Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
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| | Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22.07.2020 insoweit wendet, als ihm darin die Abschiebung des Antragstellers über den Zeitpunkt der Entscheidung des Eilverfahrens gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.07.2020 hinaus bis zur Bestandskraft dieses Bescheids untersagt wird, hat Erfolg. |
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| | Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 20.10.2017 den am 03.01.2017 gestellten Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab. Dem hiergegen erhobenen Eilantrag gab das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 21.02.2018 - A 6 K 10289/17 - statt. Mit seit 07.08.2018 rechtskräftigem Urteil vom 13.06.2018 - A 6 K 10288/17 - wies es die Klage des Antragstellers gegen den Bundesamtsbescheid ab. Der mit bestandskräftigem Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 28.03.2019 ausgewiesene Antragsteller befand sich vom 17.10.2017 bis 20.03.2020 in Haft. Unter Berücksichtigung der erst nach Ausstellung eines türkischen Passersatzpapieres möglich gewordenen, für den 23.07.2020 vorgesehenen Abschiebung ordnete das Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 10.07.2020 Abschiebehaft gegen den Antragsteller an, der ab diesem Tag in eine Abschiebehafteinrichtung aufgenommen wurde. Der Antragsteller erhielt am 16.07.2020 die Mitteilung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über die Ankündigung der Abschiebung nach Istanbul am 23.07.2020. |
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| | Mit Anwaltsschreiben vom 21.07.2020 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag. Unter Vorlage von Schreiben der türkischen Oberstaatsanwaltschaft l. vom 01.11.2017 und eines türkischen Gerichts, der 37. Strafkammer des Landgerichts l., vom 02.06.2020 nebst Übersetzungen sowie facebook-Einträgen trug er u.a. vor, er habe am 17.07.2020 von seinem Anwalt in der Türkei Unterlagen erhalten, aus denen sich ergebe, dass gegen ihn ein Haftbefehl aus politischen Gründen bestehe. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 21.07.2020 den Antrag als unzulässig ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. Außerdem wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 20.10.2017 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt. Dem Bescheid zufolge bedurfte es gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keiner erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Der Bundesamtsbescheid wurde der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 22.07.2010 um 14:17 Uhr zugestellt. Der hiergegen erhobene Eilantrag - A 6 K 2443/20 - ging ebenso wie die Klage - A 6 K 2442/20 - am späten Nachmittag (ca. 17 Uhr) des 22.07.2020 beim Verwaltungsgericht Freiburg ein. Die Abschiebung sollte am nächsten Tag um 11:05 Uhr ab dem Flughafen Stuttgart erfolgen. |
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| | Mit einem per Fax am 20.07.2020 um 21:45 Uhr beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangenen Eilantrag - 10 K 3060/20 - hat sich der Antragsteller persönlich gegen seine vorgesehene Abschiebung gewandt. Er hat unter Vorlage der bereits genannten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft l. vom 01.11.2017 und der 37. Strafkammer des Landgerichts l. vom 02.06.2020 nebst Übersetzung sowie mit seinem Vorbringen, er habe sich im Jahre 2017 in den sozialen Medien negativ über die AKP geäußert und den „Diktator Erdogan“ kritisiert, geltend gemacht, ihm drohe bei einer Einreise in die Türkei Verfolgung sowie Folter durch die türkische Polizei. Mit Beschluss vom 21.07.2020 ist das Verfahren an das zuständige Verwaltungsgericht Freiburg verwiesen worden. |
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| | Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit seinem am 22.07.2020 um 14:20 Uhr dem Antragsgegner bekannt gegebenen Beschluss - 6 K 2425/20 - diesem aufgegeben, die Abschiebung des Antragstellers in die Türkei vorläufig zu unterlassen. Es hat unter anderem ausgeführt: Aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit wäre bei einem Antrag gerichtet gegen die Bundesrepublik Deutschland effektiver Rechtsschutz gegen die Abschiebung nicht mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, weshalb hier ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 21.07.2020 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Behörde geltend gemacht werden könne. Der Eilantrag sei auch begründet. Die Abschiebung sei bis zur Bestands- bzw. - für den Fall eines Klageverfahrens - Rechtskraft des Bescheids des Bundesamtes vom 21.07.2020 ausgesetzt. |
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| | Gegen den am 24.07.2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 04.08.2020 Beschwerde eingelegt und diese unter dem 08.08.2020 damit begründet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei jedenfalls hinsichtlich seiner Verpflichtung zu ändern, die Abschiebung bis zur Bestands- oder Rechtskraft des Bescheids des Bundesamtes vom 21.07.2020 auszusetzen. Die Anknüpfung an die Bestands- oder Rechtskraft des Bescheids vom 21.07.2020 sei rechtswidrig und könne dazu führen, dass dem Antragsgegner aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch dann versagt blieben, wenn nach einer eventuellen Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Durchführung des Asylfolgeverfahrens mit Bescheid des Bundesamts vom 21.07.2020 erneut eine vollziehbare Ausreisepflicht eintrete. Zur Sicherung der Rechte des Antragsstellers wäre es allenfalls gerechtfertigt, dem Antragsgegner eine Abschiebung bis zur Entscheidung über den gegen die Bundesrepublik gerichteten Eilantrag zu untersagen. |
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| | Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. |
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| | Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Maßgeblich für die Einordnung einer Streitigkeit als solcher nach dem Asylgesetz ist der geltend gemachte Anspruch im jeweiligen Verfahren als Teil des verwaltungsprozessualen Streitgegenstands. Es geht darum, ob die begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz findet; es kommt hingegen nicht darauf an, welche Behörde im konkreten Fall gehandelt hat bzw. handeln oder unterlassen soll (BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2020 - 11 S 1715/20 -, juris Rn. 2; vgl. auch Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 80 Rn. 9 i.V.m. § 74 Rn. 12 ; Guckelberger in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 32). Entscheidend ist allein die objektive Zugehörigkeit des Klage- bzw. Antragsbegehrens zu den Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz. |
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| | Der Streitgegenstand bestimmt sich über den geltend gemachten Anspruch, also über die begehrte Rechtsfolge, und den dafür herangezogenen Grund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 2 m.w.N.; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 121 Rn. 23). Grundsätzlich ist der geltend gemachte Anspruch im Verfahren nach § 123 VwGO der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs (Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 123 Rn. 12), so dass sich der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens mittelbar auf denjenigen des Verfahrens nach § 123 VwGO auswirkt. |
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| | Bei einem Eilverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, in dem geltend gemacht wird, das Bundesamt habe zu Unrecht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt, ist eine asylrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 80 AsylG gegeben. Denn hierzu gehören Streitverfahren, in denen Gegenstand Entscheidungen des Bundesamtes sind, die das Bundesamt in Wahrnehmung der ihm durch das Asylgesetz übertragenen Aufgaben getroffen hat (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1996 - 9 B 714/95 -, juris Rn. 4). Ob hingegen Maßnahmen oder Entscheidungen anderer Behörden ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, ist nach dem Gefüge und dem Sinnzusammenhang der einzelnen Regelungen zu bestimmen (vgl. Neundorf in: Kluth/Heusch, BeckOK AusR, § 80 Rn. 1 i.V.m. Seeger, a.a.O, § 74 Rn. 1 ). So liegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor, wenn der (ehemalige) Asylbewerber gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde unter Berufung auf Duldungsgründe (§§ 60a ff. AufenthG) die Aussetzung seiner Abschiebung begehrt (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris Rn. 3; siehe auch Beschlüsse vom 07.07.2020 - 11 S 1076/19 -, juris, und vom 26.03.2019 - 12 S 502/19 -, juris). Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass das gesamte Verfahren der Aufenthaltsbeendigung eines abgelehnten Asylbewerbers aus einer für das gerichtliche Beschwerdeverfahren allein maßgeblichen prozessualen Sicht als funktionelle Einheit aufzufassen sei, das mit dessen Abschiebung beendet werde, und die dazu führt, dass ein Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG auch dann angenommen wird, wenn der auf Asylrecht beruhenden Abschiebungsandrohung mit Gründen entgegengetreten wird, die ihre Grundlage im Ausländerrecht haben (so Hessischer VGH, Beschluss vom 17.10.2019 - 4 B 1953/19 -, juris Rn. 12 ff., insb. Rn. 17). Der beschränkte Wortlaut „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz“ spricht gegen eine erweiternde Auslegung in Ansehung der gesetzlich getrennten Regelungen im Asylgesetz über die Entscheidungsphase des Asylverfahrens und der diesbezüglichen Durchsetzbarkeit durch die Ausländerbehörden im Wege der Abschiebung (vgl. auch Hailbronner, AuslR, § 80 AsylG Rn. 16). |
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| | Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG greift auch dann nicht, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG effektiver Eilrechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung nur durch einen Antrag erreicht werden kann, der gegen den Rechtsträger der für die Abschiebung zuständigen Behörden gerichtet ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 M 28/20 -, juris Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2019 - 7 B 11544/18 -, juris Rn. 4; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 26.02.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 19; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 71 Rn. 121; Hailbronner, AuslR, § 71 AsylG Rn. 111). Ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, bestimmt sich in einem solchen Fall unmittelbar anhand von Art. 19 Abs. 4 GG und nicht aus Normen des Asylgesetzes. Die auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffene Entscheidung des Bundesamts ist in dem hierfür vorgesehenen, gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten (Eil-) Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wirksam zu kontrollieren (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen etwa BVerfG, Beschlüsse vom 23.07.2020 - 2 BvR 939/20 -, juris Rn. 19, vom 17.01.2019 - 2 BvQ 1/19 -, juris Rn. 24, und vom 20.11.2018 - 2 BvR 80/18 -, juris Rn. 7 ff.). Der Rechtsschutz gegenüber der Ausländerbehörde ist im vorliegenden Fall nur darauf gerichtet sicherzustellen, dass diese Kontrolle durch den Antragsteller erreicht werden kann. |
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| | Das Erfordernis einer solchen Absicherung kann unter Zugrundelegung der Richtlinie 2013/32/EU vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Verfahrensrichtlinie - (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 60) auch unionsrechtlich begründet werden. Das Bundesamt hat im vorliegenden Fall angenommen, dass der Antragsteller einen Folgeantrag gestellt hat, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zur Frage vorgebracht worden sind, ob ihm internationaler Schutz zuzuerkennen wäre, und hat den Antrag mit Bescheid vom 21.07.2020 als unzulässig angesehen. In einem solchen Fall, d.h. einer Entscheidung des Mitgliedstaats nach Art. 33 Abs. 2 lit. d) RL 2013/32, sieht Art. 46 Abs. 6 lit. b) i.V.m. Abs. 8 dieser Richtlinie vor, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des - hier von ihm in Gang gesetzten - vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Entscheidung der Asylbehörde im Mitgliedsstaat verbleiben darf; ob sich der Antragsteller über die Beendigung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinaus bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Mitgliedstaat aufhalten darf, bestimmt sich hingegen nach der in jenem Eilverfahren getroffenen Entscheidung (siehe zu Art. 46 Abs. 6 und Abs. 8 RL 2013/32 Vedsted-Hansen, Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2nd. Ed., 2016, Part D IV, Art. 46 Rn. 4; vgl. allgemein zur Rechtslage nach der RL 2013/32 betr. Folgeanträge Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 154.1 f.). |
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| | 2. Die Beschwerde ist begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts in dem vom Antragsgegner begehrten Umfang zu ändern ist. |
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| | Der Antragsgegner hat sich in seiner Beschwerdebegründung nicht mit substantiiertem Vortrag dagegen gewandt, dass das Verwaltungsgericht mit Blick auf die konkreten zeitlichen Abläufe (siehe oben I.) angenommen hat, effektiver Rechtsschutz sei nur durch eine einstweilige Anordnung gegenüber dem Rechtsträger der Ausländerbehörde zu erlangen. Auch die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag im Grundsatz stattgegeben hat, wird vom Antragsgegner zugestanden. Hieran ist der Senat gebunden. |
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| | Der Antragsgegner macht jedoch geltend, dass der Umfang der Sicherung des vorläufigen Bleiberechts des Antragstellers, wie er sich aus der Auslegung des Tenors im Lichte der Entscheidungsgründe ergebe, nämlich bis zur Bestandskraft des Bescheids des Bundesamts vom 21.07.2020 bzw. der Rechtskraft eines diesen betreffenden Urteils, vor dem Hintergrund des seitens des Antragstellers gestellten Eilverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland nicht geboten sei und auch mit dem Recht nicht in Einklang stehe. Es genüge die Sicherung bis zum Abschluss des Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber der Bundesrepublik Deutschland. |
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| | Der Antragsgegner ist nicht daran gehindert, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens darauf zu berufen, dass kurze Zeit nach dem Erlass der gegen ihn gerichteten einstweiligen Anordnung die Klage des Antragstellers gegen die Bundesrepublik Deutschland (A 6 K 2442/20) betreffend den Bescheid des Bundesamts vom 21.07.2020 und der Eilantrag formuliert als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage (A 6 K 2443/20) beim Verwaltungsgericht eingegangen sind. Denn die Beschwerde kann auch auf - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist - nachträglich eingetretene oder bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigte Gründe gestützt werden; auch insoweit lässt sich die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses mit Erfolg anzweifeln (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2019 - 11 S 1794/19 -, juris Rn. 8; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 13c ; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 42 - jew. m.w.N.). |
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| | Der vom Antragsgegner vorgebrachte Einwand führt auch zu der beantragten Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Ob der Beschluss auch aus anderen Gründen abzuändern wäre, etwa weil ggfs. nur der Zeitraum bis zur Stellung eines Eilantrags gegen die Bundesrepublik Deutschland eine Sicherung gegenüber dem Rechtsträger der abschiebenden Behörde gebieten würde, ist vom Senat aufgrund der Bindung an das Begehren des Beschwerdeführers nicht zu entscheiden. |
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| | Der Antragsteller selbst hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Sache nach lediglich den Antrag gestellt, vorläufig nicht abgeschoben zu werden. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene zeitliche Geltung der Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen, ist unter Inanspruchnahme einer im Rahmen einstweiliger Anordnungen möglichen richterlichen Gestaltungsbefugnis erfolgt, die aber so nicht aufrechterhalten werden kann. |
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| | Zwar vermittelt § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO dem Gericht einen nicht unerheblichen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung des Inhalts einer einstweiligen Anordnung. Das Gestaltungsermessen des Gerichts wird allerdings in verschiedener Weise beeinflusst und begrenzt (vgl. näher Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 123 Rn. 134 ff. ; Funke-Kaiser in: Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 4 Rn. 469 ff.; Dombert in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 227 ff.). Eine Begrenzung erfolgt etwa durch den Zweck der einstweiligen Anordnung, nämlich einerseits effektiven Rechtsschutz zu gewähren, andererseits aber deren prinzipielle Vorläufigkeit zu beachten. Auch ist der rechtsstaatliche Grundsatz zu beachten, dass einer Behörde keine Pflichten auferlegt werden dürfen, die mit dem geltenden Recht nicht in Einklang zu bringen sind. |
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| | Die durch das Verwaltungsgericht ausgesprochene Anordnung des Verbots einer Abschiebung vor einer Bestandskraft des Bundesamtsbescheids vom 21.07.2020 geht über das hinaus, was für die Erreichung des Sicherungszwecks erforderlich ist. Denn die Beendigung des Eilverfahrens gegenüber der Bundesrepublik Deutschland enthält die eigenständige Klärung, ob der Antragsteller in der Folgezeit über das Eilverfahren hinaus in Deutschland verbleiben darf. Dies kann ein Beschluss in der Sache sein, aber auch ein Beschluss, der aus prozessualen Gründen ergeht, z.B. im Fall einer Antragsrücknahme. |
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| | Zudem steht der vom Verwaltungsgericht gewählten Anordnung die begrenzende Wirkung des Rechts entgegen. Geht man - wie das Bundesamt in dem Bescheid vom 21.07.2020 - davon aus, dass es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Ausländer nach dem unanfechtbaren Abschluss des ersten Asylverfahrens vor der Stellung eines Folgeantrags nicht ausgereist ist, keiner erneuten Abschiebungsandrohung bedarf (a.A. allerdings Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 71 Rn. 154.1.), hätte die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts zur Folge, dass der Antragsteller auch nach einem für ihn negativen Ausgang des gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Eilverfahrens noch nicht abgeschoben werden könnte. § 71 Abs. 5 AsylG sieht solches aber nicht vor. |
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| | Im Übrigen könnte auch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115 vom 16.12.2008 - Rückführungsrichtlinie - (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) erfordern, dass ein - wie hier - nach dieser Richtlinie bereits eingeleitetes Verfahren, in dessen Rahmen eine Rückkehrentscheidung, gegebenenfalls einhergehend mit einem Einreiseverbot, ergangen ist, in dem Stadium, in dem es wegen der Stellung eines (Folge-) Antrags auf internationalen Schutz unterbrochen wurde, wieder aufgenommen werden kann, sobald dieser Antrag erstinstanzlich abgelehnt wurde; die Mitgliedstaaten dürfen nämlich die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels, das darin besteht, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik für illegal aufhältige Drittstaatsangehörige zu schaffen, nicht beeinträchtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 15.02.2016 - C-601/15 PPU - N.-, juris Rn. 75). |
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| | Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren und Änderung des Streitwerts für das Verfahren des ersten Rechtszugs beruhen auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 2 und 3 GKG. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, den Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die vorläufige Aussetzung der Abschiebung zum Gegenstand haben, auf 2.500,-- Euro festzusetzen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 18.12.2018 - 11 S 2125/18 -, juris, und vom 29.11.2018 - 12 S 2504/18 -, juris). |
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