 2016 – 6 B 6/16 –, Rn. 7, juris), so dass auch Leistungssteigerungen innerhalb dieses Zeitraumes zu berücksichtigen sind. Grundlage für die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte auf Probe zum Beamten auf Lebenszeit ernannt oder seine Probezeit verlängert oder seine Entlassung verfügt wird, ist die dienstliche Beurteilung (Schütz/Maiwald, BeamtR, Gesamtausg. A und B, § 23, Rn. 122). Zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört insofern auch, die Beamtin auf Probe alsbald wissen zu lassen, "woran sie ist", damit diese ihre Lebensplanung entsprechend einrichten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - BVerwG 2 C 27.90 -, Rn. 9, juris).

71

Daran gemessen ist die Feststellung der Nichteignung durch den Beklagten gerichtlich nicht zu beanstanden. Es ist nicht erkennbar, dass der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt wurden, dass der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und dass allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.

72

Der Beklagte hat die Probezeitbeurteilungen vom 3. Februar 2014 (kein Gesamturteil), 21. September 2015 (Gesamturteil „mangelhaft“) und 22. Mai 2017(Gesamturteil „ungenügend) zugrunde gelegt. Diese Beurteilungen halten einer gerichtlichen Überprüfung stand. Hinsichtlich der Beurteilung vom 22. Mai 2017 wird insoweit auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Gegen die anderen beiden Beurteilungen hat die Klägerin keine inhaltlichen Einwände erhoben. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Leistungen in der dienstlichen Beurteilung vom 21. September 2015 nicht objektiv bewertet worden und die Beurteiler der Klägerin gegenüber voreingenommen gewesen sind. Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich auch hier auf eine pauschale Behauptung.

73

Der Einwand der Klägerin, sie sei nicht auf Mängel hingewiesen worden, greift ebenfalls nicht durch. Aufgrund der in den Bescheiden herangezogenen bestandskräftigen Verfügung über die Verlängerung der Probezeit vom 16. November 2015 stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass sich die Klägerin bis zum Ablauf der regulären Probezeit noch nicht bewährt hatte. Der Beklagte hatte zunächst beabsichtigt, sie nach Ablauf der regelmäßigen Probezeit zu entlassen. Ihr wurde dann jedoch durch die Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre Gelegenheit gegeben, durch erhebliche Leistungssteigerungen ihre Bewährung nachzuweisen. Diese Tatsache, sowie die „mangelhafte“ Beurteilung vom 21. September 2015, mussten der Klägerin ausreichend Anlass gegeben haben, dass Mängel in ihrer Befähigung vorliegen und es nunmehr an ihr lag, ihre Fähigkeiten zu verbessern und unter Beweis zu stellen. Aus den Beiakten ergibt sich ferner, zu welchem Zeitpunkt Beratungs- und Unterrichtsgespräche mit der Klägerin stattgefunden haben (s.o., I.1.b.(6)).

74

Unzutreffend ist auch, dass der Klägerin keine Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Leistung sowie zur Behebung von Mängeln gegeben worden ist. Dass dieses unzutreffend ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Probezeit der Klägerin verlängert worden ist. Eine derartige Verlängerung hat gerade den Zweck, der Probebeamtin oder dem Probebeamten die Möglichkeit zu eröffnen, den Nachweis der erforderlichen Eignung zu erbringen. Dass der Klägerin zahlreiche Hinweise gegeben wurden, welche Leistungen von ihr erwartet werden und in welchen Bereichen Mängel bestehen, ergibt sich aus dem Schreiben der Schulleiterin der Gemeinschaftsschule an die Klägerin vom 28. Oktober 2014 mit Hinweisen auf zu verbessernde Leistungen (Beiakte B, nicht paginiert) und zudem aus den Notizen über Gespräche mit der Klägerin nach verschiedenen Unterrichtsbesuchen, wie sie bereits im Eilverfahren vom Beklagten vorgelegt wurden (s.o., I.1.b.(6)).

75

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass die dienstliche Beurteilung vom 3. Februar 2014 nicht berücksichtigt worden ist. In dem Bescheid vom 26. Juli 2017 wird u.a. ausgeführt, dass in der Gesamtschau der von der Klägerin während der Probezeit gezeigten fachlichen Leistungen (dienstliche Beurteilungen vom 3. Februar 2014, 21. September 2015 und 22. Mai 2017) und ihres dienstlichen Verhaltens (bestandskräftiger Verweis) die Bewährung in der Probezeit nicht festgestellt werden könne. Hieraus ergibt sich bereits, dass auch die Beurteilung vom 3. Februar 2014 berücksichtigt worden ist. Dass sie gegenüber den nachfolgenden Beurteilungen keine überwiegende Bedeutung erhalten hat, begegnet insbesondere auch im Hinblick auf ihren durchaus nicht nur positiven Charakter keinen rechtlichen Bedenken. Da der Begriff der Bewährung nicht allein die fachlichen Leistungen umfasst, ist es auch rechtmäßig zu berücksichtigen, dass das Verhalten der Klägerin während der Probezeit zu einem disziplinarrechtlichen Verweis geführt hat (vgl. Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 16). Dass das frühere Arbeitszeugnis aus der Tätigkeit der Klägerin im Angestelltenverhältnis nicht berücksichtigt wurde, ist ebenfalls rechtmäßig und beruht darauf, dass es hinsichtlich der Frage der Bewährung nicht auf Leistungen außerhalb des Beamtenverhältnisses und außerhalb der Probezeit ankommt.

76

Soweit die Klägerin auch hinsichtlich der Entlassungsverfügung vorträgt, berechtigte Zweifel an ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung bestünden nicht, kommt es hierauf nicht an. Maßgebend ist insoweit nicht die Auffassung der zu beurteilenden Beamtin.

77

b. Ist danach davon auszugehen, dass sich die Klägerin in der Probezeit nicht bewährt hat, ist sie zu entlassen. Es besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der "Kann-Regelung" des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 Satz 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2017 – 6 B 285/17 –, Rn. 15, juris). Die Beurteilung der Eignung eines Beamten auf Probe im Rahmen von § 10 Satz 1 und § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG dient so der Sicherung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, indem die Lebenszeitverbeamtung von solchen Probebeamten ausgeschlossen wird, die sich in der Probezeit nicht bewährt haben (BVerwG, Beschluss vom 24.01.2017 – 2 B 75/16 –, Rn. 13, juris)

78

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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