Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 5531/18.TR

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 24.10.2018 verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Kläger sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie reisten am 02.09.2018 per Direktflug auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein und stellten Asylerstanträge, die nicht auf die Gewährung internationalen Schutzes beschränkt wurden.

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Im Rahmen seiner Anhörung durch die Beklagte - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - am 17.09.2018 gab der Kläger zu 1) an, er stamme ursprünglich aus der Oblast Irkutsk, sei von Beruf Bauarbeiter und habe zuletzt mit seiner Familie in der Oblast Novosibirsk gelebt. Er gehöre seit dem Jahr 2000 der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas an. Mittlerweile übe er die Funktion eines Gemeindeältesten aus und habe die Koordination der sechs Ältesten innerhalb der Gemeinde vorgenommen. Aufgrund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation vom 20.04.2017 seien die Rechte der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation stark eingeschränkt worden. Er könne seinen Glauben nicht mehr offen leben. Die Situation habe sich zunehmend verschlechtert. Versammlungen seien verboten, so dass die Zusammenkünfte heimlich in kleinen Gruppen in Privatwohnungen stattfinden müssten. Es werde zwar auch weiter gepredigt, aber man müsse sehr vorsichtig sein. Die Sicherheitsbehörden würden systematisch Informationen über die Gemeinden und die Versammlungsorte sammeln. Es sei auch schon zu Hausdurchsuchungen und Verhaftungen gekommen. Es gebe oft Probleme mit den Nachbarn, die von negativer Berichterstattung über die Glaubensgemeinschaft beeinflusst seien und mit einer Denunziation der heimlichen Zusammenkünfte bei der Polizei drohen würden. Der Ehemann einer Glaubensschwester habe ihm ebenfalls einmal mit der Einschaltung der Polizei gedroht. Auf der Arbeitsstelle spreche er gar nicht mehr über seinen Glauben, da das zu gefährlich für ihn sei. Es gebe keinen staatlichen Schutz mehr. Man warte einfach darauf, wer als nächstes festgenommen werde. Der Glaube sei jedoch alles für ihn. Er habe hierdurch in seinem Leben gefunden, was er gesucht habe. Für den Fall seiner hypothetischen Rückkehr befürchte er eine langjährige Inhaftierung.

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Die Klägerin zu 2) bestätigte im Rahmen ihrer Anhörung die Angaben ihres Ehemanns. Sie fügte hinzu, dass bereits Strafen drohen würden, wenn im Rahmen einer Hausdurchsuchung religiöse Publikationen gefunden würden. Es drohe in diesen Fällen die Verhängung eines Ausreiseverbots. Sie selbst hätten viele Publikationen eigenhändig vernichtet und würden die Seitenverläufe ihrer Handys und Computer regelmäßig löschen, um die Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas zu verbergen. Sie fühle sich als Verbrecherin, wenn sie predigen gehe. Wegen des Verbots der Zeugen Jehovas werde oftmals die Polizei gerufen, wenn man der Missionstätigkeit nachgehe. Sie selbst sei seit November 1998 Mitglied der Glaubensgemeinschaft und habe den Status einer Verkünderin. Ihr Glaube stelle sich für sie als unverzichtbar dar. Sie sei innerlich überzeugt, dass man nach dem Vorbild der Zeugen Jehovas Gott dienen müsse. Dieser verlange von ihr, dass sie missioniere, Zusammenkünfte besuche und die Bibel studiere.

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Durch Bescheid vom 24.10.2018 erkannte die Beklagte den Klägern den Flüchtlingsstatus und den subsidiären Schutzstatus nicht zu, lehnte ihre Anträge auf Asylanerkennung ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlagen und forderte sie unter Androhung ihrer Abschiebung in die Russische Föderation auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung ihrer Entscheidung wies die Beklagte darauf hin, dass der Sachvortrag der Kläger zwar an die Religion und damit eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale anknüpfe. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Kläger zu 1) und 2) Mitglieder der Zeugen Jehovas seien. Es lägen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine gezielte staatliche Verfolgung wegen der Religionszugehörigkeit vor, die die von § 3a Abs. 1 AsylG geforderte Intensität erreiche. Jenseits des gerichtlich ausgesprochenen Verbots der Glaubensgemeinschaft seien die Kläger persönlich niemals verfolgt oder verhaftet worden. Die Zusammenkünfte hätten in privatem Rahmen weiterhin stattfinden können. Die Probleme mit Nachbarn und dem Ehemann einer Glaubensschwester seien allenfalls niedrigschwelliger Intensität. Insbesondere die Tatsache, dass die Kläger ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland erlangen und unbehelligt ausreisen konnten, spreche evident gegen ein Verfolgungsinteresse des russischen Staates. Schließlich würden sich auch noch zahlreiche weitere Zeugen Jehovas weiterhin in der Russischen Föderation aufhalten, ohne dass diesen etwas Konkretes zustoße. Insoweit sei jedenfalls die Verfolgungsdichte zu gering. Aus gleichen Gründen liege auch keine ernsthafte Gefährdung im Sinne des § 4 AsylG vor, die die Zuerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertige. Abschiebungsverbote seien nicht festzustellen. Die Kläger zu 1) und 2) hätten vor ihrer Ausreise eine wirtschaftliche Existenzgrundlage für die Familie sicherstellen können. Es gebe keinen Anlass zu der Annahme, dass dies nicht auch im Falle der hypothetischen Rückkehr in die Heimat wieder möglich sein werde. Zudem könnten sie in der Russischen Föderation auch auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen. Auch die gesundheitlichen Einschränkungen der Kläger zu 1) und 2) würden nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots rechtfertigen.

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Hiergegen haben die Kläger am 05.11.2018 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Die Kammer hat durch Beweisbeschluss vom 05.02.2019 eine amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Lage der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation eingeholt. Diese ist mit Schreiben vom 27.01.2020 - 508-516.80/52378 - erteilt und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt worden.

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Zur Begründung ihres Klagebegehrens haben die Kläger ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Es komme zu zahlreichen Verhaftungen und Hausdurchsuchungen gegen Angehörige der Zeugen Jehovas in der gesamten Russischen Föderation. Auch Ausreisesperren, Meldeauflagen und Hausarrest würden regelmäßig verhängt. Die staatlichen und nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen würden alle Bereiche des Lebens, insbesondere auch die Kindererziehung, den Arbeitsmarkt und die medizinische Grundversorgung, durchziehen. Angehörigen der Zeugen Jehovas drohe auch die Entziehung der elterlichen Rechte. Dies werde durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.01.2020 bestätigt. Zum weiteren Beleg haben die Kläger eine zwei Aktenordner umfassende Dokumentation von Einzelfällen vorgelegt, die die systematische Verfolgung von Zeugen Jehovas durch staatliche und nichtstaatliche Stellen belegen sollen. Sie selbst seien jedoch so sehr von ihrem Glauben überzeugt, dass sie nicht bereit seien, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation ihren Glauben oder dessen Ausübung aufzugeben und daher in die große Gefahr kämen, Opfer dieser oder vergleichbarer Zwangsmaßnahmen zu werden. Die Beklagte habe bereits in vergleichbaren Fällen die Asylanerkennung ausgesprochen. Auch in der Rechtsprechung anderer deutscher Verwaltungsgerichte werde oftmals die Asylanerkennung ausgesprochen oder ein Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes bejaht.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.10.2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen,

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hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 24.10.2018 zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 24.10.2018 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die Russische Föderation festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid und führt mit Klageerwiderung vom 27.04.2020 ergänzend aus, dass die Kläger zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine individuelle Vorverfolgung geltend gemacht hätten. In ihren Anhörungen hätten sie weder von Problemen mit staatlichen Stellen noch von substanziellen Konflikten mit nichtstaatlichen Akteuren berichtet. Die Religionsausübung sei im privaten Rahmen weiterhin möglich gewesen. Auch Missionierungstätigkeit habe bis zur Ausreise stattfinden können. Die durch die Kläger subjektiv empfundene Verfolgungsfurcht werde insoweit nicht durch objektive Anhaltspunkte bestätigt. Eine Gruppenverfolgung der Zeugen Jehovas scheitere an der unzureichenden Verfolgungsdichte. Ausgehend von einer vormaligen Gesamtzahl von 175.000 Anhängern der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation und einer sich aus den Erkenntnismitteln ergebenden Zahl von etwa 204 Strafverfahren liege die Verfolgungsdichte bei gerade einmal 0,12%. Angesichts dessen läuft gerade nicht jeder Angehörige der Zeugen Jehovas Gefahr, zum Gegenstand einer Strafverfolgungsmaßnahme des russischen Staates zu werden. Auch Nachfluchtgründe seien nicht gegeben. Zwar sei nicht zu verkennen, dass der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation am 20.04.2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation eingestuft habe. Diese Entscheidung habe aber auf die Auflösung der Körperschaften und nicht auf Einzelpersonen als Gläubige abgezielt. Die gegen die Gläubigen in Betracht kommenden Straftatbestände würden allenfalls Freiheitsstrafen im „moderaten Rahmen“ enthalten. Zudem seien nach den vorliegenden Erkenntnissen auch Strafverfahren eingestellt und in Untersuchungshaft befindliche Zeugen Jehovas freigelassen worden, was dafür spreche, dass auch rechtsstaatliche Garantien beachtet würden. Zu einer Entziehung elterlicher Rechte sei es trotz der bestehenden gesetzlichen Ermächtigung bisher nicht gekommen. Vorhandene Anfeindungen von nichtstaatlicher Seite hätten auch schon vor dem Verbot der Organisation bestanden. Eine dramatische Verschlimmerung der Lage könne nach objektiven Maßstäben nicht festgestellt werden. Zuletzt sei der Kläger zu 1) auch trotz seiner Stellung als Gemeindeältester nicht derart exponiert, dass hinsichtlich seiner Person von einem Sonderrisiko im Falle der Rückkehr auszugehen sei. Zwar drohe ihm eine höhere Gefängnisstrafe. Die Verfolgungsdichte sei auch hinsichtlich seiner Person jedoch unverändert gering und es bestünden keine objektiven Anhaltspunkte für ein individuelles staatliches Strafverfolgungsinteresse.

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Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 20.04.2020 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO) zugestimmt. Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten mit Anlagen (zwei Ordner), den elektronisch vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten sowie der bei der Gerichtsakte befindlichen Dokumentation über die asyl- und abschiebungsrechtlich relevante Lage in der Russischen Föderation und den mit gerichtlichem Schreiben vom 30.04.2020 benannten ergänzenden Erkenntnismitteln, die jeweils Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg.

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Das Gericht entscheidet aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als Kammer (§ 76 Abs. 1 AsylG a.E.) und im beidseitigen Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Kläger haben den Verzicht auf die mündliche Verhandlung mit Schriftsatz vom 20.04.2020 erklärt. Das Einvernehmen der Beklagten mit dieser prozessualen Vorgehensweise ergibt sich demgegenüber aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 27.06.2017.

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Die Schriftsätze der Kläger vom 12.05.2020 (ergänzende Klagebegründung) und der Beklagten vom 15.05.2020 (Erwiderung auf den Schriftsatz vom 12.05.2020) lagen dem Gericht vor und wurden bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.

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I. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig und begründet. Den Klägern steht im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigte zu. Der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2018 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in eigenen Rechten, indem er zu einem hiervon abweichenden Ergebnis gelangt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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1. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Hiernach ist Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.06.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -, BGBl. 1953 II S. 560) unter anderem, wer sich wegen begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

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a. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG, vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 - Qualifikationsrichtlinie [QRL] -).

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Beispielhaft benennt § 3a Abs. 2 AsylG eine Reihe von Handlungen, die - weiterhin abhängig von den Umständen des Einzelfalls - den Tatbestand des § 3a Abs. 1 AsylG erfüllen können. Hierzu zählen unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) sowie die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 AsylG).

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b. Zwischen den in den § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG und Art. 9 Abs. 3 QRL eine Verknüpfung bestehen.

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Den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund der Religion konkretisiert § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG dahingehend, dass dies insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft umfasst, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind (vgl. auch Art. 10 Abs. 1 lit. b) QRL). Hierbei ist - wie bei allen Verfolgungsgründen - gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, Art. 10 Abs. 2 QRL bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen. Es genügt vielmehr, dass ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

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Dabei ist nicht jeder Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit, der gegen Art. 10 Abs. 1 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (GR-Charta) verstößt, bereits eine Verfolgungshandlung im flüchtlingsrechtlichen Sinne. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit vorliegt, der nicht nur Art. 10 Abs. 1 GR-Charta verletzt, sondern weitergehend auch eine Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention darstellt, ist eine Reihe objektiver wie subjektiver Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Objektive Gesichtspunkte sind dabei insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter, wie Leib und Leben. Subjektiv ist zu berücksichtigen, ob die religiöse Handlung, die die Verfolgung auslöst, für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 28, 29).

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Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung kann dabei nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum) liegen, sondern auch in der Verletzung der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum), so dass schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne vom Art. 9 Abs. 1 QRL darstellen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder ob er auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 -10 C 23.12 - juris Rn. 26). Das Verbot weist jedoch nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn 32).

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c. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (sog. „interner Schutz“). Dieser ist nach Maßgabe des § 3e Abs. 1 AsylG zu bestimmen und führt zur Nichtanerkennung des Ausländers als Flüchtling, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. auch Art. 8 QRL).

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2. Ob Bedrohungen der vorgenannten Art und damit eine Verfolgung drohen, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die von einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes auszugehen und die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris Rn. 13, m.w.N.).

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a. Ausgangspunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung ist das bisherige Schicksal des Schutzsuchenden. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung (vgl. Art. 4 Abs. 4 QRL). Die hierdurch bewirkte Beweiserleichterung setzt jedoch einen inneren Zusammenhang zwischen dem vor Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden einerseits und dem befürchteten künftigen Schaden voraus. Diese sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientierende, auf die tatsächliche Gefahr (real risk) abstellende, Verfolgungsprognose hat in Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie anhand des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 12, m.w.N.). In der Vergangenheit liegenden Umständen kommt damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23, unter Hinweis auf: EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a. [Abdulla u.a.] -, juris Rn. 92 ff.).

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Der Asylsuchende muss bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Aufgabe des Schutzsuchenden ist es insoweit, von sich aus unter genauer Angabe von Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung droht. Der Vortrag eines Schutzsuchenden, der sein Verfolgungsschicksal wie viele Asylbewerber nicht durch andere Beweismittel nachweisen kann, ist dabei gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Diese bindet das Gericht dabei nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Im Ergebnis muss das Gericht von der Wahrheit der klägerischen Behauptung eines individuellen Verfolgungsschicksals und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit die volle Überzeugung gewinnen. Hierbei darf das Gericht jedoch insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 20, m.w.N.).

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b. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann jedoch gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Für subjektive Nachfluchttatbestände, die bereits während eines Erstverfahrens oder durch das Erstverfahren verwirklicht worden sind, greift damit keine Einschränkung. Erst für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet (vgl. § 28 Abs. 2 AsylG; BVerwG, Urteil vom 18.12.2008 - 10 C 27/07 -, juris Rn. 14).

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Ist der Asylsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung vor, wenn ihm bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden „zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts“ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.02.1988 - 9 C 32.87 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 15.03.1988 - 9 C 278.86 -, juris Rn. 23; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 ff.).

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Maßgebend ist damit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1991 - 9 C 154.90 -, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17). Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Zwar reicht die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 -, juris Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris Rn. 17; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37). Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32 ff.).

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3. Ausgehend von diesen Maßstäben ist den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. Es kann offenbleiben, ob sie die Russische Föderation wegen einer Vorverfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. Jedenfalls droht ihnen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände im Falle der hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, so dass ihnen nicht zuzumuten ist, in den Heimatstaat zurückzukehren.

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a. Ausgangspunkt der Überzeugungsbildung des Gerichts sind die anhand der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu erwartenden tatsächlichen Umstände in der Russischen Föderation. Hiernach sind Anhänger der Zeugen Jehovas aufgrund ihres Glaubens in der jüngeren Vergangenheit Ziel zahlreicher repressiver Maßnahmen des russischen Staates geworden.

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aa. Der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation hat in seinem Urteil vom 20.04.2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation eingestuft und die Auflösung der Zentrale der Zeugen Jehovas und ihrer regionalen Ableger im gesamten Föderationsgebiet angeordnet. Diese Entscheidung hat die Dreier-Berufungskammer des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation mit Urteil vom 17.07.2017 bestätigt. Zur Begründung haben beide Instanzen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht ausgeführt, dass die Organisation die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Verschiedene religiöse Veröffentlichungen der Organisation, darunter die sog. Neue Welt-Übersetzung der Bibel, verschiedene Kinderbilderbücher mit Bibelzitaten, sowie die russischen Ausgaben der Zeitschriften „Wachturm“ und „Erwachet!“, würden hiernach von den russischen Gerichten als extremistisch bewertet, weil sie Informationen enthielten, die religiöse Feindschaft schüren und unter anderem die Schutz- oder Wehrlosigkeit der Bürger aufgrund ihrer Einstellung zur Religion fördern würden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 27.01.2020 - 508.516.80/52378 -, Antworten 1.1. und 1.2).

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Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen, deren Besitz beschlagnahmt wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 13.02.2019 [Stand: Dezember 2018], S. 7). Das russische Justizministerium hat die Organisation der Zeugen Jehovas in der Folgezeit auf die Liste verbotener extremistischer Organisationen gesetzt (vgl. European Commission against Racism and Intolerance [ECRI], ECRI Report on the Russian Federation [fifth monitoring cycle], S. 33, verfügbar unter: https://rm.coe.int/fifth-report-on-the-russian-federation/1680934a91). Gegen die Entscheidungen der russischen Gerichte sind zahlreiche Individualbeschwerden bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig (u.a. Rs. 10188/17 [Administrative Centre of Jehovah’s Witnesses in Russia and Kalin./.Russia] und Rs. 3215/18 [Glazov u.a../.Russia]).

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bb. Aufgrund der Aufnahme in die Liste verbotener extremistischer Organisationen können Zeugen Jehovas für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden.

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Zwar drohen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof keine Strafmaßnahmen allein aufgrund der durch die Taufe begründeten Mitgliedschaft. Nach Art. 282.2 Abs. 2 des Russischen Strafgesetzbuchs (RUSStGB, Уголовный кодекс Российской Федерации) stellt jedoch bereits die aktive Teilnahme an einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung, welche nach russischem Recht als extremistisch eingestuft worden ist, eine Straftat dar (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 1). Weitergehend führt das Auswärtige Amt aus:

39

„Artikel 282.2 Abs. 2 RUSStGB stellt die aktive Teilnahme an Aktivitäten einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung, welche nach russischem Recht als extremistisch eingestuft worden ist, unter Strafe (bis zu 6 Jahre Freiheitsstrafe). Hierbei wird nicht zwischen der privaten und öffentlichen Teilnahme an solchen Aktivitäten unterschieden. Russische Gerichte subsumieren unter die Teilnahme daher auch religiöse Aktivitäten, die im privaten Bereich stattfinden (z.B. häusliche Gottesdienste, Bibellesungen). Es gab seit der Einstufung der Zeugen Jehovas als ‚extremistische Organisation‘ mehrere Strafverfahren, bei denen Anhänger der Zeugen Jehovas aufgrund privat gehaltener Veranstaltungen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Hierbei wurden auch Ermittlungsmaßnahmen, wie der Einsatz von V-Männern, Video- und Audioüberwachung und Wohnungsdurchsuchungen eingesetzt.“ (Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 2).

40

Die missionarische Tätigkeit (Predigtwerk) kann zudem unter den strafrechtlichen Qualifikationstatbestand des Art. 282.2 Abs. 1.1. RUSStGB fallen. Dieser verbietet das Rekrutieren von Mitgliedern für eine als extremistisch eingestufte Organisation. Hierfür ist ein höherer Strafrahmen von bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 3).

41

Die Organisation von Aktivitäten einer als extremistisch eingestuften Organisation wird demgegenüber nach Art. 282.2 Abs. 1 RUSStGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren geahndet. Russische Strafgerichte haben bereits von dieser Vorschrift Gebrauch gemacht und Angehörige der Zeugen Jehovas, die leitende Aufgaben innerhalb der Glaubensgemeinschaft wahrnahmen, zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 4). So wurden beispielsweise der dänische Staatsangehörige Dennis Christensen im Februar 2019 durch ein Gericht in Orjol zu sechs Jahren Lagerhaft verurteilt. Eine ähnliche Strafe wurde gegen Sergei Klimov im November 2019 durch das Regionalgericht Tomsk verhängt (vgl. Human Rights Watch, World Report 2020, Russia - Events of 2020, verfügbar unter: https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia).

42

Hinsichtlich der Gesamtzahl von Ermittlungsverfahren und sonstigen strafrechtlichen Maßnahmen gegen Angehörige der Zeugen Jehovas liegen uneinheitliche Erkenntnisse vor. Das Gericht geht jedoch nach Gesamtbetrachtung der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass seit 2017 mindestens 200, wahrscheinlich aber deutlich mehr als 300 Anhänger der Zeugen Jehovas strafrechtlich verfolgt worden sind und mehrere Dutzend weitere Personen freiheitsbeschränkenden Maßnahmen wie beispielsweise einer Lagerhaft oder Untersuchungshaft, einem Hausarrest oder Ausreise- und Aufenthaltsbeschränkungen unterliegen. Das Auswärtige Amt weist in seiner Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf eine Erhebung der Menschenrechtsorganisation Memorial hin, wonach sich im Januar 2020 etwa 39 Anhänger der Zeugen Jehovas in Haft befänden, mindestens 200 Anhänger strafrechtlich verfolgt worden seien und seit 2017 mehr als 780 Hausdurchsuchungen in mehr als 70 Städten durchgeführt worden seien. Neun Angehörige der Zeugen Jehovas seien im Jahr 2019 zu Freiheitsstrafen ohne Bewährung verurteilt worden. Bei fünf anderen Verurteilungen seien die Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt worden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 5). Hierbei handelt es sich um aktuellere Zahlen als die durch das Auswärtige Amt an das erkennende Gericht übermittelten, die deshalb nicht mehr zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden. Human Rights Watch berichtet von 285 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren in 2019 sowie von 46 Anhängern der Zeugen Jehovas, die sich zumindest zeitweise in Untersuchungshaft befanden (vgl. Human Rights Watch, World Report 2020, Russia - Events of 2020, verfügbar unter: https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia). Die amerikanische Nichtregierungsorganisation Freedom House erfasste bis Ende 2019 acht Freiheitsstrafen über zwei Jahren, die gegen Anhänger der Zeugen Jehovas im Zusammenhang mit ihrer Religionsausübung verhängt wurden (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2020 - Russia, verfügbar unter: https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020). Der Internetauftritt der Zeugen Jehovas in Russland weist zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt acht Inhaftierungen, 23 Fälle von Untersuchungshaft, achtzehn Fälle von Hausarrest, 333 Fälle strafrechtlicher Verfolgung und 897 Hausdurchsuchungen im gesamten Föderationsgebiet aus (vgl. https://www.jw-russia.org/en/prisoners.html, Stand: 19.05.2020).

43

Nach Erkenntnissen der European Commission against Racism and Intolerance (ECRI) erfolgten die Zwangsmaßnahmen ausschließlich aufgrund von Handlungen, die im Kontext zur Glaubensausübung der Verurteilten standen und nicht etwa aufgrund von Widerstandshandlungen o.ä. im Zusammenhang mit legitimen staatlichen Maßnahmen. Die den Verurteilten zur Last gelegten Handlungen lauteten hiernach beispielhaft wie folgt: Anstiftung zu religiöser Zwietracht und Eintreten für den Alleinvertretungsanspruch einer Religion durch Erniedrigung anderer Religionen; Organisation des Anwerbens neuer Mitglieder für eine extremistische Organisation; Aufbrechen von Ehe- und Familienbeziehungen; Verbreitung extremistischer Literatur; Anstiftung der Bürger zur Missachtung ihrer Bürgerpflichten, indem sie nicht in den Militärdienst eintreten; Einbeziehung minderjähriger Kinder in die Tätigkeit der Gemeinde (vgl. European Commission against Racism and Intolerance [ECRI], ECRI Report on the Russian Federation [fifth monitoring cycle], S. 33).

44

Diese Angaben werden nicht zuletzt durch die von den Klägern im vorliegenden Verfahren eingereichte Dokumentation von Einzelfällen bestätigt, in der über zahlreiche freiheitsentziehende Maßnahmen und Durchsuchungen in allen Teilen der Russischen Föderation berichtet wird. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass diesem Erkenntnismittel schon aufgrund der selektiven Quellenauswahl und der zielgerichteten Berichtsweise nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt (vgl. zu den Anforderungen an ein methodisch einwandfreies Erkenntnismittel: UNHCR, Country of Origin Information: Towards Enhanced International Cooperation, February 2014). Die von den Klägern dokumentierten Einzelfälle bestätigen vorliegend jedoch die durch die öffentlich verfügbaren Erkenntnismittel gewonnenen Grundlagen der richterlichen Überzeugungsbildung. Zudem decken sich die darin vorhandenen Schilderungen weitgehend mit Sachverhaltsangaben in den achtzehn Parallelverfahren von Zeugen Jehovas aus der Russischen Föderation, die durch das erkennende Gericht am heutigen Tage entschieden werden.

45

cc. Nach dem Verbot der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation wurden zahlreiche religiöse Veröffentlichungen der Organisation auf Grundlage der Terrorismusgesetzgebung verboten. Hierunter fällt auch die für die Glaubensausübung zentrale „Neue Welt“-Übersetzung der Bibel. Diese wird seit dem Jahr 2017 als extremistisch eingestuft und ist seit dem Jahr 2019 in der Datenbank des Russischen Justizministeriums als extremistisches Material aufgeführt. Auf Grundlage von Art. 13 Abs. 3 des russischen Gesetzes zur Bekämpfung des Extremismus (Федеральный закон Российской Федерации о противодействии экстремистской деятельности) unterliegt die „Neue Welt“-Übersetzung der Bibel damit der Einziehung. Der bloße Besitz eines Exemplars ist nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht strafbar. Er könne jedoch als Beweis für die nach Art. 282.2 Abs. 2 RUSStGB strafbaren Handlungen dienen, zumal das dortige Tatbestandsmerkmal der „Teilnahme an extremistischen Aktivitäten“ durch die russischen Strafgerichte gegenwärtig sehr weit ausgelegt werde. Finde die Verbreitung der Veröffentlichungen im Rahmen einer Missionierungstätigkeit statt, komme zudem die Verurteilung aufgrund von Art. 282.2 Abs. 1.1. RUSStGB („Rekrutierung von Mitgliedern für eine als extremistisch eingestufte Organisation“) in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 10).

46

Nach aktuellen Erkenntnissen der European Commission against Racism and Intolerance wurden parallel hierzu Internetseiten der Organisation gelöscht, soweit sie dem Zugriff der russischen Sicherheitsbehörden unterlagen. Bei ausländischen Seiten erfolgte eine umfassende Blockierung des Zugriffs (vgl. ECRI, Report on the Russian Federation [fifth monitoring cycle], S. 19, 21). Sowohl das Auswärtige Amt als auch verschiedene Nichtregierungsorganisationen berichten zudem von einer umfassenden Überwachung der russischen Sicherheitsbehörden gegen Angehörige der Zeugen Jehovas, teilweise unter Verwendung eingriffsintensiver Ermittlungsmaßnahmen, wie V-Männern, Video- und Audioüberwachung und Wohnungsdurchsuchungen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 2; vgl. Freedom House, Freedom in the World 2020, Russia, verfügbar unter: https://freedomhouse.org/country/russia/freedom-world/2020).

47

dd. Durch „Beschluss Nr. 44“ vom 14.11.2017 hat der Oberste Gerichtshof der Russischen Föderation die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dass Angehörigen der Zeugen Jehovas wegen Missbrauchs der elterlichen Rechte gemäß Art. 69 des Familiengesetzbuchs der Russischen Föderation (Семейный кодекс Российской Федерации) das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen werden kann (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 27.01.2020 - 508.516.80/52378 -, Antwort 3.1.). Ebenfalls im November 2017 hat das Russische Ministerium für Bildung und Wissenschaft in Umsetzung dieser Vorgaben die landesweite Empfehlung ausgesprochen, Kinder, die religiös-extremistischen Ideologien ausgesetzt waren, zu „resozialisieren“. Die Empfehlung des Ministeriums erwähnt beispielhaft nur zwei Gruppen - Kinder von Angehörigen des Islamischen Staats und Kinder von Angehörigen der Zeugen Jehovas (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 13.02.2019 [Stand: Dezember 2018], S. 7; ECRI, Report on the Russian Federation [fifth monitoring cycle], S. 33). Konkrete Fälle sind bisher nicht bekannt geworden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 27.01.2020 - 508.516.80/52378 -, Antwort 3.1.), auch wenn sich vereinzelte Berichte in der von den Klägern vorgelegten Dokumentation finden, wobei freilich nicht klar wird, ob die Entziehung des Sorgerechts im genannten Einzelfall auf der Mitgliedschaft des Elternteils bei den Zeugen Jehovas oder auch anderen Gründen beruht hat.

48

ee. Flankiert werden die genannten gesetzlichen und justiziellen Maßnahmen von zahlreichen administrativen Einschränkungen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG).

49

Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht sind Schüler staatlicher Schulen seitens der Lehrkräfte teilweise erheblich unter Druck gesetzt worden, nachdem die Zugehörigkeit der Eltern zu den Zeugen Jehovas bekannt geworden sei (vgl. Auskunft an das VG Trier vom 27.01.2020 - 508.516.80/52378 -, Antwort 3.2.). Auch in den bei Gericht anhängigen Parallelverfahren ist durch die dortigen Kläger wiederholt von willkürlichen schulischen Strafen und schlechten Zensuren berichtet worden, nachdem sich ein Schüler als Glaubensgründen geweigert hatte, an verpflichtenden Schulfeierlichkeiten teilzunehmen.

50

Arbeitsverhältnisse zu Zeugen Jehovas werden nach weiterer Auskunft des Auswärtigen Amtes in verschiedenen Regionen der Russischen Föderation systematisch beendet. Es könne aus Sicht des Auswärtigen Amtes jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der russische Staat Druck auf die Arbeitgeber ausübt. Berichten einzelner Betroffener zufolge seien die Arbeitsverhältnisse auf Forderung des russischen Inlandsgeheimdiensts FSB (Федеральная служба безопасности Российской Федерации) beendet worden (vgl. Auskunft an das VG Trier vom 27.01.2020 - 508.516.80/52378 -, Antworten 6.1. und 6.2.).

51

Das Bestehen eines wirksamen staatlichen Schutzes gegen ungerechtfertigte Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure durch die russischen Sicherheitsbehörden erscheint nach Gesamtauswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnissen als sehr fraglich. Bereits vor dem Verbot der Zeugen Jehovas fanden wiederholt Angriffe von nichtstaatlichen Akteuren auf Königreichsäle und missionierende Anhänger der Zeugen Jehovas statt, die durch die Sicherheitsbehörden nicht konsequent geahndet wurden. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dürfte die fehlende Bereitschaft der russischen Sicherheitsorgane zur effektiven Schutzgewährung aufgrund des zwischenzeitlich ausgesprochenen Verbots der Organisation und der weiteren gesetzlichen und justiziellen Maßnahmen gegen die Zeugen Jehovas kaum gestiegen sein (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 6). Zudem werden die Angriffe gegen Anhänger und Räumlichkeiten der Zeugen Jehovas aufgrund des nunmehr erfolgten Verbots zunehmend als legitim erachtet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 1). Auch dies deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts aus den ebenfalls am heutigen Tage entschiedenen Parallelverfahren, in denen detailliert - und jeweils auch durch die Beklagte als glaubhaft erachtet - wiederholt von einer Untätigkeit der russischen Sicherheitsbehörden bei verbalen und körperlichen Angriffen durch private Dritte berichtet worden ist.

52

b. Die Gesamtbetrachtung der gegen die Zeugen Jehovas gerichteten Maßnahmen staatlicher Stellen in der Russischen Föderation führt das Gericht zu der Überzeugung, dass Angehörigen der Zeugen Jehovas im Falle der hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen ihrer Religion droht. Diese Gefahr besteht über die bisher von der Kammer positiv entschiedenen Fälle einer besonders exponierten Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft (vgl. hierzu VG Trier, Urteil vom 13.11.2018 - 1 K 318/18.TR -) oder einer sonstigen besonderen Vulnerabilität im Einzelfall (vgl. hierzu VG Trier, Urteil vom 10.07.2018 - 1 K 13722/17.TR -, zur besonderen Abhängigkeit von Sozialleistungen) hinaus bei jedem aktiven Mitglied der Zeugen Jehovas, das (wie im Regelfall) die regelmäßige Teilnahme an Versammlungen der Gemeinde und die Missionierungstätigkeit (Predigtwerk) als unverzichtbaren Teil seiner religiösen Identität versteht. An seiner bisherigen Rechtsprechung, die zusätzlich einen Sonderrisikofaktor in der Person des konkreten Gläubigen gefordert hat (vgl. VG Trier, Urteil vom 13.11.2018 - 1 K 3406/18.TR -), hält das Gericht aufgrund neuer Erkenntnisse über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation nicht fest.

53

aa. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme einer schwerwiegenden Verletzung der Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a) QRL und eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG liegen in Gestalt des von den staatlichen russischen Behörden ausgesprochenen Verbots der Zeugen Jehovas, der Einstufung als extremistische Organisation und den hieran anknüpfenden Zwangsmaßnahmen vor. Diese stellen objektiv erhebliche Eingriffe in den Schutzbereich der öffentlichen Glaubensausübung (forum externum) dar, weil sie aufgrund ihrer Art und Schwere sowie ihrer Folgen für den betroffenen Gläubigen geeignet sind, unter dem Druck der Verfolgungsgefahr den Verzicht auf wesentliche Elemente der Glaubensbetätigung zu erzwingen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 24, 26).

54

Versammlungen der Gemeinde zum gemeinsamen Gebet und Gesang, dem Studium der Bibel, Gesprächen über den Glauben und wechselseitigem Beistand in schwierigen Lebenslagen stellen nach der weltweit einheitlichen Glaubenslehre der Zeugen Jehovas einen wesentlichen Bestandteil des „Dienstes für Gott“ dar. Die religiöse Pflicht zur Teilnahme an der Zusammenkunft wird hierbei unmittelbar aus der Bibel abgeleitet (Kol 3, 16; Hebr 10, 23-25, vgl. https://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/faq-oft-gefragt/was-glauben-zeugen-jehovas/). Auch die Durchführung von Glaubenskongressen und die Teilnahme hieran ist eine unmittelbar aus der Bibel abgeleitete Glaubenspflicht (Dtn 16, 16, vgl. https://www.jw.org/de/bibliothek/buecher/wille-jehovas/jehovas-zeugen-kongresse/). Als weiteres wesentliches Element des „Dienstes für Gott“ sieht die Glaubenslehre die Verbreitung der „guten Botschaft vom Königreich“ im Rahmen des Predigtwerks (Mt 24, 14) vor, die „in aller Öffentlichkeit und von Haus zu Haus“ stattfinden soll (Apg 5, 42; 20, 20, vgl. hierzu https://www.jw.org/de/jehovas-zeugen/faq-oft-gefragt/von-haus-zu-haus/).

55

Aufgrund des von den staatlichen russischen Behörden ausgesprochenen Verbots der Zeugen Jehovas und der Einstufung als extremistische Organisation ist die Betätigung dieser zentralen Glaubenselemente unter Strafe gestellt. Die Durchführung von Versammlungen - auch im nichtöffentlichen Raum - erfüllt nach den oben genannten Auskünften des Auswärtigen Amts den Tatbestand der aktiven Teilnahme an einer öffentlichen oder religiösen Vereinigung, welche nach russischem Recht als extremistisch eingestuft worden ist, und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren geahndet werden (Art. 282.2 Abs. 2 RUSStGB, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 1). Die Durchführung öffentlicher Missionierungstätigkeiten unterfällt dem Tatbestand des Art. 282.2 Abs. 1.1. RUSStGB, der das Rekrutieren von Mitgliedern für eine als extremistisch eingestufte Organisation unter Strafe stellt und bei Zuwiderhandlungen Freiheitsstrafen von bis zu acht Jahren vorsieht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 3). Eine leitende Aufgabe bei der Planung der Predigttätigkeiten, von Versammlungen oder eines Kongresses kann als Organisation von Aktivitäten einer als extremistisch eingestuften Organisation gewertet und gemäß Art. 282.2 Abs. 1 RUSStGB zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren führen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 4). Hierbei bleiben die gleichermaßen abschreckenden Begleitmaßnahmen - etwa die Entziehung des elterlichen Erziehungsrechts und die nachfolgende „Resozialisierung“ des Kindes - noch außer Betracht.

56

Die Strafandrohung und ihre tatsächliche Anwendung in einer nennenswerten Anzahl von Einzelfällen haben nach den vorliegenden Erkenntnissen dazu geführt, dass Angehörige der Zeugen Jehovas auf die Ausübung elementarer Glaubensbestandteile ganz oder teilweise verzichten und eine öffentliche Glaubensbetätigung nicht mehr oder nur nicht unter erheblichen Einschränkungen stattfindet. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes an das erkennende Gericht finden Versammlungen in Königreichsälen und missionierende Tätigkeiten von Zeugen Jehovas öffentlich nicht mehr statt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 27.01.2020 - 508.516.80/52378 -, Antwort 7.1.). Gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erteilte das Auswärtige Amt die Auskunft die nachfolgende weitergehende Auskunft:

57

„Dem Auswärtigen Amt ist 2019 keine öffentliche Glaubensausübung von Zeugen Jehovas bekannt geworden. Angesichts der massiven Strafverfolgung durch russische Behörden bei praktizierter Glaubensausübung durch Zeugen Jehovas ist davon auszugehen, dass eine öffentliche Glaubensausübung kaum noch stattfindet. Dies insbesondere auch deshalb, weil eine öffentliche Glaubensausübung unter Artikel 282.2 Abs. 1.1 RusStGB fallen und somit noch härtere Strafen nach sich ziehen kann als eine private Ausübung (…).“ (Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 8).

58

bb. Neben diesen objektiven Kriterien sind im Falle der Kläger auch hinreichende subjektive Gesichtspunkte erkennbar, um den objektiv vorliegenden Eingriff in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung im Sinne der Qualifikationsrichtlinie und der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Aufgrund der Besonderheiten des in Frage stehenden Glaubens und der Umstände des Einzelfalls kann das Gericht dies ausnahmsweise ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beurteilen (vgl. zum grundsätzlichen Erfordernis einer mündlichen Verhandlung: BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 31).

59

Voraussetzung für die Qualifikation eines Eingriffs in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL und des § 3a Abs. 1 AsylG ist, dass die religiöse Handlung, die die Verfolgung auslöst, für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 28, 29). Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist vielmehr die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 30). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 31).

60

Ausgehend hiervon ist im Falle der Kläger unzweifelhaft, dass der Verzicht auf die Durchführung religiöser Versammlungen und die öffentliche Ausübung des Predigtwerks zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass es sich bei den Klägern um Angehörige der Zeugen Jehovas handelt. Dies wird auch insbesondere durch die Beklagte nicht in Abrede gestellt. In den jeweiligen Anhörungen waren die befragten Kläger in der Lage, grundlegende Fragen über die inneren Werte, die Lehre und die gottesdienstliche Praxis der Glaubensgemeinschaft inhaltlich zutreffend zu beantworten. Insbesondere haben sie übereinstimmend davon berichtet, dass der zeitweise Verzicht auf die Durchführung öffentlicher Versammlungen, die Beschränkung auf kleinere Zusammenkünfte im privaten Rahmen und die mit dem Verbot der Organisation verbundene Einschränkung des Predigtwerks auf der mit einer weiteren öffentlichen Glaubensbetätigung verbundenen strafrechtlichen Sanktionierung beruht hat. Die Tatsache, dass die Kläger ihre Glaubensbetätigung jedenfalls in grundlegendem Umfang trotz der strafrechtlichen Sanktionierung weiter ausgeübt haben, spricht jedenfalls dafür, dass die entsprechenden Glaubenslehren ihrerseits als verpflichtend empfunden worden sind und sich als im Ergebnis unverzichtbar erwiesen haben. Nach der Ausreise aus der Russischen Föderation haben die Kläger erkennbar ihren Glauben wieder umfassend öffentlich ausgeübt. Greifbaren Anhaltspunkte dafür bietet die breite Unterstützung der Kläger im gerichtlichen Verfahren durch im Bundesgebiet lebende Zeugen Jehovas, was berechtigten Anlass zu der Annahme bietet, dass die Kläger bereits innerhalb zweier Jahre nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet zum integrativen Bestandteil des hiesigen Gemeindelebens geworden sind und ihren Glauben in Übereinstimmung mit den Werten und Zielen der Glaubensgemeinschaft fortleben. Eine derartige Unterstützung wäre demgegenüber nicht zu erwarten gewesen, wenn seitens der anderen Gemeindemitglieder Zweifel an der religiösen Identität der Kläger bestünden oder die Religionszugehörigkeit gar aus asyltaktischen Gründen nur vorgeschoben wäre.

61

cc. Schließlich drohen den Klägern - insoweit entgegen der Einschätzung der Beklagten - die genannten Folgen und Sanktionen bei Ausübung der verbotenen öffentlichkeitswirksamen Glaubensausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Kläger müssen berechtigterweise befürchten, dass ihnen aufgrund einer öffentlichen religiösen Betätigung in der Russischen Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Rechtsgutverletzung droht.

62

Zur Feststellung der Verfolgungswahrscheinlichkeit sind insoweit die für eine Gruppenverfolgung geltenden Maßstäbe nicht vollumfänglich übertragbar, weil eine Vergleichsbetrachtung der Zahl der stattgefundenen Verfolgungsakte in der Russischen Föderation zur Gesamtzahl dort lebenden Zeugen Jehovas die unter Umständen hohe Zahl der Glaubensangehörigen unberücksichtigt ließe, die aus Furcht vor Verfolgung auf öffentliche Versammlungen und das Predigtwerk verzichten. Hängt die Verfolgungsgefahr aber im Wesentlichen von dem willensgesteuerten Verhalten des Einzelnen - hier: der verbotenen Ausübung des Glaubens in der Öffentlichkeit - ab, ist für die Gefahrenprognose auf die Gruppe der ihren Glauben trotz der Verbote in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 33).

63

Nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ist ausgehend hiervon in einem ersten Schritt die Zahl der ihren Glauben in strafrechtlich verbotener Weise praktizierenden Gläubigen - bei allen damit verbundenen Schwierigkeiten - jedenfalls annäherungsweise zu bestimmen. In einem weiteren Schritt ist sodann festzustellen, wie viele Verfolgungsakte die Angehörigen dieser Gruppe treffen. Dabei ist insbesondere zu ermitteln, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Zeuge Jehovas inhaftiert und bestraft wird, der entgegen den Vorschriften des Russischen Strafgesetzbuchs bei seiner Glaubensausübung Versammlungen besucht oder im Rahmen des Predigtwerks neue Mitglieder anzuwerben versucht. Bei der Relationsbetrachtung, die die Zahl der ihren Glauben verbotswidrig in der Öffentlichkeit praktizierenden Zeugen Jehovas mit der Zahl der tatsächlichen Verfolgungsakte in Beziehung setzt, ist schließlich zu berücksichtigen, dass es sich um eine wertende Betrachtung handelt, die auch eventuell bestehende Unsicherheiten und Unwägbarkeiten der staatlichen Strafverfolgungspraxis mit einzubeziehen hat. Besteht aufgrund einer solchen Prognose für die - möglicherweise zahlenmäßig nicht große - Gruppe der ihren Glauben in verbotener Weise in der Öffentlichkeit praktizierenden Glaubensangehörigen ein reales Verfolgungsrisiko, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die Gesamtgruppe der Zeugen Jehovas, für die diese öffentlichkeitswirksamen Glaubenspraktiken ein zentrales Element ihrer religiösen Identität darstellen und in diesem Sinne unverzichtbar sind, von den Einschränkungen ihrer Religionsfreiheit in flüchtlingsrechtlich beachtlicher Weise betroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 33).

64

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, fehlt es - insoweit in Übereinstimmung mit den Wertungen der Beklagten - zwar an einer hinreichenden Verfolgungsdichte für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der Zeugen Jehovas in der Russischen Föderation. Die im angefochtenen Bescheid und der Klageerwiderung durchgeführte Vergleichsbetrachtung der Zahl der stattgefundenen Verfolgungsakte in der Russischen Föderation einerseits zur Gesamtzahl dort lebenden Zeugen Jehovas andererseits lässt jedoch die hohe Zahl der Glaubensangehörigen unberücksichtigt, die aus Furcht vor Verfolgung auf öffentliche Versammlungen und das Predigtwerk verzichten. Ausweislich der eindeutigen Auskünfte des Auswärtigen finden Gemeindeversammlungen in Königreichsälen und missionierende Tätigkeiten von Zeugen Jehovas öffentlich nicht mehr statt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 27.01.2020 - 508.516.80/52378 -, Antwort 7.1.). Im Jahr 2019 sei überhaupt keine öffentliche Glaubensausübung von Zeugen Jehovas bekannt geworden. Angesichts der massiven Strafverfolgung durch russische Behörden bei praktizierter Glaubensausübung sei vielmehr davon auszugehen, dass eine öffentliche Glaubensausübung kaum noch stattfindet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 8). Ausgehend hiervon müsste die Zahl der strafrechtlichen Verurteilungen von Zeugen Jehovas und sonstigen Zwangsmaßnahmen in Vergleich zu den Vorjahren erkennbar zurückgegangen sein, weil eine Vielzahl der Gläubigen auf öffentliche Elemente der Religionsausübung verzichtet. Das Gegenteil ist jedoch der Fall: Die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen belegen, dass nicht nur weiterhin in steigendem Umfang strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Zeugen Jehovas eingeleitet werden und zu Verurteilungen einzelner Gläubiger führen, sondern auch, dass eine zunehmende Verlagerung hin zu einer Verfolgung nichtöffentlich erfolgter Glaubensausübung von Zeugen Jehovas stattfindet (vgl. etwa Human Rights Watch, World Report 2020, Russia - Events of 2020, verfügbar unter: https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/russia). Dies belegt nicht nur die beständig steigende Anzahl von Hausdurchsuchungen, von denen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes mehr als die Hälfte im Jahr 2019 stattgefunden hat (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 5), sondern auch extensive Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Teilnahme an Aktivitäten einer extremistischen Vereinigung“ in Art. 282.2 Abs. 2.2. RUSStGB durch die russischen Strafgerichte, wodurch auch Versammlungen im privaten Rahmen den objektiven Straftatbestand erfüllen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 1). In Ansehung dessen muss von einem mehr als beachtlichen Verfolgungsrisiko für Personen ausgegangen werden, die nicht - wie die Mehrheit der Zeugen Jehovas - aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung auf öffentliche Versammlungen und das Predigtwerk verzichten, sondern diese Glaubenselemente entsprechend ihrer inneren Überzeugung und den Glaubenslehren der in der Russischen Föderation verbotenen Organisation öffentlich ausleben und sich hierdurch exponieren.

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Schließlich vermögen auch eventuell bestehende Unsicherheiten und Unwägbarkeiten der staatlichen Strafverfolgungspraxis keine anderslautende Bewertung zu rechtfertigen. Zwar hat das Auswärtige Amt gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angegeben, dass erkennbare regionale Schwerpunkte der Verfolgung bestehen und jedenfalls strafrechtliche Verurteilungen in den Städten Moskau und St. Petersburg bisher nicht bekannt geworden sind (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 12). Die Pönalisierung einer Aktivität für die Zeugen Jehovas besteht jedoch landesweit. Zudem sind föderale und lokale Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften sowie lokale und föderale Gerichte gemäß ihrer jeweiligen Zuständigkeit an Zwangsmaßnahmen gegen die Zeugen Jehovas beteiligt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 27.01.2020 - 508.516.80/52378 -, Antworten 2.2. und 2.3.). Hinzu kommt, dass vor russischen Gerichten oftmals eine selektive Strafverfolgung stattfindet, die von sachfremden - insbesondere politischen - Motiven getragen sein kann (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 13.02.2019 [Stand: Dezember 2018], S. 8) und daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch einer justiziellen Umsetzung des erkennbaren politischen Ziels einer Verfolgung oder Vertreibung von Angehörigen der Zeugen Jehovas aus dem Gebiet der Russischen Föderation dient. Hierfür spricht nicht zuletzt, dass trotz der Vielzahl eingeleiteter Strafverfahren nur in Einzelfällen eine Entlassung von Verdächtigen aus der Untersuchungshaft ohne Verurteilung stattgefunden hat (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Trier vom 27.01.2020 - 508.516.80/52378 -, Antwort 2.6.).

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dd. Jenseits dessen würden auch die obenstehend beschriebenen Begleitmaßnahmen des Verbots der Organisation (Verbot der öffentlichen Glaubensausübung, Verbot und Einziehung der Veröffentlichungen, Entziehung des elterlichen Sorgerechts und Unterbringung von Kindern der Zeugen Jehovas, schulische Diskriminierung von Kindern der Zeugen Jehovas, Verweigerung polizeilichen und justiziellen Schutzes gegen Übergriffe Dritter) zur Überzeugung des Gerichts bereits ohne eine strafrechtliche Pönalisierung der Glaubensausübung den Tatbestand des § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 36-37). Daher wird die Feststellung der Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG ergänzend auf die Kumulation dieser Maßnahmen gestützt.

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Hinzu kommt im Falle des Klägers zu 1), dass dieser als langjähriger Gemeindeältester und Koordinator innerhalb der Ältestenschaft eine exponierte Stellung innerhalb der lokalen Glaubensgemeinschaft innehatte und daher schon wegen dieses Sonderrisikofaktors nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätte (vgl. VG Trier, Urteil vom 13.11.2018 - 1 K 318/18.TR -).

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c. Die Verfolgung durch die staatlichen russischen Stellen knüpft erkennbar an den Glauben der Zeugen Jehovas und damit an das Verfolgungsmerkmal der Religion im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG an. Ein interner Schutz im Sinne des § 3d Abs. 1 AsylG ist nicht gegeben, da die Verfolgungsmaßnahmen von einem staatlichen Akteur im Sinne des § 3c Nr. 1 AsylG ausgehen und sich - trotz erkennbarer lokaler Schwerpunkte (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an den BayVGH vom 06.04.2020 - 508.516.80/54040 -, Antwort 12) - auf das Gebiet der gesamten Föderation erstrecken. Eine inländische Schutzalternative ist daher nicht gegeben (§ 3e Abs. 1 AsylG), da unabhängig vom Ziel eines Umzugs innerhalb der Russischen Föderation ein vollständiges Ausweichen vor staatlicher Kontrolle offensichtlich nicht möglich ist. Es handelt sich nicht um ein regional begrenztes Vorgehen gegen die Zeugen Jehovas, sondern um Maßnahmen, für die in der gesamten Russischen Föderation einheitliche Rechtsgrundlagen existieren und die auch - wenngleich mit unterschiedlicher Verfolgungsintensität - in der gesamten Russischen Föderation durchgesetzt werden.

69

Die hieraus resultierende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entspricht auch der herrschenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte erster Instanz (vgl. u.a. VG Münster, Urteil vom 22.02.2018 - 2 K 1079/17.A -; VG Hamburg, Urteil vom 27.06.2018 - 17 A 2777/18 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 17.01.2019 - A 4 K 6178/16 -; VG Stuttgart, Urteil vom 15.03.2019 - 14 K 16637/17 -; VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2019 - Au 2 K 19.30587 -; VG Berlin, Urteil vom 05.06.2019 - VG 33 K 771.17 A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2019 - 10 K 5932/17.A -; VG Dresden, Urteil vom 26.07.2019 - 1 K 810/19.A -; VG Hamburg, Urteil vom 21.08.2019 - 17 A 2872/19 -; VG Schwerin, Urteil vom 23.01.2020 - 15 A 1428/18 SN -; VG Augsburg, Urteil vom 30.01.2020 - Au 2 K 19.31198 -; VG Kassel, Urteil vom 19.02.2020 - 1 K 2727/18.KS.A -).

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d. Die primär gegen die Kläger zu 1) und 2) als getaufte und praktizierende Zeugen Jehovas gerichtete Verfolgung durch den russischen Staat erstreckt sich auch auf den minderjährigen Kläger zu 3). Er ist - wie bei den Zeugen Jehovas üblich - noch nicht getauft, nimmt aber an den Versammlungen der Gemeinde teil und soll nach dem Willen der Eltern im Glauben der Zeugen Jehovas erzogen werden. Ihm droht im Falle der hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation, zur „Resozialisierung“ von seinen Eltern getrennt zu werden. Dies würde einen massiven Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Zwar sind nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen bisher noch keine Fälle bekannt, in denen eine Entziehung der elterlichen Sorge durch die russischen Behörden stattgefunden hat. Allerdings hält das Gericht es für beachtlich wahrscheinlich, dass diese Folge im Falle der öffentlichen Glaubensausübung durch die Kläger zu 1) und 2) zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Eltern auf Grundlage von Art. 282.2 RUSStGB hinzuträte (vgl. ebenso: VG Berlin, Urteil vom 05.06.2019 - VG 33 K 771.17 A -, S: 12 UA; VG Kassel, Urteil vom 19.02.2020 - 1 K 2727/18.KS.A -, S. 16 UA; aA VG Augsburg, Urteil vom 10.05.2019 - Au 2 K 19.30587 -).

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4. Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG, § 2 AsylG). Dieser Anspruch steht neben dem Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG und hat - bis auf wenige, hier nicht einschlägige Einschränkungen - einen identischen Schutzbereich. Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch dann gegeben, wenn die Verfolgung auf bestimmte persönliche Merkmale, einschließlich der Religion, abzielt (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 -, juris). Da die Kläger per Direktflug auf dem Luftweg und nicht auf dem Landweg durch einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet eingereist sind, ist der Anspruch auf Asylanerkennung auch nicht nach Art. 16a Abs. 2 GG ausgeschlossen.

72

II. Da der Hauptantrag bereits Erfolg hat, ist über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden. Zusammen mit der Aufhebung der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte betreffenden Regelungen des angefochtenen Bescheids sind auch die Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung aufzuheben, da deren rechtliche Grundlage entfallen ist.

73

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

74

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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