Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 120/12.TR
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Rechtsstreit hat die Versagung einer zuvor in Aussicht gestellten Beförderung zum Gegenstand.
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Der 1952 geborene Kläger ist Bahnbeamter der Besoldungsgruppe A 9 (Lokomotivbetriebsinspektor) mit dienstlichem Wohnsitz in ... Ihm wurde vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2017 Altersteilzeit im sog. Blockmodell bewilligt. Am 1. März 2012 hat die Freistellungsphase begonnen.
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Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 beantragte die DB Regio AG, welcher der Kläger zur Dienstleistung zugewiesen ist, die Höherstufung seines bisherigen Dienstpostens von A9 auf A9 mit Zulage (A 9 Z) und wählte ihn ohne Ausschreibung für die Besetzung desselben nach den Grundsätzen der Bestenauslese aus. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 wurde dem Kläger nach entsprechender Beteiligung der Personalvertretung der höhergestufte Dienstposten übertragen. Der Beklagte hatte hierzu sein nach § 12 Abs. 6 Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG – erforderliches Einvernehmen erteilt. Da dem Kläger die Erbringung der erforderlichen Erprobung unterstellt wurde, erfolgte die Festsetzung des Anwärterdienstalters „für die Verleihung des Amtes mit einer ruhegehaltsfähigen Amtszulage zur Besoldungsgruppe A 9“ auf den 1. Juni 2011 mit Bescheid vom 8. Juli 2011. Die Ernennung sollte nach der Planstellenfreigabe zum 1. September 2011 erfolgen.
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Mit Bescheid vom 4. Oktober 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass aufgrund einer neuen Erlasslage seine Beförderung nicht mehr möglich sei. Zur Begründung verwies er auf ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juli 2011, wonach bei der Wahrnehmung der Altersteilzeit im Blockmodell Beförderungen und Aufstieg nur während der Arbeitsphase möglich seien und zwar nur dann, wenn zwischen der Beförderung und dem Ende der Arbeitsphase ein Mindestzeitraum von zwei Jahren liege (Ziffer 5.4.4). Ausnahmen bedürften der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Hintergrund sei, dass jede Verleihung eines höheren Amtes voraussetze, dass die im Beförderungsamt zu erbringende Leistung auch noch in nennenswertem Umfang dem Dienstherrn zur Verfügung stehe. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, da er bereits zum 1. März 2012 in die Freistellungsphase eintrete. Um eine Ausnahmegenehmigung sei bei der obersten Dienstbehörde ersucht, diese sei aber nicht bewilligt worden.
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Hiergegen wandte der Kläger sich mit Widerspruch vom 11. Oktober 2011. Zur Begründung führte er aus, dass das Rundschreiben vom 4. Juli 2011 in seiner Einleitung für Fälle, in denen Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen worden sei, die Fortgeltung des Rundschreibens vom 27. Februar 2009 vorsehe. Danach aber seien nur Beförderungen und Aufstiege während der Freistellungsphase ausgeschlossen. Eine Zweijahresfrist sei dort nicht bestimmt.
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2012 zurück. In Ergänzung zu seinen im Bescheid getätigten Ausführungen bezog er sich auf ein weiteres Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. August 2011. Danach sei aus Gründen der Gleichbehandlung auch bei jenen Beamten, deren Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 und 2 Bundesbeamtengesetz vor dem 1. Januar 2010 begonnen habe, die Einhaltung der Zweijahresfrist zwischen Beförderung und Freistellungsphase zu verlangen. Weiter führte der Beklagte aus, dass die nach dem Leistungsprinzip erforderliche Beförderungseignung eine nennenswerte Dauer der Dienstleistung nicht nur für das funktionelle, sondern auch auf für statusrechtliche Amt erfordere. Dem danach legitimen Zweck, im Regelfall Beförderungen kurz vor der Freistellung und mithin sog. Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern, diene die mit den Rundschreiben geschaffene Erlasslage des Ministeriums. Diese entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Erfordernis einer zweijährigen Dienstleistung im höheren Amt bis zum Bezug entsprechender Versorgungsbezüge zulässig sei. Da es schließlich grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung gebe, komme ein entsprechender Anspruch auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten in Betracht.
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Der Kläger hat am 8. Februar 2012 Klage erhoben. Ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren legt er dar, dass das Rundschreiben vom 1. August 2011, auf welches der Beklagte im Widerspruchsbescheid erstmals verwiesen habe, rechtlich unverbindlich sei. Ferner sei die Neuregelung zweifelhaft, da sie nur Beamte betreffe, die das Blockmodell gewählt hätten.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar 2012 aufzuheben,
und ihn, verbunden mit der Feststellung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren, von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungs- und Widerspruchsakte (2 Heftungen) des Beklagten verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Parteien übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -).
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Die Klage bleibt ohne Erfolg.
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Sie ist bereits unzulässig. Dem vom Kläger gestellten Anfechtungsantrag nach § 42 Abs. 1 1. Alternative Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – fehlt es an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt dann nicht vor, wenn eine Klage dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (Kopp/Schenke, 16. Aufl. 2009, Vorb § 40 Rn. 38).
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Dies ist vorliegend der Fall. Die begehrte Aufhebung des Bescheids vom 4. Oktober 2011 würde nicht zu einer Besserstellung des Klägers führen. Er würde in der Besoldungsgruppe A 9 verbleiben und bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand zum Ende der Freistellungsphase die dementsprechenden Bezüge erhalten.
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Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - bestimmt sich das Grundgehalt eines Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Damit ist nicht das Amt im konkret-funktionellen, sondern im statusrechtlichen Sinne gemeint. Allein letzteres ist Anknüpfungspunkt für die Höhe des individuellen Besoldungsanspruches und zwar auch dann, wenn der Beamte tatsächlich eine höherbewertete Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat (BayVGH, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 3 B 92.1221 -, juris). Das Amt im statusrechtlichen Sinne ist gekennzeichnet durch Amtsbezeichnung, Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe mit dem ihr zugewiesenen Endgrundgehalt. Amtszulagen zählen zum Endgrundgehalt, § 42 Abs. 2 Satz 2 BBesG. Mehrere Ämter im statusrechtlichen Sinne liegen somit auch dann vor, wenn dieselbe Amtsbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: November 2009, BBesG § 19 Rn. 6). Die Einweisung in eine neue Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt unter Beibehaltung der bisherigen Amtsbezeichnung ist daher statusrechtlich relevant. Sie bedarf zwar keiner Ernennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Bundesbeamtengesetz – BBG -, aber doch eines ernennungs- oder beförderungsgleichen, statusverändernden Aktes (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1979 - II C 19.75 -, juris). Dabei sind die gleichen Grundsätze wie bei einer Beförderung zu beachten (VG München, Urteil vom 13. Oktober 1998 – M 5 K 97.3489 -, juris).
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Der Dienstposten des Klägers wurde zwar zum 25. Mai 2011 zu einem solchen der Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage (A 9 Z/„Lokf 9 Z“) höher gestuft und dem Kläger übertragen. Da aber die in Aussicht gestellte Beförderung des Klägers zum 1. September 2011 und die damit verbundene Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 Z unterblieben sind, wird der Kläger nach wie vor entsprechend dem ihm übertragenen Statusamt nach der Besoldungsgruppe A 9 und mithin ohne Zulage besoldet. Die Aufhebung des Bescheids, mit welchem die Beförderung des Klägers abgelehnt wurde, würde hieran nichts ändern. Eine Besoldung des Klägers nach der Besoldungsgruppe A 9 Z wäre nur nach vorherigem Erlass einer entsprechenden ernennungsähnlichen Einweisungsverfügung durch den Beklagten möglich.
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Auch einer hierauf gerichteten Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO wäre aber kein Erfolg beschieden, da ein Anspruch des Klägers auf Beförderung spätestens seit seinem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit zum 1. März 2012 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt. Hinsichtlich des Beförderungsbegehrens ist mithin Erledigung eingetreten.
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Eine rückwirkende Beförderung zum 1. September 2011 würde bereits gegen das Verbot rückwirkender Statusbegründungen oder -änderungen verstoßen, das als allgemeiner beamtenrechtlicher Grundsatz nicht nur für die Ernennung, sondern auch für den die Ernennung durch Konkretisierung der Besoldungsgruppe ergänzenden Verwaltungsakt und für ernennungsähnliche Verwaltungsakte gilt (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 2 BvL 7/02 -, NVwZ-RR 2004, 82 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 02. Juli 2007 - 1 A 1920/06 -, IÖD 2008, 30).
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Einer Beförderung des Klägers mit Wirkung für die Zukunft steht von vornherein entgegen, dass er sich seit dem 1. März 2012 in der Freistellungsphase befindet, so dass die nach dem beamtenrechtlichen Leistungsprinzip für eine Beförderung erforderliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG nicht mehr gegeben ist. Der Kläger könnte das neue Statusamt nicht mehr ausüben. Die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt ein Beamter dann nicht, wenn feststeht, dass er das neue Statusamt nicht für eine angemessene Zeit ausüben wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33). Denn die Beförderung erfolgt nicht vorrangig, um einen Beamten für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu belohnen, sondern im Hinblick auf die von ihm im neuen Amt künftig wahrzunehmenden Aufgaben (BayVGH, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 3 CE 06.3302 – m. w. N., juris). Hieran anknüpfend verneint die Rechtsprechung die Eignung für ein Beförderungsamt, wenn der Beamte das neue Statusamt wegen einer Altersteilzeit nicht oder nicht mehr für eine angemessene Zeit bzw. in zeitlich nennenswertem Umfang ausüben wird (OVG Nds, Beschluss vom 29. September 2005 - 5 ME 203/05 -, NVwZ-RR 2006, 492; Bay VGH, a. a. O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2007 - 1 A 4138/06 -, juris; und vom 13. April 2010 - 6 B 152/10 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 2. Februar 2012 – Au 2 K 11.374 -, juris; VG München, Urteil vom 29. Juni 2004 – M 5 K 01.2988 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 14.1.2009 - 5 B 338/08 -, juris). Die Beförderung eines in der Freistellungsphase befindlichen Beamten in Altersteilzeit ist zwar nicht in dem Sinne rechtlich unmöglich, dass sie einem ausdrücklichen gesetzlichen Verbot widerspräche. Da ein solcher Beamter sich jedoch de facto im Ruhestand befindet – der Ruhestand muss sich der Altersteilzeit nach § 93 Abs. 1 BBG unmittelbar anschließen -, wäre seine Beförderung aber rechtsmissbräuchlich, da sie den Zwecken einer Beförderung zuwiderliefe (OVG Nds, a. a. O.).
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Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog käme zwar unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses wegen schuldhafter Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Klägers nach Art. 33 Abs. 2 GG oder quasi-vertraglicher Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach § 280 Abs. 1 BGB analog grundsätzlich in Betracht. Der angegriffene Verwaltungsakt hat sich nach Klageerhebung mit dem Beginn der Freistellungsphase am 1. März 2012 erledigt. Dem steht vorliegend aber entgegen, dass der Kläger einen eventuell in Betracht kommenden Schadensersatzanspruch unmittelbar in Form einer Leistungsklage geltend machen könnte. Im Rahmen dieses Verfahrens wäre die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 4. Oktober 2011 inzident zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als schon bei Klageerhebung die drohende Erledigung durch den damals kurz bevorstehenden Eintritt in die Freistellungsphase absehbar war (vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 2 K 2375/99 –, juris) und der finanzielle Schaden auch hinreichend konkret beziffert werden konnte. Überdies läge aber auch das erforderliche Feststellungsinteresse hier nicht vor. Ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts zur Sicherung von Schadensersatzforderungen kann nämlich nur dann bejaht werden, wenn ein entsprechender Schadensersatzprozess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Bisher hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er einen solchen Prozess zu führen beabsichtigt.
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Könnte der Kläger somit allenfalls, da eine Beförderung als Schadensersatzleistung in Form der Naturalrestitution aus oben genannten Gründen nicht in Frage kommt, in einem Verfahren auf finanziellen Schadensausgleich für die ihm ab 1. September 2011 entgangenen zusätzlichen Bezüge gehört werden, so ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Auch hätte der Kläger ein solches Schadensersatzbegehren spätestens im Widerspruch gegenüber dem Dienstherrn erkennbar und bescheidbar konkretisieren müssen (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, BBG 2009 § 22 Rn. 58). Hieran fehlt es bereits. Überdies hat der Kläger gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2011 nicht in Anspruch genommen, wozu er nach dem Rechtsgedanken des § 839 BGB, der analog auf den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch Anwendung findet, verpflichtet gewesen wäre.
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Schließlich wäre eine auf Schadensersatz zielende Leistungsklage auch unbegründet, weil der Versagungsbescheid rechtmäßig ergangen ist. Eine schuldhafte Verletzung des Bewerberverfahrensanspruchs des Klägers (Art. 33 Abs. 2 GG) oder anderer aus dem Beamtenverhältnis Dienstverhältnis resultierender Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB analog) durch den Beklagten lag somit nicht vor.
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Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Beförderung, auch dann nicht, wenn er alle Beförderungsvoraussetzungen erfüllt (st. Rspr., BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September 2005 – 2 A 5/04 –, m. w. N., juris; BayVGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 15 ZB 05.2892 -, juris). Dies folgt daraus, dass dem Dienstherrn bei der Prüfung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein Beurteilungsspielraum zusteht und ihm in der Regel zusätzlich Ermessen eingeräumt ist. Ein Anspruch auf Beförderung kann nur im Fall einer Zusicherung nach § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – oder in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will, und dass er seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den klagenden Beamten für den am besten Geeigneten hält (BVerwG, a. a. O.).
- 27
Vorliegend hat der Beklagte nicht im Hinblick auf eine bestimmte Planstelle eine Besetzungsentscheidung zugunsten des Klägers getroffen. Vielmehr übte der Beklagte, als eine Planstelle zur Verfügung gestanden hätte, sein Ermessen dahingehend aus, diese nicht mit dem Kläger zu besetzen. Dies ist vor dem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden, dass die für eine Beförderungsentscheidung maßgebliche Ermessensausübung erst dann stattfinden kann, wenn eine zu besetzende Planstelle haushaltsrechtlich zur Verfügung steht (§ 49 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung). Ist dies der Fall, so obliegt es der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn, welchem von ihm entsprechend bewerteten Dienstposten er die Planstelle zuordnet und zu welchem Zeitpunkt er die Planstelle besetzt oder ob er den Dienstposten unbesetzt lässt. Diese Entscheidung erfolgt grundsätzlich allein in Wahrnehmung öffentlicher Interessen und berührt keine eigenen Rechte einzelner Beamter (BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Eine Zuspitzung der Beförderungsentscheidung dahingehend, dass es nur noch des formalen Akts der Ernennung bedurft hätte, lag mithin noch nicht vor.
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Dass vor der Zuweisung einer entsprechenden Planstelle die DB AG eine Höherstufung des Dienstpostens des Klägers veranlasste und den Kläger – im Einvernehmen mit dem Beklagten – ohne Ausschreibung für die Besetzung des höher gestuften Dienstpostens auswählte, ändert hieran im Ergebnis nichts. Denn zum einen bezog sich diese Auswahl nur auf die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit nach § 12 Abs. 6 DBGrG. Zum anderen obliegt die Entscheidung über die beamtenrechtliche Ernennung allein dem Beklagten, da er nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz i. V. m. § 12 Abs. 2 und 3 DBGrG mit der „Verwaltung des Personals“, das der DB AG zugewiesen ist, betraut ist.
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Eine Zusicherung des Beklagten im Sinne von § 38 Abs. 1 VwVfG, den Kläger zum 1. September 2011 zu befördern, ist ebenfalls nicht erfolgt. Bei der Zusicherung handelt es sich um eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen; sie bedarf gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Das bloße Wecken von Erwartungen in Bezug auf ein künftiges Verhalten der Behörde reicht für die Annahme einer Zusicherung nicht aus, nicht einmal, wenn dadurch berechtigtes Vertrauen geschaffen wird (OVG Bautzen, Beschluss vom 31. Juli 2009 – 2 A 497/08 -, BeckRS 2009, 37777).
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Eine schriftliche Zusage, den Kläger in eine künftig frei werdende Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 Z einzuweisen, hat der Beklagte nicht erteilt. Ein dahingehender Selbstbindungswille ist auch weder der Übertragung des höher gestuften Dienstpostens mit Schreiben vom 25. Mai 2011, die ohnehin nicht durch den Beklagten, sondern nur im Einvernehmen mit ihm erfolgte, noch der Festsetzung des Anwärterdienstalters mit Bescheid vom 8. Juli 2011 zu entnehmen. Beide Entscheidungen können prinzipiell wieder rückgängig gemacht werden (VG Ansbach, Urteil vom 05.09.2001 - AN 17 K 01.00357 -, juris).
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Die Dienstpostenbewertung dient nicht dem Fortkommensinteresse des Beamten, sondern allein dem Dienstherrninteresse. Sie verleiht mithin keine Anwartschaft auf Beförderung (VG München, Urteil vom 21. Dezember 1999 – M 12 K 98.461 -, juris). Verwendungs- und Beförderungsentscheidung sind vielmehr streng voneinander zu trennen (BVerwG, Beschluss vom 21. September 2000 – 1 WB 93/00 -, ZBR 2001, 142). Aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens folgt in aller Regel kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden Status; vielmehr kann der Dienstherr einen Beamten für gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion beschäftigen, ohne dass sich für ihn daraus ohne Weiteres eine Verpflichtung zur Beförderung des Beamten ergäbe (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 –2 C 39.82 – m. w. N., DVBl. 1985, 746; Urteil vom 28. Oktober 1970 – VI C 48.68 -, BVerwGE 36, 192: „die an eine höhere Bewertung anknüpfenden Erwartungen des Dienstposteninhabers sind mit derart schwerwiegenden Ungewissheiten belastet, dass von einer schutzwürdigen Beförderungschance noch nicht gesprochen werden kann“).
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Das Gleiche gilt hinsichtlich der Festsetzung des Anwärterdienstalters des Klägers auf den 1. Juni 2011 mit Bescheid vom 8. Juli 2011. Nach den für alle der DB AG zugewiesenen und bei dem Beklagten tätigen Beamten anwendbaren Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums zur Festsetzung des Anwärterdienstalters in allen Laufbahngruppen vom 31. Januar 1996 hat das Anwärterdienstalter die Funktion, eine zeitliche Reihung der Beförderungskandidaten für begrenzt zur Verfügung stehende Beförderungsdienstposten herbeizuführen. Die Festsetzung hat zwar nach Ziffer 3. der Richtlinien zur Voraussetzung, dass der Beförderungsbewerber alle Bedingungen für die Besetzung des Beförderungsdienstpostens erfüllt. Gleichwohl bindet die Festsetzung den Dienstherrn nicht dahingehend, die Beförderung bei Vorliegen einer entsprechenden Planstelle durchführen zu müssen oder eine solche Planstelle zu schaffen. Vielmehr vermittelt die Festsetzung des Anwärterdienstalters dem Adressaten lediglich das Recht, bei der Dienstpostenvergabe nicht gegenüber einem Bewerber mit jüngerem Anwärterdienstalter benachteiligt zu werden.
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Der angegriffene Bescheid erging schließlich auch frei von Ermessensfehlern. Die Ermessensausübung des Beklagten erfolgte in Anwendung der – ermessenslenkenden - Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juli 2011 und 1. August 2011, wonach Beamte, die an Altersteilzeit im Blockmodell teilnehmen und deren Freistellungsphase in weniger als zwei Jahren beginnt, in der Regel nicht mehr befördert werden sollen. Diese Verwaltungsvorschrift begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist eine zulässige Ausformung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes. Danach fehlt es einem Beförderungsbewerber, wie oben dargelegt, an der erforderlichen Eignung, wenn nicht zu erwarten ist, dass er in dem jeweiligen Beförderungsamt noch über einen angemessenen Zeitraum hinweg tätig sein wird (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz Kommentar, Stand: Mai 2008, BBG (alt), § 72b Rn. 24; VG München, Gerichtsbescheid vom 18. März 2009 - M 21 K 07.5593 –, juris). Die pauschale Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen mit einer adäquaten Leistung im Beförderungsamt zu rechnen ist, auf in der Regel zwei Jahre erweist sich mit Blick auf die Zielsetzung, Beförderungsentscheidungen strikt an das Eignungs- und Leistungsprinzip zu binden und Gefälligkeitsbeförderungen zu unterbinden, als verhältnismäßig. Außergewöhnlichen Besonderheiten im Einzelfall kann aufgrund der Möglichkeit, mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Zweijahresregel zuzulassen, Rechnung getragen werden. Atypische Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, liegen im Fall des Klägers jedoch nicht vor.
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Obige Einschätzung stützt sich auch auf die zu § 5 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Diese legt nahe, dass zwei Jahre ein Zeitraum sind, nach deren Ablauf von einer nennenswerten Leistung in einem bestimmten Amt ausgegangen werden kann. So hat das Bundesverfassungsgericht die in § 5 enthaltene Einschränkung des Grundsatzes der Versorgung aus dem letzten Amt zugelassen mit der Begründung, dass Voraussetzung für einen Anspruch auf Versorgung nach Maßgabe des letzten Amtes ein Mindestmaß an nachhaltiger, diesem Amt entsprechender Dienstleistung sei. Dabei hielt es eine Wartezeit von zwei Jahren bis zur Ruhegehaltsfähigkeit der erhöhten Bezüge für gerechtfertigt, um dem Anliegen, Gefälligkeitsbeförderungen zu verhindern und eine hinreichende Leistung im Beförderungsamt sicherzustellen, Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 -, BVerfGE 117, 372; Beschluss vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78 u. a. -, BVerfGE 61, 43).
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Die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung gegenüber Beamten, die nicht im Blockmodell Altersteilzeit nehmen, ist dadurch gerechtfertigt, dass diese noch eine Dienstleistung, wenn auch in reduziertem Umfang, erbringen (OVG Nds, Beschluss vom 29. September 2005 - 5 ME 203/05 -, NVwZ-RR 2006, 492; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 – 6 B 152/10 -, juris; und vom 26. September 2007 - 1 A 4138/06 -, juris).
- 36
Der Kläger hat, da er unterliegt, gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Somit erübrigt sich eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
- 37
Dem darüber hinaus gehenden Antrag des Klägers, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten freizustellen, kann aus demselben Grund kein Erfolg beschieden sein. Soweit er mit diesem Antrag über die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hinausgehende Erstattungsansprüche geltend machen will, etwa im Hinblick auf eine anwaltliche Vertretung im Ausgangsverfahren, ist eine Rechtsgrundlage hierfür auch weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan (vgl. Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 16. Aufl. 2009, § 162 Rn. 16).
- 38
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
- 39
Gründe, die Berufung zuzulassen, sind vorliegend nicht gegeben (§§ 124, 124a VwGO).
- 40
Beschluss
- 41
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 21.244 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Gerichtskostengesetzes - GKG -. Danach ist als Streitwert, wenn das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, der 6,5-fache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen anzusetzen.
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.
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Referenzen
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