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Die Rechtsverfolgung der Beklagten bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der klagende Landkreis begehrt als örtlicher Träger der Sozialhilfe von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von 8.688,69 EUR (16.993,60 DM), den er der Beklagten auf der Grundlage eines Darlehensvertrags vom XX.XX.1998 als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hat. Hintergrund dieser Gewährung von Sozialhilfe als Darlehen war der Umstand, dass die Beklagte Miteigentümerin eines Wohnungserbbaurechtes in M. war. Dieses Erbbaurecht verkaufte die Beklagte mit notariellem Vertrag vom XX.XX.1999 für XXX DM an ihre Mutter. Da das Erbbaurecht in dieser Höhe mit Grundpfandrechten belastet war, wurde der Kaupreis nicht durch Geldzahlung, sondern durch Ablösung der den Grundpfandrechten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten erbracht. Der Kläger vertritt nun die Auffassung, das Grundstück bzw. das Erbbaurecht habe einen Verkehrswert von ca. XXX DM gehabt; die Veräußerung des Grundstücks durch die Beklagte an ihre Mutter sei eine teilweise Schenkung mit dem Ziel, sich der Zahlungsverpflichtungen an das Sozialamt zu entledigen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Schenkung von der Mutter zurückzufordern, soweit sie keine anderen Mittel für die Darlehensrückzahlung habe. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, das Erbbaurecht sei beim Verkauf nicht mehr als XXX DM wert gewesen; deshalb sei ihr mit der Veräußerung des Erbbaurechts kein Vermögen zugeflossen, so dass sie nach dem Darlehensvertrag auch nicht zur Rückzahlung verpflichtet sei. Der Rückzahlungsanspruch, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hängt somit vom Wert des Erbbaurechtes bei der Veräußerung durch die Beklagte an ihre Mutter ab. Dieser Wert ist zwischen den Beteiligten umstritten und wird derzeit vom Kläger durch die Einholung eines Verkehrswertgutachtens bei der Gemeinde geklärt. Im Hinblick hierauf bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Die Bedürftigkeit der Beklagten entfällt hier nicht etwa deshalb, weil ihr Ehemann verpflichtet wäre, ihr im Wege des Ehegattenunterhalts die Prozesskosten für das vorliegende Verfahren vorzuschießen. Zwar zählen Unterhaltsleistungen ihres Ehegatten zum Einkommen der Beklagten. Jedoch hat sie gegen ihren Ehemann keinen Unterhaltsanspruch wegen der Kosten des vorliegenden Gerichtsverfahrens. Dieser Anspruch ist geregelt in § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist nach dieser Vorschrift der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Danach kommt ein Prozesskostenvorschuss durch den Ehegatten nur für Rechtsstreitigkeiten in Betracht, die eine persönliche Angelegenheit betreffen. Persönliche Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift sind zunächst Angelegenheiten, die sich auf die mit der Person untrennbar verbundenen Güter von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit beziehen. Ferner gehören hierzu Ansprüche, bei denen es um die Achtung der Menschenwürde und um die freie Entfaltung der Persönlichkeit im nicht wirtschaftlichen Bereich, etwa um den Schutz der Ehre, des Namens oder des Rechts am eigenen Bild geht (Vogel, in: Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2003, Rdnr. 2595). Mit Rücksicht auf den Grundsatz, dass die Familiensolidarität der staatlichen Fürsorge vorgehen soll, werden zu den persönlichen Angelegenheiten darüber hinaus auch vermögensrechtliche Ansprüche einbezogen, die ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft haben und in enger Verbindung zu den persönlichen Bedürfnissen eines Ehegatten stehen (Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Auflage 2004, § 1360 a Rdnr. 14 m.w.N.; Vogel, in: Göppinger/Wax, a.a.O., Rdnr. 2596). Zu den vermögensrechtlichen und damit nicht zu den persönlichen Angelegenheiten gehört hingegen die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen eines Ehegatten. Auch die Beeinflussung der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung des Ehegatten für sich genommen allein reicht nicht aus, um eine persönliche Angelegenheit annehmen zu können (Palandt/Brudermüller, a.a.O.). Verwaltungsgerichtliche Verfahren können sich auf eine persönliche Angelegenheit beziehen, wenn es um die Verletzung des Betroffenen in seinen persönlichen Rechten geht, etwa um die Zulassung zu einem Beruf, eine Namensänderung, eine Ausweisung, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Auch Ansprüche von Studenten auf Ausbildungsförderung oder von Beamten bzw. ihren Hinterbliebenen auf Gehalt oder Ruhegehalt werden im Hinblick auf die Fürsorge- und Alimentierungspflicht des Dienstherrn als Streitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten angesehen (Vogel, in: Göppinger/Wax, a.a.O., Rdnr. 2606). Ob dies auch im Sozialhilferecht für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt gilt (so Vogel, in: Göppinger/Wax, a.a.O., Rdnr. 2606 unter fälschlicher Berufung auf eine nicht einschlägige Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen) kann hier dahinstehen. Hierfür könnte möglicherweise sprechen, dass Sozialhilfe auf die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausgerichtet ist und bei Sozialhilfeempfängern den gemeinsamen Unterhalt in der ehelichen Wirtschaftsgemeinschaft sichert; andererseits fehlt im Sozialhilferecht gerade das persönliche Treue- und Fürsorgeverhältnis, das die persönliche Natur der beamtenrechtlichen Ansprüche kennzeichnet. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern um die Rückforderung gewährter Sozialhilfe. Die Abwehr eines solchen Rückforderungsanspruchs - gleichgültig, ob er im Wege der Leistungsklage aus einem Darlehen oder durch Verwaltungsakt geltend gemacht wird - hat jedoch keine persönliche Natur, weil die Beziehung zum persönlichen Lebensbereich der Klägerin nicht eng genug ist, sondern es nur um die Abwehr eines Zahlungsanspruchs geht (ähnlich für die Rückforderung von Ausbildungsförderung OVG Hamburg, Beschl. v. 04.10.1990, FamRZ 1991, 960). Damit handelt es sich nur um die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen eines Ehegatten, wenn sich dieser vor Gericht gegen die Rückforderung von Sozialhilfe wehrt.
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