Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 3 S 2003/12

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. September 2012 - 1 K 1739/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind statthaft (§ 146 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Insbesondere sind beide Beschwerden rechtzeitig eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und, soweit es die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 25.09. und vom 12.10.2012 sowie den Schriftsatz der Beigeladenen vom 25.09.2012 betrifft, auch rechtzeitig begründet worden. Die genannten Begründungen entsprechen hinsichtlich des eingeschränkten prozessualen Rügeziels (fehlende Widerspruchs- bzw. Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin) auch jeweils den inhaltlichen Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Demgegenüber sind die gegen den Ausgangsbeschluss gerichteten materiell-rechtlichen Einwendungen der Beigeladenen in deren Schriftsatz vom 19.10.2012 verspätet, nämlich einen Tag nach Ablauf der (Monats-)Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Diese mit Zustellung des Beschlusses am 18.09.2012 beginnende Frist endete am 18.10.2012 (vgl. § 57 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) und Wiedereinsetzungsgründe bezüglich der Fristversäumnis sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass der Senat den verspäteten Schriftsatz vom 18.09.2012 nicht berücksichtigen darf. Denn nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind nur diejenigen Gründe zu prüfen, die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2006 - 6 S 1860/05 -, VBlBW 2006, 323 f.). Dies gilt jedenfalls für qualitativ neues Vorbringen, welches über eine bloße - und zulässige - Ergänzung oder Vertiefung der fristgerecht geltend gemachten Beschwerdegründe hinausgeht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849 f.; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 -, juris und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/99 -, NordÖR 2011, 93 ff.). Vorliegend enthält der Schriftsatz der Beigeladenen vom 18.09.2012 in diesem Sinne vollumfänglich ein qualitativ neues Vorbringen. Die Beigeladene vertieft oder erläutert darin nicht ihre bisherige - rechtzeitig vorgetragene - Kritik an der fehlenden „Rechtsmittelfähigkeit“ der Antragstellerin, sondern beanstandet nunmehr ausschließlich die materiell-rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin werde durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sowohl bauplanungs- wie bauordnungsrechtlich in ihren Rechten verletzt.
B.
Unter Würdigung des Vorbringens der Antragsgegnerin sowie des fristgerecht vorgetragenen Vorbringens der Beigeladenen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
I.
Entgegen der Auffassung beider Beschwerdeführer war der Widerspruch der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 21.09.2011 - betreffend die Errichtung eines mehrgeschossigen Vorderhauses mit Verbindungssteg zum vorhandenen Rückgebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (W... ...) - ebenso zulässig wie ihr Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs gegen diese Baugenehmigung anzuordnen. Zwar ist Eigentümerin des betroffenen Nachbargrundstücks Flst.-Nr. ... (W... ...) nicht die Antragstellerin allein, sondern die (ungeteilte) Erbengemeinschaft ..., deren Mitglied die Antragstellerin neben ihren beiden Söhnen ist. Die Antragstellerin, die dieses Gesamthandseigentum nie in Frage gestellt hat, war jedoch berechtigt, Abwehrrechte der Erbengemeinschaft im eigenen Namen, aber in gesamthänderischer Bindung geltend zu machen. Dieses in der Rechtsprechung teilweise der Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zugeordnete, richtigerweise aber wohl als „aktive“ oder gesetzliche Prozessführungsbefugnis (Prozessstandschaft) ausgestaltete Abwehrrecht (so BGH, Urteil vom 12.06.1989 - ZR 246/89 -, NJW 1989, 887 f.) dürfte zwar nicht schon aus § 2039 BGB abzuleiten sein, wonach jeder Miterbe die „Leistung“ an alle Erben fordern kann. Denn nach überwiegender Auffassung ermächtigt § 2039 BGB nur zur Durchsetzung von Ansprüchen, nicht jedoch zur Ausübung von Rechten mit gestaltender Wirkung, zu denen auch Widerspruch und Anfechtungsklage gegen drittbegünstigende Baugenehmigungen gehören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991 - 8 S 1589/91 -, VBlBW 1992, 14 f.; im Ergebnis ebenso BayVGH, Beschluss vom 30.07.1999 - 15 ZB 99.275 -, BRS 62, Nr. 180; a.A. noch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.1964 - III 140/62 -, ESVGH 14, 158 ff; zum Stand der Rspr. siehe auch im Einzelnen VG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2003 - 11 K 4/03 -, juris). Jedoch kann die Antragstellerin ihr eigenhändiges Abwehrrecht als Maßnahme der Nachlassverwaltung aus § 2038 BGB herleiten.
Nach Auffassung des Senats war ihr Vorgehen gegen die streitige Baugenehmigung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB als Notgeschäftsführungsmaßnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung zulässig. Denn sowohl der Widerspruch als auch der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO waren zeitlich wie sachlich dringlich, um die Bestandskraft der Baugenehmigung bzw. deren tatsächliche Umsetzung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern.
II.
Die gegen das Vorliegen der inhaltlichen Voraussetzungen des Notgeschäftsführungsrechts nach § 2038 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB erhobenen Einwände der Beschwerdeführer, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gehen von der Baugenehmigung nämlich nicht nur „allenfalls unbedeutende“ Auswirkungen aus (so - die Notgeschäftsführungsbefugnis verneinend - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.07.1991, a.a.O.). Vielmehr hat die Baugenehmigung durchaus gewichtige Nachteile für die Nutzung des Grundeigentums am Nachbargrundstück Flst.-Nr. ... (W... ...) zur Folge (zu den Auswirkungen im einzelnen nachfolgend). Die Antragstellerin war daher vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1965 - IV C 24.65 -, NJW 1965, 1546) berechtigt, diese Nachteile ohne Mitwirkung der anderen Miterben durch Einlegung der erforderlichen Rechtsbehelfe/Rechtsmittel abzuwehren. Daraus folgt, dass die nicht klagenden Miterben - ihre Söhne - weder als Streitgenossen am Verfahren zu beteiligen noch nach § 65 VwGO beizuladen waren (BVerwG, Beschluss vom 20.10.1997 - 7 B 248.97 -, NJW 1998, 552 f.). Auch § 2040 Abs. 1 BGB, wonach Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können, steht der Vorgehensweise nach § 2038 Abs. 1 S. 1, 2. Halbsatz BGB nicht entgegen, da die Anfechtung der das Grundeigentum belastenden Baugenehmigung keine „Verfügung“ über einen Nachlassgegenstand im Sinne dieser Vorschrift darstellt (BVerwG, Urteil vom 27.11.1981 - 4 C 1.81 -, NJW 1982, 312 f.). Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass es der Antragstellerin um den prozessstandschaftlichen Schutz des Gesamthandseigentums am Grundstück Flst.-Nr. ... und nicht etwa nur um den Schutz eines „Miteigentumsanteils“ an diesem Grundstück ging, zumal es einen solchen selbstständigen Miteigentümeranteil (am Grundstück als Nachlassgegenstand) vor Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft noch gar nicht gibt (vgl. § 2033 Abs. 2 BGB).
Die eine Notgeschäftsführung rechtfertigende Beeinträchtigung des Grundstücks Flst.-Nr. ... durch die angefochtene Baugenehmigung liegt darin, dass die Baugenehmigung es ausweichlich der genehmigten Pläne gestattet, das 6,00 m lange grenzständige Durchgangsbauwerk durchgängig (auf Höhe des 1. OG wie des EG) mit einer ca. 6,00 m hohen Brandwand zu versehen (vgl. die Geschosspläne „EG“ und „1. OG“). Ein „Luftraum“ auf Höhe des Erdgeschosses sowie eine Verglasung des Durchgangs im 1. Obergeschoss ist nach den Plänen nur auf der Westseite - zum Innenhof des Baugrundstücks hin - vorgesehen. Dies ergibt sich jedenfalls mit Blick auf den Plan „Schnitt-Bestandsgebäude/Hinterhaus“, der nur eine Ansicht des Durchgangsbauwerks von Westen her darstellt. Demgegenüber fehlt ein Ansichtenplan „Ost“, der die Beschaffenheit des Durchgangsbauwerks aus Blickrichtung des Nachbargrundstücks der Erbengemeinschaft zeigt. Ein solcher Ansichtenplan mit zusätzlicher Vermaßung der Grenzbebauung wird jedoch aus gutem Grund nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO-VVO vorgeschrieben, um Art und Ausmaß der Beeinträchtigung nachbarlicher Belange in bauordnungs- wie bauplanungsrechtlicher Hinsicht überhaupt erst prüfen und bewerten zu können. Allein das Fehlen solcher nachbarrechtsrelevanter Planunterlagen in einer Baugenehmigung führt nach der Rechtsprechung aber bereits zum Erfolg eines Nachbarrechtsmittels, wenn dadurch - wie hier - die Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.08.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480 ff.; im Ergebnis ebenso Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383 ff.).
Die nach der Baugenehmigung demnach gestattete Grenzwand von ca. 6,00 m Höhe im Bereich des Durchgangsbauwerks zwischen dem genehmigten Vorderhaus und dem bestehenden Wohn- und Geschäftshaus der Beigeladenen wäre auch tatsächlich belastend. Sie würde dazu führen, dass das Grundstück der Erbengemeinschaft entlang seiner gesamten Westgrenze „eingemauert“ würde. Von der dann durchgehenden Grenzwand mit einer Länge von ca. 24 m ginge eine optisch bedrängende und erdrückende Wirkung auf den Hinterhof des Nachbargrundstücks aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das bestehende Hintergebäude der Beigeladenen nach Höhe und Baumasse in der Umgebung ohne Beispiel ist und mit seiner ca. 17,5 m langen und nicht weniger als 12,00 m hohen „nackten“ Grenzwand schon jetzt optisch sehr dominant in Erscheinung tritt; die auf Seiten des Grundstücks der Erbengemeinschaft angebaute Garagenzeile tritt hinter dieser mächtigen Grenzwand deutlich zurück (vgl. dazu insbesondere die Fotos Bl. 329, 331 der Bauakten - Hinterhof des Nachbargrundstücks, Blick auf das Baugrundstück). Die Schließung des Zwischenraums zwischen dem Vorder- und Hintergebäude durch die ca. 6 m hohe Brandmauer führt des Weiteren dazu, dass die Besonnung und Belichtung des Nachbargrundstücks aus Richtung Westen innerhalb dieser - bisher einzigen - „Belichtungsschneise“ deutlich geschmälert wird. Die grenznahen Fenster und Balkone am Wohnhaus der Erbengemeinschaft werden dadurch gerade auch im 1. OG erheblich verdunkelt. Von der auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft selbst errichteten Grenzwand mit ihrer Höhe von ca. 2,20 m geht eine solche Verdunkelungswirkung für das 1. OG noch nicht aus.
Die dargelegten Umstände belegen hinreichend die für eine Notgeschäftsführungsbefugnis der Antragstellerin nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Dringlichkeit. Mit dem Verwaltungsgericht ist ferner, ohne dass es freilich im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich darauf ankommt, davon auszugehen, dass jedenfalls der Zwischenbau mit seiner zur Grenze hin durchgehenden und unverglasten Brandwand sowohl planungsrechtlich zu Lasten des Nachbargrundstücks gegen das - im Merkmal des sich „Einfügens“ enthaltene - Rücksichtnahmegebot verstößt als auch bauordnungsrechtlich nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften verletzt. Es dürfte nämlich davon auszugehen sein, dass zwar im maßgeblichen Umgebungsbereich der Vordergebäude (entlang der Nordseite der W..., Gebäude Nrn. 20 - 32) nur geschlossene Bauweise anzutreffen ist und daher in diesem Bereich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO der genehmigte straßenseitige Neubau an die Grenze gebaut werden „muss“. Die Bebauungsstruktur in der rückwärtigen Zone stellt sich jedoch anders dar. Es handelt sich um eine wesentlich aufgelockertere Bebauung mit einer Mischung aus einseitiger halboffener Grenzbebauung und offener Bebauung. Die Grenzgebäude sind zudem zu einem Großteil mit abstandsrechtlich privilegierten Nebengebäuden bebaut. Dies bedeutet, dass im rückwärtigen Bereich der Grundstücke an der W... mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht an die Grenze gebaut werden muss, sondern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO allenfalls an die Grenze gebaut werden „darf“. Jedoch ist auf Seiten des Grundstücks der Erbengemeinschaft ein Anbau an dieser Stelle weder öffentlich-rechtlich gesichert noch befindet sich dort tatsächlich ein Grenzbau, so dass der 6,00 m lange Verbindungsbau mit seiner Grenzwand mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Abs. LBO von 2,50 m einhalten müsste. Auch eine Abweichung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO dürfte nicht in Betracht kommen, da auf dem Grundstück der Erbengemeinschaft trotz der dort errichteten, aber wesentlich niedrigeren Grenzwand, keine Besonderheiten vorliegen dürften, welche die Schutzwürdigkeit des Nachbargrundstücks mit Blick auf die einmauernde Wirkung und - vor allem - der Belichtung/Belüftung des 1. Obergeschosses deutlich mindern (zu diesen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO in st. Rspr. vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris). Die Schutzwürdigkeit der Antragstellerin dürfte auch unter dem Gesichtspunkt einer „Doppelhaus“-Bebauung (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -, BRS 74, Nr. 89) nicht gemindert sein. Denn im rückwärtigen Bereich der maßgeblichen Grundstücke herrscht keine Doppelhausbebauung vor, wie oben dargelegt. Im Übrigen stellt das Verbindungsbauwerk zwischen dem Vorder- und dem Rückgebäude der Beigeladenen auch funktionell schon keinen Teil des (vorderen) Doppelhauses dar.
C.
Abschließend bemerkt der Senat, dass, wäre er Gericht der Hauptsache, zu erwägen wäre, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen nur noch bezüglich des Verbindungsbauwerks zwischen Vorder- und Hintergebäude aufrechtzuerhalten. Demgegenüber spräche vieles dafür, den Antrag bezüglich des Vorderhauses abzulehnen, da dieses nach Höhe und Bebauungstiefe an die Umgebung angepasst ist und für sich gesehen Rechte der Antragstellerin bzw. der Erbengemeinschaft nicht verletzen dürfte.
10 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 2 , 63 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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