Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Klausen - Hansengelstraße West“ der Gemeinde Hohentengen vom 16. Februar 2017 wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Klausen - Hansengelstraße West" der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2017. |
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| Das Plangebiet umfasst eine ca. 0,19 ha große Fläche auf einem Südhang am westlichen Ortsrand der Gemeinde Hohentengen, bestehend aus dem teils bewaldeten und im Übrigen als Wiese genutzten Grundstück Flst.-Nr. ... (Baugrundstück) sowie einem Teil der südlich verlaufenden - dort bislang nur als Schotterweg ausgebauten - Hansengelstraße. Die Waldfläche und ein Teil der Wiesenfläche des Baugrundstücks liegen im Landschaftsschutzgebiet "Hohentengen". Der Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Küssaberg aus dem Jahr 2006 stellt eine ca. 0,1 ha große Teilfläche des Baugrundstücks als Wohnbaufläche zur Bestandsabrundung am westlichen Ortseingang dar. Südlich des Baugrundstücks grenzt an die Hansengelstraße das FFH-Gebiet 8416341 "Hochrhein östlich Waldshut". |
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| Nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan des Bebauungsplans ("Straßen- und Baugrenzenplan mit Begrünung" vom 6. Februar 2017) ist auf der Wiesenfläche im mittleren Teil des Baugrundstücks die Errichtung eines zweigeschossigen Doppelhauses mit Satteldach und Dachfirst auf ca. 388,36 m ü.NN sowie nördlich anschließend der Bau einer Garage mit vier Stellplätzen nebst einer Zufahrt von der Hansengelstraße entlang der östlichen Grundstücksgrenze und ein ca. 40 m langer Ausbau der Hansengelstraße zur Erschließung des Baugrundstücks vorgesehen. Nach der Planung liegen Teile der Garage und des Doppelhauses mit Terrasse im Landschaftsschutzgebiet "Hohentengen". Die Beigeladenen haben sich in einem Vertrag mit der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2017 zur Durchführung des Vorhabens und zur Herstellung der Erschließungsanlagen auf eigene Kosten verpflichtet. |
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| Der Antragsteller ist Eigentümer des nicht im Gebiet eines Bebauungsplans gelegenen östlichen Nachbargrundstücks Flst.-Nr. ..., das in seinem oberen nördlichen Teil mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut ist, dessen Dachfirst auf ca. 388,0 m ü.NN liegt. |
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| Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verlief im Wesentlichen wie folgt: Am 28. Juni 2016 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Nach entsprechender Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 11. August 2016 wurde die Öffentlichkeit in Form einer Informationsveranstaltung am 29. August 2016 im Sitzungssaal des Rathauses frühzeitig beteiligt. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 29. September 2016 erhob der Antragsteller Einwendungen gegen die beabsichtigte Planung. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 2. September 2016 beteiligt. In der Gemeinderatssitzung vom 10. November 2016 wertete der Gemeinderat der Antragsgegnerin die bis dahin eingegangenen Bedenken und Anregungen aus und wog diese ab. In dieser Sitzung wurde zugleich die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen. Daraufhin lagen - entsprechend der Bekanntmachung am 27. November 2016 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - der Entwurf des Bebauungsplans (Textteil, zeichnerischer Teil) mit Vorhaben- und Erschließungsplan, Planbegründung und Umweltbericht in der Zeit vom 28. November 2016 bis 28. Dezember 2016 bei der Gemeindeverwaltung der Antragsgegnerin öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 23. Dezember 2016 erhielt der Antragsteller seine bisherigen Einwendungen aufrecht und trug ergänzende Einwände vor. Am 16. Februar 2017 wertete der Gemeinderat der Antragsgegnerin die nach dem Offenlageverfahren eingegangenen Stellungnahmen aus, wog diese ab und beschloss den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 6. Februar 2017 als Satzung. Im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Klausen - Hansengelstraße West“ öffentlich bekanntgemacht. Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Bürgermeister den Bebauungsplan erst am 27. März 2017 ausgefertigt. |
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| Nachdem der Antragsteller im Mai 2017 im Wege der Nachbarbeteiligung Kenntnis davon erhalten hatte, dass das durch die Planung ermöglichte Bauvorhaben demnächst errichtet werden soll, beantragte er mit Schreiben vom 2. Juni 2017 beim Landratsamt Waldshut, den Beigeladenen den Baubeginn zu untersagen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Juni 2017 ab. Im Juli 2017 begannen die Beigeladenen nach Durchführung eines Kenntnisgabeverfahrens mit Bauarbeiten zur Errichtung des Bauvorhabens. Einen am 25. Juli 2017 gestellten Antrag des Antragstellers, das Land Baden-Württemberg durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Einstellung der Bauarbeiten anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 3. August 2017 ab (3 K 6215/17). Der Antragsteller legte dagegen keine Beschwerde ein. |
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| Am 18. September 2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, den Bebauungsplan "Klausen - Hansengelstraße West" vom 16. Februar 2017 für unwirksam zu erklären. |
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| Zur Begründung führt er zusammengefasst aus: Seine Antragsbefugnis folge daraus, dass er, obwohl sein Grundstück nicht im Plangebiet liege, in seinem Recht auf gerechte Abwägung eigener Belange verletzt sei. Das gelte zunächst für sein Eigentumsgrundrecht. Dieses werde durch eine besonders schutzwürdige solitäre Ortsrandlage mit einzigartigem und außergewöhnlichem Blick nach Süden auf das etwa 100 m entfernte Rheintal geprägt. Die Zulassung der in das Landschaftsschutzgebiet hineinragenden Bebauung mit einem zweigeschossigen Doppelhaus, die nach dem Flächennutzungsplan nicht zu erwarten gewesen sei, den Blick auf den Rhein erheblich einschränke, sich nicht in die Eigenart der durch eingeschossige Einfamilienhäuser geprägten Umgebung einfüge und auch den gesetzlichen Waldabstand unterschreite, beeinträchtige sein Grundeigentum erheblich und sei in der vorliegenden Fallkonstellation abwägungsrelevant. Auch gingen mit dem Verkehr auf dem auszubauenden Teil der Hansengelstraße und auf der Garagenzufahrt entlang der Grundstücksgrenze zusätzliche Lärm- und Abgasimmissionen für sein Grundstück einher. Ein weiterer abwägungserheblicher eigener Belang sei sein Interesse am Erhalt der Bebauungslinie, welche die vorhandenen Gebäude an der Hansengelstraße bildeten und die das Vorhaben nach Süden überschreite. Dieses Interesse sei schutzwürdig, weil die Bebauungslinie stadtplanerisch willentlich und ganz bewusst angeordnet worden sei, um den in der Hanglage möglichen Blick nach Süden auf den Rhein gerade im Verhältnis der Nachbarn untereinander optimal zu ermöglichen und zu erhalten. Für die Abwägung erheblich sei ferner sein Interesse, nicht mit planbedingten Erschließungskosten belastet zu werden. Schließlich folge seine Antragsbefugnis nach der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen auch daraus, dass er Fehler bei der FFH-(Vor-)Prüfung und der Umweltprüfung unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen materiellen Rechten geltend machen könne. |
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| Dem Antrag fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil er mit seinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ausführung des Vorhabens erfolglos geblieben sei und keine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg eingelegt habe. Denn die Erhebung einer solchen Beschwerde sei ihm nicht zumutbar gewesen, zumal effektiver Rechtsschutz über das Normenkontrollverfahren und den Antrag gem. § 47 Abs. 6 VwGO erreicht werden könne. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfalle auch nicht mit Blick darauf, dass das Bauvorhaben inzwischen errichtet worden sei, weil die Beigeladenen auf eigenes Risiko nur ein Kenntnisgabeverfahren durchgeführt hätten und sich auf schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass das Bauvorhaben formell und materiell rechtmäßig sei, nicht berufen könnten. |
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| Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Denn am Satzungsbeschluss hätten die befangenen Gemeinderäte ... S... und ... M... mitgewirkt. Dies führe nach § 18 GemO zur Unwirksamkeit der Beschlussfassung. Gemeinderat S... sei Planer und Architekt des Bauvorhabens, Gemeinderat M... Planer des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Beide hätten ein eigenes finanzielles Interesse an der Planung und insofern auf die Meinungsbildung des Gemeinderates Einfluss genommen, als sie in der Gemeinderatssitzung am 28. Juli 2016 die Pläne erläutert hätten. Gemeinderat M... habe zudem auch am Satzungsbeschluss mitgewirkt. Er - der Antragsteller - sei bei dieser Sitzung zugegen gewesen. Nach seiner Erinnerung habe Gemeinderat M... vollumfänglich an der Sitzung teilgenommen und sich mit Kommentaren eingebracht. Bei Abstimmungen sei er am Sitzungstisch verblieben. |
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| Ferner habe es Fehler bei der Planauslegung bzw. Planbekanntmachung gegeben. So entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass die Planbetroffenen auch von DIN-Vorschriften, die in textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommen würden, verlässlich Kenntnis nehmen können müssten. Obwohl die Plansatzung auf die DIN-Norm 18920 Bezug nehme, sei im Rahmen des Auslegungsverfahrens hierauf nicht verwiesen worden. Informationsdefizite gebe es auch insofern als die Bekanntmachung der Offenlage keine Angaben dazu enthalte, welche (Themen-)Arten konkret umweltbezogener Informationen der Umweltbericht enthalte. Auch sei der Durchführungsvertrag nicht ausgelegt worden. Mangelhaft sei insoweit auch, dass der Durchführungsvertrag in der Planbegründung nicht wiedergegeben werde. Daher werde bestritten, dass der Gemeinderat am 16. Februar 2017 den Durchführungsvertrag (mit-)beschlossen habe und dieser Bestandteil der Abwägung geworden sei. |
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| Fehler bestünden auch in Bezug auf die Umweltprüfung. Zwar sei die Antragsgegnerin bei der Abwägung davon ausgegangen, dass das nur wenige Meter vom Plangebiet entfernte FFH-Gebiet „Hochrhein östlich Waldshut“ nach der anhand des Formblattes „Natura 2000“ durchgeführten Vorprüfung nicht erheblich beeinträchtigt werde, jedoch sei das Gutachten nicht Teil der Bauleitplanung geworden. Es werde auch nicht im Umweltbericht aufgegriffen, obwohl dort gerade Eingriffe in Habitate besonders und streng geschützter Arten festgestellt worden seien. Der vorgelegte Umweltbericht sei nicht geeignet, die fehlende FFH-Vorprüfung zu ersetzen. Der seinerseits nicht als Teil der Satzung beschlossene Umweltbericht sei zudem unverwertbar und genüge einer ordnungsgemäßen Umweltprüfung nicht. Denn Verfasser des Umweltberichts sei Herr ... B..., der Onkel bzw. Bruder der Vorhabenträger. Wegen dieser Verwandtschaftsbeziehung bestehe der Anschein, dass das Gutachten nicht neutral und unparteiisch gefertigt worden sei. Inhaltlich sei zu beanstanden, dass sich der Umweltbericht nicht hinreichend mit den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des benachbarten FFH-Gebiets auseinandersetze. |
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| Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen das Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 BauGB und gegen die Landschaftsschutzverordnung „Hohentengen“ vom 8. September 2004. Der Planung mangele es zudem an der städtebaulichen Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB, denn es handele sich um eine reine Gefälligkeitsplanung für die Bauherren, die Anfang 2016 schon einmal erfolglos einen dem Bauvorhaben entsprechenden Bauantrag gestellt hätten. Die Ausführung in der Planbegründung, dass die Planung auch im Interesse der Gemeinde liege, da die Fläche bei der Flächenbedarfsermittlung angerechnet werde und nach der Bebauung eine solche Anrechnung entfalle, sei nicht nachvollziehbar. |
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| Schließlich sei das Abwägungsgebot aus § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB verletzt. Denn auf seine - des Antragstellers - Einwendungen und privaten Belange sei die Antragsgegnerin ausweislich der vorliegenden Abwägungstabellen nicht eingegangen. Sie seien weder gewichtet noch abgewogen worden. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweise, dass der durch das Vorhaben entstehende Zu- und Abgangsverkehr sich in zumutbarem Rahmen halte, lege sie den falschen Maßstab des § 15 BauNVO an. Weder die von ihm vorgeschlagene Alternativenprüfung habe stattgefunden noch sei erwogen worden, das Baufenster nach Norden auf eine Baulinie mit den übrigen Bestandsgebäuden zu verlegen mit der Folge, dass sich die Beeinträchtigungen für die angrenzenden Nachbarn auf ein erträgliches Maß reduziere. |
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| Ein Abwägungsfehler liege auch in Bezug darauf vor, dass das Bauvorhaben den nach § 4 Abs. 3 LBO erforderlichen Waldabstand von 30 m nicht einhalte. Denn eine Unterschreitung dieses Abstandes beeinträchtige den Waldeigentümer unzumutbar, der Haftungsrisiken in Bezug auf Windbruch, Schneebruch oder Eisbruch ausgesetzt sei. Auch wenn nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO Gebäude mit einem geringeren Waldabstand zugelassen werden könnten, ändere dies nichts daran, dass die Antragsgegnerin sowohl die Interessen des Waldeigentümers als auch die Interessen des Waldnaturschutzes - dort befänden sich Habitate für zahlreiche Fledermäuse und Vögel - nicht in ihre Abwägung einbezogen habe. |
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| Schließlich habe die Antragsgegnerin keine ausreichend konkreten Ermittlungen möglicher Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebiets und des angrenzenden FFH-Gebiets angestellt und verkannt, dass der gefertigte Umweltbericht eigene Abwägungsentscheidungen der Gemeinde gerade nicht entbehrlich mache. |
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| Der Antragsteller beantragt, |
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| den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Klausen - Hansengelstraße West“ der Gemeinde Hohentengen vom 16. Februar 2017 für unwirksam zu erklären. |
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| Die Antragsgegnerin beantragt, |
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| Sie hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, da ihm bereits das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn der Antragsteller könne das konkret gerügte Bauvorhaben selbst dann, wenn man den Bebauungsplan für unwirksam halte, nicht abwenden, weil er sich auf keinerlei drittschützende Rechte berufen und daher auch kein Einschreiten der Baurechtsbehörde - gerichtet auf Einstellung oder gar Abriss des Bauvorhabens - verlangen könne. Dies ergebe sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Freiburg in dem Beschluss vom 3. August 2017 (3 K 6215/17). Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag fehle auch deshalb, weil das Bauvorhaben inzwischen vollständig verwirklicht sei, der Antragsteller bislang keinen Antrag auf Beseitigung bei der zuständigen Baurechtsbehörde gestellt habe und er den Bescheid des Landratsamts vom 14. Juni 2017, mit welchem der Erlass einer Baueinstellungsverfügung abgelehnt worden sei, habe bestandskräftig werden lassen. |
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| Dem Antragsteller fehle die erforderliche Antragsbefugnis, weil es keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung drittschützender bauplanungsrechtlicher Vorschriften gebe. Soweit er sich im Normenkontrollverfahren gegen den Verlust seiner bisherigen Ortsrandlage und der freien Aussicht wehre, handele es sich nicht um eine geschützte Rechtsposition. Zudem behalte das Anwesen des Antragstellers auch weiterhin eine unverbaute Sicht zum Außenbereich. Unzumutbare Immissionen durch den zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr seien nicht erkennbar, da der vorhabenbedingte Mehrverkehr ersichtlich gering und wohngebietsadäquat sei. |
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| Der Normenkontrollantrag sei aber auch unbegründet. Die Darstellung des Antragstellers zum Ablauf des Satzungsbeschlusses sei unzutreffend. Aus dem Protokoll zur Gemeinderatssitzung am 16. Februar 2017 ergebe sich, dass die genannten Gemeinderäte entweder nicht mitgewirkt oder aber sich jedenfalls vom Ratstisch entfernt hätten. So habe Gemeinderat M... in seiner Funktion als beauftragter Stadtplaner den Bebauungsplan nicht von seinem Platz am Ratstisch aus erläutert. Gemeinderat S... als Architekt des Vorhabens habe - wie im Protokoll vermerkt - den Ratstisch zu Beginn der Sitzung verlassen und sich in den Zuschauerraum begeben. Ohnehin hätten die betroffenen Gemeinderäte lediglich in ihrer Funktion als Sachverständige gem. § 33 Abs. 3 GemO präsentiert. Hieran sei nichts auszusetzen. Es treffe auch nicht zu, dass der Umweltbericht wegen Befangenheit des erstellenden Ingenieurs unverwertbar sei. Denn allgemeine Befangenheits- und Ausschlusserwägungen spielten beim Umweltbericht keine Rolle. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 1999 (3 S 2181/98) ergebe sich, dass ein Gemeinderat nicht schon als befangen gelte, wenn er mit einem am Planungsverfahren beteiligten Gutachter verwandt sei. Dann könne erst recht nicht der Gutachter befangen sein. Entgegen dem Vortrag des Antragstellers sei die Bekanntmachung der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß erfolgt. Wenn einzelne Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefehlt haben sollten, greife der Unbeachtlichkeitstatbestand des § 214 Abs. 1 Nr. 2 b) BauGB. Ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB liege nicht vor, denn diese Vorschrift schließe nicht aus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans von vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abwichen, solange sich dies aus dem Übergang in eine konkretere Planung rechtfertige und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt bleibe. Dies sei hier der Fall, weil die Grenze des im Flächennutzungsplan für Wohnnutzung vorgesehenen Bereichs in Richtung Westen nur geringfügig überschritten werde und die von Bebauung freizuhaltenden Flächen substanziell nicht angetastet würden. Selbst wenn man einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB aber annehme, sei der Fehler gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB rechtlich unbeachtlich. Denn es sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorgenommene Arrondierung in der Ortsrandlage die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende städtebauliche Ordnung in ihrer Gesamtheit tangiert haben könnte. Auch ein Verstoß gegen § 1a Abs. 4 BauGB sei nicht anzunehmen. Nach dieser Vorschrift seien die Erhaltungsziele bzw. Schutzziele der nach der FFH-Richtlinie geschützten Gebiete im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen. Hierzu habe die planende Gemeinde eine der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung vorgelagerte Vorprüfung bzw. Erheblichkeitsprüfung durchzuführen, bei welcher auch die behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen seien. Diese Prüfung sei hier durchgeführt worden und habe ergeben, dass erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzziele des FFH-Gebietes DE 8416341 „Hochrhein östlich Waldshut“ ausgeschlossen werden könnten. Dasselbe gelte für Beeinträchtigungen der in den Schutzzielen des FFH-Gebietes genannten Arten. |
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| Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei nicht zu beanstanden, dass hier Baurecht für ein einziges Vorhaben geschaffen werden solle, denn der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermögliche dies gerade. Eine Gefälligkeitsplanung liege nicht schon darin, dass der Anstoß für den Bebauungsplan von interessierter privater Seite komme. Es handele sich vielmehr um eine zulässige Arrondierung. Der Bebauungsplan sei nicht wegen Verstoßes gegen die Landschaftsschutzverordnung „Hohentengen“ unwirksam bzw. vollzugsunfähig, denn es sei objektiv eine Befreiung von dessen Bestimmungen möglich. Die zuständige untere Naturschutzbehörde habe die Erteilung einer Befreiung auch schon konkret in Aussicht gestellt. |
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| Es liege ferner kein Widerspruch zu den Waldabstandsregelungen vor, da die Abstandsregel des § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO nicht für Gebäude gelte, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplans mit einem geringeren Waldabstand zulässig seien. Zwar seien bei der Aufstellung des Planes die Belange der Gebäudesicherheit, des Waldschutzes und der Waldbewirtschaftung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dies sei aber geschehen. Nach Durchführung eines Ortstermins sei eine konkrete Bestandaufnahme und Bewertung der Gefährdungssituation erfolgt, die ergeben habe, dass keine Gefährdung vorliege, zumal die an der Nordseite gelegene Garage eine Pufferfunktion für das Wohngebäude übernehme. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin zutreffend gesehen, dass die Baurechtsbehörde auch bei bauplanungsrechtlicher Unterschreitung des Waldabstands von 30 m im nachgelagerten Verwaltungsverfahren immer noch einschreiten könne, wenn sich eine konkrete Gefahrenlage ergebe. |
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| Schließlich sei auch das Abwägungsgebot nicht verletzt. Der Antragsteller könne keinen Vorrang seiner Belange - hier der Beibehaltung der Ortsrandlage seines Grundstücks durch Verzicht auf die bauliche Entwicklung auf dem Vorhabengrundstück - verlangen. Er könne nur beanspruchen, dass seine Belange in die Abwägung eingestellt und entsprechend ihrem Gewicht behandelt würden. Dies sei geschehen, weil die Gemeinde die Betroffenheit des Antragstellers zwar erkannt, aber nicht als so schwerwiegend erachtet habe, dass eine Überplanung des Vorhabengrundstücks deshalb ausgeschlossen wäre. |
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| Die - nicht anwaltlich vertretenen - Beigeladenen haben sich an dem Verfahren nicht beteiligt. |
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| Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat der Senat den vom Antragsteller ebenfalls am 18. September 2017 gem. § 47 Abs. 6 VwGO gestellten Antrag, den Bebauungsplan „Klausen - Hansengelstraße West“ der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2017 vorläufig außer Vollzug zu setzen, abgelehnt. In der Begründung ist ausgeführt, dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle, weil eine Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung ausgeschlossen erscheine und die Verletzung eines subjektiven Rechtes auch nicht mit Blick auf die geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften über die FFH-Verträglichkeitsprüfung sowie über die Umweltprüfung in Betracht komme. |
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| Mit Beschluss vom 27. April 2020 hat der Senat Beweis erhoben zur örtlichen Lage des Grundstücks des Antragstellers und dessen Umgebung durch Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter als beauftragten Richter. Der Beweistermin hat am 8. Mai 2020 stattgefunden. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 8. Mai 2020 samt Anlagen verwiesen. |
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| Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu dem Verfahren 3 K 6215/17 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der Akten des Senats verwiesen. |
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| Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan ist zulässig. |
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| 1. Der Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). |
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| 2. Dem Antragsteller steht - entgegen der Einschätzung des Senats in dem Beschluss gem. § 47 Abs. 6 VwGO (5 S 2133/17) vom 20. November 2017 - auch die notwendige Antragsbefugnis zur Seite. |
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| Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 8). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133, juris Rn. 11 m.w.N.). Hier erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der nicht Eigentümer eines von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffenen Grundstücks im Plangebiet ist, jedenfalls in seinem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung eigener (Eigentums-)Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63, juris Rn. 3 f.) verletzt ist. Zwar macht der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der bisherigen Ortsrand- und Aussichtslage seines eigenen Grundstücks, nicht zu einem schutzwürdigen Belang in der Abwägung (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413, juris Rn. 10; vorgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482, juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 26.9.2018 - 1 NE 18.1303 - juris Rn. 14). Denn auf den Fortbestand eines solchen Lagevorteils und einer damit verbundenen Aussicht in die Landschaft besteht grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Vertrauen. |
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| Allerdings kann eine Ortsrand- und/oder Aussichtslage ausnahmsweise wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.9.2007 - 3 S 882/06 - BWGZ 2009, 105, juris Rn. 20 m.w.N.). Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe vor Errichtung des Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück eine „außergewöhnlich schöne Aussicht über den südlich gelegenen Rhein, das gesamte dort gelegene malerische Rheintal nach Westen und Süden sowie in die dort gelegene Niederebene der Schweiz“ gehabt. Die von ihm mit Schriftsatz vom 18. September 2017 vorgelegten Lichtbilder stehen hierzu nicht in Widerspruch und lassen zudem erkennen, dass vom Grundstück des Antragstellers nach der Bebauung zumindest kein freier Blick mehr nach Südwesten und Westen in das dort gelegene Rheintal möglich sein dürfte. Da dem Senat eine Prüfung der Antragsbefugnis unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes und im Umfang einer Begründetheitsprüfung verwehrt ist (BVerwG, Beschluss vom 9.4.2018 - 4 BN 10.18 - juris Rn. 10 m.w.N.) erscheint es nach diesem Vortrag nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die aufgrund der Südhanglage auf dem Grundstück des Antragstellers eröffnete Aussichtsmöglichkeit in das Rheintal ausnahmsweise besonders schutzwürdig und damit abwägungserheblich ist. |
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| Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren vom Antragsteller zur Begründung der Zulässigkeit des Antrages geltend gemachten Belange in der konkreten Planungssituation ebenfalls möglicherweise abwägungsbeachtlich sind und demzufolge das Vorliegen einer Antragsbefugnis begründen. |
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| 3. Der Antragsteller verfügt auch über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. |
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| a) Dieses Erfordernis soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 - juris Rn. 8; Urteil vom 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - juris Rn. 5). |
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| Nach den hier maßgebenden Umständen kann dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Bei bestehender Antragsbefugnis ist dieses ohnehin regelmäßig gegeben (BVerwG, Beschluss vom 9.4.2018 - 4 BN 10.18 - juris Rn. 10). Wenn der angegriffene Bebauungsplan mit Wirkung ex tunc, d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt des Normerlasses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. § 47 Rn. 144) aufgehoben würde, wäre das Bauvorhaben nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig, sondern läge im Außenbereich und könnte dort - mangels Vorliegens eines Privilegierungstatbestandes - wegen entgegenstehender öffentlicher Belange wohl nicht zugelassen werden (§ 35 Abs. 2 BauGB). |
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| Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Bauvorhaben inzwischen vollständig errichtet worden ist. Zwar wird ein Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr verbessern können, wenn dieser durch eine genehmigte - oder genehmigungsfreie - Maßnahme vollständig verwirklicht ist. Denn in diesem Fall liegen an den Wegfall des Bebauungsplans anknüpfende Ansprüche in Folgeverfahren bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig fern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 18.8.1987 - 4 N 3.86 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.9.2015 - 4 BN 25.15 - juris; BayVGH, Beschluss vom 16.7.2018 - 1 N 14.1510 - juris Rn. 19; NiedersOVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 KN 37/08 -, juris Rn. 4). |
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| Dennoch kann dem Antragsteller mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren nicht abgesprochen werden. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, im Wege des § 123 VwGO vorläufig die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück anzuordnen, mit Beschluss vom 3. August 2017 mit der Begründung abgelehnt, nachbarschützende Vorschriften seien nicht verletzt. Den Antrag des Antragstellers gem. § 47 Abs. 6 VwGO, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Klausen-Hansengelstraße West“ bis zur Entscheidung über Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom 20. November 2017 wegen fehlender Antragsbefugnis i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelehnt. Demgegenüber geht der Senat in der Hauptsacheentscheidung nunmehr vom Vorliegen einer Antragsbefugnis aus. Verneinte man in dieser Situation das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag mit Blick darauf, dass das Bauvorhaben inzwischen vollständig errichtet ist, so hätte der Antragsteller keine effektive Möglichkeit (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichte Bauvorhaben - insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung seiner abwägungserheblichen Belange - gerichtlich überprüfen zu lassen und würde insoweit rechtsschutzlos gestellt. |
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| Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Denn der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Es kann zwar kein Ausfertigungsmangel festgestellt werden (dazu 1.)), jedoch wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan am 16. Februar 2017 schon nicht rechtmäßig als Satzung beschlossen (dazu 2.)). Zudem ist er in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (dazu 3.)). Die festgestellten Mängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Planes (dazu 4.). |
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| 1. Der Bebauungsplan ist ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Zwar weist das dem Senat vorgelegte Original der Satzung, die aus dem Textteil und dem zeichnerischen Teil besteht, eine Unterschrift des zeichnungsberechtigten Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf. Diese Unterschrift - mit der eine Ausfertigung vorgenommen worden ist - datiert aber vom 27. März 2017. Auch die Unterschriften des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen Teil der Satzung und auf der Planbegründung tragen dieses Datum. Dann aber wurde die Originalurkunde des Bebauungsplans, deren Authentizität vom Bürgermeister bestätigt wird und welche Grundlage und Voraussetzung für die Bekanntmachung ist, erst nach der Bekanntmachung am 16. März 2017 hergestellt. Dies hat zur Konsequenz, dass ein nichtigkeitsbegründender Verfahrensfehler vorliegt, der zwar durch erneute Bekanntmachung der Norm - ggf. gekoppelt mit einer rückwirkenden Inkraftsetzung - hätte geheilt werden können (BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 - 4 B 60.96 - juris; BayVGH, Urteil vom 14.7.2016 - 2 N 15.472 - juris Rn. 2), hier aber nicht geheilt worden ist. |
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| Allerdings kann es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für eine wirksame Ausfertigung ausreichen, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterzeichnet hat und sich aus diesem Text oder den darin enthaltenen Bezugnahmen der verbindliche Planinhalt unzweifelhaft ergibt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 36 m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Aus dem vom Bürgermeister unterschriebenen Gemeinderatsprotokoll vom 16. Februar 2016 ergibt sich, dass der Gemeinderat den „vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Klausen-Hansengelstraße West‘ in der Fassung vom 6. Februar 2017 bestehend aus Planzeichnungen und textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen“ habe. Der Hinweis, der Bebauungsplan bestehe aus „Planzeichnungen“ erscheint zwar auf den ersten Blick nicht ganz eindeutig, weil (förmlicher) Bestandteil der Satzung nur eine Planzeichnung ist, nämlich der zeichnerische Teil „Straßen- und Baugrenzenplan mit Begrünung“. Jedoch lässt der Begriff „Planzeichnungen“ hier auch die Interpretation zu, dass damit die verschiedenen Einzeichnungen im zeichnerischen Teil gemeint sind. Zudem löst die Verwendung des Plurals „Planzeichnungen“ aber auch deshalb keine Zweifel an der Identität des Norminhalts der Satzung aus, weil dieser weitere Planzeichnungen (ein Schemaschnitt im Maßstab 1:100 und ein Übersichtsplan im Maßstab 1:1000) als Anlage beigefügt sind. |
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| 2. Der Satzungsbeschluss vom 16. Februar 2017 ist aber rechtswidrig, weil er unter Mitwirkung des befangenen Gemeinderats M... zustande gekommen ist. Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO darf ein ehrenamtlich tätiger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder den in der Vorschrift näher genannten Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. § 18 Abs. 5 GemO bestimmt, dass derjenige, der bei der Beratung nicht mitwirken darf, die Sitzung verlassen muss. |
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| a) Hier war Gemeinderat M... im Sinne der genannten Vorschriften befangen. Denn als Planer des vorhabenbezogenen Bebauungsplans konnte er schon zur Vermeidung etwaiger Haftungsansprüche aus der Planungsentscheidung des Gemeinderates einen möglichen unmittelbaren Vorteil ziehen. Aber auch deshalb, weil er in dieser Eigenschaft für den durch die Planung begünstigten Vorhabenträger tätig geworden ist, der den Planentwurf zu erstellen hat (Krautzberger in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 12 Rn. 117a) konnte die Entscheidung des Gemeinderats ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil bringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2002 - 5 S 1635/00 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 27). Deshalb ist die Antragsgegnerin, ausweislich des vorliegenden Gemeinderatsprotokolls, zu Recht davon ausgegangen, dass nicht nur bei Herrn S... - dem Architekten und Planer des Bauvorhabens -, sondern auch bei Herr M... als Planer des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Befangenheitsgrund vorliegt. |
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| Trotz seiner Befangenheit hat Gemeinderat M... die Sitzung aber entgegen § 18 Abs. 5 GemO nicht verlassen. Zwar heißt es in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 16. Februar 2017, Gemeinderat M... habe „nicht bei den Beschlussfassungen“ zu TOP 8 „mitgewirkt“. Diese Feststellung betrifft jedoch nur den Mitwirkungsausschluss aus § 18 Abs. 1 GemO. Aus dem Gemeinderatsprotokoll ergibt sich hingegen nicht, dass Herr M... die Sitzung - anders als Herr S..., bei dem dies ausdrücklich vermerkt wird - vor der Beschlussfassung zusätzlich i.S.v. § 18 Abs. 5 GemO verlassen hat. Dies deckt sich mit der eidesstattlich versicherten Darstellung des Antragstellers (Anlage A 3 zum Schriftsatz vom 18. September 2017), wonach Herr M... sich - anders als Herr S... - bei der Behandlung von TOP 8 nicht in die Zuhörerreihen begeben habe. Auch nach den Angaben des Prozessvertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die auf einer telefonischen Rücksprache mit der Hauptamtsleiterin der Gemeinde Hohentengen basieren, hat sich Herr M... bei der Behandlung des TOP 8 in der Sitzung am 16. Februar 2017 nicht in den Zuschauerraum begeben, sondern ist am Sitzungstisch verblieben und lediglich mit dem Stuhl von diesem abgerückt. |
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| Nach der langjährigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes genügt ein bloßes Abrücken des befangenen Gemeinderates vom Sitzungstisch aber dann nicht für ein rechtliches „Verlassen“ der Sitzung i.S.v. § 18 Abs. 5 GemO, wenn es - wie im vorliegenden Fall - einen vom Bereich des Gemeinderatskollegiums äußerlich eindeutig abgegrenzten Zuschauerbereich gibt, in welchen sich der Gemeinderat hätte begeben können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14 - juris Rn. 46; Beschluss vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - juris 18). In der Entscheidung vom 23.2.2001 (3 S 2574/99, juris Rn. 31) hat der Verwaltungsgerichtshof ein solches Abrücken vom Sitzungstisch zwar ausreichen lassen, jedoch lag hier die Besonderheit vor, dass wegen des starken Publikumsandranges zusätzliche Sitzgelegenheiten für Zuhörer geschaffen werden mussten und sich der befangene Gemeinderat mit seinem abgerückten Stuhl zwischen die Zuhörer begeben hatte. In der entschiedenen Sachverhaltskonstellation war der Ausschluss des befangenen Gemeinderates von der Beratung und Entscheidung des Gemeinderatsgremiums daher trotz der geringen Entfernung vom Sitzungstisch und der Mitnahme des Stuhles in die Zuhörerschaft hinein aufgrund der damit geschaffenen Durchgangsbreite zum Sitzungstisch erkennbar. Eine vergleichbare Situation war am 16. Februar 2017 nicht gegeben. Nach den Schilderungen des Prozessvertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung musste der von den Zuschauern getrennt an seinem gewohnten Platz sitzende Gemeinderat M... trotz Abrückens vom Sitzungstisch weiterhin als Mitglied des Gemeinderatsgremiums wahrgenommen werden. |
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| Hieran ändert der schriftliche Vortrag der Antragsgegnerin nichts, dass Gemeinderat M... am 16. Februar 2017 vor dem Gemeinderat in zulässiger Weise präsentiert habe. Zwar unterliegt es keinen Bedenken, dass Gemeinderäte trotz Befangenheit in ihrer Eigenschaft als Planer an einer Gemeinderatssitzung teilnehmen und dort ihre Pläne erläutern bzw. Fragen beantworten. Denn diese Tätigkeit ist noch keine „Mitwirkung“ an der Beratung. Die Beratung beginnt aber spätestens dann, wenn der Gemeinderat in die Erörterung der für und gegen die Planung sprechenden Gesichtspunkte und vorliegender Bedenken eintritt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn 27, Urteil vom 14.11.2002 - 5 S 1635/00 - juris Rn. 19). Daher hätte Gemeinderat M... schon bei den Tagesordnungspunkten 8a) und 8b) „Auswertung, Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen“, erst recht aber beim Tagesordnungspunkt 8c) „Beschlussfassung“ nicht - wenn auch abgerückt - am Ratstisch verbleiben dürfen. |
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| b) Der festzustellende Verfahrensfehler ist auch beachtlich geblieben. Denn er wurde vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 (Anlage A 9) gegenüber der Gemeinde gerügt (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 GemO). |
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| 3. Auch der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. |
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| a) Ein Verfahrensfehler liegt zunächst vor in Bezug auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. |
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| aa) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB verlangt, die Entwürfe der Bebauungspläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Im Hinblick auf die „Arten umweltbezogener Informationen“ muss die Gemeinde die vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen nach behandelten Themenblöcken zusammenfassen und diese schlagwortartig charakterisieren. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Informationen thematisch nach Gattungen und Typen zusammenzufassen (std. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 12 ff m.w.N.). Dem wird der im Amtsblatt am 27. November 2016 veröffentlichte Text nicht gerecht. Denn dort ist zwar davon die Rede, dass „Stellungnahmen aus der früheren Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu den Themen Bodenschutz, Landschaftsschutzgebiet und Waldabstand vorliegen“. Die entscheidende Umweltstellungnahme, der Umweltbericht vom 31.Oktober 2016, wird aber nur allgemein wiedergegeben (z.B. „Bewertung der Umwelteinwirkungen“, „Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes“). Die erforderliche zusammengefasste Wiedergabe von Themenblöcken fehlt, obwohl dem Umweltbericht selbst eine thematische Gliederung („Schutzgut Pflanzen/Biotope“, „Schutzgut Tiere“, „Schutzgut Boden“, „Schutzgut Wasser“, „Schutzgut Klima/Luft“, „Schutzgut Landschaftsbild“, „Mensch/Bevölkerung“) zugrunde liegt, die in die Bekanntmachung hätte übernommen werden können. Der bekanntgemachte Text konnte die erforderliche Anstoßfunktion daher allenfalls in Bezug auf die Themen Bodenschutz, Landschaftsschutz und Waldabstand, nicht aber in vollem Umfang in Bezug auf die zusätzlichen, im Umweltbericht genannten Umweltthemen entfalten. |
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| bb) Der festgestellte Mangel ist beachtlich geblieben. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, 2. Alt. ist es zwar unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten von Umweltinformationen vorliegen, gefehlt haben“. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wendung „einzelne Angaben“ quantitativ zu verstehen ist (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - juris Rn. 43 f) oder ob es auf die Relevanz der fehlenden Angaben für die zugrundeliegende Planung ankommt (so HambOVG, Urteil vom 27.4.2016 - 2 E 20/13.N - juris Rn. 41). Denn hier haben nach beiden Betrachtungsweisen nicht nur einzelne Angaben gefehlt: Es wurde auf mindestens vier weitere unweltbezogene Themen (Pflanzen/Biotope, Tiere, Wasser, Klima/Luft) nicht hingewiesen, darunter mit den Themen „Pflanzen/Biotope“ und „Tiere“ zwei Themen, denen bei der Überplanung des bisherigen Außenbereichs maßgebliche Bedeutung zukommt. |
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| Der Mangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Zwar hat der Antragsteller ihn innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 16. März 2017 nicht eigens gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gerügt. Die erforderlichen Darlegungen finden sich jedoch in dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 18. September 2017, welcher der Gemeinde innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist. Dies ist ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 21.8.2018 - 4 BN 44.17 - juris Rn. 4). |
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| Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 310, juris Rn. 29). |
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| aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers begründet es allerdings keinen Bewertungsfehler, dass die Antragsgegnerin eine Verschiebung des für das Wohnhaus vorgesehenen Baufensters nach Norden abgelehnt hat. Zwar überzeugt in diesem Zusammenhang der aus der Abwägungstabelle ersichtliche Hinweis nicht, das Verhalten des Antragstellers - einerseits auf den Waldabstand zu pochen, andererseits ein Verschieben des Wohnhauses in Richtung Wald zu verlangen - sei widersprüchlich. Denn dem Antragsteller ist es unbenommen, sich auf eine ihm jeweils günstige Argumentation zu berufen. Die Antragsgegnerin hat die gewünschte Verschiebung jedoch maßgeblich mit dem Argument abgelehnt, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich hierdurch „die Beeinträchtigungen für die Grundstücksnachbarn“ - hier den Antragsteller - reduzieren sollten. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn nach Lage der Dinge kommen als „Beeinträchtigungen“ beim Antragsteller nur die Verschlechterung der Aussichtslage nach Westen und Südwesten sowie der durch das Vorhaben ausgelöste Mehrverkehr auf der Hansengelstraße - und damit auch auf dem Baugrundstück entlang der Grenze zu seinem Grundstück - in Betracht. Beide Belange mussten bei der Abwägung aber nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt und bewertet werden: |
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| (1) Die Ortsrand- und/oder Aussichtslage des Grundstücks des Antragstellers ist hier nicht wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig. Die Rechtsprechung hat eine solche außergewöhnliche Situation z.B. für den hier nicht vorliegenden Fall angenommen, dass eine Ausflugsgaststätte bzw. ein Hotel mit einer besonderen Aussicht, auf deren Fortbestand vertraut werden durfte, „arbeitet“ (BayVGH, Urteil vom 29.7.2011 - 15 N 08.2086 - juris Rn. 23). Aber auch der Wunsch, weiterhin die Aussicht auf den Bodensee sowie die Alpen auf dem gegenüberliegenden Schweizer Ufer genießen zu können, wurde als abwägungserhebliches Interesse anerkannt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1997 - 8 S 2814/96 - juris; vgl. auch Urteil vom 27.9.2007 - 3 S 882/06 - juris Rn. 20). Die aufgrund der Südhanglage auf dem Grundstück des Antragstellers eröffnete Aussichtsmöglichkeit ist mit einem Panoramablick auf die Bodenseefläche und die dahinterliegenden Schweizer Alpen aber nicht vergleichbar. Hierzu hat die vom Senat am 8. Mai 2020 durchgeführte Beweiserhebung - in Form der Einnahme eines Augenscheines zur Lage des Grundstücks des Antragstellers und dessen Umgebung durch den Berichterstatter als beauftragten Richter i.S.v. § 96 Abs. 2 VwGO - ergeben, dass der Rhein selbst vom Grundstück des Antragstellers aus nicht erkennbar ist. Der Verlauf des Flusses lässt sich allenfalls anhand des für Flussläufe typischen Uferbewuchses im Tal erahnen. Auf die gefertigten Lichtbilder Nrn. 10 bis 19 und 24 wird insoweit verwiesen. Das Flusstal und die jenseits des Tales gelegene Landschaft auf der schweizerischen Seite - mit großenteils bewaldeten Flächen und Hügeln - ist vom Grundstück des Antragstellers aus hingegen ohne weiteres zu erkennen (Lichtbilder Nrn. 10 bis 18, Nr. 24). Der Ausblick hierauf kann mit dem Antragsteller zwar durchaus als malerisch bezeichnet werden, er ist jedoch nicht in einer mit dem Blick auf die Bodenseefläche und dem dahinterliegenden Alpenpanorama vergleichbaren Weise eindrucksvoll-spektakulär oder gar einzigartig. Dies gilt insbesondere für den Ausblick nach Südwesten und Westen, den der Antragsteller durch das auf dem Nachbargrundstück errichtete Gebäude der Beigeladenen vor allem beeinträchtigt sieht. Insoweit konnte vor Ort festgestellt werden - und ergibt sich auch aus den von den Grundstücken des Beigeladenen und des Antragstellers in Richtung (Süd-)Westen aufgenommenen Lichtbildern Nrn. 8, 10, 14, 15, 19, 20, 21 -, dass ein Blick auf das Rheintal und das gegenüberliegende Schweizer Ufer wegen der vorhandenen Vegetation (mit hohen Laubbäumen und Gebüschen) ohnehin nur eingeschränkt möglich ist. Instruktiv in diesem Zusammenhang sind insbesondere die von der Terrasse und der Westseite des Hauses des Antragstellers aus gefertigten Lichtbilder Nrn. 6, 8, 10, die vom Grundstück des Beigeladenen aus gefertigten Lichtbilder Nrn. 19, 20 und 21 sowie das von Antragstellerseite als Anlage A 32 (Bl. 335 der Gerichtakte) vorgelegte Luftbild, auf welchen die erwähnten Bäume und Büsche erkennbar sind. Daher vermag der Senat die Einschätzung des Antragstellers nicht zu teilen, er habe vor Errichtung des Nachbargebäudes eine „außergewöhnlich schöne Aussicht über den südlich gelegenen Rhein, das gesamte dort gelegene malerische Rheintal nach Westen und Süden sowie in die dort gelegene Niederebene der Schweiz“ genossen, welche ausnahmsweise als abwägungserhebliches Interesse anzuerkennen sei. |
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| Unabhängig davon, dass es schon an einer außergewöhnlichen örtlichen Gegebenheit mangelt, die der Aussichtslage hier eine besondere Schutzwürdigkeit verschafft, wird dem Antragsteller die zuvor vorhandene Aussichtslage, selbst wenn man sie als besonders schutzwürdig einordnet, durch die Planung nur zu einem kleinen Teil genommen. Da das durch die Planung ermöglichte Doppelhaus südwestlich seines Grundstücks errichtet wurde, bleibt der schon bislang vorhandene Ausblick nach Südosten und nach Süden ungeschmälert erhalten (vgl. Lichtbilder Nrn. 11, 12, 13, 17). Auch ein Ausblick nach Südwesten - mit den beschriebenen, ohnehin vorhandenen Einschränkungen durch die Vegetation - bleibt „an der Südostecke des Gebäudes der Beigeladenen vorbei“ teilweise noch möglich, wie sich aus dem von der Terrasse des Antragstellers aus gefertigten Lichtbild Nr. 10 sowie aus dem vom Standort am Böschungsfuß der Terrasse aus aufgenommenen Lichtbild Nr. 15 ergibt. Lediglich der Blick nach (Süd)Westen auf die freie Landschaft nördlich des Rheins und das westlich gelegene Rheintal ist dem Antragsteller - mit Ausnahme eines verbleibenden schmalen Durchblicks zwischen der Nordseite des Gebäudes der Beigeladenen und deren Garage (Lichtbild Nrn. 6, 7, 8) - nunmehr nicht mehr möglich (vgl. Lichtbilder Nrn. 6, 7, 8, 9). Ausblickeinschränkungen dieses Umfangs sind aber kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müsste. |
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| (2) Das vom Antragsteller ferner geltend gemachte Interesse, von einer planbedingten Zunahme an Lärm und Abgasen durch Kraftfahrzeugverkehr auf der im Bebauungsplan festgesetzten 40 m langen Verlängerung der Hansengelstraße sowie auf der Zufahrt zur Garage des Doppelhauses entlang der Grenze zu seinem Grundstück verschont zu bleiben, ist in der konkreten Planungssituation ebenfalls kein abwägungsbeachtlicher privater Belang. |
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| Eine planbedingte Zunahme von Immissionen durch Kraftfahrzeugverkehr gehört zwar grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen. Das Interesse, von planbedingten Immissionen durch Kraftfahrzeugverkehr verschont zu bleiben, ist aber nur dann abwägungserheblich, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - juris Rn. 5 f) |
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| Gemessen hieran wird das Grundstück des Antragstellers durch den planbedingten Kraftfahrzeugverkehr auf der Hansengelstraße und auf der Garagenzufahrt allenfalls einer sehr geringfügigen Zunahme von Lärm- und Abgasimmissionen ausgesetzt sein. Denn der durch das geplante Vorhaben zusätzlich verursachte Kraftfahrzeugverkehr erschöpft sich im Anliegerverkehr von und zu einem Zwei-Familien-Wohnhaus (Doppelhaus) mit vier Garagen-Stellplätzen. Jedenfalls bei einem durch vier Kraftfahrzeuge zusätzlich verursachten Verkehrsaufkommen sind nennenswert belästigende Lärm- und Abgasimmissionen auch unter Berücksichtigung der Ortsrandlage des Grundstücks des Antragstellers nicht verbunden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.9.2018 - 1 NE 18.1303 - juris Rn. 15). |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat sogar den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Abwägungsrelevanz verneint hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - juris Rn. 16 f). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Baugebieten, in denen durch Bebauungsplan nur wenige Einzelhäuser bzw. Wohneinheiten zugelassen wurden, durch den anliegerbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.3.2011 - 4 C 2708/09.N - juris Rn. 20 zu 18 Wohneinheiten, Urteil vom 7.4.2014 - 3 C 914/13.N - juris zu 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet). Dabei stellt er vor allem auf die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen ab und geht in der Regel davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist (vgl. Urteile vom 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - juris und vom 17.8.2017 - 4 C 2760/16.N - juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH Urteil vom 16.5.2017 - 15 N 15.1485 - juris hinsichtlich eines planungsbedingten Mehrverkehrs von 74 Fahrzeugbewegungen pro Tag; Beschluss vom 24.8.2017 - 4 BN 35/17- juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.1.2015 - 2 R 94/14 - zu 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäusern bei teilweise am Grundstück des Antragstellers vorbeigeführtem Verkehr; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.4.2015 - 3 S 748/13 - zu 12 Wohneinheiten unter Annahme einer Anzahl von 45 Verkehrsbewegungen). |
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| An dieser Einschätzung ändert sich nichts, wenn man zusätzlich in den Blick nimmt, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Fahrzeugmehrverkehr nicht auf der Straße endet und die Fahrzeuge unmittelbar entlang der östlichen Grundstücksgrenze zu den hinter dem Haus der Beigeladenen zugelassenen Garagen fahren werden. Denn das Grundstück des Antragstellers wird - wie sich aus den Lichtbildern Nrn. 1, 22 und 23 ergibt - in unmittelbarer Grenznähe nur gärtnerisch genutzt. Das Wohnhaus selbst und der nach Südwesten hin ausgerichtete Außenwohnbereich (Terrassenbereich) liegen nicht nur deutlich höher als die Zufahrt auf dem Nachbargrundstück, sondern sind von dieser auch mehrere Meter entfernt und zudem durch Bepflanzung abgeschirmt. |
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| bb) Ein Bewertungsfehler liegt allerdings in Bezug auf die Behandlung des Waldabstandsgebots (§ 4 Abs. 3 LBO) vor. |
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| (1) Soweit der Bebauungsplan die Errichtung einer Garage im Waldabstand zulässt, macht die Antragsgegnerin von der in § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, für ein Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 LBO) einen geringeren als den in § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO an sich vorgesehenen Waldabstand von 30 m zuzulassen. § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO verschafft dem Planungsrecht der Gemeinde Vorrang vor der Waldabstandsregelung der LBO und hat zur Konsequenz, dass im Bebauungsplanverfahren abschließend entschieden wird, welche Waldabstände gelten (Sauter, LBO, § 4 Rn. 36). Denn die Regelung soll verhindern, dass die Bebauung von Grundstücken, die nach dem Planungsrecht an sich bebaut werden dürfen, am bauordnungsrechtlichen Waldabstandsgebot scheitert (Schlotterbeck, LBO, 7. Aufl. § 4 Rn. 16). Bei der Entscheidung darüber, welche konkreten Gebäude mit einem geringeren Waldabstand als nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO zulässig sind, ist die Gemeinde daher gehalten, im Rahmen des Gebots gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) die mit den Waldabstandsregelungen verfolgten Belange zu berücksichtigen. Namentlich geht es hier um den Schutz der zugelassenen Gebäude vor umstürzenden Bäumen, um das Interesse des Waldeigentümers an der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie ganz allgemein um die Belange des Waldschutzes, etwa der Verhinderung von Waldbränden (hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.2020 - 5 S 824/18 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.8.1995 - 8 S 1719/95 - juris Rn. 23 und Beschluss vom 27.10.2017 - 8 S 576/16 - juris Rn. 8 sowie Dusch, VBlBW 2015, S. 8 ff; Sauter a.a.O Rn. 41) |
|
| Ausweislich der vorliegenden Abwägungstabelle hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16. Februar 2017, in welcher der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, zur Frage des Waldabstandes keine Erwägungen angestellt. Solche finden sich jedoch in der übersandten Anlage 2 zur Sitzung vom 10. November 2016, mit welcher die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet wurden. Dort ist ausgeführt, dass eine Gefährdung des Gebäudes der Beigeladenen durch Baumfall ausgeschlossen werden könne, weil die Garage „als Puffer“ diene. Die Gefährdung der Garage selbst wurde damit ersichtlich nicht in den Blick genommen. Auch ist die Gemeinde ihrer oben dargestellten Verpflichtung nicht nachgekommen, im Wege der planerischen Abwägung selbst über die Zulassung von Gebäuden - hier des Wohnhauses und der Garage - im Waldabstand des § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO zu entscheiden. Stattdessen ist sie davon ausgegangen, dass eine abschließende Konfliktbewältigung noch in einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren erfolgen könne. Dies ergibt sich aus dem Hinweis in der Abwägungstabelle vom 10. November 2016, auch bei einer bauplanungsrechtlichen Unterschreitung des 30-Meter-Waldabstandes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO bleibe die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 LBO anwendbar und müsse die zuständige Baurechtsbehörde im Genehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren die konkrete Gefahrenlage prüfen. Es ist zwar richtig, dass § 3 Abs. 1 LBO weiterhin anwendbar und von der Baurechtsbehörde - jedenfalls im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO - zu prüfen ist, wenn eine Bebauung im Waldabstand nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO zugelassen wird (vgl. LT-Drs. 15/1320 S. 3 und Dusch, a.a.O.). Dies ändert aber nichts daran, dass es nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO originäre Aufgabe der planenden Gemeinde bleibt, den für ein bestimmtes Gebäude konkret geltenden Waldabstand nach Maßgabe der oben genannten Kriterien zu bestimmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.2020, a.a.O). Dieser Verpflichtung kann sie sich durch den Hinweis auf § 3 Abs. 1 LBO nicht entziehen. |
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| (2) Der festgestellte Bewertungsfehler wurde mit Schriftsatz vom 18. September 2017 innerhalb der Jahresfrist vom Antragsteller gerügt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Er ergibt sich aus den vorliegenden Planungsakten und ist damit offensichtlich i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Er ist auch ergebnisrelevant, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Abwägung bei ordnungsgemäßer Bewertung des Waldabstandes anders ausgefallen wäre. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Denn sie haben mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren auch nicht in erheblicher Weise gefördert, zumal sie sich in dem Normenkontrollverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt haben vertreten lassen. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 9. September 2020 |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 20.000 Euro festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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| Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan ist zulässig. |
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| 1. Der Antragstellerin hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). |
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| 2. Dem Antragsteller steht - entgegen der Einschätzung des Senats in dem Beschluss gem. § 47 Abs. 6 VwGO (5 S 2133/17) vom 20. November 2017 - auch die notwendige Antragsbefugnis zur Seite. |
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| Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 8). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 22.2.1994 - 1 C 24.92 - BVerwGE 95, 133, juris Rn. 11 m.w.N.). Hier erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der nicht Eigentümer eines von den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar betroffenen Grundstücks im Plangebiet ist, jedenfalls in seinem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung eigener (Eigentums-)Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63, juris Rn. 3 f.) verletzt ist. Zwar macht der Umstand allein, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung dieses Zustandes, z.B. wegen der bisherigen Ortsrand- und Aussichtslage seines eigenen Grundstücks, nicht zu einem schutzwürdigen Belang in der Abwägung (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413, juris Rn. 10; vorgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482, juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 26.9.2018 - 1 NE 18.1303 - juris Rn. 14). Denn auf den Fortbestand eines solchen Lagevorteils und einer damit verbundenen Aussicht in die Landschaft besteht grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Vertrauen. |
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| Allerdings kann eine Ortsrand- und/oder Aussichtslage ausnahmsweise wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.9.2007 - 3 S 882/06 - BWGZ 2009, 105, juris Rn. 20 m.w.N.). Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe vor Errichtung des Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück eine „außergewöhnlich schöne Aussicht über den südlich gelegenen Rhein, das gesamte dort gelegene malerische Rheintal nach Westen und Süden sowie in die dort gelegene Niederebene der Schweiz“ gehabt. Die von ihm mit Schriftsatz vom 18. September 2017 vorgelegten Lichtbilder stehen hierzu nicht in Widerspruch und lassen zudem erkennen, dass vom Grundstück des Antragstellers nach der Bebauung zumindest kein freier Blick mehr nach Südwesten und Westen in das dort gelegene Rheintal möglich sein dürfte. Da dem Senat eine Prüfung der Antragsbefugnis unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes und im Umfang einer Begründetheitsprüfung verwehrt ist (BVerwG, Beschluss vom 9.4.2018 - 4 BN 10.18 - juris Rn. 10 m.w.N.) erscheint es nach diesem Vortrag nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die aufgrund der Südhanglage auf dem Grundstück des Antragstellers eröffnete Aussichtsmöglichkeit in das Rheintal ausnahmsweise besonders schutzwürdig und damit abwägungserheblich ist. |
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| Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren vom Antragsteller zur Begründung der Zulässigkeit des Antrages geltend gemachten Belange in der konkreten Planungssituation ebenfalls möglicherweise abwägungsbeachtlich sind und demzufolge das Vorliegen einer Antragsbefugnis begründen. |
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| 3. Der Antragsteller verfügt auch über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. |
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| a) Dieses Erfordernis soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 - juris Rn. 8; Urteil vom 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - juris Rn. 5). |
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| Nach den hier maßgebenden Umständen kann dem Antragsteller das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Bei bestehender Antragsbefugnis ist dieses ohnehin regelmäßig gegeben (BVerwG, Beschluss vom 9.4.2018 - 4 BN 10.18 - juris Rn. 10). Wenn der angegriffene Bebauungsplan mit Wirkung ex tunc, d.h. rückwirkend auf den Zeitpunkt des Normerlasses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. § 47 Rn. 144) aufgehoben würde, wäre das Bauvorhaben nicht nach § 34 BauGB genehmigungsfähig, sondern läge im Außenbereich und könnte dort - mangels Vorliegens eines Privilegierungstatbestandes - wegen entgegenstehender öffentlicher Belange wohl nicht zugelassen werden (§ 35 Abs. 2 BauGB). |
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| Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Bauvorhaben inzwischen vollständig errichtet worden ist. Zwar wird ein Antragsteller in der Regel seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan nicht mehr verbessern können, wenn dieser durch eine genehmigte - oder genehmigungsfreie - Maßnahme vollständig verwirklicht ist. Denn in diesem Fall liegen an den Wegfall des Bebauungsplans anknüpfende Ansprüche in Folgeverfahren bei Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn regelmäßig fern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2019 - 4 BN 15.18 - juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 18.8.1987 - 4 N 3.86 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.9.2015 - 4 BN 25.15 - juris; BayVGH, Beschluss vom 16.7.2018 - 1 N 14.1510 - juris Rn. 19; NiedersOVG, Beschluss vom 26.5.2008 - 1 KN 37/08 -, juris Rn. 4). |
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| Dennoch kann dem Antragsteller mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutzbedürfnis für das Normenkontrollverfahren nicht abgesprochen werden. Denn das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag, im Wege des § 123 VwGO vorläufig die Einstellung der Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück anzuordnen, mit Beschluss vom 3. August 2017 mit der Begründung abgelehnt, nachbarschützende Vorschriften seien nicht verletzt. Den Antrag des Antragstellers gem. § 47 Abs. 6 VwGO, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Klausen-Hansengelstraße West“ bis zur Entscheidung über Normenkontrollantrag vorläufig außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom 20. November 2017 wegen fehlender Antragsbefugnis i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelehnt. Demgegenüber geht der Senat in der Hauptsacheentscheidung nunmehr vom Vorliegen einer Antragsbefugnis aus. Verneinte man in dieser Situation das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag mit Blick darauf, dass das Bauvorhaben inzwischen vollständig errichtet ist, so hätte der Antragsteller keine effektive Möglichkeit (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), das durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichte Bauvorhaben - insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung seiner abwägungserheblichen Belange - gerichtlich überprüfen zu lassen und würde insoweit rechtsschutzlos gestellt. |
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| Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet. Denn der angegriffene Bebauungsplan ist unwirksam. Es kann zwar kein Ausfertigungsmangel festgestellt werden (dazu 1.)), jedoch wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan am 16. Februar 2017 schon nicht rechtmäßig als Satzung beschlossen (dazu 2.)). Zudem ist er in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft zustande gekommen (dazu 3.)). Die festgestellten Mängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Planes (dazu 4.). |
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| 1. Der Bebauungsplan ist ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Zwar weist das dem Senat vorgelegte Original der Satzung, die aus dem Textteil und dem zeichnerischen Teil besteht, eine Unterschrift des zeichnungsberechtigten Bürgermeisters der Antragsgegnerin auf. Diese Unterschrift - mit der eine Ausfertigung vorgenommen worden ist - datiert aber vom 27. März 2017. Auch die Unterschriften des Bürgermeisters auf dem zeichnerischen Teil der Satzung und auf der Planbegründung tragen dieses Datum. Dann aber wurde die Originalurkunde des Bebauungsplans, deren Authentizität vom Bürgermeister bestätigt wird und welche Grundlage und Voraussetzung für die Bekanntmachung ist, erst nach der Bekanntmachung am 16. März 2017 hergestellt. Dies hat zur Konsequenz, dass ein nichtigkeitsbegründender Verfahrensfehler vorliegt, der zwar durch erneute Bekanntmachung der Norm - ggf. gekoppelt mit einer rückwirkenden Inkraftsetzung - hätte geheilt werden können (BVerwG, Beschluss vom 9.5.1996 - 4 B 60.96 - juris; BayVGH, Urteil vom 14.7.2016 - 2 N 15.472 - juris Rn. 2), hier aber nicht geheilt worden ist. |
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| Allerdings kann es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für eine wirksame Ausfertigung ausreichen, wenn der Bürgermeister das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll unterzeichnet hat und sich aus diesem Text oder den darin enthaltenen Bezugnahmen der verbindliche Planinhalt unzweifelhaft ergibt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.6.2016 - 5 S 1375/14 - juris Rn. 36 m.w.N.). Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Aus dem vom Bürgermeister unterschriebenen Gemeinderatsprotokoll vom 16. Februar 2016 ergibt sich, dass der Gemeinderat den „vorhabenbezogenen Bebauungsplan, Klausen-Hansengelstraße West‘ in der Fassung vom 6. Februar 2017 bestehend aus Planzeichnungen und textlichen Festsetzungen als Satzung beschlossen“ habe. Der Hinweis, der Bebauungsplan bestehe aus „Planzeichnungen“ erscheint zwar auf den ersten Blick nicht ganz eindeutig, weil (förmlicher) Bestandteil der Satzung nur eine Planzeichnung ist, nämlich der zeichnerische Teil „Straßen- und Baugrenzenplan mit Begrünung“. Jedoch lässt der Begriff „Planzeichnungen“ hier auch die Interpretation zu, dass damit die verschiedenen Einzeichnungen im zeichnerischen Teil gemeint sind. Zudem löst die Verwendung des Plurals „Planzeichnungen“ aber auch deshalb keine Zweifel an der Identität des Norminhalts der Satzung aus, weil dieser weitere Planzeichnungen (ein Schemaschnitt im Maßstab 1:100 und ein Übersichtsplan im Maßstab 1:1000) als Anlage beigefügt sind. |
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| 2. Der Satzungsbeschluss vom 16. Februar 2017 ist aber rechtswidrig, weil er unter Mitwirkung des befangenen Gemeinderats M... zustande gekommen ist. Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein Gemeinderatsbeschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GemO darf ein ehrenamtlich tätiger Bürger weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder den in der Vorschrift näher genannten Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. § 18 Abs. 5 GemO bestimmt, dass derjenige, der bei der Beratung nicht mitwirken darf, die Sitzung verlassen muss. |
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| a) Hier war Gemeinderat M... im Sinne der genannten Vorschriften befangen. Denn als Planer des vorhabenbezogenen Bebauungsplans konnte er schon zur Vermeidung etwaiger Haftungsansprüche aus der Planungsentscheidung des Gemeinderates einen möglichen unmittelbaren Vorteil ziehen. Aber auch deshalb, weil er in dieser Eigenschaft für den durch die Planung begünstigten Vorhabenträger tätig geworden ist, der den Planentwurf zu erstellen hat (Krautzberger in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 12 Rn. 117a) konnte die Entscheidung des Gemeinderats ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil bringen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2002 - 5 S 1635/00 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn. 27). Deshalb ist die Antragsgegnerin, ausweislich des vorliegenden Gemeinderatsprotokolls, zu Recht davon ausgegangen, dass nicht nur bei Herrn S... - dem Architekten und Planer des Bauvorhabens -, sondern auch bei Herr M... als Planer des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein Befangenheitsgrund vorliegt. |
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| Trotz seiner Befangenheit hat Gemeinderat M... die Sitzung aber entgegen § 18 Abs. 5 GemO nicht verlassen. Zwar heißt es in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 16. Februar 2017, Gemeinderat M... habe „nicht bei den Beschlussfassungen“ zu TOP 8 „mitgewirkt“. Diese Feststellung betrifft jedoch nur den Mitwirkungsausschluss aus § 18 Abs. 1 GemO. Aus dem Gemeinderatsprotokoll ergibt sich hingegen nicht, dass Herr M... die Sitzung - anders als Herr S..., bei dem dies ausdrücklich vermerkt wird - vor der Beschlussfassung zusätzlich i.S.v. § 18 Abs. 5 GemO verlassen hat. Dies deckt sich mit der eidesstattlich versicherten Darstellung des Antragstellers (Anlage A 3 zum Schriftsatz vom 18. September 2017), wonach Herr M... sich - anders als Herr S... - bei der Behandlung von TOP 8 nicht in die Zuhörerreihen begeben habe. Auch nach den Angaben des Prozessvertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die auf einer telefonischen Rücksprache mit der Hauptamtsleiterin der Gemeinde Hohentengen basieren, hat sich Herr M... bei der Behandlung des TOP 8 in der Sitzung am 16. Februar 2017 nicht in den Zuschauerraum begeben, sondern ist am Sitzungstisch verblieben und lediglich mit dem Stuhl von diesem abgerückt. |
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| Nach der langjährigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofes genügt ein bloßes Abrücken des befangenen Gemeinderates vom Sitzungstisch aber dann nicht für ein rechtliches „Verlassen“ der Sitzung i.S.v. § 18 Abs. 5 GemO, wenn es - wie im vorliegenden Fall - einen vom Bereich des Gemeinderatskollegiums äußerlich eindeutig abgegrenzten Zuschauerbereich gibt, in welchen sich der Gemeinderat hätte begeben können (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14 - juris Rn. 46; Beschluss vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - juris 18). In der Entscheidung vom 23.2.2001 (3 S 2574/99, juris Rn. 31) hat der Verwaltungsgerichtshof ein solches Abrücken vom Sitzungstisch zwar ausreichen lassen, jedoch lag hier die Besonderheit vor, dass wegen des starken Publikumsandranges zusätzliche Sitzgelegenheiten für Zuhörer geschaffen werden mussten und sich der befangene Gemeinderat mit seinem abgerückten Stuhl zwischen die Zuhörer begeben hatte. In der entschiedenen Sachverhaltskonstellation war der Ausschluss des befangenen Gemeinderates von der Beratung und Entscheidung des Gemeinderatsgremiums daher trotz der geringen Entfernung vom Sitzungstisch und der Mitnahme des Stuhles in die Zuhörerschaft hinein aufgrund der damit geschaffenen Durchgangsbreite zum Sitzungstisch erkennbar. Eine vergleichbare Situation war am 16. Februar 2017 nicht gegeben. Nach den Schilderungen des Prozessvertreters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung musste der von den Zuschauern getrennt an seinem gewohnten Platz sitzende Gemeinderat M... trotz Abrückens vom Sitzungstisch weiterhin als Mitglied des Gemeinderatsgremiums wahrgenommen werden. |
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| Hieran ändert der schriftliche Vortrag der Antragsgegnerin nichts, dass Gemeinderat M... am 16. Februar 2017 vor dem Gemeinderat in zulässiger Weise präsentiert habe. Zwar unterliegt es keinen Bedenken, dass Gemeinderäte trotz Befangenheit in ihrer Eigenschaft als Planer an einer Gemeinderatssitzung teilnehmen und dort ihre Pläne erläutern bzw. Fragen beantworten. Denn diese Tätigkeit ist noch keine „Mitwirkung“ an der Beratung. Die Beratung beginnt aber spätestens dann, wenn der Gemeinderat in die Erörterung der für und gegen die Planung sprechenden Gesichtspunkte und vorliegender Bedenken eintritt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.4.1999 - 8 S 5/99 - juris Rn 27, Urteil vom 14.11.2002 - 5 S 1635/00 - juris Rn. 19). Daher hätte Gemeinderat M... schon bei den Tagesordnungspunkten 8a) und 8b) „Auswertung, Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen“, erst recht aber beim Tagesordnungspunkt 8c) „Beschlussfassung“ nicht - wenn auch abgerückt - am Ratstisch verbleiben dürfen. |
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| b) Der festzustellende Verfahrensfehler ist auch beachtlich geblieben. Denn er wurde vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 2. Juni 2017 (Anlage A 9) gegenüber der Gemeinde gerügt (§ 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 GemO). |
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| 3. Auch der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. |
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| a) Ein Verfahrensfehler liegt zunächst vor in Bezug auf die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs. |
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| aa) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB verlangt, die Entwürfe der Bebauungspläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. Im Hinblick auf die „Arten umweltbezogener Informationen“ muss die Gemeinde die vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen nach behandelten Themenblöcken zusammenfassen und diese schlagwortartig charakterisieren. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Informationen thematisch nach Gattungen und Typen zusammenzufassen (std. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2019 - 4 CN 7.18 - juris Rn. 12 ff m.w.N.). Dem wird der im Amtsblatt am 27. November 2016 veröffentlichte Text nicht gerecht. Denn dort ist zwar davon die Rede, dass „Stellungnahmen aus der früheren Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu den Themen Bodenschutz, Landschaftsschutzgebiet und Waldabstand vorliegen“. Die entscheidende Umweltstellungnahme, der Umweltbericht vom 31.Oktober 2016, wird aber nur allgemein wiedergegeben (z.B. „Bewertung der Umwelteinwirkungen“, „Bestandsaufnahme und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes“). Die erforderliche zusammengefasste Wiedergabe von Themenblöcken fehlt, obwohl dem Umweltbericht selbst eine thematische Gliederung („Schutzgut Pflanzen/Biotope“, „Schutzgut Tiere“, „Schutzgut Boden“, „Schutzgut Wasser“, „Schutzgut Klima/Luft“, „Schutzgut Landschaftsbild“, „Mensch/Bevölkerung“) zugrunde liegt, die in die Bekanntmachung hätte übernommen werden können. Der bekanntgemachte Text konnte die erforderliche Anstoßfunktion daher allenfalls in Bezug auf die Themen Bodenschutz, Landschaftsschutz und Waldabstand, nicht aber in vollem Umfang in Bezug auf die zusätzlichen, im Umweltbericht genannten Umweltthemen entfalten. |
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| bb) Der festgestellte Mangel ist beachtlich geblieben. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, 2. Alt. ist es zwar unbeachtlich, wenn nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten von Umweltinformationen vorliegen, gefehlt haben“. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Wendung „einzelne Angaben“ quantitativ zu verstehen ist (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - juris Rn. 43 f) oder ob es auf die Relevanz der fehlenden Angaben für die zugrundeliegende Planung ankommt (so HambOVG, Urteil vom 27.4.2016 - 2 E 20/13.N - juris Rn. 41). Denn hier haben nach beiden Betrachtungsweisen nicht nur einzelne Angaben gefehlt: Es wurde auf mindestens vier weitere unweltbezogene Themen (Pflanzen/Biotope, Tiere, Wasser, Klima/Luft) nicht hingewiesen, darunter mit den Themen „Pflanzen/Biotope“ und „Tiere“ zwei Themen, denen bei der Überplanung des bisherigen Außenbereichs maßgebliche Bedeutung zukommt. |
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| Der Mangel ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Zwar hat der Antragsteller ihn innerhalb der Jahresfrist seit Bekanntmachung des Bebauungsplans am 16. März 2017 nicht eigens gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes gerügt. Die erforderlichen Darlegungen finden sich jedoch in dem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 18. September 2017, welcher der Gemeinde innerhalb der Jahresfrist zugegangen ist. Dies ist ausreichend (BVerwG, Beschluss vom 21.8.2018 - 4 BN 44.17 - juris Rn. 4). |
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| Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Das notwendige Abwägungsmaterial i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB umfasst dabei solche Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 310, juris Rn. 29). |
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| aa) Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers begründet es allerdings keinen Bewertungsfehler, dass die Antragsgegnerin eine Verschiebung des für das Wohnhaus vorgesehenen Baufensters nach Norden abgelehnt hat. Zwar überzeugt in diesem Zusammenhang der aus der Abwägungstabelle ersichtliche Hinweis nicht, das Verhalten des Antragstellers - einerseits auf den Waldabstand zu pochen, andererseits ein Verschieben des Wohnhauses in Richtung Wald zu verlangen - sei widersprüchlich. Denn dem Antragsteller ist es unbenommen, sich auf eine ihm jeweils günstige Argumentation zu berufen. Die Antragsgegnerin hat die gewünschte Verschiebung jedoch maßgeblich mit dem Argument abgelehnt, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich hierdurch „die Beeinträchtigungen für die Grundstücksnachbarn“ - hier den Antragsteller - reduzieren sollten. Dies ist nicht zu beanstanden. Denn nach Lage der Dinge kommen als „Beeinträchtigungen“ beim Antragsteller nur die Verschlechterung der Aussichtslage nach Westen und Südwesten sowie der durch das Vorhaben ausgelöste Mehrverkehr auf der Hansengelstraße - und damit auch auf dem Baugrundstück entlang der Grenze zu seinem Grundstück - in Betracht. Beide Belange mussten bei der Abwägung aber nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt und bewertet werden: |
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| (1) Die Ortsrand- und/oder Aussichtslage des Grundstücks des Antragstellers ist hier nicht wegen außergewöhnlicher örtlicher Gegebenheiten aus sich heraus besonders schutzwürdig. Die Rechtsprechung hat eine solche außergewöhnliche Situation z.B. für den hier nicht vorliegenden Fall angenommen, dass eine Ausflugsgaststätte bzw. ein Hotel mit einer besonderen Aussicht, auf deren Fortbestand vertraut werden durfte, „arbeitet“ (BayVGH, Urteil vom 29.7.2011 - 15 N 08.2086 - juris Rn. 23). Aber auch der Wunsch, weiterhin die Aussicht auf den Bodensee sowie die Alpen auf dem gegenüberliegenden Schweizer Ufer genießen zu können, wurde als abwägungserhebliches Interesse anerkannt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7.7.1997 - 8 S 2814/96 - juris; vgl. auch Urteil vom 27.9.2007 - 3 S 882/06 - juris Rn. 20). Die aufgrund der Südhanglage auf dem Grundstück des Antragstellers eröffnete Aussichtsmöglichkeit ist mit einem Panoramablick auf die Bodenseefläche und die dahinterliegenden Schweizer Alpen aber nicht vergleichbar. Hierzu hat die vom Senat am 8. Mai 2020 durchgeführte Beweiserhebung - in Form der Einnahme eines Augenscheines zur Lage des Grundstücks des Antragstellers und dessen Umgebung durch den Berichterstatter als beauftragten Richter i.S.v. § 96 Abs. 2 VwGO - ergeben, dass der Rhein selbst vom Grundstück des Antragstellers aus nicht erkennbar ist. Der Verlauf des Flusses lässt sich allenfalls anhand des für Flussläufe typischen Uferbewuchses im Tal erahnen. Auf die gefertigten Lichtbilder Nrn. 10 bis 19 und 24 wird insoweit verwiesen. Das Flusstal und die jenseits des Tales gelegene Landschaft auf der schweizerischen Seite - mit großenteils bewaldeten Flächen und Hügeln - ist vom Grundstück des Antragstellers aus hingegen ohne weiteres zu erkennen (Lichtbilder Nrn. 10 bis 18, Nr. 24). Der Ausblick hierauf kann mit dem Antragsteller zwar durchaus als malerisch bezeichnet werden, er ist jedoch nicht in einer mit dem Blick auf die Bodenseefläche und dem dahinterliegenden Alpenpanorama vergleichbaren Weise eindrucksvoll-spektakulär oder gar einzigartig. Dies gilt insbesondere für den Ausblick nach Südwesten und Westen, den der Antragsteller durch das auf dem Nachbargrundstück errichtete Gebäude der Beigeladenen vor allem beeinträchtigt sieht. Insoweit konnte vor Ort festgestellt werden - und ergibt sich auch aus den von den Grundstücken des Beigeladenen und des Antragstellers in Richtung (Süd-)Westen aufgenommenen Lichtbildern Nrn. 8, 10, 14, 15, 19, 20, 21 -, dass ein Blick auf das Rheintal und das gegenüberliegende Schweizer Ufer wegen der vorhandenen Vegetation (mit hohen Laubbäumen und Gebüschen) ohnehin nur eingeschränkt möglich ist. Instruktiv in diesem Zusammenhang sind insbesondere die von der Terrasse und der Westseite des Hauses des Antragstellers aus gefertigten Lichtbilder Nrn. 6, 8, 10, die vom Grundstück des Beigeladenen aus gefertigten Lichtbilder Nrn. 19, 20 und 21 sowie das von Antragstellerseite als Anlage A 32 (Bl. 335 der Gerichtakte) vorgelegte Luftbild, auf welchen die erwähnten Bäume und Büsche erkennbar sind. Daher vermag der Senat die Einschätzung des Antragstellers nicht zu teilen, er habe vor Errichtung des Nachbargebäudes eine „außergewöhnlich schöne Aussicht über den südlich gelegenen Rhein, das gesamte dort gelegene malerische Rheintal nach Westen und Süden sowie in die dort gelegene Niederebene der Schweiz“ genossen, welche ausnahmsweise als abwägungserhebliches Interesse anzuerkennen sei. |
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| Unabhängig davon, dass es schon an einer außergewöhnlichen örtlichen Gegebenheit mangelt, die der Aussichtslage hier eine besondere Schutzwürdigkeit verschafft, wird dem Antragsteller die zuvor vorhandene Aussichtslage, selbst wenn man sie als besonders schutzwürdig einordnet, durch die Planung nur zu einem kleinen Teil genommen. Da das durch die Planung ermöglichte Doppelhaus südwestlich seines Grundstücks errichtet wurde, bleibt der schon bislang vorhandene Ausblick nach Südosten und nach Süden ungeschmälert erhalten (vgl. Lichtbilder Nrn. 11, 12, 13, 17). Auch ein Ausblick nach Südwesten - mit den beschriebenen, ohnehin vorhandenen Einschränkungen durch die Vegetation - bleibt „an der Südostecke des Gebäudes der Beigeladenen vorbei“ teilweise noch möglich, wie sich aus dem von der Terrasse des Antragstellers aus gefertigten Lichtbild Nr. 10 sowie aus dem vom Standort am Böschungsfuß der Terrasse aus aufgenommenen Lichtbild Nr. 15 ergibt. Lediglich der Blick nach (Süd)Westen auf die freie Landschaft nördlich des Rheins und das westlich gelegene Rheintal ist dem Antragsteller - mit Ausnahme eines verbleibenden schmalen Durchblicks zwischen der Nordseite des Gebäudes der Beigeladenen und deren Garage (Lichtbild Nrn. 6, 7, 8) - nunmehr nicht mehr möglich (vgl. Lichtbilder Nrn. 6, 7, 8, 9). Ausblickeinschränkungen dieses Umfangs sind aber kein privates Interesse von solchem Gewicht, dass es im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden müsste. |
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| (2) Das vom Antragsteller ferner geltend gemachte Interesse, von einer planbedingten Zunahme an Lärm und Abgasen durch Kraftfahrzeugverkehr auf der im Bebauungsplan festgesetzten 40 m langen Verlängerung der Hansengelstraße sowie auf der Zufahrt zur Garage des Doppelhauses entlang der Grenze zu seinem Grundstück verschont zu bleiben, ist in der konkreten Planungssituation ebenfalls kein abwägungsbeachtlicher privater Belang. |
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| Eine planbedingte Zunahme von Immissionen durch Kraftfahrzeugverkehr gehört zwar grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und auch zu den wesentlichen Belangen, die in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht der Ermittlung und Bewertung bedürfen. Das Interesse, von planbedingten Immissionen durch Kraftfahrzeugverkehr verschont zu bleiben, ist aber nur dann abwägungserheblich, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 11.8.2015 - 4 BN 12.15 - juris Rn. 6 m.w.N.; Beschluss vom 20.7.2011 - 4 BN 22.11 - juris Rn. 5 f) |
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| Gemessen hieran wird das Grundstück des Antragstellers durch den planbedingten Kraftfahrzeugverkehr auf der Hansengelstraße und auf der Garagenzufahrt allenfalls einer sehr geringfügigen Zunahme von Lärm- und Abgasimmissionen ausgesetzt sein. Denn der durch das geplante Vorhaben zusätzlich verursachte Kraftfahrzeugverkehr erschöpft sich im Anliegerverkehr von und zu einem Zwei-Familien-Wohnhaus (Doppelhaus) mit vier Garagen-Stellplätzen. Jedenfalls bei einem durch vier Kraftfahrzeuge zusätzlich verursachten Verkehrsaufkommen sind nennenswert belästigende Lärm- und Abgasimmissionen auch unter Berücksichtigung der Ortsrandlage des Grundstücks des Antragstellers nicht verbunden (vgl. BayVGH, Urteil vom 26.9.2018 - 1 NE 18.1303 - juris Rn. 15). |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat sogar den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Abwägungsrelevanz verneint hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1999 - 4 CN 1.98 - juris Rn. 16 f). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Baugebieten, in denen durch Bebauungsplan nur wenige Einzelhäuser bzw. Wohneinheiten zugelassen wurden, durch den anliegerbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 28.3.2011 - 4 C 2708/09.N - juris Rn. 20 zu 18 Wohneinheiten, Urteil vom 7.4.2014 - 3 C 914/13.N - juris zu 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet). Dabei stellt er vor allem auf die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen ab und geht in der Regel davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist (vgl. Urteile vom 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - juris und vom 17.8.2017 - 4 C 2760/16.N - juris). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH Urteil vom 16.5.2017 - 15 N 15.1485 - juris hinsichtlich eines planungsbedingten Mehrverkehrs von 74 Fahrzeugbewegungen pro Tag; Beschluss vom 24.8.2017 - 4 BN 35/17- juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8.1.2015 - 2 R 94/14 - zu 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäusern bei teilweise am Grundstück des Antragstellers vorbeigeführtem Verkehr; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.4.2015 - 3 S 748/13 - zu 12 Wohneinheiten unter Annahme einer Anzahl von 45 Verkehrsbewegungen). |
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| An dieser Einschätzung ändert sich nichts, wenn man zusätzlich in den Blick nimmt, dass der durch das Bauvorhaben ausgelöste Fahrzeugmehrverkehr nicht auf der Straße endet und die Fahrzeuge unmittelbar entlang der östlichen Grundstücksgrenze zu den hinter dem Haus der Beigeladenen zugelassenen Garagen fahren werden. Denn das Grundstück des Antragstellers wird - wie sich aus den Lichtbildern Nrn. 1, 22 und 23 ergibt - in unmittelbarer Grenznähe nur gärtnerisch genutzt. Das Wohnhaus selbst und der nach Südwesten hin ausgerichtete Außenwohnbereich (Terrassenbereich) liegen nicht nur deutlich höher als die Zufahrt auf dem Nachbargrundstück, sondern sind von dieser auch mehrere Meter entfernt und zudem durch Bepflanzung abgeschirmt. |
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| bb) Ein Bewertungsfehler liegt allerdings in Bezug auf die Behandlung des Waldabstandsgebots (§ 4 Abs. 3 LBO) vor. |
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| (1) Soweit der Bebauungsplan die Errichtung einer Garage im Waldabstand zulässt, macht die Antragsgegnerin von der in § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, für ein Gebäude (vgl. § 2 Abs. 2 LBO) einen geringeren als den in § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO an sich vorgesehenen Waldabstand von 30 m zuzulassen. § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO verschafft dem Planungsrecht der Gemeinde Vorrang vor der Waldabstandsregelung der LBO und hat zur Konsequenz, dass im Bebauungsplanverfahren abschließend entschieden wird, welche Waldabstände gelten (Sauter, LBO, § 4 Rn. 36). Denn die Regelung soll verhindern, dass die Bebauung von Grundstücken, die nach dem Planungsrecht an sich bebaut werden dürfen, am bauordnungsrechtlichen Waldabstandsgebot scheitert (Schlotterbeck, LBO, 7. Aufl. § 4 Rn. 16). Bei der Entscheidung darüber, welche konkreten Gebäude mit einem geringeren Waldabstand als nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO zulässig sind, ist die Gemeinde daher gehalten, im Rahmen des Gebots gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) die mit den Waldabstandsregelungen verfolgten Belange zu berücksichtigen. Namentlich geht es hier um den Schutz der zugelassenen Gebäude vor umstürzenden Bäumen, um das Interesse des Waldeigentümers an der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung sowie ganz allgemein um die Belange des Waldschutzes, etwa der Verhinderung von Waldbränden (hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.2020 - 5 S 824/18 - juris; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.8.1995 - 8 S 1719/95 - juris Rn. 23 und Beschluss vom 27.10.2017 - 8 S 576/16 - juris Rn. 8 sowie Dusch, VBlBW 2015, S. 8 ff; Sauter a.a.O Rn. 41) |
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| Ausweislich der vorliegenden Abwägungstabelle hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16. Februar 2017, in welcher der Bebauungsplan als Satzung beschlossen wurde, zur Frage des Waldabstandes keine Erwägungen angestellt. Solche finden sich jedoch in der übersandten Anlage 2 zur Sitzung vom 10. November 2016, mit welcher die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen ausgewertet wurden. Dort ist ausgeführt, dass eine Gefährdung des Gebäudes der Beigeladenen durch Baumfall ausgeschlossen werden könne, weil die Garage „als Puffer“ diene. Die Gefährdung der Garage selbst wurde damit ersichtlich nicht in den Blick genommen. Auch ist die Gemeinde ihrer oben dargestellten Verpflichtung nicht nachgekommen, im Wege der planerischen Abwägung selbst über die Zulassung von Gebäuden - hier des Wohnhauses und der Garage - im Waldabstand des § 4 Abs. 3 Satz 1 LBO zu entscheiden. Stattdessen ist sie davon ausgegangen, dass eine abschließende Konfliktbewältigung noch in einem nachgelagerten Verwaltungsverfahren erfolgen könne. Dies ergibt sich aus dem Hinweis in der Abwägungstabelle vom 10. November 2016, auch bei einer bauplanungsrechtlichen Unterschreitung des 30-Meter-Waldabstandes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO bleibe die bauordnungsrechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 LBO anwendbar und müsse die zuständige Baurechtsbehörde im Genehmigungs- oder Kenntnisgabeverfahren die konkrete Gefahrenlage prüfen. Es ist zwar richtig, dass § 3 Abs. 1 LBO weiterhin anwendbar und von der Baurechtsbehörde - jedenfalls im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO - zu prüfen ist, wenn eine Bebauung im Waldabstand nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO zugelassen wird (vgl. LT-Drs. 15/1320 S. 3 und Dusch, a.a.O.). Dies ändert aber nichts daran, dass es nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LBO originäre Aufgabe der planenden Gemeinde bleibt, den für ein bestimmtes Gebäude konkret geltenden Waldabstand nach Maßgabe der oben genannten Kriterien zu bestimmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.7.2020, a.a.O). Dieser Verpflichtung kann sie sich durch den Hinweis auf § 3 Abs. 1 LBO nicht entziehen. |
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| (2) Der festgestellte Bewertungsfehler wurde mit Schriftsatz vom 18. September 2017 innerhalb der Jahresfrist vom Antragsteller gerügt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Er ergibt sich aus den vorliegenden Planungsakten und ist damit offensichtlich i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Er ist auch ergebnisrelevant, denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Abwägung bei ordnungsgemäßer Bewertung des Waldabstandes anders ausgefallen wäre. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Denn sie haben mangels Antragstellung kein Kostenrisiko getragen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren auch nicht in erheblicher Weise gefördert, zumal sie sich in dem Normenkontrollverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt haben vertreten lassen. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 9. September 2020 |
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| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 20.000 Euro festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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