Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 2745/17 SN
Tenor
Der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides, mit welchem die Beklagte den vorangegangenen Widerspruch der Klägerin insbesondere „wegen Unzuständigkeit“ zurückgewiesen hatte.
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Mit einem gemeinsamen Schreiben vom 18. Mai 2016 teilten die Schulleiter der Schule A und der Schule B der Familie der Klägerin mit, dass deren Anmeldung an beiden Gymnasien aus Kapazitätsgründen nicht realisierbar sei. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.
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Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2016, gerichtet an die Schule A, Widerspruch. Tatsächlich seien deren Aufnahmekapazitäten nicht erschöpft. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig zu erklären; die Kosten des Widerspruchsverfahrens solle die Beklagte tragen.
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Am selben Tag stellte die Klägerin beim hiesigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Schule A, dem Staatlichen Schulamt ... sowie der Beklagten, gerichtet auf ihre vorläufige Aufnahme an der Schule A in die Jahrgangsstufe 7 zum Schuljahr 2016/2017. Mit Beschluss vom 01. September 2016 – 6 B 2029/16 SN – verpflichtete die Kammer die Schule A und die Beklagte antragsgemäß; im Übrigen lehnte sie den Antrag ab.
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Im Nachgang hierzu wurde die Klägerin durch den Schulleiter der Schule A zum Schuljahr 2016/2017 an diese aufgenommen. Eine schriftliche Entscheidung erging nicht.
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Mit Schreiben vom 23. März 2017 forderte die Klägerin die Schule A auf, „im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der bereits erfolgten Abhilfe und der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts“ zu entscheiden. Anderenfalls werde Untätigkeitsklage erhoben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22. Mai 2017, wies die Beklagte, an welche die Schule A den Widerspruch der Klägerin zuvor offenbar weitergeleitet hatte, denselben „wegen Unzuständigkeit und Unzulässigkeit“ zurück. Hilfsweise für den Fall, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Zuständigkeit der Beklagten und die Zulässigkeit des Widerspruchs festgestellt würden, gab sie dem Widerspruch statt. In Übereinstimmung hiermit traf die Beklagte eine negative beziehungsweise positive Kostengrundentscheidung. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs führte sie aus, sie sei als Schulträgerin nicht für die Aufnahme von Schülern zuständig; dies sei nach § 101 Abs. 5 Nr. 1 SchulG M-V der Schulleiter der Schule. Es bestehe auch keine Ermächtigungsgrundlage für sie, den Schulleiter hinsichtlich der Aufnahme von Schülern anzuweisen. Überdies sei der Widerspruch unzulässig, da es sich bei dem Schreiben der Schulen vom 18. Mai 2016 nicht um einen Verwaltungsakt handele.
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Am 19. Juni 2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei in jedem Fall aufzuheben, egal, ob die Beklagte für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig sei oder nicht. Sie gehe von der Zuständigkeit der Beklagten aus. Der Anspruch auf Aufnahme an eine Schule sei nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern und des Verwaltungsgerichts Schwerin „gegenüber der aufnehmenden Schule bzw. dem Schulträger“ geltend zu machen. Indem die Klägerin an die Schule A uneingeschränkt aufgenommen worden sei, sei eine tatsächliche Abhilfe erfolgt, weshalb die Beklagte zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens eine positive Abhilfeentscheidung hätte treffen müssen. Falls sie nicht zuständig für die Entscheidung über den Widerspruch sei, hätte sie diesen an die aus ihrer Sicht zuständige Stelle weitergeben müssen, anstatt selbst darüber negativ zu entscheiden. Der Umstand, dass die Beklagte durch Widerspruchsbescheid entschieden und so das Verfahren an sich gezogen habe, widerspreche ihrer darin enthaltenen Positionierung, sie sei für die Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig. Letztlich sei der Widerspruchsbescheid auch deshalb aufzuheben, weil er durch die Wiedergabe widersprechender Rechtsauffassungen keine hinreichende Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage des Verbleibs der Klägerin an der Schule A gebe.
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Nachdem die Klägerin mit der Klageschrift zunächst angekündigt hat, zu beantragen,
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den Bescheid vom 18. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, nach den Maßgaben des Gerichts über den eingelegten Widerspruch neu zu entscheiden,
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hat sie auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 mitgeteilt, die Klage richte sich allein gegen den Widerspruchsbescheid.
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Sie beantragt nun,
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den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält die Klage für unzulässig. Der Klägerin fehle das Rechtschutzbedürfnis; eine Beschwer sei nicht ersichtlich. Die Klage sei aus den Gründen des Widerspruchsbescheids auch unbegründet. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Schulleiter der Schule A dem Widerspruch der Klägerin durch ihre Aufnahme abgeholfen haben müsse; sie selbst habe diesbezüglich keine Handlungen vorgenommen.
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Der Schulleiter der Schule A hat dem Gericht auf Anfrage mit Schulbescheinigung vom 18. Oktober 2017 ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin mittlerweile Schülerin der Klasse 8a ist. Sie werde die Schule voraussichtlich nach Abschluss des Abiturs im Juli 2022 verlassen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, der die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04. September 2017 übertragen hat, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Übergang vom ursprünglichen Klageantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Widerspruchs unter Aufhebung des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids zum Klageantrag allein auf Aufhebung des Widerspruchsbescheids ist insgesamt ohne weiteres zulässig. Nach sachgerechter Auslegung des ursprünglichen Klageantrags gemäß § 88 VwGO hat die Klägerin, indem sie auf Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 28. Juni 2017 mitgeteilt hat, dass die Klage sich allein gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten richte, diesen lediglich berichtigt und nicht im Sinne von § 91 VwGO geändert. Es ist davon auszugehen, dass – hätte die Klägerin tatsächlich die Aufhebung auch des Ausgangsbescheids begehrt – sie ihre Klage wegen § 78 Abs. 1 VwGO dann gegen die Ausgangsbehörde und nicht gegen die Widerspruchsbehörde (§ 78 Abs. 2 VwGO) gerichtet und eine Neubescheidung des ursprünglichen Antrags auf Aufnahme an die Schule anstatt nur des Widerspruchs begehrt hätte. Der Übergang von der Bescheidungs- zur Anfechtungsklage in der mündlichen Verhandlung stellt gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als Beschränkung des ursprünglichen Klageantrags keine an den Anforderungen des § 91 VwGO zu messende und somit eine privilegierte objektive Klageänderung dar (vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 91 Rn. 9; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 91 Rn. 12). Bei dieser Beschränkung handelt es sich nicht zugleich um eine konkludente Teilklagerücknahme nach § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat ihre Klage auf eine isolierte Anfechtungsklage umgestellt, nachdem sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu der Erkenntnis gelangt ist, dass sie ihr Klageziel – die Aufhebung des Widerspruchsbescheides, um eine ordnungsgemäße Beendigung des Widerspruchsverfahrens zu erwirken –, mit einer Bescheidungsklage nicht besser erreichen kann als mit einer isolierten Anfechtungsklage.
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Die geänderte Klage ist zulässig und begründet.
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Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage ist zulässigerweise allein der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017. Gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Widerspruchsbescheid alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zuständige Beschwer enthält. Dies ist hier der Fall. Nachdem der Schulleiter der Schule A die Aufnahme der Klägerin mit Schreiben vom 18. Mai 2016, bei dem es sich nach Auslegung anhand des objektiven Empfängerhorizonts (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog) seinem Regelungsgehalt nach um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG M-V) handelt, aus materiellen Gründen ablehnte, erklärte sich die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid insbesondere für unzuständig für die Entscheidung über den Widerspruch. Mit dieser Entscheidung beendete sie das Widerspruchsverfahren. Ausgehend davon, dass sich dieses mangels entgegenstehender Anhaltspunkte tatsächlich durch eine endgültige Aufnahme der Klägerin an die Schule A durch deren Schulleiter erledigt hat, ist die Klägerin durch den später erlassenen Widerspruchsbescheid beschwert, da durch die Zurückweisung des Widerspruchs der Eindruck entstanden ist, das bereits erledigte Begehren sei bestandskräftig abgelehnt worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 – 2 C 10/00 –, juris, Rn. 18; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, – 1 LB 92/15 –, juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. März 2017 – OVG 6 B 9.16 –, juris, Rn.17; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth o.a., VwGO, 6. Auflage 2014, § 73 Rn. 7, juris). Selbst wenn keine Erledigung eingetreten wäre, wäre die Klägerin durch die Zurückweisung des Widerspruchs beschwert. Durch die Entscheidung über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid hat die Beklagte das behördliche Verfahren an sich gezogen (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und es beendet. Hätte die Klägerin nicht Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben, wäre die Ablehnung der begehrten Aufnahme bestandskräftig geworden.
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Ein rechtlich schützenswertes Interesse zur Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes lässt sich der Klägerin bereits vor diesem Hintergrund nicht absprechen. Ob ihr darüber hinaus ein Rechtsschutzbedürfnis aus den von ihr angeführten Aspekten erwächst, bedarf deshalb keiner Vertiefung.
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Die isolierte Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Dahinstehen kann, ob die Beklagte die nach § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde ist oder nicht. In jedem Fall ist der Widerspruchsbescheid aufzuheben. Ist die Beklagte unzuständig, durfte sie über den Widerspruch der Klägerin mangels Ermächtigungsgrundlage nicht durch Widerspruchsbescheid entscheiden. Ist sie zuständig, durfte sie den Widerspruch gegen die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Ablehnungsentscheidung vom 18. Mai 2016 nicht „wegen Unzuständigkeit und Unzulässigkeit“ zurückweisen. Vielmehr hätte sie das Widerspruchsverfahren nach Erledigung einstellen müssen.
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Ausgehend von ihrer eigenen Annahme, für die Entscheidung über die Aufnahme an eine Schule nach § 45 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) sowie über den Widerspruch gegen eine diesbezügliche Ablehnung nicht zuständig zu sein, fehlt der Beklagten die Befugnis zum Erlass eines Widerspruchsbescheides. Diese haben nur die in § 73 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Behörden. Die nächsthöhere Behörde oder beispielsweise in den Fällen des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO die Ausgangsbehörde soll die Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts nochmals unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., Vorb. § 68 Rn. 1). Dahinstehen kann, ob aus Wertungsgesichtspunkten ausnahmsweise dann etwas anderes gelten könnte, wenn die Klägerin sich mit ihrem Widerspruch an die Beklagte gewandt und ihr gegenüber auf eine Entscheidung über den Widerspruch beharrt hätte. Dies war hier nicht der Fall. Die Klägerin adressierte vielmehr ihren Widerspruch gemäß der Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO an die Schule A, deren Schulleiter den Ausgangsbescheid vom 18. Mai 2016 erlassen hatte. Dieser leitete den Widerspruch der Klägerin dann offenbar ohne deren Wissen und Willen an die Beklagte weiter, welche sodann das Widerspruchsverfahren durch Erlass ihres Widerspruchsbescheides beendete, und zwar ohne der Klägerin vorher die Gelegenheit zu geben, sich zu der Frage der (Un-)Zuständigkeit zu äußern und ihr die Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch die aus Sicht der Beklagten zuständige Behörde zu ermöglichen. Anstatt auf diese Weise vorzugehen, hätte es näher gelegen, den Widerspruch der Klägerin bei der Annahme der eigenen Unzuständigkeit an die Schule A zurückzureichen und die Klägerin mit einem einfachen Schreiben über die eigene Rechtsauffassung insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage zu informieren. Dann hätte es an der Klägerin gelegen, ihr Begehren weiter gegenüber der Schule A zu verfolgen oder gegebenenfalls gegenüber der Beklagten Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu erheben.
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War die Beklagte für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig, hätte sie das Widerspruchsverfahren einstellen müssen. Nach Erledigung des Verwaltungsverfahrens durch die endgültige Aufnahme der Klägerin an die Schule A war eine Entscheidung durch Widerspruchsbescheid unzulässig. Eine Erledigung des Verwaltungsverfahrens vor Wirksamwerden eines Widerspruchsbescheides hat in Ermangelung eines gesetzlich vorgesehenen sogenannten Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs zur Folge, dass nach diesem Zeitpunkt eine Widerspruchsentscheidung nicht mehr ergehen darf (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 19, 21, m.w.N.; BVerwG, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, a.a.O.; Funke-Kaiser, a.a.O.). Unerheblich ist dabei, ob der Widerspruchsbescheid in Unkenntnis der Sachlage oder in Verkennung der Rechtslage ergangen ist. Maßgeblich ist allein, dass der Widerspruchsbescheid im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens nicht mehr hätte ergehen dürfen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 27, juris, m.w.N.).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 88 1x
- VwGO § 91 2x
- VwGO § 75 1x
- § 101 Abs. 5 Nr. 1 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 78 2x
- VwGO § 167 2x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 79 2x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 73 3x
- VwGO § 70 1x
- VwGO § 154 1x
- 6 B 2029/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 C 10/00 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (1. Senat) - 1 LB 92/15 1x