Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 16 K 1382/19

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 11.012,00 Euro festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Androhung seiner Abschiebung nach Serbien.
Der Antragsteller ist ein am ...1981 geborener und im August 2012 in das Bundesgebiet eingereister serbischer Staatsangehöriger. Nachdem er am 08.10.2012 zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Aufenthaltsgesetz erhalten hatte, ließen sich der Antragsteller und seine damalige serbische Ehefrau, die über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügte, im ... 2013 scheiden. Am ...2013 wurde V. S. geboren. Der Antragsteller behauptet, dessen Vater zu sein. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts der Kindesmutter, die – ebenfalls serbische Staatsangehörige – eine Niederlassungserlaubnis besaß und die der Antragsteller am ...2011 ehelichte, erwarb V. S. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz. Infolgedessen wurde dem Antragsteller am 12.11.2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz erteilt, deren Gültigkeit bis zum 11.11.2016 befristet war. Nach Angabe seiner Ehefrau gegenüber der Ausländerbehörde verließ der Antragsteller bereits am 30.11.2013 die gemeinsame Wohnung. Im Folgenden war der Antragsteller arbeits- und obdachlos und wegen mehrerer strafrechtlicher Delikte mehrmals im Strafvollzug untergebracht.
Am 30.11.2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Aufenthaltsgesetz, über den die Ausländerbehörde wegen in der Folge unbekannten Aufenthalts und Umzugs des Antragstellers nicht entschieden hat. Ebenfalls am 30.11.2016 händigte die Ausländerbehörde dem Antragsteller erstmals eine Duldungsbescheinigung aus. Für die Monate Juni und Juli 2017 erhielt der Antragsteller Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Bescheid vom 06.07.2017). Nachdem der Antragsteller erneut inhaftiert war, stellte er am 01.12.2017 den Antrag, ihm eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu erteilen. Auch über diesen Antrag hat die Ausländerbehörde aufgrund eines erneuten Umzugs des Antragstellers nicht entschieden.
Am 27.07.2018 und am 06.09.2018 stellte der Antragsteller den hier streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung und nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 Aufenthaltsgesetz. Nachdem die Ausländerbehörde den Antragsteller mehrmals zur Vorlage von Nachweisen zum Umgang mit V. S. aufgefordert hatte, hörte sie ihn mit Schreiben vom 17.01.2019 zur beabsichtigten Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an.
Mit Bescheid vom 06.02.2019, dem Antragsteller zugestellt am 08.02.2019, lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung zu verlassen und drohte ihm für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, die Abschiebung nach Serbien oder in einen anderen Staat an, in den der Antragsteller einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei.
Hiergegen hat der Antragsteller am 26.02.2019 Widerspruch erhoben, über den bislang, soweit ersichtlich, keine Entscheidung getroffen wurde.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 06.02.2019 anzuordnen,
hilfsweise Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO zu gewähren und
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ihm für die beabsichtigte Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der während des Gerichtsverfahrens gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
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1. Der Antragsteller hat weder mit seinem Haupt- noch mit seinem Hilfsantrag Erfolg.
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a) Soweit er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, kann er dieses Rechtsschutzziel nicht mit dem gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs erreichen. Denn sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist hier insoweit nicht statthaft. Der Antragsteller hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst nach dem Ablauf seiner bis zum 11.11.2016 befristeten Aufenthaltserlaubnis am 30.11.2016 beantragt, sodass die Fiktionswirkung seines Antrags nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht eintreten konnte. Zudem sind keine Umstände ersichtlich, die die Anordnung der Fiktionswirkung zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG rechtfertigen würden. Auch war der Aufenthalt des Antragstellers nach dem Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nummer 1 AufenthG nicht mehr rechtmäßig, sodass auch keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eintreten konnte.
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Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels kann aber nur dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 – 11 S 1973/18 –, Rn. 13, juris jeweils mit weiteren Nachweisen). Nur dann ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, ob die dem Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrags genommene Rechtsposition wieder eingeräumt werden soll. Löste der Behördenantrag – wie vorliegend – eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben.
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Eine Umdeutung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 – 11 S 1973/18 –, Rn. 16, juris) ist vorliegend nicht erforderlich. Denn der Bevollmächtigte des Antragstellers hat zuletzt mitgeteilt, er stütze sein Begehren hilfsweise auf Eilrechtsschutzanträge nach § 123 VwGO.
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Demgegenüber bestehen an der Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung keine Zweifel (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG).
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b) Der nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller die Sicherung seines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt und der sachdienlich dahingehend auszulegen ist, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht vor dem Ablauf eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart im Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2019 erfolgen darf (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 – 11 S 1973/18 –, juris), ist unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes als auch ein sicherungsfähiger Anspruch. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
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Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dabei kann das Gericht offenlassen, ob der Antrag bereits mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abzulehnen wäre, weil der Antragsteller darauf zu verweisen sein könnte, seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausland aus zu verfolgen und durchzusetzen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2018 – 2 M 96/18 –, Rn. 7, juris). Die Kammer kann auch offenlassen, ob die Antragsgegnerin vorliegend passivlegitimiert ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 4. März 2019 – 11 S 459/19 –, Rn. 4, juris; vom 20. September 2018 – 11 S 1973/18 –, Rn. 17, juris und vom 20. September 2012 – 11 S 1608/12 –, Rn. 3, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. September 2011 – 11 S 2438/11 –, Rn. 10, juris; a.A. VG Stuttgart, Beschluss vom 21.12.18 – 11 K 9842/18 –, n.v.). Jedenfalls ist es dem Antragsteller nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
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Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 22/17 –, Rn. 11, juris) hat der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG [hierzu aa)], nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG [hierzu b)] oder aufgrund einer sonstigen Anspruchsgrundlage [hierzu cc)].
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aa) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur erteilt werden, wenn dies durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist oder wenn auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 [Beschäftigungsverordnung] die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis für diese Beschäftigung zulässig ist.
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Die Voraussetzungen der Vorschrift sind vorliegend nicht erfüllt. Dass die vom Antragsteller derzeit ausgeübte Tätigkeit als Helfer im Bereich der Fenstermontage, der der Antragsteller seit Mitte 2018 nachgeht und die keine qualifizierte Berufsausbildung ist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 BeschV und BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 22/17 –, Rn. 29, juris), der mit Serbien geschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung betreffend Werkvertragsarbeitnehmer (vgl. hierzu Stiegeler in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 18 AufenthG Rn. 15 und § 29 BeschV) unterfallen würde, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Nach Auffassung der Kammer ist zudem die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis nach den Bestimmungen der Beschäftigungsverordnung auch nicht zulässig.
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Insbesondere kann, entgegen der Ansicht des Antragstellers, die Zulässigkeit der Erteilung der Zustimmung nicht auf § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können insbesondere für Staatsangehörige von Serbien in den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden (Satz 1). Die Zustimmung darf jedoch nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde (Satz 2). Die Zustimmung darf grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat (Satz 3).
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Diese gesetzlichen Vorgaben sind hier nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 26 Abs. 2 Satz 2 Beschäftigungsverordnung seinen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Serbien gestellt. Dies wäre jedoch grundlegende Voraussetzung für die Möglichkeit einer Zustimmung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Beschäftigungsverordnung (so auch VG München, Beschluss vom 10. Juli 2018 – M 25 S 18.1470 –, Rn. 34, juris; Fehrenbacher in: HTK-AuslR / § 26 BeschV / zu Abs. 2, Stand: 09.04.2019 Rn. 7; Lutz in: Offers/Mävers, BeschV, 1. Auflage 2016, § 26 Rn. 8). Dies ergibt sich auch aus der Begründung zum Entwurf zur Änderung von § 26 Beschäftigungsverordnung. Hiernach setzt die Möglichkeit der Zustimmung nach § 26 Abs. 2 Beschäftigungsverordnung zwingend voraus, dass das zweckentsprechende Visum im Herkunftsstaat des Bewerbers bei einer deutschen Auslandsvertretung beantragt wird (BT-Drs. 447/15, S. 11). Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Antragstellers erfordert der Zweck der Vorschrift auch nicht, im Falle des ursprünglich mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereisten Antragstellers eine teleologische Reduktion der Vorschrift vorzunehmen. Fehl geht bereits die Annahme, die Vorschrift bezwecke – lediglich – die Verhinderung illegaler Einreise. Der Zweck der Vorschrift geht vielmehr darüber hinaus, indem mit ihr der Asyldruck aus den Staaten des Westbalkans verringert werden soll (Begründung des Entwurfs zu Artikel 1 - Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, BT-Drs. 447/15, S. 11). Dieser Zweck kann jedoch nur erreicht werden, wenn die Vorschrift auch diejenigen Ausländer erfasst, die legal in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und deren zunächst rechtmäßiger Aufenthalt – wie im Fall des Antragstellers – unrechtmäßig geworden ist. Denn auch in diesen Fällen soll die Regelung der Gefahr begegnen, dass der Ausländer einen Asylantrag stellt, um seinen Aufenthalt in Deutschland verlängern zu können. Auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden sollte ein Anreiz zur Ausreise und Durchführung eines Visumsverfahrens geschaffen werden. Nicht ersichtlich ist, dass der Verordnungsgeber solche Ausländer privilegieren wollte, deren ursprünglich bestehender Aufenthaltszweck während ihres Aufenthalts in Deutschland weggefallen ist.
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Unabhängig hiervon steht der Anwendung von § 26 Abs. 2 Satz 1 Beschäftigungsverordnung vorliegend jedenfalls derzeit noch entgegen, dass der Antragsteller jedenfalls im Juni und im Juli 2017 Asylbewerberleistungen bezogen hat (Bl. 525 der Behördenakte) (§ 26 Abs. 2 Satz 3 Beschäftigungsverordnung).
28 
Dass die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen Gründen zulässig wäre, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Auch ist im Fall des Antragstellers § 9 Beschäftigungsverordnung nicht einschlägig, wonach die Ausübung einer Beschäftigung keiner Zustimmung bedarf insbesondere bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Denn der Antragsteller besitzt derzeit keine Aufenthaltserlaubnis. Zudem könnte der Antragsteller auch aus seiner zuletzt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis nichts für sich herleiten. Denn die Zustimmungsfreiheit der Vorschrift gilt nicht für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis, die – wie bei der fraglichen nach § 27 Abs. 5 AufenthG – kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 22/17 –, Rn. 10, juris).
29 
bb) Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG hat. Dies würde insbesondere voraussetzen, dass der Antragsteller Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen wäre, ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zustünde und er aufgrund dessen beabsichtigte, die Personensorge auszuüben (Marx in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Lfg. 89 Stand: 01.06.2017, § 28 AufenthG Rn. 98).
30 
Zweifel bestehen bereits daran, dass der Antragsteller Vater des Kindes V. ist. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt. Zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes, dem ...2013, war der Antragsteller mit der Kindsmutter noch nicht verheiratet, da die Eheschließung erst am ...2013 erfolgte. Hinweise, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller die Vaterschaft anerkannt hat oder dass seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, enthält die Ausländerakte nicht. Auch hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen. Den in der Ausländerakte befindlichen Geburtsbescheinigungen des Standesamts, in denen der Antragsteller als Vater eingetragen ist, kann nicht entnommen werden, ob eine Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Antragstellers erfolgt ist. Infolgedessen bestehen auch Zweifel daran, dass dem Antragsteller rein formal das Recht zur Personensorge (§ 1626 BGB) zusteht.
31 
Jedenfalls kann die Kammer auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers, er habe zuletzt am 16.02.2018 in der Zeit von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr Umgang mit seinem Kind gehabt, nicht erkennen, dass der Antragsteller die Personensorge für das Kind V. S. ausübt oder beabsichtigt, sie in naher Zukunft auszuüben.
32 
Die formale Inhaberschaft des Personensorgerechts ist lediglich eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die Erfüllung des Tatbestands des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG (hierzu und zum Folgenden: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2018 – 11 S 240/17 –, Rn. 69, juris). Hinzukommen muss ein Handlungselement, das auf eine spezifische Beziehung zwischen Kind und Elternteil angelegt ist. Der sorgeberechtigte ausländische Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes übt die Personensorge grundsätzlich nur dann nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG aus, wenn er seine elterliche Verantwortung – in diesem Fall insbesondere das Sorgerecht und die ihm korrespondierende Sorgepflicht – durch einen entsprechenden tatsächlichen Erziehungs- und Betreuungsbeitrag für das Kind tatsächlich aktiv wahrnimmt. Der sorgeberechtigte Elternteil muss von seinem Sorgerecht in einer Weise Gebrauch machen, die sich in seinem Verhalten gegenüber dem Kind manifestiert und seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht. Er muss auch nach außen hin erkennbar in ausreichendem Maße einen für eine familiäre Lebensgemeinschaft typischen Kernbestand an Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernehmen.
33 
Keine Ausübung der Personensorge liegt vor, wenn ein Elternteil die Personensorge schon formal nicht ausübt, weil er sich nicht an Entscheidungen beteiligt, die (die Personensorge für) seine Kinder betreffen, und auch nicht feststellbar oder absehbar zu erwarten ist, dass der Ausländer seine elterliche Verantwortung durch tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder anderweitig wahrnimmt oder wahrnehmen wird (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2018 – 11 S 240/17 –, Rn. 70, juris).
34 
Dass der Antragsteller sein behauptetes Personensorgerecht formal ausüben würde, ist weder den Ausländerakten zu entnehmen noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht. Hier spricht viel dafür, dass der Antragsteller an Entscheidungen, die das Kind V. betreffen, nicht beteiligt ist. Laut Angabe der Kindsmutter vom 25.02.2016 hat der Antragsteller die familiäre Lebensgemeinschaft am ...2013 und damit bereits knapp vier Monate nach der Geburt des Kindes verlassen und sich auch nicht um seinen Sohn gekümmert oder Zahlungen geleistet. Im April 2018 hat der Antragsteller selbst mitgeteilt, es sei schwer, Nachweise für einen Umgang mit dem Kind beizubringen, da die Ehefrau mal gut und mal schlecht sei und er das Kind mal sehen und dann wieder nicht sehen dürfe. Im Juni 2018 hat er angegeben, die Mutter sei umgezogen, ihre Adresse unbekannt. Auf Aufforderungen der Ausländerbehörde, Nachweise zum Umgang mit seinem Kind beizubringen, hat der Bevollmächtigte im Januar 2019 mitgeteilt, dies sei schwierig, da die Kindsmutter Probleme mache. All dies deutet darauf hin, dass der Antragsteller an der formalen Ausübung der Personensorge für das Kind V. nicht beteiligt ist.
35 
Zudem hat der Antragsteller bislang nicht glaubhaft gemacht, dass er seine elterliche Verantwortung durch tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung der Kinder anderweitig wahrnimmt oder wahrnehmen wird. Dass der Antragsteller mit dem Kind V. an einem Nachmittag am 16.02.2018 [wohl 2019] Zeit verbracht haben will, genügt auch unter Berücksichtigung der aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK folgenden Vorgaben (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2018 – 11 S 240/17 –, Rn. 72 ff., juris) nicht einmal ansatzweise zur Annahme, dass der Antragsteller seine elterliche Verantwortung ausübt. Im Übrigen fehlt es an der Glaubhaftmachung des behaupteten Kontakts. Angesichts der äußerst geringen Kontaktfrequenz spricht jedenfalls derzeit auch nichts dafür, dass sich an der Nichtausübung der Personensorge etwas ändern könnte (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2018 – 11 S 240/17 –, Rn. 71, juris). Es gibt auch keinerlei Hinweise dafür, dass es dem Antragsteller gelungen wäre, eine tragfähige Beziehung zum Kind V. aufzubauen oder zu erhalten.
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cc) Schließlich folgt ein Anspruch des Antragstellers auch nicht aus einer anderen Vorschrift. Insbesondere sind die Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt, da die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit der Kindsmutter, deren Bestehen die Norm voraussetzt (vgl. § 27 Abs. 1 AufenthG und Dienelt in: Bergmann/Dienelt, 12. Auflage 2018, § 30 AufenthG Rn. 90), seit Ende 2013 nicht mehr besteht.
37 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 1, § 31 Abs. 1 AufenthG steht entgegen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und dem am ...2013 geborenen Kind V. ebenfalls nicht mehr seit Ende 2013 besteht, sodass die Kammer nicht zu entscheiden braucht, ob § 31 AufenthG hier überhaupt Anwendung findet (vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 3, Rn. 4 mit weiteren Nachweisen).
38 
Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer nicht akzessorischen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG liegen nicht vor, da die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers im Bundesgebiet weniger als drei Jahre bestanden hat.
39 
Schließlich steht dem Antragsteller auch kein Anspruch auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG zu. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Ausreise des Antragstellers insbesondere nicht aus rechtlichen Gründen (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) unmöglich, weil die familiäre Bindung des Antragstellers zum Kind V. den Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet erfordern würde.
40 
c) Auch der gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet, da Gründe, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung führen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
41 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
3. Die Streitwertfestsetzung folgt den Vorgaben des § 53 Abs. 2 Nummer 1 und Nummer 2, § 52 Abs. 2 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nummer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (VBlBW 2014, Beilage zu Heft 1). Die Höhe des Streitwerts ergibt sich daraus, dass der Antragsteller sein Begehren auf § 18 Abs. 3 AufenthG einerseits und auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG andererseits stützt. Für eine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG beträgt der Streitwert ein Viertel des erstrebten Jahresbruttogehalts, der in Eilverfahren regelmäßig zu halbieren ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 11 S 1172/16 –, Rn. 19, juris). Nach den vom Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Lohnabrechnungen für die Monate November und Dezember 2018 sowie Januar 2019 beträgt der Wert eines Viertels des zu erwartenden Jahresbruttogehalts des Antragstellers 7.025,00 Euro. Dieser Betrag ist vorliegend nach Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs auf – gerundet – 3.512 Euro zu halbieren, insbesondere da der Antragsteller bisher keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 3 AufenthG besessen hat. Dieser Betrag erhöht sich um 7.500,00 Euro, dem für einen familienbezogenen Aufenthaltstitel festzusetzenden Streitwert (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20. September 2018 – 11 S 240/17 –, Rn. 102, juris). Eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte findet nur insoweit nicht statt, da dem Antragsteller bereits zuvor legal eine längere Aufenthaltsperspektive eröffnet worden war (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. September 2018 – 11 S 1973/18 –, Rn. 33, juris). Demgegenüber ist nach Nummer 8.1 des Streitwertkatalogs hinsichtlich der unselbständigen Abschiebungsandrohung keine Streitwerterhöhung angezeigt.
43 
4. Der zulässige Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
44 
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (im Folgenden: PKH) zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Es genügt, wenn es eine gewisse Erfolgsaussicht gibt, wenn also der Ausgang offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen. Dagegen kann PKH abgelehnt werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, jedoch nur von entfernter Wahrscheinlichkeit ist (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 3. März 2014 – 1 BvR 1671/13 –, Rn. 13, juris; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. Ergänzungslieferung 2018, § 166 Rn. 29 mit weiteren Nachweisen).
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Auch bei Anlegung dieses besonderen, im PKH-Verfahren zu beachtenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs ist ein Erfolg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nahezu ausgeschlossen. Zur Begründung verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen.

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