Urteil vom Verwaltungsgericht Wiesbaden (3. Kammer) - 3 K 503/13.WI
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger ist Ruhestandsbeamter des Landes Hessen. Er bezieht Versorgungsbezüge des Landes Hessen sowie Arbeitsentgelt vom Land Hessen und von dem XXX.
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Über das Vermögen des Klägers wurde auf seinen Antrag am 06.08.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Laufzeit der insolvenzrechtlichen Abtretungserklärung endet nach 72 Monaten im Juli 2018.
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Am 23.08.2012 erhielt die Hessische Bezügestelle Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und überwies in der Folgezeit die pfändbaren Anteile der Versorgungsbezüge des Klägers an den Insolvenzverwalter.
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Mit Beschluss vom 02.10.2012 ordnete das Amtsgericht XXX - Insolvenzgericht - die Zusammenrechnung der drei von dem Kläger bezogenen Einkommen gemäß §§ 4,36 InsO i.V.m. § 850e Nr. 2 und 2a ZPO an. Der unpfändbare Grundbetrag des Einkommens sei zunächst aus den Arbeitsentgelten und letztlich aus den Versorgungsbezügen zu entnehmen.
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Mit Schreiben vom 12.04.2013 forderte der Kläger die Hessische Bezügestelle durch seinen Bevollmächtigten auf, seine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit als Einkünfte aus Mehrarbeitsstunden i.S.v. § 850a Nr. 1 ZPO zu werten.
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Mit Schreiben vom 17.04.2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab, da sich die Vorschrift auf den Pfändungsschutz jener Teile des Arbeitseinkommens beziehe, welche für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlt würden. Mehrarbeit im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO werde als über die vertragliche Arbeitszeit eines Vollarbeitsverhältnisses hinaus geleistete Arbeit definiert, insbesondere Überstunden. Im vorliegenden Fall bestehe jedoch kein Vollarbeitsverhältnis.
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Sofern eine andere Verfahrensweise gewünscht werde, werde gebeten, einen klärenden Beschluss des Insolvenzgerichts zu erwirken.
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Am 18.06.2013 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.
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Bereits am 28.05.2013 hat der Kläger Klage erhoben.
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Er trägt vor, der Beklagte habe nach Zusammenrechnung der diversen Einkünfte das pfändbare Einkommen des Klägers zu beziffern und an den Treuhänder abzuführen. Dem Kläger flössen neben dem seitens des Beklagten gewährten Altersruhegeld auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in monatlich unterschiedlicher Höhe zu. Diese Einkünfte würden seitens des Beklagten als gewöhnliche Erwerbseinkünfte bei der Berechnung des pfändbaren Einkommensanteils gewertet. Da dem Kläger jedoch angesichts der Überschreitung der Regelaltersgrenze keine Erwerbsobliegenheit mehr treffe, seien die Einkünfte außerhalb der Altersruhegelder als Einkünfte aus Mehrarbeitsstunden im Sinne von § 850a Nr. 1 ZPO zu werten. Mit der Regelung des § 850a Nr. 1 ZPO solle der überobligatorisch erwerbstätige Schuldner bei Pfändungen privilegiert werden. Gläubiger sollten an Einkünften des Schuldners, welche dieser ohne zivil- oder sozialrechtliche oder sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung erwirtschafte, auch im eigenen Interesse an dieser Erwerbstätigkeit des Schuldners nur zur Hälfte partizipieren. Die "Mehrarbeit" sei daher in Relation zu der Erwerbsverpflichtung des Schuldners zu sehen und nicht, wie es die Beklagte wohl betrachte, als Überstundenregelung. Diese Privilegierung sei über §§ 36 ff InsO auch für den gegenständlichen Fall seitens des Drittschuldners, mithin des Beklagten, zu beachten.
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Die Bestimmung des pfändbaren Einkommens sei ausschließlich Angelegenheit des Drittschuldners. Insoweit sei es befremdlich, wenn der Beklagte den Kläger auffordere, einen klärenden Beschluss des Insolvenzgerichts zu erwirken.
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Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.2013 zu verurteilen für den Zeitraum August 2012 bis Juli 2018 das unpfändbare Einkommen auszuzahlen, welches sich aus der Berücksichtigung der dem Kläger neben Altersruhegehältern zufließenden Einkünfte als Leistungen aus Mehrarbeitsstunden i.S.d. § 850 a Nr. 1 ZPO ergibt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Eines Vorverfahrens bedürfe es vorliegend nicht.
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§ 850 a Nr. 1 ZPO könne nicht herangezogen werden, da Mehrarbeitsstunden in diesem Sinne lediglich die über die vertragliche Arbeitszeit eines Vollarbeitsverhältnisses hinaus geleistete Arbeit sei.
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Das Gericht hat die Beteiligten auf das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens hingewiesen, da keine versorgungsrechtliche Entscheidung getroffen worden sei.
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Mit Beschluss vom 17.07.2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Das Gericht hat eine Verfügung nach § 87b VwGO verlassen.
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Gegenstand des Verfahrens war die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte (ein Hefter).
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig.
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Zwar war vorliegend die Durchführung eines Vorverfahrens erforderlich, da Gegenstand des Verfahrens keine versorgungsrechtliche Entscheidung im Landesbereich im Sinne von § 182 HBG ist. § 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG durchbricht das generelle Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens „wenn ein Landesgesetz dies ausdrücklich vorsieht“. Als Ausnahmeregelung ist dies eng auszulegen. Der Begriff der versorgungsrechtlichen Entscheidung umfasst deshalb nur Entscheidungen über die Versorgung selbst, nicht aber solche über Unpfändbarkeitsregelungen nach der ZPO. Da aber über den Widerspruch des Klägers ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit nicht sachlich entschieden wurde, ist die Klage abweichend hiervon nach § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig.
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Der Kläger kann nach Auffassung des Gerichts auch nicht auf die Möglichkeit, einen Beschluss des Insolvenzgerichts herbeizuführen, verwiesen werden. Zwar kann im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich eine Klärung im Wege der Erinnerung über die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO herbeigeführt werden. Hier ist aber bereits fraglich, ob dies auch im Insolvenzverfahren gilt, in dem kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergeht. Jedenfalls ist der Kläger nicht gehalten, eine Klärung im Wege der Erinnerung herbeizuführen, da es ist in der Kommentarliteratur streitig ist, ob eine solche Erinnerung auch im Rahmen des Streits über die Reichweite von § 850a ZPO zulässig ist. So vertritt Stein/Jonas (ZPO, 21. Auflage, § 850a, RdNr. 64) die Auffassung, dies sei nicht möglich, da es um die materiell-rechtliche Wirkung der Pfändung gehe.
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Die Klage ist aber unbegründet.
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Das Arbeitseinkommen des Klägers unterfällt nicht der Regelung des § 850a Nr. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift sind die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens zur Hälfte unpfändbar. Das Arbeitseinkommen des Klägers beruht aber nicht auf der Leistung von Mehrarbeit. Der Umstand, dass der Kläger als Versorgungsempfänger keiner Erwerbsobliegenheit mehr unterliegt, kann nicht dazu führen, dass sein gesamtes Arbeitseinkommen als auf Mehrarbeit beruhend anzusehen ist.
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Mehrarbeitsstunden sind vielmehr solche, die über die gewöhnliche Arbeitszeit hinausgehen, wie sie durch Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstordnung festgesetzt ist (vgl. Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 850a RdNr. 2; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 850a RdNr. 7; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 850a RdNr. 65; Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 850a RdNr 2; Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 850a RdNr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 850a RdNr. 3; BeckOK, ZPO, § 850a RdNr. 6). Eine gewöhnliche bzw. normale Arbeitszeit, für die er ein Arbeitseinkommen bezieht, besteht aber für den Kläger gerade nicht.
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Nach Sinn und Zweck soll es honoriert werden, dass der Schuldner über die normale Arbeitszeit und die mit ihr verbundenen Belastungen hinaus noch zusätzliche Anstrengungen auf sich nimmt. Dies ist bei einem Versorgungsempfänger, der lediglich zur Ergänzung seiner Altersbezüge einer Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht der Fall.
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Für diese Auslegung spricht auch der Wortlaut der Norm. Der Begriff der Mehr arbeit setzt voraus, dass es eine bereits geleistete Arbeit gibt. § 850a ZPO spricht weiterhin von den für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teilen des Arbeitseinkommens. Es muss daher daneben einen weiteren Teil Arbeitseinkommen geben, der nicht auf Mehrarbeit beruht. Dies ist bei einem Versorgungsempfänger ebenfalls nicht der Fall.
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Damit besteht auch keine Grundlage für eine erweiternde Auslegung auf Versorgungsempfänger mit zusätzlichem Arbeitseinkommen. Im Übrigen darf § 850a ZPO nicht ausdehnend ausgelegt werden (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 850a RdNr. 1; Zöller, ZPO, 27. Aufl., RdNr. 1; Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 850a RdNr. 2; Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 850a RdNr. 1).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
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Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- InsO § 36 Unpfändbare Gegenstände 1x
- ZPO § 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens 1x
- ZPO § 850a Unpfändbare Bezüge 10x
- §§ 36 ff InsO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87b 1x
- § 182 HBG 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 54 Verwaltungsrechtsweg 1x
- VwGO § 75 1x
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- §§ 708 ff ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x