Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (9. Kammer) - 9 K 10029/17.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks .... Dieses liegt im Außenbereich in räumlicher Nähe zu den streitgegenständlichen Windenergieanlagen. Der Kläger nutzt das auf dem Grundstück befindliche ehemalige Jagdhaus als Wohnhaus. Daneben ist er Inhaber eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes.
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Am 23. November 2015 beantragte die ... die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen, Nr. WEA SK 01- WEA SK 05 vom Typ Enercon 115-E TES mit 3000kW Nennleistung, Nabenhöhe 149,08m, Rotordurchmesser 115,71m und 206,94m Gesamthöhe im Windpark Obere Kyll, Teilpark Stadtkyll (Gemarkung Schönfeld, Flur 4, Flurstück 1 und 2/1 sowie Gemarkung Stadtkyll Flur 18, Flurstück 1 und 4). Mit Schreiben vom 29. November 2016 teilte die ... mit, dass die Projektrechte der Windkraftanlagen WEA SK 01-WEA SK 04 an die Beigeladene zu 1. und die Projektrechte der Windkraftanlage WEA SK 05 an die Beigeladene zu 2. übertragen worden seien.
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Neben diesen Anlagen wurde separat die Genehmigung von fünf entsprechenden weiteren Anlagen im Bereich Ormont beantragt. In räumlicher Nähe befinden sich daneben bereits 93 weitere Windenergieanlagen. Parallel zu den streitgegenständlichen Windenergieanlagen verläuft die Bundesstraße B 51, an welche auf der gegenüberliegenden Seite zu den geplanten Anlagen das Gewerbegebiet "Auf Zimmer´s" grenzt.
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Dem streitgegenständlichen Antrag wurde ein Gutachten der ... Berlin zu Schallimmissionen vom 17. November 2015 (samt Nachtrag vom 27. Juni 2016) beigefügt. Darin wurde für das Grundstück des Klägers das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes gemäß Nr. 6.1 c) der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angenommen.
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Daneben waren dem Antrag u.a. ein "avifaunistisches Gutachten mit artenschutzrechtlicher Bewertung" vom 9. Dezember 2014 (samt Aktualisierung vom 3. Juni 2016), erstellt vom Büro ..., sowie ein "Gutachten zu fledermauskundlichen Untersuchungen zum Bürgerwindpark Obere Kyll" vom 14. August 2015 von Herrn ... und auch eine vom Planungsbüro ... erstellte Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz und Analyse des Landschaftsbildes vom 17. November 2015 (samt Aktualisierung vom Mai 2016) angeschlossen.
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Das Vorhaben wurde am 18. Dezember 2015 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll öffentlich bekannt gemacht und die diesbezüglichen Unterlagen in der Zeit vom 4. Januar 2016 bis zum 3. Februar 2016 während der Dienstzeiten bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel und der Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll öffentlich ausgelegt.
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Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob der Kläger am 16. Juni 2016 im mündlichen Erörterungstermin Einwendungen gegen den streitgegenständlichen Genehmigungsantrag. Konkret forderte er eine mehrjährige Aktionsraumanalyse bezüglich des Rotmilans, da sich insbesondere durch Mäuse- oder Reptilienjahre das Flugbild des Rotmilans erheblich verändern könne.
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Mit Bescheid vom 23. August 2016 genehmigte der Beklagte unter Zurückweisung der geltend gemachten Bedenken die Errichtung und den Betrieb der oben genannten Anlagen auf der Gemarkung Stadtkyll/Schönfeld. Die Bedenken bezüglich des Flugbildes des Rotmilans würden nicht geteilt, da der Rotmilanhorst bereits im Jahr 2014 von einem anderen Projektierer untersucht worden sei und es demzufolge bereits eine sehr hohe Datendichte gäbe. Im Hinblick auf die übrigen Einwendungen der Verbände und der Forderung der Unteren Naturschutzbehörde habe ferner eine Anpassung insbesondere des Avifauna-Gutachtens in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde stattgefunden.
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Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) versehen. Diese teilen sich in folgende Unterpunkte auf:
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I. Immissionsschutz-, Lärm, Schattenwurf, Eiswurf und Betriebssicherheit, immissionsschutzrechtliche Abnahmen und Prüfungen, Arbeitsschutz, Sonstiges, Baustellenverordnung
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II. Baurecht
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III. Naturschutz und Landschaftspflege Landschaftsbild
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IV. Luftverkehrsrecht
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V. Straßenrecht
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VI. Wasser-, Abfall- und Bodenrecht
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VII. Forstwirtschaft
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VIII. Allgemeine Hinweise
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Einzelne Nebenbestimmungen lauten etwa:
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I. "Immissionsschutz
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20. An den Windenergieanlagen sind wiederkehrende Prüfungen durch Sachverständige gemäß der Richtlinie für Windenergieanlagen (deutsches Institut für Bautechnik- DIBt Stand 10-2012) durchführen zu lassen. Der Prüfungsfall muss die Mindestanforderungen gemäß Nr. 15 der v.g. Richtlinie erfüllen. Die Prüfintervalle beantragen – sofern vom Hersteller oder aus der Typenprüfung keine kürzeren Fristen vorgegeben sind für die Prüfungen an der Maschine und den Rotorblättern – höchstens zwei Jahre. Die zweijährigen Prüfintervalle dürfen auf vier Jahre verlängert werden, wenn durch von der Herstellerfirma autorisierte Sachkundige eine laufende (mindestens jährliche) Überwachung und Wartung der Windkraftanlage durchgeführt wird.
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[…]
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Die Prüfungen und Prüfergebnisse sind zu dokumentieren und so aufzubewahren, dass die auf Verlangen sofort vorgelegt werden können."
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VIII. "Allgemeine Hinweise
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6. Nach § 15 Abs. 1 BImSchG ist der Betreiber verpflichtet, jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der genehmigungsbedürftigen Anlage, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, der SGD Nord, Regionale Gewerbeaufsichtsstelle Trier, Deworastraße 8, 54290 Trier, schriftlich anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann. In diesem Anzeigeverfahren wird geprüft, ob die Änderung einer Genehmigung nach dem BImSchG bedarf. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
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7. Sobald der Betreiber beabsichtigt, den Betrieb der genehmigungsbedürftigen Anlagen einzustellen, ist uns dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Pflichten beizufügen (§ 15 Abs. 3 BImSchG)."
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Mit Schriftsatz vom 11. September 2016 legte der Kläger – ohne nähere schriftliche Begründung – Widerspruch gegen die oben genannte Genehmigung ein. In der mündlichen Sitzung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 21. Juni 2017 bezog sich der Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen auf die visuell bedrängende Wirkung, welche von Windkraftanlagen, insbesondere mit großen Rotorblättern, ausgehe. Ferner erwähnte er Lärmbelästigungen und eventuelle Unfallgefahren.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 wurde der Widerspruch durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass drittschützende Normen nicht verletzt seien. Insbesondere hielten die genehmigten Windkraftanlagen die erforderlichen Abstände zur Bundesstraße B 51 ein. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass die Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Obere Kyll unwirksam sein könnte. Die Genehmigung sei mit dem Artenschutzrecht vereinbar.
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Am 29. Juli 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass erhebliche rechtliche Belange nicht oder unzureichend berücksichtigt worden seien. Er sei vielfach in seinen Rechten verletzt.
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So sei er in unzumutbarer Weise von Lärmimmissionen betroffen. Diese Immissionen ergäben sich zum einen durch den Betrieb der genehmigten Anlagen, insbesondere im Hinblick auf deren große Höhen, werde aber verstärkt durch die in der Nähe befindliche B 51 sowie das nahe Gewerbegebiet "Auf Zimmer`s". Auch seien die bereits errichteten Windkraftanlagen zu berücksichtigen. Daher hätte ein Lärmminderungsplan gemäß § 47 a Bundesimmissionsschutzgesetz erstellt werden müssen.
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Auch sei der Beschluss der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutzrecht vom 5./6. September 2017 (im Folgenden: LAI) als gesicherter Erkenntnisfortschritt zu berücksichtigen, wonach die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 entfallen sei. Danach hätte zumindest bei – wie vorliegend – hochliegenden Schallquellen nicht das "Alternative Verfahren", sondern das neue "Interimsverfahren" angewendet werden müssen, welches auf die Berücksichtigung von Bodendämpfungen verzichte. Vor diesem Hintergrund könne eine Überschreitung des Grenzwertes von 45 dB in der Nacht an seinem Wohnhaus nicht ausgeschlossen werden. Die Grenzwerte seien im Übrigen bereits deshalb zu hoch angesetzt, weil sich sein Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet befinde.
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Ferner sei der lärmmindernde Effekt der vorgenommenen "Trailing Edge Serrations" (Veränderungen an den Rotoren zur Lärmminderung, im Folgenden: TES) temperaturabhängig. Auch könne eine Tonhaltigkeit von 3 dB (A) nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sei von einer Impulshaltigkeit von 6 dB (A) auch im Hinblick auf das nahe Gewerbegebiet sowie die B 51 auszugehen. Dazu könnte sich eine erhöhte Lärmbelastung durch betriebsbedingten Verschleiß einstellen, welche insgesamt ebenfalls bis zu 3 dB (A) betragen könne. Ein ähnlicher Wert könne durch eventuelle Schall-Reflexionen entstehen. Schließlich seien die Leistungskennlinien der betroffenen Anlagen nicht festgelegt worden.
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Daneben werde der Kläger durch Körperschall geschädigt. So sei nachgewiesen, dass eine Körperschallmessung bei einem Haus von ca. 500m zur nächstgelegenen Windenergieanlage zu relevanten Ergebnissen geführt habe. Vorliegend komme erschwerend hinzu, dass das Haus des Klägers ein Holzhaus und damit besonders empfindlich sei. Ein Prognosegutachten, welches durch die Antragsgegnerin hätte eingefordert werden müssen, sei jedoch nicht erstellt worden, weshalb bereits deshalb eine Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen.
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Dem Kläger zufolge liege ferner eine optisch bedrängende Wirkung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen vor. Zwar sei der grundsätzlich zu fordernde dreifache Abstand der Höhe der Anlage formal eingehalten. In einer Zusammenschau mit den weiteren Anlagen liege jedoch eine unzumutbare optisch bedrängende Wirkung vor. Insoweit sei im Rahmen einer summarischen Prüfung ein Mindestabstand von 1000m zu fordern.
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Darüber hinaus seien mehrere notwendige Abstände nicht eingehalten worden. So seien die genehmigten Abstände zur B 51 unzulässig und offensichtlich rechtswidrig. Auch hätte ein Sicherheitsabstand von 690m zwischen der nächstgelegenen Anlage und dem Wohnhaus des Klägers eingehalten werden müssen. Die Notwendigkeit eines derartigen Abstandes habe vor kurzem erst ein Unfall in Borchen gezeigt.
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Nicht berücksichtigt worden sei schließlich ein angemessener Sicherheitsabstand zur Vermeidung von Gefahren aufgrund von Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Die für die Anwendung der "Störfall-Verordnung" (12. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) erforderlichen "relevanten Mengen gefährlicher Stoffe" lägen in den fünf streitgegenständlichen Anlagen jedenfalls in der Addition vor. Daher hätte diesbezüglich ein Abstandsgutachten erstellt werden müssen. Im Anschluss hätten die Beigeladenen vorbeugend Maßnahmen treffen müssen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten.
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Jedenfalls liege eine mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vor. Bei der Prüfung seien unter anderem Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden. Gegenstand der allgemeinen Vorprüfungen und der nachfolgenden Prüfungen seien nämlich nur die mit dem streitgegenständlichen Bescheid genehmigten fünf Windenergieanlagen, nicht aber die parallel genehmigten fünf Windkraftanlagen der Windfarm Ormont oder die Bestandsanlagen der Windfarmen der Firma ... gewesen. Die erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung habe demnach nicht stattgefunden. Dazu seien die Einwirkungsbereiche der streitgegenständlichen Anlagen auf die Bestandsanlagen und umgekehrt nicht berücksichtigt worden.
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Ferner seien Fakten zum Artenschutz in erheblichem Umfang unberücksichtigt geblieben, insbesondere – aber nicht nur – zum Nachteil des Rotmilans, eines Fledermaus- sowie eines Schwarzstorchhabitats. So sei die Brutvogelkartierung unklar und entspreche nicht dem üblichen Standard. Die Genehmigungsbehörde verfüge daher über keine geeignete fachliche Grundlage, um über die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten umfassend entscheiden zu können. Ebenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden sei die Möglichkeit betriebsbedingter Tötungen etwa von Fledermäusen, des Rotmilans oder des Schwarzstorchs.
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Das Vorkommen des Rotmilans sei nicht ausreichend beobachtet und erfasst worden. Die Raumnutzungsanalyse sei mangelhaft. So habe diese nicht den gesamten Teil der Saison umfasst. Auch seien Beobachtungen nur vormittags durchgeführt worden. Schließlich reiche die Raumnutzungsanalyse bereits deshalb nicht aus, da die Beobachtungen verteilt auf den Windpark "Stadtkyll" und den Windpark "Ormont" durchgeführt wurden, so dass jeweils nur zwei statt der erforderlichen drei Beobachter im streitgegenständlichen Gebiet vor Ort gewesen seien. Überhaupt sei der Beobachtungszeitraum von 54 Stunden einer Saison bei einer Gesamtbetriebsdauer des Windparks von 25 Jahren völlig unzureichend, da der Zeitraum der Stichprobe nur 0,084% der Gesamtlaufzeit umfasse. Ferner sei ein Mindestabstand der Windenergieanlagen von 1500m zum Rotmilanhorst zu fordern.
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Bezüglich der bedrohten Fledermäuse sei insbesondere das Fehlen einer Festlegung von Abschaltzeiten grob rechtswidrig. Daher fehle ein schlüssiges Konzept zur Senkung des Kollisionsrisikos. Auch im Übrigen seien die Belange der Fledermäuse nicht hinreichend berücksichtigt worden und die Vorsorgemaßnahmen (wie etwa das Gondelmonitoring) insoweit unzureichend. Dies habe zur Folge, dass die Zahl der Tötungen unvertretbar hoch bleibe, wobei schließlich die fehlende Berücksichtigung des Barotraumas bei Fledermäusen erschwerend hinzukäme.
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Die erforderlichen Untersuchungen zum Schwarzstorchhabitat seien ebenfalls untauglich. Insbesondere sei keine Untersuchung des Gebietes im Abstand über 6000m zur Windenergieanlage durchgeführt worden, obwohl es nicht nur eine gelegentliche Beobachtung des Schwarzstorchs im relevanten Gebiet gegeben hätte. Insgesamt fehle auch hier eine ausführliche Raumnutzungsanalyse.
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Im avifaunistischen Gutachten seien schließlich mehrere Arten komplett unbeachtet geblieben, wie etwa der Mäuse- und der Wespenbussard. In der Diskussion um den Mäusebussard werde dabei grundsätzlich zu sehr auf den Schutz der Population, nicht hingegen des Individuums abgestellt.
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Die Möglichkeit einer baubedingten Tötung von Fichtenkreuzschnäbeln sei ebenfalls nicht ausgeschlossen.
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Darüber hinaus sei der Flächennutzungsplan nicht wirksam. Die erforderlichen Abwägungen zwischen dem Nutzen von Windanlagen und deren Folgen für den CO2-Haushalt seien nicht durchgeführt worden. Ferner habe es unzulässige Verstrickungen der Verbandsgemeinde Obere Kyll und der Gemeinde Stadtkyll bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes gegeben.
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Auch sei die mögliche Betroffenheit des FFH- Gebietes "Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" in der streitgegenständlichen Genehmigung mit keinem Wort erwähnt worden, obwohl mehrere Anlagen des Windparks in nur 300-400m Entfernung zu diesem Gebiet stünden und einen Sperrriegel zu den nordwestlich gelegenen Teilen desselben Gebietes für hochmobile charakteristische Arten der Lebensraumtypen des FFH-Gebietes bildeten. Es wäre insoweit ein Umgebungsschutz zu beachten gewesen, der Einwirkungen von außen auf dieses Gebiet zu berücksichtigen gehabt hätte. Jedenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die streitgegenständlichen Anlagen in Verbindung mit der in der Nähe verlaufenden B 51 zu einer relevanten Störung geführt hätten. Ebenso sei das in unmittelbarer Nachbarschaft auf der anderen Straßenseite der B 51 gelegene Natura 2000- Gebiet fehlerhaft in die Gesamtbeurteilung einbezogen worden.
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Darüber hinaus seien weder Entsorgung noch Recycling der Rotorblätter sichergestellt, weswegen allein aus diesem Grund die Anlagen nicht genehmigungsfähig seien. Ergänzend führt der Kläger aus, dass durch die genehmigten Windenergieanlagen ein massives Insektensterben drohe.
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Schließlich würden alle Klimaziele Deutschlands auch erreicht, wenn ein Mindestabstand von 1500m zur Wohnbebauung eingehalten werde.
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Der Kläger beantragt,
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den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 23. August 2016, Aktenzeichen.: 6-5610-Windpark OK Teilpark Stadtkyll in der Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2017, für fünf Windenergieanlagen vom Typ Enercon E-115 E mit 3000 kW Nennleistung und 206,94 m Gesamthöhe mit der Genehmigungsbezeichnung Nr. WEA SK 01 – WEA SK 05 in Stadtkyll,
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mit SK 01 Gemarkung Stadtkyll, Flur 18, Flurstück 4
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mit SK 02 Gemarkung Stadtkyll, Flur 18,
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Flurstück 1 mit SK 03 Gemarkung Schönfeld,
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Flur 4, Flurstück 2/1 mit SK 04 Gemarkung Schönfeld,
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Flur 4, Flurstück 2/1
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mit SK 05 Gemarkung Schönfeld, Flur 4, Flurstück 1
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aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Nach der vorliegend anzuwendenden TA Lärm seien hinsichtlich der lärmbezogenen Immissionen die korrekten Richtwerte berücksichtigt worden. Im Rahmen des vorgelegten Schallgutachtens sei auch festgestellt worden, dass durch die sogenannten TES eine über die einzuhaltenden Richtwerte weitergehende Lärmreduktion erfolgt sei. Hinsichtlich der Annahme höherer Lärmpegel bei niedrigeren Temperaturen handele es sich um reine Vermutungen des Klägers. In der UVP-Prüfung sei auch eine mögliche Belastung durch das Gewerbegebiet "Auf Zimmer`s" geprüft worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass durch die eher kleine Größe des Gewerbegebietes und der dort angesiedelten Betriebe von keiner lärmintensiven Tätigkeit nach 22:00 Uhr ausgegangen werden könne. Gleichzeitig liege das Gebiet nicht in direkter Linie der genannten Windkraftanlagen zum klägerischen Haus, sondern auf östlicher Seite. Daher sei bereits vor diesem Hintergrund eine starke Lärmbelastung zur Nachtzeit ausgeschlossen.
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Die ausweislich der TA Lärm für das vorliegende Mischgebiet einzuhaltenden Grenzwerte von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts würden eingehalten. Maßgeblich sei dabei nämlich das nach der Anlage Nummer A. 2.3.4. der TA-Lärm anzuwendende "alternative Verfahren". Dieses entspreche dem bisherigen Stand der Wissenschaft, zumindest zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung.
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Auch sei die Erstellung eines Lärmminderungsplans nicht notwendig gewesen, insbesondere da auch die vom Kläger genannten Zahlen zum Verkehrsaufkommen jeglicher Grundlage entbehrten.
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Hinsichtlich der vom Kläger angeführten optischen Beeinträchtigungen könne sich dieser bereits nicht auf eine summarische Betroffenheit durch alle Anlagen berufen, da allein die nächstgelegene Anlage bereits in einer solchen Entfernung liege, dass von keiner derartigen Beeinträchtigung ausgegangen werden könne. Dabei sei als maßgebliche Entfernung die dreifache Höhe der Anlagen anzusehen.
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Nach Auffassung der Beklagten würden auch die erforderlichen Mindestabstände zur B 51 eingehalten. Auch sei diese nicht einer Autobahn gleichzusetzen. Der vom Kläger geforderte Abstand des dreifachen Rotordurchmessers zur Fahrbahn sei eine bloße rechtspolitische Forderung.
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Auch stehe der Flächennutzungsplan in Übereinstimmung mit dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz und sei im Übrigen nicht zu beanstanden. Verfahrensfehler bei der UVP-Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung, lägen nicht vor. Belange des Artenschutzes seien in dem der Genehmigung zugrundeliegenden Gutachten des Diplombiologen Fehr hinreichend berücksichtigt worden. Gleiches gelte für den aktuellen Stand der Wissenschaft. Auch seien Fledermaus- und Schwarzstorchhabitate ausreichend geschützt und die diesbezüglichen Belange berücksichtigt worden. Auch die angrenzenden FFH- Gebiete "Obere Kyll und Kalkmulden der Nordeifel" sowie "Schneifel" seien im Rahmen der UVP-Prüfung grundsätzlich berücksichtigt worden. Da jedoch keine der Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe errichtet werden solle, hätten die FFH-Gebiete die letztliche Entscheidung auch nicht beeinflusst. Durch die Windenergieanlagen sei keine Beeinträchtigung dieser Gebiete zu erwarten.
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Soweit der Kläger schließlich Ausführungen zur Entsorgung der Rotorblätter nach Betriebsende mache, handele es sich ebenfalls nur um eine rechtspolitische Forderung. Die bloße Behauptung eines Insektensterbens durch die Rotorblätter sei ebenfalls unerheblich.
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Die Beigeladenen beantragen ebenfalls, die Klage abzuweisen.
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Eine Verletzung der klägerischen Rechte liege nicht vor. So sei dieser nicht deswegen besonders schutzwürdig, da sein Wohnhaus innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liege. Die Ausweisung eines solchen Gebietes diene dem Schutz des Landschaftsbildes vor äußeren Eingriffen, nicht jedoch dem Schutz der dort wohnenden Menschen vor Lärm. Vor diesem Hintergrund seien die Richtwerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts im Hinblick auf die Außenbereichslage des klägerischen Grundstücks nicht anzugreifen. Ausweislich der Schallimmissionsprognose der ... Berlin sei zwar nachts am Wohnhaus des Klägers mit einem Schallpegel von einer Gesamtbelastung von 46 dB (A) zu rechnen. Diese sei jedoch aufgrund der Vorbelastung zulässig, zumal dauerhaft sichergestellt sei, dass diese nicht mehr als 1 dB betrage.
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Soweit der Kläger vortrage, der lärmmindernde Effekt der vorgenommenen TES sei temperaturabhängig, sei dies nicht näher dargelegt. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Tonhaltigkeit sei darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Schallgutachtens gerade keine zuschlagspflichtigen Tonhaltigkeiten festgestellt werden konnten. Den dortigen Messberichten läge auch die Leistungskennlinie des genehmigten Anlagentyps zugrunde.
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Die vom Kläger gerügte fehlende Berücksichtigung zur B 51 und des Gewerbegebiets "Auf Zimmer`s" gehe ebenfalls fehl. Die TA Lärm beziehe sich gerade nicht auf Straßenlärm. Was das Gewerbegebiet angehe, sei dieses im Rahmen der Schallimmissionsprognose vollständig berücksichtigt worden. Der Kläger habe auch nicht näher dargelegt, warum durch dieses Gebiet ein Aufschlag wegen Impulshaltigkeit von 6 dB (A) notwendig sei. Gleichermaßen nicht nachzuvollziehen sei die Forderung eines Lärmminderungsplanes. Das Vorhalten von Reserven sei ebenso wenig notwendig, etwa um dem Fürsorge- bzw. Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen. Dies gelte umso mehr, da bei Schallprognosen für Windenergieanlagen erhebliche Sicherheitszuschläge angesetzt würden. Ferner habe der Kläger nichts vorgetragen, warum sich durch einen erhöhten Verschleiß der Altanlagen ein bis zu 3 dB (A) höherer Schallleistungspegel einstellen sollte.
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Schließlich habe eine Prüfung ergeben, dass die vom Kläger vermuteten Schallreflexionen nicht stattfänden.
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Der klägerischen Auffassung, wonach die streitgegenständliche Genehmigung rechtswidrig sei, weil das im Rahmen der Schallimmissionsprognose berücksichtigte "alternative Verfahren" vor dem Hintergrund der aktuellen Hinweise der LAI auf Windenergieanlagen keine Anwendung mehr finden könne, sei ebenso wenig zu folgen, da die diesen Hinweisen zugrundeliegende Untersuchung zwar einen Forschungsbedarf aufzeige, dies jedoch an der Bindungswirkung der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 nichts ändere. Außerdem gäbe es auch noch keinen ministeriellen Erlass, der die Anwendung des sogenannten "Interimsverfahrens" durch die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbehörden vorsehe. Schließlich sei eine Abweichung von der TA Lärm allenfalls dann relevant, wenn insoweit von einem gesicherten Erkenntnisfortschritt auszugehen sei. Diesen gäbe es vorliegend nicht, was bereits dadurch deutlich werde, dass der Beschluss des LAI nicht einstimmig erfolgt sei.
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Der Kläger könne sich ferner nicht auf eine optisch bedrängende Wirkung des Windparks berufen, vor allem da zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der diesem am nächsten gelegenen Windenergieanlage 632m und damit etwas mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe, lägen.
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Sofern der Kläger den nicht ausreichenden Abstand zwischen den genehmigten Windenergieanlagen und dem Fahrbahnrand der B 51 rüge, sei eine Rechtsverletzung des Klägers nicht zu erkennen. Eine derartige Rüge sei aber auch inhaltlich falsch.
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Auch sei die Darstellung einer Konzentrationszone im Rahmen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde möglich, ohne gleichzeitig eine Befreiung von dem Bauverbot des Landschaftsschutzgebietes "Naturpark Nordeifel" vorzusehen. Denn lediglich konkrete Bauvorhaben könnten eine Befreiung von Bauverboten erhalten. Außerdem sei die Ausweisung einer Konzentrationszone in einem Flächennutzungsplan kein Freibrief für die Errichtung von Windenergieanlagen, vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Abwägungsfehler seien nicht ersichtlich. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liege es im Planungsermessen der Verbandsgemeinde, bestimmte Bereiche von Windenergieanlagen freizuhalten und an anderen Stellen Konzentrationszonen für diese darzustellen.
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Hinsichtlich der UVP-Prüfung seien sämtliche geplanten wie auch bestehenden Windenergieanlagen berücksichtigt worden. Auch habe eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden.
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Im Hinblick auf den Artenschutz sei an den angewendeten Methodenstandards nichts auszusetzen. Diese entsprächen dem Stand der Wissenschaft. Verstöße gegen die Verbotstatbestände des Besonderen Artenschutzrechts lägen ebenfalls nicht vor.
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Auch sei der Rückbau der Windenergieanlagen, insbesondere im Hinblick auf die Rotorblätter, durch die Abgabe einer Rückbaubürgschaft vor Baubeginn beim Beklagten sichergestellt worden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die vorliegenden Verwaltungs- und Widerspruchsakte verwiesen. Auch wird Bezug genommen auf das dem Parallelverfahren des Verwaltungsgerichts Trier (9 K 10507/17.TR) vorangegangene Eilverfahren (6 L 6916/16.TR) samt des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (8 B 11885/16.OVG). Die jeweiligen Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu A.), aber unbegründet (hierzu B.).
A.
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Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten des Klägers kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.
- 81
Der Kläger kann insbesondere rügen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 23. August 2016 gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – verstoßen könnte. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend.
- 82
Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Ausgehend hiervon ist ein zu Lasten des Klägers wirkender Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vornherein ausgeschlossen, da er u.a. schädliche Umweltauswirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen geltend macht.
- 83
Das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück ... liegt im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windenergieanlagen, deren nächster Standort sich in einer Entfernung von mindestens ca. 632 m zum Grundstück befindet. Angesichts dessen kann der Kläger hier jedenfalls geltend machen, durch den Betrieb der Anlagen möglicherweise schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm ausgesetzt und durch die angegriffene Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens daher in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ob vorliegend tatsächlich eine Verletzung nachbarschützender Normen festzustellen ist, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des eingelegten Rechtsbehelfs.
- 84
Mit Bejahung der Klagebefugnis wegen der Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1/13 –, NVwZ 2014, 669, 670).
B)
- 85
Die mithin zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 23. August 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Da der Kläger sich als Nachbar gegen die genehmigten Windenergieanlagen wendet, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Klägers als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich- rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.
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Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Der Bescheid des Beklagten vom 23. August 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2017 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu I.) und auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu II.).
I.
- 88
Die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ist nicht aufgrund einer nicht durchgeführten oder mangelhaften Umweltverträglichkeitsprüfung und einer daraus resultierenden unvollständigen Öffentlichkeitsbeteiligung rechtsfehlerhaft.
- 89
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist – entgegen der (insoweit ggfs. missverständlichen) Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 8. März 2018 – durchgeführt worden. Der Hinweis des Klägers darauf, dass in der durchgeführten Prüfung nur die fünf streitgegenständlichen Windenergieanlagen begutachtet worden seien, verfängt nicht.
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a) Bei dem vorliegenden UVP-Gutachten und demjenigen bezüglich des Windparks Ormont handelt es sich zwar dem Titel nach um getrennte Umweltverträglichkeitsprüfungen. Indes wird bei einem Blick in die jeweiligen Gutachten sofort deutlich, dass sich beide UVP inhaltlich mit beiden jeweils gesellschaftsrechtlich eigenständigen Teilen des Windparks auseinandersetzen. Bereits in der Einleitung (Bl. 7) wird Bezug genommen auf die Errichtung von insgesamt zehn Windenergieanlagen, wovon fünf auf den Teilpark Ormont sowie fünf weitere auf den Teilpark Stadtkyll entfallen. Ferner sind die zehn WEA in den Übersichtskarten gemeinschaftlich aufgeführt (vgl. etwa S. 43, 46, 58 der UVP vom 17. November 2015). Auch im Übrigen erfolgte die Begutachtung jeweils gemeinschaftlich, die Gutachten sind – soweit ersichtlich – nahezu vollständig wortgleich.
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b) Auch mit Blick auf die Bestandsanlagen liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung vor.
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Selbst wenn man hier faktisch von einem gemeinsamen Windpark mit den Bestandsanlagen ausgehen wollte, bedarf es im Hinblick auf die bereits bestehenden Windenergieanlagen zunächst grundsätzlich keiner erneuten UVP hinsichtlich des Grundvorhabens (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 3e UVPG, Rn. 20). Ausschließlich das Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben (hier also die streitgegenständlichen WEA sowie der Teilpark Ormont) bedarf einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei dieser sind jedoch nicht nur die durch die Erweiterung selbst ausgelösten Umweltauswirkungen, sondern auch die unverändert fortbestehenden Umwelteffekte des Grundvorhabens zu berücksichtigen. Gefordert ist demnach eine Gesamtbetrachtung aller erforderlichen Umweltauswirkungen, die von dem streitgegenständlichen Vorhaben ausgehen können. Hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Grundvorhabens kann die Behörde dabei auf die Ergebnisse früherer Umweltverträglichkeitsprüfungen, die für das Grundvorhaben durchgeführt worden sind, zurückgreifen. Erneute oder zusätzliche Prüfungen müssen insoweit nur eingestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Erkenntnisse früherer UVP- Verfahren überholt oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft sind (Sangenstedt, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, § 3e UVPG, Rn. 20).
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Diesen Vorgaben genügt die vorliegende Umweltverträglichkeitsprüfung. In deren Rahmen wurden entgegen der Auffassung des Klägers die bereits existierenden Windenergieanlagen umfassend berücksichtigt. Lediglich beispielhaft sei verwiesen auf Seite 18 ("existierende in Berechnung verwendete WA: 93"), Seite 43 ("am Goldberg befinden sich bestehende Windenergieanlagen als Vorbelastung des Landschaftsbildes") oder Seite 45 ("Vorbelastungen: Im Untersuchungsgebiet finden sich zahlreiche bestehende Windenergieanlagen oder andere mastartige Bauwerke als Vorbelastung des Landschaftsbildes […]") der UVP- Ergänzung vom Mai 2016. Auch die fotorealistischen Visualisierungen für die jeweiligen Wirkbereiche zeigen nicht nur die geplanten WEA, sondern nehmen die Bestandsanlagen in die Visualisierungen auf. Insgesamt zeigt sich, dass die bestehenden Anlagen im Rahmen der UVP sehr wohl einbezogen und berücksichtigt wurden. Die Durchführung einer noch umfänglicheren UVP war nicht erforderlich, zumal der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vorträgt, warum die Erkenntnisse der früheren UVP-Verfahren überholt oder aus sonstigen Gründen fehlerhaft sein sollten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger nachträglich angeführten Studie des BDI vom 18. Januar 2018 unter dem Titel "Klimapfade".
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Vor diesem Hintergrund geht auch der Einwand des Klägers fehl, dass keine ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden habe. Das Vorhaben wurde am 18. Dezember 2015 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Obere Kyll öffentlich bekannt gemacht und die diesbezüglichen Unterlagen wurden (mitsamt der dazugehörigen UVP-Studie) in der Zeit vom 4. Januar 2016 bis zum 3. Februar 2016 während der Dienstzeiten bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel und der Verbandsgemeindeverwaltung Obere Kyll öffentlich ausgelegt (vgl. Blatt 53 ff. der Verwaltungsakte).
- 95
c) Soweit der Kläger Verstöße gegen materielles Arten- und Habitatschutzrecht rügt, kann er sich nicht auf eine fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung berufen. Denn bei den vom Kläger gerügten Verstößen gegen materielles Arten- und Habitatschutzrecht handelt es sich nicht um Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Rahmen einer UVP, sondern vielmehr um materielle Fehler des Natur- und Artenschutzrechts, die auch nicht von § 4 Abs.1 Nr. 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – und damit auch nicht von § 4 Abs.1a UmwRG erfasst sind (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06. Juli 2016 – 2 L 84/14 –, Rn. 186, juris; instruktiv auch VG Würzburg, Urteil vom 20. Dezember 2016 – W 4 K 14.354 –, Rn. 35 ff., juris). Insoweit ist auch nicht ersichtlich, wie diese Fehler den Kläger in seiner Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess beeinträchtigen könnten, zumal die Unterlagen zur UVP ausgelegt wurden und die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme – spätestens im Erörterungstermin – bestand. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie die angeblich mangelhafte Untersuchung des Vorkommens von Rotmilan, Schwarzstorch, Fledermäusen u.a. ihn in seinen Beteiligungsrechten eingeschränkt haben soll.
II.
- 96
Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig.
- 97
Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage ist § 6 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn
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1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
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2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
- 100
Vorliegend liegt der Genehmigung weder ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (dazu 1.) noch gegen das in § 35 Abs. 3 S. 1 Baugesetzbuch – BauGB – verankerte Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.) zugrunde. Auch im Übrigen kann sich der Kläger nicht auf die Verletzung drittschützender Normen berufen (dazu 3.).
1.
- 101
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend.
- 102
Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
- 103
Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Überdies lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (vgl. Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck'scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 8 m.w.N.).
- 104
Derartige schädliche und zum Nachteil des Klägers wirkende Umwelteinwirkungen sind hier jedoch nicht festzustellen. Insbesondere greifen derartige Umwelteinwirkungen nicht in Form von Lärm das Grundstück des Klägers an.
- 105
Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm –) vom 26. August 1998 herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 –, ZfBR 2008, 56, 57).
- 106
Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/15 –, BauR 2016,1148 ff.; Bay.VGH, Beschluss vom 10. August 2015 – 22 ZB 15.1113 –, BauR 2015, 1823). Denn nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können die Regelungen der TA Lärm obsolet werden lassen, wenn sie den ihnen zu Grunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen. (vgl. zur TA Luft diesbezüglich BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 – 7 C 21.00 – NVwZ 2001, 1165, 1566).
- 107
a) Die Bindungswirkung der TA Lärm einschließlich der über Ziffer A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm anzuwendenden DIN ISO 9613-2 entfällt entgegen der Auffassung des Klägers nicht. Insbesondere enthält die DIN ISO 9613-2 nach wie vor das nach A.2.3.4 Anhang TA Lärm vorgeschriebene und hier auch – in Gestalt des "alternativen Verfahrens" – angewandte Berechnungsmodell. Dieses ist nicht durch das bereits seit einiger Zeit in der Diskussion befindliche "Interimsverfahren" ersetzt worden.
- 108
Auch mit Blick auf die von der Klägerin vorgetragene aktuelle Beschlussfassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in ihrer Sitzung vom 5. und 6. September 2017 in Husum ist die Regelung der TA Lärm nicht aufgehoben und durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt worden. Das dort in Bezug genommene und empfohlene "Interimsverfahren" ist vom Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) bereits im Jahr 2015 veröffentlicht worden (vgl. NALS, Dokumentation zur Schallausbreitung – Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05.1, abrufbar unter https://www.din.de/blob/187138/ eb8abdf16f058490895cc3105f700533/interimsverfahren-data.pdf, zuletzt abgerufen am 26. März 2018).
- 109
Der Empfehlungsentwurf der LAI, das "Interimsverfahren" bei Schallimmissionsprognosen in Bezug auf Windenergieanlagen anzuwenden, hat den Stand 30. Juni 2016. Die Zweifel am "alternativen Verfahren" nach der DIN ISO 9613-2 waren seinerzeit dieselben wie aktuell. Daran hat sich durch eine Beschlussfassung der LAI nichts geändert, selbst wenn diese auf zwischenzeitlich vorgenommenen weiteren Messungen beruhen sollte. Zudem ist trotz der womöglich zutreffend angeführten Bedenken gegen die Anwendung des "alternativen Verfahrens" bei Windenergieanlagen nicht ersichtlich, dass das "Interimsverfahren" in allen denkbaren Konstellationen zu realistischeren Ergebnissen führt als das mit erheblichen Sicherheitszuschlägen angewandte "alternative Verfahren" nach der DIN ISO 9613-2, was für einen gesicherten Erkenntnisfortschritt erforderlich wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die LAI von einer Letztverbindlichkeit des bereits nach seiner Bezeichnung nur als Zwischenlösung angedachten "Interimsverfahrens" ausgeht, so dass weitere Erkenntnisfortschritte zu erwarten sind.
- 110
Zwar hat die 89. Umweltministerkonferenz in ihrer Sitzung am 17. November 2017 in Potsdam mittlerweile den Empfehlungsentwurf der LAI zur Kenntnis genommen (https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/89-_UMK-Protokoll-final.pdf, zuletzt abgerufen am 20. März 2018). Dieser Beschluss stellt jedoch (zunächst) nur die Empfehlung eines weiteren, neben dem in der TA Lärm an sich verbindlichen vorgesehenen Verfahrens zur Ermittlung der Immissionen (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG), denkbaren Verfahrens dar, welches aber frühestens dann eine – die gegebene Bindungswirkung der TA Lärm verdrängende – Verbindlichkeit erlangen könnte, wenn es flächendeckend eine einheitliche und insoweit über Art. 3 Abs. 1 GG bindende Verfahrenspraxis der Genehmigungsbehörden vorgeben würde. Ob dies eintreten wird, ist derzeit noch völlig offen (vgl. VG Arnsberg, Urt. vom 17. Oktober 2017, – 4 K 2130/16 –, Rn. 85 ff., 95, 96, juris). Im Übrigen ist es den Ländern überlassen, entsprechende Erlasse oder länderspezifische Empfehlungen abzugeben. Dafür liegen derzeit jedoch keine gesicherten Erkenntnisse vor. Zwar mag es u.a. in Schleswig-Holstein sowie Sachsen-Anhalt (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 2 B 153/17 –, BeckRS 2018, 1862) oder auch Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2015 – 10 S 1681/17 –, Rn. 21, juris) mittlerweile entsprechende Erlasse geben. Eine bundesweite Verfahrenspraxis besteht jedoch noch nicht, auch in Rheinland- Pfalz mangelt es soweit ersichtlich an einem entsprechenden Erlass der Landesregierung.
- 111
Daher teilt die Kammer die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland- Pfalz, welches (noch) davon ausgeht, dass "jedenfalls derzeit keine hinreichende Veranlassung besteht, die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 in Frage zu stellen" (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. Oktober 2017 – 8 B 11345/17 –, Rn. 33 f., juris).
- 112
b) Doch selbst wenn durch den Kenntnisnahmebeschluss der Umweltministerkonferenz vom 17. November 2017 die Anwendung des "Alternativen Verfahrens" durch die des "Interimsverfahrens" abgelöst worden und insoweit die Bindungswirkung der TA Lärm entfallen sein sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren mit Blick auf den Zeitpunkt der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage unerheblich, da insoweit auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch vom 19. Juli 2017, welcher vor dem Beschluss der Umweltministerkonferenz lag, abzustellen ist (vgl. im Ergebnis auch VG Lüneburg, aaO).
- 113
Zwar sind im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nachträglich – nach Erteilung der Genehmigung – gewonnene Erkenntnisse (wie etwa neue fachliche Einschätzungen) hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage im Gegensatz zu nachträglichen, zum Nachteil der Betreiber wirkenden Änderungen der Rechtslage grundsätzlich berücksichtigungsfähig (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, DVBl. 2015, 993, 995).
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Die Anwendung des "Interimsverfahrens" anstelle des in der TA Lärm vorgesehenen "alternativen Verfahrens" stellt indes keine bloße Berücksichtigung nachträglich gewonnener Erkenntnisse zur Prognose von Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen dar. Die diesbezügliche Bindungswirkung der TA Lärm, wie sie nach den obigen Ausführungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang festgestellt worden ist, bedeutet die Schaffung einer bestimmten rechtlichen Qualität ihrer Regelungen. Diese werden mit ihrer generellen Bindungswirkung als verbindliche Bestimmung des Inhalts der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des BImSchG Bestandteil der insofern maßgeblichen Rechtslage. Ein Abweichen von den Regelungen der TA Lärm und die Verwendung eines für die Betreiber von Windenergieanlagen potenziell nachteiligeren Prognoseverfahrens – hier des "Interimsverfahrens" – würde daher letztlich im Kern die unzulässige Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Rechtslage bewirken (vgl. VG Arnsberg, aaO, Rn. 97 ff.).
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c) Entscheidend für die zulässigen Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden bleibt demnach vorliegend unter Anwendung des "alternativen Verfahrens" die Nr. 6.1 der TA Lärm, welche nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
- 116
Da sich das Grundstück des Klägers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Eine solche Zuordnung hat der Beklagte auf der Basis des Schallgutachtens der ... Berlin vom 17. November 2015, ergänzt durch das Gutachten vom 27. Juni 2016, im Genehmigungsbescheid dergestalt vorgenommen, dass er für den dort festgesetzten Immissionsort (IO) 3 (Haus ...) und damit im Ergebnis für das Grundstück des Klägers das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angenommen hat. Diese Zuordnung des Immissionsortes erscheint dem Gericht zutreffend.
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Begründete Einwände hat der Kläger nicht erhoben. Die Auffassung des Klägers, die Lage seines Wohnhauses innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes führe zu einer höheren Schutzbedürftigkeit bezüglich Schallimmissionen, greift insoweit nicht durch. Denn die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes begünstigt den Kläger ggf. faktisch; ein ihn im Sinne eines Abwehranspruchs schützender Regelungsgehalt kommt der Schutzgebietsausweisung jedoch nicht zu. Eine mit subjektiven Abwehrrechten verbundene höhere Schutzbedürftigkeit der im Landschaftsschutzgebiet befindlichen Wohnbebauung gegenüber Lärmimmissionen folgt hieraus nicht. Ein Landschaftsschutzgebiet dient ausschließlich arten- und naturschutzfachlichen Zielen. Die Annahme des Klägers, die Unterschutzstellung bewirke zu seinen Gunsten eine besonders lärmarme Umgebung, trifft daher nicht zu (vgl. auch OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2017 – 8 B 1081/16 –, Rn. 27, juris). Darüber hinaus ist das Wohnhaus des Klägers in ein Gebiet mit dem Schutzniveau vergleichbar eines Dorf- und Mischgebietes eingeordnet. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass sein Grundstück im Hinblick auf Lärmbelastungen und die diesbezüglichen Grenzwerte besser zu stellen wäre als Bewohner derartiger Gebiete außerhalb von Landschaftsschutzgebieten.
- 118
Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und – sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten – die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus.
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Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen.
- 120
Die ursprüngliche Vorhabenträgerin hat mit ihrem Antrag ein Schalltechnisches Gutachten zur Errichtung und zum Betrieb eines Bürgerwindparks der ... Berlin vom 17. November 2015 vorgelegt (Gutachten 5761.3-16), welches durch ein weiteres Gutachten vom 27. Juni 2016 ergänzt wurde (Gutachten 5761.2-15). Die darin niedergelegte Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Schallpegel an dem für das Grundstück des Klägers festgesetzten IO 3 im Tagbetrieb sicher eingehalten werden, wohingegen der zulässige Richtwert im Nachtbetrieb überschritten wird.
- 121
Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 9. BImSchV – ergibt, geht der Normgeber von der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus; verwertbar ist die Prognose, wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde und für fachkundige Dritte überzeugend ist (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 3 B 77/10 -, juris Rn. 21).
- 122
Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Prognose gerecht. Sie ist auf der Grundlage der TA Lärm erstellt worden, nachvollziehbar und plausibel. In der Prognose wurde nach Durchführung einer Schallausbreitungsrechnung der Immissionspegel der Windenergieanlagen gem. DIN-ISO 9613-2 mit Berechnung der Bodendämpfung mittels A-bewerteter Einzahlkenngrößen bei 500 Hz (alternatives Verfahren nach Nr. 7.3.2. DIN ISO 9613-2) unter Berücksichtigung von Reflexionen zweiten Grades am Gelände durchgeführt. Die maßgeblichen Immissionsorte wurden auf eine Höhe von 4m gesetzt. Im Sinne eines "worst-case"- Ansatzes wurden Wohn- und andere Gebäude nicht als Abschirmung berücksichtigt. Auch wurden die bereits bestehenden und im Genehmigungsprozess befindlichen Windenergieanlagen in die Prognoserechnung eingestellt.
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Danach wurde an dem auf dem Grundstück des Klägers festgesetzten IO 3 unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 2,2- 2,7 dB für den "oberen Vertrauensbereich" (90 %-Konfidenzintervall) folgende Gesamtbelastung (Gesamtbeurteilungspegel) berechnet:
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IO 3 (Stadtkyll, Haus ...): 46,0 dB(A) nachts
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Damit ist der für den IO 3 zugrunde gelegte und auch vorliegend maßgebliche zulässige Richtwert für Dorf- und Mischgebiete von 45 dB(A) nachts um 1 dB(A) überschritten.
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Für den (alleine) durch die Anlagen der Beigeladenen hervorgerufenen Immissionsbeitrag wurde – ebenfalls unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von 2,2 bis 2,7 dB für den "oberen Vertrauensbereich" – folgende Zusatzbelastung (Beurteilungspegel Neu-WEA) berechnet:
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IO 3 (Stadtkyll, Haus ...): 41,0 dB(A) nachts
- 128
Die durch die neu geplanten Windenergieanlagen verursachte Zusatzbelastung überschreitet den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) folglich nicht. Lediglich aufgrund der Vorbelastung erfolgt eine Überschreitung dieses Grenzwertes, wobei diese Überschreitung jedoch nicht mehr als 1 dB (A) beträgt. Diese Richtwertüberschreitung steht trotz fehlender Irrelevanz aufgrund der Vorbelastung einer Genehmigung jedoch nicht entgegen. Denn ausweislich von Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm soll "die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB (A) beträgt". Für eine derartige Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist vorliegend nichts ersichtlich.
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d) Die vom Kläger diesem Ergebnis gegenüber erhobenen Einwände greifen nicht durch.
- 130
Zunächst ist es sachgerecht, dass der Gutachter (vgl. Bl. 15 des Gutachtens 5761.2-15) für die Ermittlung der Vorbelastung die genehmigten Schallleistungspegel der Altanlagen zugrunde gelegt hat. Eine Erhöhung dieser durch die Vorbelastung zu berücksichtigenden Werte, wie sie der Kläger mit Blick auf eine von ihm angenommene verschleißbedingte Verschlechterung des Emissionsverhaltens von Windenergieanlagen in einer Größenordnung von bis zu 3 dB(A) fordert, ist nicht angezeigt. Dafür, dass Altanlagen regelmäßig ihr Geräuschverhalten nachteilig verändern, fehlt es an (insbesondere messtechnisch) gesicherten Anhaltspunkten (vgl. VG Aachen, Urt. vom 5. September 2016, – 6 K 421/15 –, Rn. 105, juris). Sollte dies gleichwohl bei einer oder mehrerer der Altanlagen der Fall sein, ist dem im Rahmen der Anlagenüberwachung zu begegnen und es sind gegebenenfalls nachträgliche Anordnungen gem. § 17 Abs.1 BImSchG zu erlassen. Auf die Genehmigung eines Folgevorhabens hat ein nicht (mehr) genehmigungskonformer Betrieb von Altanlagen jedoch regelmäßig keinen Einfluss (VG Aachen, aaO).
- 131
Sofern der Kläger rügt, dass es an einer Festlegung der Leistungskennlinien fehle, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn es liegen dem vorgelegten Schallgutachten die Leistungskennlinien des genehmigten Anlagentyps (Enercon 115-E mit 3000 kW Nennleistung) zugrunde. Insbesondere die in Anl. 8 zur Schallimmissionsprognose festgehaltenen Teilpegel basieren auf der in der Genehmigung festgehaltenen Leistungskennlinie. Einer gesonderten Ausweisung dieser Leistungskennlinien im Gutachten bedarf es insoweit nicht. Eine theoretisch mögliche Änderung der Leistungskennlinie mag technisch möglich sein, hat jedoch keine Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit.
- 132
Auch ist der Einwand des Klägers, wonach ein lärmmindernder Effekt im Zusammenhang mit den an den Rotoren vorgenommenen lärmmindernden Maßnahmen (sog. TES) bei niedrigeren Temperaturen nicht angenommen werden könne, unbeachtlich. Der Kläger legt insofern in keiner Weise substantiell dar, warum dieser lärmmindernde Effekt temperaturabhängig sein soll. Tatsächlich wurden bei der vorgenommenen Ausbreitungsberechnung zugunsten der Betroffenen günstige Ausbreitungsbedingungen entsprechend der DIN ISO 9613-2 angenommen (10 Grad Celsius, 70 % relative Luftfeuchtigkeit, vgl. Bl. 13 des Gutachtens 5761.2-15). Insofern ist nicht erkennbar, inwieweit hier eine zu Lasten des Klägers erfolgte fehlerhafte Einschätzung der auftretenden Schallimmissionen erfolgt sein soll. Die bloße Behauptung, bei extrem niedrigen Temperaturen sei "davon auszugehen", dass die "TES" aufgrund des verwendeten Materials keine lärmmindernde Wirkung hätten, vermag die Kammer nicht zu überzeugen.
- 133
Sofern der Kläger eine Tonhaltigkeit der genehmigten Windenergieanlagen rügt, ist dies ebenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Bereits der Kläger spricht lediglich davon, dass eine Tonhaltigkeit "jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint". Darüber hinaus konnten im Rahmen des Schallgutachtens und der diesem zugrunde liegenden Schallberichte keine gemäß TA Lärm zuschlagspflichtigen Tonhaltigkeiten festgestellt werden; diese wären im Übrigen ausweislich Ziff. VIII. 6. der Nebenbestimmungen des streitgegenständlichen Bescheides ebenfalls untersagt.
- 134
Die vom Kläger gerügte fehlende Berücksichtigung einer Impulshaltigkeit aufgrund der Nähe zur B 51 sowie des Gewerbegebiets "Auf Zimmer`s" rechtfertigt ein anderes Ergebnis ebenso wenig. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die TA Lärm lediglich auf Anlagen bezieht, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen (siehe insoweit Nr. 1 TA Lärm) und somit nicht auf Straßenlärm. Sodann ist festzustellen, dass das vom Kläger angesprochene Gewerbegebiet entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen der Schallimmissionsprognose umfassend berücksichtigt wurde (vergleiche insbesondere die Tabellen auf den Bl. 10, 17,19 und 21 des Gutachtens 5761.2- 15). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Vorbelastung durch das Gewerbegebiet und einem dadurch notwendigen Aufschlag wegen Impulshaltigkeit von 6 dB (A) abstellt, legt der Kläger nicht substantiiert dar, woraus eine solche Impulshaltigkeit resultieren soll. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Genehmigung einer Windenergieanlage nur dann rechtswidrig ist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der genehmigte Anlagentyp typenbedingt, d.h. generell oder ganz überwiegend, impuls- oder tonhaltige Geräusche entwickelt. Demgegenüber führt es nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigung, wenn die konkret errichtete Anlage des genehmigten Anlagentyps im Einzelfall – unzulässigerweise – ton- oder impulshaltig ist, sie also nicht der Genehmigung entspricht. Dies ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Genehmigung, sondern eine Frage der Anlagenüberwachung (OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 8 A 340/09 –, Rn. 24, juris). Dafür, dass bei dem genehmigten Anlagentyp (Enercon 115-E TES) impulshaltige Geräusche typenbedingt hervortreten, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Auch die vom Kläger vorgelegten Auszüge aus einem Seminar von Herrn ... vom LANUV- NRW aus dem Jahr 2010, aus denen sich ergeben soll, dass bei hochliegenden Quellen gegebenenfalls höhere Pegel auftreten können, vermögen am oben festgehaltenen Ergebnis nichts zu ändern. Es handelt sich um bislang nicht gesicherte Behauptungen. So liegen keine messtechnisch und wissenschaftlich gesicherten Untersuchungen vor, welche dazu Anlass gäben, derartige Lärmpegel bei der Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von neuen Anlagen zu berücksichtigen, zumal auch der vom Kläger auszugsweise vorgelegte Vortrag wie auch verschiedene andere (so etwa der "Schalltechnische Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung" vom 11. November 2014 über ein vom LANUV NRW in Auftrag gegebenes Forschungsvorhaben "zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und zum Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsberechnungen nach DIN ISO 9613-2" - sog. Uppenkamp-Studie) keinen Erkenntnisfortschritt gezeitigt hätten, der die Bindungswirkung der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung entfallen ließe (instruktiv insbesondere VG Aachen, Urteil vom 05. September 2016 – 6 K 421/15 –, Rn. 73, juris, vgl. auch VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 S 2225/16 –, Rn. 66, juris.)
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Auch hinsichtlich potenziell denkbarer Schallreflexionen bleibt der Kläger einen substanziellen Vortrag schuldig. So spricht er selbst davon, dass derartige Reflexionen zwar die Belastung an einem Haus um bis zu 3 dB (A) erhöhen "können". Anhaltspunkte dafür, dass tatsächliche Reflexionen stattfinden, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch der Kläger selbst spricht insoweit lediglich von "optional nicht vollständig ausgeschlossene[n] Schall-Reflexionen". Diese Möglichkeit allein kann die Genehmigungsfähigkeit indes nicht beeinträchtigen, zumal sich im Rahmen der Ortsbegehung durch den Gutachter – vom Kläger insoweit unwidersprochen – keine wahrnehmbaren Schallreflexionen ergeben haben.
- 137
Ferner vermag der Kläger mit seinem Hinweis auf eine mögliche Schädigung durch Körperschall nicht durchzudringen. Zwar ist anerkannt, dass Beeinträchtigungen der Anwohner eines Windparks durch Körperschall grundsätzlich möglich sind. Denn vom Betrieb einer Windenergieanlage gehen Schwingungen aus, welche auf die Umgebung übertragen werden. Es fehlt aber an gesicherten Erkenntnissen dazu, dass das mindestens 632m vom Standort der nächstgelegenen genehmigten Windenergieanlage entfernt liegende Wohnhaus des Klägers durch den Betrieb der Anlage und die von der Anlage ausgehenden Schwingungen Schaden nehmen könnte (im Ergebnis ebenso VG Aachen, aaO, Rn. 125). Der Kläger vermag insoweit auch keine weiteren wissenschaftlich belastbaren Untersuchungen vorzulegen.
- 138
Vor diesem Hintergrund war auch ein Lärmminderungsplan gemäß § 47a BImSchG – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zu erstellen.
2.
- 139
Auch die Berufung des Klägers auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme greift nicht durch.
- 140
Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – 4 C 22/75 –, NJW 1978, 62, 63).
- 141
Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange des Klägers ist unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar. Unzumutbare Immissionen gehen – wie oben ausgeführt – von der genehmigten Windenergieanlage für den Kläger nicht aus. Ebenso kann nicht vom Vorliegen einer so genannten optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlage auf das Grundstück des Klägers ausgegangen werden.
- 142
Dabei erfordert die Prüfung, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände, wobei sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen:
- 143
Beträgt die Entfernung zur geplanten Anlage danach mindestens das Dreifache ihrer Höhe, wird die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine unzumutbaren optischen Beeinträchtigungen ausgehen. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 9. August 2006 – 8 A 3726/05 –, Rn. 65 ff., 91 ff., juris; Bay. VGH, Urteil vom 29. Mai 2009 – 22 B 08.178 –, ZUR 2009, 597, 598 m.w.N.).
- 144
Vorliegend liegt die nächstgelegene Anlage ca. 632 m vom Wohnhaus des Klägers entfernt und weist damit einen Abstand auf, der mehr als das Dreifache der Höhe der geplanten Anlage (ca. 207 m) beträgt. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass die genannte Rechtsprechung nur grobe Orientierungswerte liefert, die nicht schematisch angewandt werden dürfen und eine Prüfung des konkreten Einzelfalles daher nicht entbehrlich machen (Bay. VGH, Urteil vom 29. Mai 2009, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Kläger allerdings keinerlei Umstände dargelegt, welche eine optisch bedrängende Wirkung trotz des Abstandes von mehr als dem Dreifachen der Höhe der Anlage begründen.
- 145
Denn es kann zwar auch ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung konstatiert werden, dass die Windenergieanlagen jedenfalls teilweise von den Aufenthaltsräumen im Wohnhaus des Klägers sichtbar sein dürften und die geplante Anlage als zusätzliche Anlage die optische Wirkung der bisherigen Anlagen auf den Betrachter am IO 3 verstärkt. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände des Einzelfalls trotz des Abstandes von mehr als der dreifachen Gesamthöhe der Anlage aber ausnahmsweise doch zu einer optisch bedrängenden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Wirkung führen könnten, ergeben sich nach Aktenlage aber nicht. Denn die übrigen Anlagen befinden sich noch in weitaus größerer Entfernung zum Wohnhaus des Klägers, welches ausweislich der in den Akten befindlichen Fotodokumentation inmitten eines Waldes liegt, so dass optische Beeinträchtigungen zur Überzeugung der Kammer allenfalls im laubarmen Winter naheliegen. Darüber hinaus befindet sich das Wohnhaus des Klägers im Außenbereich. Da der Außenbereich nach § 35 BauGB dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa auch Windenergieanlagen unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07. Oktober 2009 – 1 A 10872/07 –, BauR 2010, 581, 584), so dass das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gem. § 35 Abs. 3 S. 1 BauGB dem Kläger nur eingeschränkt zur Hilfe gereichen kann. Dies gilt umso mehr, da der Kläger sein Grundstück nicht ausschließlich zum Wohnen, sondern auch für die Kultivierung von Weihnachtsbäumen und die Haltung von Pferden im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes nutzt. Schließlich wird das Grundstück des Klägers von den geplanten Anlagen mitnichten "umzingelt", da die Anlagen sämtlich im Süden des klägerischen Grundstückes liegen und gewissermaßen "wie an einer Perlenschnur" sukzessive weiter entfernt vom Wohnhaus des Klägers stehen.
3.
- 146
Auch im Übrigen kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf eine Verletzung seiner Rechte berufen.
a)
- 147
Den Ausführungen des Klägers hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Unfallgefahren, welche diesem drohten und erhebliche Belästigungen darstellten, vermag die Kammer nicht zu folgen. Angesichts der Entfernung seines Grundstücks – und nur auf dessen Betroffenheit kann der Kläger sich berufen – zum nächst gelegenen Anlagestandort erscheint aus Sicht der Kammer bei vernünftiger Risikoeinschätzung nahezu ausgeschlossen, dass der Kläger von unfallbedingtem Abfall von Teilen der Anlage betroffen sein könnte. Sofern der Kläger hier den mindestens dreifachen Abstand der Höhe der Anlage als Abstand ansetzen möchte, stellt auch dies eine nicht substantiell begründete Forderung des Klägers dar, welcher die Kammer mangels belastbarer, der Forderung zugrundeliegender, wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht zu folgen vermag. Auch sofern der Kläger (insoweit erscheint sein Vortrag missverständlich) Bezug nehmen möchte auf ein Generalgutachten "Windenergieanlagen in Nähe von Schutzobjekten – Bestimmung von Mindestabständen" der Ingenieurgesellschaft mbH V vom 11. Dezember 2014 (im Folgenden: 'V- Gutachten', abzurufen unter www.Vgmbh.de/projekte/windenergieanlagen-generalgutachten, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2018), vermag dies am Ergebnis nichts zu ändern. Das V-Gutachten ist kein die Verwaltung oder die Beigeladene bindendes normatives Regelwerk. Es besteht weder das zwingende Erfordernis einer Einzelfallberechnung noch das Erfordernis eines Mindestabstands von 690 m (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2017 – 8 B 1373/16 –, Rn. 50, juris).
- 148
Im Übrigen empfiehlt die Anlage A 12 des Anwendungsdokuments des V- Gutachtens für eine Windenergieanlage der hier vorliegenden Größe (Nabenhöhe bis 150 m; Klasse 3) einen Mindestabstand zu Einzelbauwerken wie etwa Wohnhäusern von 190 m. Dieser Abstand wird für das Wohnhaus des Klägers (in 632m Entfernung zu WEA 1) deutlich überschritten.
- 149
Selbstverständlich kann das Risiko eines Unfalls nie ausgeschlossen werden, wie auch die gerichtsbekannten Berichte über gelegentliche Unfallgeschehen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windenergieanlagen zeigen. Eine bloße theoretische Gefahr, etwa eines Rotorbruches, vermag die Kammer jedoch nicht von signifikant erhöhten und damit einer Genehmigung entgegenstehenden Unfallgefahren zu überzeugen, zumal gemäß Ziff. I. 20. der Nebenbestimmungen der streitgegenständlichen Genehmigung regelmäßige Wartungen der Rotoren und übrigen überwachungsbedürftigen Anlagen durchzuführen sind.
- 150
Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass im Hinblick auf die in den Anlagen befindlichen Schmieröle und andere Betriebsstoffe ein angemessener Sicherheitsabstand zur Vermeidung von Gefahren aufgrund von Unfällen mit gefährlichen Stoffen gem. § 3 Abs.1, Abs. 5 der 12. Verordnung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (12. BImSchV) einzuhalten sei, geht auch dieser Einwand fehl. Entscheidend für die Anwendung der 12. BImSchV sind allein die dort in "Anhang I –Mengenschwellen" genannten Schwellenwerte. Die dort festgelegten Werte werden jedoch (selbst bei einer Addition des Bestandes in allen fünf Windenergieanlagen) bei Weitem nicht erreicht, vgl. Ziff. 1.7. der Antragsunterlagen, dort Formular 4 "Gehandhabte Stoffe". Die dort festgehaltenen Werte wurden auch vom Kläger nicht bestritten. Entsprechend hat auch die Herstellerfirma ENERCON in ihrer Kundeninformation zur Störfallverordnung (vgl. Ziff.3.1 der Antragsunterlagen) festgehalten: "In ENERCON Windenergieanlagen finden nur wenige Stoffe Verwendung, die der Gefahreneinstufung der 12. BImSchV gemäß Anhang I, Spalte 2 entsprechen. Die angegebenen Mengenschwellen gemäß Spalte 4 werden weit unterschritten".
b)
- 151
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung anderer öffentlich- rechtlicher Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen.
- 152
Abgesehen von dem – hier nicht vorliegenden – Fall, dass sich etwa eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes auf die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auswirken und eine diesbezügliche Prüfung der Genehmigungsbehörde fehlerhaft werden lassen kann, steht dem Nachbarn im Außenbereich grundsätzlich kein allgemeiner Abwehranspruch gegenüber objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhaben zu (VG Aachen, aaO, Rn. 132ff.;. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand: August 2017, § 35Rn.185f.). Auf einen Widerspruch des streitgegenständlichen Vorhabens zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans, den Verstoß gegen ein Anbauverbot an Bundesfernstraßen (vgl. dazu VG München, Urteil vom 19. Juli 2016 – M 1 K 16.1385 –, Rn. 18, juris), oder auf eine Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes (insbesondere des Arten- und Habitatschutzes, vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. März 2017 – 8 A 2915/15–, juris, Rn. 48 m.w.N., entsprechend auch Bay. VGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 22 AS 16.2421 –, ZUR 2017, 308, 310), der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft oder wegen Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes kann sich der Kläger folglich nicht mit Erfolg berufen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Oktober 2017, – 8 B 565/17 –, Rn. 107, juris).
- 153
Im Übrigen wird hinsichtlich der Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes ebenso inhaltlich auf den Eilbeschluss des OVG Rheinland-Pfalz im Parallelverfahren verwiesen (8 B 11885/16.OVG, Beschluss v. 15. März 2017, S. 6) wie im Hinblick auf die eingehaltenen Mindestabstände zu den Bundesfernstraßen (OVG Rheinland-Pfalz, aaO, S. 5) und die Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Genehmigung mit dem Artenschutzrecht (OVG Rheinland-Pfalz, aaO, S. 7ff.).
c)
- 154
Schließlich rechtfertigt auch das vom Kläger vorgebrachte Insektensterben keine andere Einschätzung. Wie der Kläger selbst zugesteht, sind die Ursachen für ein (unterstelltes) Insektensterben noch nicht erforscht. Auch der Kläger selbst bietet keinerlei Nachweis an, warum die streitgegenständlichen Windenergieanlagen einem Insektensterben Vorschub leisten sollten. Der Kläger postuliert insoweit lediglich allgemeine Behauptungen. Inwiefern der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt sein will, erschließt sich der Kammer ebenfalls nicht.
- 155
Unerheblich ist ferner der vom Kläger vorgebrachte Einwand, dass es nach wie vor keine wirtschaftliche Möglichkeit zur Entsorgung bzw. dem Recycling von Rotorblätter von Windkraftanlagen gäbe. Für die diesbezügliche Behauptung fehlt es bereits an einem plausiblen Vortrag. Die als Beweis angebotenen Zeitungsartikel genügen in jedem Falle nicht. Im Übrigen erschließt sich nicht, inwiefern fehlende Recyclingmöglichkeiten der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen sollten oder inwiefern der Kläger in seinen eigenen Rechten verletzt sein soll, zumal die Genehmigung in Ziff. VIII. 7 eine Nebenbestimmung zum Nachweis einer § 5 Abs. 3 BImSchG entsprechenden Entsorgung der Rotorblätter enthält und insofern auch eine Rückbaubürgschaft der ursprünglichen Vorhabenträgerin vom 20. November 2015 vorliegt.
- 156
Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Im Hinblick auf die Förderung des Verfahrens durch die Beigeladenen erscheint es angemessen, dass der Kläger als unterlegene Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
- 157
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
- 158
Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.
- 159
Beschluss
- 160
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 8 E 10117/17.OVG - ).
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