Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 5 S 1493/17

Tenor

Der Bebauungsplan „...“ der Gemeinde ...-... in der Fassung vom 22. Juni 2016 und in der Fassung vom 18. September 2018 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „... ...“ der Antragsgegnerin.
Das Plangebiet befindet sich nördlich der Bahnlinie im Ortsteil ... der Antragsgegnerin. Es folgt im Westen und Süden zunächst dem Verlauf des Saubachs, knickt sodann westlich des Grundstücks Flst. Nr. x, auf dem sich das Hofgut ... des Antragstellers befindet, nach Süden zur Bahnlinie hin ab, folgt dieser nach Osten bis zum Grundstück Flst. Nr. ... (S... Straße), knickt dann nach Norden zum Saubach hin ab und verläuft entlang der Nordgrenze des Gewässergrundstücks bis zum B.... Ab dort folgt das Plangebiet der Nordgrenze des Wegegrundstücks Flst.-Nr. ... (B...) bis zur Kreuzung mit dem Feldweg Flst. Nr. ..., sodann der Nordgrenze des Wegegrundstücks Flst. Nr. ... in westlicher Richtung, bis dieses im Westen wieder an den Saubach stößt. Das Plangebiet grenzt im Norden an den landwirtschaftlich genutzten Außenbereich. Im Westen - jenseits der E...-... Straße - sowie im Süden - jenseits des Saubachs und der Bahnlinie - befinden sich unbeplante Gebiete mit gemischter Nutzung. Im Nordosten grenzt das Gebiet an den Bebauungsplan „... I“, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, im Südwesten - im Bereich beidseits der v...-R...-Straße - befindet sich ein unbeplanter Bereich mit gemischter Nutzung.
Auf dem bisher bereits landwirtschaftlich genutzten großen Grundstück Flst.-Nr. ..., welches zusammen mit den Flächen des Grundstücks Flst.-Nr. ... und dem Wegegrundstücks Flst.-Nr. ... den gesamten Bereich zwischen dem Saubach im Westen und Süden sowie dem Feldweg Nr. ... im Norden umfasst, setzt der Bebauungsplan eine Landwirtschaftsfläche fest. Die übrigen Grundstücke, die im Plangebiet nördlich des Saubachs liegen und bereits bebaut sind, werden - soweit keine Straßenverkehrsfläche ausgewiesen ist - teils als allgemeines Wohngebiet, teils als Mischgebiet festgesetzt. Die südlich des Saubachs gelegenen, ebenfalls weitgehend bebauten und gemischt genutzten Grundstücke werden, soweit sie nicht als Straßenverkehrs- oder Grünfläche überplant werden, entweder als Dorfgebiete, als allgemeines Wohngebiet oder als Mischgebiet ausgewiesen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. x, das mit dem historischen Hofgut ... (Althofstelle) bebaut ist. Er betreibt dort Landwirtschaft und hält in vier Stallgebäuden (in den Akten als Ställe 5, 6, 7 und 9 bezeichnet) Rinder. Nach seinem unbestrittenen Vortrag wird auf der Althofstelle schon von alters her Landwirtschaft betrieben. Der Bebauungsplan setzt für das genannte Betriebsgrundstück sowie für die südlich angrenzenden Grundstücke, welche entweder nicht bebaut oder mit Wohngebäuden bebaut sind, ein Dorfgebiet (MD 1) fest. In dem Dorfgebiet sind nach Nrn. 1.1.2.1 und 1.1.2.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5, Nr. 8 und Nr. 9 BauNVO sowie § 5 Abs. 3 BauNVO Schank- und Speisewirtschaften, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig.
Nr. 1.1.2.3 der planungsrechtlichen Festsetzung lautet:
In den Dorfgebieten sind Vorhaben (Betriebe oder Anlagen) zulässig, deren Geruchsemissionen die in der folgenden Tabelle angegebene Geruchsemissionskontingente nicht überschreiten. Bei Anlagen zur Rinderhaltung gelten die aus der Tabelle abgeleiteten Großvieheinheiten (GV). Bei der Errichtung einer Mist-/Dunglege gilt die aus der Tabelle abgeleitete zulässige emittierende Maximaloberfläche. Die Prüfung der Einhaltung der Immissionswerte für Geruch erfolgt nach dem im Geruchsgutachten beschriebenen Berechnungsverfahren, mit den dazu verwendeten Randbedingungen für die Ausbreitungsberechnung und unter Verwendung der in VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 (2011) veröffentlichten Emissionsfaktoren und Festlegungen zu Großvieheinheiten pro Tierplatz.
Teilfläche
(TF)
Emissionskontingent
Q EK
in GE/s
Abgeleitete, zulässige
Großvieheinheiten (GV) /
abgeleitete, zulässige
emittierende Oberfläche
der Mistlege in m2
TF 1   
60    
5 GV   
TF 2   
20    
6,7 m2
TF 3   
100     
8,3 GV
TF 4   
300     
25 GV 
TF 5   
60    
5 GV   
Außerhalb der oben aufgeführten und in der Planzeichnung festgesetzten Teilflächen beträgt das Geruchskontingent in den Dorfgebieten 0 GE/s.
Hinweis: Das Geruchsgutachten „Geruchsimmissionsprognose im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ... - ... ... - ... in ...“, Ingenieurbüro L... GmbH & Co KG, November 2015 liegt dem Bebauungsplan in der ergänzten Version vom März 2016 bei.
10 
Hinweis: Die in Ziffer 1.1.2.3 genannten VDI-Richtlinie kann bei der Gemeinde eingesehen werden.
11 
Die Teilflächen TF 3, TF 4 und TF 5 beziehen sich auf das Grundstück Flst.-Nr. x des Antragstellers.
12 
Dieser ist ferner Eigentümer des bereits erwähnten landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flst.-Nr. .... Dort befinden sich ein am 17. März 2011 baurechtlich genehmigtes Stallgebäude (Stall 3), in welchem der Antragsteller Rinder hält, ein 450 m2 großes Festmistlager sowie - direkt an der Brücke über den Saubach - das Stallgebäude 4 mit Laufhof, wo Mutterkühe und Jungtiere gehalten werden. Für das Grundstück Flst.-Nr. ... setzt der Bebauungsplan eine Landwirtschaftsfläche fest, bestimmt aber zugleich, dass die gesamte Grundstücksfläche - mit Ausnahme der bereits bebauten bzw. genutzten Flächen der Ställe 3 und 4, der Mistlege und von Teilen des Laufhofs - von Bebauung freizuhalten ist. Hierzu regelt die planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.5:
13 
Die in der Planzeichnung als von Bebauung freizuhaltenden festgesetzten landwirtschaftlichen Flächen sind von jeglichen baulichen Anlagen frei zu halten. Ausnahmsweise zulässig sind lediglich Nebenanlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur eine geringfügige zusätzliche Flächenversiegelung aufweisen, wie z.B. Anlagen für den Witterungsschutz von Tieren, Futterplätze oder Zaunanlagen. Ausnahmsweise zulässig sind außerdem bauliche Anlagen und Maßnahmen, welche dem objektbezogenen Hochwasserschutz für genehmigte landwirtschaftliche Gebäude im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude dienen.
14 
Entlang dem Saubach setzt der zeichnerische Teil des Bebauungsplans des Weiteren einen 5 bzw. 10 m breiten Gewässerrandstreifen fest, innerhalb dessen keine nachteiligen Veränderungen auf dem Grundstück vorgenommen werden dürfen und in dessen gewässernahem Bereich Wiesenstreifen erhalten bleiben müssen.
15 
Nr. 3.2 der textlichen Festsetzungen übernimmt nachrichtlich (aufgrund einer ortspolizeilichen Vorschrift der Antragsgegnerin zum Schutz der Grundwasserbrunnen in dem Gewann) ein Schutzgebiet für Grund- und Quellwasser in den Bebauungsplan. Dieses ist im westlichen Teil des Grundstücks Flst.-Nr. ... als Rechteck um das selbständige und mit einem Nebengebäude bebauten Grundstück Flst.-Nr. ... herumgezogen. Der Antragsteller ist zwar nicht Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ..., bewirtschaftet diese Fläche aber als Pächter.
16 
Schließlich wird in Nr. 4.5 des Bebauungsplans darauf hingewiesen, dass Teilbereiche des Bebauungsplans bei Hochwasserereignissen von Überflutungen betroffen seien, da sie innerhalb sog. HQ-100-Flächen lägen und dass innerhalb dieser Flächen die Verbote des § 78 Abs. 1 Nrn. 2 bis 7 WHG (a.F.) zum Schutz für Überschwemmungsgebiete gälten und zu beachten seien. Das Grundstück Flst.-Nr. ... ist - mit Ausnahme kleinerer Teilflächen im Norden, im Süden und Osten des Grundstücks sowie im Bereich des Stalles 4 mit Laufhof - nahezu vollständig als HQ-100-Fläche dargestellt.
17 
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verlief im Wesentlichen wie folgt: Am 24. Juni 2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den angefochtenen Bebauungsplan aufzustellen und eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Mit Beschluss vom selben Tage beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre in dem künftigen Plangebiet. Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Antragsteller zuvor beim Landratsamt Konstanz die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... im Anschluss an das 2011 genehmigte Stallgebäude (Stall 3) beantragt hatte. In der Zeit vom 12. Juli 2013 bis 26. Juli 2013 lagen die Planunterlagen - nach öffentlicher Bekanntmachung im Gemeindeboten der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2013 - im Rathaus der Antragsgegnerin aus. In der Zeit von 7. Januar 2015 bis 10. Februar 2015 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig an der Planung beteiligt. Über die Behandlung der Anregungen aus den eingegangenen Stellungnahmen beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung am 23. November 2015 und entschied zugleich, den Bebauungsplanentwurf einschließlich der eingearbeiteten Änderungen öffentlich auszulegen. Nach entsprechender Bekanntmachung im Gemeindeboten der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 28. Dezember 2015 bis 29. Januar 2016 bei der Gemeindeverwaltung öffentlich aus. Mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 29. Januar 2016 erhob der Antragsteller gegen die Planung Einwendungen. Am 11. April 2016 behandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss aufgrund der vorgenommenen Änderungen, die Planunterlagen erneut öffentlich auszulegen. Nach entsprechender Bekanntmachung im Gemeindeboten der Antragsgegnerin vom 14. April 2016 lagen die Planunterlagen in der Zeit vom 25. April 2016 bis 9. Mai 2016 bei der Gemeindeverwaltung nochmals öffentlich aus. Mit Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Mai 2016 und vom 9. Mai 2016 erhob der Antragsteller gegen die geänderte Planung wiederum Einwendungen. Am 22. Juni 2016 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und anschließend den Bebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 30. Juni 2016 ausgefertigt und am selben Tage im Gemeindeboten der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
18 
Am 18. September 2018 fasste der Gemeinderat den Beschluss, für den Bebauungsplan ein ergänzendes Verfahren durchzuführen, beauftragte die Verwaltung, den Bebauungsplan erneut auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen und beschloss darüber hinaus, den Bebauungsplan nach Ausfertigung und Bekanntmachung rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft zu setzen. Demgemäß wurde der Bebauungsplan am 12. Oktober 2019 erneut vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und am 18. Oktober 2019 im Amtsblatt bekanntgemacht.
19 
Bereits am 30. Juni 2017 hatte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin formelle und materielle Mängel des am 22. Juni 2016 beschlossenen und am 30. Juni 2016 öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplans gerügt und beim Verwaltungsgerichtshof das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
20 
Auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens sei der Antrag ungeachtet der durch die zweite Bekanntmachung in Lauf gesetzten Jahresfrist des § 47 Abs. 2 VwGO weiterhin zulässig. Als Eigentümer von (Betriebs-)Grundstücken im Plangebiet sei er antragsbefugt. In formeller Hinsicht leide der Bebauungsplan bereits an einem Bekanntmachungsmangel, denn in Festsetzung Nr. 1.1.2.3 werde auf die nicht veröffentlichte VDI-Richtlinie 3894 Bezug genommen, was nicht nur als bloßer Hinweis, sondern als Teil der Festsetzung zu verstehen sei. In dieser Situation müsse der Plangeber sicherstellen, dass der Planbetroffene vom Inhalt dieses Regelwerkes verlässlich Kenntnis nehmen könne. Zwar werde im Bebauungsplan darauf hingewiesen, dass die Richtlinie bei der Gemeinde eingesehen werden könne, dies genüge jedoch nicht, weil zu bezweifeln sei, dass das Regelwerk tatsächlich dort auch bereitgehalten werde. Darüber hinaus sei der Bebauungsplan auch nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden, denn die Satzung sei bereits am Tage ihrer Ausfertigung, dem 30. Juni 2016, bekannt gemacht worden. Bei dieser zeitlichen Abfolge müsse davon ausgegangen werden, dass die Ausfertigung nicht in der erforderlichen Weise der Bekanntmachung vorausgegangen sei.
21 
In materieller Hinsicht sei der Bebauungsplan bereits nicht erforderlich. Denn es handele sich um eine reine Negativ- und Verhinderungsplanung zu dem alleinigen Zweck, Bauvorhaben auf seinen - des Antragstellers - Grundstücken zu verhindern. Dies ergebe sich aus Seite 2 der Planbegründung, wo auf seinen Antrag auf Genehmigung einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst. Nr. ... Bezug genommen werde. Die Gemeinde habe sich den gesellschaftlichen Widerstand in der Gemeinde gegen dieses Vorhaben und seinen Betrieb zu eigen gemacht und gebe im Sinne eines bloßen Etikettenschwindels lediglich vor, eine eigene gemeindliche Planungskonzeption zu verfolgen. So sei schon der Aufstellungsbeschluss vom 24. Juni 2013 mit einer Veränderungssperre in dem künftigen Planbereich kombiniert gewesen und habe die Gemeinde ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben erst in dieser Gemeinderatssitzung versagt, obwohl er seinen Antrag schon viel früher gestellt habe. Von der Veränderungssperre sei in der Sache nur sein überwiegend unbebautes Grundstück Flst.-Nr. ... betroffen, weshalb sich die planerischen Vorstellungen der Gemeinde in einer „Sperrung“ dieses Grundstücks erschöpften. Die als allgemeine Wohngebiete ausgewiesenen Teilbereiche des Bebauungsplans seien als bereits überwiegend bebaute Gebiete einer Realisierung durch Bebauungsplan gar nicht zugänglich, zumal das im Bebauungsplan vorgesehene kleinteilige Nebeneinander von allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten gegen das Optimierungsgebot und das Konfliktbewältigungsgebot verstießen. Der nach der Begründung des Bebauungsplans hiermit verfolgte Zweck, den Konflikt der verschiedenen Vorhaben landwirtschaftlicher Nutzung einerseits und Wohnbebauung andererseits zu lösen, werde dadurch nicht erreicht. Der Konflikt werde sogar verschärft, weil eine Wohnbebauung am Ortsrand durch die Planung erst entstehe und diese an seinen Betrieb, welcher als Hauptstörfaktor angesehen werde, heranrücke. Eine solche Planung sei von vornherein nicht realisierbar, weil sie schlicht keinen Sinn mache. Daher stehe erkennbar fest, dass sich die Gemeinde bei der Planung allein von dem Bürgerprotest habe leiten lassen. Bei den getroffenen Gebietsfestsetzungen handele es sich um nur vorgeschobene planerische Vorstellungen. Im Dorfgebiet seien nämlich Schank- und Speisewirtschaften und Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen worden und neben Wohngebäuden nur noch land- und forstwirtschaftliche Betriebe zulässig. Dies entspreche nicht mehr dem Gebietscharakter eines Dorfgebietes. Auch die Festsetzung der Mischgebiete sei nicht umsetzbar, weil hiermit nach der Planbegründung die aktuellen landwirtschaftlichen Nutzungen langfristig gesichert werden sollten, was aber nicht im Mischgebiet, sondern allenfalls im Dorfgebiet möglich sei. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass sich in den Mischgebieten tatsächlich landwirtschaftliche Gebiete befänden. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes sei ebenfalls als Etikettenschwindel nicht erforderlich, weil der vorgesehene Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften, Tankstellen und Gartenbaubetrieben mit dieser Gebietskategorie nicht vereinbar sei. Der vorgegebene Zweck, in diesen Gebieten eine gewisse Wohnruhe zu erhalten, lasse sich in planerisch geeigneter Weise nur im reinen Wohngebiet erreichen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans könne hier nur mit dem Gebietstypus des Dorfgebietes überplant werden, ohne dass es zu Nutzungskonflikten mit landwirtschaftlichen Betrieben komme. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene kleinteilige Mosaikplanung sei weder i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich noch sinnvoll, zumal das Dorfgebiet nach § 1 Abs. 4 bis Abs. 10 BauNVO differenziert festgesetzt und gegliedert werden könne und es auch zulässig sei, in einem Teil des Dorfgebietes land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch Festsetzung auszuschließen. Auch daraus, dass die Antragsgegnerin ihren Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt habe, sondern dieser vielmehr parallel zum Bebauungsplanverfahren geändert worden sei, ergebe sich, dass es sich um eine unzulässige Verhinderungsplanung handele. Denn der Bebauungsplan setze auf vormals bestehenden Mischbauflächen nunmehr allgemeine Wohngebiete und umgekehrt auf vormaligen Wohnbauflächen nunmehr Mischgebiete fest. Diese „Gebietsverlegung“ aber führe dazu, dass allgemeine Wohngebiete nunmehr unmittelbar an der Grenze zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu liegen kämen und der planerische Nutzungskonflikt mithin überhaupt erst verursacht werde. Hinzu komme, dass die auf das Flst.-Nr. ... bezogene Festsetzung einer im Interesse des Hochwasserschutzes nicht überbaubaren Fläche nicht aus dem Flächennutzungsplan (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB) entwickelt worden sei.
22 
Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen die „Umwidmungssperrklausel“ des § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB. Der Umnutzungsbegriff beziehe sich auf alle Festsetzungen, bei deren Vollzug die bisher vorhandene landwirtschaftliche Nutzung aufgehoben, eingeschränkt oder sonst beeinträchtigt werde. Dies sei hier in Bezug auf die Grundstücke Flst.-Nrn. ... und ... der Fall, die zwar weiterhin als Landwirtschaftsflächen festgesetzt seien, auf denen aber nahezu vollständig nicht mehr gebaut werden könne. Entgegen § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB habe die Antragsgegnerin diese Umwandlung nicht begründet und auch keinerlei Ermittlungen dazu angestellt, ob Möglichkeiten der Innenentwicklung oder Nachverdichtungsmöglichkeiten verblieben und welche Grundstücke in Frage kämen. Soweit die Antragsgegnerin ausführe, dass er - der Antragsteller - über weitere Außenbereichsflächen verfüge, auf denen angedachte bauliche Nutzungen verwirklicht werden könnten, zeige sie nicht auf, wo diese Flächen lägen und ob sie nach § 35 BauGB bebaubar seien. Die Festsetzung von Bebauung freizuhaltender Flächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... nehme seinem Betrieb jegliche Entwicklungsmöglichkeit bereits im Ansatz. Daran ändere auch nichts, dass der vorhandene bauliche Bestand von dieser Festsetzung ausgenommen sei und Nebenanlagen weiterhin zulässig seien. Denn diese Möglichkeiten seien marginal.
23 
Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB verstoße des Weiteren gegen das Bestimmtheitsgebot. Die planungsrechtlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.5 seien durch eine Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe gekennzeichnet, welche eine klare Zuordnung nicht ermögliche. Zudem verstießen die genannten Festsetzungen gegen den Sinn und Zweck der Systematik nicht überbaubarer Grundstücksflächen.
24 
Die mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB versehenen landwirtschaftlichen Flächen seien als Retentionsflächen nicht geeignet. Hierzu habe die Antragsgegnerin überhaupt nichts ermittelt. Tatsächlich widerspreche die Darstellung des nördlich des Saubachs gelegenen Flst.-Nr. ... als Retentionsfläche den topographischen Gegebenheiten, die dort als leicht erhöht zu beurteilen seien. Im Falle eines unwahrscheinlichen Jahrhunderthochwassers könne sich der Wasserüberschuss auf einer nach oben verlaufenden Fläche nicht ausbreiten, weshalb die Festsetzung sich als abwägungsfehlerhaft erweise. Zu Unrecht habe sich die Gemeinde an die Darstellung von HQ-100-Gebieten in der nur vorläufigen Hochwassergefahrenkarte gebunden gesehen. Eine solche Bindung bestehe nicht. Bei der Abwägung sei auch die Bedeutung des gesetzlichen Hochwasserschutzes verkannt worden, denn bei festgesetzten Überschwemmungsgebieten griffen ohnehin die Verbote des § 78 Abs. 1 und 4 WHG, die u.a. eine Untersagung von Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen umfassten. Einer zusätzlichen bauleitplanerischen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bedürfe es nicht, vielmehr greife diese in unzulässiger Weise in den Regelungsbereich des Wasserrechts ein. Die Antragsgegnerin habe die Belange des Hochwasserschutzes zudem nur unzureichend ermittelt. Ein entsprechendes Gutachten bzw. Hochwasserschutzkonzept habe im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vorgelegen, was zu einer Fehlgewichtung der Bedeutung dieses Belanges im Vergleich mit seinen - des Antragstellers - privaten Interessen geführt habe. Aus S. 17 der Planbegründung ergebe sich, dass keine ausreichende Konfliktbewältigung stattgefunden habe. Es erschließe sich nicht, inwiefern eine weitgehende landwirtschaftliche Nutzung der des Flst.-Nr. ... möglich sein solle, wenn dieses zugleich mit einem Bauverbot belegt werde. Wegen dieses Bauverbots bleibe von seiner verfassungsmäßig verbürgten Eigentumsfreiheit nichts übrig. Ein Ermittlungsfehler sowie eine Fehlgewichtung seiner Belange liege auch deshalb vor, weil die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Nutzung seines Hofes weitgehend baurechtswidrig sei. Die Antragsgegnerin unterstelle, dass auf der Althofstelle keine genehmigten Tierzahlen vorlägen und sie diese Nutzungen deshalb unberücksichtigt lassen könne. Ermittelt habe sie hierzu aber nichts. Tatsächlich sei nach dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung aber davon auszugehen, dass in früherer Zeit eine Genehmigung stattgefunden habe, auch wenn keine Urkunden mehr vorlägen. Denn auf dem Hofgut, welches sein Großvater im Jahre 1903 erworben habe, sei bereits seit erstmaliger Erwähnung ... im Jahre 650/80 n.Chr. Landwirtschaft und Viehhaltung betrieben worden. Schon zu Lebzeiten seiner Vorfahren habe der Viehbestand annähernd 100 Rinder, ca. 250 Mastschweine, ca. 30 Muttersauen und ca. 400 Legehennen umfasst.
25 
Nicht berücksichtigt habe die Antragsgegnerin auch seine konkreten Absichten, den landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern sowie sein Interesse, den Betrieb unabhängig von konkreten Erweiterungsabsichten entsprechend einer normalen, realistischen Betriebsentwicklung weiterzuentwickeln. Er habe bereits 2004 einen Antrag auf Errichtung einer Biogasanlage auf dem Flst.-Nr. ... gestellt und zudem mehrfach auf den Bedarf an Erweiterungsmöglichkeiten hingewiesen (Raufutterlager/Raufutterhalle, Maschinenhalle, Getreidelager, Fahrsilolager für Feuchtgetreide, weitere Ställe).
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Die Darstellung eines Schutzgebietes für Grund- und Quellwassergewinnung im Bereich des Flst.-Nr. ... in Gestalt einer nachrichtlichen Übernahme verstoße gegen § 9 Abs. 6 BauGB. Abgesehen davon, dass nicht erkannt werden könne, welchen konkreten Inhalt die in Bezug genommene ortspolizeiliche Vorschrift der Gemeinde ... zum Schutz der Grundwasserbrunnen aus dem Jahre 1955 habe, sei die tatsächliche Gebietsausweisung nicht nachvollziehbar, weil diese Vorschrift jedenfalls infolge Zeitablaufs nach § 17 PolG außer Kraft getreten sei. Zudem sei der Brunnen schon seit geraumer Zeit stillgelegt und versiegelt. Rechtswidrig sei, dass die zeichnerische Darstellung um das „GW-Gebiet“ den Eindruck eines Baufensters erwecke.
27 
Die Darstellung eines Gewässerrandstreifens entlang des Saubachufers verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Denn es werde nicht hinreichend deutlich, ob es sich um eine planerische Festsetzung oder um eine bloß nachrichtliche Übernahme handele. Nicht nachvollziehbar sei, wonach die Breite des Randstreifens, die im Plangebiet variiere, im Einzelnen festgelegt worden sei. Der Hinweis auf die Regelungen des § 38 Abs. 3 WHG i.V.m. § 29 Abs. 1 WG zu Gewässerrandstreifen im Außenbereich führe nicht weiter, weil das Plangebiet insgesamt als dem Innenbereich zugehörig anzusehen sei.
28 
Die nachrichtliche Übernahme von vorläufigen Überflutungsflächen HQ-100 verstoße gegen § 9 Abs. 6a BauGB. Nach dieser Vorschrift sollen festgesetzte Überschwemmungsgebiete i.S.v. § 76 Abs. 2 WHG nachrichtlich übernommen werden. Die hier übernommenen Gebiete seien aber noch nicht in diesem Sinne festgesetzt. In der Planbegründung werde nur auf eine vorläufige Hochwassergefahrenkarte und damit um eine Gefahren- und Risikokarte i.S.v. § 74 WHG verwiesen, die nicht nachrichtlich übernommen werden könne.
29 
Für die Festsetzung von Geruchskontingenten innerhalb der Dorfgebiete MD 1 und MD 2 mangele es an einer hinreichenden Rechtsgrundlage. Auf § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit a) BauGB könne sie nicht gestützt werden, weil die Vorschrift nur konkret stoffbezogene, aber keine flächenbezogenen Festsetzungen ermögliche. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gebe nur betriebs- und anlagenbezogene Festsetzungen her. Die in der Planzeichnung mit TF 1 bis TF 5 gekennzeichneten Teilflächen ließen sich jedoch keinem konkreten Betrieb bzw. keiner konkreten Anlage zuordnen. TF 3 erfasse nur einen Teil des vorhandenen Stallgebäudes, auch TF 4 berücksichtige das konkret vorhandene Gebäude nicht. TF 5 schwebe frei über dem Plangebiet. Zudem eröffne § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht die Möglichkeit, singuläre Teilflächen aus dem Gesamtgebiet herauszugreifen und diesen im Sinne von Konzentrationsflächen bestimmten Emissionskontingente zuzuweisen, im Übrigen jedoch ein Kontingent von 0 GE/s vorzusehen.
30 
Die Festsetzung der Geruchskontingente in den Dorfgebieten MD 1 und MD 2 sei auch unbestimmt, weil der Grundeigentümer nicht erkennen könne, welche Tiere er in welcher Anzahl und unter welchen Bedingungen halten könne. Die Bezugnahme auf die VDI 3894 Blatt 1 und 2 ändere daran nichts, da es bei der Ermittlung von Emissionen aus Tierhaltungsanlagen keine einheitlichen Standards gebe und zudem große Schwankungsbreiten bestünden. Die Geruchskontingentierung verkenne seine Bestandsschutzinteressen, zumal eine Alternative zur teilflächenbezogenen Geruchskontingentierung überhaupt nicht erwogen worden sei.
31 
Schließlich leide der Bebauungsplan an einem Abwägungsmangel, weil er sich mit Entschädigungsansprüchen nach §§ 39 ff. BauGB nicht auseinandersetze.
32 
Der Antragsteller beantragt,
33 
den Bebauungsplan „...“ der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 und in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. September 2018 für unwirksam zu erklären.
34 
Die Antragsgegnerin beantragt,
35 
den Antrag abzuweisen.
36 
Sie trägt zur Begründung zusammengefasst vor: Mit dem Bebauungsplanverfahren werde das Ziel verfolgt, zum einen die bestehende Konfliktlage mit der baulichen Entwicklung im Innenbereich zu lösen bzw. zu entschärfen, zum anderen siedlungsnah gelegene Retentionsflächen zum vorbeugenden Schutz vor Hochwasser im früheren Außenbereich zu sichern. Der Bebauungsplan sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers werde in dem Text des Bebauungsplanes deutlich darauf hingewiesen, dass die dort genannten VDI-Richtlinien oder DIN-Normen bei der Antragsgegnerin eingesehen werden können. Der Antragsteller habe sich hiervon im Rahmen seiner Akteneinsicht vor Ort auch überzeugen können. Eine ordnungsgemäße Ausfertigung sei anzunehmen.
37 
Der Bebauungsplan sei erforderlich, insbesondere liege keine Verhinderungs- oder Negativplanung vor. Zwar sei richtig, dass der frühere Bauwunsch des Antragstellers, eine Biogasanlage zu errichten, Anlass gewesen sei, die Aufstellung des Bebauungsplanes zu initiieren. Denn dieser Bauwunsch habe zu erheblichen Sorgen bei den Anwohnern und letztlich zur Gründung einer Bürgerinitiative geführt. Hierdurch seien die städtebaulichen Konflikte in der näheren Umgebung der Hofstelle zutage getreten, weshalb sich die Gemeinde entschieden habe, die Konfliktbewältigung mit der Bauleitplanung anzugehen. Zunächst sei geplant gewesen, u.a. auch weitere Wohnnutzungsflächen aufzuweisen, dieses Planungsziel habe sich aber als unrealistisch herausgestellt und sei aufgegeben worden. Aus der Planbegründung werde klar, dass im westlichen Bereich des Plangebiets die Belange des Hochwasserschutzes in den Vordergrund gerückt seien und es im Übrigen darum gehe, die städtebaulichen Konflikte zwischen den verschiedenen Nutzungen in dem Gebiet - allen voran zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und den Anwohnern - zu lösen. Insoweit sei die Planung von positiven planerischen Vorstellungen getragen. Auch schon die ergangene Veränderungssperre habe der Sicherung dieses Zieles gedient und sich nicht darin erschöpft, das Grundstück Flst.-Nr. ... für eine Bebauung zu sperren. Diese Fläche habe allerdings zur Lösung des städtebaulichen Konflikts in die Planung einbezogen werden müssen. Zur Konfliktlösung sehe die Planung weiter vor, dass die Wohnnutzung die höchstmöglichen Grenzwerte für Geruchsimmissionen zu dulden habe, bei denen noch von gesunden Wohn- und Lebensverhältnissen ausgegangen werden könne. Selbst unter dieser Voraussetzung sei es aber nicht möglich, auf der Hofstelle jedwede Tierhaltung zuzulassen. Der Plan ziele daher darauf ab, dem Antragsteller eine weitgehende Nutzung seiner Hofstelle auch zur Tierhaltung zu ermöglichen, eine Ausweitung der Tierhaltung in unmittelbarer Nähe zur Ortslage aber aus immissionsschutzrechtlichen und städtebaulichen Gründen zu verhindern. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass die derzeitigen Nutzungen auf der Althofstelle größtenteils formell rechtswidrig und daher nur eingeschränkt schutzwürdig seien sowie, dass der Antragsteller noch über ausreichend andere Flächen im Außenbereich verfüge, auf denen er ggf. andere als die im Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen verwirklichen könne. Der Hochwasserschutz einschließlich der Absicherung der angestrebten gemeindlichen Hochwasserschutzkonzeption für die bebaute Ortslage sei eines der zentralen Ziele der Planung in Bezug auf die außerhalb des Ortsetters liegende Fläche. Deshalb solle eine weitere Versiegelung der Fläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... weitestgehend ausgeschlossen werden. Dementsprechend seien dort landwirtschaftliche Nutzungen nur zugelassen worden, soweit sie für diese Ziele nicht schädlich seien, wobei zu berücksichtigen sei, dass die betroffene Fläche sich vollständig innerhalb eines Überschwemmungsgebietes i.S.d. § 76 WHG i.V.m. § 65 WG befinde, in dem die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen - auch auf Grundlage des § 35 BauGB - ohnehin grundsätzlich untersagt sei.
38 
Entgegen dem Vortrag des Antragstellers sei die Planung kein „Etikettenschwindel“. Der Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften sowie von Einzelhandelsbetrieben im Dorfgebiet sei auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO erfolgt und solle verhindern, dass zusätzlicher Verkehr in den überwiegend durch Wohnen geprägten Bereich hineingezogen werde. Einzelhandelsnutzungen seien dort nicht vorhanden und nicht erwünscht. Alle anderen in § 5 Abs. 2 und 3 BauNVO genannten Nutzungen, vor allem Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, blieben im Dorfgebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässig. Dementsprechend seien auch in den Mischgebieten Schank- und Speisewirtschaften sowie Einzelhandelsbetriebe zulässigerweise ausgeschlossen worden. Nicht nachvollziehbar sei der Vortrag, Mischgebiete lägen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. In Bezug auf die allgemeinen Wohngebiete sei ein Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften, der hier zu dem Zweck erfolgt sei, keinen unnötigen Verkehr in das Gebiet hineinzuleiten, auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO ebenfalls möglich. Außerdem müsse die Wohnnutzung dort Geruchsimmissionen wie in Dorfgebieten hinnehmen. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers wäre die Festsetzung eines Dorfgebietes in dem gesamten Plangebiet nicht zielführend gewesen, weil dann die Feinsteuerung der landwirtschaftlichen Nutzung und die beabsichtigte Konfliktlösung nicht mehr möglich gewesen wäre. Entgegen seinem Vortrag begründe auch die Änderung des Flächennutzungsplans keine Verhinderungsplanung. Denn damit sei der Flächennutzungsplan lediglich an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse (Entwicklung von Wohnbebauung auf ursprünglichen Mischflächen und umgekehrt) angepasst worden.
39 
Der Trennungsgrundsatz sei nicht verletzt. Die Antragsgegnerin wolle mit der Planung gerade sicherstellen, dass sich die landwirtschaftliche Nutzung nicht weiter in den Innenbereich hineinentwickle und die künftige Entwicklung landwirtschaftlicher Betriebe sich vielmehr in den Außenbereich verlagere. Im Innenbereich sollten sich stattdessen erwünschte Nutzungen, v.a. Wohnnutzung, etablieren. Da das Gebot der Rücksichtnahme nicht nur zugunsten der bestehenden Wohnnutzung gelte, sei im Rahmen der Ausweisung der Dorfgebiete noch ein weiterer Streifen an Wohnbebauung in das Dorfgebiet hineingenommen worden. Darüber hinaus habe man im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Geruchsgrenzwert für die allgemeinen Wohngebiete so heraufzusetzen, dass er demjenigen in den Dorfgebieten entspreche. Für den Antragsteller bedeute dies, dass er so viele Geruchsimmissionen verbreiten könne wie wenn die allgemeinen Wohngebiete als Dorfgebiete ausgewiesen wären.
40 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB, da eine Umnutzung in diesem Sinne nicht stattgefunden habe. Die von der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB betroffenen Flächen würden landwirtschaftlichen Zwecken nicht entzogen, lediglich größere bauliche Anlagen, wie Ställe und Scheunen, dürften nicht errichtet werden. Außerdem seien die Retentionsflächen standortgebunden. Deshalb gehe auch der Vorwurf fehl, die Möglichkeiten der Innenentwicklung seien nicht ausreichend ermittelt worden. Die hierzu getroffene Festsetzung Nr. 1.5 sei entgegen dem Vortrag des Antragstellers hinreichend bestimmt, weil sie ohne weiteres ausgelegt werden könne. Die Retentionsflächen seien auch als solche geeignet. Sie seien nach § 78 Abs. 1 WHG nicht bebaubar. Auch wenn die Hochwasserschutzkonzeption der Gemeinde noch nicht bis zur Planreife fortgeschritten sei und es bislang nur eine „Vorzugsvariante“ gebe, würde der Handlungsspielraum der Gemeinde zu stark eingeschränkt, wenn die für die Retention geeigneten Flächen durch privilegierte Nutzungen im Außenbereich bebaut würden.
41 
Anders als der Antragsteller meine, sei der Wesensgehalt des Grundrechts aus Art. 14 GG nicht verkannt worden. Er übersehe, dass die Bebauungseinschränkungen der früher im Außenbereich gelegenen Flächen bereits auf §§ 76, 78 WHG zurückgingen. Eine Ermittlungsfehlannahme in Bezug auf die Nutzungen der Althofstelle liege nicht vor. Nach Kenntnis der Antragsgegnerin existierten keine Genehmigungen für die dort ausgeübte Rinderhaltung.
42 
In Bezug auf „Stall 5“ gebe es nur eine Genehmigung als Schweinestall vom 29.12.1953. Für das Fahrsilo („Stall 6“), die Maschinenhalle („Stall 7“) und den Schopf („Stall 9“) fehle jeweils eine Genehmigung der Rinderhaltung. Das Institut der „unvordenklichen Verjährung“ führe hier nicht dazu, dass von einem größeren genehmigten Bestand hätte ausgegangen werden müssen. Die vorgebrachten Zahlen seien weit überzogen. Abgesehen davon, dass es zu früheren Zeiten nicht möglich gewesen sei, für die genannten Tierzahlen eine Futtergrundlage zu schaffen, ließen die Verzeichnisse der Gemeinde erkennen, dass jedenfalls im Jahre 1884 so viele Tiere nicht einmal im gesamten Gemeindegebiet geführt worden seien. Eine Intensivierung der Tierhaltung sei erst Anfang der 1990er Jahre erfolgt, nachdem der Antragsteller den Hof von seinem Vater übernommen habe.
43 
Die in den Bebauungsplan aufgenommenen nachrichtlichen Übernahmen seien zutreffend. Selbst wenn sie nicht korrekt erfolgt seien, führe dies wegen ihrer reinen Unterrichtungsfunktion nicht zur Unwirksamkeit des Planes.
44 
Die Geruchskontingente seien auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO rechtmäßig festgesetzt worden. Die Festsetzung genüge dem Bestimmtheitsgrundsatz, weil nicht nur maximal zulässige Geruchsstunden pro Sekunde vorgegeben worden seien, sondern auch die zulässige maximale Anzahl von Großvieheinheiten pro Teilfläche, bei der die Immissionsgrenzwerte noch eingehalten werden könnten. Eine konkrete Rückrechnung auf die Zahl der zulässigen Tiere sei daher möglich. Bei der Bestimmung der Geruchskontingente habe man die Erweiterungsmöglichkeiten des Antragstellers berücksichtigt; allerdings sei bei der Berechnung grundsätzlich von dem Genehmigungsstand ausgegangen worden. Dementsprechend habe das beauftragte Sachverständigenbüro in „Szenario A“ den genehmigten Bestand des Antragstellers, ausgehend von gültigen Baugenehmigungen, berücksichtigt. Die zwischenzeitlich untersagte Nutzung der Mistlege an „Stall 3“ sei unberücksichtigt geblieben. In „Szenario B“ seien die Geruchsquellen unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers in dem von ihm vorgelegten ...-Gutachten vom 28.11.2014 („Variante 16“) zum zukünftigen gewünschten Betriebszustand verteilt worden. In „Szenario C“ schließlich seien tierartspezifische Gewichtungsfaktoren (für die Kühe 0,4; für die Mastbullen 0,5) berücksichtigt worden. Zudem seien der „Stall 4“ und der Laufhof im Außenbereich am derzeit bestehenden, aber nicht genehmigten Standort im Außenbereich belassen worden. Diese Szenarien seien als Basis für die Emissionskontingentierung herangezogen worden. Zwar unterschieden sich die Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Planungsbüros L... von dem ...-Gutachten, welches der Antragsteller vorgelegt habe. Diese Unterschiede sei jedoch auf unterschiedliche Auswertungsmethoden der Berechnung zurückzuführen. Die fachliche Abwägung habe letztlich ergeben, dass am vorliegenden Standort die Kaltluft für die Ermittlung relevant sei. Entscheidend komme es darauf an, dass die Ausgangsdaten der von Antragstellerseite vorgelegten Gutachten soweit möglich in die Berechnungen der Antragsgegnerin eingeflossen seien.
45 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (8 Bände und ein Leitz-Ordner) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Akten des Senats verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
46 
Streitgegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrages ist der Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. September 2018. Der letztgenannte Satzungsbeschluss bezog sich lediglich auf eine erneute Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung der Satzung sowie auf deren rückwirkende Inkraftsetzung zum 1. Juli 2016. Inhaltlich wurde der Bebauungsplan nicht geändert und kein neuer Satzungsbeschluss gefasst.
A.
47 
Der gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
48 
Der Antragsteller hat den Antrag am 30. Juni 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 30. Juni 2016 gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Bekanntmachung nicht mitgerechnet (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage § 57 Rn. 10a), so dass die Jahresfrist am 30. Juni 2017 abgelaufen ist. Darauf, ob die Bekanntmachung fehlerfrei erfolgt ist, kommt es in Zusammenhang mit dem Fristenlauf nicht an. Ausreichend ist vielmehr eine Handlung des Plangebers, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch des Plans verschafft (BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CB 10.14 - juris Rn. 7). Dies war hier in Bezug auf die Bekanntmachung vom 30. Juni 2016 der Fall.
49 
An dem mithin fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag hat die zweite Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 im Amtsblatt der Antragsgegnerin nichts geändert. Zwar hat auch diese Bekanntmachung die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO ausgelöst (vgl. Urteil vom 18.8.2015, a.a.O., auch BayVGH, Urteil vom 16.6.2017 - 15 N 15.2769 - juris Rn. 19; Beschluss vom 31.3.2005 - 4 N 03.3086 - juris Rn. 24; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage § 47 Rn. 289), weil sie der Behebung eines - tatsächlich vorliegenden oder vermeintlichen - Ausfertigungsfehlers diente und der inhaltlich unverändert gebliebene Bebauungsplan nach der Vorstellung des Plangebers damit in seiner Gesamtheit überhaupt erstmals wirksam in Kraft gesetzt wurde. Dies wird darin deutlich, dass die Antragsgegnerin mit der Neubekanntmachung den von Antragstellerseite gerügten Bekanntmachungsmangel im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend heilen wollte und zu diesem Zweck eine rückwirkende Inkraftsetzung der Satzungsvorschrift zum 1. Juli 2016 beschlossen hat. Innerhalb der durch die Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 ausgelösten Jahresfrist hat der Antragsteller aber weder einen Normenkontrollantrag gegen die rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung gestellt noch im Rahmen des bereits anhängigen Normenkontrollverfahren deutlich gemacht, dass sich dieser Antrag nunmehr gegen die neue Satzung richte. Der Senat hat allerdings für den Fall der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens in Bezug auf punktuelle - nicht die Bekanntmachung der Satzung in ihrer Gesamtheit betreffende - Fehler entschieden, dass der Antragsteller durch die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens bereits eine unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsgebots schutzwürdige Rechtsposition erlangt hat, die ihm durch die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht mehr entzogen werden kann. In der vorliegenden Fallkonstellation kann nichts Anderes gelten. Daher musste der Antragsteller hier nicht innerhalb der durch die Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 ausgelösten Jahresfrist erklären, ob sich sein bereits anhängiger Normenkontrollantrag erledigt hat oder sich nunmehr gegen die am 18. Oktober 2018 bekanntgemachte Satzung richtet. Erklärt der Antragsteller - wie hier - das Verfahren nicht für erledigt, richtet sich sein Antrag vielmehr ohne Weiteres gegen den Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 21 f).
II.
50 
Auch die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) liegt vor, denn der Antragsteller kann sich auf eine subjektive Rechtsposition als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks berufen, dessen Bebaubarkeit der angefochtene Bebauungsplan regelt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein Rechtschutzinteresse besteht ebenfalls, weil die planbedingten Einschränkungen im Falle eines Obsiegens entfielen.
B.
51 
Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Denn der angegriffene Bebauungsplan „...“ der Gemeinde ... in der Fassung vom 22. Juni 2016 und in der Fassung vom 18. September 2018 ist unwirksam. Er leidet an mehreren beachtlichen formellen (dazu I.) sowie materiellen (dazu II.) Fehlern, die zu seiner Gesamtnichtigkeit führen (dazu III.).
I.
52 
In formeller Hinsicht liegen zwar keine Bekanntmachungs- und Genehmigungsmängel vor (dazu 1. und 2.), auch können Verfahrensfehler i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (dazu 3.), § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB (dazu 4.) und § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB (dazu 5.) nicht festgestellt werden. Jedoch sind der Antragsgegnerin in mehrerlei Hinsicht beachtlich gebliebene Ermittlungs- und Bewertungsfehler (dazu 6.) unterlaufen.
53 
1. Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 36), vermag der Senat nicht zu erkennen. Die von der Antragsgegnerin beschlossene Satzung besteht aus dem Satzungstext, dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und den in § 2 Nr. 3 des Satzungstextes genannten Unterlagen. Der Satzungstext und der zeichnerische Teil wurden am 12. Oktober 2018 in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. In dem Satzungstext wird in der Art einer „gedanklichen Schnur“ und in einer Zweifel über die Identität der Satzungsbestandteile ausschließenden Weise auf sämtliche Satzungsbestandteile Bezug genommen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - juris Rn. 22 und Urteil vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 36).
54 
Den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen steht auch nicht entgegen, dass in Festsetzung Nr. 1.1.2.3 des Bebauungsplans auf die in VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 (2011) veröffentlichten Emissionsfaktoren und Festlegungen zu Großvieheinheiten pro Tierplatz verwiesen wird. Eine solche Verweisung ist rechtsstaatlich unbedenklich, wenn der Plangeber zugleich sicherstellt, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der in Bezug genommenen technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinde die technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschluss vom 18.8.2016 - 4 BN 26.16 - juris; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - a.a.O. Rn. 13). So ist es hier. Nach den Angaben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung wurde und wird die genannte VDI-Richtlinie bei der Gemeindeverwaltung - entsprechend dem in Festsetzung 1.1.2.3 erteilten Hinweis - vorgehalten und kann dort eingesehen werden. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen nicht. Auch der Antragsteller hat solche auf konkrete Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht benannt.
55 
2. Da der beschlossene Bebauungsplan mit der Art der festgesetzten Nutzung an mehreren Stellen von den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der VVG Engen vom 17. Juni 2006 abweicht, wurde im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB zugleich der Flächennutzungsplan geändert. Diese Vorgehensweise hatte zur Folge, dass der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB genehmigt werden muss. Den Akten und dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nichts dafür zu entnehmen, dass eine solche Genehmigung beantragt und erteilt worden ist. Allerdings ist die Genehmigungspflicht dadurch entfallen, dass der im Parallelverfahren geänderte Flächennutzungsplan im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans (18. Oktober 2018) seinerseits nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2008 - 4 BN 48/07 - juris Rn. 12). Ausweislich der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen hat das Landratsamt Konstanz die Genehmigung am 20. Juni 2016 erteilt. Sie wurde am 29. Juni 2016 im Hegaukurier und am 30. Juni 2016 im Gemeindeboten bekanntgemacht.
56 
3. Fehler i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegen nicht vor. Der Antragsteller rügt zwar, der Umweltbericht enthalte entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keine Aussage zum allgemeinen Bodenschutzgebot, zum Umwidmungsverbot und zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung. Dies führt aber nicht auf einen formellen Fehler des Bebauungsplanverfahrens. Auf S. 19 des Umweltberichts wird das Schutzgut Boden entsprechend den Anforderungen in Nr. 2.b) bb) der Anlage 1 zum BauGB beschrieben und bewertet. Dort ist auch die hohe Empfindlichkeit der noch nicht bebauten Flächen gegenüber Überbauung und Flächeninanspruchnahme berücksichtigt.
57 
Ausführungen zur Möglichkeit der Innenentwicklung (§ 1a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB, Nr. 2d der Anlage 1 zum BauGB) waren in dem Umweltbericht nicht veranlasst. Denn eine Umnutzung i. S. v. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt nur vor, wenn durch den Vollzug von Darstellungen und Festsetzungen in dem Bebauungsplan die bisher tatsächlich vorhandene Nutzung als Landwirtschaftsfläche aufgehoben, eingeschränkt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt würde (Gierke a.a.O. Rn. 43; Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. Rn. 49). Dies ist nicht der Fall. Soweit die bisher schon landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... als Landwirtschaftsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB) festgesetzt wurden, ist dies offensichtlich. Auch die Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB schränkt die bisher schon vorhandene tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht ein, soweit sie sich auf schon bestehende landwirtschaftliche Gebäude bezieht. Denn diese Gebäude sind von der Festsetzung gerade ausgenommen und erhalten nicht nur Bestandsschutz, sondern sogar eine gewisse Entwicklungsmöglichkeit. Zwar kann der Antragsteller auf den nicht überbaubaren Flächen zukünftig keine weiteren landwirtschaftlichen Gebäude mehr errichten; hierdurch wird er aber nicht an der Ausübung einer bislang ausgeübten Nutzung gehindert. Demgemäß geht der Umweltbericht auf S. 30 unter 5.5 und 5.6 zu Recht davon aus, dass der südöstliche Bereich des Plangebiets bereits nach § 34 BauGB bebaut ist und der westliche Bereich weiterhin als Landwirtschaftsfläche erhalten und unbebaut bleiben soll.
58 
4. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, die nicht von § 215 Abs. 1 BauGB erfasst werden und demgemäß trotz unterbliebener Rüge zu prüfen sind, liegen nicht vor. Insbesondere wird der Hinweiszweck der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 erreicht, weil das Plangebiet in dem bekanntgemachten Text so abgegrenzt und beschrieben wurde, dass die Betroffenen von dem Inhalt der festgesetzten Rechtsnormen verlässlich Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 - 4 BN 55.09 - juris Rn. 13).
59 
5. Der innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gerügte Verstoß gegen § 8 Abs. 3 BauGB (i.V.m. § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden und der Bebauungsplan zeitlich bereits vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplan einerseits und Flächennutzungsplan andererseits derart aufeinander bezogen sind, dass für das Gebiet des Bebauungsplans und die hier zu lösenden Konflikte - auch mit den angrenzenden Gebieten - eine grundsätzliche Gleichzeitigkeit der Planerarbeitung und eine inhaltliche Abstimmung beider Planungen gegeben ist (BVerwG,
60 
Beschluss vom 3.10.1984 - 4 N 4.84 - juris Rn. 19). Davon kann hier ausgegangen werden. Denn die Gemeinde hat den Umstand, dass die im Flächennutzungsplan für den Bereich B.../W... Straße dargestellte Mischbaufläche inzwischen durch Wohnnutzung geprägt ist, bereits während des Bebauungsplanverfahrens zum Anlass genommen, darauf hinzuwirken, dass entsprechend der tatsächlichen Nutzung bisherige Mischgebietsflächen in Wohnbauflächen sowie - an anderer Stelle östlich des B... - bisherige Wohnbauflächen in Mischbauflächen umgewandelt werden. Zu diesem Zweck hatte sie schon am 12. Mai 2015 bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Engen einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses konnte daher angenommen werden, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein würde.
61 
6. Der Antragsteller beruft sich aber mit Erfolg auf Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB), die er rechtzeitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt hat.
62 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 310 = juris Rn. 29).
63 
a) In Bezug auf die Prüfung von Entschädigungsansprüchen (§§ 39 ff. BauGB) ist allerdings kein solcher Fehler festzustellen. Zwar ist der Einwand des Antragstellers richtig, dass der Plangeber etwaige Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen hat. Er muss aber nicht schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) prüfen. Vielmehr genügt es, wenn er Art und Ausmaß der durch die planerischen Festsetzungen eintretenden Nachteile und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen im Rahmen seiner der Planaufstellung zugrundeliegenden Abwägung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Urteil vom 5.12.2013 - 1 C 23/11 - juris Rn. 107). Dies ist geschehen:
64 
Hinsichtlich der Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... hat die Antragsgegnerin die Wirkungen des Bauverbots erkannt, jedoch nachvollziehbar darauf abgehoben, dass es nicht um einen Baulandentzug im Innenbereich gehe, sondern um Außenbereichsgrundstücke, bei denen die Einschränkung des Baurechts im Hinblick auf den Hochwasserschutz hingenommen werden müsse, zumal dem Antragsteller eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich bleibe. Damit hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin der Sache nach das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Nr. 1 BauGB verneint, ihm waren aber die planungsrechtlichen Verhältnisse, die fehlende Baulandqualität der Grundstücke und die Absicht des Antragstellers, auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Biogasanlage zu errichten, bekannt. Auch hat er diese Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Dies genügt, um einen Bewertungsfehler im Hinblick auf Entschädigungsansprüche zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991, a.a.O.).
65 
Im Hinblick auf die Geruchskontingentierung auf dem Innenbereichsgrundstücks Flst.-Nr. x hatte die Antragsgegnerin von vornherein keine Veranlassung, Entschädigungsansprüche zu erwägen, weil der Bebauungsplan insoweit keine Festsetzung i. S. v. § 40 Abs. 1 BauGB enthält und dieser auch nicht die zulässige (landwirtschaftliche) Nutzung des Grundstücks i. S. v. § 42 BauGB aufhebt oder ändert.
66 
b) Auch in Bezug auf die Umwidmungssperre nach § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB ist entgegen der Rüge des Antragstellers kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler festzustellen. Nach der genannten Vorschrift sollen u.a. landwirtschaftliche Flächen nur in notwendigem Umfang umgenutzt werden, wobei die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen nach § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB Bestandteil der Abwägung und nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB zu begründen ist. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die planende Gemeinde die für die Abwägung relevanten Belange ermitteln und bewerten muss. Fehlt es daran, liegt ein Fehler i. S. v. § 2 Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor (vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB § 1a Rn. 47; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, §1a Rn. 62). Die Antragsgegnerin hatte hier jedoch keinen Anlass dazu, Ermittlungen zur Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen anzustellen. Denn eine Umnutzung i. S .v. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde hier nicht vorgenommen. Dies wurde oben unter 3. bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
67 
c) Der Antragsgegnerin ist jedoch ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Hinblick auf den Überschwemmungs- und Hochwasserschutz unterlaufen. Zwar hat sie - anders als der Antragsteller vorträgt - durchaus eigene Ermittlungen hierzu angestellt, denn bereits ganz zu Anfang des Planungsverfahrens wurde das Ingenieurbüro „.... Stadtplanung“ damit beauftragt, die Überschwemmungsflächen eines HQ-100-Hochwassers im Bestand zu bestimmen und hieraus Folgerungen für die gemeindliche Hochwasserkonzeption abzuleiten. Dementsprechend findet sich in Behördenakte 1 auf Blatt 25 eine Karte „HQ-Bestand“, auf welcher nur geringe Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. ... als Überschwemmungsfläche dargestellt sind. Hiermit übereinstimmend ging auch das von der Antragsgegnerin zusätzlich beauftragte Ingenieurbüro ... und ... ausweislich der von ihm erstellten Überflutungskarte vom 30. April 2012 (Behördenakte Band 1 S. 333) davon aus, dass das Flst.-Nr. ... nur in Teilbereichen von einem HQ-100-Ereignis betroffen ist. Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin dann aber nicht auf die aus den genannten Karten folgende Erkenntnislage, sondern maßgeblich auf die damals noch nicht verbindlich festgestellten Hochwassergefahrenkarten des Landes Baden-Württemberg abgestellt (Behördenakte Band 7, Bl. 219 und 225), nach welchen das Grundstück Flst.-Nr. ... bei einem HQ-100-Ereignis nicht teilweise, sondern nahezu vollständig überschwemmt ist (vgl. die in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans nachrichtlich übernommene und blau schraffiert dargestellte „vorläufige Überflutungsfläche HQ100“). Den sich aus den unterschiedlichen Darstellungen der Überschwemmungssituation ergebenden Widerspruch hätte die Antragsgegnerin aber weiter aufklären und sich Gewissheit darüber verschaffen müssen, im welchem Umfang das Grundstück Flst.-Nr. ... nun tatsächlich von einem HQ-100-Ereignis betroffen ist. Denn hiervon hing nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin - welche sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erläutert und bestätigt hat - die Planung der gemeindlichen Hochwasserschutzkonzeption ab und damit die Frage, in welchem Umfang das Grundstück Flst.-Nr. ... hierfür als Retentionsfläche benötigt wird.
68 
Es wurde auch nicht ermittelt, ob der mit der Festsetzung eines Bauverbots für die Fläche Flst.-Nr. ... bewirkte Ausschluss einer Abweichungsmöglichkeit nach § 78 Abs. 5 WHG erforderlich ist.
69 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Eigentums- und Bestandsschutzinteressen des Antragstellers im Rahmen der Planung nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Als schutzwürdig in die Abwägung einzustellen ist nicht nur die bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks in ihrem aktuellen, regelmäßigen legalen Bestand. Schutzwürdig kann auch das Bedürfnis nach einer künftigen Ausweitung des Betriebes sein, soweit dieses im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - Rn. 45 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht vollständig gerecht geworden. Sie geht im Rahmen der Abwägung davon aus, dass die derzeitigen Nutzungen auf der Althofstelle „größtenteils“ formell rechtswidrig und insoweit nicht als Bestandsschutz zu berücksichtigen seien (Behördenakte 7, Bl. 211, Bl. 245, Bl. 247, Bl. 275). Daran ist zwar richtig, dass die derzeitige Tierhaltung in den Ställen 6, 7 und 9 nicht formell genehmigt ist. Bezüglich Stall 5 liegt aber eine Baugenehmigung als Schweinestall vom 29.12.1953 vor. Diesen Umstand hätte die Antragsgegnerin nicht unberücksichtigt lassen dürfen (vgl. Behördenakte Bl. 247, 275), sondern hätte prüfen müssen, ob die Baugenehmigung als Schweinestall inzwischen erloschen ist oder jedenfalls den aktuell dort gehaltenen Tierbestand nicht mehr abdeckt. In Bezug auf die formell nicht als Rinderstall genehmigten Ställe 6, 7 und 9 hätte angesichts des Vortrages des Antragstellers geprüft, erwogen und ggf. bewertet werden müssen, ob und in welchem Umfang eine Rinderhaltung auf dem unstreitig schon seit Jahrhunderten auch landwirtschaftlich genutzten Althof trotz fehlender formeller Baugenehmigungsurkunde als von Alters her genehmigt angesehen werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2009 - 5 S 347/09 - juris Rn. 25 f).
70 
Als problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang ferner, dass die Antragsgegnerin die Bauanträge des Antragstellers, die nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach endgültiger Ablehnung seines Antrages auf Genehmigung der Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... von ihm gestellt worden sind, nicht als ggf. schutzwürdiges Erweiterungsinteresse geprüft und in die Bewertung eingestellt hat. Da diese Bauanträge bei der Antragsgegnerin zu stellen waren (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LBO) waren sie ihr jedenfalls bekannt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von der dem Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 2. Juli 2019 - 8 S 2791/18 - (juris Rn. 53) zugrundeliegenden Fallkonstellation einer großen Stadtverwaltung, bei der eine entsprechende Wissenszurechnung unterschiedlicher Fachämter abgelehnt wurde.
71 
Unbedenklich ist hingegen, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten des Antragstellers - soweit sie nicht ihren konkreten Niederschlag in einem Baugenehmigungsantrag gefunden haben - nur pauschal darauf verwiesen hat, der Antragsteller verfüge noch über ausreichende landwirtschaftliche Flächen und damit auch über Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans, ohne solche Flächen konkret aufzuzeigen. Denn unklare zukünftige Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen (BVerwG, Beschluss vom 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 28.3.2019 - 2 B 1425/18.NE -, juris Rn. 33; Urteil vom 2.5.2000 - 10a D 139/98.NE - juris Rn. 22). Der Antragsteller hatte seine Erweiterungsabsichten - mit Ausnahme der von ihm konkret zur Genehmigung gestellten Planungen - im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aber nicht näher konkretisiert. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er insoweit nur allgemein und vage darauf hingewiesen, er habe Bedarf an Erweiterungsflächen in Gestalt von Raufutterlager/Raufutterhalle, Maschinenhalle, Getreidelager, Flachlager, Fahrsilolager und weiteren Ställen.
72 
e) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch in Bezug auf die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes südlich des MD 1 entlang der W... Straße in geringer Entfernung zum landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen. Zum Einwand des Antragstellers, bei einer solchen Gebietsausweisung in der Nachbarschaft werde seinen Interessen nicht Rechnung getragen, ist in der Abwägungstabelle (Behördenakte 7, Bl. 243) u.a. ausgeführt:
73 
„Es wurde für das vorliegende Bebauungsplangebiet ein Immissionswert von 15 % Geruchsstundenhäufigkeit bezogen auf ein Jahr festgelegt (...). Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes führt folglich nicht aufgrund eines besonders hohen beanspruchten Schutzstatus zur Notwendigkeit der Kontingentierung, sondern die ermittelten hohen Geruchsbelastungen“.
74 
Aus dieser Formulierung ist zu erkennen, dass die Antragsgegnerin mögliche Konsequenzen einer WA-Ausweisung für den Betrieb des Antragstellers nicht hinreichend ermittelt und demzufolge auch nicht angemessen bewertet hat. Denn es wurde ausgeblendet, dass sich der Antragsteller bei dieser Vorgehensweise - anders als im Dorfgebiet (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) - gegenüber den im allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücksnachbarn nicht mehr auf eine vorrangige Rücksichtnahme auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb berufen kann. Nicht in den Blick geraten ist ferner der Umstand, dass Eigentümer der zukünftig im allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücke möglicherweise die Einhaltung eines Immissionswertes von maximal 10 % Jahresgeruchsstunden für Wohngebiete verlangen können (vgl. Tabelle 1 zu 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie). Denn nach Nr. 5 der genannten Richtlinie ist für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, vor allem der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke heranzuziehen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, auch für die Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet sei ein (höherer, an sich nur auf Dorfgebiete anzuwendender) Immissionswert von 15 % Jahresgeruchsstunden „festgelegt“ worden, ändert daran nichts. Denn eine entsprechende „Festlegung“ existiert insoweit nur Bezug auf die Geruchskontingentierung in den Dorfgebieten (Festsetzung Nr. 1.1.2.3), nicht aber in Bezug auf das benachbarte allgemeine Wohngebiet.
II.
75 
Der Bebauungsplan erweist ist auch in materieller Hinsicht als fehlerhaft.
76 
1. Allerdings mangelt es dem Bebauungsplan weder im Ganzen noch in Bezug auf seine Einzelfestsetzungen an der Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB.
77 
Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - BRS 82 Nr. 19, juris Rn. 88). Dabei kommt den Gemeinden ein sehr weites planerisches Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris Rn. 3). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind insbesondere Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 11).
78 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 12). Ein grober und offensichtlicher planerischer Missgriff in diesem Sinne ist hier nicht anzunehmen.
79 
a) Zunächst liegt keine unzulässige Verhinderungsplanung in Gestalt einer nur vorgeschobenen („Etikettenschwindel“) städtebaulichen Zielsetzung vor. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass es der Gemeinde mit der Planung u.a. darum geht, die von ihm geplante und beantragte Errichtung einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu verhindern. Die Bauleitplanung kann aber auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung daher erst dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteile des Senats vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 71 und 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158 juris Rn. 52 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die planungsrechtlichen Vorstellungen der Antragsgegnerin erschöpfen sich hier nicht darin, die erwähnte Biogasanlage zu verhindern. Vielmehr sollen die städtebaulichen Spannungen, die sich aus den gewachsenen Siedlungsstrukturen (landwirtschaftliche Nutzungen neben Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen) in Form von Nutzungskonflikten (Lärm- und Geruchsimmissionen) ergeben haben und die auch schon zu Bürgerprotesten gegen ein geplantes landwirtschaftliches Erweiterungsvorhaben geführt haben, städtebaulich neu zu ordnen. Dabei sollen das entstandene Konfliktpotential entschärft, in einigen Bereichen weitere Bebauungsmöglichkeiten aufgezeigt und zugleich siedlungsnah Retentionsflächen zum vorbeugenden Hochwasserschutz für die bebaute Ortslage geschaffen werden.
80 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit diesen - legitimen - Zielen jeweils eine positive Konzeption für das Plangebiet. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von dem Antragsteller gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin, vor allem auch die von ihm in Frage gestellte Rechtmäßigkeit der kleinteiligen Festsetzung von Dorfgebieten, allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten, sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür sind die gesetzlichen Grenzen und das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).
81 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern die von der Antragsgegnerin u.a. bezweckte Konfliktlösung tatsächlich nicht möglich und die gesamte Planung daher „sinnlos“ sein könnte. Entgegen der Rechtsaufassung des Antragstellers sind auch bereits bebaute Flächen einer städtebaulichen Entwicklung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugänglich. Dort kann die Plangeberin zwar regelmäßig keine Angebotsplanung für die Grundstücke mehr erreichen, sie vermag jedoch die zukünftige Grundstücksnutzung räumlich und sachlich zu lenken und dadurch die Entwicklung des Plangebiets in die von ihr gewünschte städtebauliche Zielrichtung zu steuern. Die hier vorliegende Planung verdeutlicht dies in geradezu exemplarischer Weise, indem auf den früheren Außenbereichsflächen vorbeugender Hochwasserschutz betrieben und der bebaute Bereich je nach getroffener Gebietsfestsetzung (Dorfgebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet) in eine bestimmte, unterschiedliche Entwicklungsrichtung gelenkt wird.
82 
Es ist ferner nicht zu erkennen, inwiefern die beabsichtigte Planung die beschriebene Konfliktlage noch verschärfen und deshalb „von vornherein nicht durchsetzbar“ sein könnte. Anders als der Antragsteller meint, wird die störungsempfindliche Wohnnutzung hier nicht erst durch die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete ermöglicht. Die Konfliktlage hat sich vielmehr bereits in der Vergangenheit unter der Geltung des § 34 BauGB entwickelt. Der Umstand, dass der Bebauungsplan die Errichtung einzelner Wohnhäuser auf noch freien Grundstücksflächen innerhalb der vorgesehenen Baugrenze zulässt (z.B. auf Flst.-Nr. ... und ...), ändert daran nichts, denn diese Vorhaben hätten auch unter der Geltung des § 34 BauGB genehmigt werden können.
83 
2. Jedoch erweisen sich nicht alle von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen als hinreichend bestimmt.
84 
a) Dies gilt allerdings nicht für Nr. 1.5 der textlichen Festsetzung. Danach sind die in der Planzeichnung näher bezeichneten landwirtschaftlichen Flächen zwar von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten, Nebenanlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und eine nur geringfügige zusätzliche Flächenversiegelung aufweisen, wie z. B. Anlagen für den Witterungsschutz von Tieren, Futterplätze oder Zaunanlagen, sind aber ausnahmsweise zulässig. Der Antragsteller meint, die Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „Nebenanlagen“ und „geringfügige zusätzliche Flächenversiegelung“ ermögliche keine klare Zuordnung. Dem ist nicht so. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.11.1995 - 11 B 72/95 -, juris m.w.N.). Hier lässt sich der Begriff „Nebenanlage“ unschwer anhand der in § 14 Abs. 1 BauNVO genannten Kriterien konkretisieren. Was unter einer „geringfügigen zusätzlichen Flächenversiegelung“ zu verstehen ist, lässt sich anhand der vom Plangeber genannten Beispiele bestimmen.
85 
Auch die weitere Formulierung in Festsetzung Nr. 1.5, dass ausnahmsweise auch bauliche Anlagen und Maßnahmen zulässig sind, „welche dem objektbezogenen Hochwasserschutz für genehmigte landwirtschaftliche Gebäude im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude dienen“, ist hinreichend bestimmt. Schon aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ist zu erkennen, dass sich der „unmittelbare räumliche Zusammenhang“ auf das genehmigte landwirtschaftliche Gebäude bezieht. Ergänzend ist in der Planbegründung zu dieser Regelung klargestellt, dass bauliche Maßnahmen gemeint sind, mit denen die bereits im Überschwemmungsgebiet rechtmäßig entstandenen landwirtschaftlichen Gebäude vor Hochwasser geschützt werden.
86 
b) Die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens begegnet unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Bereits aus der Planzeichnung ergibt sich, dass es sich um eine - auf § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB gestützte - Festsetzung und nicht nur um eine nachrichtliche Übernahme handelt. Dies wird bestätigt durch den Hinweis Nr. 4.4 der Planbegründung, wonach in der Planzeichnung „ein Gewässerschutzstreifen festgesetzt“ sei. Dessen rechtliche Bedeutung wird in den folgenden Hinweisen weiter erläutert. Aus der zeichnerischen Darstellung in Planzeichnung (Maßstab 1:1000) sowie aus dem Hinweistext ist eindeutig zu entnehmen, wo der Gewässerrandstreifen 10 m und wo er 5 m beträgt.
87 
c) Dagegen ist die in Nr. 1.1.2.3 getroffene Festsetzung der Geruchsemissionskontingente in Form maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde (GE/s) in rechtsstaatlich unzureichender Weise unbestimmt. Wie jede bauplanerische Festsetzung muss auch die Festsetzung von Emissionskontingenten hinreichend bestimmt sein (zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - juris Rn. 13).
88 
aa) Dies setzt zunächst eine genaue Bezeichnung der Flächen voraus, auf die sich das jeweilige Kontingent bezieht, ferner die Angabe, wie viele Tiere welcher Tierart der Landwirt unter welchen baulichen Bedingungen im Rahmen seines landwirtschaftlichen auf diesen Flächen halten darf. Denn allein anhand der Festsetzung eines Geruchsemissionskontingents auf einer Fläche kann er noch nicht erkennen, was ihm zukünftig dort noch an Tierhaltung gestattet ist und was nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rdnrn. 18 und 21).
89 
Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht zu erkennen, wie viele Tiere der Antragsteller auf den Teilflächen unter welchen baulichen Bedingungen zukünftig halten darf. Aus Festsetzung 1.1.2.3 Satz 2 ist zwar zu entnehmen, dass bei „Anlagen zur Rinderhaltung“ die aus Spalte 3 der Tabelle für die Teilflächen 3, 4 und 5 abgeleiteten Großvieheinheiten (8,3 GV, 25 GV und 5 GV) gelten. Jedoch ergibt eine Zusammenschau des Satzes 2 mit Satz 1 der Festsetzung, dass auf den dem Antragsteller zugewiesenen Teilflächen die Haltung anderer Tierarten nicht ausgeschlossen werden soll. Die Antragsgegnerin hat dieses Verständnis der Vorschrift in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ausgeführt, dass die Großvieheinheiten in Spalte 3 insoweit als „Umrechnungsfaktor“ gelten sollen. Da eine solche Umrechnung aber selbst einem erfahrenen Landwirt nicht ohne weiteres möglich ist, wird die Angabe von auf Rinderhaltung bezogenen Großvieheinheiten in Bezug auf andere Tierarten dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht.
90 
Schließlich fehlt es auch an den notwendigen Angaben zu den Haltungsbedingungen. Zwar geht die Geruchsimmissionsprognose L... (S. 28 und S. 31) rein faktisch von einer Offenstallhaltung aus; den Festsetzungen des Bebauungsplans ist zur Haltungsform aber nichts rechtlich Bindendes zu entnehmen.
91 
bb) Genau zu bezeichnen ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation auch der maßgebliche Immissionsort. Denn Festsetzung 1.1.2.3 Satz 4 bestimmt, dass „die Prüfung der Einhaltung der Immissionswerte für Geruch nach dem im Geruchsgutachten beschriebenen Berechnungsverfahren (...) erfolgt“. Dies ist nur möglich, wenn zugleich eindeutig festgelegt wird, auf welchen Immissionsort sich diese Prüfung bezieht. Aus der Begründung des Bebauungsplans (S. 15) ergibt sich in Bezug auf den Betrieb des Antragstellers nur, dass maßgebliche Immissionsorte die „umliegenden Wohnnutzungen, insbesondere die Wohnhäuser W... Straße Nr. 7 bis Nr. 13, B... Nr. 3“ sind. Auf welche Wohnhäuser sich der Immissionswert nun verbindlich bezieht, bleibt dabei offen. Der Hinweis in Festsetzung 1.1.2.3. auf die Geruchsimmissionsprognose L... führt insoweit nicht weiter, denn dort ist in Bezug auf den Betrieb des Antragstellers und das der Geruchskontingentierung zugrundeliegende „Szenario C“ nur von den „benachbarten Wohnnutzungen W... Straße Nr. 7 bis Nr. 13“ die Rede.
92 
3. Bedenken unterliegt der Bebauungsplan auch im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.
93 
a) Die Festsetzung der allgemeinen Wohngebiete (Nr. 1.1.1. der textlichen Festsetzungen) widerspricht allerdings - unabhängig davon, dass der Antragsgegnerin hierbei der oben ausgeführte Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen ist - nicht schon wegen des Ausschlusses bestimmter Nutzungen den Vorgaben der BauNVO zum Gebietscharakter. Der Plangeber hat in Festsetzung Nr. 1.1.1 zulässige Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und ausnahmsweise zulässige Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) ausgeschlossen (Festsetzungen Nrn. 1.1.1.1 und 1.1.1.2). Dies ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Wohngebiets gewahrt bleibt. Die Ausschlüsse wurden damit begründet, dass das Gebiet nicht mit zusätzlichem Verkehr belastet und eine „gewisse Wohnruhe“ gewährleistet werden soll. Der Antragsteller sieht hierin zu Unrecht einen Verstoß gegen den Gebietscharakter, weil Tankstellen und Schank- und Speisewirtschaften nach der typisierenden Einschätzung der BauNVO dort gerade hingehörten und dem Gesichtspunkt der Wohnruhe durch eine WR-Festsetzung hätte Rechnung getragen werden müssen. Denn der Plangeber hat mit seiner Festsetzung nur die von Tankstellen und Schank- und Gaststättenbetrieben ausgehenden spezifischen Belästigungen (Lärm, Geruch, An- und Abfahrtsverkehr) ausgeschlossen, dem Gesichtspunkt der Wohnruhe aber nicht - wie im reinen Wohngebiet - absolute Priorität eingeräumt. Demgemäß sind dem Wohngebiet dienende Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen i. S. v. § 4 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 3 und 4 dort weiterhin allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig. Damit dient das allgemeine Wohngebiet weiterhin nur „vorwiegend“ dem Wohnen (BVerwG, Urteil vom 7.9.2017 - 4 C 8.16 - juris Rn. 7). Dass in dieser Situation die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr gewahrt bliebe, ist nicht zu erkennen. Diese wäre nur dann verletzt, wenn die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen vollständig ausgeschlossen würden, denn damit würde in der Sache ein reines Wohngebiet festgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2017 a.a.O. Rn. 8).
94 
b) Auch die Festsetzung der Dorfgebiete MD 1 und MD 2 verstößt nicht wegen des Ausschlusses bestimmter Nutzungen gegen die Vorgaben der BauNVO zum Gebietscharakter. Denn der Plangeber durfte auch dort die nach der BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Einzelhandelsbetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), Gartenbaubetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) und Tankstellen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO) sowie die nach § 5 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausschließen, um die von diesen Nutzungen ausgehenden Störungen (Lärm, Geruch, Verkehr) im Interesse einer „gewissen Wohnruhe“ zu vermeiden. Der allgemeine Gebietscharakter als Dorfgebiet (§ 1 Abs. 5 BauNVO) geht durch diese Ausschlüsse nicht verloren. Anders als der Antragsteller meint, bleiben dort nicht nur landwirtschaftliche Betriebe und Wohngebäude zulässig, sondern auch Kleinsiedlungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Betriebe i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, Beherbergungsbetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), sonstige Gewerbebetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) sowie Anlagen i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO. Der Charakter eines Dorfgebietes - als eine Art ländliches Mischgebiet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.9.1995 - 8 S 1888/95 - juris Rn. 22; Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 - juris Rn. 20 f) - bleibt damit trotz der Ausschlüsse erhalten.
95 
Aus denselben Gründen lässt auch der für die Mischgebiete festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungsstätten (vgl. Festsetzung Nr. 1.1.3.1 und 1.1.3.2) die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets unberührt.
96 
c) Die Festsetzung von Flächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ..., die von Bebauung freizuhalten sind (Festsetzung Nr. 1.5) ist an sich von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gedeckt. Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan die Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. Die Festsetzung kommt zwar nur in Betracht, wenn die Freihaltung der Flächen für die zukünftige Nutzung von Grund und Boden von Bedeutung ist (Spannowsky/Uechtritz, BauGB 3. Aufl. § 9 Rn. 36), erfasst aber nicht nur den Fall, dass die Gemeinde bereits „positive“ städtebauliche Ziele wie die Herstellung von Frischluftschneisen, die Gestaltung des Ortsbildes oder den Schutz von Sichtbeziehungen auf Baudenkmale verfolgt. Der weite Wortlaut und die systematische Stellung der Vorschrift zeigen vielmehr, dass auf der Grundlage der Vorschrift auch das Ziel verfolgt werden kann, den Verlust einer sich konkret abzeichnenden städtebaulichen Chance, wie etwa den Bau einer Straße im Rahmen einer künftigen Fachplanung abzuwenden (NiedersächsischesOVG, Urteil vom 15.3.2001 - 1 K 2405/00 -, juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 23.4.2013 - 1 N 10.1241 -, juris Rn. 23). Da die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB aber eine einschneidende Nutzungsbeschränkung bewirkt, müssen entsprechend gewichtige Gründe für die durch die Festsetzung getroffene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - juris; Beschluss vom 5.10.2015 - 4 BN 31.15 - juris Rn. 5).
97 
Solche gewichtigen Gründe liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil die Antragsgegnerin ermittlungs- und bewertungsfehlerhaft davon ausgegangen ist (s.o.), dass die betroffenen Grundstücksflächen bereits jetzt nahezu vollständig HQ-100-Überschwemmungsflächen sind und deshalb für die kommunale Hochwasserschutzkonzeption gebraucht werden.
98 
d) Die nachrichtlich übernommene Ausweisung eines Schutzgebiets für Grund- und Quellwassergewinnung ist gestützt auf § 9 Abs. 6 BauGB. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, die Unterschutzstellung sei gem. § 17 PolG außer Kraft getreten und der Brunnen sei ohnehin seit geraumer Zeit stillgelegt und versiegelt. Denn die nachrichtliche Übernahme gehört nicht zum normativen Teil des Bebauungsplans und hat lediglich informatorische Bedeutung. Sie entfaltet daher keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten (BayVGH, Urteil vom 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 23; Urteil vom 25.9.2003 - 15 N 98.3743 - juris Rn. 5, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage § 9 Rn. 187.1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 0.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 146) und berührt nicht die Festsetzungen und Regelungen des Bebauungsplans (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 Rn. 280). Die nachrichtliche Übernahme wirkt sich hier auch nicht mittelbar auf die Rechtmäßigkeit der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans aus, etwa dergestalt, dass mit Blick auf die Geltung der nachrichtlich übernommenen Regelung bestimmte Überlegungen im Rahmen der Abwägung unterblieben sind, die bei Kenntnis ihrer Nichtgeltung angestellt worden wären. Denn die Antragsgegnerin hat für das nachrichtlich dargestellte Grund- und Quellwasserschutzgebiet dieselben Festsetzungen „Landwirtschaftsfläche“ und „von Bebauung freizuhaltende Fläche“ getroffen wie für die übrigen Teile des Grundstücks Flst.- Nr. ... auch.
99 
Aus denselben Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob die vorläufigen Überflutungsflächen HQ-100 zu Recht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden sind.
100 
e) Die Festsetzung von Gewässerrandstreifen entlang des Saubachs ist von § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB („Fläche für die Regelung des Wasserabflusses“) gedeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.6.2010 - 5 S 2086/08 - juris Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 19.6.2008 - 1 N 06.2548 - juris Rn. 18), da sie die Bebauung des Uferbereichs ausschließen und damit den ungehinderten Wasserabfluss sichern soll (vgl. Planbegründung S. 7, Hinweis 4.4.). Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Flächen von einer nach § 38 BauGB vorrangigen wasserrechtlichen Fachplanung erfasst würden und die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB hierzu in Widerspruch stünde, bestehen nicht.
101 
f) Der Senat kann offenlassen, ob die festgesetzte Geruchskontingentierung in den Dorfgebieten MD 1 und MD 2 von einer Rechtsgrundlage gedeckt ist. Zwar dürfte im rechtlichen Ansatz § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wonach in den in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten Festsetzungen getroffen werden können, „die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern“, als taugliche Rechtsgrundlage in Frage kommen. Denn diese Gliederungsmöglichkeit ermöglicht es in Anknüpfung an „Eigenschaften“, die Auswirkungen eines Betriebes/einer Anlage für die Nachbarschaft in den Blick zu nehmen. Da das Emissionsverhalten eines Betriebes zu dessen besonderen Eigenschaften gehört (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 - juris Rn. 16: Fickert/Fieseler, BauNVO 12. Auflage § 1 Rn. 93), unterliegt es an sich keinen Bedenken, Geruchsemissionen bei landwirtschaftlichen Betrieben als „besondere Eigenschaften“ anzusehen (BayVGH, Urteil vom 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 21; Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 94.2). Problematisch ist allerdings, ob auf Dorfgebiete die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet, wonach es in dem gegliederten Plangebiet neben emissionskontingentierten Flächen auch solche geben muss, in denen keinen Emissionsbeschränkungen gelten (BVerwG, Urteil vom 7.12.2017 - 4 CN 7.16 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7.3.2019 - 4 BN 45.18 - juris Rn. 4, dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2019 - 3 S 2350/15 - juris Rn. 91 ff). Die von der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung 1.1.2.3 lässt im MD 1 außerhalb der kontingentierten Teilflächen TF 3, TF 4 und TF 5 aber nur ein Geruchskontingent nur 0 GE/s zu. Die Antragsgegnerin wird sich im Rahmen einer Neuplanung mit den Anforderungen der genannten Rechtsprechung auseinandersetzen müssen, sofern sie das Ziel einer Geruchskontingentierung weiterverfolgen will.
III.
102 
Die festgestellten Mängel führen hier zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes. Dies wäre nach allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) zwar dann nicht der Fall, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Eine Gesamtnichtigkeit ist aber dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 198 m.w.N.). So verhält es sich hier. Sowohl bei der Hochwasserplanung als auch bei der Geruchskontingentierung handelt es sich um so zentrale Elemente der von der Antragsgegnerin intendierten Gesamtplanung, dass die Annahme fernliegt, sie hätte die Satzung auch ohne die Festsetzungen Nr. 1.1.2.3 und Nr. 1.5 sowie ohne die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes in der Nachbarschaft des Betriebes des Antragstellers getroffen.
C.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
D.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
46 
Streitgegenstand des vorliegenden Normenkontrollantrages ist der Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 22. Juni 2016 in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 18. September 2018. Der letztgenannte Satzungsbeschluss bezog sich lediglich auf eine erneute Ausfertigung und öffentliche Bekanntmachung der Satzung sowie auf deren rückwirkende Inkraftsetzung zum 1. Juli 2016. Inhaltlich wurde der Bebauungsplan nicht geändert und kein neuer Satzungsbeschluss gefasst.
A.
47 
Der gestellte Normenkontrollantrag ist zulässig.
I.
48 
Der Antragsteller hat den Antrag am 30. Juni 2017 und damit innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 30. Juni 2016 gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 1 und 2, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Bekanntmachung nicht mitgerechnet (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage § 57 Rn. 10a), so dass die Jahresfrist am 30. Juni 2017 abgelaufen ist. Darauf, ob die Bekanntmachung fehlerfrei erfolgt ist, kommt es in Zusammenhang mit dem Fristenlauf nicht an. Ausreichend ist vielmehr eine Handlung des Plangebers, die potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Geltungsanspruch des Plans verschafft (BVerwG, Urteil vom 18.8.2015 - 4 CB 10.14 - juris Rn. 7). Dies war hier in Bezug auf die Bekanntmachung vom 30. Juni 2016 der Fall.
49 
An dem mithin fristgerecht erhobenen Normenkontrollantrag hat die zweite Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 im Amtsblatt der Antragsgegnerin nichts geändert. Zwar hat auch diese Bekanntmachung die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO ausgelöst (vgl. Urteil vom 18.8.2015, a.a.O., auch BayVGH, Urteil vom 16.6.2017 - 15 N 15.2769 - juris Rn. 19; Beschluss vom 31.3.2005 - 4 N 03.3086 - juris Rn. 24; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage § 47 Rn. 289), weil sie der Behebung eines - tatsächlich vorliegenden oder vermeintlichen - Ausfertigungsfehlers diente und der inhaltlich unverändert gebliebene Bebauungsplan nach der Vorstellung des Plangebers damit in seiner Gesamtheit überhaupt erstmals wirksam in Kraft gesetzt wurde. Dies wird darin deutlich, dass die Antragsgegnerin mit der Neubekanntmachung den von Antragstellerseite gerügten Bekanntmachungsmangel im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend heilen wollte und zu diesem Zweck eine rückwirkende Inkraftsetzung der Satzungsvorschrift zum 1. Juli 2016 beschlossen hat. Innerhalb der durch die Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 ausgelösten Jahresfrist hat der Antragsteller aber weder einen Normenkontrollantrag gegen die rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung gestellt noch im Rahmen des bereits anhängigen Normenkontrollverfahren deutlich gemacht, dass sich dieser Antrag nunmehr gegen die neue Satzung richte. Der Senat hat allerdings für den Fall der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens in Bezug auf punktuelle - nicht die Bekanntmachung der Satzung in ihrer Gesamtheit betreffende - Fehler entschieden, dass der Antragsteller durch die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens bereits eine unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsgebots schutzwürdige Rechtsposition erlangt hat, die ihm durch die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nicht mehr entzogen werden kann. In der vorliegenden Fallkonstellation kann nichts Anderes gelten. Daher musste der Antragsteller hier nicht innerhalb der durch die Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 ausgelösten Jahresfrist erklären, ob sich sein bereits anhängiger Normenkontrollantrag erledigt hat oder sich nunmehr gegen die am 18. Oktober 2018 bekanntgemachte Satzung richtet. Erklärt der Antragsteller - wie hier - das Verfahren nicht für erledigt, richtet sich sein Antrag vielmehr ohne Weiteres gegen den Bebauungsplan in der Gestalt, die er durch das ergänzende Verfahren gefunden hat (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.5.2017 - 5 S 2378/14 - juris Rn. 21 f).
II.
50 
Auch die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) liegt vor, denn der Antragsteller kann sich auf eine subjektive Rechtsposition als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks berufen, dessen Bebaubarkeit der angefochtene Bebauungsplan regelt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein Rechtschutzinteresse besteht ebenfalls, weil die planbedingten Einschränkungen im Falle eines Obsiegens entfielen.
B.
51 
Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Denn der angegriffene Bebauungsplan „...“ der Gemeinde ... in der Fassung vom 22. Juni 2016 und in der Fassung vom 18. September 2018 ist unwirksam. Er leidet an mehreren beachtlichen formellen (dazu I.) sowie materiellen (dazu II.) Fehlern, die zu seiner Gesamtnichtigkeit führen (dazu III.).
I.
52 
In formeller Hinsicht liegen zwar keine Bekanntmachungs- und Genehmigungsmängel vor (dazu 1. und 2.), auch können Verfahrensfehler i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB (dazu 3.), § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB (dazu 4.) und § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB (dazu 5.) nicht festgestellt werden. Jedoch sind der Antragsgegnerin in mehrerlei Hinsicht beachtlich gebliebene Ermittlungs- und Bewertungsfehler (dazu 6.) unterlaufen.
53 
1. Mängel bei der Ausfertigung und Verkündung, die als unmittelbar rechtstaatliche Anforderungen nicht unter die Planerhaltungsvorschriften des BauGB fallen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 36), vermag der Senat nicht zu erkennen. Die von der Antragsgegnerin beschlossene Satzung besteht aus dem Satzungstext, dem zeichnerischen Teil, den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und den in § 2 Nr. 3 des Satzungstextes genannten Unterlagen. Der Satzungstext und der zeichnerische Teil wurden am 12. Oktober 2018 in der erforderlichen Weise vom zeichnungsberechtigten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt. In dem Satzungstext wird in der Art einer „gedanklichen Schnur“ und in einer Zweifel über die Identität der Satzungsbestandteile ausschließenden Weise auf sämtliche Satzungsbestandteile Bezug genommen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.5.1990 - 5 S 3064/88 - juris Rn. 22 und Urteil vom 15.06.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 36).
54 
Den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen steht auch nicht entgegen, dass in Festsetzung Nr. 1.1.2.3 des Bebauungsplans auf die in VDI-Richtlinie 3894 Blatt 1 (2011) veröffentlichten Emissionsfaktoren und Festlegungen zu Großvieheinheiten pro Tierplatz verwiesen wird. Eine solche Verweisung ist rechtsstaatlich unbedenklich, wenn der Plangeber zugleich sicherstellt, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der in Bezug genommenen technischen Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinde die technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschluss vom 18.8.2016 - 4 BN 26.16 - juris; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - a.a.O. Rn. 13). So ist es hier. Nach den Angaben des Bürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung wurde und wird die genannte VDI-Richtlinie bei der Gemeindeverwaltung - entsprechend dem in Festsetzung 1.1.2.3 erteilten Hinweis - vorgehalten und kann dort eingesehen werden. Gegenteilige Anhaltspunkte bestehen nicht. Auch der Antragsteller hat solche auf konkrete Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht benannt.
55 
2. Da der beschlossene Bebauungsplan mit der Art der festgesetzten Nutzung an mehreren Stellen von den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der VVG Engen vom 17. Juni 2006 abweicht, wurde im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB zugleich der Flächennutzungsplan geändert. Diese Vorgehensweise hatte zur Folge, dass der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB genehmigt werden muss. Den Akten und dem Vortrag der Antragsgegnerin ist nichts dafür zu entnehmen, dass eine solche Genehmigung beantragt und erteilt worden ist. Allerdings ist die Genehmigungspflicht dadurch entfallen, dass der im Parallelverfahren geänderte Flächennutzungsplan im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans (18. Oktober 2018) seinerseits nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.5.2008 - 4 BN 48/07 - juris Rn. 12). Ausweislich der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen hat das Landratsamt Konstanz die Genehmigung am 20. Juni 2016 erteilt. Sie wurde am 29. Juni 2016 im Hegaukurier und am 30. Juni 2016 im Gemeindeboten bekanntgemacht.
56 
3. Fehler i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegen nicht vor. Der Antragsteller rügt zwar, der Umweltbericht enthalte entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keine Aussage zum allgemeinen Bodenschutzgebot, zum Umwidmungsverbot und zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung. Dies führt aber nicht auf einen formellen Fehler des Bebauungsplanverfahrens. Auf S. 19 des Umweltberichts wird das Schutzgut Boden entsprechend den Anforderungen in Nr. 2.b) bb) der Anlage 1 zum BauGB beschrieben und bewertet. Dort ist auch die hohe Empfindlichkeit der noch nicht bebauten Flächen gegenüber Überbauung und Flächeninanspruchnahme berücksichtigt.
57 
Ausführungen zur Möglichkeit der Innenentwicklung (§ 1a Abs. 2 Sätze 2 und 4 BauGB, Nr. 2d der Anlage 1 zum BauGB) waren in dem Umweltbericht nicht veranlasst. Denn eine Umnutzung i. S. v. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB liegt nur vor, wenn durch den Vollzug von Darstellungen und Festsetzungen in dem Bebauungsplan die bisher tatsächlich vorhandene Nutzung als Landwirtschaftsfläche aufgehoben, eingeschränkt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt würde (Gierke a.a.O. Rn. 43; Ernst/Zinkahn/Bielenberg a.a.O. Rn. 49). Dies ist nicht der Fall. Soweit die bisher schon landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... als Landwirtschaftsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB) festgesetzt wurden, ist dies offensichtlich. Auch die Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB schränkt die bisher schon vorhandene tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht ein, soweit sie sich auf schon bestehende landwirtschaftliche Gebäude bezieht. Denn diese Gebäude sind von der Festsetzung gerade ausgenommen und erhalten nicht nur Bestandsschutz, sondern sogar eine gewisse Entwicklungsmöglichkeit. Zwar kann der Antragsteller auf den nicht überbaubaren Flächen zukünftig keine weiteren landwirtschaftlichen Gebäude mehr errichten; hierdurch wird er aber nicht an der Ausübung einer bislang ausgeübten Nutzung gehindert. Demgemäß geht der Umweltbericht auf S. 30 unter 5.5 und 5.6 zu Recht davon aus, dass der südöstliche Bereich des Plangebiets bereits nach § 34 BauGB bebaut ist und der westliche Bereich weiterhin als Landwirtschaftsfläche erhalten und unbebaut bleiben soll.
58 
4. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften i. S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, die nicht von § 215 Abs. 1 BauGB erfasst werden und demgemäß trotz unterbliebener Rüge zu prüfen sind, liegen nicht vor. Insbesondere wird der Hinweiszweck der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2018 erreicht, weil das Plangebiet in dem bekanntgemachten Text so abgegrenzt und beschrieben wurde, dass die Betroffenen von dem Inhalt der festgesetzten Rechtsnormen verlässlich Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.6.2010 - 4 BN 55.09 - juris Rn. 13).
59 
5. Der innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gerügte Verstoß gegen § 8 Abs. 3 BauGB (i.V.m. § 214 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) liegt ebenfalls nicht vor. Nach § 8 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauGB kann mit der Aufstellung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan geändert werden und der Bebauungsplan zeitlich bereits vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplan einerseits und Flächennutzungsplan andererseits derart aufeinander bezogen sind, dass für das Gebiet des Bebauungsplans und die hier zu lösenden Konflikte - auch mit den angrenzenden Gebieten - eine grundsätzliche Gleichzeitigkeit der Planerarbeitung und eine inhaltliche Abstimmung beider Planungen gegeben ist (BVerwG,
60 
Beschluss vom 3.10.1984 - 4 N 4.84 - juris Rn. 19). Davon kann hier ausgegangen werden. Denn die Gemeinde hat den Umstand, dass die im Flächennutzungsplan für den Bereich B.../W... Straße dargestellte Mischbaufläche inzwischen durch Wohnnutzung geprägt ist, bereits während des Bebauungsplanverfahrens zum Anlass genommen, darauf hinzuwirken, dass entsprechend der tatsächlichen Nutzung bisherige Mischgebietsflächen in Wohnbauflächen sowie - an anderer Stelle östlich des B... - bisherige Wohnbauflächen in Mischbauflächen umgewandelt werden. Zu diesem Zweck hatte sie schon am 12. Mai 2015 bei der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Engen einen entsprechenden Änderungsantrag gestellt. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses konnte daher angenommen werden, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein würde.
61 
6. Der Antragsteller beruft sich aber mit Erfolg auf Ermittlungs- oder Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB), die er rechtzeitig innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gegenüber der Gemeinde gerügt hat.
62 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 310 = juris Rn. 29).
63 
a) In Bezug auf die Prüfung von Entschädigungsansprüchen (§§ 39 ff. BauGB) ist allerdings kein solcher Fehler festzustellen. Zwar ist der Einwand des Antragstellers richtig, dass der Plangeber etwaige Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen hat. Er muss aber nicht schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) prüfen. Vielmehr genügt es, wenn er Art und Ausmaß der durch die planerischen Festsetzungen eintretenden Nachteile und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen im Rahmen seiner der Planaufstellung zugrundeliegenden Abwägung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 -, juris Rn. 3; SächsOVG, Urteil vom 5.12.2013 - 1 C 23/11 - juris Rn. 107). Dies ist geschehen:
64 
Hinsichtlich der Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... hat die Antragsgegnerin die Wirkungen des Bauverbots erkannt, jedoch nachvollziehbar darauf abgehoben, dass es nicht um einen Baulandentzug im Innenbereich gehe, sondern um Außenbereichsgrundstücke, bei denen die Einschränkung des Baurechts im Hinblick auf den Hochwasserschutz hingenommen werden müsse, zumal dem Antragsteller eine landwirtschaftliche Nutzung weiterhin möglich bleibe. Damit hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin der Sache nach das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Nr. 1 BauGB verneint, ihm waren aber die planungsrechtlichen Verhältnisse, die fehlende Baulandqualität der Grundstücke und die Absicht des Antragstellers, auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Biogasanlage zu errichten, bekannt. Auch hat er diese Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Dies genügt, um einen Bewertungsfehler im Hinblick auf Entschädigungsansprüche zu verneinen (BVerwG, Beschluss vom 21.2.1991, a.a.O.).
65 
Im Hinblick auf die Geruchskontingentierung auf dem Innenbereichsgrundstücks Flst.-Nr. x hatte die Antragsgegnerin von vornherein keine Veranlassung, Entschädigungsansprüche zu erwägen, weil der Bebauungsplan insoweit keine Festsetzung i. S. v. § 40 Abs. 1 BauGB enthält und dieser auch nicht die zulässige (landwirtschaftliche) Nutzung des Grundstücks i. S. v. § 42 BauGB aufhebt oder ändert.
66 
b) Auch in Bezug auf die Umwidmungssperre nach § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB ist entgegen der Rüge des Antragstellers kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler festzustellen. Nach der genannten Vorschrift sollen u.a. landwirtschaftliche Flächen nur in notwendigem Umfang umgenutzt werden, wobei die Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen nach § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB Bestandteil der Abwägung und nach § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB zu begründen ist. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die planende Gemeinde die für die Abwägung relevanten Belange ermitteln und bewerten muss. Fehlt es daran, liegt ein Fehler i. S. v. § 2 Abs. 3 i. V. m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor (vgl. Gierke in Brügelmann, BauGB § 1a Rn. 47; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, §1a Rn. 62). Die Antragsgegnerin hatte hier jedoch keinen Anlass dazu, Ermittlungen zur Umnutzung landwirtschaftlicher Flächen anzustellen. Denn eine Umnutzung i. S .v. § 1a Abs. 2 Satz 2 BauGB wurde hier nicht vorgenommen. Dies wurde oben unter 3. bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
67 
c) Der Antragsgegnerin ist jedoch ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Hinblick auf den Überschwemmungs- und Hochwasserschutz unterlaufen. Zwar hat sie - anders als der Antragsteller vorträgt - durchaus eigene Ermittlungen hierzu angestellt, denn bereits ganz zu Anfang des Planungsverfahrens wurde das Ingenieurbüro „.... Stadtplanung“ damit beauftragt, die Überschwemmungsflächen eines HQ-100-Hochwassers im Bestand zu bestimmen und hieraus Folgerungen für die gemeindliche Hochwasserkonzeption abzuleiten. Dementsprechend findet sich in Behördenakte 1 auf Blatt 25 eine Karte „HQ-Bestand“, auf welcher nur geringe Teilflächen des Grundstücks Flst.-Nr. ... als Überschwemmungsfläche dargestellt sind. Hiermit übereinstimmend ging auch das von der Antragsgegnerin zusätzlich beauftragte Ingenieurbüro ... und ... ausweislich der von ihm erstellten Überflutungskarte vom 30. April 2012 (Behördenakte Band 1 S. 333) davon aus, dass das Flst.-Nr. ... nur in Teilbereichen von einem HQ-100-Ereignis betroffen ist. Im Rahmen der Abwägung hat die Antragsgegnerin dann aber nicht auf die aus den genannten Karten folgende Erkenntnislage, sondern maßgeblich auf die damals noch nicht verbindlich festgestellten Hochwassergefahrenkarten des Landes Baden-Württemberg abgestellt (Behördenakte Band 7, Bl. 219 und 225), nach welchen das Grundstück Flst.-Nr. ... bei einem HQ-100-Ereignis nicht teilweise, sondern nahezu vollständig überschwemmt ist (vgl. die in den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans nachrichtlich übernommene und blau schraffiert dargestellte „vorläufige Überflutungsfläche HQ100“). Den sich aus den unterschiedlichen Darstellungen der Überschwemmungssituation ergebenden Widerspruch hätte die Antragsgegnerin aber weiter aufklären und sich Gewissheit darüber verschaffen müssen, im welchem Umfang das Grundstück Flst.-Nr. ... nun tatsächlich von einem HQ-100-Ereignis betroffen ist. Denn hiervon hing nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin - welche sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erläutert und bestätigt hat - die Planung der gemeindlichen Hochwasserschutzkonzeption ab und damit die Frage, in welchem Umfang das Grundstück Flst.-Nr. ... hierfür als Retentionsfläche benötigt wird.
68 
Es wurde auch nicht ermittelt, ob der mit der Festsetzung eines Bauverbots für die Fläche Flst.-Nr. ... bewirkte Ausschluss einer Abweichungsmöglichkeit nach § 78 Abs. 5 WHG erforderlich ist.
69 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Eigentums- und Bestandsschutzinteressen des Antragstellers im Rahmen der Planung nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Als schutzwürdig in die Abwägung einzustellen ist nicht nur die bauliche oder sonstige Nutzung eines Grundstücks in ihrem aktuellen, regelmäßigen legalen Bestand. Schutzwürdig kann auch das Bedürfnis nach einer künftigen Ausweitung des Betriebes sein, soweit dieses im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung liegt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16 - Rn. 45 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht vollständig gerecht geworden. Sie geht im Rahmen der Abwägung davon aus, dass die derzeitigen Nutzungen auf der Althofstelle „größtenteils“ formell rechtswidrig und insoweit nicht als Bestandsschutz zu berücksichtigen seien (Behördenakte 7, Bl. 211, Bl. 245, Bl. 247, Bl. 275). Daran ist zwar richtig, dass die derzeitige Tierhaltung in den Ställen 6, 7 und 9 nicht formell genehmigt ist. Bezüglich Stall 5 liegt aber eine Baugenehmigung als Schweinestall vom 29.12.1953 vor. Diesen Umstand hätte die Antragsgegnerin nicht unberücksichtigt lassen dürfen (vgl. Behördenakte Bl. 247, 275), sondern hätte prüfen müssen, ob die Baugenehmigung als Schweinestall inzwischen erloschen ist oder jedenfalls den aktuell dort gehaltenen Tierbestand nicht mehr abdeckt. In Bezug auf die formell nicht als Rinderstall genehmigten Ställe 6, 7 und 9 hätte angesichts des Vortrages des Antragstellers geprüft, erwogen und ggf. bewertet werden müssen, ob und in welchem Umfang eine Rinderhaltung auf dem unstreitig schon seit Jahrhunderten auch landwirtschaftlich genutzten Althof trotz fehlender formeller Baugenehmigungsurkunde als von Alters her genehmigt angesehen werden muss (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.10.2009 - 5 S 347/09 - juris Rn. 25 f).
70 
Als problematisch erweist sich in diesem Zusammenhang ferner, dass die Antragsgegnerin die Bauanträge des Antragstellers, die nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach endgültiger Ablehnung seines Antrages auf Genehmigung der Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... von ihm gestellt worden sind, nicht als ggf. schutzwürdiges Erweiterungsinteresse geprüft und in die Bewertung eingestellt hat. Da diese Bauanträge bei der Antragsgegnerin zu stellen waren (§ 53 Abs. 1 Satz 1 LBO) waren sie ihr jedenfalls bekannt. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von der dem Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 2. Juli 2019 - 8 S 2791/18 - (juris Rn. 53) zugrundeliegenden Fallkonstellation einer großen Stadtverwaltung, bei der eine entsprechende Wissenszurechnung unterschiedlicher Fachämter abgelehnt wurde.
71 
Unbedenklich ist hingegen, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Erweiterungsmöglichkeiten des Antragstellers - soweit sie nicht ihren konkreten Niederschlag in einem Baugenehmigungsantrag gefunden haben - nur pauschal darauf verwiesen hat, der Antragsteller verfüge noch über ausreichende landwirtschaftliche Flächen und damit auch über Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans, ohne solche Flächen konkret aufzuzeigen. Denn unklare zukünftige Erweiterungs- oder Modernisierungsabsichten muss die Gemeinde vernünftigerweise nicht in ihre Planungen einstellen (BVerwG, Beschluss vom 5.9.2000 - 4 B 56.00 - juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 28.3.2019 - 2 B 1425/18.NE -, juris Rn. 33; Urteil vom 2.5.2000 - 10a D 139/98.NE - juris Rn. 22). Der Antragsteller hatte seine Erweiterungsabsichten - mit Ausnahme der von ihm konkret zur Genehmigung gestellten Planungen - im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses aber nicht näher konkretisiert. Auch im gerichtlichen Verfahren hat er insoweit nur allgemein und vage darauf hingewiesen, er habe Bedarf an Erweiterungsflächen in Gestalt von Raufutterlager/Raufutterhalle, Maschinenhalle, Getreidelager, Flachlager, Fahrsilolager und weiteren Ställen.
72 
e) Schließlich ist der Antragsgegnerin auch in Bezug auf die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes südlich des MD 1 entlang der W... Straße in geringer Entfernung zum landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen. Zum Einwand des Antragstellers, bei einer solchen Gebietsausweisung in der Nachbarschaft werde seinen Interessen nicht Rechnung getragen, ist in der Abwägungstabelle (Behördenakte 7, Bl. 243) u.a. ausgeführt:
73 
„Es wurde für das vorliegende Bebauungsplangebiet ein Immissionswert von 15 % Geruchsstundenhäufigkeit bezogen auf ein Jahr festgelegt (...). Die Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes führt folglich nicht aufgrund eines besonders hohen beanspruchten Schutzstatus zur Notwendigkeit der Kontingentierung, sondern die ermittelten hohen Geruchsbelastungen“.
74 
Aus dieser Formulierung ist zu erkennen, dass die Antragsgegnerin mögliche Konsequenzen einer WA-Ausweisung für den Betrieb des Antragstellers nicht hinreichend ermittelt und demzufolge auch nicht angemessen bewertet hat. Denn es wurde ausgeblendet, dass sich der Antragsteller bei dieser Vorgehensweise - anders als im Dorfgebiet (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) - gegenüber den im allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücksnachbarn nicht mehr auf eine vorrangige Rücksichtnahme auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb berufen kann. Nicht in den Blick geraten ist ferner der Umstand, dass Eigentümer der zukünftig im allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücke möglicherweise die Einhaltung eines Immissionswertes von maximal 10 % Jahresgeruchsstunden für Wohngebiete verlangen können (vgl. Tabelle 1 zu 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie). Denn nach Nr. 5 der genannten Richtlinie ist für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, vor allem der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke heranzuziehen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, auch für die Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet sei ein (höherer, an sich nur auf Dorfgebiete anzuwendender) Immissionswert von 15 % Jahresgeruchsstunden „festgelegt“ worden, ändert daran nichts. Denn eine entsprechende „Festlegung“ existiert insoweit nur Bezug auf die Geruchskontingentierung in den Dorfgebieten (Festsetzung Nr. 1.1.2.3), nicht aber in Bezug auf das benachbarte allgemeine Wohngebiet.
II.
75 
Der Bebauungsplan erweist ist auch in materieller Hinsicht als fehlerhaft.
76 
1. Allerdings mangelt es dem Bebauungsplan weder im Ganzen noch in Bezug auf seine Einzelfestsetzungen an der Erforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB.
77 
Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.12.2014 - 3 S 1227/12 - BRS 82 Nr. 19, juris Rn. 88). Dabei kommt den Gemeinden ein sehr weites planerisches Ermessen zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris Rn. 3). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind insbesondere Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 11).
78 
In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - juris Rn. 12). Ein grober und offensichtlicher planerischer Missgriff in diesem Sinne ist hier nicht anzunehmen.
79 
a) Zunächst liegt keine unzulässige Verhinderungsplanung in Gestalt einer nur vorgeschobenen („Etikettenschwindel“) städtebaulichen Zielsetzung vor. Zwar weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass es der Gemeinde mit der Planung u.a. darum geht, die von ihm geplante und beantragte Errichtung einer Biogasanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... zu verhindern. Die Bauleitplanung kann aber auch dann, wenn eine Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung eines Bebauungsplans reagiert und dabei mitbezweckt, eine bestimmte beabsichtigte Bebauung zu verhindern, im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich sein, wenn einer sich abzeichnenden Fehlentwicklung entgegengesteuert werden soll. Da die Gemeinde bei der Bestimmung ihrer städtebaulichen Ziele ein weites planerisches Ermessen besitzt, ist eine unzulässige Verhinderungsplanung daher erst dann anzunehmen, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um einen bestimmten Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. Urteile des Senats vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 71 und 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, BRS 82 Nr. 158 juris Rn. 52 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die planungsrechtlichen Vorstellungen der Antragsgegnerin erschöpfen sich hier nicht darin, die erwähnte Biogasanlage zu verhindern. Vielmehr sollen die städtebaulichen Spannungen, die sich aus den gewachsenen Siedlungsstrukturen (landwirtschaftliche Nutzungen neben Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen) in Form von Nutzungskonflikten (Lärm- und Geruchsimmissionen) ergeben haben und die auch schon zu Bürgerprotesten gegen ein geplantes landwirtschaftliches Erweiterungsvorhaben geführt haben, städtebaulich neu zu ordnen. Dabei sollen das entstandene Konfliktpotential entschärft, in einigen Bereichen weitere Bebauungsmöglichkeiten aufgezeigt und zugleich siedlungsnah Retentionsflächen zum vorbeugenden Hochwasserschutz für die bebaute Ortslage geschaffen werden.
80 
Die Antragsgegnerin verfolgt mit diesen - legitimen - Zielen jeweils eine positive Konzeption für das Plangebiet. Die Festsetzungen belegen, dass diese Konzeption nicht vorgeschoben ist. Die von dem Antragsteller gerügten Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung der Antragsgegnerin, vor allem auch die von ihm in Frage gestellte Rechtmäßigkeit der kleinteiligen Festsetzung von Dorfgebieten, allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten, sind nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung zu prüfen; hierfür sind die gesetzlichen Grenzen und das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137, juris Rn. 9 m.w.N.).
81 
b) Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern die von der Antragsgegnerin u.a. bezweckte Konfliktlösung tatsächlich nicht möglich und die gesamte Planung daher „sinnlos“ sein könnte. Entgegen der Rechtsaufassung des Antragstellers sind auch bereits bebaute Flächen einer städtebaulichen Entwicklung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zugänglich. Dort kann die Plangeberin zwar regelmäßig keine Angebotsplanung für die Grundstücke mehr erreichen, sie vermag jedoch die zukünftige Grundstücksnutzung räumlich und sachlich zu lenken und dadurch die Entwicklung des Plangebiets in die von ihr gewünschte städtebauliche Zielrichtung zu steuern. Die hier vorliegende Planung verdeutlicht dies in geradezu exemplarischer Weise, indem auf den früheren Außenbereichsflächen vorbeugender Hochwasserschutz betrieben und der bebaute Bereich je nach getroffener Gebietsfestsetzung (Dorfgebiet, allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet) in eine bestimmte, unterschiedliche Entwicklungsrichtung gelenkt wird.
82 
Es ist ferner nicht zu erkennen, inwiefern die beabsichtigte Planung die beschriebene Konfliktlage noch verschärfen und deshalb „von vornherein nicht durchsetzbar“ sein könnte. Anders als der Antragsteller meint, wird die störungsempfindliche Wohnnutzung hier nicht erst durch die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete ermöglicht. Die Konfliktlage hat sich vielmehr bereits in der Vergangenheit unter der Geltung des § 34 BauGB entwickelt. Der Umstand, dass der Bebauungsplan die Errichtung einzelner Wohnhäuser auf noch freien Grundstücksflächen innerhalb der vorgesehenen Baugrenze zulässt (z.B. auf Flst.-Nr. ... und ...), ändert daran nichts, denn diese Vorhaben hätten auch unter der Geltung des § 34 BauGB genehmigt werden können.
83 
2. Jedoch erweisen sich nicht alle von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen als hinreichend bestimmt.
84 
a) Dies gilt allerdings nicht für Nr. 1.5 der textlichen Festsetzung. Danach sind die in der Planzeichnung näher bezeichneten landwirtschaftlichen Flächen zwar von jeglichen baulichen Anlagen freizuhalten, Nebenanlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen und eine nur geringfügige zusätzliche Flächenversiegelung aufweisen, wie z. B. Anlagen für den Witterungsschutz von Tieren, Futterplätze oder Zaunanlagen, sind aber ausnahmsweise zulässig. Der Antragsteller meint, die Häufung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „Nebenanlagen“ und „geringfügige zusätzliche Flächenversiegelung“ ermögliche keine klare Zuordnung. Dem ist nicht so. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe liegt erst dann vor, wenn es wegen der Unbestimmtheit nicht mehr möglich ist, objektive Kriterien zu gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und die Gerichte ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.11.1995 - 11 B 72/95 -, juris m.w.N.). Hier lässt sich der Begriff „Nebenanlage“ unschwer anhand der in § 14 Abs. 1 BauNVO genannten Kriterien konkretisieren. Was unter einer „geringfügigen zusätzlichen Flächenversiegelung“ zu verstehen ist, lässt sich anhand der vom Plangeber genannten Beispiele bestimmen.
85 
Auch die weitere Formulierung in Festsetzung Nr. 1.5, dass ausnahmsweise auch bauliche Anlagen und Maßnahmen zulässig sind, „welche dem objektbezogenen Hochwasserschutz für genehmigte landwirtschaftliche Gebäude im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude dienen“, ist hinreichend bestimmt. Schon aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung ist zu erkennen, dass sich der „unmittelbare räumliche Zusammenhang“ auf das genehmigte landwirtschaftliche Gebäude bezieht. Ergänzend ist in der Planbegründung zu dieser Regelung klargestellt, dass bauliche Maßnahmen gemeint sind, mit denen die bereits im Überschwemmungsgebiet rechtmäßig entstandenen landwirtschaftlichen Gebäude vor Hochwasser geschützt werden.
86 
b) Die Festsetzung eines Gewässerrandstreifens begegnet unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Bereits aus der Planzeichnung ergibt sich, dass es sich um eine - auf § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB gestützte - Festsetzung und nicht nur um eine nachrichtliche Übernahme handelt. Dies wird bestätigt durch den Hinweis Nr. 4.4 der Planbegründung, wonach in der Planzeichnung „ein Gewässerschutzstreifen festgesetzt“ sei. Dessen rechtliche Bedeutung wird in den folgenden Hinweisen weiter erläutert. Aus der zeichnerischen Darstellung in Planzeichnung (Maßstab 1:1000) sowie aus dem Hinweistext ist eindeutig zu entnehmen, wo der Gewässerrandstreifen 10 m und wo er 5 m beträgt.
87 
c) Dagegen ist die in Nr. 1.1.2.3 getroffene Festsetzung der Geruchsemissionskontingente in Form maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde (GE/s) in rechtsstaatlich unzureichender Weise unbestimmt. Wie jede bauplanerische Festsetzung muss auch die Festsetzung von Emissionskontingenten hinreichend bestimmt sein (zu den Anforderungen BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - juris Rn. 13).
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aa) Dies setzt zunächst eine genaue Bezeichnung der Flächen voraus, auf die sich das jeweilige Kontingent bezieht, ferner die Angabe, wie viele Tiere welcher Tierart der Landwirt unter welchen baulichen Bedingungen im Rahmen seines landwirtschaftlichen auf diesen Flächen halten darf. Denn allein anhand der Festsetzung eines Geruchsemissionskontingents auf einer Fläche kann er noch nicht erkennen, was ihm zukünftig dort noch an Tierhaltung gestattet ist und was nicht (ebenso BayVGH, Urteil vom 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rdnrn. 18 und 21).
89 
Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ist nicht zu erkennen, wie viele Tiere der Antragsteller auf den Teilflächen unter welchen baulichen Bedingungen zukünftig halten darf. Aus Festsetzung 1.1.2.3 Satz 2 ist zwar zu entnehmen, dass bei „Anlagen zur Rinderhaltung“ die aus Spalte 3 der Tabelle für die Teilflächen 3, 4 und 5 abgeleiteten Großvieheinheiten (8,3 GV, 25 GV und 5 GV) gelten. Jedoch ergibt eine Zusammenschau des Satzes 2 mit Satz 1 der Festsetzung, dass auf den dem Antragsteller zugewiesenen Teilflächen die Haltung anderer Tierarten nicht ausgeschlossen werden soll. Die Antragsgegnerin hat dieses Verständnis der Vorschrift in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ausgeführt, dass die Großvieheinheiten in Spalte 3 insoweit als „Umrechnungsfaktor“ gelten sollen. Da eine solche Umrechnung aber selbst einem erfahrenen Landwirt nicht ohne weiteres möglich ist, wird die Angabe von auf Rinderhaltung bezogenen Großvieheinheiten in Bezug auf andere Tierarten dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht.
90 
Schließlich fehlt es auch an den notwendigen Angaben zu den Haltungsbedingungen. Zwar geht die Geruchsimmissionsprognose L... (S. 28 und S. 31) rein faktisch von einer Offenstallhaltung aus; den Festsetzungen des Bebauungsplans ist zur Haltungsform aber nichts rechtlich Bindendes zu entnehmen.
91 
bb) Genau zu bezeichnen ist jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation auch der maßgebliche Immissionsort. Denn Festsetzung 1.1.2.3 Satz 4 bestimmt, dass „die Prüfung der Einhaltung der Immissionswerte für Geruch nach dem im Geruchsgutachten beschriebenen Berechnungsverfahren (...) erfolgt“. Dies ist nur möglich, wenn zugleich eindeutig festgelegt wird, auf welchen Immissionsort sich diese Prüfung bezieht. Aus der Begründung des Bebauungsplans (S. 15) ergibt sich in Bezug auf den Betrieb des Antragstellers nur, dass maßgebliche Immissionsorte die „umliegenden Wohnnutzungen, insbesondere die Wohnhäuser W... Straße Nr. 7 bis Nr. 13, B... Nr. 3“ sind. Auf welche Wohnhäuser sich der Immissionswert nun verbindlich bezieht, bleibt dabei offen. Der Hinweis in Festsetzung 1.1.2.3. auf die Geruchsimmissionsprognose L... führt insoweit nicht weiter, denn dort ist in Bezug auf den Betrieb des Antragstellers und das der Geruchskontingentierung zugrundeliegende „Szenario C“ nur von den „benachbarten Wohnnutzungen W... Straße Nr. 7 bis Nr. 13“ die Rede.
92 
3. Bedenken unterliegt der Bebauungsplan auch im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.
93 
a) Die Festsetzung der allgemeinen Wohngebiete (Nr. 1.1.1. der textlichen Festsetzungen) widerspricht allerdings - unabhängig davon, dass der Antragsgegnerin hierbei der oben ausgeführte Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen ist - nicht schon wegen des Ausschlusses bestimmter Nutzungen den Vorgaben der BauNVO zum Gebietscharakter. Der Plangeber hat in Festsetzung Nr. 1.1.1 zulässige Schank- und Speisewirtschaften (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und ausnahmsweise zulässige Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) ausgeschlossen (Festsetzungen Nrn. 1.1.1.1 und 1.1.1.2). Dies ist nach § 1 Abs. 5 BauNVO möglich, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Wohngebiets gewahrt bleibt. Die Ausschlüsse wurden damit begründet, dass das Gebiet nicht mit zusätzlichem Verkehr belastet und eine „gewisse Wohnruhe“ gewährleistet werden soll. Der Antragsteller sieht hierin zu Unrecht einen Verstoß gegen den Gebietscharakter, weil Tankstellen und Schank- und Speisewirtschaften nach der typisierenden Einschätzung der BauNVO dort gerade hingehörten und dem Gesichtspunkt der Wohnruhe durch eine WR-Festsetzung hätte Rechnung getragen werden müssen. Denn der Plangeber hat mit seiner Festsetzung nur die von Tankstellen und Schank- und Gaststättenbetrieben ausgehenden spezifischen Belästigungen (Lärm, Geruch, An- und Abfahrtsverkehr) ausgeschlossen, dem Gesichtspunkt der Wohnruhe aber nicht - wie im reinen Wohngebiet - absolute Priorität eingeräumt. Demgemäß sind dem Wohngebiet dienende Läden, nicht störende Handwerksbetriebe, Anlagen i. S. v. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen i. S. v. § 4 Abs. 3 Nrn. 1, 2, 3 und 4 dort weiterhin allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig. Damit dient das allgemeine Wohngebiet weiterhin nur „vorwiegend“ dem Wohnen (BVerwG, Urteil vom 7.9.2017 - 4 C 8.16 - juris Rn. 7). Dass in dieser Situation die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebietes nicht mehr gewahrt bliebe, ist nicht zu erkennen. Diese wäre nur dann verletzt, wenn die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen vollständig ausgeschlossen würden, denn damit würde in der Sache ein reines Wohngebiet festgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2017 a.a.O. Rn. 8).
94 
b) Auch die Festsetzung der Dorfgebiete MD 1 und MD 2 verstößt nicht wegen des Ausschlusses bestimmter Nutzungen gegen die Vorgaben der BauNVO zum Gebietscharakter. Denn der Plangeber durfte auch dort die nach der BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Einzelhandelsbetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), Gartenbaubetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO) und Tankstellen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 BauNVO) sowie die nach § 5 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten ausschließen, um die von diesen Nutzungen ausgehenden Störungen (Lärm, Geruch, Verkehr) im Interesse einer „gewissen Wohnruhe“ zu vermeiden. Der allgemeine Gebietscharakter als Dorfgebiet (§ 1 Abs. 5 BauNVO) geht durch diese Ausschlüsse nicht verloren. Anders als der Antragsteller meint, bleiben dort nicht nur landwirtschaftliche Betriebe und Wohngebäude zulässig, sondern auch Kleinsiedlungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), Betriebe i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, Beherbergungsbetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO), sonstige Gewerbebetriebe (§ 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO) sowie Anlagen i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO. Der Charakter eines Dorfgebietes - als eine Art ländliches Mischgebiet (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.9.1995 - 8 S 1888/95 - juris Rn. 22; Urteil vom 18.11.1993 - 5 S 2916/92 - juris Rn. 20 f) - bleibt damit trotz der Ausschlüsse erhalten.
95 
Aus denselben Gründen lässt auch der für die Mischgebiete festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben, Schank- und Speisewirtschaften, Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungsstätten (vgl. Festsetzung Nr. 1.1.3.1 und 1.1.3.2) die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebiets unberührt.
96 
c) Die Festsetzung von Flächen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ..., die von Bebauung freizuhalten sind (Festsetzung Nr. 1.5) ist an sich von § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB gedeckt. Nach dieser Vorschrift können im Bebauungsplan die Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden. Die Festsetzung kommt zwar nur in Betracht, wenn die Freihaltung der Flächen für die zukünftige Nutzung von Grund und Boden von Bedeutung ist (Spannowsky/Uechtritz, BauGB 3. Aufl. § 9 Rn. 36), erfasst aber nicht nur den Fall, dass die Gemeinde bereits „positive“ städtebauliche Ziele wie die Herstellung von Frischluftschneisen, die Gestaltung des Ortsbildes oder den Schutz von Sichtbeziehungen auf Baudenkmale verfolgt. Der weite Wortlaut und die systematische Stellung der Vorschrift zeigen vielmehr, dass auf der Grundlage der Vorschrift auch das Ziel verfolgt werden kann, den Verlust einer sich konkret abzeichnenden städtebaulichen Chance, wie etwa den Bau einer Straße im Rahmen einer künftigen Fachplanung abzuwenden (NiedersächsischesOVG, Urteil vom 15.3.2001 - 1 K 2405/00 -, juris Rn. 11; BayVGH, Urteil vom 23.4.2013 - 1 N 10.1241 -, juris Rn. 23). Da die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB aber eine einschneidende Nutzungsbeschränkung bewirkt, müssen entsprechend gewichtige Gründe für die durch die Festsetzung getroffene Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 - juris; Beschluss vom 5.10.2015 - 4 BN 31.15 - juris Rn. 5).
97 
Solche gewichtigen Gründe liegen hier aber schon deshalb nicht vor, weil die Antragsgegnerin ermittlungs- und bewertungsfehlerhaft davon ausgegangen ist (s.o.), dass die betroffenen Grundstücksflächen bereits jetzt nahezu vollständig HQ-100-Überschwemmungsflächen sind und deshalb für die kommunale Hochwasserschutzkonzeption gebraucht werden.
98 
d) Die nachrichtlich übernommene Ausweisung eines Schutzgebiets für Grund- und Quellwassergewinnung ist gestützt auf § 9 Abs. 6 BauGB. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Annahme des Antragstellers zutrifft, die Unterschutzstellung sei gem. § 17 PolG außer Kraft getreten und der Brunnen sei ohnehin seit geraumer Zeit stillgelegt und versiegelt. Denn die nachrichtliche Übernahme gehört nicht zum normativen Teil des Bebauungsplans und hat lediglich informatorische Bedeutung. Sie entfaltet daher keine Rechtswirkungen gegenüber Dritten (BayVGH, Urteil vom 14.7.2006 - 1 N 04.582 - juris Rn. 23; Urteil vom 25.9.2003 - 15 N 98.3743 - juris Rn. 5, Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Auflage § 9 Rn. 187.1; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 0.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 146) und berührt nicht die Festsetzungen und Regelungen des Bebauungsplans (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 9 Rn. 280). Die nachrichtliche Übernahme wirkt sich hier auch nicht mittelbar auf die Rechtmäßigkeit der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans aus, etwa dergestalt, dass mit Blick auf die Geltung der nachrichtlich übernommenen Regelung bestimmte Überlegungen im Rahmen der Abwägung unterblieben sind, die bei Kenntnis ihrer Nichtgeltung angestellt worden wären. Denn die Antragsgegnerin hat für das nachrichtlich dargestellte Grund- und Quellwasserschutzgebiet dieselben Festsetzungen „Landwirtschaftsfläche“ und „von Bebauung freizuhaltende Fläche“ getroffen wie für die übrigen Teile des Grundstücks Flst.- Nr. ... auch.
99 
Aus denselben Gründen kann auch dahingestellt bleiben, ob die vorläufigen Überflutungsflächen HQ-100 zu Recht nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen worden sind.
100 
e) Die Festsetzung von Gewässerrandstreifen entlang des Saubachs ist von § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB („Fläche für die Regelung des Wasserabflusses“) gedeckt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.6.2010 - 5 S 2086/08 - juris Rn. 34; BayVGH, Urteil vom 19.6.2008 - 1 N 06.2548 - juris Rn. 18), da sie die Bebauung des Uferbereichs ausschließen und damit den ungehinderten Wasserabfluss sichern soll (vgl. Planbegründung S. 7, Hinweis 4.4.). Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Flächen von einer nach § 38 BauGB vorrangigen wasserrechtlichen Fachplanung erfasst würden und die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB hierzu in Widerspruch stünde, bestehen nicht.
101 
f) Der Senat kann offenlassen, ob die festgesetzte Geruchskontingentierung in den Dorfgebieten MD 1 und MD 2 von einer Rechtsgrundlage gedeckt ist. Zwar dürfte im rechtlichen Ansatz § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wonach in den in §§ 4 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten Festsetzungen getroffen werden können, „die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern“, als taugliche Rechtsgrundlage in Frage kommen. Denn diese Gliederungsmöglichkeit ermöglicht es in Anknüpfung an „Eigenschaften“, die Auswirkungen eines Betriebes/einer Anlage für die Nachbarschaft in den Blick zu nehmen. Da das Emissionsverhalten eines Betriebes zu dessen besonderen Eigenschaften gehört (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 N 6.88 - juris Rn. 16: Fickert/Fieseler, BauNVO 12. Auflage § 1 Rn. 93), unterliegt es an sich keinen Bedenken, Geruchsemissionen bei landwirtschaftlichen Betrieben als „besondere Eigenschaften“ anzusehen (BayVGH, Urteil vom 1.4.2015 - 1 N 13.1138 - juris Rn. 21; Fickert/Fieseler, a.a.O. Rn. 94.2). Problematisch ist allerdings, ob auf Dorfgebiete die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anwendung findet, wonach es in dem gegliederten Plangebiet neben emissionskontingentierten Flächen auch solche geben muss, in denen keinen Emissionsbeschränkungen gelten (BVerwG, Urteil vom 7.12.2017 - 4 CN 7.16 - juris Rn. 15; Beschluss vom 7.3.2019 - 4 BN 45.18 - juris Rn. 4, dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6.6.2019 - 3 S 2350/15 - juris Rn. 91 ff). Die von der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung 1.1.2.3 lässt im MD 1 außerhalb der kontingentierten Teilflächen TF 3, TF 4 und TF 5 aber nur ein Geruchskontingent nur 0 GE/s zu. Die Antragsgegnerin wird sich im Rahmen einer Neuplanung mit den Anforderungen der genannten Rechtsprechung auseinandersetzen müssen, sofern sie das Ziel einer Geruchskontingentierung weiterverfolgen will.
III.
102 
Die festgestellten Mängel führen hier zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes. Dies wäre nach allgemeinen Grundsätzen über die teilweise Nichtigkeit von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften (vgl. auch § 139 BGB) zwar dann nicht der Fall, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Eine Gesamtnichtigkeit ist aber dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9.5.2019 - 5 S 2015/17 - juris Rn. 198 m.w.N.). So verhält es sich hier. Sowohl bei der Hochwasserplanung als auch bei der Geruchskontingentierung handelt es sich um so zentrale Elemente der von der Antragsgegnerin intendierten Gesamtplanung, dass die Annahme fernliegt, sie hätte die Satzung auch ohne die Festsetzungen Nr. 1.1.2.3 und Nr. 1.5 sowie ohne die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes in der Nachbarschaft des Betriebes des Antragstellers getroffen.
C.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
D.
104 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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